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{'item': 'G303 2231999-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 46§ 15§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlG303 2231999-1 SpruchG303 2231999-1/7E, G303 2231999-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte durch seinen bevollmächtigten Vertreter am 13.09.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. In einem beantragte der BF die Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  3. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.12.2019 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 02.12.2019, ein Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. 2.
  4. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.12.2019 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 02.12.2019, ein Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass kein Hinweis auf eine hochgradige cardiopulmonale Leistungseinschränkung bestehe. Der BF verwende laut Eigenangabe im außerhäuslichen Bereich einen Rollator. Ohne diesen sei das Gangbild kleinschrittig, unelastisch mit verkürzter Schrittlänge. Eindeutige neurologische Defizite würden nicht vorliegen. Die Bewegungsabläufe seien allgemein verlangsamt. Das Ein- und Aussteigen aus dem Auto gelinge problemlos. Gegenwärtig erscheine eine ausreichende Wegstrecke bewältigbar und es sei auch keine Gefährdung beim Überwinden von geringen Niveauunterschieden oder bei der normalen Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben. Eine Beschwerdeaggravierung erscheine nicht ausgeschlossen.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.12.2019 wurde dem BF zum oben angeführten Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ein schriftliches Parteiengehör

§ 45

AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.12.2019 wurde dem BF zum oben angeführten Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ein schriftliches Parteiengehör

Paragraph 45, AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.

  1. Mit Schreiben vom 10.01.2020 erstattete der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme.
  2. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen des BF den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX um eine medizinische Stellungnahme.
  3. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen des BF den ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 um eine medizinische Stellungnahme. 4.
  4. In der aktenmäßig erstellten Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2020, wurde ausgeführt, dass laut vorgelegtem Befund von Dr. XXXX ein freies Gangbild vorliege, der BF am Untersuchungstag problemlos in sein Auto eingestiegen sei, die Untersuchung allerdings durch fragliche Aggravierung erschwert gewesen sei. Die vom BF angegebene Einschränkung durch die „Periphere arterielle Verschlusskrankheit“ beidseits bei ausreichender Durchblutung nach Stentversorgung und tastbaren, leicht abgeschwächten Fußpulsen ergebe keinen ausreichenden Grund für die Zusatzeintragung. Auch die Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk sei gering. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheine. 4.
  5. In der aktenmäßig erstellten Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2020, wurde ausgeführt, dass laut vorgelegtem Befund von Dr. römisch 40 ein freies Gangbild vorliege, der BF am Untersuchungstag problemlos in sein Auto eingestiegen sei, die Untersuchung allerdings durch fragliche Aggravierung erschwert gewesen sei. Die vom BF angegebene Einschränkung durch die „Periphere arterielle Verschlusskrankheit“ beidseits bei ausreichender Durchblutung nach Stentversorgung und tastbaren, leicht abgeschwächten Fußpulsen ergebe keinen ausreichenden Grund für die Zusatzeintragung. Auch die Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk sei gering. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheine.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2020 wurde der Antrag vom 13.09.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, die einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden. Diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
  7. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF mit am 11.03.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Aufgrund der Einschränkungen der psychischen Gesundheit und der Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule bestehe ein unsicherer Gang und der BF sei dadurch ständig im öffentlichen Raum auf einen Rollator angewiesen. Nach Mehrfachgefäßinterventionen und chronischen AFS Verschlüssen beidseits leide der BF unter starken Schmerzen im Wadenbereich und es liege nun erneut grenzwertig periphere Perfusion vor. Mit einem Rollator könne der BF nur eine geringe Wegstrecke sehr langsam und mit Pausen zurücklegen. Ohne Hilfsmittel könne der BF keine Wegstrecken zurücklegen. Durch den unsicheren Gang sei auch mit Rollator ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet. Die notwendig werdende Fortbewegung bei der Sitzplatzsuche oder das Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Überwindung der Niveauunterschiede seien für den BF nicht möglich. Darüber hinaus leide der BF aufgrund Ormarthrose und Impingement am rechten Schultergelenk und des vorliegenden Tremors unter massiven Einschränkungen und Schmerzen im Schultergelenksbereich, wodurch seine Armfreiheit und -kraft beeinträchtigt seien. Daher sei es dem BF insbesondere auch nicht möglich, sich an Haltegriffen festzuhalten und aufzuziehen. Es wurde auf die bisher vorgelegten Befunde verwiesen sowie ein weiteres medizinisches Beweismittel vorgelegt und beantragt, ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie einzuholen, den Bescheid aufzuheben und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorzunehmen.
  8. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde eine weitere medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
  9. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde eine weitere medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In der medizinischen Stellungnahme vom 03.04.2020 führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass die Einstufung der Wirbelsäulenschädigung rein klinisch ohne Beibringung aktueller Befunde erfolgt sei. Das Ein- und Aussteigen aus dem vom BF gelenkten Kfz sowie die Verstauung des verwendeten Rollators im Kofferraum sei ohne ersichtliche höhergradige Funktionseinschränkung mit langsamen, aber flüssigem Bewegungsmuster bei ausgeprägt adipösem Habitus erfolgt. Auch sei die Untersuchung durch suspekte Aggravierung erschwert gewesen. Laut Befund von Dr. XXXX vom 12.11.2019 sei das Gangbild des BF unauffällig. Es ergebe sich keine ausreichende medizinische Begründung für die Gewährung der Zusatzeintragung. In der medizinischen Stellungnahme vom 03.04.2020 führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass die Einstufung der Wirbelsäulenschädigung rein klinisch ohne Beibringung aktueller Befunde erfolgt sei. Das Ein- und Aussteigen aus dem vom BF gelenkten Kfz sowie die Verstauung des verwendeten Rollators im Kofferraum sei ohne ersichtliche höhergradige Funktionseinschränkung mit langsamen, aber flüssigem Bewegungsmuster bei ausgeprägt adipösem Habitus erfolgt. Auch sei die Untersuchung durch suspekte Aggravierung erschwert gewesen. Laut Befund von Dr. römisch 40 vom 12.11.2019 sei das Gangbild des BF unauffällig. Es ergebe sich keine ausreichende medizinische Begründung für die Gewährung der Zusatzeintragung.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Gestützt wurde dies auf das Gutachten von Dr. XXXX von 09.12.2019 sowie auf seine Stellungnahmen von 24.01.2020 und 03.04.
  11. Das Gutachten sowie die Stellungnahmen wurden der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Gestützt wurde dies auf das Gutachten von Dr. römisch 40 von 09.12.2019 sowie auf seine Stellungnahmen von 24.01.2020 und 03.04.
  13. Das Gutachten sowie die Stellungnahmen wurden der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
  14. Mit Schreiben vom 09.06.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
  15. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2020 vorgelegt.
  16. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 11.
  17. Im medizinischen Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.12.2020 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, zur beantragten Zusatzeintragung im Wesentlichen folgendes festgehalten:11.
  18. Im medizinischen Sachverständigengutachten von MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.12.2020 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, zur beantragten Zusatzeintragung im Wesentlichen folgendes festgehalten: Beim BF zeige sich das klinische Bild einer Claudicatio spinalis (Schaufensterkrankheit), welche durch eine Minderdurchblutung der Beine bedingt sei. Die altersentsprechenden Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat würden die Symptomatik geringfügig verstärken. Die weiteren Leiden würden keinen relevanten Einfluss auf die Mobilität haben. Bei dem BF würden direkte erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen (Claudicatio spinalis). Zum Gangbild wurde festgehalten, dass eine allgemeine Verlangsamung der Bewegungsabläufe mit langsamen, kleinschrittigem und unelastischem unsicherem Gangbild ohne Hilfsmittel bestehen würde. Der Einbeinstand sei trotz Anhalten beidseits unsicher, die Füße könnten ca. 20 cm gehoben werden.
  19. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 12.01.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 12.01.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 12.

  1. Mit Schreiben vom 22.01.2021 wurde seitens der bevollmächtigten Vertreterin des BF mitgeteilt, dass gegen das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens kein Einwand erhoben werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und im Besitz eines Behindertenpasses.Der BF ist am römisch 40 geboren und im Besitz eines Behindertenpasses. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Allgemeine Gefäßsklerose (Periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits, Arteriosklerose der Hirnarterien) - Wirbelsäulenschädigung - Geringgradige Schultergelenksabnützung rechts - Hochgradige Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links - Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Zwangsstörung und psychogener Tremor - Bluthochdruck Die Mobilität des BF ist aufgrund der Claudicatio spinalis („Schaufensterkrankheit“), welche durch die Minderdurchblutung der Beine bedingt ist, erheblich eingeschränkt. Dadurch bestehen direkte erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Die Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat verstärken die Mobilitätseinschränkung geringfügig. Der Gang des BF ist langsam, kleinschrittig und unsicher. Der Einbeinstand ist trotz Anhalten beidseits unsicher. Zum Gehen verwendet der BF einen Rollator. Insgesamt ist der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.12.2020, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.12.2020, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Aus dem Untersuchungsbefund, der vom Amtssachverständigen MR Dr. XXXX erhoben wurde, konnte festgestellt werden, dass die Mobilität aufgrund der Claudicatio spinalis (Schaufensterkrankheit), welche durch eine Minderdurchblutung (Gefäßsklerose) der Beine bedingt ist, erheblich eingeschränkt ist. Zudem bewirken die altersentsprechenden Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat eine geringfügige Verstärkung der Symptomatik. Aus dem Untersuchungsbefund, der vom Amtssachverständigen MR Dr. römisch 40 erhoben wurde, konnte festgestellt werden, dass die Mobilität aufgrund der Claudicatio spinalis (Schaufensterkrankheit), welche durch eine Minderdurchblutung (Gefäßsklerose) der Beine bedingt ist, erheblich eingeschränkt ist. Zudem bewirken die altersentsprechenden Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat eine geringfügige Verstärkung der Symptomatik. Aus Sicht des erkennenden Senates ist aufgrund der vorliegenden Gesamtfunktionseinschränkung der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet, da erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen, das Gangbild und der Einbeinstand unsicher sind und zudem der BF beim Gehen auf einen Rollator angewiesen ist. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von MR Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Seitens des BF wurde auf die Erhebung von Einwänden ausdrücklich verzichtet. Auch seitens der belangten Behörde blieb das Sachverständigengutachten unbeeinsprucht. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von MR Dr. römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Seitens des BF wurde auf die Erhebung von Einwänden ausdrücklich verzichtet. Auch seitens der belangten Behörde blieb das Sachverständigengutachten unbeeinsprucht. Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens, das in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

§ 46

BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Beim BF liegen direkte erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Auch konnte festgestellt werden, dass der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet ist. Da der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.2231999.1.00

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