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{'item': 'W282 2240596-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 46§ 13§ 97§ 19§ 28§ 21§ 24§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW282 2240596-1 SpruchW282 2240596-1/6E, W282 2240596-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Verfahrensgang / Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang / Feststellungen:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 06.01.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass die Bewohner des Dorfes seiner Mutter gewollte hätten, dass er an bestimmte Sachen glaube, was er jedoch abgelehnt habe. Im Fall einer Rückkehr fürchte er sich vor diesen Leuten. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX 2017, Zl. XXXX , zurück. Gleichzeitig wurde die Zuständigkeit Italiens festgestellt, die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.10.2017, W239 2151661-1/6E, als unbegründet ab. Seiner für den 20.06.2017 vorbereiteten Überstellung nach Italien hat sich der Beschwerdeführer entzogen.
  2. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 06.01.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass die Bewohner des Dorfes seiner Mutter gewollte hätten, dass er an bestimmte Sachen glaube, was er jedoch abgelehnt habe. Im Fall einer Rückkehr fürchte er sich vor diesen Leuten. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , zurück. Gleichzeitig wurde die Zuständigkeit Italiens festgestellt, die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.10.2017, W239 2151661-1/6E, als unbegründet ab. Seiner für den 20.06.2017 vorbereiteten Überstellung nach Italien hat sich der Beschwerdeführer entzogen.
  3. Nach einer polizeilichen Personenkontrolle am 24.01.2020 stellte der Beschwerdeführer im Zuge einer Verwaltungsverwahrungshaft im Polizeianhaltezentrum Salzburg am 25.01.2020 den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er in zwei Einvernahmen durch die belangte Behörde zusammengefasst vor, dass ein Mann namens „Eiremiokhae Festus“ ihm geholfen habe nach Europa zu gelangen. In der Folge habe dieser Mann Geld – das er nicht hatte – von ihm verlangt. Deshalb wurde er von ihm gezwungen, in Italien sowie in der Schweiz für ihn Drogen zu verkaufen. Da er in Nigeria vor seiner Ausreise einen Schwur vor einem Priester geleistet habe, dürfe er den Mann nicht bei der Polizei anzeigen, widrigenfalls er aufgrund des Schwurs durch einen Vodoo-Zauber getötet werde.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.) und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde im Zeitraum von 26.01.2020 bis 28.01.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und im Übrigen in Nigeria im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde im Zeitraum von 26.01.2020 bis 28.01.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und im Übrigen in Nigeria im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde.
  6. Gegen diesen Bescheid vom XXXX 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (RV) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche zur Zl. I410 2231463-1 protokolliert wurde. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Nigeria von Geheimgesellschaftsmitgliedern verfolgt werde und Opfer von Menschenhandel geworden sei. Aufgrund der permanenten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Voodoo-Priester in Nigeria sei er überall, sowohl in Nigeria als auch in Italien, einer Gefahr ausgesetzt. Er habe große Angst, dass sein Verfolger seinen Standort ausforschen und seine Drohungen wahrmachen werde.
  7. Gegen diesen Bescheid vom römisch 40 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Regierungsvorlage rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche zur Zl. I410 2231463-1 protokolliert wurde. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Nigeria von Geheimgesellschaftsmitgliedern verfolgt werde und Opfer von Menschenhandel geworden sei. Aufgrund der permanenten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Voodoo-Priester in Nigeria sei er überall, sowohl in Nigeria als auch in Italien, einer Gefahr ausgesetzt. Er habe große Angst, dass sein Verfolger seinen Standort ausforschen und seine Drohungen wahrmachen werde.
  8. Am 23.10.2020 fand im og. Verfahren eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung statt, da diese ordnungsgemäßen Ladungen zu dieser nicht Folge geleistet hatten und der BF keinen tauglichen Verhinderungsgrund glaubhaft machen konnte. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis zu I410 2231463-1/6Z mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde vollinhaltlich abgewiesen und der Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020 bestätigt. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
  9. Am 23.10.2020 fand im og. Verfahren eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung statt, da diese ordnungsgemäßen Ladungen zu dieser nicht Folge geleistet hatten und der BF keinen tauglichen Verhinderungsgrund glaubhaft machen konnte. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis zu I410 2231463-1/6Z mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde vollinhaltlich abgewiesen und der Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2020 bestätigt. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
  10. Über Antrag wurde das Erkenntnis am 26.11.2020 schriftlich ausgefertigt und dem Bundesamt und auch dem RV am 27.11.2020 zugestellt.
  11. Über Antrag wurde das Erkenntnis am 26.11.2020 schriftlich ausgefertigt und dem Bundesamt und auch dem Regierungsvorlage am 27.11.2020 zugestellt.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2021 wurde der BF zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates

§ 46Abs.

2a FPG verpflichtet. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2021 wurde der BF zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG verpflichtet. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „I.

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:„I.

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: - Den Interviewtermin vor einer Delegation der Botschaft der Republik NIGERIA in Wien am 11.03.2021 wahrzunehmen und anlässlich dieses Interviewtermines am 11.03.2021 bei sämtlichen Formalitäten für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dasseine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. II. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird

§ 13Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.“römisch zwei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird

Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen.“

  1. Am 17.03.2021 erhob der BF durch seinen RV gegen dies Bescheid Beschwerde, dies mit dem Argument, das Asylverfahren über den Folgeantrag sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und sei es dem BF unzumutbar bei Botschaft jenes Lanes vorzusprechen, das ihn verfolge.
  2. Am 17.03.2021 erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage gegen dies Bescheid Beschwerde, dies mit dem Argument, das Asylverfahren über den Folgeantrag sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und sei es dem BF unzumutbar bei Botschaft jenes Lanes vorzusprechen, das ihn verfolge.
  3. Über Nachfrage teilte die Geschäftsstelle des VwGH am 25.03.2021 mit, dass weder ein Revisionsverfahren zum (ausgefertigten) Erkenntnis des BVwG I410 2231463-1/8E anhängig sei, noch dahingehend jemals ein Verfahrenshilfeantrag gestellte wurde.
  4. Über Nachfrage teilte die Geschäftsstelle des VfGH am 26.03.2021 mit, dass kein Beschwerdeverfahren zum (ausgefertigten) Erkenntnis des BVwG I410 2231463-1/8E anhängig sei, ein im Jahr 2020 gestellter Verfahrenshilfeantrag sei bereits Anfang des Jahres 2021 abgewiesen worden.
  5. Beweiswürdigung: Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aufgrund er Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Asylverfahrens, insbesondere in das Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2020 (Verfahren I410 2231463-1) und den damit übereinstimmenden Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. Dass der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet ist und bis dato seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Die Feststellungen zum Ladungsbescheid fußen aufgrund des im Akt aufliegenden Bescheides (OZ 3). Die Feststellungen zur Anhängigkeit von Beschwerde-, Revisions- oder Verfahrenshilfeverfahren vor dem VwGH bzw. VfGH beruhen auf den Aktenvermerken des BwVG vom
  6. und 26.03.2021 (OZ 4 und 5)
  7. Rechtliche Beurteilung: 2.
  8. Zu Spruchteil A) – Abweisung der Beschwerde:

§ 46Abs.

2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

§ 46Abs.

2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

§ 46Abs.

2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

§ 19

AVG ist die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Paragraph 19, AVG ist die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen (§ 56 AVG).Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen (Paragraph 56, AVG). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Im angefochtenen Bescheid vom XXXX 2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten zu einem Delegationstermin der nigerianischen Botschaft am 11.03.2021 zu erscheinen und bei diesem Termin an den notwendigen Formalitäten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikat, HRZ) mitzuwirken. Unter einem wurde dem BF mitgeteilt welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.Im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten zu einem Delegationstermin der nigerianischen Botschaft am 11.03.2021 zu erscheinen und bei diesem Termin an den notwendigen Formalitäten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikat, HRZ) mitzuwirken. Unter einem wurde dem BF mitgeteilt welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde eine Haftstrafe von 5 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde eine Haftstrafe von 5 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend seit der letzten rk. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 23.10.2020 durch das BVwG aus Eigenem ein gültiges Reisedokument verschaffen können. Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den BF

§ 46Abs.

2a FPG bescheidmäßig zur Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ zu verpflichten, liegen daher vor, da der BF bis dato keinerlei Anstalten gemacht hat, sich selbst um entsprechende Unterlagen oder einen Notreisepass zu bemühen.Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend seit der letzten rk. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 23.10.2020 durch das BVwG aus Eigenem ein gültiges Reisedokument verschaffen können. Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den BF

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bescheidmäßig zur Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ zu verpflichten, liegen daher vor, da der BF bis dato keinerlei Anstalten gemacht hat, sich selbst um entsprechende Unterlagen oder einen Notreisepass zu bemühen. Die Beschwerde tritt dem mit ausschließlich haltlosen Argumenten entgegen. Einleitend ist festzuhalten, dass der die Beschwerde abgefasst habende RV die Rechtlage erheblich verkennt, wenn er vermeint, das ggst. Verfahren über den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz „sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen“. Nach hL und st. Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung sowohl in materielle wie formelle Rechtskraft (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Pkt. C.2.):Die Beschwerde tritt dem mit ausschließlich haltlosen Argumenten entgegen. Einleitend ist festzuhalten, dass der die Beschwerde abgefasst habende Regierungsvorlage die Rechtlage erheblich verkennt, wenn er vermeint, das ggst. Verfahren über den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz „sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen“. Nach hL und st. Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung sowohl in materielle wie formelle Rechtskraft (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Pkt. C.2.): „C.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl VwGH vom
  2. März 2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vom
  3. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom
  4. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl VwGH vom
  5. November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl idS VwGH vom
  6. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom
  7. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom
  8. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom
  9. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).“sowie:„C.
  10. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf vergleiche VwGH vom
  11. März 2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche etwa VwGH vom
  12. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom
  13. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind vergleiche VwGH vom
  14. November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird vergleiche idS VwGH vom
  15. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom
  16. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom
  17. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom
  18. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).“, sowie: „Darüber hinaus ist zu gewärtigen, dass dagegen nur mehr die (außerordentlichen) Rechtsmittel der Revision an den VwGH und der Beschwerde an den VfGH zur Verfügung stehen. Wie letztinstanzliche Bescheide vor der VwGer-Nov 2012 (zur funktionalen Stellung der VwG als Nachfolger der Berufungsbehörden vgl § 7 Rz 4, § 28 Rz 35) erwachsen Erkenntnisse (Beschlüsse) der VwG daher sogleich auch in – allseitige (vgl Leeb, Bescheidwirkungen 252) – formelle Rechtskraft (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1014, 1066; vgl auch VwGH
  19. 2015, Ro 2015/07/0018;
  20. 2016, A 2016/0004;
  21. 2016, Ra 2016/03/0050;“ Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §29 VwGVG, Rz. 3 „Darüber hinaus ist zu gewärtigen, dass dagegen nur mehr die (außerordentlichen) Rechtsmittel der Revision an den VwGH und der Beschwerde an den VfGH zur Verfügung stehen. Wie letztinstanzliche Bescheide vor der VwGer-Nov 2012 (zur funktionalen Stellung der VwG als Nachfolger der Berufungsbehörden vergleiche Paragraph 7, Rz 4, Paragraph 28, Rz 35) erwachsen Erkenntnisse (Beschlüsse) der VwG daher sogleich auch in – allseitige vergleiche Leeb, Bescheidwirkungen 252) – formelle Rechtskraft (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1014, 1066; vergleiche auch VwGH
  22. 2015, Ro 2015/07/0018;
  23. 2016, A 2016/0004;
  24. 2016, Ra 2016/03/0050;“ Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §29 VwGVG, Rz. 3 Das Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2020 zur GZ I410 2231463-1/6Z gilt mit der erfolgten Zustellung der Niederschrift über die Beurkundung der mündlichen Verkündung am 23.10.2020 an das Bundesamt und den RV als erlassen und erwuchs es somit auch am selben Tag in materielle wie formelle Rechtskraft. Dass daneben noch die ao. Rechtsmittel der Beschwerde an den VfGH sowie der Revision an den VwGH offenstehen, ändert am rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens des BF nichts. Prophylaktisch sei - um weitere Rechtsirrigkeiten hintanzuhalten – auch erwähnt, dass dies in grundrechtlicher Hinsicht kein Problem darstellt, da Art. 46 RL 2013/32/EU (VerfahrensRL) iVm Art. 47 GRC schon mit einem einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf Genüge getan ist (EuGH v. 26.09.2018, C-180/17, Rz. 33ff). Diesen hat der BF auch in Form des Verfahrens I410 2231463-1 vor dem BVwG erhalten; dass er sich selbst seiner Rechte iSd Art. 47 GRC durch offenkundig unzureichend entschuldigte Abwesenheit bei der mündlichen Verhandlung, zu der er und sein RV ordnungsgemäß geladen wurden, benommen hat, ist ihm selbst zuzurechnen.Das Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2020 zur GZ I410 2231463-1/6Z gilt mit der erfolgten Zustellung der Niederschrift über die Beurkundung der mündlichen Verkündung am 23.10.2020 an das Bundesamt und den Regierungsvorlage als erlassen und erwuchs es somit auch am selben Tag in materielle wie formelle Rechtskraft. Dass daneben noch die ao. Rechtsmittel der Beschwerde an den VfGH sowie der Revision an den VwGH offenstehen, ändert am rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens des BF nichts. Prophylaktisch sei - um weitere Rechtsirrigkeiten hintanzuhalten – auch erwähnt, dass dies in grundrechtlicher Hinsicht kein Problem darstellt, da Artikel 46, RL 2013/32/EU (VerfahrensRL) in Verbindung mit Artikel 47, GRC schon mit einem einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf Genüge getan ist (EuGH v. 26.09.2018, C-180/17, Rz. 33ff). Diesen hat der BF auch in Form des Verfahrens I410 2231463-1 vor dem BVwG erhalten; dass er sich selbst seiner Rechte iSd Artikel 47, GRC durch offenkundig unzureichend entschuldigte Abwesenheit bei der mündlichen Verhandlung, zu der er und sein Regierungsvorlage ordnungsgemäß geladen wurden, benommen hat, ist ihm selbst zuzurechnen. Als schlichtweg wahrheitswidrig erweist sich die Beschwerdebehauptung, der BF „habe am 08.01.2021 einen Verfahrenshilfeantrag zur Abfassung einer ao. Revision eingebracht“. Abgesehen davon, dass es einem berufsmäßigen Parteienvertreter zumutbar sein sollte, schon vorweg jenes Gericht anzugeben, bei dem dieser behauptete Antrag eingebracht wurde, dies samt Aktenzahl des entsprechenden Antrags, ist dieses Vorbingen schlichtweg eine blanke Erfindung. Beim VwGH ist lt. dessen Geschäftsstelle bis dato niemals ein entsprechender Antrag des BF eingebracht worden (AV OZ 4), einen Antrag auf Verfahrenshilfe vor dem VfGH des BF gab es zwar, dieser wurde aber noch im Jahr 2020 und nicht im Jänner 2021 gestellt und wurde ebenso schnell wieder abgewiesen. Sämtliche Beschwerde- oder Revisionsfristen gegen das Erkenntnis vom 23.10.2020 sind mittlerweile längst verstrichen. Wie angesichts dieser Tatsachen der RV vorzubringen vermag, dass das Asylverfahren des BF „nicht rechtkräftig abgeschlossen sei“, verbleibt ein unergründliches Mysterium. Als schlichtweg wahrheitswidrig erweist sich die Beschwerdebehauptung, der BF „habe am 08.01.2021 einen Verfahrenshilfeantrag zur Abfassung einer ao. Revision eingebracht“. Abgesehen davon, dass es einem berufsmäßigen Parteienvertreter zumutbar sein sollte, schon vorweg jenes Gericht anzugeben, bei dem dieser behauptete Antrag eingebracht wurde, dies samt Aktenzahl des entsprechenden Antrags, ist dieses Vorbingen schlichtweg eine blanke Erfindung. Beim VwGH ist lt. dessen Geschäftsstelle bis dato niemals ein entsprechender Antrag des BF eingebracht worden (AV OZ 4), einen Antrag auf Verfahrenshilfe vor dem VfGH des BF gab es zwar, dieser wurde aber noch im Jahr 2020 und nicht im Jänner 2021 gestellt und wurde ebenso schnell wieder abgewiesen. Sämtliche Beschwerde- oder Revisionsfristen gegen das Erkenntnis vom 23.10.2020 sind mittlerweile längst verstrichen. Wie angesichts dieser Tatsachen der Regierungsvorlage vorzubringen vermag, dass das Asylverfahren des BF „nicht rechtkräftig abgeschlossen sei“, verbleibt ein unergründliches Mysterium. Soweit die Beschwerde weiters noch vorbringt, dem BF wäre eine Vorsprache bei der Botschaft seines Heimatlandes unzumutbar, würde der BF doch genau von diesem Staat verfolgt, ist dies genauso akten- und tatsachenwidrig. Der BF gab in seinem zweiten Folgeantrag nämlich bloß an, Angst vor Voodoo-Priestern in seinem Heimatland zu haben, die ihn verflucht hätten bzw. ihm damit drohen würden. Eine tatsächliche staatliche Verfolgung behauptete er zu keinem Zeitpunkt. Zuzugestehen ist, dass dem erkennenden Richter zwar die konkrete Qualifikation bzw. berufliche Herkunft des Personals der nigerianischen Botschaft in Österreich nicht im Detail bekannt ist. Nach allgemein anerkannten internationalen Standards für die Rekrutierung von Botschaftspersonal ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der nigerianische Staat in seiner Vertretungsbehörde in Österreich tatsächlich Voodoo-Priester als Konsularbeamte einsetzt. Worin nun also die Unzumutbarkeit an der Mitwirkung des BF bei dem Termin vor der nigerianischen Botschaft genau liegen soll, wenn er selbst gar nicht angibt von den Behörden seines Heimatstaates verfolgt zu werden, verbleibt somit im Dunkeln. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 46 Abs. 2a FPG und § 19 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG und Paragraph 19, AVG als unbegründet abzuweisen. 2.2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 13Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der Antragsteller auch nach dem negativen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der Antragsteller seine Ausreiseverpflichtung und unternahm keinerlei Anstrengungen ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der Antragsteller auch nach dem negativen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der Antragsteller seine Ausreiseverpflichtung und unternahm keinerlei Anstrengungen ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht mehr notwendig, weil in jener Frist, binnen derer diese Entscheidung zu treffen gewesen wäre, bereits die ggst. Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden konnte. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Beschwerde kein formgültiger Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthalten ist. Der RV, ein Zusammenschluss berufsmäßiger Parteienvertreter und Rechtsanwälte, beantragte ausdrücklich „

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen“. § 44 VwGVG findet sich im 2. Abschnitt des VwGVG, der das Verfahrensrecht für Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen regelt. Es handelt sich aber ggst. nicht um ein Beschwerdeverfahren in einer Verwaltungsstrafsache. Gleichzeitig liegt aber auch kein Versehen oder eine irrtümliche Verwechslung mit § 24 VwGVG vor, da der erkenne Richter den ggst. RV bzw. die von ihm zu mündlichen Verhandlungen entsandten Vertreter bereits mehrfach im Rahmen anderer Verfahren auf diese Tatsache aufmerksam gemacht hatte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Beschwerde kein formgültiger Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthalten ist. Der RV, ein Zusammenschluss berufsmäßiger Parteienvertreter und Rechtsanwälte, beantragte ausdrücklich „

Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen“. Paragraph 44, VwGVG findet sich im 2. Abschnitt des VwGVG, der das Verfahrensrecht für Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen regelt. Es handelt sich aber ggst. nicht um ein Beschwerdeverfahren in einer Verwaltungsstrafsache. Gleichzeitig liegt aber auch kein Versehen oder eine irrtümliche Verwechslung mit Paragraph 24, VwGVG vor, da der erkenne Richter den ggst. Regierungsvorlage bzw. die von ihm zu mündlichen Verhandlungen entsandten Vertreter bereits mehrfach im Rahmen anderer Verfahren auf diese Tatsache aufmerksam gemacht hatte. Es stellt daher keinesfalls einen übertriebenen Formalismus dar, wenn das BVwG aufgrund des beharrlichen Festhaltens des ggst. RV an dieser verfehlten Antragsformulierung nunmehr davon ausgehen muss, dass es sich hierbei (aus welchen Motiven auch immer) um Absicht handelt und der RV bewusst diesen mangelhaften - und daher ins Leere gehenden - Antrag tatsächlich so stellen möchte. Eine andere Denkalternative verbleibt nicht, möchte man dem RV nicht unterstellen trotz (rechtlich bei einem Rechtsanwalt gar nicht gebotener) Manuduktion durch das BVwG, unter möglicher Gefährdung der rechtlichen Interessen der von ihm vertretenen Personen in fortgesetzter Rechtsunkenntnis derartige, objektiv verfehlte Anträge auf die Abhaltung mündlicher Verhandlungen zu stellen. Diese Sichtweise würde nämlich die Notwenigkeit der Befassung der zuständigen Rechtsanwaltskammer durch das BVwG mit sich bringen, da diesfalls eine redliche bzw. standesgemäße Vertretung iSd § 10 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 1 RAO nicht mehr angenommen werden könnte. Es stellt daher keinesfalls einen übertriebenen Formalismus dar, wenn das BVwG aufgrund des beharrlichen Festhaltens des ggst. Regierungsvorlage an dieser verfehlten Antragsformulierung nunmehr davon ausgehen muss, dass es sich hierbei (aus welchen Motiven auch immer) um Absicht handelt und der Regierungsvorlage bewusst diesen mangelhaften - und daher ins Leere gehenden - Antrag tatsächlich so stellen möchte. Eine andere Denkalternative verbleibt nicht, möchte man dem Regierungsvorlage nicht unterstellen trotz (rechtlich bei einem Rechtsanwalt gar nicht gebotener) Manuduktion durch das BVwG, unter möglicher Gefährdung der rechtlichen Interessen der von ihm vertretenen Personen in fortgesetzter Rechtsunkenntnis derartige, objektiv verfehlte Anträge auf die Abhaltung mündlicher Verhandlungen zu stellen. Diese Sichtweise würde nämlich die Notwenigkeit der Befassung der zuständigen Rechtsanwaltskammer durch das BVwG mit sich bringen, da diesfalls eine redliche bzw. standesgemäße Vertretung iSd Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, RAO nicht mehr angenommen werden könnte. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2240596.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.