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{'item': 'L503 2160357-1'}

Obsah (9)§ 3§ 55Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46Art. 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlL503 2160357-1 Spruch, L503 2160357-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs 1 Asyl

G, § 8 Abs 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2, § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.A.) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG mit vier Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vier Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt wird. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.5.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag an, dass er Anfang Mai 2015 für acht Tage von schiitischen Milizeinheiten entführt worden sei. Sein Bruder sei Künstler und deswegen hätten die Islamisten den BF umbringen wollen. Gegen Bezahlung von EUR 8.000,- sei er aber von den Islamisten freigelassen worden. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe. Im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, von den schiitischen Milizeinheiten getötet zu werden.
  2. Am 18.1.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zu Beginn der Einvernahme an, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er sei gesund und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Zu seiner Person und zu seinem bisherigen Leben im Irak gab der BF an, dass er Araber und sunnitischer Moslem sei. Er sei geschieden und habe zwei Kinder. Er habe in Bagdad im Bezirk XXXX in einem Haus seiner Eltern gelebt und sei als Elektroverkäufer in seinem eigenen Geschäft beschäftigt gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er ein Problem wegen seiner Scheidung habe, sein Problem sei eine Sippenhaftung. Nach der Scheidung habe der BF eine Freundin gehabt, mit der er sich heimlich getroffen habe. Es gebe ein verlassenes Haus, wo sie sich getroffen hätten. Die Familie der Freundin habe sein Haus am 5.5.2015 in Brand gesetzt. Der BF habe ein Visum für die Türkei beantragt und sei am 9.5.2015 oder 11.5.2015 ausgereist. Es habe vorher einen Anschlag gegeben, das sei direkt neben seinem PKW gewesen. Dies habe sich im Jahr 2014 ereignet, sei aber nicht wichtig gewesen. Das Attentat sei zwar dagewesen, doch habe er immer gut gelebt, das sei kein Grund für ihn gewesen, zu gehen. Das Attentat sei ganz normal gewesen und habe nicht ihm gegolten. Den BF erwarte die Sippenhaftung, ihn erwarte der Tod, daher habe er gehen müssen. Er habe keinerlei Kontakt mehr mit der Freundin.Der BF gab zu Beginn der Einvernahme an, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er sei gesund und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Zu seiner Person und zu seinem bisherigen Leben im Irak gab der BF an, dass er Araber und sunnitischer Moslem sei. Er sei geschieden und habe zwei Kinder. Er habe in Bagdad im Bezirk römisch 40 in einem Haus seiner Eltern gelebt und sei als Elektroverkäufer in seinem eigenen Geschäft beschäftigt gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er ein Problem wegen seiner Scheidung habe, sein Problem sei eine Sippenhaftung. Nach der Scheidung habe der BF eine Freundin gehabt, mit der er sich heimlich getroffen habe. Es gebe ein verlassenes Haus, wo sie sich getroffen hätten. Die Familie der Freundin habe sein Haus am 5.5.2015 in Brand gesetzt. Der BF habe ein Visum für die Türkei beantragt und sei am 9.5.2015 oder 11.5.2015 ausgereist. Es habe vorher einen Anschlag gegeben, das sei direkt neben seinem PKW gewesen. Dies habe sich im Jahr 2014 ereignet, sei aber nicht wichtig gewesen. Das Attentat sei zwar dagewesen, doch habe er immer gut gelebt, das sei kein Grund für ihn gewesen, zu gehen. Das Attentat sei ganz normal gewesen und habe nicht ihm gegolten. Den BF erwarte die Sippenhaftung, ihn erwarte der Tod, daher habe er gehen müssen. Er habe keinerlei Kontakt mehr mit der Freundin. Der BF legte im Verfahren vor der belangten Behörde ein Schreiben von XXXX vom 16.1.2017, ein Schreiben von XXXX vom 17.1.2017, irakische Ausweise und Dokumente sowie Lichtbilder vor.Der BF legte im Verfahren vor der belangten Behörde ein Schreiben von römisch 40 vom 16.1.2017, ein Schreiben von römisch 40 vom 17.1.2017, irakische Ausweise und Dokumente sowie Lichtbilder vor.
  3. Mit Schreiben vom 29.1.2017 erstattete der BF eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak. Darin brachte der BF zu seiner Einvernahme vor, dass der Dolmetscher seines Erachtens aus Tunis gestammt und einen anderen arabischen Dialekt gesprochen habe. Der BF habe teilweise das Gefühl gehabt, dass dieser nicht adäquat übersetzen hätte können, was er gesagt habe. Da die gesamte Einvernahme für ihn jedoch sehr emotional und belastend gewesen sei, habe er sich währenddessen nicht dazu geäußert. In seiner Erstbefragung sei dem BF zu seinen Asylgründen keine einzige Frage gestellt worden. Deshalb habe er auch mit Sicherheit nicht den festgehaltenen Asylgrund angegeben.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.5.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.5.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch den IS oder sonstige Konfliktparteien oder aus sonstigen in der GFK genannten Gründen verlassen habe. Fest stehe, dass er mit den Behörden seines Heimatstaates keinerlei Probleme gehabt hätte und weder verfolgt noch verhaftet worden sei. 5. Mit Schriftsatz vom 31.5.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.5.2017. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise veraltet und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Die Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Schutzfähigkeit der Behörden auseinanderzusetzen und hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der BF nicht schon alleine wegen seiner Asylantragstellung in Österreich Verfolgung durch die irakische Regierung oder andere Akteure befürchten müsste. Auf Länderberichte wurde verwiesen. Die Behörde habe zudem den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Der BF habe seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht. Ohne ihn von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die Behörde seine Angaben mit dem verfahrensbeendenden Bescheid plötzlich pauschal für unglaubwürdig befunden. Wären die vermeintlichen Widersprüche dem BF vorgehalten worden, so hätte er sein Vorbringen dahingehend präzisieren und diese aufklären können. Die Beweiswürdigung der Behörde sei unschlüssig. Entgegen der Ansicht der Behörde habe der BF sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse im Irak frei gesprochen. Ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei der Beweiswürdigung der Behörde nicht zu entnehmen und könne sie deshalb keine Aussagen über die Plausibilität seines Vorbringens treffen. Die Behörde hätte ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürfen. Der BF habe angegeben, dass er nie etwas von einer Entführung durch die schiitischen Milizen erzählt habe. Weiters habe der BF Fotos und auch seine Meldebestätigung aus dem Irak vorgelegt, die beweisen würden, dass sein Haus an der angegebenen Adresse abgebrannt sei. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie die vorgelegten Urkunden nicht untersuchen habe lassen. 6. Am 6.6.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 7. Am 9.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner damaligen Rechtsvertreterin und eines Behördenvertreters durch. Der BF legte in der mündlichen Verhandlung das Ergebnis einer ÖSD Integrationsprüfung A2 vom 13.10.2020 (nicht bestanden), eine Überweisungsbestätigung vom 4.12.2020, eine Anmeldebestätigung für eine Vorbereitung auf die Meisterprüfung vom 20.11.2020, diverse Firmenbuchauszüge, einen Gesellschaftsvertrag vom 13.6.2019, einen Beschluss über die Neueintragung einer Firma vom 17.6.2019, einen Hauptmietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten vom 1.9.2019, einen Gesellschaftsvertrag vom 9.7.2018, eine Unterschriftsbeglaubigung vom 9.7.2018, eine Versicherungserklärung als Freiberufler, einen ZMR-Auszug vom 16.6.2020, einen Mietvertrag vom 1.4.2020, verschiedene Dokumente betreffend die Ausübung einer Berufstätigkeit als Friseur, einen in die deutsche Sprache übersetzten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Kopie des Reisepasses der Freundin, mehrere Empfehlungsschreiben sowie Zeitungsartikel vor. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA für den Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 sowie die Kurzinformation der Staatendokumentation, Naher Osten, COVID-19 – aktuelle Lage vom August 2020 wurden vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und dem BF eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. 8. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 11.12.2020 legte die im Verfahren bisher bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation des BF die ihr erteilte Vollmacht zum 31.12.2020 zurück. 9. Eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten wurde nicht erstattet. 10. Am 22.1.2021 legte der BF eine Vollmacht der BBU GmbH und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 (bestanden) vom 14.12.2020 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der BF ist gesund. Der BF wurde in Bagdad geboren und lebte dort in einem Haus seiner Eltern im Bezirk XXXX . Er besuchte in Bagdad neun Jahre lang die Schule. Bis zu seiner Ausreise war der BF als Inhaber eines Elektrogeschäfts tätig. Der BF wurde in Bagdad geboren und lebte dort in einem Haus seiner Eltern im Bezirk römisch 40 . Er besuchte in Bagdad neun Jahre lang die Schule. Bis zu seiner Ausreise war der BF als Inhaber eines Elektrogeschäfts tätig. Der BF hat zwei Kinder, die bei ihrer Mutter im Irak leben. Der Vater des BF war Direktor eines Industrieunternehmens bzw. bekleidete eine hohe Position im Industrieministerium und lebt mittlerweile in Amman. Die Mutter des BF ist Ingenieurin und lebt, ebenso wie ein Bruder und eine bereits verheiratete Schwester des BF, nach wie vor in Bagdad. Ein weiterer Bruder des BF befindet sich auf Reisen, eine Schwester lebt mit ihrem Ehemann in Russland. Der Familie des BF im Irak ist finanziell gut situiert; der Vater des BF besitzt drei Häuser im Bagdader Bezirk XXXX . Der BF steht in telefonischen Kontakt mit seinem Vater und fallweise auch mit seiner Mutter; manchmal telefoniert er auch mit seinem im Irak lebenden Bruder.Der BF hat zwei Kinder, die bei ihrer Mutter im Irak leben. Der Vater des BF war Direktor eines Industrieunternehmens bzw. bekleidete eine hohe Position im Industrieministerium und lebt mittlerweile in Amman. Die Mutter des BF ist Ingenieurin und lebt, ebenso wie ein Bruder und eine bereits verheiratete Schwester des BF, nach wie vor in Bagdad. Ein weiterer Bruder des BF befindet sich auf Reisen, eine Schwester lebt mit ihrem Ehemann in Russland. Der Familie des BF im Irak ist finanziell gut situiert; der Vater des BF besitzt drei Häuser im Bagdader Bezirk römisch 40 . Der BF steht in telefonischen Kontakt mit seinem Vater und fallweise auch mit seiner Mutter; manchmal telefoniert er auch mit seinem im Irak lebenden Bruder. Der BF reiste im Mai 2015 aus dem Irak aus. 1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder dies im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Der BF hat insbesondere keine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu einer Frau oder durch seine (Ex-)Ehegattin zu befürchten. Die Gefahr einer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung des BF aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses kann nicht festgestellt werden. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden. 1.3. Zur Lage des BF im Fall einer Rückkehr: Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es spricht nichts dagegen, dass der BF durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Irak wieder für seinen Lebensunterhalt sorgen könnte. Darüber hinaus verfügt der BF im Irak über ein soziales Netz in Form seiner in Bagdad lebenden Familienangehörigen, mit denen er auch in Kontakt steht. 1.4. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich: Der BF reiste im Mai 2015 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und hält sich somit seit ca. fünf Jahren und zehn Monaten in Österreich auf. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Der BF hat eine Freundin. Die Beziehung besteht seit ca. sechs bis sieben Monaten. Der BF lebt nicht mit seiner Freundin zusammen, der Kontakt wird durch Besuche aufrechterhalten. Der BF verfügt in Österreich über weitere soziale Anknüpfungspunkte; tiefergehende freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen können in dieser Hinsicht nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sich in einem Verein bzw. einer sonstigen Organisation oder anderweitig ehrenamtlich engagiert. Die Deutschkenntnisse des BF sind nicht übermäßig ausgeprägt. Er nahm in den Jahren 2017 und 2020 an Deutschkursen bzw. -unterrichtseinheiten teil. Die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 bestand er am 28.9.2020 nicht. Am 14.12.2020 legte der BF die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 erfolgreich ab. Im Zeitraum von 6.4.2018 bis 16.4.2018 war der BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter pflichtversichert; am 4.5.2018 wurde er bei der Ausübung einer Beschäftigung in einem Friseurgeschäft betreten, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Seit 1.8.2018 ist der BF im Rahmen zweier Gesellschaften (konkret der XXXX und der XXXX ), an welchen er als selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter beteiligt ist, als selbständiger Friseur tätig. Im November 2020 meldete sich der BF für einen Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für Friseure (fachlich schriftlicher Teil) an. Der BF bezieht keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung.Im Zeitraum von 6.4.2018 bis 16.4.2018 war der BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter pflichtversichert; am 4.5.2018 wurde er bei der Ausübung einer Beschäftigung in einem Friseurgeschäft betreten, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Seit 1.8.2018 ist der BF im Rahmen zweier Gesellschaften (konkret der römisch 40 und der römisch 40 ), an welchen er als selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter beteiligt ist, als selbständiger Friseur tätig. Im November 2020 meldete sich der BF für einen Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für Friseure (fachlich schriftlicher Teil) an. Der BF bezieht keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.11.2019, GZ: XXXX , rechtskräftig am 23.11.2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 (120 Tagessätze à EUR 5,00) verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.11.2019, GZ: römisch 40 , rechtskräftig am 23.11.2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 (120 Tagessätze à EUR 5,00) verurteilt. Im Juli 2020 wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den BF Strafantrag wegen § 83 StGB erhoben.Im Juli 2020 wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den BF Strafantrag wegen Paragraph 83, StGB erhoben. Vom BF im Bundesgebiet begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. 1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Zur Lage im Irak wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2020 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 und die Kurzinformation der Staatendokumentation, Naher Osten, COVID-19 – aktuelle Lage vom 14.8.2020 verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF näher eingegangen. Der BF erstattete keine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und erhob keine konkreten Einwendungen gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen eigenen Angaben im Verfahren (AS 23) und andererseits auf den im Verfahren vorgelegten irakischen Urkunden (vgl. die Kopie des irakischen Reisepasses; AS 16). Die Identität des BF konnte somit festgestellt werden.Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen eigenen Angaben im Verfahren (AS 23) und andererseits auf den im Verfahren vorgelegten irakischen Urkunden vergleiche die Kopie des irakischen Reisepasses; AS 16). Die Identität des BF konnte somit festgestellt werden. Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und seinem religiösen Bekenntnis (vgl. AS 23, 42) waren nicht zweifelhaft und konnten der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegt werden.Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und seinem religiösen Bekenntnis vergleiche AS 23, 42) waren nicht zweifelhaft und konnten der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegt werden. Der BF gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er gesund sei (AS 40) und brachte auch im Beschwerdeverfahren keine gesundheitlichen Probleme vor. Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der BF gesund ist. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF im Irak und zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen unmittelbar auf seinen – grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor der belangten Behörde (AS 35

  1. ff)und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 f). Da die Angaben des BF zu seinem Familienstand untrennbar mit seinem Fluchtvorbringen verbunden sind, wird darauf unter Punkt 2.2. näher eingegangen.Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF im Irak und zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen unmittelbar auf seinen – grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor der belangten Behörde (AS 35
  2. ff)und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsschrift S. 5 f). Da die Angaben des BF zu seinem Familienstand untrennbar mit seinem Fluchtvorbringen verbunden sind, wird darauf unter Punkt 2.2. näher eingegangen. Zur Ausbildung und zum im Irak ausgeübten Beruf des BF ist festzuhalten, dass er vor der belangten Behörde zu seinen Lebensumständen vor seiner Ausreise (Ausbildung, Arbeit etc.) befragt nur angab, dass er als Elektroverkäufer in seinem eigenen Geschäft beschäftigt gewesen sei (AS 44). In seiner Erstbefragung gab der BF an, dass er zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet habe (AS 23). Eine Ausbildung oder Tätigkeit als Friseur erwähnte er mit keinem Wort. In dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, an den Magistrat XXXX gerichteten Ansuchen um Feststellung einer individuellen Befähigung gem. § 19 GewO für das Handwerk Friseur vom 25.7.2019 führte der BF dagegen aus, dass er im Irak eine Ausbildung zum Herrenfriseur absolviert habe und – unter anderem – aufgrund seiner "10jährigen Tätigkeit im Irak" die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitze, um dieses Gewerbe einwandfrei ausüben zu können. In einem in der mündlichen Verhandlung (in deutscher Übersetzung) vorgelegten "Berufsausübungszertifikat" von "Allgemeiner Gewerkschaftsbund in dem Irak" vom 7.7.2019 wird erklärt, dass der BF "seit 2009 seinen Beruf als Friseur/Eigentümer von XXXX ' für Männer ausübt". In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der BF auf Befragen hingegen an: "BehV: Warum haben Sie eine Ausbildung als Friseur in Ihrer Heimat vor dem BFA nie erwähnt? – P: Ich habe das gelernt. Es war im Jahr 2006. jedoch war das Einkommen nicht ausreichend. Im Jahr 2008, nachdem ich geheiratet habe, habe ich im Elektrogeschäft begonnen. Im Irak kann man eine Tätigkeit ohne Ausbildung ausüben. Ich habe die Friseurausbildung erst im Jahr 2009 gemacht. – BehV wiederholt die Frage. – P: Ich wurde gefragt, was hast du vor deiner Ausreise gearbeitet, was war dein Beruf. Ich habe vom Elektrogeschäft erzählt. Weshalb sollte ich von den verschiedenen Tätigkeiten erzählen?" (Verhandlungsschrift S. 13 f). Er habe es einfach vergessen; vor dem BFA habe er nicht alle Details erzählt (Verhandlungsschrift S. 14). Diese Erklärungsversuche des BF können nicht darüber hinwegtäuschen, dass er vor der belangten Behörde ausdrücklich zu seiner Ausbildung befragt wurde und eine Ausbildung zum Friseur (oder gar eine 10-jährige Berufstätigkeit als solcher) nicht angegeben hat; seine – widersprüchlichen – Ausführungen in der mündlichen Verhandlung legen ebenso keineswegs nahe, dass seine nunmehrigen Angaben der Wahrheit entsprechen. Im Gegenteil lassen die jeweils variierenden Angaben des BF vor österreichischen Behörden und Gerichten seine persönliche Glaubwürdigkeit als deutlich geschmälert erscheinen.Zur Ausbildung und zum im Irak ausgeübten Beruf des BF ist festzuhalten, dass er vor der belangten Behörde zu seinen Lebensumständen vor seiner Ausreise (Ausbildung, Arbeit etc.) befragt nur angab, dass er als Elektroverkäufer in seinem eigenen Geschäft beschäftigt gewesen sei (AS 44). In seiner Erstbefragung gab der BF an, dass er zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet habe (AS 23). Eine Ausbildung oder Tätigkeit als Friseur erwähnte er mit keinem Wort. In dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, an den Magistrat römisch 40 gerichteten Ansuchen um Feststellung einer individuellen Befähigung gem. Paragraph 19, GewO für das Handwerk Friseur vom 25.7.2019 führte der BF dagegen aus, dass er im Irak eine Ausbildung zum Herrenfriseur absolviert habe und – unter anderem – aufgrund seiner "10jährigen Tätigkeit im Irak" die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitze, um dieses Gewerbe einwandfrei ausüben zu können. In einem in der mündlichen Verhandlung (in deutscher Übersetzung) vorgelegten "Berufsausübungszertifikat" von "Allgemeiner Gewerkschaftsbund in dem Irak" vom 7.7.2019 wird erklärt, dass der BF "seit 2009 seinen Beruf als Friseur/Eigentümer von römisch 40 ' für Männer ausübt". In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der BF auf Befragen hingegen an: "BehV: Warum haben Sie eine Ausbildung als Friseur in Ihrer Heimat vor dem BFA nie erwähnt? – P: Ich habe das gelernt. Es war im Jahr 2006. jedoch war das Einkommen nicht ausreichend. Im Jahr 2008, nachdem ich geheiratet habe, habe ich im Elektrogeschäft begonnen. Im Irak kann man eine Tätigkeit ohne Ausbildung ausüben. Ich habe die Friseurausbildung erst im Jahr 2009 gemacht. – BehV wiederholt die Frage. – P: Ich wurde gefragt, was hast du vor deiner Ausreise gearbeitet, was war dein Beruf. Ich habe vom Elektrogeschäft erzählt. Weshalb sollte ich von den verschiedenen Tätigkeiten erzählen?" (Verhandlungsschrift S. 13 f). Er habe es einfach vergessen; vor dem BFA habe er nicht alle Details erzählt (Verhandlungsschrift S. 14). Diese Erklärungsversuche des BF können nicht darüber hinwegtäuschen, dass er vor der belangten Behörde ausdrücklich zu seiner Ausbildung befragt wurde und eine Ausbildung zum Friseur (oder gar eine 10-jährige Berufstätigkeit als solcher) nicht angegeben hat; seine – widersprüchlichen – Ausführungen in der mündlichen Verhandlung legen ebenso keineswegs nahe, dass seine nunmehrigen Angaben der Wahrheit entsprechen. Im Gegenteil lassen die jeweils variierenden Angaben des BF vor österreichischen Behörden und Gerichten seine persönliche Glaubwürdigkeit als deutlich geschmälert erscheinen. 2.2. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.1. Zur behaupteten Verfolgung aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu einer Frau bzw. durch seine (Ex-)Ehegattin: Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der BF sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens massiv abgewandelt – geradezu "ausgetauscht" – hat: Gab er in seiner Erstbefragung am 28.5.2015 noch an, er sei Anfang Mai 2015 für acht Tage von schiitischen Milizeinheiten entführt worden, weil sein Bruder Künstler sei und ihn die Islamisten deshalb hätten umbringen wollen und EUR 8.000,- für seine Freilassung gezahlt werden hätten müssen (AS 27), war davon im weiteren Verfahren keine Rede mehr und stützte sich der BF nun im Wesentlichen auf eine außereheliche Beziehung zu einer Frau und damit einhergehende Probleme als Fluchtgrund (vgl. AS 43 ff). Soweit der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.1.2017 konkret zu seinem bisherigen Vorbringen in der Erstbefragung befragt angab, es müsse eine Verwechslung vorliegen und habe er dies nie gesagt (vgl. AS 45), erscheint dies dem erkennenden Gericht nicht als nachvollziehbar: So bestätigte der BF bereits abschließend der Erstbefragung mit seiner Unterschrift, dass ihm die aufgenommene Niederschrift [der Erstbefragung] rückübersetzt worden sei und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe (AS 28). Dies bekräftigte er nochmals vor der belangten Behörde, indem er angab, dass er den Dolmetsch gut verstanden habe, er die Wahrheit gesagt und ihm das auch vorgelesen worden sei (AS 41). Inwiefern nun tatsächlich eine "Verwechslung" vorliegen sollte, vermochte der BF insoweit nicht darzulegen. Wenn in der Stellungnahme vom 29.1.2017 ausgeführt wurde, dass dem BF in seiner Erstbefragung zu seinen Asylgründen "keine einzige Frage gestellt" worden sei (AS 69), steht dies im Widerspruch mit dem unbedenklichen Protokoll der Erstbefragung. Gegen eine wie vom BF behauptete "Verwechslung" spricht ganz deutlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt protokolliert wurde, dass der Bruder des BF Künstler sei – ein Vorbringen, das der BF auch im weiteren Verfahren aufrechterhielt, indem er vor der belangten Behörde angab, einer seiner Brüder sei Sänger (AS 42). Auch der in der Erstbefragung angegebene Zeitpunkt der ausreisekausalen Ereignisse ("Anfang Mai 2015") steht nicht im Widerspruch zu seinen späteren Angaben, wonach sein Haus am 5.5.2015 "in Brand gesetzt" worden sei (AS 43). Angesichts dieser Übereinstimmungen hält es das erkennende Gericht für ausgeschlossen, dass das Vorbringen des BF in der Erstbefragung – etwa mit jenem eines anderen Asylwerbers – verwechselt worden sei. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF auf Vorhalt seiner protokollierten Aussagen in der Erstbefragung nur noch vor: "Das wurde sicher falsch aufgenommen. Der Beweis dafür, im Irak gibt es keinen Euro." (Verhandlungsschrift S. 13). Nur der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass auch die Kosten seiner Reise im Protokoll der Erstbefragung mit einem Eurobetrag angegeben wurden (AS 26) und diesbezüglich keine Einwendungen seitens des BF erhoben wurden.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der BF sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens massiv abgewandelt – geradezu "ausgetauscht" – hat: Gab er in seiner Erstbefragung am 28.5.2015 noch an, er sei Anfang Mai 2015 für acht Tage von schiitischen Milizeinheiten entführt worden, weil sein Bruder Künstler sei und ihn die Islamisten deshalb hätten umbringen wollen und EUR 8.000,- für seine Freilassung gezahlt werden hätten müssen (AS 27), war davon im weiteren Verfahren keine Rede mehr und stützte sich der BF nun im Wesentlichen auf eine außereheliche Beziehung zu einer Frau und damit einhergehende Probleme als Fluchtgrund vergleiche AS 43 ff). Soweit der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.1.2017 konkret zu seinem bisherigen Vorbringen in der Erstbefragung befragt angab, es müsse eine Verwechslung vorliegen und habe er dies nie gesagt vergleiche AS 45), erscheint dies dem erkennenden Gericht nicht als nachvollziehbar: So bestätigte der BF bereits abschließend der Erstbefragung mit seiner Unterschrift, dass ihm die aufgenommene Niederschrift [der Erstbefragung] rückübersetzt worden sei und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe (AS 28). Dies bekräftigte er nochmals vor der belangten Behörde, indem er angab, dass er den Dolmetsch gut verstanden habe, er die Wahrheit gesagt und ihm das auch vorgelesen worden sei (AS 41). Inwiefern nun tatsächlich eine "Verwechslung" vorliegen sollte, vermochte der BF insoweit nicht darzulegen. Wenn in der Stellungnahme vom 29.1.2017 ausgeführt wurde, dass dem BF in seiner Erstbefragung zu seinen Asylgründen "keine einzige Frage gestellt" worden sei (AS 69), steht dies im Widerspruch mit dem unbedenklichen Protokoll der Erstbefragung. Gegen eine wie vom BF behauptete "Verwechslung" spricht ganz deutlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt protokolliert wurde, dass der Bruder des BF Künstler sei – ein Vorbringen, das der BF auch im weiteren Verfahren aufrechterhielt, indem er vor der belangten Behörde angab, einer seiner Brüder sei Sänger (AS 42). Auch der in der Erstbefragung angegebene Zeitpunkt der ausreisekausalen Ereignisse ("Anfang Mai 2015") steht nicht im Widerspruch zu seinen späteren Angaben, wonach sein Haus am 5.5.2015 "in Brand gesetzt" worden sei (AS 43). Angesichts dieser Übereinstimmungen hält es das erkennende Gericht für ausgeschlossen, dass das Vorbringen des BF in der Erstbefragung – etwa mit jenem eines anderen Asylwerbers – verwechselt worden sei. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF auf Vorhalt seiner protokollierten Aussagen in der Erstbefragung nur noch vor: "Das wurde sicher falsch aufgenommen. Der Beweis dafür, im Irak gibt es keinen Euro." (Verhandlungsschrift S. 13). Nur der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass auch die Kosten seiner Reise im Protokoll der Erstbefragung mit einem Eurobetrag angegeben wurden (AS 26) und diesbezüglich keine Einwendungen seitens des BF erhoben wurden. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 21.11.2019, Ra 2019/14/0429), der Austausch des bisherigen Vorbringens durch ein gänzlich anders gelagertes zieht die persönliche Glaubwürdigkeit des BF jedoch massiv in Zweifel – insbesondere vor dem Hintergrund, dass er keine nachvollziehbare Begründung für ein solches Vorgehen anzugeben vermochte.Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 21.11.2019, Ra 2019/14/0429), der Austausch des bisherigen Vorbringens durch ein gänzlich anders gelagertes zieht die persönliche Glaubwürdigkeit des BF jedoch massiv in Zweifel – insbesondere vor dem Hintergrund, dass er keine nachvollziehbare Begründung für ein solches Vorgehen anzugeben vermochte. Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 29.1.2017 weiters monierte, dass der Dolmetscher im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde "seines Erachtens aus Tunis" gestammt habe, somit einen anderen arabischen Dialekt gesprochen habe und der BF "teilweise das Gefühl" gehabt habe, dass dieser nicht adäquat übersetzen hätte können, was er gesagt habe (vgl. AS 67), ist dem zu entgegnen, dass der BF eingangs seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zur Verständigung mit dem Dolmetscher befragt ausdrücklich angegeben hatte: "Ja wir verstehen uns gut." (AS 39). Zum Ende der Einvernahme bestätigte der BF – nach erfolgter Rückübersetzung – erneut, dass er den Dolmetscher "gut" verstanden habe (AS 46). Der nachträgliche Hinweis auf die Herkunft des Dolmetschers und das damit einhergehende "Gefühl" des BF, dass der Dolmetscher nicht adäquat übersetzen hätte können, wirkt auf das erkennende Gericht gerade angesichts des Umstandes, dass der BF nicht eine einzige seiner Ansicht nach (dialektbedingt) fehlerhaft übersetzte Passage bezeichnen konnte, als deplatziert, woran auch der Verweis darauf, dass sich der BF während der Einvernahme deshalb "nicht dazu geäußert" habe, weil diese für ihn sehr emotional und belastend gewesen sei (vgl. AS 67), nichts ändern kann. Dem Leiter der Amtshandlung vor der belangten Behörde sind ebenso keinerlei Hinweise auf ein eventuelles Nichtverstehen aufgefallen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid; AS 180). Mangels anderer Anhaltspunkte sind beim erkennenden Gericht keine Bedenken hinsichtlich der korrekten Übersetzung der Aussagen des BF vor der belangten Behörde aufgekommen.Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 29.1.2017 weiters monierte, dass der Dolmetscher im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde "seines Erachtens aus Tunis" gestammt habe, somit einen anderen arabischen Dialekt gesprochen habe und der BF "teilweise das Gefühl" gehabt habe, dass dieser nicht adäquat übersetzen hätte können, was er gesagt habe vergleiche AS 67), ist dem zu entgegnen, dass der BF eingangs seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zur Verständigung mit dem Dolmetscher befragt ausdrücklich angegeben hatte: "Ja wir verstehen uns gut." (AS 39). Zum Ende der Einvernahme bestätigte der BF – nach erfolgter Rückübersetzung – erneut, dass er den Dolmetscher "gut" verstanden habe (AS 46). Der nachträgliche Hinweis auf die Herkunft des Dolmetschers und das damit einhergehende "Gefühl" des BF, dass der Dolmetscher nicht adäquat übersetzen hätte können, wirkt auf das erkennende Gericht gerade angesichts des Umstandes, dass der BF nicht eine einzige seiner Ansicht nach (dialektbedingt) fehlerhaft übersetzte Passage bezeichnen konnte, als deplatziert, woran auch der Verweis darauf, dass sich der BF während der Einvernahme deshalb "nicht dazu geäußert" habe, weil diese für ihn sehr emotional und belastend gewesen sei vergleiche AS 67), nichts ändern kann. Dem Leiter der Amtshandlung vor der belangten Behörde sind ebenso keinerlei Hinweise auf ein eventuelles Nichtverstehen aufgefallen vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid; AS 180). Mangels anderer Anhaltspunkte sind beim erkennenden Gericht keine Bedenken hinsichtlich der korrekten Übersetzung der Aussagen des BF vor der belangten Behörde aufgekommen. Zum konkreten Fluchtvorbringen ist Folgendes auszuführen: Im Hinblick auf außereheliche Beziehungen im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 112): "[…] Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar […]. Die Behörden stützen sich aber auf Anklagen wegen Sittlichkeitsvergehen oder Prostitution, um gleichgeschlechtliche - aber auch außereheliche heterosexuelle - Aktivität strafrechtlich zu verfolgen […]. Herangezogen wird Artikel 401 bezüglich unsittlichem Verhalten in der Öffentlichkeit (bis zu sechs Monate Haft) […]." Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der BF an, dass er traditionell verheiratet sei (AS 23); zur Person seiner Ehefrau führte er aus: "Ehefrau: XXXX geb., Bagdad, Irak wohnhaft" (AS 25). Eine im Irak bereits erfolgte Scheidung erwähnte er bei dieser Gelegenheit mit keinem Wort. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der BF sodann, er sei geschieden (AS 43). Nach der Scheidung habe er eine Freundin gehabt, mit der er sich heimlich getroffen habe (AS 43). Die Scheidung sei bereits vollzogen gewesen; die andere Familie (gemeint: die Familie seiner Freundin) hätte den BF aber abgelehnt, da er schon einmal verheiratet gewesen sei und zwei Kinder habe (AS 45). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der BF nunmehr an, dass er "damals noch nicht geschieden" gewesen sei; als seine Frau "das" gehört habe, sei sie zu ihrer Familie gegangen. Dann hätte der BF Probleme mit beiden – seiner Frau und seiner Freundin – gehabt (Verhandlungsschrift S. 9). An anderer Stelle in der mündlichen Verhandlung führte der BF hingegen aus, dass er sich, als er im Irak gewesen sei, traditionell habe scheiden lassen. "Sie" (gemeint: seine Ehefrau) hätte sich im Rahmen eines Verfahrens scheiden lassen wollen. Es habe keine offizielle Scheidung gegeben. Der BF sei nicht offiziell und standesamtlich geschieden, er gelte dort standesamtlich als verheiratet. Seine Exfrau habe vorgestern eine Scheidungsklage eingereicht (Verhandlungsschrift S. 13).Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der BF an, dass er traditionell verheiratet sei (AS 23); zur Person seiner Ehefrau führte er aus: "Ehefrau: römisch 40 geb., Bagdad, Irak wohnhaft" (AS 25). Eine im Irak bereits erfolgte Scheidung erwähnte er bei dieser Gelegenheit mit keinem Wort. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der BF sodann, er sei geschieden (AS 43). Nach der Scheidung habe er eine Freundin gehabt, mit der er sich heimlich getroffen habe (AS 43). Die Scheidung sei bereits vollzogen gewesen; die andere Familie (gemeint: die Familie seiner Freundin) hätte den BF aber abgelehnt, da er schon einmal verheiratet gewesen sei und zwei Kinder habe (AS 45). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der BF nunmehr an, dass er "damals noch nicht geschieden" gewesen sei; als seine Frau "das" gehört habe, sei sie zu ihrer Familie gegangen. Dann hätte der BF Probleme mit beiden – seiner Frau und seiner Freundin – gehabt (Verhandlungsschrift S. 9). An anderer Stelle in der mündlichen Verhandlung führte der BF hingegen aus, dass er sich, als er im Irak gewesen sei, traditionell habe scheiden lassen. "Sie" (gemeint: seine Ehefrau) hätte sich im Rahmen eines Verfahrens scheiden lassen wollen. Es habe keine offizielle Scheidung gegeben. Der BF sei nicht offiziell und standesamtlich geschieden, er gelte dort standesamtlich als verheiratet. Seine Exfrau habe vorgestern eine Scheidungsklage eingereicht (Verhandlungsschrift S. 13). Die wechselnden Angaben des BF zu seinem Familienstand erscheinen dem erkennenden Gericht nicht als nachvollziehbar: Es erhellt bereits nicht, weshalb sich der BF in der Erstbefragung – in welcher er, wie bereits erwähnt, noch gänzlich anderes Fluchtvorbringen erstattet hatte – noch als traditionell verheiratet bezeichnet hatte, (erst) im Verfahren vor der belangten Behörde – gemeinsam mit der grundlegenden Änderung seines Fluchtvorbringens – davon abweichend von einer Scheidung und einer außerehelichen Beziehung sprechen, aber schließlich vor dem erkennenden Gericht einräumen sollte, dass er "damals noch nicht geschieden" gewesen sei und überdies im Irak standesamtlich nach wie vor als verheiratet gelte. Eine sinnvolle Chronologie der Ereignisse lässt sich dem Vorbringen des BF ebenfalls nicht entnehmen: Gab er vor der belangten Behörde noch an, dass er "nach seiner Scheidung" eine Freundin gehabt hätte und die Scheidung (gemeint kann wohl nur die traditionelle Scheidung sein) bereits vollzogen gewesen sei, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass er "damals" noch nicht geschieden gewesen sei und es "ein Problem" gegeben habe, als seine Frau erfahren habe, dass er eine Freundin habe (Verhandlungsschrift S. 9). Wann sich der BF nun (traditionell) habe scheiden lassen, blieb völlig unklar, zumal er selbst angab, sich nach dem ausreisekausalen Vorfall (Brandstiftung an einem Haus, Anm.) bis zur Ausreise lediglich bei einem Freund versteckt gehalten zu haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Zu den erwähnten Problemen mit seiner Exfrau im Irak befragt gab der BF vor dem erkennenden Gericht an: "Auch dieser Vorfall mit der Freundin hat die Beziehung verschlechtert. Deshalb hatte ich mit ihr und ihrem Vater Probleme." (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Es leuchtet dem erkennenden Gericht nicht ein, wie der BF – der sich nach dem ausreisekausalen Vorfall, wie erwähnt, bis zur Ausreise versteckt gehalten habe – in dieser Zeit noch Probleme mit seiner (Ex-)Ehefrau und deren Vater gewärtigen hätte können. Dem Vorbringen des BF lassen sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass seine (Ex-)Ehefrau etwa bereits zu einem früheren Zeitpunkt, also vor dem ausreisekausalen Vorfall, über die behauptete außereheliche Beziehung des BF Bescheid gewusst (und der BF deswegen Probleme gehabt) hätte, zumal auch dies letztlich in unauflöslichem Widerspruch mit seinen Angaben vor der belangten Behörde stehen würde, wonach er erst "nach der Scheidung" eine Freundin gehabt hätte (vgl. AS 43). Die Angaben des BF lassen sich damit im Ergebnis überhaupt nicht miteinander in Einklang bringen.Die wechselnden Angaben des BF zu seinem Familienstand erscheinen dem erkennenden Gericht nicht als nachvollziehbar: Es erhellt bereits nicht, weshalb sich der BF in der Erstbefragung – in welcher er, wie bereits erwähnt, noch gänzlich anderes Fluchtvorbringen erstattet hatte – noch als traditionell verheiratet bezeichnet hatte, (erst) im Verfahren vor der belangten Behörde – gemeinsam mit der grundlegenden Änderung seines Fluchtvorbringens – davon abweichend von einer Scheidung und einer außerehelichen Beziehung sprechen, aber schließlich vor dem erkennenden Gericht einräumen sollte, dass er "damals noch nicht geschieden" gewesen sei und überdies im Irak standesamtlich nach wie vor als verheiratet gelte. Eine sinnvolle Chronologie der Ereignisse lässt sich dem Vorbringen des BF ebenfalls nicht entnehmen: Gab er vor der belangten Behörde noch an, dass er "nach seiner Scheidung" eine Freundin gehabt hätte und die Scheidung (gemeint kann wohl nur die traditionelle Scheidung sein) bereits vollzogen gewesen sei, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass er "damals" noch nicht geschieden gewesen sei und es "ein Problem" gegeben habe, als seine Frau erfahren habe, dass er eine Freundin habe (Verhandlungsschrift S. 9). Wann sich der BF nun (traditionell) habe scheiden lassen, blieb völlig unklar, zumal er selbst angab, sich nach dem ausreisekausalen Vorfall (Brandstiftung an einem Haus, Anmerkung bis zur Ausreise lediglich bei einem Freund versteckt gehalten zu haben vergleiche Verhandlungsschrift S. 9). Zu den erwähnten Problemen mit seiner Exfrau im Irak befragt gab der BF vor dem erkennenden Gericht an: "Auch dieser Vorfall mit der Freundin hat die Beziehung verschlechtert. Deshalb hatte ich mit ihr und ihrem Vater Probleme." vergleiche Verhandlungsschrift S. 12). Es leuchtet dem erkennenden Gericht nicht ein, wie der BF – der sich nach dem ausreisekausalen Vorfall, wie erwähnt, bis zur Ausreise versteckt gehalten habe – in dieser Zeit noch Probleme mit seiner (Ex-)Ehefrau und deren Vater gewärtigen hätte können. Dem Vorbringen des BF lassen sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass seine (Ex-)Ehefrau etwa bereits zu einem früheren Zeitpunkt, also vor dem ausreisekausalen Vorfall, über die behauptete außereheliche Beziehung des BF Bescheid gewusst (und der BF deswegen Probleme gehabt) hätte, zumal auch dies letztlich in unauflöslichem Widerspruch mit seinen Angaben vor der belangten Behörde stehen würde, wonach er erst "nach der Scheidung" eine Freundin gehabt hätte vergleiche AS 43). Die Angaben des BF lassen sich damit im Ergebnis überhaupt nicht miteinander in Einklang bringen. Die außereheliche Beziehung selbst schilderte der BF nur vage und nicht minder widersprüchlich: In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF im Wesentlichen an: "Es gibt ein verlassenes Haus, wo wir uns trafen." (AS 43). In der Stellungnahme vom 29.1.2017 wurde ausgeführt: "Meine Freundin gehörte nicht nur zu einer schiitischen Familie, sondern mit dieser Familie gab es bereits seit Jahren Streitereien. Aufgrund unseres Verhältnisses war die Familie meiner Freundin sehr böse. Auch mein Versuch das Verhältnis zu legalisieren und sie zu heiraten wurde seitens ihrer Familie abgelehnt." (AS 67). Im Beschwerdeschriftsatz wurde ergänzend vorgebracht, dass der Bruder seiner nunmehrigen Exfreundin "Mitglied der schiitischen Milizen" sei (AS 228). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der BF zu seiner außerehelichen Beziehung schließlich Folgendes an: "Ich hatte eine Freundin, ich habe für sie ein Haus von meinem Vater gemietet, wo wir uns dort immer wieder getroffen haben. Das wird von der Gesellschaft nicht akzeptiert, dass man mit einer Frau ohne Eheschließung zusammenlebt. Deshalb hat sie dort nicht übernachtet und ist nur auf Besuch gekommen. Sie ist nicht jeden Tag gekommen. Sie hat immer erzählt, dass sie auf die Uni geht, danach kam sie zu mir und ging dann nach Hause." (Verhandlungsschrift S. 9). Weitere Ausführungen zu seiner (namentlich nicht genannten) Freundin oder zu ihrer gemeinsamen Beziehung traf der BF nicht, er selbst erwähnte im Verfahren weder, dass seine Freundin aus einer schiitischen Familie stamme noch, dass ihr Bruder Angehöriger einer schiitischen Miliz sei. Der BF konnte aber auch nicht konsistent wiedergeben, wo er sich mit seiner Freundin heimlich getroffen haben soll: Erklärte er vor der belangten Behörde zunächst noch, es habe sich dabei um ein "verlassenes Haus" gehandelt (AS 43), nannte er es sogleich anschließend "mein Haus" (AS 43; vgl. auch Beschwerde AS 228: "das Haus des BF"). Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge sei es wiederum ein Haus seines Vaters gewesen, welches er von diesem gemietet hätte (Verhandlungsschrift S. 9). Soweit im Verfahren vor der belangten Behörde von vorgelegten "unterschiedlichen Nachweisen", wonach die ausgebrannte Wohnung dem BF "gehört" habe, die Rede ist (vgl. 63), reiht sich dies nur in die Vielzahl ständig wechselnder Angaben des BF zu den Eigentumsverhältnissen an dem Haus ein. In diametralem Widerspruch zum sonstigen Vorbringen des BF, wonach er sich in besagtem Haus "heimlich" mit seiner Freundin getroffen habe (vgl. AS 43), stehen sowohl seine weitere Aussage, dass ihn die Familie der Freundin abgelehnt hätte, weil er schon einmal verheiratet gewesen sei und zwei Kinder habe (AS 45), als auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.1.2017, wonach es sogar Versuche gegeben hätte, das Verhältnis zu legalisieren und die Freundin zu heiraten, welche aber seitens ihrer Familie abgelehnt worden seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erwähnte der BF solches gar nicht mehr.Die außereheliche Beziehung selbst schilderte der BF nur vage und nicht minder widersprüchlich: In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF im Wesentlichen an: "Es gibt ein verlassenes Haus, wo wir uns trafen." (AS 43). In der Stellungnahme vom 29.1.2017 wurde ausgeführt: "Meine Freundin gehörte nicht nur zu einer schiitischen Familie, sondern mit dieser Familie gab es bereits seit Jahren Streitereien. Aufgrund unseres Verhältnisses war die Familie meiner Freundin sehr böse. Auch mein Versuch das Verhältnis zu legalisieren und sie zu heiraten wurde seitens ihrer Familie abgelehnt." (AS 67). Im Beschwerdeschriftsatz wurde ergänzend vorgebracht, dass der Bruder seiner nunmehrigen Exfreundin "Mitglied der schiitischen Milizen" sei (AS 228). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der BF zu seiner außerehelichen Beziehung schließlich Folgendes an: "Ich hatte eine Freundin, ich habe für sie ein Haus von meinem Vater gemietet, wo wir uns dort immer wieder getroffen haben. Das wird von der Gesellschaft nicht akzeptiert, dass man mit einer Frau ohne Eheschließung zusammenlebt. Deshalb hat sie dort nicht übernachtet und ist nur auf Besuch gekommen. Sie ist nicht jeden Tag gekommen. Sie hat immer erzählt, dass sie auf die Uni geht, danach kam sie zu mir und ging dann nach Hause." (Verhandlungsschrift S. 9). Weitere Ausführungen zu seiner (namentlich nicht genannten) Freundin oder zu ihrer gemeinsamen Beziehung traf der BF nicht, er selbst erwähnte im Verfahren weder, dass seine Freundin aus einer schiitischen Familie stamme noch, dass ihr Bruder Angehöriger einer schiitischen Miliz sei. Der BF konnte aber auch nicht konsistent wiedergeben, wo er sich mit seiner Freundin heimlich getroffen haben soll: Erklärte er vor der belangten Behörde zunächst noch, es habe sich dabei um ein "verlassenes Haus" gehandelt (AS 43), nannte er es sogleich anschließend "mein Haus" (AS 43; vergleiche auch Beschwerde AS 228: "das Haus des BF"). Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge sei es wiederum ein Haus seines Vaters gewesen, welches er von diesem gemietet hätte (Verhandlungsschrift S. 9). Soweit im Verfahren vor der belangten Behörde von vorgelegten "unterschiedlichen Nachweisen", wonach die ausgebrannte Wohnung dem BF "gehört" habe, die Rede ist vergleiche 63), reiht sich dies nur in die Vielzahl ständig wechselnder Angaben des BF zu den Eigentumsverhältnissen an dem Haus ein. In diametralem Widerspruch zum sonstigen Vorbringen des BF, wonach er sich in besagtem Haus "heimlich" mit seiner Freundin getroffen habe vergleiche AS 43), stehen sowohl seine weitere Aussage, dass ihn die Familie der Freundin abgelehnt hätte, weil er schon einmal verheiratet gewesen sei und zwei Kinder habe (AS 45), als auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.1.2017, wonach es sogar Versuche gegeben hätte, das Verhältnis zu legalisieren und die Freundin zu heiraten, welche aber seitens ihrer Familie abgelehnt worden seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erwähnte der BF solches gar nicht mehr. Die Schilderungen des BF von seiner außerehelichen Beziehung wirken damit auf das erkennende Gericht in wesentlichen Belangen als oberflächlich und widerspruchsbehaftet. In Zusammenhalt mit den bereits erörterten, unschlüssigen Angaben des BF zur Scheidung seiner Ehe ist eine glaubhafte Grundlage für den – im Folgenden untersuchten – ausreisekausalen Vorfall kaum zu erkennen. Zu diesem Vorfall gab der BF vor der belangten Behörde an, dass die Familie der Freundin das Haus am 5.5.2015 in Brand gesetzt habe. Der BF sei binnen vier Tagen "weg" gewesen. Zu den im Verfahren vorgelegten Lichtbildern gab der BF über Befragen an: "Es ist mein Haus kurz vor der Ausreise, ca. 2 Tage davor wurden die Bilder gemacht." (AS 43). Auf Vorhalt der Behörde, es gebe keinen konkreten Hinweis, dass das auf den Lichtbildern ersichtliche ausgebrannte Haus das Haus des BF sei, erklärte dieser: "Ich sage die Wahrheit, die Bilder wurden 2 Tage vor der Ausreise gemacht, und die Person darauf bin ich." (AS 44). Vor dem erkennenden Gericht gab der BF zum ausreisekausalen Vorfall an: "An einem Tag hat ihre Familie, ihr Bruder, sie [gemeint: die Freundin des BF] beobachtet und hat gesehen, dass sie in das Haus hineingeht. Dann hat man auf das Haus geschossen. Ich war im 2. Stock und habe übers Dach fliehen können. Das Mädchen hat nicht fliehen können und ihr Bruder hat sie mitgenommen. Ich habe mich 4 Tage bei einem Freund versteckt. Dieser Freund hat gesehen, dass man dieses Haus verbrannt hat. Ich habe diesbezüglich Fotos vorgelegt, wo man unser verbranntes Haus sieht. […]" (Verhandlungsschrift S. 9). Was nach dem Brand passiert sei, schilderte der BF wie folgt: "Ich habe mich bei einem Freund für 4 Tage aufgehalten. Bis das Visum für die Türkei fertig wurde. Am 09.05.2015 bin ich in die Türkei gereist. […]" (Verhandlungsschrift S. 9). Näher zum Brand befragt gab der BF an: "Ich war bei meinem Freund, er ist nach Hause gegangen und ha[t] gesehen, dass das Haus komplett verbrannt war. […] Was der Freund gesehen hat, war nur, dass es in Flammen steht. Es wurden auch Fotos angefertigt. Dieser Freund hat sich um meine Dokumente gekümmert und sie von meiner Familie abgeholt und hat diese Fotos aufgenommen. Mein Freund erzählte meiner Familie vom Brand, als er die Dokumente für mich abholte; vorher wusste meine Familie gar nicht vom Brand." (Verhandlungsschrift S. 11). Der BF legte im Verfahren diverse Lichtbilder, zeigend ein ausgebranntes Gebäude und – augenscheinlich – ihn selbst vor (AS 71 – 83). Vor der belangten Behörde bestätigte der BF, dass er auf den Fotos zu sehen ist (AS 44). Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, wie der BF auf Lichtbildern des angeblich von der Familie seiner Freundin in Brand gesetzten Hauses abgebildet sein kann, wenn er sich, wie angegeben, nach dem Vorfall für vier Tage (bis zu seiner Ausreise), bei einem Freund versteckt gehalten und dieser ihn von dem Brand informiert hätte (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Der BF konnte nicht darlegen, dass und weshalb er in diesen vier Tagen in das bereits abgebrannte Gebäude, in dem er kurz zuvor beschossen (siehe dazu sogleich) und es daraufhin in Brand gesetzt worden sei, zurückgekehrt wäre – und sich damit wohl geradewegs in Lebensgefahr begeben hätte. Eine Rückkehr an den Schauplatz des Vorfalls, etwa um dort Lichtbilder anzufertigen, erwähnte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht mit keinem Wort, sodass die Existenz der vorgelegten Lichtbilder nicht mit seinem Fluchtvorbringen vereinbar ist. Der Umstand, dass der BF im Verfahren vor der belangten Behörde dennoch diese Lichtbilder vorgelegt hat – ohne eine mit seinem sonstigen Vorbringen widerspruchsfrei in Einklang zu bringende Erklärung dafür anbieten zu können –, deutet nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ohne Zweifel darauf hin, dass das Fluchtvorbringen des BF zum verübten Brandanschlag in seiner Gesamtheit nicht der Wahrheit entspricht. Das erkennende Gericht kann nicht ausschließen, dass ein der Familie des BF gehörendes Haus zu einem vergangenen Zeitpunkt tatsächlich abgebrannt ist (oder die im Verfahren vorgelegten Lichtbilder bei einer gänzlich anderen Gelegenheit entstanden sind), der vom BF im Verfahren behauptete Sachverhalt kann auf Grundlage seines widersprüchlichen Vorbringens jedoch nicht als glaubhaft erachtet werden. Wenn im Verfahren vor der belangten Behörde ein "Bericht der Feuerwehr" nach dem "verübten Brandanschlag" ins Treffen geführt wird (vgl. AS 63), so ist dem entgegenzuhalten, dass nicht einmal behauptet wurde, dass sich darin Hinweise auf eine allfällige Täterschaft im Kreis der Familie der Freundin des BF finden würden oder überhaupt Ermittlungen in Richtung eines Brandanschlags aufgenommen worden wären, zumal der BF selbst verneinte, dass er zur Polizei gegangen sei (AS 44).Der BF legte im Verfahren diverse Lichtbilder, zeigend ein ausgebranntes Gebäude und – augenscheinlich – ihn selbst vor (AS 71 – 83). Vor der belangten Behörde bestätigte der BF, dass er auf den Fotos zu sehen ist (AS 44). Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, wie der BF auf Lichtbildern des angeblich von der Familie seiner Freundin in Brand gesetzten Hauses abgebildet sein kann, wenn er sich, wie angegeben, nach dem Vorfall für vier Tage (bis zu seiner Ausreise), bei einem Freund versteckt gehalten und dieser ihn von dem Brand informiert hätte vergleiche Verhandlungsschrift S. 9). Der BF konnte nicht darlegen, dass und weshalb er in diesen vier Tagen in das bereits abgebrannte Gebäude, in dem er kurz zuvor beschossen (siehe dazu sogleich) und es daraufhin in Brand gesetzt worden sei, zurückgekehrt wäre – und sich damit wohl geradewegs in Lebensgefahr begeben hätte. Eine Rückkehr an den Schauplatz des Vorfalls, etwa um dort Lichtbilder anzufertigen, erwähnte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht mit keinem Wort, sodass die Existenz der vorgelegten Lichtbilder nicht mit seinem Fluchtvorbringen vereinbar ist. Der Umstand, dass der BF im Verfahren vor der belangten Behörde dennoch diese Lichtbilder vorgelegt hat – ohne eine mit seinem sonstigen Vorbringen widerspruchsfrei in Einklang zu bringende Erklärung dafür anbieten zu können –, deutet nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ohne Zweifel darauf hin, dass das Fluchtvorbringen des BF zum verübten Brandanschlag in seiner Gesamtheit nicht der Wahrheit entspricht. Das erkennende Gericht kann nicht ausschließen, dass ein der Familie des BF gehörendes Haus zu einem vergangenen Zeitpunkt tatsächlich abgebrannt ist (oder die im Verfahren vorgelegten Lichtbilder bei einer gänzlich anderen Gelegenheit entstanden sind), der vom BF im Verfahren behauptete Sachverhalt kann auf Grundlage seines widersprüchlichen Vorbringens jedoch nicht als glaubhaft erachtet werden. Wenn im Verfahren vor der belangten Behörde ein "Bericht der Feuerwehr" nach dem "verübten Brandanschlag" ins Treffen geführt wird vergleiche AS 63), so ist dem entgegenzuhalten, dass nicht einmal behauptet wurde, dass sich darin Hinweise auf eine allfällige Täterschaft im Kreis der Familie der Freundin des BF finden würden oder überhaupt Ermittlungen in Richtung eines Brandanschlags aufgenommen worden wären, zumal der BF selbst verneinte, dass er zur Polizei gegangen sei (AS 44). Das erkennende Gericht kann auch nicht nachvollziehen, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde mit keinem einzigen Wort zur Sprache bringen sollte, dass das Haus, in dem er sich mit seiner Freundin befunden hätte, vor der angegebenen Brandstiftung unter Beschuss durch deren Bruder genommen worden sei. Vor der belangten Behörde führte der BF etwa nur aus: "[…] Es gibt ein verlassenes Haus, wo wir uns trafen. Die Familie der Freundin hat mein Haus in Brand gesetzt, die Fotos davon lege ich vor. Ich habe ein Visum für die Türkei beantragt und am 9.5.2015 oder 11.5.2015 bin ich ausgereist. […]" (AS 43). In der mündlichen Verhandlung gab der BF dann an, dass man auf das Haus geschossen habe; er sei im zweiten Stock gewesen und habe übers Dach fliehen können (Verhandlungsschrift S. 9). Auf Befragen des erkennenden Gerichtes, warum er dieses Schussattentat vor der belangten Behörde nie erwähnt habe, gab er lapidar an "Ich habe es einfach vergessen" und bezog sich im Folgenden auf seine – ihm zufolge fehlerhaft protokollierten – Angaben im Rahmen der Erstbefragung. Auf Vorhalt seiner ausführlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der BF, er hätte nur eine halbe Stunde über seine Asylgründe gesprochen, die meiste Zeit sei über die falschen Angaben hinsichtlich der Entführung gesprochen worden. Er hätte einfach Angst bei der Einvernahme gehabt (Verhandlungsschrift S. 10). Nach Hinweis durch das Gericht, dass seine Einvernahme vor der belangten Behörde 1 Stunde 40 Minuten gedauert habe und dem Vorhalt, dass es noch etwas Bedrohlicheres sei, wenn man persönlich unter Beschuss gerät, als wenn man davon erfährt, dass ein Haus in Abwesenheit abgebrannt sei, wiederholte der BF, dass er einfach Angst gehabt und es vergessen hätte. Es sei um seine Zukunft gegangen, er hätte Angst gehabt und deshalb nicht alle Details erzählt. Er hätte auch den Akt nicht gelesen, um sich vorzubereiten (Verhandlungsschrift S. 11). Dem Gericht erschließt sich in keiner Weise, weshalb der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde – ausdrücklich zu seinen Fluchtgründen befragt – sein bisheriges Vorbringen problemlos erstatten konnte, ein derart einschneidendes Erlebnis wie der Beschuss des Hauses, in dem er sich gerade mit seiner Freundin befunden habe und die anschließende Flucht über das Dach, welche seiner Freundin nicht geglückt sei und die daraufhin vom Angreifer – ihrem Bruder – mitgenommen worden sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 9), aus Angst nicht äußern hätte können. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der BF sein Vorbringen durch diese massive Steigerung als bedrohlicher erscheinen lassen wollte, zumal er vor der belangten Behörde auf Befragen, ober er jemals konkret bedroht oder verfolgt worden sei, explizit angegeben hatte: "Nur durch den Brandanschlag, sonst nie." (AS 43).Das erkennende Gericht kann auch nicht nachvollziehen, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde mit keinem einzigen Wort zur Sprache bringen sollte, dass das Haus, in dem er sich mit seiner Freundin befunden hätte, vor der angegebenen Brandstiftung unter Beschuss durch deren Bruder genommen worden sei. Vor der belangten Behörde führte der BF etwa nur aus: "[…] Es gibt ein verlassenes Haus, wo wir uns trafen. Die Familie der Freundin hat mein Haus in Brand gesetzt, die Fotos davon lege ich vor. Ich habe ein Visum für die Türkei beantragt und am 9.5.2015 oder 11.5.2015 bin ich ausgereist. […]" (AS 43). In der mündlichen Verhandlung gab der BF dann an, dass man auf das Haus geschossen habe; er sei im zweiten Stock gewesen und habe übers Dach fliehen können (Verhandlungsschrift S. 9). Auf Befragen des erkennenden Gerichtes, warum er dieses Schussattentat vor der belangten Behörde nie erwähnt habe, gab er lapidar an "Ich habe es einfach vergessen" und bezog sich im Folgenden auf seine – ihm zufolge fehlerhaft protokollierten – Angaben im Rahmen der Erstbefragung. Auf Vorhalt seiner ausführlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der BF, er hätte nur eine halbe Stunde über seine Asylgründe gesprochen, die meiste Zeit sei über die falschen Angaben hinsichtlich der Entführung gesprochen worden. Er hätte einfach Angst bei der Einvernahme gehabt (Verhandlungsschrift S. 10). Nach Hinweis durch das Gericht, dass seine Einvernahme vor der belangten Behörde 1 Stunde 40 Minuten gedauert habe und dem Vorhalt, dass es noch etwas Bedrohlicheres sei, wenn man persönlich unter Beschuss gerät, als wenn man davon erfährt, dass ein Haus in Abwesenheit abgebrannt sei, wiederholte der BF, dass er einfach Angst gehabt und es vergessen hätte. Es sei um seine Zukunft gegangen, er hätte Angst gehabt und deshalb nicht alle Details erzählt. Er hätte auch den Akt nicht gelesen, um sich vorzubereiten (Verhandlungsschrift S. 11). Dem Gericht erschließt sich in keiner Weise, weshalb der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde – ausdrücklich zu seinen Fluchtgründen befragt – sein bisheriges Vorbringen problemlos erstatten konnte, ein derart einschneidendes Erlebnis wie der Beschuss des Hauses, in dem er sich gerade mit seiner Freundin befunden habe und die anschließende Flucht über das Dach, welche seiner Freundin nicht geglückt sei und die daraufhin vom Angreifer – ihrem Bruder – mitgenommen worden sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 9), aus Angst nicht äußern hätte können. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der BF sein Vorbringen durch diese massive Steigerung als bedrohlicher erscheinen lassen wollte, zumal er vor der belangten Behörde auf Befragen, ober er jemals konkret bedroht oder verfolgt worden sei, explizit angegeben hatte: "Nur durch den Brandanschlag, sonst nie." (AS 43). Das erkennende Gericht kommt aufgrund der dargestellten – ausnehmend widersprüchlichen und von Ungereimtheiten geprägten – Angaben des BF im Verfahren zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen, er werde aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu einer Frau im Irak verfolgt, in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft ist. Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass der BF ungeachtet dessen ohnehin nicht darlegen konnte, dass sein Vorbringen nach wie vor aktuell wäre: So gab er bereits vor der belangten Behörde an, dass er "keinerlei Kontakt mehr mit der Freundin" habe (AS 43). Vor dem erkennenden Gericht verneinte der BF auch, dass die Familie der Freundin in irgendeiner Weise an ihn herantreten wollte (Verhandlungsschrift S. 11). Auf die Frage des Gerichts, ob diese Familie in der Zwischenzeit in irgendeiner Weise an seine Familie herangetreten sei, antwortete der BF nur, dass sich diese Familie auf den Stamm verlassen habe; der Konflikt solle im Rahmen des Stammes gelöst werden. Sie hätten "sicher" mit seiner Familie gesprochen, dieser Konflikt werde im Rahmen des Stammes gelöst werden (Verhandlungsschrift S. 12). Dieses Vorbringen wiederholte der BF auf Nachfrage immer wieder; erst nach mehrmaliger Nachfrage durch das erkennende Gericht gab der BF an, dass sein Vater ihm erzählt habe, dass die Familie der Freundin mit seiner Familie gesprochen und sie bedroht habe (Verhandlungsschrift S. 12). Wie seine Familie nun konkret bedroht worden sei, legte der BF aber nicht dar. Zuvor hatte er – im Gegensatz dazu stehend – noch angegeben, dass seine Familie nicht mit der Familie seiner Freundin spreche (vgl. Verhandlungsschrift S. 10) und es keinen Kontakt gebe (Verhandlungsschrift S. 12). Dem Vorbringen des BF lässt sich ein aktuell bestehender Stammeskonflikt damit nicht entnehmen, zumal er überdies selbst angegeben hat, dass auch seine Freundin mittlerweile in Europa lebe (vgl. Verhandlungsschrift S. 10). Weshalb nun der BF bei einer Rückkehr in den Irak überhaupt noch verfolgt werden sollte, ist auch in dieser Hinsicht nicht erkennbar. Dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak staatliche Verfolgung aufgrund der behaupteten außerehelichen Beziehung zu einer Frau fürchte, behauptete er nicht einmal; im Gegenteil erklärte er vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich, es handle sich "um eine Stammesangelegenheit, in die sich die Behörde nicht einmischen kann […]." (vgl. Verhandlungsschrift S. 14).Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass der BF ungeachtet dessen ohnehin nicht darlegen konnte, dass sein Vorbringen nach wie vor aktuell wäre: So gab er bereits vor der belangten Behörde an, dass er "keinerlei Kontakt mehr mit der Freundin" habe (AS 43). Vor dem erkennenden Gericht verneinte der BF auch, dass die Familie der Freundin in irgendeiner Weise an ihn herantreten wollte (Verhandlungsschrift S. 11). Auf die Frage des Gerichts, ob diese Familie in der Zwischenzeit in irgendeiner Weise an seine Familie herangetreten sei, antwortete der BF nur, dass sich diese Familie auf den Stamm verlassen habe; der Konflikt solle im Rahmen des Stammes gelöst werden. Sie hätten "sicher" mit seiner Familie gesprochen, dieser Konflikt werde im Rahmen des Stammes gelöst werden (Verhandlungsschrift S. 12). Dieses Vorbringen wiederholte der BF auf Nachfrage immer wieder; erst nach mehrmaliger Nachfrage durch das erkennende Gericht gab der BF an, dass sein Vater ihm erzählt habe, dass die Familie der Freundin mit seiner Familie gesprochen und sie bedroht habe (Verhandlungsschrift S. 12). Wie seine Familie nun konkret bedroht worden sei, legte der BF aber nicht dar. Zuvor hatte er – im Gegensatz dazu stehend – noch angegeben, dass seine Familie nicht mit der Familie seiner Freundin spreche vergleiche Verhandlungsschrift S. 10) und es keinen Kontakt gebe (Verhandlungsschrift S. 12). Dem Vorbringen des BF lässt sich ein aktuell bestehender Stammeskonflikt damit nicht entnehmen, zumal er überdies selbst angegeben hat, dass auch seine Freundin mittlerweile in Europa lebe vergleiche Verhandlungsschrift S. 10). Weshalb nun der BF bei einer Rückkehr in den Irak überhaupt noch verfolgt werden sollte, ist auch in dieser Hinsicht nicht erkennbar. Dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak staatliche Verfolgung aufgrund der behaupteten außerehelichen Beziehung zu einer Frau fürchte, behauptete er nicht einmal; im Gegenteil erklärte er vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich, es handle sich "um eine Stammesangelegenheit, in die sich die Behörde nicht einmischen kann […]." vergleiche Verhandlungsschrift S. 14). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der BF erstmals auch an, dass er auch Probleme mit seiner Exfrau habe. Sie habe Geld von ihm verlangt und behauptet, dass sie keines bekommen habe. Sie habe ihn auch angeklagt und gehe in das Geschäft seines Bruders und mache ihm Probleme, sodass er dieses woanders hin verlegen habe müssen. Auf näheres Befragen erklärte der BF, seine Exfrau sage, dass sie ihre Unterhaltsansprüche nicht bekommen habe. Seine Familie werde jeden Tag von seiner Exfrau bedroht. Im Falle der Rückkehr würde er auch von seiner Exfrau bedroht werden. Sie würden sie terrorisieren, indem sie einmal ihr Haustor verbrannt hätten. Damit meiner er seine Exfrau und ihre Mutter, es seien lauter Frauen (Verhandlungsschrift S. 12). Eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zeigte der BF mit diesem Vorbringen nicht auf. Das erkennende Gericht hegt schon angesichts der notorisch bekannten, in vielerlei Hinsicht schwierigen Lage der Frauen im Irak erhebliche Zweifel an der Darstellung des BF, wonach dieser tatsächlich eine von seiner (Ex-)Ehefrau und deren Mutter ausgehende asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Dem erkennenden Gericht liegen insbesondere keine Berichte vor, dass der irakische Staat nicht fähig oder willens wäre, im Irak lebende Männer vor Übergriffen von Frauen, die ihre Unterhaltsansprüche einfordern, zu schützen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Familienangehörigen des BF trotz der bestehenden Unterhaltsstreitigkeiten offenkundig weiterhin in Bagdad leben können und nicht erkennbar ist, weshalb dies ausgerechnet dem BF nicht möglich sein sollte und er stattdessen im Ausland um die Gewährung von Asyl ansuchen müsste. Das erkennende Gericht geht sohin im Ergebnis davon aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung durch seine (Ex-)Ehegattin zu befürchten hat. 2.2.2. Zur Gefahr einer Verfolgung des BF aufgrund seines religiösen Bekenntnisses oder aus sonstigen Gründen: 2.2.2.1. Im Hinblick auf die politische Lage im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 7 f): "[…] Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten […]. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde […]. Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt […]. […]" 2.2.2.2. Im Hinblick auf die innenpolitische Lage im Irak wird im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 7 f): "[…] Traditionell bestimmen Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 %). Entlang dieser ethnisch-religiösen Linien hat sich nach dem Ende der Diktatur von Saddam Hussein die Parteienlandschaft gebildet. […]" 2.2.2.3. Im Hinblick auf Religionsfreiheit im Irak wird im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 15 f): "Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:

Art. 2Abs.

1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen."Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:

Artikel 2

, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Schabak und Fayli Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen und Christen sowie einen für Armenier vor. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten leiden im Alltag jedoch unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des „IS“ standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert. In der RKI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden." 2.2.2.

  1. Im Hinblick auf die Situation von Minderheiten bzw. sunnitischen Arabern im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) wie folgt ausgeführt (S. 76 ff): "Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in dem ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Gouvernement Diyala […]. […] Aufgrund der konfliktbedingten internen Vertreibungen und Rückkehrbewegungen hat sich seit 2014 die Demographie einiger Gebiete von mehrheitlich sunnitisch zu mehrheitlich schiitisch bzw. zu konfessionell gemischt entwickelt, insbesondere in den Gouvernements Bagdad, Basra und Diyala. Im Distrikt Khanaqin in Diyala ist die Anzahl der Orte mit einer sunnitischen Mehrheit von 81 auf 73 gesunken, jene mit einer kurdisch-sunnitischen Mehrheit von 20 auf
  2. […] […] Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt […]. Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält […]. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger […]. Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga […]. Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul […]." 2.2.2.
  3. Der BF hat im Verfahren keine religiös motivierten Verfolgungshandlungen gegen seine Person geltend gemacht. Vor der belangten Behörde gab der BF ausdrücklich an, dass er keine Probleme wegen seiner Religion gehabt hätte; in seiner Stadt gebe es "keine Unterschiede zwischen Christen, Moslems oder so"; ihr Stadtteil sei ruhig und friedlich (vgl. AS 43).2.2.2.
  4. Der BF hat im Verfahren keine religiös motivierten Verfolgungshandlungen gegen seine Person geltend gemacht. Vor der belangten Behörde gab der BF ausdrücklich an, dass er keine Probleme wegen seiner Religion gehabt hätte; in seiner Stadt gebe es "keine Unterschiede zwischen Christen, Moslems oder so"; ihr Stadtteil sei ruhig und friedlich vergleiche AS 43). Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak sind ebenfalls nicht hervorgekommen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Während des Bürgerkrieges der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich gegenständlich auch daraus ergibt, dass die Familie des BF (abgesehen von den im Ausland lebenden Familienmitgliedern) auch weiterhin in Bagdad lebt (vgl. Verhandlungsschrift S. 7); der BF hat in diesem Zusammenhang auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht von keinerlei konfessionellen Problemen berichtet, die seine Familienangehörigen dort zu gewärtigen hätten.Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich gegenständlich auch daraus ergibt, dass die Familie des BF (abgesehen von den im Ausland lebenden Familienmitgliedern) auch weiterhin in Bagdad lebt vergleiche Verhandlungsschrift S. 7); der BF hat in diesem Zusammenhang auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht von keinerlei konfessionellen Problemen berichtet, die seine Familienangehörigen dort zu gewärtigen hätten. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor; so konnte etwa auch der konkrete BF als Inhaber eines Elektrogeschäfts tätig sein (vgl. AS 42). Die Familienangehörigen des BF sind finanziell gut situiert; sein Vater war etwa Direktor eines Industrieunternehmens bzw. bekleidete eine hohe Position im Industrieministerium und besitzt drei Häuser in Bagdad; seine Mutter ist Ingenieurin (vgl. AS 43; Verhandlungsschrift S. 8). Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, Sunniten vorbehalten und diese auch im irakischen Parlament angemessen repräsentiert sind, was auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären.Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor; so konnte etwa auch der konkrete BF als Inhaber eines Elektrogeschäfts tätig sein vergleiche AS 42). Die Familienangehörigen des BF sind finanziell gut situiert; sein Vater war etwa Direktor eines Industrieunternehmens bzw. bekleidete eine hohe Position im Industrieministerium und besitzt drei Häuser in Bagdad; seine Mutter ist Ingenieurin vergleiche AS 43; Verhandlungsschrift S. 8). Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, Sunniten vorbehalten und diese auch im irakischen Parlament angemessen repräsentiert sind, was auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über bloße Diskriminierungen hinausgehen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist noch nicht davon auszugehen, dass sämtliche sunnitischen Araber in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre zu gewärtigen hätten. Eine systematische Verfolgung oder Misshandlung von Sunniten in Bagdad ergibt sich anhand der Quellenlage nicht. Die Wahrscheinlichkeit, einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen, ist derzeit vielmehr nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074). Der Verwaltungsgerichtshof trat im Übrigen einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak durch die schiitische Bevölkerungsmehrheit oder durch schiitische Milizen in einer Revisionssache nicht näher (Beschluss vom 25.4.2017, Ra 2017/18/0014). Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung trat der Verwaltungsgerichtshof einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht näher und beanstandete auch die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den mehrheitlich sunnitisch besiedelten Stadtteilen Bagdads nicht (Beschluss vom 25.9.2020, Ra 2019/19/0407). Es konnte damit nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses drohen würde. Die Gefahr einer Verfolgung des BF aus sonstigen Gründen wurde nicht geltend gemacht und sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen. Der BF gab bereits vor der belangten Behörde an, er habe niemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, gehöre keiner politischen Partei an und sei niemals festgenommen oder entführt worden (vgl. AS 44).Die Gefahr einer Verfolgung des BF aus sonstigen Gründen wurde nicht geltend gemacht und sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen. Der BF gab bereits vor der belangten Behörde an, er habe niemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, gehöre keiner politischen Partei an und sei niemals festgenommen oder entführt worden vergleiche AS 44). Es konnte damit im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder dies im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Der BF hat keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft gemacht. 2.
  5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: 2.3.
  6. Zur Sicherheitslage im Irak: Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt: Zur allgemeinen Sicherheitslage (S. 14): "Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat […]. Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert […]. Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete […]. Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren […]. […]" Zur Sicherheitslage in Bagdad (S. 21 ff): "Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden […]. Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden […]. Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt […]). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen […], doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen […]. Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden […]. Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet […]. Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am
  7. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad […]. Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet […], im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten […]. Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar […] Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren […]. Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen." Wenngleich die Berichte noch ein durchaus problematisches Bild von der Sicherheitslage im Irak – so auch in Bagdad – zeichnen, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber nicht abgeleitet werden, dass gleichsam jeder, der dorthin verbracht wird, einer maßgeblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Das Gericht verkennt nicht, dass der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hatte, dass im Jahr 2014 direkt neben seinem PKW ein Anschlag verübt worden sei. Dieser Anschlag habe nicht ihm gegolten und sei für ihn kein Grund zu gehen gewesen. Der BF habe immer gut gelebt, sein Stadtteil sei ruhig und friedlich (vgl. AS 43). Eine erhöhte Sicherheitsgefährdung der Person des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak lässt sich trotz des (zweifellos dramatischen) Umstandes, dass seinen Angaben zufolge in der Vergangenheit in seiner unmittelbaren Nähe ein Anschlag verübt wurde, nicht erkennen. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des BF wurde bereits verneint; eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kann – auch vor dem Hintergrund, dass seine Familienangehörigen weiterhin in Bagdad leben und der BF ihren Stadtteil grundsätzlich als ruhig und friedlich beschreibt – nicht festgestellt werden. Wenngleich die Berichte noch ein durchaus problematisches Bild von der Sicherheitslage im Irak – so auch in Bagdad – zeichnen, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber nicht abgeleitet werden, dass gleichsam jeder, der dorthin verbracht wird, einer maßgeblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Das Gericht verkennt nicht, dass der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hatte, dass im Jahr 2014 direkt neben seinem PKW ein Anschlag verübt worden sei. Dieser Anschlag habe nicht ihm gegolten und sei für ihn kein Grund zu gehen gewesen. Der BF habe immer gut gelebt, sein Stadtteil sei ruhig und friedlich vergleiche AS 43). Eine erhöhte Sicherheitsgefährdung der Person des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak lässt sich trotz des (zweifellos dramatischen) Umstandes, dass seinen Angaben zufolge in der Vergangenheit in seiner unmittelbaren Nähe ein Anschlag verübt wurde, nicht erkennen. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des BF wurde bereits verneint; eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kann – auch vor dem Hintergrund, dass seine Familienangehörigen weiterhin in Bagdad leben und der BF ihren Stadtteil grundsätzlich als ruhig und friedlich beschreibt – nicht festgestellt werden. 2.3.
  8. Zur Versorgungs- und Wirtschaftslage im Irak: Im Hinblick auf die Grundversorgung im Irak wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 25): "Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Jenseits des Ölsektors – daraus stammen 90% der Staatseinnahmen – verfügt Irak kaum über eigene Industrie. Der Hauptarbeitgeber ist die öffentliche Hand. Über 4 Mio. der geschätzt 38 Mio. Iraker sind Staatsbedienstete. Öffentliche Gehälter wurden in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt. Nach Angaben der Weltbank

(2018)leben über 70 % der Iraker in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu öffentlichen Basis-Dienstleistungen. Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können. Die vom "IS" befreiten Gebiete sind immer noch stark durch improvisierte Sprengfallen oder nicht-explodierte Kampfmittel kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv von UNDP und internationalen Gebern unterstützt. Deutschland ist seit 2014 mit kumuliert ca. 2 Mrd. Euro einer der größten Geber. Über die befreiten Gebiete hinaus ist im gesamten Land die durch Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur stark sanierungsbedürftig. Die Versorgungslage ist für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Nach Angaben der WHO
(2014)leben 17% der Bevölkerung unterhalb der internationalen Armutsgrenze (1,90 USD/Tag). Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen. In der RKI erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag, insbesondere im Sommer und Winter (höherer Verbrauch durch Klimatisierung und Heizperiode). Die Wasserversorgung leidet unter völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen. Sie führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommt Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Kritisch wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder in der Hafenstadt Basra (ca. 2 Mio. Einwohner), die insbesondere im Sommer 2018 unter einer Wasserkrise litt. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen." Im Hinblick auf die Grundversorgung und Wirtschaft im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), auszugsweise wie folgt ausgeführt: Zur Wirtschaftslage (S. 134 f): "Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 […]. Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet […] Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar […]. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat […] Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung […]. Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen […]. Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an […]. Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen […]. Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an […]. Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv […]."Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv […]." Zur Nahrungsmittelversorgung (S. 136): "Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 […]. Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk […]. 22,6% der Kinder sind unterernährt […]. […] Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020)."Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020)." Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass sich die Versorgungslage im Irak zum Teil als problematisch darstellt; die Berichtslage deutet aber in keiner Weise auf exzeptionelle Umstände, wie Hungersnöte, Naturkatastrophen oder vergleichbare die gesamte Bevölkerung betreffende Notstandssituationen hin. Es kann im konkreten Fall nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und mobil. Er verfügt im Irak über neun Jahre Schulbildung und war dort bereits als Inhaber eines Elektrogeschäfts tätig. Während seines Aufenthalts in Österreich erwarb der BF zudem auch Berufserfahrung als Friseur. Es spricht nichts dagegen, dass der BF wie bisher durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Irak für seinen Lebensunterhalt sorgen könnte. Der BF verfügt im Irak auch über ein soziales Netz in Form seiner in Bagdad lebenden Familienangehörigen, mit der er auch in Kontakt steht. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der BF – im Falle von Anfangsschwierigkeiten – nicht zumindest für eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Beschäftigung durch seine Familie, die überdies finanziell gut situiert ist, unterstützt werden könnte. Es ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass der BF seine grundlegenden Bedürfnisse durch eigenen Erwerbstätigkeit befriedigen wird können, ohne dass er auf die Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk angewiesen wäre, zumal der BF im Verfahren auch nicht behauptet hat, dass es ihm im Irak nicht mehr möglich wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der BF ist als irakische Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Irak seine notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. 2.3.
  1. Zur medizinischen Versorgung im Irak: Im Hinblick auf die medizinische Versorgung im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 138 f): "Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen […]. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen […]."Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen […]. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen […]. Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt […]. Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung […]. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen […]. Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend […]. Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren […]. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen […]. Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind […]." Der BF gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er gesund sei (AS 40) und brachte auch im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht keine gesundheitlichen Probleme vor. Seine Rückverbringung in den Irak stellt damit keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. 2.3.
  2. Zur Situation im Irak im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Pandemie: In der Kurzinformation der Staatendokumentation, Naher Osten, COVID-19 – aktuelle Lage vom 14.8.2020 wird auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 2 f): "[…] Irak: Bis zum 5.8.2020 gab es im Irak 134.722 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 5.017 Todesfällen (WHO 5.8.2020A; vgl. UNHCR 4.8.2020). 96.103 Personen sind wieder genesen (UNHCR 4.8.2020). Der höchste Anstieg an Infektionszahlen wurde in Bagdad gemessen, gefolgt von Basra und Sulaymaniyah in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (UNHCR 4.8.2020).Bis zum 5.8.2020 gab es im Irak 134.722 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 5.017 Todesfällen (WHO 5.8.2020A; vergleiche UNHCR 4.8.2020). 96.103 Personen sind wieder genesen (UNHCR 4.8.2020). Der höchste Anstieg an Infektionszahlen wurde in Bagdad gemessen, gefolgt von Basra und Sulaymaniyah in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (UNHCR 4.8.2020). Aufgrund der weiterhin stark steigenden Infektionszahlen hat die irakische Regierung für 30.
  3. bis 9.8.2020 eine neuerliche komplette Ausgangssperre beschlossen (BMEIA 6.8.2020; vgl. GoI 27.7.2020; UNHCR 4.8.2020). Diese Einschränkungen gelten nicht für die KRI (BMEIA 6.8.2020).Aufgrund der weiterhin stark steigenden Infektionszahlen hat die irakische Regierung für 30.
  4. bis 9.8.2020 eine neuerliche komplette Ausgangssperre beschlossen (BMEIA 6.8.2020; vergleiche GoI 27.7.2020; UNHCR 4.8.2020). Diese Einschränkungen gelten nicht für die KRI (BMEIA 6.8.2020). Bereits im Juli 2020 gab das Gesundheitsministerium bekannt, dass die Krankenhäuser fast vollständig ausgelastet sind (IRC 2.7.2020). Es herrschen Engpässen bei der Versorgung mit Sauerstoff und mit Schutzausrüstungen (MEMO 3.8.2020). Nachdem private Kliniken im Juli temporär geschlossen wurden (GoI 7.7.2020), erlaubt die irakische Regierung deren Wiedereröffnung, sofern sie die vom Gesundheitsministerium und dem irakischen Ärzteverband festgelegten Bedingungen erfüllen (GoI 27.7.2020). Die Sicherheitskräfte sind angewiesen, die Richtlinien zur Schutzmaskenpflicht, zur sozialen Distanzierung und weitere umzusetzen, einschließlich der Verhängung von Geldstrafen und der Beschlagnahme von Fahrzeugen derjenigen, die gegen die Regeln verstoßen (GoI 27.7.2020; vgl. MEMO 3.8.2020).Die Sicherheitskräfte sind angewiesen, die Richtlinien zur Schutzmaskenpflicht, zur sozialen Distanzierung und weitere umzusetzen, einschließlich der Verhängung von Geldstrafen und der Beschlagnahme von Fahrzeugen derjenigen, die gegen die Regeln verstoßen (GoI 27.7.2020; vergleiche MEMO 3.8.2020). Seit dem 23.7.2020 sind die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wieder für kommerzielle Linienflüge geöffnet. Sämtliche Flughäfen wurden zuvor am 17.3.2020 geschlossen (Al Jazeera 23.7.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Passagiere müssen vor

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.