Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 08.08.2018 informierte der Bürgermeister der Stadt XXXX als Behörde nach dem NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass die Beschwerdeführerin (BF) mangels ausreichender Finanzmittel die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle.
Mit Schreiben vom 08.08.2018 informierte der Bürgermeister der Stadt römisch 40 als Behörde nach dem NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass die Beschwerdeführerin (BF) mangels ausreichender Finanzmittel die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG sei daher eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Das BFA verständigte die BF mit Schreiben vom 12.11.2018 davon und forderte sie auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme langte beim BFA ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF
Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde
Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF weder nachgewiesen habe, dass sie ausreichende Existenzmittel zur Verfügung habe, noch, dass es sich bei ihrer Unterkunftgeberin XXXX um ihre Nichte handle. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der BF sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF weder nachgewiesen habe, dass sie ausreichende Existenzmittel zur Verfügung habe, noch, dass es sich bei ihrer Unterkunftgeberin römisch 40 um ihre Nichte handle. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der BF sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie sich seit 2009 durchgehend in Österreich aufhalte und hier mit ihrer österreichischen Nichte XXXX , die ihr Unterhalt gewähre und sie versorge, zusammenlebe. Aufgrund gesundheitlicher Probleme sei sie von ihr abhängig. Sie verlasse die Wohnung nur selten und oft tagelang nicht das Bett. Sie sei aufgrund einer Selbstversicherung krankenversichert und habe bis dato keine Sozialleistungen in Anspruch genommen und keine Ausgleichszulage beantragt, was ihre Selbsterhaltungsfähigkeit indiziere. Aufgrund des fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts sei sie
In Österreich würden auch noch weitere (namentlich genannte) Angehörige der BF leben; in Kroatien habe sie dagegen weder Verwandte noch Vermögen noch eine Unterkunft. Das BFA hätte sich nicht mit einer schriftlichen Stellungnahme begnügen dürfen, sondern hätte die nicht rechtskundige BF persönlich zu ihrer gesundheitlichen Situation, zu ihren privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zur Möglichkeit der Bestreitung der Lebenserhaltungskosten einvernehmen müssen. Dazu und zur Pflegebedürftigkeit der BF seien auch XXXX und deren Sohn XXXX als Zeugen einzuvernehmen. Die BF habe ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Abs 1 Z 2 NAG und
Abs 1 Z 5 lit c NAG (diese Bestimmung sei aus Gründen der Gleichbehandlung auch auf Angehörige von österreichischen Staatsbürgern anzuwenden). Die Ausweisung verletze ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK. In Kroatien würde sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands in eine ausweglose, existenzgefährdende Lage geraten. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie sich seit 2009 durchgehend in Österreich aufhalte und hier mit ihrer österreichischen Nichte römisch 40 , die ihr Unterhalt gewähre und sie versorge, zusammenlebe. Aufgrund gesundheitlicher Probleme sei sie von ihr abhängig. Sie verlasse die Wohnung nur selten und oft tagelang nicht das Bett. Sie sei aufgrund einer Selbstversicherung krankenversichert und habe bis dato keine Sozialleistungen in Anspruch genommen und keine Ausgleichszulage beantragt, was ihre Selbsterhaltungsfähigkeit indiziere. Aufgrund des fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts sei sie
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG daueraufenthaltsberechtigt. In Österreich würden auch noch weitere (namentlich genannte) Angehörige der BF leben; in Kroatien habe sie dagegen weder Verwandte noch Vermögen noch eine Unterkunft. Das BFA hätte sich nicht mit einer schriftlichen Stellungnahme begnügen dürfen, sondern hätte die nicht rechtskundige BF persönlich zu ihrer gesundheitlichen Situation, zu ihren privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zur Möglichkeit der Bestreitung der Lebenserhaltungskosten einvernehmen müssen. Dazu und zur Pflegebedürftigkeit der BF seien auch römisch 40 und deren Sohn römisch 40 als Zeugen einzuvernehmen. Die BF habe ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG und
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, NAG (diese Bestimmung sei aus Gründen der Gleichbehandlung auch auf Angehörige von österreichischen Staatsbürgern anzuwenden). Die Ausweisung verletze ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK. In Kroatien würde sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands in eine ausweglose, existenzgefährdende Lage geraten. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Aufgrund eines Mängelbehebungsauftrags des BVwG reichte die damalige Rechtsvertretung der BF die Vollmacht nach und legte am 19.03.2019 auftragsgemäß noch diverse Unterlagen vor. Feststellungen: Die BF kam am XXXX in XXXX im heutigen Bosnien und Herzegowina zur Welt, wo sie bis zu ihrem Umzug nach Österreich 2009 lebte. Sie ist kroatische Staatsangehörige und beherrscht die bosnische Sprache. Sie hat keine Berufsausbildung und war in ihrer Heimat als Bäuerin tätig. Sie ist ledig.Die BF kam am römisch 40 in römisch 40 im heutigen Bosnien und Herzegowina zur Welt, wo sie bis zu ihrem Umzug nach Österreich 2009 lebte. Sie ist kroatische Staatsangehörige und beherrscht die bosnische Sprache. Sie hat keine Berufsausbildung und war in ihrer Heimat als Bäuerin tätig. Sie ist ledig. Die BF übersiedelte im August 2009 zu ihre Nichte XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin, nach Österreich, wo sie sich seither im Wesentlichen kontinuierlich aufhält. Von XXXX .2009 bis XXXX .2009, von XXXX .2010 bis XXXX .2010, von XXXX .2010 bis XXXX .2010 und von XXXX .2010 bis XXXX .2010 hielt sie sich für diverse Erledigungen in Kroatien bzw. in Bosnien und Herzegowina auf; seither hat sie das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Die BF übersiedelte im August 2009 zu ihre Nichte römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin, nach Österreich, wo sie sich seither im Wesentlichen kontinuierlich aufhält. Von römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2009, von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010, von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 und von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 hielt sie sich für diverse Erledigungen in Kroatien bzw. in Bosnien und Herzegowina auf; seither hat sie das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Seit XXXX .2011 ist die BF durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Davor bestanden von XXXX .2009 bis XXXX .2010, von XXXX .2010 bis XXXX .2010 und von XXXX .2010 bis XXXX .2011 jeweils Nebenwohnsitzmeldungen. Seit römisch 40 .2011 ist die BF durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Davor bestanden von römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2010, von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 und von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2011 jeweils Nebenwohnsitzmeldungen. Die BF hat in Kroatien weder Familienangehörige noch eine Unterkunft. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet 2009 lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt mit XXXX , die sie versorgt, betreut und für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Die BF hat auch regelmäßig Kontakt zu den Söhnen von XXXX , XXXX und XXXX , die beide österreichische Staatsbürger sind und in XXXX leben, und zu ihrem Neffen XXXX , einem kroatischen Staatsangehörigen, der ebenfalls in XXXX lebt. Sie ist altersbedingt pflegebedürftig und leidet an einer hochgradigen Osteoporose mit deutlich abfallenden Knochendichtewerten und hohem Frakturrisiko. Die BF hat in Kroatien weder Familienangehörige noch eine Unterkunft. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet 2009 lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt mit römisch 40 , die sie versorgt, betreut und für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Die BF hat auch regelmäßig Kontakt zu den Söhnen von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die beide österreichische Staatsbürger sind und in römisch 40 leben, und zu ihrem Neffen römisch 40 , einem kroatischen Staatsangehörigen, der ebenfalls in römisch 40 lebt. Sie ist altersbedingt pflegebedürftig und leidet an einer hochgradigen Osteoporose mit deutlich abfallenden Knochendichtewerten und hohem Frakturrisiko. Am XXXX .2018 beantragte die BF erstmalig eine Anmeldebescheinigung „Sonstige“; über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden. Davor wurde weder ein Aufenthaltstitel noch eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für sie beantragt oder ausgestellt. Am römisch 40 .2018 beantragte die BF erstmalig eine Anmeldebescheinigung „Sonstige“; über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden. Davor wurde weder ein Aufenthaltstitel noch eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für sie beantragt oder ausgestellt. Die BF ging im Bundesgebiet nie einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel. Seit XXXX .2010 ist sie
Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Abgesehen von ihrem zunächst nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und der Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Anmeldebescheinigung sind ihr keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.Die BF ging im Bundesgebiet nie einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel. Seit römisch 40 .2010 ist sie
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Abgesehen von ihrem zunächst nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und der Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Anmeldebescheinigung sind ihr keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Die BF ist in Österreich weder in einem Verein noch ehrenamtlich engagiert und hat auch sonst keine konkreten Integrationsbemühungen gesetzt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF und den von ihr vorgelegten Urkunden sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF werden anhand ihres (dem BVwG in Kopie vorgelegten) Reisepasses und ihres Staatsbürgerschaftsnachweises festgestellt. Da in dem am XXXX .2009 ausgestellten und bis XXXX .2019 gültigen Reisepass als Wohnort „ XXXX “ angegeben ist, ist davon auszugehen, dass sie dort bis zu ihrem Umzug nach Österreich gelebt hat. Die Feststellungen zu ihrer beruflichen Tätigkeit basieren auf ihrer Stellungnahme an das BFA, aus der auch ihr Familienstand hervorgeht. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF werden anhand ihres (dem BVwG in Kopie vorgelegten) Reisepasses und ihres Staatsbürgerschaftsnachweises festgestellt. Da in dem am römisch 40 .2009 ausgestellten und bis römisch 40 .2019 gültigen Reisepass als Wohnort „ römisch 40 “ angegeben ist, ist davon auszugehen, dass sie dort bis zu ihrem Umzug nach Österreich gelebt hat. Die Feststellungen zu ihrer beruflichen Tätigkeit basieren auf ihrer Stellungnahme an das BFA, aus der auch ihr Familienstand hervorgeht. Aufgrund der Herkunft und des Geburtsorts der BF ist von Kenntnissen der bosnischen Sprache auszugehen. Die Feststellung, dass es sich bei XXXX um die Nichte der BF handelt, basiert auf den vorgelegten Personenstandsurkunden. Aus der Sterbeurkunde des Vaters von XXXX , XXXX , geht hervor, dass dessen Eltern und die Eltern der BF laut ihrer Geburtsurkunde übereinstimmen ( XXXX und XXXX ). Die Feststellung, dass es sich bei römisch 40 um die Nichte der BF handelt, basiert auf den vorgelegten Personenstandsurkunden. Aus der Sterbeurkunde des Vaters von römisch 40 , römisch 40 , geht hervor, dass dessen Eltern und die Eltern der BF laut ihrer Geburtsurkunde übereinstimmen ( römisch 40 und römisch 40 ). Der Darstellung der BF, wonach sie sich seit 2009 im Wesentlichen kontinuierlich im Inland aufhalte, kann angesichts der Grenzkontrollstempel in ihrem Reisepass und der damit weitgehend korrespondierenden zeitlichen Lücken bei ihren Nebenwohnsitzmeldungen gefolgt werden. Aufgrund der kurzen Abwesenheiten ist das Beschwerdevorbringen, sie habe sich während dieser Zeiträume für behördliche Erledigungen in Kroatien und in Bosnien und Herzegowina aufgehalten, glaubhaft. Hinweise für eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nach dem XXXX .2010 sind nicht aktenkundig.Der Darstellung der BF, wonach sie sich seit 2009 im Wesentlichen kontinuierlich im Inland aufhalte, kann angesichts der Grenzkontrollstempel in ihrem Reisepass und der damit weitgehend korrespondierenden zeitlichen Lücken bei ihren Nebenwohnsitzmeldungen gefolgt werden. Aufgrund der kurzen Abwesenheiten ist das Beschwerdevorbringen, sie habe sich während dieser Zeiträume für behördliche Erledigungen in Kroatien und in Bosnien und Herzegowina aufgehalten, glaubhaft. Hinweise für eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nach dem römisch 40 .2010 sind nicht aktenkundig. Die festgestellten Wohnsitzmeldungen der BF gehen aus dem ZMR hervor. Das Verfahren hat keine konkreten Anknüpfungen der BF in Kroatien ergeben. Es ist glaubhaft, dass sie außer zu XXXX auch zu ihren weiteren in XXXX lebenden Angehörigen in Kontakt steht, deren Wohnort und Staatsangehörigkeit anhand des ZMR festgestellt werden. Die in der Beschwerde erwähnte Nichte XXXX konnte dagegen im ZMR nicht ausfindig gemacht werden. Das Verfahren hat keine konkreten Anknüpfungen der BF in Kroatien ergeben. Es ist glaubhaft, dass sie außer zu römisch 40 auch zu ihren weiteren in römisch 40 lebenden Angehörigen in Kontakt steht, deren Wohnort und Staatsangehörigkeit anhand des ZMR festgestellt werden. Die in der Beschwerde erwähnte Nichte römisch 40 konnte dagegen im ZMR nicht ausfindig gemacht werden. Die gesundheitlichen Probleme der BF werden anhand ihrer Stellungnahme und der dem BVwG vorgelegten Befunde festgestellt. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung am XXXX .2018 ist im IZR dokumentiert und wird auch durch das Schreiben vom 08.08.2018 belegt. Es ist weder den Angaben der BF noch den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass sie schon davor einmal einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beantragt hätte. Folgerichtig wird der Antrag vom XXXX .2018 im IZR auch als Erstantrag bezeichnet. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung am römisch 40 .2018 ist im IZR dokumentiert und wird auch durch das Schreiben vom 08.08.2018 belegt. Es ist weder den Angaben der BF noch den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass sie schon davor einmal einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beantragt hätte. Folgerichtig wird der Antrag vom römisch 40 .2018 im IZR auch als Erstantrag bezeichnet. Dass die BF in Österreich bisher nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme. Dies ist glaubhaft, weil sie bei ihrer Einreise im August 2009 knapp XXXX Jahre alt war. Die Selbstversicherung kann anhand des Versicherungsdatenauszugs und der von der BF vorgelegten Information über eine Beitragsänderung konstatiert werden.Dass die BF in Österreich bisher nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme. Dies ist glaubhaft, weil sie bei ihrer Einreise im August 2009 knapp römisch 40 Jahre alt war. Die Selbstversicherung kann anhand des Versicherungsdatenauszugs und der von der BF vorgelegten Information über eine Beitragsänderung konstatiert werden. Die Feststellung, dass die BF von ihrer Nichte versorgt und betreut wird, die auch für ihren Lebensunterhalt aufkommt, basiert auf ihrem (angesichts des gemeinsamen Haushalts glaubhaften) Vorbringen, zumal keine aktenkundigen Hinweise darauf vorliegen, dass sie in Österreich je Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage beantragt hat. Da dazu und zur Frage der Pflegebedürftigkeit den Angaben der BF gefolgt wird, unterbleibt die in der Beschwerde beantragte Einvernahme von XXXX und XXXX als Zeugen.Die Feststellung, dass die BF von ihrer Nichte versorgt und betreut wird, die auch für ihren Lebensunterhalt aufkommt, basiert auf ihrem (angesichts des gemeinsamen Haushalts glaubhaften) Vorbringen, zumal keine aktenkundigen Hinweise darauf vorliegen, dass sie in Österreich je Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage beantragt hat. Da dazu und zur Frage der Pflegebedürftigkeit den Angaben der BF gefolgt wird, unterbleibt die in der Beschwerde beantragte Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 als Zeugen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Es sind auch keine Hinweise auf andere als die genannten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig. Es liegen keine Beweisergebnisse für Integrationsbemühungen der BF in Österreich vor (z.B. aktive Teilnahme an einem Verein, Deutschkurse oder -prüfungen, freiwillige Hilfstätigkeiten o.ä.), sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Rechtliche Beurteilung: Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde die BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entsprochen wird. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die BF die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen, die sie auch genützt hat. Letztlich ist aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde die BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entsprochen wird. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die BF die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen, die sie auch genützt hat. Letztlich ist aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Zu Spruchteil A): Als Staatsangehörige von Kroatien ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehörige von Kroatien ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. § 66 FPG („Ausweisung“) lautet: Paragraph 66, FPG („Ausweisung“) lautet: „
Abs 1 NAG sind EWR-Bürger*innen auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer*in oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger*innen auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer*in oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
BFA-VG ist eine Ausweisung
FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die BF hielt sich zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheids schon fast zehn Jahre lang kontinuierlich in Österreich auf; aktuell ist diese Frist bereits deutlich überschritten. Ihr Aufenthalt war zunächst schon deshalb nicht rechtmäßig, weil Kroatien erst seit 01.07.2013 Mitglied der EU ist (vgl. https://europa.eu/european-union/about-eu/countries/member-countries/croatia_de, Zugriff am 24.03.2021), sodass die BF anfänglich einen Aufenthaltstitel für eine Niederlassung in Österreich benötigt hätte. Da sie aber aufgrund der Unterstützung durch ihre Angehörige ausreichende Existenzmittel hat, während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen musste und aufgrund der Selbstversicherung ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, ist ihr weiterer Aufenthalt
Da sie somit bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben hat (das
R einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt), setzt ihre Ausweisung
Abs 1 letzter Satzteil FPG voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist trotz gewisser, nicht sonderlich gravierender Verstöße gegen die öffentliche Ordnung nicht der Fall, zumal die BF unbescholten ist. Die BF hielt sich zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheids schon fast zehn Jahre lang kontinuierlich in Österreich auf; aktuell ist diese Frist bereits deutlich überschritten. Ihr Aufenthalt war zunächst schon deshalb nicht rechtmäßig, weil Kroatien erst seit 01.07.2013 Mitglied der EU ist vergleiche https://europa.eu/european-union/about-eu/countries/member-countries/croatia_de, Zugriff am 24.03.2021), sodass die BF anfänglich einen Aufenthaltstitel für eine Niederlassung in Österreich benötigt hätte. Da sie aber aufgrund der Unterstützung durch ihre Angehörige ausreichende Existenzmittel hat, während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen musste und aufgrund der Selbstversicherung ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, ist ihr weiterer Aufenthalt
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG rechtmäßig. Da sie somit bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben hat (das
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt), setzt ihre Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist trotz gewisser, nicht sonderlich gravierender Verstöße gegen die öffentliche Ordnung nicht der Fall, zumal die BF unbescholten ist. Dem BFA ist vorzuwerfen, dass das Privat- und Familienleben der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits 86-jährigen BF, die in ihrem Herkunftsstaat weder Verwandte noch eine Unterkunft hat und die hier seit vielen Jahren durch ihre Nichte versorgt, erhalten und – soweit alters- und krankheitsbedingt notwendig – gepflegt wird, überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Eine Ausweisung der BF ist demnach auch nach Maßgabe von § 66 Abs 2 FPG und § 9 BFA-VG unzulässig, zumal ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung – auch bei Berücksichtigung der großen Bedeutung, die die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hat – überwiegen.Dem BFA ist vorzuwerfen, dass das Privat- und Familienleben der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits 86-jährigen BF, die in ihrem Herkunftsstaat weder Verwandte noch eine Unterkunft hat und die hier seit vielen Jahren durch ihre Nichte versorgt, erhalten und – soweit alters- und krankheitsbedingt notwendig – gepflegt wird, überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Eine Ausweisung der BF ist demnach auch nach Maßgabe von Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG unzulässig, zumal ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung – auch bei Berücksichtigung der großen Bedeutung, die die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hat – überwiegen. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung ist daher nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des der BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung
GVG, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu Spruchteil B), Zu Spruchteil B) Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2214432.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.