RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW274 2222874-1 Spruch, W274 2222874-1/10E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. PILZ und Mag. Msc ARO-WAGERER in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid des Finanzamts Gmunden Vöcklabruck, Franz-Schubert-Straße 37 4840 Vöcklabruck, vom 4.7.2019, GZ BMF-00117482/027-PA-MI/2019, wegen Versetzung in den Ruhestand, in nichtöffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. PILZ und Mag. Msc ARO-WAGERER in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers römisch 40 , gegen den Bescheid des Finanzamts Gmunden Vöcklabruck, Franz-Schubert-Straße 37 4840 Vöcklabruck, vom 4.7.2019, GZ BMF-00117482/027-PA-MI/2019, wegen Versetzung in den Ruhestand, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss: Das Verfahren wird infolge Todes des Beschwerdeführers am XXXX eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.Das Verfahren wird infolge Todes des Beschwerdeführers am römisch 40 eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit 9 B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird. Gegen diesen Bescheid richtete sich die unvertreten erhobene Beschwerde des BF. Mit Mail des BMF vom 22.10.2019 an das BVwG wurde eine Sterbeurkunde des Standesamts Altmünster vom 14.10.2019 betreffend den BF vorgelegt, wonach dieser am XXXX verstorben ist. Mit Mail des BMF vom 22.10.2019 an das BVwG wurde eine Sterbeurkunde des Standesamts Altmünster vom 14.10.2019 betreffend den BF vorgelegt, wonach dieser am römisch 40 verstorben ist. Der BF, der in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, ist nach Einbringung seiner Beschwerde verstorben. Das Verfahren vor dem BVwG hat ausschließlich die Ruhestandsversetzung des Beamten nach § 14 Abs. 1 BDG zum Gegenstand. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit höchstpersönlichen Charakters, in deren Ansehung nach dem Ableben des betroffenen Beamten keine subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht. Insofern sind Rechtsnachfolger bzw. fortsetzungsberechtigte Personen in diesem Verfahren nicht vorhanden. Selbst im Fall einer Aufhebung des Bescheides könnte ein Ersatzbescheid der Dienstbehörde mangels Eintrittsmöglichkeit der Verlassenschaft nach dem Beamten oder eines Erben in das Ruhestandsversetzungsverfahren nicht mehr ergehen. Der BF, der in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, ist nach Einbringung seiner Beschwerde verstorben. Das Verfahren vor dem BVwG hat ausschließlich die Ruhestandsversetzung des Beamten nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG zum Gegenstand. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit höchstpersönlichen Charakters, in deren Ansehung nach dem Ableben des betroffenen Beamten keine subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht. Insofern sind Rechtsnachfolger bzw. fortsetzungsberechtigte Personen in diesem Verfahren nicht vorhanden. Selbst im Fall einer Aufhebung des Bescheides könnte ein Ersatzbescheid der Dienstbehörde mangels Eintrittsmöglichkeit der Verlassenschaft nach dem Beamten oder eines Erben in das Ruhestandsversetzungsverfahren nicht mehr ergehen. Auch ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht setzt eine beschwerdeführende Partei voraus, die mit der Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzung ist mit dem Tod des Beamten weggefallen, weshalb das Verfahren gegenstandlos zu erklären war. Die Sach- und Rechtslage stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht dar wie für den Verwaltungsgerichtshof (2002/12/0248, vom 21.10.2005), somit dient als Rechtsgrundlage für die gemäß § 28 Abs 1 VwGVG zu verfügende Einstellung § 33 VwGG analog. Auch ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht setzt eine beschwerdeführende Partei voraus, die mit der Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzung ist mit dem Tod des Beamten weggefallen, weshalb das Verfahren gegenstandlos zu erklären war. Die Sach- und Rechtslage stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht dar wie für den Verwaltungsgerichtshof (2002/12/0248, vom 21.10.2005), somit dient als Rechtsgrundlage für die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu verfügende Einstellung Paragraph 33, VwGG analog. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass diesbezüglich Rechtsprechung des VwGH vorliegt, der gefolgt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2222874.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.