4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Verfahrensgang / Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang / Feststellungen:
2a FPG verpflichtet. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2021 wurde der BF zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG verpflichtet. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „I.
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:„I.
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: - Den Interviewtermin vor einer Delegation der Botschaft der Republik NIGERIA in Wien am 11.03.2021 wahrzunehmen und anlässlich dieses Interviewtermines am 11.03.2021 bei sämtlichen Formalitäten für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dasseine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. II. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.“römisch zwei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird
Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen.“
2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
AVG ist die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Paragraph 19, AVG ist die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen (§ 56 AVG).Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen (Paragraph 56, AVG). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Im angefochtenen Bescheid vom XXXX 2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten zu einem Delegationstermin der nigerianischen Botschaft am 11.03.2021 zu erscheinen und bei diesem Termin an den notwendigen Formalitäten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikat, HRZ) mitzuwirken. Unter einem wurde dem BF mitgeteilt welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.Im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten zu einem Delegationstermin der nigerianischen Botschaft am 11.03.2021 zu erscheinen und bei diesem Termin an den notwendigen Formalitäten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikat, HRZ) mitzuwirken. Unter einem wurde dem BF mitgeteilt welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde eine Haftstrafe von 5 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
GVG ausgeschlossen.Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde eine Haftstrafe von 5 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend seit der letzten rk. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 23.10.2020 durch das BVwG aus Eigenem ein gültiges Reisedokument verschaffen können. Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den BF
2a FPG bescheidmäßig zur Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ zu verpflichten, liegen daher vor, da der BF bis dato keinerlei Anstalten gemacht hat, sich selbst um entsprechende Unterlagen oder einen Notreisepass zu bemühen.Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend seit der letzten rk. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 23.10.2020 durch das BVwG aus Eigenem ein gültiges Reisedokument verschaffen können. Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den BF
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bescheidmäßig zur Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ zu verpflichten, liegen daher vor, da der BF bis dato keinerlei Anstalten gemacht hat, sich selbst um entsprechende Unterlagen oder einen Notreisepass zu bemühen. Die Beschwerde tritt dem mit ausschließlich haltlosen Argumenten entgegen. Einleitend ist festzuhalten, dass der die Beschwerde abgefasst habende RV die Rechtlage erheblich verkennt, wenn er vermeint, das ggst. Verfahren über den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz „sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen“. Nach hL und st. Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung sowohl in materielle wie formelle Rechtskraft (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Pkt. C.2.):Die Beschwerde tritt dem mit ausschließlich haltlosen Argumenten entgegen. Einleitend ist festzuhalten, dass der die Beschwerde abgefasst habende Regierungsvorlage die Rechtlage erheblich verkennt, wenn er vermeint, das ggst. Verfahren über den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz „sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen“. Nach hL und st. Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung sowohl in materielle wie formelle Rechtskraft (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Pkt. C.2.): „C.
GVG iVm § 46 Abs. 2a FPG und § 19 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG und Paragraph 19, AVG als unbegründet abzuweisen. 2.2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde
GVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der Antragsteller auch nach dem negativen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der Antragsteller seine Ausreiseverpflichtung und unternahm keinerlei Anstrengungen ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der Antragsteller auch nach dem negativen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der Antragsteller seine Ausreiseverpflichtung und unternahm keinerlei Anstrengungen ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht mehr notwendig, weil in jener Frist, binnen derer diese Entscheidung zu treffen gewesen wäre, bereits die ggst. Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden konnte. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Beschwerde kein formgültiger Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthalten ist. Der RV, ein Zusammenschluss berufsmäßiger Parteienvertreter und Rechtsanwälte, beantragte ausdrücklich „
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen“. § 44 VwGVG findet sich im 2. Abschnitt des VwGVG, der das Verfahrensrecht für Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen regelt. Es handelt sich aber ggst. nicht um ein Beschwerdeverfahren in einer Verwaltungsstrafsache. Gleichzeitig liegt aber auch kein Versehen oder eine irrtümliche Verwechslung mit § 24 VwGVG vor, da der erkenne Richter den ggst. RV bzw. die von ihm zu mündlichen Verhandlungen entsandten Vertreter bereits mehrfach im Rahmen anderer Verfahren auf diese Tatsache aufmerksam gemacht hatte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Beschwerde kein formgültiger Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthalten ist. Der RV, ein Zusammenschluss berufsmäßiger Parteienvertreter und Rechtsanwälte, beantragte ausdrücklich „
Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen“. Paragraph 44, VwGVG findet sich im 2. Abschnitt des VwGVG, der das Verfahrensrecht für Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen regelt. Es handelt sich aber ggst. nicht um ein Beschwerdeverfahren in einer Verwaltungsstrafsache. Gleichzeitig liegt aber auch kein Versehen oder eine irrtümliche Verwechslung mit Paragraph 24, VwGVG vor, da der erkenne Richter den ggst. Regierungsvorlage bzw. die von ihm zu mündlichen Verhandlungen entsandten Vertreter bereits mehrfach im Rahmen anderer Verfahren auf diese Tatsache aufmerksam gemacht hatte. Es stellt daher keinesfalls einen übertriebenen Formalismus dar, wenn das BVwG aufgrund des beharrlichen Festhaltens des ggst. RV an dieser verfehlten Antragsformulierung nunmehr davon ausgehen muss, dass es sich hierbei (aus welchen Motiven auch immer) um Absicht handelt und der RV bewusst diesen mangelhaften - und daher ins Leere gehenden - Antrag tatsächlich so stellen möchte. Eine andere Denkalternative verbleibt nicht, möchte man dem RV nicht unterstellen trotz (rechtlich bei einem Rechtsanwalt gar nicht gebotener) Manuduktion durch das BVwG, unter möglicher Gefährdung der rechtlichen Interessen der von ihm vertretenen Personen in fortgesetzter Rechtsunkenntnis derartige, objektiv verfehlte Anträge auf die Abhaltung mündlicher Verhandlungen zu stellen. Diese Sichtweise würde nämlich die Notwenigkeit der Befassung der zuständigen Rechtsanwaltskammer durch das BVwG mit sich bringen, da diesfalls eine redliche bzw. standesgemäße Vertretung iSd § 10 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 1 RAO nicht mehr angenommen werden könnte. Es stellt daher keinesfalls einen übertriebenen Formalismus dar, wenn das BVwG aufgrund des beharrlichen Festhaltens des ggst. Regierungsvorlage an dieser verfehlten Antragsformulierung nunmehr davon ausgehen muss, dass es sich hierbei (aus welchen Motiven auch immer) um Absicht handelt und der Regierungsvorlage bewusst diesen mangelhaften - und daher ins Leere gehenden - Antrag tatsächlich so stellen möchte. Eine andere Denkalternative verbleibt nicht, möchte man dem Regierungsvorlage nicht unterstellen trotz (rechtlich bei einem Rechtsanwalt gar nicht gebotener) Manuduktion durch das BVwG, unter möglicher Gefährdung der rechtlichen Interessen der von ihm vertretenen Personen in fortgesetzter Rechtsunkenntnis derartige, objektiv verfehlte Anträge auf die Abhaltung mündlicher Verhandlungen zu stellen. Diese Sichtweise würde nämlich die Notwenigkeit der Befassung der zuständigen Rechtsanwaltskammer durch das BVwG mit sich bringen, da diesfalls eine redliche bzw. standesgemäße Vertretung iSd Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, RAO nicht mehr angenommen werden könnte. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2240596.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.