← Österreich

{'item': 'W274 2225412-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW274 2225412-1 SpruchW274 2225412-1/8E, W274 2225412-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit Schreiben des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Wirksamkeit 20.03.2018 zum Verteilerzentrum (VZ) XXXX bis zum Ablauf des 17.06.2018 auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, dienstzugeteilt. Gleichzeitig wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihn auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen, da sein ehemaliger Arbeitsplatz „Gesamtzustelldienst“, Verwendungscode 0802 bei der Zustellbasis XXXX bereits 2016 eingezogen worden sei und er für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz „Briefzusteller im Gleitzeitdurchrechnungsmodell, Verwendungscode 8722“ „nicht die systemimmanenten Voraussetzungen erfülle“. Mit Schreiben des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Wirksamkeit 20.03.2018 zum Verteilerzentrum (VZ) römisch 40 bis zum Ablauf des 17.06.2018 auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, dienstzugeteilt. Gleichzeitig wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihn auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen, da sein ehemaliger Arbeitsplatz „Gesamtzustelldienst“, Verwendungscode 0802 bei der Zustellbasis römisch 40 bereits 2016 eingezogen worden sei und er für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz „Briefzusteller im Gleitzeitdurchrechnungsmodell, Verwendungscode 8722“ „nicht die systemimmanenten Voraussetzungen erfülle“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2018 remonstrierte der BF gegen die Dienstzuteilung und erhob Einwendungen gegen die geplante Versetzung. Weiter stellte der BF bezüglich der geplanten Versetzung mehrere Anträge. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2018 wurde die Weisung vom 15.03.2018 bezüglich der Dienstzuteilung wiederholt, zumal die Befolgung der Weisung zur Dienstpflicht nach § 44 Abas 1 bis 3 BDG gehöre. Die weiteren Anträge und Einwendungen würden im Versetzungsbescheid bzw einem gesonderten Verfahren über die Dienstzuteilung zum Verteilzentrum XXXX behandelt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2018 wurde die Weisung vom 15.03.2018 bezüglich der Dienstzuteilung wiederholt, zumal die Befolgung der Weisung zur Dienstpflicht nach Paragraph 44, Abas 1 bis 3 BDG gehöre. Die weiteren Anträge und Einwendungen würden im Versetzungsbescheid bzw einem gesonderten Verfahren über die Dienstzuteilung zum Verteilzentrum römisch 40 behandelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass die ursprünglich bis 17.07.2018 befristete Dienstzuteilung bis zur Versetzung des BF verlängert werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2018 remonstrierte der BF auch gegen die Verlängerung der Dienstzuteilung und erhob abermals Einwendungen gegen die geplante Versetzung. Der BF stellte darin folgende Feststellungsanträge: „

  1. Dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 03.07.2018, dass die ursprünglich bis 17.06.2018 befristete Dienstzuteilung zum Verteilerzentrum Brief XXXX auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ bis zur Versetzung des Einschreiters auf diesen Arbeitsplatz verlängert werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht; „
  2. Dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 03.07.2018, dass die ursprünglich bis 17.06.2018 befristete Dienstzuteilung zum Verteilerzentrum Brief römisch 40 auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ bis zur Versetzung des Einschreiters auf diesen Arbeitsplatz verlängert werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht; in eventu
  3. feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Verlängerung der Arbeitsplatzzuweisung per 18.06.2018 zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese „sofort“ aufzuheben ist. Hinsichtlich der geplanten Versetzung werde der Antrag wiederholt, das geplante Versetzungsverfahren nicht einzuleiten bzw. umgehend einzustellen bzw. den nicht rechtskräftigen Versetzungsbescheid vom 28.08.2018 ersatzlos aufzuheben und den Einschreiter auf einen fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX einzusetzen; Hinsichtlich der geplanten Versetzung werde der Antrag wiederholt, das geplante Versetzungsverfahren nicht einzuleiten bzw. umgehend einzustellen bzw. den nicht rechtskräftigen Versetzungsbescheid vom 28.08.2018 ersatzlos aufzuheben und den Einschreiter auf einen fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis römisch 40 einzusetzen; in eventu, den Einschreiter wieder auf seinem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX einzusetzen;den Einschreiter wieder auf seinem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis römisch 40 einzusetzen; in eventu, den Einschreiter im XXXX oder XXXX wieder als Briefzusteller einzusetzen.“den Einschreiter im römisch 40 oder römisch 40 wieder als Briefzusteller einzusetzen.“ Der BF begründete seine Anträge damit, sämtliche Dienstzuteilungen samt deren Verlängerung, als auch die geplante Versetzung seien diskriminierend und zudem gegen §§ 38 und 39 BDG, weil kein wichtiges dienstliches Interesse bestehe und gegen die Bestimmungen der §§ 4 und 7 ASchG verstoßen würde. Zudem sei die Verlängerung der Dienstzuteilung sowie die geplante Versetzung zum VZ XXXX Brief diskriminierend und schikanös. Es liege kein dienstliches Interesse für eine derartige Dienstzuteilung bzw. geplante Versetzung vor und es würden offensichtlich auch die familiären, sozialen, finanziellen und wirtschaftlichen Interessen des BF gemäß § 39 BDG nicht berücksichtigt. Ferner seien die mit der Dienstzuteilung und der geplanten Versetzung in Verbindung stehenden Gefahren weder ermittelt noch beurteilt worden und seien diese auch nicht auf die körperliche Konstitution, die Körperkraft, das Alter und die Qualifikation des BF gemäß §§ 4 iVm 7 ASchG abgestimmt worden. Nachdem die Verlängerung der Dienstzuteilung zum VZ Brief XXXX auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ bis zu seiner Versetzung auf diesen Arbeitsplatz angewiesen worden sei und nach der gegenständlichen Remonstration mit der Wiederholung dieser Weisung zu rechnen sei, in diesem Fall keine fiktive Zurückziehung der Weisung vorliege und die Weisungswiederholung in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang erfolge, bestehe ein rechtliches Interesse, dass bescheidmäßig festgestellt werde, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 03.07.2018 nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzungen begehe; in eventu sei mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Verlängerung der Arbeitsplatzzuweisung per 18.06.2018 zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese sofort aufzuheben sei. Der BF begründete seine Anträge damit, sämtliche Dienstzuteilungen samt deren Verlängerung, als auch die geplante Versetzung seien diskriminierend und zudem gegen Paragraphen 38 und 39 BDG, weil kein wichtiges dienstliches Interesse bestehe und gegen die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 7 ASchG verstoßen würde. Zudem sei die Verlängerung der Dienstzuteilung sowie die geplante Versetzung zum VZ römisch 40 Brief diskriminierend und schikanös. Es liege kein dienstliches Interesse für eine derartige Dienstzuteilung bzw. geplante Versetzung vor und es würden offensichtlich auch die familiären, sozialen, finanziellen und wirtschaftlichen Interessen des BF gemäß Paragraph 39, BDG nicht berücksichtigt. Ferner seien die mit der Dienstzuteilung und der geplanten Versetzung in Verbindung stehenden Gefahren weder ermittelt noch beurteilt worden und seien diese auch nicht auf die körperliche Konstitution, die Körperkraft, das Alter und die Qualifikation des BF gemäß Paragraphen 4, in Verbindung mit 7 ASchG abgestimmt worden. Nachdem die Verlängerung der Dienstzuteilung zum VZ Brief römisch 40 auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ bis zu seiner Versetzung auf diesen Arbeitsplatz angewiesen worden sei und nach der gegenständlichen Remonstration mit der Wiederholung dieser Weisung zu rechnen sei, in diesem Fall keine fiktive Zurückziehung der Weisung vorliege und die Weisungswiederholung in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang erfolge, bestehe ein rechtliches Interesse, dass bescheidmäßig festgestellt werde, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 03.07.2018 nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzungen begehe; in eventu sei mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Verlängerung der Arbeitsplatzzuweisung per 18.06.2018 zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese sofort aufzuheben sei. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass seine Einwendungen vom 30.03.2018 weitere Ermittlungen vor der Erlassung eines Versetzungsbescheides erforderlich machten, weshalb die Verlängerung der Dienstzuteilung über den 17.06.2018 hinaus erforderlich sei. Die ursprünglich bis 17.06.2018 befristete Dienstzuteilung zum VZ Brief XXXX auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfdienst/Logistik“ werde daher bis zu seiner Versetzung auf diesen Arbeitsplatz verlängert.Mit Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass seine Einwendungen vom 30.03.2018 weitere Ermittlungen vor der Erlassung eines Versetzungsbescheides erforderlich machten, weshalb die Verlängerung der Dienstzuteilung über den 17.06.2018 hinaus erforderlich sei. Die ursprünglich bis 17.06.2018 befristete Dienstzuteilung zum VZ Brief römisch 40 auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfdienst/Logistik“ werde daher bis zu seiner Versetzung auf diesen Arbeitsplatz verlängert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2018 wiederholte der BF seine bereits im Schreiben vom 23.07.2018 gestellten Anträge und stellte ergänzend bezüglich der Weisung vom 03.07.2018 folgende Feststellungsbegehren: „
  4. Dass die Befolgung der schriftlichen Weisungen vom 03.07.2018 und 23.07.2018, dass die ursprünglich bis 17.06.2018 befristete Dienstzuteilung zum Verteilerzentrum Brief XXXX auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ bis zur Versetzung des Einschreiters auf diesen Arbeitsplatz verlängert werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzungen begehe; „
  5. Dass die Befolgung der schriftlichen Weisungen vom 03.07.2018 und 23.07.2018, dass die ursprünglich bis 17.06.2018 befristete Dienstzuteilung zum Verteilerzentrum Brief römisch 40 auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ bis zur Versetzung des Einschreiters auf diesen Arbeitsplatz verlängert werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzungen begehe; in eventu
  6. feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Verlängerung der Arbeitsplatzzuweisung per 18.06.2018 zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese „sofort“ aufzuheben sei. Weiters wiederholte er die weiteren Eventualanträge vom 23.7.
  7. Mit Bescheid vom 28.08.2018, Zl. 0060-500060-2018, wurde der BF gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 BDG mit Wirksamkeit 01.09.2018 von der Zustellbasis XXXX zum VZ Brief XXXX mit Dienstort XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet. Die (Eventual-) Anträge auf bescheidmäßige Feststellung vom 30.3.2018 (10 Spruchunterpunkte, darunter, dass ihm der fixe Zustellbezirk XXXX „gegeben wird“ bzw er auf dem der fixen Zustellbezirk XXXX „verwendet/eingesetzt“ wird) sowie der Antrag, das Versetzungsverfahren nicht einzuleiten, wurden zurückgewiesen (auf diesen Bescheid bezieht sich ein Beschwerdeverfahren zu W 246 2214078-1). Mit Bescheid vom 28.08.2018, Zl. 0060-500060-2018, wurde der BF gemäß Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 BDG mit Wirksamkeit 01.09.2018 von der Zustellbasis römisch 40 zum VZ Brief römisch 40 mit Dienstort römisch 40 versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet. Die (Eventual-) Anträge auf bescheidmäßige Feststellung vom 30.3.2018 (10 Spruchunterpunkte, darunter, dass ihm der fixe Zustellbezirk römisch 40 „gegeben wird“ bzw er auf dem der fixen Zustellbezirk römisch 40 „verwendet/eingesetzt“ wird) sowie der Antrag, das Versetzungsverfahren nicht einzuleiten, wurden zurückgewiesen (auf diesen Bescheid bezieht sich ein Beschwerdeverfahren zu W 246 2214078-1). Mit Schreiben vom 18.06.2019 erhob der BF Säumnisbeschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde trotz seiner Remonstration bzw. seinen Einwendungen vom 03.07.2018 und 23.07.2018 samt Antrag auf bescheidmäßige Feststellung mehr als sechs Monate keine Entscheidung getroffen habe. Der BF behauptete überdies Arbeitnehmerschutzverletzungen. Mit dem bekämpften Bescheid vom 13.09.2019 wies die belangte Behörde die Feststellungsanträge(samt Eventualanträgen) des BF vom 23.07.2018 und 31.07.2018 als unzulässig zurück und führt begründend aus, dass sich das Feststellungsbegehren, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 03.07.2018, wiederholt am 23.07.2018, dass die ursprünglich bis 17.06.2018 befristete Dienstzuteilung zum VZ Brief XXXX auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ bis zu seiner Versetzung auf diesen Arbeitsplatz verlängert werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzungen begehe, sich auf ein bereits abgeschlossenes Geschehen beziehe, weil der BF mit Wirksamkeit vom 01.09.2018 auf diesen Arbeitsplatz versetzt worden sei. Gemäß der Judikatur des VwGH könne zwar auch hinsichtlich eines zeitlich bereits abgeschlossenen Geschehens ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn die Feststellung der Klarstellung für die Zukunft diene. Eine derartige Rechtsgefährdung drohe dem BF aber weder unmittelbar noch sei eine solche zu erwarten, da er seit 01.09.2018 zum VZ Brief XXXX versetzt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ verwendet werde. Von einer weiteren Dienstzuteilung auf diesen Arbeitsplatz sei sohin nicht auszugehen. Somit sei dieses Feststellungsbegehren zurückzuweisen. Mit dem bekämpften Bescheid vom 13.09.2019 wies die belangte Behörde die Feststellungsanträge(samt Eventualanträgen) des BF vom 23.07.2018 und 31.07.2018 als unzulässig zurück und führt begründend aus, dass sich das Feststellungsbegehren, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 03.07.2018, wiederholt am 23.07.2018, dass die ursprünglich bis 17.06.2018 befristete Dienstzuteilung zum VZ Brief römisch 40 auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ bis zu seiner Versetzung auf diesen Arbeitsplatz verlängert werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzungen begehe, sich auf ein bereits abgeschlossenes Geschehen beziehe, weil der BF mit Wirksamkeit vom 01.09.2018 auf diesen Arbeitsplatz versetzt worden sei. Gemäß der Judikatur des VwGH könne zwar auch hinsichtlich eines zeitlich bereits abgeschlossenen Geschehens ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn die Feststellung der Klarstellung für die Zukunft diene. Eine derartige Rechtsgefährdung drohe dem BF aber weder unmittelbar noch sei eine solche zu erwarten, da er seit 01.09.2018 zum VZ Brief römisch 40 versetzt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ verwendet werde. Von einer weiteren Dienstzuteilung auf diesen Arbeitsplatz sei sohin nicht auszugehen. Somit sei dieses Feststellungsbegehren zurückzuweisen. Soweit der BF weiter den Antrag gestellt habe, feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Verlängerung der Arbeitsplatzzuweisung per 18.06.2018 zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese sofort aufzuheben sei, sei hierzu festzuhalten, dass die Verlängerung der Dienstzuteilung nicht durch Bescheid, sondern durch Weisung erfolgt sei. Eine Weisung sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht mit Bescheid, sondern im Wege der Weisung als contrarius actus aufzuheben. Das diesbezügliche Feststellungsbegehren stelle sich daher als unzulässig dar. Hinsichtlich der Anträge des BF, das geplante Versetzungsverfahren nicht einzuleiten bzw. umgehend einzustellen bzw. den nicht rechtskräftigen Versetzungsbescheid vom 28.08.2018 ersatzlos aufzuheben und ihn auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX einzusetzen, in eventu ihn wieder auf seinem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX einzusetzen, in eventu ihn im XXXX oder XXXX wieder als Briefzusteller einzusetzen, sei bereits mit Bescheid vom 28.08.2018 abgesprochen worden, weshalb diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein könnten.Hinsichtlich der Anträge des BF, das geplante Versetzungsverfahren nicht einzuleiten bzw. umgehend einzustellen bzw. den nicht rechtskräftigen Versetzungsbescheid vom 28.08.2018 ersatzlos aufzuheben und ihn auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis römisch 40 einzusetzen, in eventu ihn wieder auf seinem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis römisch 40 einzusetzen, in eventu ihn im römisch 40 oder römisch 40 wieder als Briefzusteller einzusetzen, sei bereits mit Bescheid vom 28.08.2018 abgesprochen worden, weshalb diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein könnten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – 44-seitige - Beschwerde wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den erkennbaren Anträgen, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern,
  8. auszusprechen, dass die Befolgung der schriftlichen Weisungen vom 03.07.2018 und 23.07.2018, wonach die ursprünglich bis 17.06.2018 befristete Dienstzuteilung zum Verteilerzentrum Brief XXXX auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ bis zur Versetzung des Einschreiters auf diesen Arbeitsplatz verlängert werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzungen begehe;
  9. auszusprechen, dass die Befolgung der schriftlichen Weisungen vom 03.07.2018 und 23.07.2018, wonach die ursprünglich bis 17.06.2018 befristete Dienstzuteilung zum Verteilerzentrum Brief römisch 40 auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ bis zur Versetzung des Einschreiters auf diesen Arbeitsplatz verlängert werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzungen begehe; in eventu
  10. feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Verlängerung der Arbeitsplatzzuweisung per 18.06.2018 zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese „sofort“ aufzuheben sei, weiters
  11. das geplante Versetzungsverfahren nicht einzuleiten bzw. umgehend einzustellen bzw. den nicht rechtskräftigen Versetzungsbescheid vom 28.08.2018 ersatzlos aufzuheben und den Einschreiter auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX einzusetzen;
  12. das geplante Versetzungsverfahren nicht einzuleiten bzw. umgehend einzustellen bzw. den nicht rechtskräftigen Versetzungsbescheid vom 28.08.2018 ersatzlos aufzuheben und den Einschreiter auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis römisch 40 einzusetzen; in eventu,
  13. den Einschreiter wieder auf seinem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX einzusetzen;
  14. den Einschreiter wieder auf seinem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis römisch 40 einzusetzen; in eventu,
  15. den Einschreiter im XXXX oder XXXX wieder als Briefzusteller einzusetzen.
  16. den Einschreiter im römisch 40 oder römisch 40 wieder als Briefzusteller einzusetzen. Hilfsweise wird beantragt, das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen und ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 14.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass zu der mit Wirksamkeit vom 01.09.2018 unter der Zl. 0060-500060-2018 verfügten amtswegigen Versetzung auf den gegenständlichen Arbeitsplatz beim VZ Brief XXXX derzeit ein Beschwerdeverfahren anhängig sei. Die Beschwerde sei von der belangten Behörde am 05.02.2019 an das BVwG übermittelt worden.Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 14.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass zu der mit Wirksamkeit vom 01.09.2018 unter der Zl. 0060-500060-2018 verfügten amtswegigen Versetzung auf den gegenständlichen Arbeitsplatz beim VZ Brief römisch 40 derzeit ein Beschwerdeverfahren anhängig sei. Die Beschwerde sei von der belangten Behörde am 05.02.2019 an das BVwG übermittelt worden. Mit Schreiben vom 04.02.2020, 20.05.2020, 30.06.2020, 13.08.2020, 17.08.2020 und 13.10.2020 führte der BF ergänzend weitwendig aus, warum die Anträge aus seiner Sicht zulässig seien. Weiter beantragte der BF die Einvernahme mehrerer Zeugen im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Beschwerde ist teilweise berechtigt: Festgestellt wird: Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Am 05.09.2012 kam es zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss zum Abschluss einer „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit, über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG“ (IST-Zeit-BV). Dem BF wurde in weiterer Folge ein Antrag auf Verwendung im Zustelldienst auf einem Arbeitsplatz mit Verwendungscode 8722 („Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“) vorgelegt, den er nicht unterschrieb. Mit Weisung vom 15.03.2018 wurde der BF mit Wirksamkeit 20.03.2018 zum VZ XXXX bis zum Ablauf des 17.06.2018 auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, dienstzugeteilt. Gleichzeitig wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihn auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen, da sein ehemaliger Arbeitsplatz „Gesamtzustelldienst“, Verwendungscode 0802 eingezogen worden sei und er für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz „Briefzusteller im Gleitzeitdurchrechnungsmodell, Verwendungscode 8722“ nicht die systemimmanenten Voraussetzungen erfülle. Mit Weisung vom 15.03.2018 wurde der BF mit Wirksamkeit 20.03.2018 zum VZ römisch 40 bis zum Ablauf des 17.06.2018 auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, dienstzugeteilt. Gleichzeitig wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihn auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen, da sein ehemaliger Arbeitsplatz „Gesamtzustelldienst“, Verwendungscode 0802 eingezogen worden sei und er für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz „Briefzusteller im Gleitzeitdurchrechnungsmodell, Verwendungscode 8722“ nicht die systemimmanenten Voraussetzungen erfülle. Mit Schreiben vom 30.03.2018 remonstrierte der BF gegen die Dienstzuteilung und erhob Einwendungen gegen die geplante Versetzung. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2018 wurde die Weisung vom 15.03.2018 bezüglich der Dienstzuteilung wiederholt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass die ursprünglich bis 17.07.2018 befristete Dienstzuteilung bis zur Versetzung des BF verlängert werde. Mit Schreiben vom 23.07.2018 remonstrierte der BF gegen die Verlängerung der Dienstzuteilung und erhob abermals Einwendungen gegen die geplante Versetzung. Mit Schreiben der belangten Behörde desselben Tages wurde die ursprünglich bis 17.06.2018 befristete Dienstzuteilung zum VZ Brief XXXX auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfdienst/Logistik“ zur Versetzung auf diesen Arbeitsplatz verlängert.Mit Schreiben der belangten Behörde desselben Tages wurde die ursprünglich bis 17.06.2018 befristete Dienstzuteilung zum VZ Brief römisch 40 auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfdienst/Logistik“ zur Versetzung auf diesen Arbeitsplatz verlängert. Mit Bescheid vom 28.08.2018, Zl. 0060-500060-2018 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 BDG mit Wirksamkeit 01.09.2018 von der Zustellbasis XXXX zum VZ Brief XXXX mit Dienstort XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet. Mit Bescheid vom 28.08.2018, Zl. 0060-500060-2018 wurde der BF gemäß Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 BDG mit Wirksamkeit 01.09.2018 von der Zustellbasis römisch 40 zum VZ Brief römisch 40 mit Dienstort römisch 40 versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die derzeit beim BVwG zu W246 2214078-1 anhängig ist. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des BF und sind unstrittig. Rechtlich folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten wie folgt: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten“ § 44.

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Verwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Verwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Zu den Feststellungsanträgen des BF in Bezug auf die Weisungen der belangten Behörde vom 03.07.2018 und 23.07.2018: Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwalter (
  1. n)ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist.Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwalter (
  2. n)ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist. Vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärerem Rechtsbehelf scheidet die Erlassung eines Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, noch nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (vgl. VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181).Vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärerem Rechtsbehelf scheidet die Erlassung eines Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des Paragraph 44, Absatz 3, BDG versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, noch nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden vergleiche VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181). § 44 Abs. 3 BDG verpflichtet den Beamten - sofern nicht Gefahr in Verzug ist - vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (vgl. VwGH 26.09.1989, 88/09/0126).Paragraph 44, Absatz 3, BDG verpflichtet den Beamten - sofern nicht Gefahr in Verzug ist - vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat vergleiche VwGH 26.09.1989, 88/09/0126). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt. Ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits, und die Frage ihrer „schlichten“ Rechtswidrigkeit (im Verständnis einer Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen), andererseits, bilden somit unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren. Die erstgenannte Frage ist demgegenüber mit jener, ob die Weisung zu befolgen ist, ident (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003). Die Tatsache, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides; die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss aber der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. VwGH 28.03.2008, Zl. 2005/12/0011).Die Tatsache, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides; die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss aber der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen vergleiche VwGH 28.03.2008, Zl. 2005/12/0011). Der BF begehrte mit den Schreiben vom 23.07.2018 bzw. 31.07.2018 unter anderem, dass die Befolgung der schriftlichen Weisungen vom 03.07.2018 und 23.07.2018, dass die ursprünglich bis 17.06.2018 befristete Dienstzuteilung zum Verteilerzentrum Brief XXXX auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ bis zur Versetzung des Einschreiters auf diesen Arbeitsplatz verlängert werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzungen begehe. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass es dem BF an einem Feststellungsinteresse fehle, weil keine Rechtsgefährdung vorliege, da er seit 01.09.2018 zum VZ Brief XXXX versetzt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ verwendet werde.Der BF begehrte mit den Schreiben vom 23.07.2018 bzw. 31.07.2018 unter anderem, dass die Befolgung der schriftlichen Weisungen vom 03.07.2018 und 23.07.2018, dass die ursprünglich bis 17.06.2018 befristete Dienstzuteilung zum Verteilerzentrum Brief römisch 40 auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ bis zur Versetzung des Einschreiters auf diesen Arbeitsplatz verlängert werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzungen begehe. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass es dem BF an einem Feststellungsinteresse fehle, weil keine Rechtsgefährdung vorliege, da er seit 01.09.2018 zum VZ Brief römisch 40 versetzt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ verwendet werde. Dazu ist auszuführen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein in der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht der Weisung solange als gegeben anzusehen ist, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst wurde oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017).Dazu ist auszuführen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein in der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht der Weisung solange als gegeben anzusehen ist, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst wurde oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist vergleiche VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017). Der Feststellungsantrag des BF ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Dienstbehörde, nachdem wiederholt inhaltsgleiche Dienstzuteilungen verfügt wurden und der BF die Weisung, sobald es für ihn möglich war, durchgehend befolgt hat, jedenfalls zulässig gewesen. Dass zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art ein rechtliches Interesse des BF an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheids weiterhin besteht, ergibt sich schon daraus, dass zahlreiche von ihm gegen die Befolgungspflicht und die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung vorgebrachte Argumente, die auch für die künftige Rechtsposition des BF in Ansehung der Vornahme von Dienstzuteilungen relevant bleiben, unbeantwortet blieben (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072).Der Feststellungsantrag des BF ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Dienstbehörde, nachdem wiederholt inhaltsgleiche Dienstzuteilungen verfügt wurden und der BF die Weisung, sobald es für ihn möglich war, durchgehend befolgt hat, jedenfalls zulässig gewesen. Dass zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art ein rechtliches Interesse des BF an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheids weiterhin besteht, ergibt sich schon daraus, dass zahlreiche von ihm gegen die Befolgungspflicht und die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung vorgebrachte Argumente, die auch für die künftige Rechtsposition des BF in Ansehung der Vornahme von Dienstzuteilungen relevant bleiben, unbeantwortet blieben vergleiche VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072). Der Feststellungsantrag des BF ist in Bezug auf die Befolgungspflicht der Weisung vom 03.07.2018, und 23.07.2018 zulässig, weshalb ihn die belangte Behörde nicht zurückweisen hätte dürfen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist daher berechtigt und dieser Spruchpunkt daher ersatzlos zu beheben. Die Behörde wird sich daher in weiterer Folge mit den offenen Anträgen des BF vom 23.07.2018 bzw. 31.07.2018 zur Befolgungspflicht der Weisung vom 03.07.2018, wiederholt am 23.07.2018, inhaltlich auseinanderzusetzen haben. Soweit der BF überdies die Feststellung begehrt, dass die Verlängerung der Arbeitsplatzzuweisung per 18.06.2018 zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese „sofort“ aufzuheben sei, ist er darauf zu verweisen, dass das BDG kein Antragsrecht auf Erlassung einer Weisung für einen Beamten vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu vergleiche VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Dem BF fehlt es diesbezüglich daher an einer Antragslegitimation. Die Zurückweisung des diesbezüglichen Antrags des BF durch die belangte Behörde erfolgte in diesem Punkt somit zu Recht, weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde daher nicht Folge zu geben war. Zu den Anträgen des BF, das Versetzungsverfahren nicht einzuleiten bzw. umgehend einzustellen bzw. den nicht rechtskräftigen Versetzungsbescheid vom 28.08.2018 ersatzlos aufzuheben und den BF auf einen fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX , in eventu ihn wieder auf seinem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX bzw. in eventu ihn im XXXX oder XXXX wieder als Briefzusteller einzusetzen:Zu den Anträgen des BF, das Versetzungsverfahren nicht einzuleiten bzw. umgehend einzustellen bzw. den nicht rechtskräftigen Versetzungsbescheid vom 28.08.2018 ersatzlos aufzuheben und den BF auf einen fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis römisch 40 , in eventu ihn wieder auf seinem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis römisch 40 bzw. in eventu ihn im römisch 40 oder römisch 40 wieder als Briefzusteller einzusetzen: Hinsichtlich dieser Feststellungsanträge wurde bereits - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt - mit Bescheid vom 28.08.2018 (dort u.a. Spruchpunkt I. und II.1. und 2.) abgesprochen. Bereits die zu dortigem Spruchpunkt I. erfolgte Versetzung erledigte – wenn auch nicht im Sinne des BF – den Antrag, das geplante Versetzungsverfahren nicht einzuleiten bzw umgehend einzustellen sowie die Anträge, den BF in bestimmter Weise einzusetzen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die derzeit beim BVwG zu W246 2214078-1 anhängig ist.Hinsichtlich dieser Feststellungsanträge wurde bereits - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt - mit Bescheid vom 28.08.2018 (dort u.a. Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.1. und 2.) abgesprochen. Bereits die zu dortigem Spruchpunkt römisch eins. erfolgte Versetzung erledigte – wenn auch nicht im Sinne des BF – den Antrag, das geplante Versetzungsverfahren nicht einzuleiten bzw umgehend einzustellen sowie die Anträge, den BF in bestimmter Weise einzusetzen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die derzeit beim BVwG zu W246 2214078-1 anhängig ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die entsprechenden Feststellungsanträge, da sie bereits mit einem vor dem hier bekämpften Bescheid ergangenen Bescheid erledigt wurden (wenngleich dieser in einem anderen Verfahren vor dem BVwG bekämpft wurde und dieses noch anhängig ist), als unzulässig. Die Zurückweisung der diesbezüglichen Anträge des BF durch die belangte Behörde erfolgte daher ebenfalls zu Recht. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da verfahrensgegenständlich der maßgebliche Sachverhalt feststeht und hinsichtlich der Weisungen vom 03.07.2018 und 23.07.2018 ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren, ist einerseits den Beweisanträgen nicht nachzukommen, andererseits konnte im gegenständlichen Fall trotz des gestellten Antrages auf Verhandung eine solche unterbleiben. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2225412.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.