RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlL504 2153227-1 Spruch, , L504 2153213-1/20E L504 2153202-1/16E L504 2153209-1/14E L504 2153223-1/14E L504 2153227-1/14E L504 2153219-1/15E L504 2174770-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von
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- XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017 und 29.09.2017 Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2021, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von
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- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak,
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- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017 und 29.09.2017 Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gem. § 8 Abs 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2022 erteilt.Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2022 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien auf Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und seitens des Bundesamtes ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien auf Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und seitens des Bundesamtes ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L504.2153227.1.00