VO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.08.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Mit Bescheid vom 30.01.2020 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin aufgrund des Ergebnisses des dazu eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.02.2020 fristgerecht Beschwerde. Noch bevor hiezu eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erging, stellte die Beschwerdeführerin am 18.05.2020 erneut einen Antrag auf
VO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde erneut auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Noch bevor hiezu eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erging, stellte die Beschwerdeführerin am 18.05.2020 erneut einen Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde erneut auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2020 wurde die Beschwerde betreffend die Abweisung des ersten Antrages auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Überprüfung des zweiten Antrages vom 18.05.2020 wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.09.2020 erstatteten – Gutachten vom 21.09.2020 wurde u.a. auch eine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu Vorgutachten abgegeben. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass die nunmehr vorgebrachten neuen gesundheitlichen Beschwerden (Zustand nach Nasenbluten, Gastroenteritis, Gallensteine) keine einschätzungsrelevanten Leiden darstellen würden. Darüber hinaus seien keine maßgeblichen Änderungen dokumentiert. Mit Schreiben vom 22.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden und ihr wurde zugleich die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu äußern. Diesbezüglich äußerte sich die Beschwerdeführerin in einem am 05.10.2020 eingelangten Schreiben. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.10.2020 wies die belangte Behörde den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab und begründete die Entscheidung mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie sich mit der erneuten Ablehnung ihres Antrags nicht einverstanden zeigte und legte diverse ärztliche Honorarnoten vor. Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 09.11.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 16.08.2019 den ersten und am 18.05.2020 den zweiten Antrag auf
VO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde jeweils auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.08.2019 den ersten und am 18.05.2020 den zweiten Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde jeweils auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Zum Zeitpunkt der zweiten Antragstellung am 18.05.2020 war das Verfahren in Hinblick auf den ersten Antrag noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dieses entschied mit Erkenntnis vom 27.05.2020 über den ersten Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.08.2019 und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen. Seither sind keine offenkundigen Änderungen des Gesundheitszustandes in Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung hervorgekommen. Die belangte Behörde wies auch den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.10.2020 ab.
VO (Parkausweis).Tatsächlich wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung zuletzt mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2020 rechtskräftig negativ entschieden. Noch davor, nämlich am 18.05.2020, stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden, zweiten Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde ein weiteres medizinisches Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin zugrunde gelegt, wonach die nunmehr vorgebrachten neuen gesundheitlichen Beschwerden keine einschätzungsrelevanten Leiden darstellen würden. Darüber hinaus seien keine maßgeblichen Änderungen dokumentiert. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten kann keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin erkannt werden. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und damit weitergehend für die
VO (Parkausweis) vorliegen, zu entkräften.Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und damit weitergehend für die
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) vorliegen, zu entkräften. Nichtsdestotrotz irrt die belangte Behörde, wenn sie davon ausgeht, dass auf Basis der Ermittlungsergebnisse ein neuerlicher abweisender Bescheid im vorliegenden Fall zu erfolgen hatte. Innerhalb der in § 41 Abs. 2 BBG normierten Jahresfrist eingebrachte Anträge, mit denen keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung einhergeht, sind zurückzuweisen. Dies muss umso mehr für Anträge gelten, die sogar noch vor Abschluss eines rechtkräftigen Verfahrens gestellt wurden. Dass keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin vorliegt, wurde bereits dargelegt. Nichtsdestotrotz irrt die belangte Behörde, wenn sie davon ausgeht, dass auf Basis der Ermittlungsergebnisse ein neuerlicher abweisender Bescheid im vorliegenden Fall zu erfolgen hatte. Innerhalb der in Paragraph 41, Absatz 2, BBG normierten Jahresfrist eingebrachte Anträge, mit denen keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung einhergeht, sind zurückzuweisen. Dies muss umso mehr für Anträge gelten, die sogar noch vor Abschluss eines rechtkräftigen Verfahrens gestellt wurden. Dass keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin vorliegt, wurde bereits dargelegt. Da die Abweisung des Antrages auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in Hinblick auf § 41 Abs. 2 BBG somit in rechtswidriger Weise erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Abweisung des Antrages auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in Hinblick auf Paragraph 41, Absatz 2, BBG somit in rechtswidriger Weise erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W166.2236701.1.00
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