RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlL504 2219227-1 Spruch, L504 2219227-1/60E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 03.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 03.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Palästinenser mit islamischen Glaubensbekenntnis ist, der arabischen Volksgruppe angehört und aus dem Gazastreifen stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) 9.4 Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist? Ich bin mit gefälschten Dokumenten illegal aus meiner Heimat ausgereist. 9.5 Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis? Ich habe nur einen gültigen palästinensischen Identitätsnachweis. […..] 9.9 Haben Sie jetzt ein bestimmte Reiseziel (Zielland)? Wenn ja, welches? Ja, mein Reiseziel ist Österreich. 9.9.1 Wenn ja: warum wollen Sie dieses bestimmte Land erreichen? Weil ich verzweifelt bin, kein Geld und keine perspektiven mehr habe. Ich hoffe, dass mir das österreichische Gesetz helfen kann.
- Angaben über die Schleppung (Kosten, Anzahl der Geschleppten, etc.)? Wer organisierte Ihre Reise: (genaue Daten) Mein Vater hat meine Reise organisiert. 10.
- Wie wurde dir Reise organisiert? Mein Vater hat mir erst kurz vor meiner Reise gesagt, dass er alles für mich organisiert hat. […..]
- Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Der „Hamas“ hat unsere Stadt XXXX im Gaza-Streifen belagert und uns, unsere HäuserDer „Hamas“ hat unsere Stadt römisch 40 im Gaza-Streifen belagert und uns, unsere Häuser weggenommen. Ich setzte mich gegen die „Hamas“ zur Wehr und schlug ihren Kommandanten. Diese Handlung hatte die Konsequenz, dass ich die Todesstrafe von dem „Hamas“ ausgesprochen bekam. Aus diesem Grund setze mein Vater alles in Bewegung, mich aus der Stadt und dem Land raus zu bekommen. 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich befürchte, dass ich von dem „Hamas“ getötet werde. 11.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Ich befürchte, dass ich von der „Hamas“ getötet werde. […..]
- Sonstige sachdienliche Hinweise? Das sind alle meine Gründe. Ich habe nichts mehr anzugeben. (…)“ Zudem gab die bP in der Erstbefragung an, dass ihr die gefälschten Dokumente von der türkischen Polizei abgenommen worden wären und sie bislang von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Sie legte eine ID Karte und Personenstandsurkunde vor, wobei im Rahmen einer Überprüfung der ID Karte keine Verfälschungsmerkmale festgestellt werden konnten.Zudem gab die bP in der Erstbefragung an, dass ihr die gefälschten Dokumente von der türkischen Polizei abgenommen worden wären und sie bislang von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Sie legte eine ID Karte und Personenstandsurkunde vor, wobei im Rahmen einer Überprüfung der ID Karte keine Verfälschungsmerkmale festgestellt werden konnten., Die bP kam zwei Terminen zur Akteneinsicht, welche sie beantragt hatte, nicht nach. Am 27.09.2018 wurden von der bP medizinische Unterlagen per Mail übermittelt, wonach die bP bereits in ihrer Heimat vor 2 Jahren wegen psychischer Probleme mit Medikamenten (Cymbalta, da ihm dies besser als Sertalin gehofen habe) behandelt worden sei. Es wurde aktuell eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die bP könne aus gesundheitlichen Gründen den Einvernahmetermin bei der bB am 02.10.2018 nicht wahrnehmen. Am 19.11.2018 langte eine Mitteilung eines Sachverständigen ein, dass die bP nicht zur Befunderstellung hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit am 07.11.2018 erschienen ist. Dies trotz entsprechender Ladung durch die bB. Am 19.11.2018 übermittelte die bP zudem per Mail die Reisewarnung betreffend Palästina. Mit Mail der Caritas vom 06.12.208 wurde mitgeteilt, dass die bP es nicht geschafft habe, den Termin am 07.11.2018 wahrzunehmen, da sie aufgrund einer Panikattacke den falschen Zug erwischt habe. Die bP lasse fragen, ob es möglich sei, dass sie zum neuen Termin durch das Rote Kreuz transportiert wird bzw. ob die Kosten übernommen werden. Der Caritas wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich des Transports mit der Grundversorgungsstelle Kontakt aufzunehmen sei. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass entgegen den Ausführungen im Mail der bP seitens des Quartiers der bB mitgeteilt worden ist, dass die bP am 07.11.2018 die Unterkunft gar nicht verlassen hat. In der Folge wurden über die Caritas Tickets für öffentliche Verkehrsmittel vorgelegt, welche belegen sollten, dass die bP versucht hätte, zur Befundung zu gelangen. Aus dem von der bB in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 12.12.2018, welchem die von der bP vorgelegten medizinischen Unterlagen zugrunde gelegt wurden, geht nach persönlicher Begutachtung der bP hervor, dass sich eine posttraumatische Belastungsreaktion aktuell nicht diagnostizieren ließ. Die bP habe bereits in der Heimat eine medikamentöse Therapie erhalten und fachärztliche Kontakte in Anspruch genommen. Die psychischen Störungen stünden im Zusammenhang mit der psychosozialen Belastungssituation, den Lebensumständen, aktuell auch mit dem unklaren Ausgang des Verfahrens im Zusammenhang mit der Trennungssituation von den Familienangehörigen. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Eine suizidale Einengung liege nicht vor. Die bP sei einvernahme- und geschäftsfähig sowie prozessfähig. Zur Behandlung könnten die gängigen Antidepressiva verordnet werden. Es sei von einer wesentlichen Verbesserung in den nächsten Wochen und Monaten auszugehen und nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit. Im Falle der Nichtbehandlung könnten die psychischen Symptome sich kurzzeitig etwas verschlechtern, von einer Verschlechterung zu einem lebensbedrohenden Zustand sei nicht auszugehen und eine Wartezeit auf einen Arzttermin vertretbar. Die bP sei reisefähig und in der Lage, für den Lebensunterhalt selbstständig zu sorgen und das Alltagsleben selbstständig zu bestreiten. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.01.2019 brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Belehrung: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hingewiesen. Ebenso werden Sie heute auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. §hingewiesen. Ebenso werden Sie heute auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15 Asylgesetz (AsylG) 2005 und § 13 BFA-VG und auf die Folgen einer15 Asylgesetz (AsylG) 2005 und Paragraph 13, BFA-VG und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters und einer Rückkehrberatung werden Sie aufmerksam gemacht. […] LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Wie stellt sich Ihre aktueller Gesundheitszustand dar, sind Sie gesund? VP: Ich versuche gesund zu sein. LA: Wie meinen Sie das? VP: Ich nehme regelmäßig Psychopharmaka, aber ich konnte wegen der fehlenden Sprachkenntnisse noch keine Psychotherapie machen. Anmerkung: Der VP wird der wesentliche Inhalt des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (Seiten 11ff) der erfolgten Untersuchung vom 12.12.2018 zur Kenntnis gebracht. LA: Möchten Sie sich zum Inhalt des Gutachtens äußern? VP: Wenn ich ehrlich sein soll, dann habe ich Selbstmordgedanken. Das ist bei mir was Neues. So was hatte ich damals nicht. Zurzeit stehe ich sehr unter Druck, aber ich versuche mich zu verbessern und mich unter Kontrolle zu halten. LA: Was haben Sie in Bezug auf die Selbstmordgedanken unternommen? VP: Ich konnte nichts dagegen unternehmen. Ich versuchte auch mehrmals, von der Brücke zu springen, aber das habe ich nicht gemacht. Derzeit leide ich in meinem Zimmer. Ich hoffe, dass ich sobald wie möglich von dieser Situation befreit werde. LA: Haben Sie mit einem Arzt darüber gesprochen? VP: Nein. Das ist was neues, das habe ich seit zwei Monaten. Ich habe bereits einen Termin ausgemacht, aber der ist erst im April. Anmerkung: VP wird über die Möglichkeit der Vorstellung bei der XXXX Anmerkung: VP wird über die Möglichkeit der Vorstellung bei der römisch 40 informiert. Ich möchte diese Einvernahme hinter mich bringen. Ich kämpfe täglich mit mir selber. Ich hoffe immer auf Glück und vielleicht wird alles wieder gut. Vielleicht bin ich eines Tages wieder glücklich und alles wird normal. Vielleicht kann ich dann wieder ein schönes Leben haben. Was ich hinter mir habe, war sehr schlimm. LA: Warum haben Sie Ihre Selbstmordgedanken beim Gutachter nicht erwähnt? VP: Ich dachte nicht darüber nach. Ich hatte noch keine solchen Gedanken. LA: Haben Sie für sich einen Auslöser dieser Gedanken festmachen können? VP: Ich habe alles verloren. Seit ich nach Österreich gekommen bin habe ich gemerkt, dass ich meine Arbeit, meine Familie, meine Hoffnungen verloren habe. Alles was ich hatte. Ich leide darunter, weil ich meine Familie nicht schützen kann. Ich bin ein Anmerkung: Die VP kämpft mit den Tränen. Die Amtsperson XXXX wird vom LA gebetenAnmerkung: Die VP kämpft mit den Tränen. Die Amtsperson römisch 40 wird vom LA gebeten den Raum für die weitere Einvernahme zu verlassen (09:30 Uhr). Was ich hinter mir habe, war sehr schwer. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass Behörden und Gerichte im gesamten Verfahren Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen können, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. VP: Ja. LA: Nehmen Sie Drogen oder anderweitige Suchtmittel? Sind Sie zurzeit alkoholisiert? VP: Nein. LA: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit ein? VP: Duloxetin 90mg, Seroquel 50mg LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher in Ihrem Asylverfahren gemacht haben? VP: Ja. LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Daten zu… … … Religionszugehörigkeit: ich möchte nicht über Religion sprechen, ich habe deshalb Probleme. Im Ausweis steht Islam, aber unter den Moslems habe ich gelitten. Anmerkung: Die VP kämpft mit den Tränen. … Religionszugehörigkeit: Ich würde sagen, dass ich aktuell ohne Bekenntnis bin. LA: Wie lautet der Name Ihres Ehepartners und wann hat er/sie Geburtstag? VP: XXXX , sie hat am XXXX Geburtstag.VP: römisch 40 , sie hat am römisch 40 Geburtstag. LA: Wurde Ihre Ehe traditionell geschlossen, oder wurde sie staatlich registriert? VP: Beides. LA: Wann haben Sie geheiratet? VP: Ich glaube das war 2006, vielleicht im April. 2005 haben wir uns verlobt. LA: Haben Sie Kinder, wenn ja, wie viele, wie heißen sie und wann haben sie Geburtstag? VP: Ich habe drei Töchter und einen Sohn. Die Töchter heißen XXXX VP: Ich habe drei Töchter und einen Sohn. Die Töchter heißen römisch 40 LA: Wo befindet sich Ihre Familie im Moment? VP: Im Gazastreifen, in XXXX .VP: Im Gazastreifen, in römisch 40 . LA: In einem Flüchtlingscamp? VP: Nein, meine Ehefrau lebt nicht im Flüchtlingslager XXXX , sondern in der Stadt.VP: Nein, meine Ehefrau lebt nicht im Flüchtlingslager römisch 40 , sondern in der Stadt. LA: Sind Sie UNRWA Flüchtling? VP: Nein, wir sind Staatsbürger. Wir sind von dieser Ortschaft. Das Flüchtlingslager steht zum Teil auf unserem Grundstück. Sie leben dort auf unserem Grundstück. LA: Wodurch bestreitet Ihre Familie derzeit ihren Unterhalt? VP: Ich hatte Ersparnisse, ich gab diese meiner Familie. Meine Frau wird auch noch von ihrer Familie unterstützt. LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Wohnadresse im Heimatland und beschreiben Sie die Umgebung. VP: XXXX . XXXX XXXX XXXX . Neben der XXXX Moschee. [Anm.: VP zeigt aufVP: römisch 40 . römisch 40 römisch 40 römisch 40 . Neben der römisch 40 Moschee. [Anm.: VP zeigt auf Google Maps selbst den Weg dorthin] LA: Mit wem haben Sie dort gewohnt? VP: Wir hatten eine Wohnung. Mit meiner Frau, meinen Kindern. Es war ein Haus mit mehreren Parteien. Neben uns wohnten noch meine Eltern und mein Bruder im selben Haus, und andere Verwandte. LA: Haben Sie Geschwister? Wenn ja, wie heißen diese, und wo halten sie sich derzeit auf? VP: Ich habe fünf Brüder und fünf Schwestern. Je zwei Schwestern und Brüder sind noch ledig. Sie leben alle in XXXX , im selben Haus. Zwei meiner verheiratetenledig. Sie leben alle in römisch 40 , im selben Haus. Zwei meiner verheirateten Schwestern leben auch in XXXX und eine in XXXX .Schwestern leben auch in römisch 40 und eine in römisch 40 . LA: Haben Sie minderjährige Geschwister? VP: Zwei. Sie leben bei meinen Eltern. Sie heißen XXXX . Ich glaube sieVP: Zwei. Sie leben bei meinen Eltern. Sie heißen römisch 40 . Ich glaube sie sind 14 und zwölf Jahre alt. LA: Haben Sie für diese beiden Schwestern irgendwelche Sorgepflichten? VP: Ich habe meinen Eltern und meinen Geschwistern geholfen, weil meine Eltern sehr arm sind. LA: Wurde die Obsorge auf Sie übertragen? VP: Nein. LA: Haben Sie noch weitere Angehörige in Ihrer Heimat? Wo halten sich diese auf? VP: Meine gesamte Verwandtschaft lebt in XXXX . Ich habe einen Onkel und drei TantenVP: Meine gesamte Verwandtschaft lebt in römisch 40 . Ich habe einen Onkel und drei Tanten väterlicherseits. Meine Großeltern sind bereits verstorben. Mütterlicherseits habe ich noch sechs Onkel und drei Tanten. LA: Haben Sie seit Ihrer Ausreise etwas von Ihren Angehörigen/Ihrer Familie gehört? Wenn ja, in welcher Form und wie häufig? VP: Nicht immer, weil bei uns daheim nicht immer Strom vorhanden ist. Vielleicht einmal in zehn Tagen. Ich versuche meine Gedanken nicht auf meine Familie kommen zu lassen, wenn ich an sie denke, dann leide ich. Deshalb kontaktiere ich sie nicht sehr oft. LA: Hat Ihre Frau dafür Verständnis? VP: Nein, sie hat sich letztes Mal beschwert und gesagt, dass ich mich im letzten Jahr geändert hätte und ich nicht auf sie achten würde. Sie hält es nicht mehr aus. Sie sagt mir, dass sie viel Verantwortung hat, weil sie einen kleinen Sohn und die Töchter hat. Diese Aussage hat mich sehr getroffen, weil ich nie dachte, dass meine Frau sich eines Tages beschweren würde. Mein Sohn ist krank und muss ständig ins Krankenhaus und sie ließ meine Töchter alleine Zuhause. LA: Was fehlt Ihrem Sohn? VP: Er hat Probleme im Brustbereich, mit den Augen und beim Hören. Das ist eine genetische Krankheit. Er hat entweder das Biedl-Bardet- oder das Edwards-Syndrom. Das kommt, wenn Verwandte heiraten. LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Kennen Sie in Österreich jemanden, den Sie bereits aus Ihrer Heimat kannten? VP: Nein. LA: Welche Schulausbildung haben Sie? VP: Ich habe die Matura und danach war ich fünf Jahre an der Universität und habe die Ausbildung zum XXXX gemacht.Ausbildung zum römisch 40 gemacht. LA: Welche Berufserfahrung haben Sie? VP: Ich war selbständiger XXXX . Und ich war Leiter der PPTA.VP: Ich war selbständiger römisch 40 . Und ich war Leiter der PPTA. LA: Haben Sie einen Wehrdienst geleistet? VP: Nein. LA: Hat sich seit der Erstbefragung an Ihren Fluchtgründen etwas geändert oder halten Sie die Gründe aufrecht? VP: Es hat sich nichts geändert. Anmerkung: Die Einvernahme wird vom LA von 10:15 Uhr bis 10:30 Uhr unterbrochen. LA: Haben Sie in diesem Augenblick Selbstmordgedanken? VP: Es kommt und es geht. Immer wenn ich denke, es könnte sein, dass ich meine Familie und mich nicht schützen kann, kommt dieser Gedanke. Ich möchte selber ein neues Leben anfangen. Glücklich mit meiner Familie. LA: Seit Sie heute hier beim Bundesamt angekommen sind, hatten Sie schon derartige Gedanken? VP: Nein, weil ich Hoffnungen habe. Ich will heute stark sein, so kann ich meine Aussagen richtig machen. LA: Sie haben jetzt die Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Bitte versuchen Sie, Ihre Gründe detailliert zu schildern! Bitte geben Sie dem Dolmetscher regelmäßig die Möglichkeit zu übersetzen. Warten Sie nicht auf Fragen von meiner Seite, ich werde diese ggf. erst nach Abschluss Ihrer Schilderungen stellen. Ich ersuche Sie, mich wissen zu lassen, wenn Sie eine Pause benötigen, oder wenn Sie das Gefühl bekommen, dass sich Ihr psychischer Zustand verschlechtert! VP: Ich wurde in Saudi-Arabien geboren und habe in den Vereinigten Arabischen Emiraten gearbeitet. Im Jahr 2003 kehrte ich zurück nach Gaza. Damals war ich allein mit meinem Bruder. Meine Familie war damals in den Emiraten. Ich versuchte in unserer Wohnung zu leben, in der auch mein Bruder lebte. Mein Bruder bat mich aber, dass ich zu meinen Onkeln gehen solle um bei ihnen zu leben. Ich verstand nicht weshalb er mich davon abhalten wollte, dass ich dort wohnte. Ich war noch jung. Deshalb lebte ich dann bei meinen Onkeln mütterlicherseits. Eigentlich dachte ich, dass die Lebensumstände in Gaza so seien wie in den Emiraten. Ich war moderat und habe auch meine Cousine, die Tochter meines Onkels, offen angesprochen und mit ihr geredet. Anfangs nahmen die Leute das nicht ernst, weil sie meinten, ich würde mich nicht auskennen, wie man sich gegenüber Frauen verhält. Aber dann begannen sie mich zu kritisieren, ich wollte aber in Freiheit leben und dachte, das könnte ich auch. Schließlich sprach ich wieder einmal mit der Tochter meines Onkels. Er sah das und war davon nicht begeistert. Ich merkte, dass die Leute dort sehr religiös waren und es bei ihnen nicht angebracht war, dass man mit einer Frau spricht. Ständig hatte ich das Gefühl, kontrolliert zu werden. Man sagte mir immer, dass es Dinge gäbe, die man nicht tun dürfe, weil sie falsch seien. Man dürfe nicht einmal mit Frauen sprechen, selbst dann, wenn es Verwandte wären. Die beste Lösung wäre, wenn ich sie heiraten würde. Ich war noch sehr jung, aber ich sagte, es sei mein freier Wille und ich dürfe sprechen mit wem ich wollte. Es gab öfters Diskussionen darüber, weil man mich ständig belehrte, dass ich das nicht dürfe. Schließlich wurde ich dazu gezwungen, die Tochter meines Onkels zu heiraten. Das war
- Ich wusste nicht, dass mit der Hochzeit auch jede Menge Verantwortung einhergeht. Mein Vater hat mir damals wirtschaftlich geholfen. Ich durfte nach der Heirat dann in einer unserer Wohnungen leben. Mein Bruder war immer noch dagegen, weil er meinte, dass wir keine netten Nachbarn hätten. Trotzdem habe ich das gemacht, weil ich selbständig leben wollte. Ein Jahr später übernahm die Hamas Gaza. Sie gewannen die Wahlen. Mein Bruder begann, mit Hamas Probleme zu haben. Er reiste dann aus und ließ mich alleine zurück. Ich war alleine und ich musste die gesamte Verantwortung tragen. Wir hatten in unserem Haus einen Keller. Mein Onkel hat diesen Keller für eine gemeinnützige Hilfsorganisation zur Verfügung gestellt. Darauf habe ich gar nicht geachtet. Dann merkte ich, dass dieser Keller nicht nur für gemeinnützige, sondern auch für andere Dinge genutzt wurde. Der Keller wurde von Anhängern der Hamas genutzt. Ich setzte meinen Vater davon in Kenntnis und fragte ihn, warum mein Onkel das gemacht hätte. Schließlich wäre es ein Wohnhaus. Mein Vater sagte auch, dass es ein gemeinnütziger Ort sei und dass die Leute dort nur beten dürfen. Zu dieser Zeit war mein Vater noch in den Emiraten. Ich informierte ihn, dass die Hamas die Macht im Ort übernommen haben. Er sagte mir, dass ich mir keine Sorgen machen solle. Neben unserem Haus war eine Polizeistation. Man sagte sich, dass es ein Zentrum der Hamas sei. Ab 2006 wurden alle Polizeistationen bombardiert, weil man sie als Hamaszentren einstufte. Nach dem Bombardement versuchte man, das alles wieder aufzubauen. Die Gemeinde kaufte noch ein kleines Grundstück daneben und baute darauf eine Moschee. Das ist die Moschee XXXX . Ich habe meinem Vater davondarauf eine Moschee. Das ist die Moschee römisch 40 . Ich habe meinem Vater davon erzählt. Er kehrte dann im Jahr 2011 aus den Emiraten zurück nach Gaza. Mein Vater beruhigte mich wieder, als ich von meinen Sorgen erzählte, weil es ja schließlich unser Keller sei. Von 2011 bis 2015 war ich ständig dagegen, dass unser Keller benutzt wird. Das habe ich immer deutlicher zum Ausdruck gebracht. Ich war mir sicher, sie benutzen den Keller für viele andere Dinge, nicht nur für gemeinnützige. Sie versicherten uns, dass wir den Keller zurückbekämen, sobald die Moschee fertiggestellt würde. Man versuchte mit meinem Vater zu sprechen, um von der angrenzenden Moschee einen direkten Zugang zu unserem Keller zu bekommen, was mein Vater aber abgelehnt hat. Aus diesem Grund bin ich eines Tages in den Keller gegangen und warf die Leute mit dem Hinweis, dass es sich um unser Eigentum handle, aus unserem Keller. Zu diesem Zeitpunkt war ein Hamasführer in unserer Ortschaft anwesend. Wir stritten uns. Mein Vater kam auch herunter und wollte uns auseinander bringen, aus Angst, man würde mich umbringen. Es kam zu einer Schlägerei woraufhin die Polizei informiert wurde. Man nahm mich fest. Zehn Stunden war ich bereits im Gefängnis, als dann mein Vater und zwei meiner Brüder zu mir kamen. Wir waren alle für drei Tage im Gefängnis. Man setzte uns unter Druck, damit wir die Erlaubnis geben, dass der Keller ein Teil der Moschee wird. Sie würden uns solange nicht freilassen, bis wir zustimmen. Dann kamen drei Personen und sprachen mit meinem Vater. Sie zwangen ihn, den Keller herzugeben, als eine Art religiöser Gabe. Zwischen 2015 und 2018 habe ich meinen Vater ständig irgendwohin gebracht. Ich wollte diesen Keller zurückbekommen. Während dieses Zeitraums wurde ich einmal entführt. Ich wurde drei Tage festgehalten und anschließend wieder 14 Tage inhaftiert. Schließlich bekam ich mit XXXX , dem Hamasführer, Probleme, weil wir mitSchließlich bekam ich mit römisch 40 , dem Hamasführer, Probleme, weil wir mit ihm reden wollten. Er war gerade bei der Eröffnung der Moschee anwesend und ich nahm meinen Vater und wir gingen zu ihm. Alle wichtigen Personen waren gerade da, es passte ihnen nicht, dass sie uns dort gesehen haben. Er hielt eine Ansprache, danach ging mein Vater zu ihm. Die Bodyguards nahmen meinen Vater sofort fest und ich konnte noch fliehen. Ich ging nach XXXX . Meine Nichte hat mich dannund ich konnte noch fliehen. Ich ging nach römisch 40 . Meine Nichte hat mich dann telefonisch kontaktiert. Sie sagte mir, dass man mich beschuldigte, dass ich XXXX telefonisch kontaktiert. Sie sagte mir, dass man mich beschuldigte, dass ich römisch 40 umbringen wollte. Ich wäre sogar beschuldigt, den Hamasführer 2015 im Ort umbringen gewollt zu haben. Sie gaben mir an allem Schuld. Ich hätte das alles provoziert. Ich werde beschuldigt, dass ich gegen die Hamas sei. Sie würden jetzt deshalb nach mir suchen. Mein Onkel sagte, ich hätte keine Chance mehr, dort weiter zu leben, ich solle wohl besser ausreisen. Ich verließ daraufhin Gaza. Ich kontaktierte dann meine Familie und man teilte mir mit, dass man unser Haus gestürmt hätte. Die Polizei wollte uns nun enteignen. Meine Wohnung wurde auch durchsucht. Ich hatte einen Laptop. Der Laptop und Dokumente wurden sichergestellt. Sie haben die Wohnung ruiniert, alles zerstört. Meine Frau musste zu ihrer Familie gehen. Das ist jetzt unser Problem. Ein Teil wurde enteignet und jetzt versuchen sie, das ganze Haus zu bekommen. Sie wollen meinen Vater dazu zwingen, freiwillig den Keller abzugeben. Sobald er das tut, gibt er auch unser Haus ab. Mein Vater versuchte mehrmals das ganze Haus zu verkaufen um in Ruhe woanders leben zu können. Es kamen sogar Interessenten, aber sie kauften es dann wegen des Kellers nicht, weil dieser nicht Teil des Hauses ist. Die Hamas schickt auch selbst Interessenten, aber diese wollen fast nichts dafür bezahlen. Mein Vater lehnt den Verkauf ab und besteht darauf, dass es unser Haus ist und nicht der Hamas gehört. Ich war die aktivste Person bei diesem Sachverhalt. Andere Brüder haben sich nicht so eingemischt. Sie hatten Angst, dass sie nachher Probleme deshalb bekommen würden. Wir sind sechs Brüder. Vier sind schon aus dem Land. Zwei versuchen unsere Heimat zu verlassen. Sogar mein Vater versucht die Heimat zu verlassen. Meine beiden Brüder wollen unbedingt raus, mein Vater ist noch unentschlossen. Er will aber sein Haus nicht verlieren. Er ist auch schon sehr alt. Für ihn ist alles schwieriger. Wir versuchten auch Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Wir wollten rechtlich dagegen vorgehen, aber die Polizei nimmt eine solche Anzeige nicht auf. Der Sachverhalt ist immer noch aktuell. Der Keller wird nicht nur für gemeinnützige Dinge genutzt. Deshalb habe ich auch meine Arbeit, überhaupt fast alles, verloren. Das war meine Geschichte. Anmerkung: Ende der freien Erzählung. LA: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? VP: Ja. LA: Haben Sie noch andere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Gaza zu verlassen? VP: Am 19.03.
- LA: Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen (Datum, Uhrzeit, Tageszeit,…)? VP: Ich verließ meine Heimat am Folgetag, den 20.
- LA: Wo haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Beschreiben Sie ggf. die Gegend! VP: Von XXXX durch einen Tunnel nach Ägypten.VP: Von römisch 40 durch einen Tunnel nach Ägypten. LA: Sie sind illegal ausgereist? VP: Ja. LA: Über welche Länder sind Sie gereist? Wie lange haben Sie sich dort jeweils aufgehalten? VP: Ich bin nach Ägypten, war dort zwei Tage. Danach in der Türkei, wo ich auch etwa zwei Tage gewesen bin. Ich bin dann nach Griechenland, vielleicht einen Tag. Dann über Mazedonien und Serbien und weitere mir unbekannte Länder im LKW bis nach Österreich. Hier sagte man mir, dass es hier sicher sei und ich einen Asylantrag stellen könne. LA: Was haben Sie in Griechenland gemacht? VP: Ich wartete auf den Schlepper. LA: Warum blieben Sie nicht in Griechenland? VP: Es wurde vereinbart, dass ich mit dem LKW nach Österreich oder in ein anderes Land geschleppt werde, weil ich in einem Land sein wollte, welches die Situation in Gaza kennt. Die Schlepper rieten mir dazu. LA: Wissen Sie, dass Griechenland Mitglied der Europäischen Union ist? VP: Die Schlepper ließen mir keine Zeit, darüber nachzudenken. Sie wollten mich unbedingt hier her bringen. LA: Wo haben Sie den Kontakt zu diesen Schleppern aufgenommen? VP: In der Türkei. LA: Sagten Sie zum Schlepper, wo Sie hinmöchten? VP: Ich sagte, dass ich ein sicheres Land suche, welches die palästinensische Situation kennt und wo Gesetze herrschen. LA: Wie oft wurden Sie verhaftet oder gefangen gehalten? VP: Zweimal wurde ich verhaftet. Einmal mit meiner Familie und einmal alleine. Einmal wurde ich auch entführt. LA: Wissen Sie, wo man Sie hinbrachte, als Sie entführt wurden? VP: Das weiß ich nicht. LA: Kannten Sie die Entführer? VP: Nein. LA: Sagte man Ihnen, warum man Sie entführte, was man von Ihnen wollte? VP: Sie stellten mir nur Fragen und ich wurde dort auch gefoltert. LA: Welche Fragen? VP: Personalien. Fragen nach meinem Beruf und mit wem ich Kontakt habe. LA: Sonst noch Fragen? VP: Ob ich Probleme mit irgendjemandem in der Ortschaft hätte und wieso ich diese Probleme hätte. LA: Was antworteten Sie? VP: Ich antwortete und sagte denen meine Meinung und sie fragten mich dann, warum ich so denken würde. Sie fragten nach Informationen über meinen Vater und meine Brüder. LA: Was meinten sie mit „was Sie so denken“? VP: Ich wusste, dass es um unser Haus geht. Er fragte mich auch, in welchen Verbindungen ich zu bestimmten Personen stand. Ich kannte aber keine der genannten Personen. LA: Sie waren da drei Tage? VP: Ja. LA: Fragte man Sie jeden Tag dasselbe? VP: Ja. Ich durfte meine Familie nicht kontaktieren. LA: Wie wurden Sie dort gefoltert? VP: Man hat mich zum Teil zwei bis drei Stunden kopfüber aufgehängt. Nach drei oder vier Stunden schlug man auf meine Füße. LA: Sagte man Ihnen, warum man das tat? VP: Nein, aber nachdem ich draußen war, wusste ich es. Sie hatten nichts gegen mich in der Hand. Sie wollten irgendwelche Beweise finden. Man sagte mir, dass man mich so zur Vernunft bringen würde. LA: Wann war diese Entführung? VP: 2016 LA: Wann genau? VP: Ich glaube es war im Sommer, Juni. LA: Wann war der Streit in Ihrem Keller? VP: Das war im Februar
- Ich wurde vom Imam der Mosche (A) und vom Hamasführer (B) angezeigt, aber sie verzichteten dann wieder auf deren Anzeige, wenn wir im Gegenzug unser Kellerabteil wieder hergeben (C). LA: Wann wurden Sie zum zweiten Mal von der Polizei festgenommen? VP: Das war nach der Entführung. LA: Unmittelbar danach? VP: Nein, ich glaube das war im Juli
- LA: Mit welcher Begründung hat man Sie festgenommen? VP: Weil mein Bruder und ich Leute aus unserem Keller rausgeworfen haben. Es kam wieder zum Streit. LA: Fanden jemals Übergriffe gegen Ihre Person statt? VP: Seit 2015 fühlte ich mich nicht sicher. LA: Ich wiederhole: fanden jemals Übergriffe gegen Ihre Person statt? VP: Während der Entführung. Auch im Gefängnis wurde ich geschlagen. LA: Haben Sie jemals an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen? Wenn ja, an welchen und in welchem Zeitraum? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals, oder haben Sie Kontakt zu terroristischen Vereinigungen? VP: Nein. LA: Sie sagten, dass auch „andere Dinge“ im Keller gemacht wurden. Welche Dinge waren das? VP: Sie haben dort alles geplant. Es war so etwas wie ein „Hamas Planungsbüro“. Es gab zwei Moscheen bei uns. Nachdem eine Bombardiert wurde, hat sich alles bei uns im Keller abgespielt. Der Keller wurde dann zum Planungszentrum. LA: Was störte Sie daran, dass dort etwas geplant wird? VP: Weil die Israelis das gemerkt hätten, dann hätten die unser Haus unter Beschuss genommen. LA: Sind Sie in Ihrem Heimatland oder einem anderen Land vorbestraft? Wenn ja, weshalb? VP: Nein. LA: Hatten Sie weitere persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein, ich hatte Probleme mit der Hamas und nicht mit unserer Regierung. Ich erkenne die Hamas nicht als Regierung an. LA: Waren Sie oder ein Familienmitglied Sympathisant, Unterstützer, Anhänger oder Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung, der Gewerkschaft, einer Vereinigung oder Religionsgemeinschaft? VP: Nein. LA: Waren Sie politisch aktiv? VP: Wer nicht für die Hamas ist, ist gegen die Hamas, aber ich war nicht politisch aktiv. Ich anerkenne die palästinensische Regierung, welche in XXXX ist. Diese ist dieIch anerkenne die palästinensische Regierung, welche in römisch 40 ist. Diese ist die einzige Regierung für das palästinensische Volk. LA: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt ins Westjordanland zu gehen? VP: Nein, das ist verboten. Wir wollten sogar die palästinensischen Führer im Westjordanland benachrichtigen, aber das ging nicht. XXXX hat im GazastreifenWestjordanland benachrichtigen, aber das ging nicht. römisch 40 hat im Gazastreifen ein Büro, aber man sagte uns dort, dass in Gaza eben Hamas herrscht und sie keinen Einfluss drauf hätten. LA: Haben Sie vor Ihrer Ausreise an Demonstrationen teilgenommen? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Gerichten, Polizei oder Verwaltungsbehörden? VP: Nein. LA: Haben Sie in einem anderen Land jemals einen Asylantrag gestellt? VP: Nein. LA: Haben Sie heute persönliche Dokumente mit, die Sie vorlegen wollen und in Ihrem Verfahren bis dato noch nicht vorgelegt haben? VP: Ja, ich lege Kopien folgender Dokumente vor: Anzeigen des Imams (A) und des Hamasführers (B), Einwilligungserklärung, das Kellerabteil abzutreten (C), Bestätigung der PPTA (D), Bescheid, wonach der Hamas der Bau eines Fensters untersagt wurde, sie haben es trotzdem gemacht (E), Anzeige von uns, dass die Menschen im Keller unsere Familie belästigen (F), Deutschkursbestätigung, Bestätigung der Marktgemeinde XXXX Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 LA: Sind Sie arbeitsfähig? Welche Arbeiten können Sie verrichten? VP: Ja. Ich würde gerne wieder meinem Beruf nachgehen. LA: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie bereits einen Deutschkurs besucht? VP: Ich habe den Einstiegskurs gemacht, aber seither habe ich keinen Deutschkurs mehr gemacht. Nein, aber ich spreche Englisch. LA: Sind Sie Mitglied in einem österreichischen Verein? VP: Ich lege einen Ausweis für Studierende der Universität XXXX vor. Ich wollte zuerstVP: Ich lege einen Ausweis für Studierende der Universität römisch 40 vor. Ich wollte zuerst Deutsch lernen und dann in meinem Ausbildungsbereich weiter studieren. Ich nahm an Kursen zum Thema Gesundheit teil. Ich war sehr überrascht, weil die Kurse auf Deutsch sind und nicht auf Englisch. LA: Wie möchten Sie in Österreich Ihr Leben gestalten? Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? VP: Zuerst möchte ich meine Familie nach Österreich bringen, dann möchte ich in meinem Beruf weiterarbeiten. Es gibt auch in meinem Ausbildungsbereich Spezialisierungen, was ich gerne machen würde. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Gibt es noch irgendetwas, das Sie hinzufügen wollen? Gibt es noch irgendwelche Unterlagen, die Sie vorlegen wollen? VP: Ich möchte sobald wie möglich meine Familie herbringen, weil ich meine Familie im Gazastreifen nicht schützen kann. Ich möchte, dass sie auch in Freiheit leben können. Ich möchte, dass meine Töchter in Freiheit leben. Ich hoffe, dass ich sehr bald einen Bescheid haben werde. LA: Hatten Sie genug Zeit und die Möglichkeit, alles vorzubringen, was von Bedeutung ist oder Ihnen wichtig war? VP: Ja. LA: Ihnen wurden landeskundliche Feststellungen zum Palästinensischen Gebiet Gaza übermittelt. Diese dienen zusätzlich der Entscheidungsfindung und Würdigung Ihres Vorbringens. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Ich habe es nicht gelesen, ich kann dazu nichts sagen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird nunmehr rückübersetzt. Es wird erläutert, dass danach die Möglichkeit besteht, noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. LA: Haben Sie die Rückübersetzung des Dolmetschers einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Fragen oder Einwendungen vorzubringen? VP: Nein. LA: Möchten Sie eine Kopie dieser Niederschrift ausgefolgt bekommen? VP: Ja. Anmerkung: Der VP wird mitgeteilt, dass die Ergänzung nun rückübersetzt wird, und dass sie im Anschluss mit der Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und Rückübersetzung bestätigt. (…)“ Vorgelegt vor der bB wurde von den bP: ● Schreiben über gemeinnützige Tätigkeit - Marktgemeinde XXXX – (Beschäftigung von 17.09.2018 – 21.09.2018) Schreiben über gemeinnützige Tätigkeit - Marktgemeinde römisch 40 – (Beschäftigung von 17.09.2018 – 21.09.2018) ● Kursbesuchsbestätigung – Deutsch für Asylwerbende A1/1 Einstiegskurs aus 2018 ● Kopie der Beschwerde an Justizanstalt vom Vater der bP, datiert auf XXXX 2014 betreffend Störung der Privatsphäre beim Haus durch Einbau von Fenstern in Moschee Kopie der Beschwerde an Justizanstalt vom Vater der bP, datiert auf römisch 40 2014 betreffend Störung der Privatsphäre beim Haus durch Einbau von Fenstern in Moschee ● 2 Kopien – Zurückziehung Anzeige (einvernehmliche Einigung), datiert auf XXXX 2015 2 Kopien – Zurückziehung Anzeige (einvernehmliche Einigung), datiert auf römisch 40 2015 ● Kopie – Anzeige an Gericht (Nichtbearbeitung der Beschwerde durch Gemeinde bzw. Bürgermeister wegen Bauvorhaben einer Moschee in der Nähe durch Vater der bP), datiert auf 13.12.2015 ● Kopie – Schreiben Friedensstiftung Beirat Stadt XXXX , datiert auf XXXX 2015 betreffend Streit zwischen bP sowie deren Brüder und Vater am XXXX 2015 mit Anwesenden in der Moschee – Es sei zu einvernehmlicher Lösung gekommen Kopie – Schreiben Friedensstiftung Beirat Stadt römisch 40 , datiert auf römisch 40 2015 betreffend Streit zwischen bP sowie deren Brüder und Vater am römisch 40 2015 mit Anwesenden in der Moschee – Es sei zu einvernehmlicher Lösung gekommen ● Kopie – Arbeitsbestätigung Naturheilkundeklinikum, datiert auf 30.05.2017 Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Gebiete - Gaza nicht zuerkannt (II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Gebiete - Gaza nicht zuerkannt (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch drei.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Gaza gemäß § 46 FPG zulässig sei (IV. und V.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Gaza gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (VI.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch sechs.). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Gemäß Aktenvermerk vom 23.04.2019 wurde die bP an diesem Tag in der Regionaldirektion vorstellig. Sie beschwerte sich über den zugestellten, negativen Bescheid und wurden mehrere Personen der bB hinzugezogen, um die bP, welche die Dienststelle nicht verlassen wollte, zu beruhigen. Die bP wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde über die im Haus anwesende Rechtsberaterin belehrt, sie wollte aber, dass der Bescheid sofort an Ort und Stelle abgeändert wird. Beim anschließend doch mit der Rechtsberaterin geführten Gespräch drohte sie mit Suizid und wurde die Polizei verständigt. Trotz mehrfachen Aufforderungen, dass sie die Dienststelle verlassen müsse, verweigerte die bP dies und forderte Anwesende auf, dass sie ihre Ausweise zeigen müssten. Schließlich musste die bP bei Gegenwehr zu Boden gebracht werden, wobei sie ein rohes Ei in Richtung eines Referenten warf. Ein weiteres rohes Ei konnte sie nicht mehr werfen und beschimpfte sie die Polizisten im Rahmen der Abführung mit „Motherfucker, Arschlöcher, I saw you und You kill my son“.Gemäß Aktenvermerk vom 23.04.2019 wurde die bP an diesem Tag in der Regionaldirektion vorstellig. Sie beschwerte sich über den zugestellten, negativen Bescheid und wurden mehrere Personen der bB hinzugezogen, um die bP, welche die Dienststelle nicht verlassen wollte, zu beruhigen. Die bP wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde über die im Haus anwesende Rechtsberaterin belehrt, sie wollte aber, dass der Bescheid sofort an Ort und Stelle abgeändert wird. Beim anschließend doch mit der Rechtsberaterin geführten Gespräch drohte sie mit Suizid und wurde die Polizei verständigt. Trotz mehrfachen Aufforderungen, dass sie die Dienststelle verlassen müsse, verweigerte die bP dies und forderte Anwesende auf, dass sie ihre Ausweise zeigen müssten. Schließlich musste die bP bei Gegenwehr zu Boden gebracht werden, wobei sie ein rohes Ei in Richtung eines Referenten warf. Ein weiteres rohes Ei konnte sie nicht mehr werfen und beschimpfte sie die Polizisten im Rahmen der Abführung mit „Motherfucker, Arschlöcher, römisch eins saw you und You kill my son“. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die bP ihre Aussagen vollinhaltlich aufrecht erhalte. Sie habe soweit ihr möglich am Verfahren mitgewirkt und habe es die bB verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen nachzugehen. Die bP habe nachvollziehbar angegeben, dass sie aufgrund der politischen Gesinnung das Heimatland verlassen habe müssen, da sie von der radikal-islamistischen Hamas, die den Gaza Streifen kontrolliert, verfolgt worden sei. Die bP hätte sich geweigert, aus dem Keller ihres Hauses ein geheimes Planungszentrum der Hamas zu machen, da dies eine Gefahr für die in den darüber liegenden Etagen des Hauses lebende Familie bedeutet hätte. Die bP und ihre Familie wäre Opfer des arabisch-israelischen Konflikts. Vorgelegt wurden die Übersetzung des Versöhnungsvertrags vom XXXX 2015 und des Verpflichtung und Vereinbarungsvertrags vom 17.05.
- Der bP stünde keine IFA zu und stehe die Hamas auf der Liste der Terroristischen Vereinigungen. Sie könne auch keinen Schutz vor Verfolgung finden.Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die bP ihre Aussagen vollinhaltlich aufrecht erhalte. Sie habe soweit ihr möglich am Verfahren mitgewirkt und habe es die bB verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen nachzugehen. Die bP habe nachvollziehbar angegeben, dass sie aufgrund der politischen Gesinnung das Heimatland verlassen habe müssen, da sie von der radikal-islamistischen Hamas, die den Gaza Streifen kontrolliert, verfolgt worden sei. Die bP hätte sich geweigert, aus dem Keller ihres Hauses ein geheimes Planungszentrum der Hamas zu machen, da dies eine Gefahr für die in den darüber liegenden Etagen des Hauses lebende Familie bedeutet hätte. Die bP und ihre Familie wäre Opfer des arabisch-israelischen Konflikts. Vorgelegt wurden die Übersetzung des Versöhnungsvertrags vom römisch 40 2015 und des Verpflichtung und Vereinbarungsvertrags vom 17.05.
- Der bP stünde keine IFA zu und stehe die Hamas auf der Liste der Terroristischen Vereinigungen. Sie könne auch keinen Schutz vor Verfolgung finden. Am 19.05.2019 langte eine Mitteilung darüber ein, dass von der Verfolgung der bP wegen § 15, 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) vorläufig zurückgetreten worden ist.Am 19.05.2019 langte eine Mitteilung darüber ein, dass von der Verfolgung der bP wegen Paragraph 15, 269, StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) vorläufig zurückgetreten worden ist. Vom BVwG wurde das Verfahren der bP mit Beschluss vom 24.06.2019 eingestellt, da die bP seit XXXX im ZMR nicht mehr aufschien und aus der Grundversorgung seit 06.05.2019 keine Leistungen mehr bezogen hat. Ihr Aufenthalt war unbekannt. Die bP hat damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt und gab auch die Vertretung der bP bekannt, dass sie ihren Klienten nicht erreichen können. Vom BVwG wurde das Verfahren der bP mit Beschluss vom 24.06.2019 eingestellt, da die bP seit römisch 40 im ZMR nicht mehr aufschien und aus der Grundversorgung seit 06.05.2019 keine Leistungen mehr bezogen hat. Ihr Aufenthalt war unbekannt. Die bP hat damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt und gab auch die Vertretung der bP bekannt, dass sie ihren Klienten nicht erreichen können. Am 03.01.2020 langte eine Adressenbekanntgabe samt Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim BVwG ein und wurde das Verfahren mit verfahrensleitendem Beschluss fortgesetzt. Am 23.04.2020 wurde der bP zu ihrer Anfrage (samt Vorlage eines Befundberichts vom 09.01.2020, aus welchem hervorgeht, dass die bP in Belgien behandelt worden ist) mitgeteilt, dass mit einer Bearbeitung voraussichtlich 2021/2022 zu rechnen ist.Am 23.04.2020 wurde der bP zu ihrer Anfrage (samt Vorlage eines Befundberichts vom 09.01.2020, aus welchem hervorgeht, dass die bP in Belgien behandelt worden ist) mitgeteilt, dass mit einer Bearbeitung voraussichtlich 2021 aus 2022, zu rechnen ist. Dem Fristsetzungsantrag vom 30.11.2020 der bP wurde vom VwGH (Entscheidung vom 15.12.2020) Folge gegeben und wurde angeordnet, dass das BVwG bis zum 22.03.2021 eine Entscheidung zu Treffen habe. Mit Mail vom 03.12.2020 wurde ein in arabischer Sprache verfasstes Schreiben vom 16.07.2020 vorgelegt, welches vom Bezirksvorsteher der Heimatstadt der bP unterfertigt wäre und das Fluchtvorbringen der bP bestätigen würde. Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 wurde die bP vom BVwG im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht gem. § 15 AsylG, § 39 Abs 2a AVG, aufgefordert Fragen zum aktuellen Stand ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zu beantworten und Angaben zu machen, ob sich seit Einbringung der Beschwerde in Bezug auf ihre Problemlage im Herkunftsstaat eine Änderung ergeben hat. Gleichzeitig wurde sie darin aufgefordert allfällige Behauptungen zu diesen Punkten, soweit als möglich, durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 wurde die bP vom BVwG im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht gem. Paragraph 15, AsylG, Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, aufgefordert Fragen zum aktuellen Stand ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zu beantworten und Angaben zu machen, ob sich seit Einbringung der Beschwerde in Bezug auf ihre Problemlage im Herkunftsstaat eine Änderung ergeben hat. Gleichzeitig wurde sie darin aufgefordert allfällige Behauptungen zu diesen Punkten, soweit als möglich, durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde wurde im gleichen Schriftsatz als Verfahrenspartei aufgefordert darzulegen inwiefern sie ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, nunmehr unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, zu begründen beabsichtige. Zudem wurden den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 12.02.2021 Berichte übermittelt, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt. Die bB teilte in der Stellungnahme vom 20.01.2021 mit, dass sich insbesondere die Situation in der Herkunftsregion der bP nicht maßgeblich verschlechtert habe und die bP zudem im Verfahren ihre Mitwirkungspflichten eklatant verletzt habe. Die Angaben der bP seien zur Gänze unglaubwürdig und hätte sich nunmehr insbesondere gezeigt, dass die bP auch zu ihrem Fluchtweg nicht der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt hätte. Da bei Visaerteilung auch die finanziellen Mittel nachzuweisen wären, stelle sich die Situation der Familie wohl besser dar, als dies von der bP dargestellt worden sei. Vorgelegt wurden das Wiederaufnahmegesuch von Belgien und eine Kopie des Reisepasses samt Visa sowie die Visaauskunft. Die bP brachte schriftliche Stellungnahmen mit 25.01.2021, 26.01.2021 und 27.01.2021 ein und legte mit Schreiben vom 03.03.2021 Unterlagen (Schreiben von UNRWA dass die bP nicht registriert ist, Einstellungszusage einer Reinigungsfirma undatiert, Fachärztlicher Befundbericht betreffend psychischem Gesundheitszustand und Behandlung) vor. Demnach hätten sich die Fluchtgründe nicht geändert, die Schwester der bP habe mitgeteilt, dass erst kürzlich der Vater der bP von der Hamas bedroht worden und nach dem Aufenthaltsort der bP befragt worden wäre (Schreiben vom 25.01.2021) bzw. hätte der Vater eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen, dass er die bP ausliefere, sobald sie erscheine (Schreiben vom 27.01.2021). Die bP lerne Online Deutsch und habe einen Freund über eine Internetplattform kennen gelernt und wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Vorgelegt wurden medizinische Unterlagen, ein Zertifikat der Universität in Gaza sowie Unterlagen zum Aufenthalt in Belgien. Die Situation im Gaza habe sich nicht verbessert und wurde aus einzelnen Passagen der übermittelten Länderinformationen zitiert. Die bP habe angegeben, dass sie aufgrund der Verfolgung durch die Hamas einer besonderen Gefährdung unterliege. Sie habe Angst, im Falle der Rückkehr Opfer einer willkürlichen Tötung zu werden bzw. Folter und willkürlicher Inhaftierung ausgesetzt zu sein. Abgesehen von der individuellen Bedrohung habe sich die allgemeine Lage verschlechtert. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte und des instabilen Gesundheitszustandes der bP sei davon auszugehen, dass die bP im Falle der Rückkehr in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage gerate. Die vom BVwG von der bB angeforderten Auskünfte wurden am 24.02.2021 von der bB übermittelt. Am 03.03.2121 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters und eines Vertreters der bB eine Verhandlung durch. Erstmals im Zuge der Verhandlung gab die bP bekannt, dass es einen Zeugen für das Fluchtvorbringen gäbe, dieser vor dem Verhandlungssaal warte und wurde dieser Zeuge einvernommen. Die Befragung der bP sowie des Zeugen in der Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift):„(…)Die Befragung der bP sowie des Zeugen in der Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift):, „(…) Versorgungs- u. Wohnsituation vor der Ausreise im Hks.: Wie haben Sie seit Sie erwachsen sind bisher in Ihrem Herkunftsstaat Ihr Leben finanziert? Mein Vater arbeitete in den VAE, er finanzierte meine Schule, mein Studium, meine Heirat. Nach meinem Abschluss habe ich dann selbst gearbeitet und für mich gesorgt. Welchen Job hatten Sie im Gaza zuletzt und wieviel haben Sie verdient? XXXX , ich war selbstständig. Ich habe zwischen 2000 und 2800 Schekel (phonetisch, israelische Währung) verdient. 1 Euro sind 4 Schekel. römisch 40 , ich war selbstständig. Ich habe zwischen 2000 und 2800 Schekel (phonetisch, israelische Währung) verdient. 1 Euro sind 4 Schekel. Wie waren das letzte halbe Jahr vor der Ausreise aus dem Gaza Ihre Wohnverhältnisse? Lebten Sie in einer Wohnung, einem Haus, zur Miete oder Eigentum? Alleine oder gemeinsam mit anderen? Ich habe im Familienhaus gewohnt, aber ich hatte dort selbst eine eigene Wohnung. Das Haus besteht insgesamt aus 7 Wohnungen. Wer wohnt aktuell in diesem Haus? Meine Eltern, meine Geschwister und mein verheirateter Bruder mit seiner Frau. ________________________________________ Ausreise: Was mussten Sie für die Ausreise alles organisieren um im März 2018 den Gaza verlassen zu können? Ich bin illegal durch einen Tunnel von Gaza nach Ägypten ausgereist. Nachgefragt, dann flog ich von Ägypten in die Türkei. Dann bin ich illegal über Griechenland und den Balkan bis nach Österreich. Waren Sie von Griechenland bis Österreich auf dem Landweg unterwegs? Ja. -------------------------------------------------------------- Aktuelles soz. Umfeld im Hks.: Stammeszugehörigkeit Gehören Sie einem Stamm an? Wenn ja, wie viele Mitglieder hat dieser und wo leben diese überwiegend? Ja, zu einem großen Stamm namens XXXX , dieser Stamm hat mehrere Großfamilien (vier). Zirka
- Es ist eher ein kleiner Stamm in Gaza.Ja, zu einem großen Stamm namens römisch 40 , dieser Stamm hat mehrere Großfamilien (vier). Zirka
- Es ist eher ein kleiner Stamm in Gaza. Familienangehörige Beim Bundesamt haben Sie Angaben über Familienangehörige und deren Aufenthaltsort gemacht. Wo leben diese aktuell, wie sind deren Wohn- und Eigentumsverhältnisse und wie finanzieren diese derzeit ihr Leben? Haben Sie zu diesen seit der Ausreise Kontakt? Wenn ja, berichten diese über Probleme? Eltern: Gaza, im eigenen Haus. Mein Vater hat eine Landwirtschaft und Grundstücke und er vermietet auch Geschäfte im Familienhaus. Ich glaube er bekommt auch eine staatliche Sozialhilfe, ich weiß es nicht, bin nicht mehr genau informiert. Jetzt darf mein Vater nicht mehr kaufen oder verkaufen oder vermieten. Warum nicht? Die Hamaz erlaubt das nicht und das Familienhaus lief auf den Namen meiner Großmutter. Sie haben ihm auch nicht erlaubt das Haus auf seinen Namen zu übertragen. Jedes Mal versucht er diese Geschäfte zu vermieten, aber er wird bedroht und dann gehen die Mieter weg. Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit den Eltern? Vor einem Jahr. Geschwister: Bruder XXXX : lebt mit seiner Frau im Familienhaus der Eltern, psychisch beeinträchtigtBruder römisch 40 : lebt mit seiner Frau im Familienhaus der Eltern, psychisch beeinträchtigt Bruder XXXX : lebt in einer Mietwohnung, in der Nähe meiner Familie. Er arbeitet als Arzt in Gaza. Er ist allgemeiner Arzt. Bruder römisch 40 : lebt in einer Mietwohnung, in der Nähe meiner Familie. Er arbeitet als Arzt in Gaza. Er ist allgemeiner Arzt. Bruder XXXX : ist ausgereist, ich weiß nicht wo er sich befindet.Bruder römisch 40 : ist ausgereist, ich weiß nicht wo er sich befindet. XXXX gibt es auch, aber ich habe keinen Kontakt zu ihm. römisch 40 gibt es auch, aber ich habe keinen Kontakt zu ihm. XXXX war zuletzt in der Türkei. römisch 40 war zuletzt in der Türkei. Schwester XXXX : ist verheiratet und lebt bei ihrem Mann in GazaSchwester römisch 40 : ist verheiratet und lebt bei ihrem Mann in Gaza Schwester XXXX : ist verheiratet und lebt bei ihrem Mann in GazaSchwester römisch 40 : ist verheiratet und lebt bei ihrem Mann in Gaza Schwester XXXX : lebt in Gaza, im Haus der ElternSchwester römisch 40 : lebt in Gaza, im Haus der Eltern Schwester XXXX : lebt in Gaza, im Haus der ElternSchwester römisch 40 : lebt in Gaza, im Haus der Eltern Ehegattin u. 4 Kinder: lebt in der Nähe ihrer Eltern in Gaza, sie hat eine Mietwohnung. Ich habe ihr Geld hinterlassen und als ich in Belgien war habe ich auch gearbeitet und ihr Geld geschickt. In der letzten Zeit sind die Umstände schwieriger. Ihr Vater unterstützt sie, aber nur sehr wenig. Ist das Haus der Eltern in einem Camp oder außerhalb? Nein, in der Altstadt von Gaza Wann hatten Sie zuletzt mit Familienangehörigen in Gaza Kontakt und mit wem? Mit meiner Frau vor einer Woche. Mit Geschwistern oder Eltern? Ich habe keinen Kontakt zu meinen Eltern oder meinen Geschwistern, ich erfahre alles über meine Frau. Wann hatten Sie zuletzt mit einer Schwester Kontakt? Manchmal ist sie bei meiner Frau anwesend und ich rede kurz mit ihr. Sie hat mir mitgeteilt, dass mein Vater auf einem Zettel unterschrieben hat, dass er mich an Hamaz übergibt. --------------------------------------------------------------- Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion im Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden. Ich habe Probleme mit Hamaz, weil mir vorgeworfen wird, dass ich versucht habe den XXXX zu töten. Ich habe auch Probleme mit einem Scheich namens XXXX , mit diesem gab es im Jahr 2005 ein Problem. Ich habe nicht versucht den XXXX zu töten, ich wollte diese Probleme friedlich lösen. XXXX ist wie ein Verwaltungsleiter in unserem Ort und sobald man als Feind für ihn gilt, dann ist man ein Feind für alle Hamaz. Fall ich zurückkehre würden diese beiden Personen mich nicht in Ruhe lassen. Vielleicht werden sie Rache an mir üben, mich töten oder mich foltern. Oder einen Autounfall für mich organisieren. Sie gehen davon aus, dass ich meinen Vater überzeugt habe, dass er für diese Moscheegeschichte keine Unterschrift leistet. Daher werfen sie mir auch vor, dass ich ungläubig bin und, dass ich gegen die Hamazbewegung und Hamazverteidigung bin. Sie sagen bis heute zu meinen Eltern, dass ich ein schlechter Mensch bin und sie sollen nichts mehr mit mir zu tun haben. Ich habe Probleme mit Hamaz, weil mir vorgeworfen wird, dass ich versucht habe den römisch 40 zu töten. Ich habe auch Probleme mit einem Scheich namens römisch 40 , mit diesem gab es im Jahr 2005 ein Problem. Ich habe nicht versucht den römisch 40 zu töten, ich wollte diese Probleme friedlich lösen. römisch 40 ist wie ein Verwaltungsleiter in unserem Ort und sobald man als Feind für ihn gilt, dann ist man ein Feind für alle Hamaz. Fall ich zurückkehre würden diese beiden Personen mich nicht in Ruhe lassen. Vielleicht werden sie Rache an mir üben, mich töten oder mich foltern. Oder einen Autounfall für mich organisieren. Sie gehen davon aus, dass ich meinen Vater überzeugt habe, dass er für diese Moscheegeschichte keine Unterschrift leistet. Daher werfen sie mir auch vor, dass ich ungläubig bin und, dass ich gegen die Hamazbewegung und Hamazverteidigung bin. Sie sagen bis heute zu meinen Eltern, dass ich ein schlechter Mensch bin und sie sollen nichts mehr mit mir zu tun haben. (Ende der freien Rede) Anmerkung nach Rückübersetzung: Ich meinte 2015 und nicht
- Dolmetscher gibt an, dass er erinnerlich 2005 gehört hat. Haben Sie damit jetzt alle Probleme genannt, die Sie persönlich aktuell im Falle einer Rückkehr in den Gaza erwarten würden? Ja. Ich rechne mit schlimmeren Sachen, denn sie haben dafür gesorgt, dass mein Vater unterschreibt mich denen zu übergeben. Entweder werden sie mich töten oder mich immer schikanieren. Man muss entweder für Hamaz sein oder als Gegner wird man bestraft. Vorhalte / Fragen: Seit wann wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie diesen XXXX töten wollten?Seit wann wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie diesen römisch 40 töten wollten? Der Vorfall war im März
- Im Jahr 2015 gab es Probleme und ich, mein Vater und mein Bruder wurden eingesperrt. Im Gefängnis wurde mein Vater gezwungen zu unterschreiben, damit wir entlassen werden und um das Problem friedlich zu lösen. Mein Vater hat in diesem Versöhnungsprotokoll unterschrieben und er war mit den Bedingungen gar nicht einverstanden, aber er wollte nur, dass wir aus dem Gefängnis herauskommen. Von 2015 bis 2018 haben ich und mein Vater versucht Probleme immer wieder friedlich zu lösen. Im März 2018 kam XXXX zu unserem Ort um eine Moschee zu eröffnen und wir wollten das Problem persönlich mit ihm besprechen um eine Lösung zu finden. XXXX hat eine Rede gehalten und er war noch nicht fertig und wir wollten mit ihm sprechen. Nachdem er seine Rede beendet hat, stand mein Vater und hat anfangen mit ihm zu reden. Aber die Leute von Hamaz, die in unserem Ort waren, wollten das stoppen. Somit war alles laut und sie gingen davon aus, dass wir XXXX töten wollen. Dann ist Feuer geschossen worden. Das Wachpersonal von XXXX hat dann geschossen und sie haben Leute angehalten. Dieser Vorfall wurde auch gefilmt und ich habe versucht dieses Video nachzuholen. Aber das war nicht möglich. Der Vorfall war im März
- Im Jahr 2015 gab es Probleme und ich, mein Vater und mein Bruder wurden eingesperrt. Im Gefängnis wurde mein Vater gezwungen zu unterschreiben, damit wir entlassen werden und um das Problem friedlich zu lösen. Mein Vater hat in diesem Versöhnungsprotokoll unterschrieben und er war mit den Bedingungen gar nicht einverstanden, aber er wollte nur, dass wir aus dem Gefängnis herauskommen. Von 2015 bis 2018 haben ich und mein Vater versucht Probleme immer wieder friedlich zu lösen. Im März 2018 kam römisch 40 zu unserem Ort um eine Moschee zu eröffnen und wir wollten das Problem persönlich mit ihm besprechen um eine Lösung zu finden. römisch 40 hat eine Rede gehalten und er war noch nicht fertig und wir wollten mit ihm sprechen. Nachdem er seine Rede beendet hat, stand mein Vater und hat anfangen mit ihm zu reden. Aber die Leute von Hamaz, die in unserem Ort waren, wollten das stoppen. Somit war alles laut und sie gingen davon aus, dass wir römisch 40 töten wollen. Dann ist Feuer geschossen worden. Das Wachpersonal von römisch 40 hat dann geschossen und sie haben Leute angehalten. Dieser Vorfall wurde auch gefilmt und ich habe versucht dieses Video nachzuholen. Aber das war nicht möglich. Sind Ihr Vater und Ihre Brüder für oder gegen die Hamaz? Gegen die Hamaz. Mein Vater und mein Bruder, der Arzt ist, sind gegen Hamaz. Sie haben eine Bestätigung des Bürgermeisters vorgelegt, der Ihre Verfolgung im Gaza bestätigt. Wer hat Ihnen diese Bestätigung nach Österreich geschickt? Mein Bruder XXXX hat es mir per E-Mail geschickt. Mein Bruder römisch 40 hat es mir per E-Mail geschickt. Wer hat diese Bestätigung beim Bürgermeister beantragt? Mein Vater, meine Familie. Mein Vater hat gesehen, dass ich seit drei Jahren da bin und meine Frau nicht mehr sehen kann. Woher kennt der Bürgermeister den Sachverhalt den er in diesem Schreiben bestätigt? Eigentlich war es ein bekannter Vorfall in unserem Ort. Ich habe auch einen Zeugen heute mit, der ein Leiter für eine Sicherheitskommission bei Fatah ist. Was kann der bestätigen? Er wird bezeugen, dass ich im Jahr 2015 die Leute aus der Moschee rausgeworfen habe. Er wird auch diesen Vorfall mit XXXX und wie mir vorgeworfen wurde, dass ich ihn töten wolle, bestätigen.Er wird bezeugen, dass ich im Jahr 2015 die Leute aus der Moschee rausgeworfen habe. Er wird auch diesen Vorfall mit römisch 40 und wie mir vorgeworfen wurde, dass ich ihn töten wolle, bestätigen. War dieser Zeuge bei diesen Vorfällen unmittelbar dabei, hat er das gesehen? Er ist Leiter von einer Sicherheitskommission und arbeitet beim Geheimdienst und bekommt Informationen von seinen Leuten draußen. Sie bekommen alle Nachrichten und alles was passiert. RI wiederholt die Frage. Nein, ich weiß es nicht. Bei diesem Moscheevorfall als ich hinkam waren über 200 Personen da. Diese Moschee ist im Keller. War diese Person zum Zeitpunkt dieser Vorfälle in Gaza anwesend? Ja, er war in Gaza. Er ist sehr informiert über den Moscheevorfall, weil er auch zur Familienkommission gehört. Über welche Vorfälle konkret kann er berichten und wann waren diese? Die Vorfälle 2015 und 2018 wird er bestätigen mit XXXX und XXXX .Die Vorfälle 2015 und 2018 wird er bestätigen mit römisch 40 und römisch 40 . Vertreterin gibt an, dass der BF auf diesen Zeugen vorgestern hingewiesen hat. Es soll sich um einen Asylwerber im laufenden Verfahren handeln. RI stellt fest, dass vor der Verhandlung kein Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme gestellt wurde. RI fordert den BF auf, den von ihm namhaft gemachten Zeugen hereinzuholen. Uhrzeit 14:
- RI stellt um 14.30 fest, dass die bP noch nicht in den Verhandlungsaal zurückgekehrt ist. Er telefoniert im Stiegenhaus. P gibt um 14:32 an, dass der Zeuge in das gegenüberliegende Hotel auf die Toilette gegangen sei. RI weist darauf hin, dass vor dem Verhandlungssaal eine Toilette ist. P ersucht noch zuzuwarten, er soll in zirka 10 Minuten kommen. Warum haben Sie nach der Beschwerdeerhebung Österreich verlassen und sind nach Belgien gereist? Um dort Asyl oder internationalen Schutz zu bekommen. Ich habe schwierige Familienumstände, eine Frau und ein krankes Kind. Warum haben Sie ausgerechnet Belgien als neues Ziel ausgesucht? Weil viele Palästinenser dort leben und viele dort Asyl erhalten haben. Zuerst wurde mir auch erzählt, dass Österreich sehr gut über Palästinenser informiert ist und die Lage kennt. Welche Fluchtgründe haben Sie in Belgien angegeben? Es wurde nicht ausführlich gefragt, es war nur wegen Dublinverfahren. Ich habe nur kurz gesagt, dass mir in Palästina vorgeworfen wird XXXX umbringen zu wollen. Es wurde nicht ausführlich gefragt, es war nur wegen Dublinverfahren. Ich habe nur kurz gesagt, dass mir in Palästina vorgeworfen wird römisch 40 umbringen zu wollen. Das BVwG verfügt über eine teilweise Kopie ihres Palästinensischen Reisepasses. Demnach verfügten Sie von XXXX über ein Visum für Südafrika. Was machten Sie in Südafrika?Das BVwG verfügt über eine teilweise Kopie ihres Palästinensischen Reisepasses. Demnach verfügten Sie von römisch 40 über ein Visum für Südafrika. Was machten Sie in Südafrika? Ich bin nicht hingereist. Es gab dort eine Konferenz für XXXX , aber ich fuhr nicht hin. Ich bin nicht hingereist. Es gab dort eine Konferenz für römisch 40 , aber ich fuhr nicht hin. Warum nicht? Es wurde von den Organisatoren abgesagt. Es wurde vom Roten Kreuz abgesagt. Sie gaben beim Bundesamt an, dass Sie schon 2016 im Gaza entführt und gefoltert worden seien. Warum haben Sie nicht die Gelegenheit genützt um sich der Gefährdung durch die Reise nach Südafrika zu entziehen? Sie hatten sogar ein Visum. Ich habe gearbeitet und diese Reise nach Südafrika war vom Roten Kreuz organisiert. Es war unmöglich, dass ich die Grenze passiere. Wenn die Veranstaltung doch stattgefunden hätte, hätten Sie dann die Probleme an der Grenze nicht gehabt? Nein, es hätte sicher ein Problem gegeben, das ist eine lange Geschichte mit meinem Job. Wenn Sie wollen kann ich das erzählen. Ich wurde auch von meiner Arbeit gekündigt. Sie haben aber vorhin angegeben, dass Sie selbstständig als XXXX beschäftigt waren, wie können Sie da gekündigt werden?Sie haben aber vorhin angegeben, dass Sie selbstständig als römisch 40 beschäftigt waren, wie können Sie da gekündigt werden? Es gibt eine Kammer für XXXX und ich bekam die Arbeitserlaubnis von dort und ich war selbstständig. Später wurde ich bei dieser Kammer selbst eingestellt. Ich aber auch eine Arbeitsbestätigung vorgelegt. Es gibt eine Kammer für römisch 40 und ich bekam die Arbeitserlaubnis von dort und ich war selbstständig. Später wurde ich bei dieser Kammer selbst eingestellt. Ich aber auch eine Arbeitsbestätigung vorgelegt. Der Visadatenbank ist auch zu entnehmen, dass Sie am XXXX 2017 ein dänisches Visum beantragten. Was wollten Sie in Dänemark?Der Visadatenbank ist auch zu entnehmen, dass Sie am römisch 40 2017 ein dänisches Visum beantragten. Was wollten Sie in Dänemark? Es betrifft nicht Dänemark, sondern Island, dort gab es auch einen Kurs für XXXX . Es betrifft nicht Dänemark, sondern Island, dort gab es auch einen Kurs für römisch 40 . Sie verfügten weiters vom XXXX über ein Visum für Spanien. Weiters ist ein Einreisestempel am XXXX 2018 ersichtlich. Was machten Sie in Spanien? Sie verfügten weiters vom römisch 40 über ein Visum für Spanien. Weiters ist ein Einreisestempel am römisch 40 2018 ersichtlich. Was machten Sie in Spanien? Ich war nicht in Spanien, ich habe es nicht geschafft dort anzukommen. Da bin ich nach Griechenland eingereist. Nach einer Auskunft der belgischen Asylbehörde haben Sie dort angegeben, dass Sie am
- März 2018 in Österreich eingereist sind. In Österreich gaben Sie im Asylverfahren allerdings an, dass Sie er am
- April 2018 in das Bundesgebiet eingereist sind. Was sagen Sie dazu? Können Sie das Datum wiederholen? RI wiederholt die Frage. Am 03.04.2018 habe ich den Asylantrag in Österreich gestellt. Was haben Sie die eine Woche vor der Asylantragstellung in Österreich gemacht? Ich war bei einem Freund, ich habe nichts getan. Erklären Sie mir bitte, wieso Sie von Griechenland über den Landweg illegal bis nach Österreich reisen sollten, wenn Sie doch über ein gültiges Visum für Spanien verfügten! Jetzt sage ich die Wahrheit, ich habe bei einem Punkt gelogen. Ich sehe jetzt, dass Sie den Akt von Belgien auch vor sich haben. Ich wollte Fingerabdrücke von Spanien unterdrücken. Mein Reiseweg ging von Palästina nach Ägypten, dann flog ich von Ägypten nach Jordanien, von Jordanien flog ich nach Griechenland. Dann flog ich von Griechenland nach Italien. Ich habe gelogen, damit ich nicht nach Spanien oder Griechenland zurückkehren muss, weil dort die Lage der Flüchtlinge schlecht ist. Jemand hat mir gesagt, dass der Reiseweg nicht so wichtig ist, weil ich einen wahren Fluchtgrund habe. Aber das ist jetzt die Wahrheit, es gibt auch Stempel im Reisepass für Jordanien und auch für Griechenland. Wo ist der palästinensische Reisepass jetzt? Ich habe diesen in Belgien verloren und ich habe auch eine Verlustanzeige in Brüssel gemacht. Warum haben Sie in Italien keinen Asylantrag gestellt? Weil die Lage für die Flüchtlinge auch dort schlecht ist. Wie heißt der Freund bei dem Sie vor der Asylantragstellung in Österreich waren? Er heißt XXXX und lebt in Innsbruck. Er heißt römisch 40 und lebt in Innsbruck. Ist das auch ein Asylwerber? Er hat jetzt die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist mit einer Österreicherin verheiratet. Ich war eine Weile bei ihm und habe mir das Land Österreich angeschaut und dann habe ich mich entschieden den Asylantrag hier zu stellen und nicht woanders hin zu gehen. Wie heißt der Zeuge? XXXX . römisch 40 . Wo haben Sie diesen kennengelernt? Er gehört auch zu unserem Stamm. Sie kennen ihn aus dem Gaza, verstehe ich das richtig? Ja, ich kenne ihn schon aus Gaza, aber wir hatten keinen Kontakt. Er gehört zum Stamm. In Gaza haben Sie nicht miteinander gesprochen? Ich habe ihn bei gewissen Anlässen, wie Hochzeiten, begrüßt, aber wir haben nicht miteinander gesprochen. BehV: Ich gehe davon aus, dass der Einreisestempel am XXXX 2018 Athen lautet.BehV: Ich gehe davon aus, dass der Einreisestempel am römisch 40 2018 Athen lautet. Kurze Unterbrechung der Verhandlung um 14:57 Uhr Fortsetzung der Verhandlung um 15:17 Uhr. BehV druckt über Ersuchen des Richters den Bescheid betreffend den Zeugen sowie eine Meldung des LVT vom 03.07.2018 aus. Ist es richtig, dass Sie vorhin gemeint haben, dass der Zeuge ein Angehöriger des Nachrichtendienstes der palästinensischen Autonomiebehörde ist= Ja, ein Offizier beim Geheimdienst des Militärs. Nachgefragt: ich glaube seit 1994, als ich noch klein war, bis heute. Den Rang weiß ich nicht, aber ich weiß, dass er auch gleichzeitig Leiter einer Sicherheitskommision in unserem Ort XXXX war. Sie gehören zur Fatah.Ja, ein Offizier beim Geheimdienst des Militärs. Nachgefragt: ich glaube seit 1994, als ich noch klein war, bis heute. Den Rang weiß ich nicht, aber ich weiß, dass er auch gleichzeitig Leiter einer Sicherheitskommision in unserem Ort römisch 40 war. Sie gehören zur Fatah. Woher wissen Sie, dass er beim Geheimdienst war? Die ganze Familie weiß davon, es ist nichts Geheimes, ich habe es auch von meiner Familie erfahren. Aufruf des Zeugen, XXXX , um 15:24 Uhr.Aufruf des Zeugen, römisch 40 , um 15:24 Uhr. Zeuge/Zeugin wird gem. § 50 AVG ermahnt die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Weiters ergeht nachfolgende Belehrung über die Weigerungsgründe. Zeuge/Zeugin wird gem. Paragraph 50, AVG ermahnt die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Weiters ergeht nachfolgende Belehrung über die Weigerungsgründe. § 49.
(1)Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:Paragraph 49,
(1)Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden: 1.über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;1.über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (Paragraph 36 a,), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde; 2. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren; 3. über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.
(2)Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Partei von dieser anvertraut wurde.
(3)Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf die Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Personen nicht verweigert werden.
(3)Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf die Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Personen nicht verweigert werden.
(4)Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
(5)Einem Zeugen, der einer Ladung (§§ 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Abs. 1 bis 3) erkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (§ 34) verhängt werden.
(5)Einem Zeugen, der einer Ladung (Paragraphen 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Absatz eins bis 3) erkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (Paragraph 34,) verhängt werden. Dem RI liegt der Bescheid des BFA vor. Sind Sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich eingereist? Nein. Am gleichen Datum aber getrennt. Woher kennen Sie den BF? Ich habe ihn hier kennengelernt, aber seine Sache habe ich noch in der Heimat durch meine Arbeit erfahren. Durch welche Arbeit, was meinen Sie damit? Ich bin Beamter beim Geheimdienst und der Verantwortlicher für die Sicherheitskommission in XXXX , wo der BF gelebt hat. Ich bin Beamter beim Geheimdienst und der Verantwortlicher für die Sicherheitskommission in römisch 40 , wo der BF gelebt hat. Welchen Geheimdienst meinen Sie? Den Geheimdienst der palästinensichen Behörde. Hat dieser einen bestimmten Namen? Das ist die palästinensische Behörde, in XXXX wo der Putsch gegen diese Behörde verübt wurde. Das ist die palästinensische Behörde, in römisch 40 wo der Putsch gegen diese Behörde verübt wurde. In welchem Zeitraum waren Sie beim Geheimdienst tätig? Von 2013 bis zu meiner Ausreise, bis ich nach Österreich kam. Anmerkung nach Rückübersetzung: Dolmetscher merkt an, dass er 2003 angegeben hat und der Zeuge sagt jetzt ab
- Wer hat Sie bezahlt, von wem haben Sie das Geld erhalten? Von der palästinensischen Behörde. Auf welche Bank haben Sie das Geld erhalten? Bank Palästina. Nachgefragt: ich habe monatlich zirka 1000 USD erhalten. Welchen Rang hatten Sie beim Nachrichtendienst? Erstleutnant. Was war Ihre konkrete Aufgabe? Vor 2007 war ich angestellt in einer Abteilung wo wir die Informationen mit Israel ausgetauscht haben. Nach dem Putsch hat man Personalien über den Gaza gesammelt und diese Information habe ich nach XXXX geschickt. Vor 2007 war ich angestellt in einer Abteilung wo wir die Informationen mit Israel ausgetauscht haben. Nach dem Putsch hat man Personalien über den Gaza gesammelt und diese Information habe ich nach römisch 40 geschickt. Wo war das Gebäude in dem Sie gearbeitet haben? Die Adresse. In der Stadt Gaza, im Zentrum, XXXX In der Stadt Gaza, im Zentrum, römisch 40 Welche Wahrnehmungen haben Sie in Bezug auf die Probleme des BF in Gaza? Seine Sache haben wir archiviert und protokolliert. Sie wohnen in einem Haus und daneben ist eine Moschee. Ein Teil von dem Grundstück und von dem Haus der Familie wurde weggenommen. Er, sein Vater und seine Brüder haben das abgelehnt. Dann wurde Gewalt ausgeübt. Der BF, sein Vater und sein Bruder XXXX wurden eingesperrt von dem Zuständigen für den Ort XXXX . Was ich von den Unterlagen mitbekommen habe ist, dass der Vater des BF gezwungen wurde auf einem Zettel zu unterschreiben. Er hat bei den Sicherheitskräften unterschrieben. Das haben wir dann dokumentiert und danach nach XXXX gesendet. Seine Sache haben wir archiviert und protokolliert. Sie wohnen in einem Haus und daneben ist eine Moschee. Ein Teil von dem Grundstück und von dem Haus der Familie wurde weggenommen. Er, sein Vater und seine Brüder haben das abgelehnt. Dann wurde Gewalt ausgeübt. Der BF, sein Vater und sein Bruder römisch 40 wurden eingesperrt von dem Zuständigen für den Ort römisch 40 . Was ich von den Unterlagen mitbekommen habe ist, dass der Vater des BF gezwungen wurde auf einem Zettel zu unterschreiben. Er hat bei den Sicherheitskräften unterschrieben. Das haben wir dann dokumentiert und danach nach römisch 40 gesendet. Ist dann der Geheimdienst der Familie zu Hilfe gekommen? Nein, weil unsere Tätigkeit geheim war. Wir haben uns nicht gezeigt. Das, was Sie jetzt erzählt haben, haben Sie das selbst persönlich gesehen oder wurde es Ihnen von anderen Personen berichtet? Ich habe diese Informationen von den Jungs erfahren, die für uns arbeiten. Vorhalt: Soweit ersichtlich haben Sie im eigenen Asylverfahren nichts von Ihrer Geheimdiensttätigkeit in diesem Zeitraum angegeben. Weiters haben Sie gegenüber dem LVT OÖ bei einer Befragung die Vorwürfe, dass Sie einem militärischen Nachrichtendienst der palästinensichen Autonomiebehörde angehören würden, entschieden zurückgewiesen. Heute geben Sie als Zeuge aber an, dass Sie sehr wohl beim Geheimdienst tätig waren. Was sagen Sie dazu? Ja, ich gehöre nicht zur Hamaz, sondern zur palästinensischen Autonomiebehörde. Anmerkung nach Rückübersetzung: Zeuge bekräftigt nochmals, dass er nicht zur Hamaz gehört. Mein erster Job war als LKW-Fahrer beim Geheimdienst. Er meint immer Nachrichtendienst und nicht Geheimdienst. BehV: Nennen Sie mir den Namen des aktuellen Amtsherrn, der Sicherheitsdienste der palästinensischen Gebiete! Z: Der jetzige meinen Sie? BehV: Ja, der aktuelle. Z: Es gibt mehrere, für Nachrichtendienst oder Geheimdienst gibt es XXXX , das ist der Hauptzuständige.Z: Es gibt mehrere, für Nachrichtendienst oder Geheimdienst gibt es römisch 40 , das ist der Hauptzuständige. BehV: Ich weise darauf hin, dass das nicht stimmt. Das ist XXXX . Erkenntnisquelle ist Wikipedia, ich schicke den Link. Sicherheitsdienst der Palästinensischen Autonomiebehörde – Wikipedia (Ausdruck als Beilage zur Verhandlungsschrift)BehV: Ich weise darauf hin, dass das nicht stimmt. Das ist römisch 40 . Erkenntnisquelle ist Wikipedia, ich schicke den Link. Sicherheitsdienst der Palästinensischen Autonomiebehörde – Wikipedia (Ausdruck als Beilage zur Verhandlungsschrift) RV: Wann haben Sie das Land verlassen?Regierungsvorlage, Wann haben Sie das Land verlassen? Z: Im Februar
- RV: Haben Sie den Vorfall mit XXXX XXXX mitbekommen?Regierungsvorlage, Haben Sie den Vorfall mit römisch 40 römisch 40 mitbekommen? Z: Ja, es wurde gesagt, dass es einen Tötungsversuch gegen XXXX gab. Sie haben das später dann der Familie und dem BF vorgeworfen, dass diese hinter dem Vorfall stecken. Z: Ja, es wurde gesagt, dass es einen Tötungsversuch gegen römisch 40 gab. Sie haben das später dann der Familie und dem BF vorgeworfen, dass diese hinter dem Vorfall stecken. RV: Wie haben Sie das erfahren?Regierungsvorlage, Wie haben Sie das erfahren? Z: Durch meine Arbeit. RV: Wissen Sie wann der Vorfall war?Regierungsvorlage, Wissen Sie wann der Vorfall war? Z: Ich weiß, dass es im Jahr 2018 war, soweit ich mich daran erinnern kann. RV: Das heißt, dass das vor Ihrer Ausreise passiert ist?Regierungsvorlage, Das heißt, dass das vor Ihrer Ausreise passiert ist? Z: Der erste Vorfall war vor meiner Ausreise, der zweite Vorfall war während meiner Ausreise. RV: Haben Sie diese Nachricht vom Vorfall mit XXXX in Gaza mitbekommen?Regierungsvorlage, Haben Sie diese Nachricht vom Vorfall mit römisch 40 in Gaza mitbekommen? Z: Nein, ich war in Ägypten. RV: In Ägypten haben Sie noch immer Informationen erhalten?Regierungsvorlage, In Ägypten haben Sie noch immer Informationen erhalten? Z: Ja, ich hatte Kontakt zu meinen Arbeitskollegen. RI: Haben Sie aktuell noch immer Kontakt zu Ihrem Geheimdienst? Z: Nein, nachdem ich Ägypten verlassen habe gab es zwischen mir und denen keinen Kontakt mehr. RI: Wie war die Verständigung mit dem Dolmetscher? Z: Ja, ich habe den Dolmetscher verstanden. Die eigene Aussage des Zeugen wird diesem vom Dolmetscher rückübersetzt, er wird aufgefordert anzugeben, falls eigene Angaben nicht richtig protokolliert wurden. Beanstandungen: Siehe Anmerkungen. BehV merkt an, dass er im Zuge von weiteren Recherchen festgestellt hat, dass die vorherige Aussage des BehV zum Amtsherrn nicht gesichert ist. Zeuge wird um 16:26 Uhr entlassen. ----------------------------------------------- Rückkehrentscheidung: Sie haben über Aufforderung des BVwG bereits schriftlich Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich beantwortet. Diese Stellungnahme wird zum Inhalt dieser Verhandlungsschrift erklärt. Können Sie mir auf Deutsch etwas über Ihre Person erzählen? Ja, ich bin XXXX ich bin 33 Jahre alt. Ich komme aus Palästina, ich lebe in XXXX . Ich bin XXXX .Ja, ich bin römisch 40 ich bin 33 Jahre alt. Ich komme aus Palästina, ich lebe in römisch 40 . Ich bin römisch 40 . RI unterbricht, weil hinreichender Eindruck entstanden ist. Nach Einschätzung des Gerichtes sind Deutschkenntnisse hinsichtlich Sprache in etwa auf A1 Niveau gegeben. ___________________________________ RI räumt den (anwesenden) Vertretern Gelegenheit ein sich zu den Beweisthemen des gesamten Ermittlungsverfahrens zu äußern. BHV: Keine Fragen. BFV: Keine Fragen (…)“ Die von der bB während der Verhandlung beigebrachten Unterlagen, insbesondere zur Person des Zeugen wurden dem Akt beigeschlossen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurde iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurde iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Entscheidung wurde der bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Am 08.03.2021 übermittelte das BVwG der LPD eine Sachverhaltsdarstellung gemäß § 78 StPO wegen dem Verdachts auf falsche Beweisausssage des Zeugen in der Verhandlung bzw. Verdachts der Bestimmung zur falschen Beweisaussage durch die bP. Am 08.03.2021 übermittelte das BVwG der LPD eine Sachverhaltsdarstellung gemäß Paragraph 78, StPO wegen dem Verdachts auf falsche Beweisausssage des Zeugen in der Verhandlung bzw. Verdachts der Bestimmung zur falschen Beweisaussage durch die bP. Mit Schreiben vom 04.03.2021 wurde von der bP die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen (lt. Bundesamt) fest. Die bP bezeichnet sich der Volksgruppe der Palästinenser und grds. dem muslimischen Glauben zugehörig. Sie ist staatenlos und stammt aus dem Palästinensischen Gebiet-Gaza. 1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in XXXX geboren und absolvierte eine mehrjährige Schulbildung. Danach erhielt sie von der Universität 2011 ein Diplom hinsichtlich XXXX , nachdem sie in den Gaza zurückgekehrt ist.Die bP ist in römisch 40 geboren und absolvierte eine mehrjährige Schulbildung. Danach erhielt sie von der Universität 2011 ein Diplom hinsichtlich römisch 40 , nachdem sie in den Gaza zurückgekehrt ist. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in XXXX im Gaza. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in römisch 40 im Gaza. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie vorerst als leitender Angestellter beim palästinensischen Verband für XXXX jedenfalls bis 2017 und zuletzt als selbstständiger XXXX .Ihren Lebensunterhalt bestritt sie vorerst als leitender Angestellter beim palästinensischen Verband für römisch 40 jedenfalls bis 2017 und zuletzt als selbstständiger römisch 40 . Die Familie der bP verfügt im Herkunftsstaat über ein Haus und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie vermietete Objekte. Die Eltern und ein Teil der Geschwister der bP leben in einem siebenstöckigen, auch von der bP und ihrer Familie vor der Ausreise bewohnten Haus. Ein Bruder der bP ist Arzt und lebt in einer Mietwohnung im Gaza. Zwei Schwestern der bP sind verheiratet und leben im Gaza bei ihren Ehegatten. Darüber hinaus leben Onkel und Tanten der bP im Gaza. Die bP ist nicht bei UNRWA registriert. 1.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die Ehegattin und vier Kinder leben nach wie vor in XXXX und bestreiten dort ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung durch den Vater der Ehegattin. Sie leben in der Nähe von den Eltern der Ehegattin in einer Mietwohnung. Die Ehegattin und vier Kinder leben nach wie vor in römisch 40 und bestreiten dort ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung durch den Vater der Ehegattin. Sie leben in der Nähe von den Eltern der Ehegattin in einer Mietwohnung. Neben dem Vater leben noch mehrere Brüder der bP in XXXX und leben darüber hinaus Schwestern mit ihren Familien in Gaza. Das Verhältnis zur Familie ist nicht zerrüttet. Die bP war in der Lage, die Schlepperkosten durch eigene Erwerbsfähigkeit und finanzielle Zuwendungen zu finanzieren. Sie hatte im Gaza vor der Ausreise Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Lebensmittel- und Gesundheitsversorgung. Es kam nicht hervor, dass dies nicht auch im Falle der Rückkehr gegeben sein könnte.Neben dem Vater leben noch mehrere Brüder der bP in römisch 40 und leben darüber hinaus Schwestern mit ihren Familien in Gaza. Das Verhältnis zur Familie ist nicht zerrüttet. Die bP war in der Lage, die Schlepperkosten durch eigene Erwerbsfähigkeit und finanzielle Zuwendungen zu finanzieren. Sie hatte im Gaza vor der Ausreise Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Lebensmittel- und Gesundheitsversorgung. Es kam nicht hervor, dass dies nicht auch im Falle der Rückkehr gegeben sein könnte. Es herrscht aktuell in Gaza kein landesweiter bewaffneter Konflikt zwischen den Konfliktparteien, der für die Bewohner insgesamt einen Aufenthalt unzumutbar machen würde. Die bP kann sich nach der Rückkehr neben der eigenen Erwerbsfähigkeit erforderlichenfalls neuerlich auf die Unterstützung seiner Herkunftsfamilie stützen, was die Bewerkstelligung des Lebensunterhalts angeht, zumal dort viele Verwandte leben, welche Beschäftigungen nachgehen und über Unterkunftsmöglichkeiten verfügen. Insbesondere besitzt die Familie nach das 7stöckige Haus, in welchem die bP schon vor der Ausreise lebte. 1.
- Ausreisemodalitäten: Die bP machte in Täuschungsabsicht der Asylinstanzen und trotz Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die möglichen Auswirkungen von falschen Angaben insbesondere zum Reiseweg sowie zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses falsche Aussagen. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. So etwa zuletzt Italien. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Sie hat ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren gröblich verletzt, da sie von XXXX in Österreich im zentralen Melderegister trotz laufendem Verfahren nicht gemeldet war und ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gab.Sie hat ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren gröblich verletzt, da sie von römisch 40 in Österreich im zentralen Melderegister trotz laufendem Verfahren nicht gemeldet war und ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gab. Sie stellte bereits im Mai 2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums für Geschäftszwecke, welches von den dänischen Behörden mit XXXX 2017 versagt wurde. Damals gab die bP einen Unterkunftgeber in Island an. Im Dezember 2017 stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines spanischen Visums für Studienzwecke. Es wurde ihr ein spanisches Visum, gültig von XXXX ausgestellt. Auch ein Einreisestempel vom XXXX 2018 scheint im Reisepass auf.Sie stellte bereits im Mai 2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums für Geschäftszwecke, welches von den dänischen Behörden mit römisch 40 2017 versagt wurde. Damals gab die bP einen Unterkunftgeber in Island an. Im Dezember 2017 stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines spanischen Visums für Studienzwecke. Es wurde ihr ein spanisches Visum, gültig von römisch 40 ausgestellt. Auch ein Einreisestempel vom römisch 40 2018 scheint im Reisepass auf. Am XXXX stellte die bP in Belgien – nach Einreise am 09.05.2019 - einen Antrag auf internationalen Schutz, im Rahmen dessen sie einen palästinensischen Reisepass vorlegte.Am römisch 40 stellte die bP in Belgien – nach Einreise am 09.05.2019 - einen Antrag auf internationalen Schutz, im Rahmen dessen sie einen palästinensischen Reisepass vorlegte. Aus der Kopie des Reisepasses der bP ergibt sich zudem, dass sie am Generalkonsulat von Italien in Jerusalem einen Antrag auf Ausstellung eines Visums am XXXX 2015 gestellt hat und sie zudem über ein Multivisum von der Republik Südafrika, gültig von Juni bis XXXX 2017 verfügt hat. Ausstellungsgrund war damals die Teilnahme am WCTP Kongress, welcher auch stattgefunden hat. Aus der Kopie des Reisepasses der bP ergibt sich zudem, dass sie am Generalkonsulat von Italien in Jerusalem einen Antrag auf Ausstellung eines Visums am römisch 40 2015 gestellt hat und sie zudem über ein Multivisum von der Republik Südafrika, gültig von Juni bis römisch 40 2017 verfügt hat. Ausstellungsgrund war damals die Teilnahme am WCTP Kongress, welcher auch stattgefunden hat. 1.
- Aktueller Gesundheitszustand: Sie leidet gemäß aktuellstem vorgelegten fachärztlichen Befundbericht der psychosozialen Dienste XXXX vom 02.03.2021 an einer gemischten Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Sie erhält deswegen eine medikamentöse Behandlung.Sie leidet gemäß aktuellstem vorgelegten fachärztlichen Befundbericht der psychosozialen Dienste römisch 40 vom 02.03.2021 an einer gemischten Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Sie erhält deswegen eine medikamentöse Behandlung. Es konnte kein Gesundheitszustand festgestellt werden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass sie dauerhaft behandlungsbedürftig wäre bzw. unter einer Erkrankung leidet, die im Gaza nicht ausreichend behandelbar wäre. Sie war wegen ihrer psychischen Probleme bereits im Gaza in ärztlicher Behandlung und hatte Zugang zu medizinischer Versorgung insbesondere zu entsprechenden Medikamenten. Ihr im Gaza lebender Bruder ist selbst Arzt der Allgemeinmedizin. In der Verhandlung war hinsichtlich Verhalten und Einvernahme- bzw. Aussagefähigkeit der bP für den verfahrensführenden Richter keinerlei Beeinträchtigung bzw. Auffälligkeit merkbar. Diesbezüglich wurde auch seitens der bP bzw. Vertretung keine Einwendungen erhoben. 1.
- Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich bereits in der Absicht, innerhalb der EU einen Asylantrag zu stellen, in den EU Raum und wartete auch in Österreich eine Woche zu, bevor sie nach ihrer Ankunft entschloss hier einen Asylantrag zu stellen. Trotz der Visa war die Einreise und der Aufenthalt damit unrechtmäßig, da die Einreise zum Zwecke der Asylantragstellung und nicht wie angegeben für touristische Zwecke erfolgte. Mit der am 03.04.2018 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG eine Verwaltungsübertretung dar. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Grad der Integration Die bP hat noch keine Deutschprüfung abgelegt, spricht jedoch ca. auf dem Niveau A1 Deutsch. Sie ist in keiner Organisation Mitglied und liegen auch sonst nur eingeschränkte soziale Kontakte über eine Internetplattform zur Integration von Personen in Österreich vor bzw. nannte die bP in der Verhandlung lediglich einen Freund, welcher aufgrund seiner Ehegattin in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Sie hat 2018 über die Aufenthaltsgemeinde in Österreich kurzzeitig gemeinnützig ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet und sich im Asylquartier von 2018 bis 2019 ehrenamtlich als Übersetzer betätigt. An der Universität war sie nur kurz inskribiert, da sie überrascht war, dass die Kurse dort nicht in Englisch abgehalten wurden. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (vgl. zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber vergleiche zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Gemäß Sozialversicherungsdatenbank ging die bP in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Es ergaben sich keine Hinweise, dass die bP versucht hätte, in auch Asylwerbern zugänglichen Gebieten eine Beschäftigung zu finden und liegt lediglich eine undatierte Einstellungszusage einer Reinigungsfirma vor. Die bP lebt von der staatlichen Grundversorgung. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Erhebliche private Anknüpfungspunkte wurden vor ihr weder beim Bundesamt, noch in der Beschwerde vorgebracht. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat sozialisiert worden, absolvierte dort ihre Schulzeit und ein Studium, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte und zahlreiche Angehörige ihres Clans. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Die Staatsanwaltschaft trat von der Verfolgung im Zusammenhang mit Widerstands gegen die Staatsgewalt vorläufig zurück und wurde vom BVwG eine Sachverhaltsdarstellung wegen Bestimmung zur falschen Aussage der LPD übermittelt. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise und der bis zur Antragstellung folgende Aufenthalt gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise und der bis zur Antragstellung folgende Aufenthalt gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren. Sie versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. Sie hat während des Beschwerdeverfahrens Österreich verlassen und ist nach Belgien gereist um dort neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Sie verletzte dabei durch die nicht rechtmäßig Ausreise aus dem Bundesgebiet und Reise nach Belgien den § 15 Abs 1 FPG, Art 19 ff SDÜ. Sie hat während des Beschwerdeverfahrens Österreich verlassen und ist nach Belgien gereist um dort neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Sie verletzte dabei durch die nicht rechtmäßig Ausreise aus dem Bundesgebiet und Reise nach Belgien den Paragraph 15, Absatz eins, FPG, Artikel 19, ff SDÜ. Beim Verlassen des Bundesgebietes hat sie durch die Nichtabmeldung im ZMR bzw. durch die Nichtbekanntgabe der Wohnsitzaufgabe in Österreich auch gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen. Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.04.2018 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 14.04.
- Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren, nachdem das Verfahren vorerst eingestellt wurde, da die bP nach Belgien reiste und somit für das BVwG erst wieder nach Rücküberstellung im Dezember 2019 greifbar wurde. 1.
- Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet: a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft zu erachtenden Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Gaza, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. Die bP vermochte die behaupteten, als ausreisekausal dargelegten, persönlichen Erlebnisse, so wie von ihr dargelegt, aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht glaubhaft machen. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. b) Betreffend ihrer Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat: Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr zuletzt in der Verhandlung persönlich diesbezüglich keine konkrete Problemlage vorgebracht. Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. c) Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat: Die bP, die über die rel. Lage im Herkunftsstaat informiert ist, hat hinsichtlich der für sie notwendigen medizinischen Behandlung nicht vorgebracht, dass diese nicht auch im Herkunftsstaat möglich und für sie zugänglich wäre. Eine aktuelle, lebensbedrohliche Erkrankung oder aktuelle Suizidgefahr wurde nicht vorgebracht. Auch aus der Berichtslage ergibt sich diesbezüglich keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr und wurde die bP insbesondere wegen ihrer psychischen Probleme schon entsprechend im Gaza vor der Ausreise behandelt. Zudem ist ihr Bruder Arzt im Gaza. Die bP gehört keiner Covid-19 Risikogruppe an und wurde in diesem Zusammenhang auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich folgende Feststellungen bzw. Einschätzungen/Schlussfolgerungen über die relevante Lage, wobei zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zugemessen werden und ältere im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung dienen. LIB Staatendokumentation: Palästinensische Gebiete – Gaza Gesamtaktualisierung vom 29.04.2020 Länderspezifische Anmerkungen Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) und bei der PLO (Palestinian Liberation Organization - Palästinensische Befreiungsorganisation, eine Dachorganisation von verschiedenen, aber nicht allen palästinensischen Gruppen) um Einrichtungen mit Sonderstatus handelt. Zu den Anerkennungen der palästinensischen Gebiete als ein Staat (trotz de facto zwei Regierungen) sowie den Einschränkungen der Souveränität siehe Abschnitt „Politische Lage“, „Sicherheitslage“, „Bewegungsfreiheit“ u.a. Mehrere Quellen verwenden den Begriff „Gaza“ als Synonym für „Gaza-Streifen“ und beziehen sich nicht alleine auf Gaza-Stadt. Auch werden die Begriffe „Palästina“ und „palästinensische Gebiete“ oft synonym gebraucht. Es wird darauf hingewiesen, dass einige Aspekte des Länderinformationsblattes raschen Veränderungen unterliegen können. Zum Punkt „Aktuelle Sicherheitslage“ darf mitgeteilt werden, dass die Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit unterliegen, sondern lediglich einen Ausschnitt von sicherheitsrelevanten Ereignissen darstellen. Im Bereich „Sicherheitsbehörden“ sind unabhängige und verlässliche Informationen weiterhin schwer ermittelbar, zumal die Hamas diesen Bereich kontrolliert und kein Interesse am Bekanntwerden ihrer sicherheitsbehördlichen Stärken und Schwächen hat. Dies betrifft besonders Truppenkapazitäten im militärischen und paramilitärischen Bereich sowie geheimdienstliche Organisationen, könnte aber in Hinblick auf das Verhältnis zur Fatah auch den polizeilichen Bereich betreffen. Politische Lage Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem (AA 6.11.2019a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.3.2020). 137 Staaten erkennen Palästina als unabhängigen Staat an (GIZ 3.2020a). Konkret bedeutet der Beobachter-status als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Israel MFA 10.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vergleiche Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Israel MFA 10.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vergleiche SZ 12.1.2018). Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) übernahm (GIZ 3.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. 2012 einigten sich Präsident Mahmoud Abbas und (damaliger) Hamas-Chef Khaled Mashaal in Katar auf die Bildung einer Übergangsregierung unter Leitung von Mahmoud Abbas (GIZ 3.2020a). Die PA wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 6.11.2019b; vgl. FH 4.2.2019). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab (FH 4.2.2019). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 6.11.2019b; vgl. FH 4.2.2019). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der Palästinensischen Befreiungsorganisation und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 11.3.2020). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 3.2020a). Die PA wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 6.11.2019b; vergleiche FH 4.2.2019). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab (FH 4.2.2019). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 6.11.2019b; vergleiche FH 4.2.2019). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der Palästinensischen Befreiungsorganisation und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 11.3.2020). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 3.2020a). Der Gazastreifen steht seit 2007 unter einer Blockade seitens Israel, was sich schwer auf die Wirtschaft auswirkt(e). Der gesamte Waren- und Personenverkehr in und aus dem Gaza-Streifen ist stark eingeschränkt. Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf 1,9 bis 2 Millionen, von denen etwa 1,57 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA 2019; vgl. GIZ 3.2020b). Der Gazastreifen steht seit 2007 unter einer Blockade seitens Israel, was sich schwer auf die Wirtschaft auswirkt(e). Der gesamte Waren- und Personenverkehr in und aus dem Gaza-Streifen ist stark eingeschränkt. Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf 1,9 bis 2 Millionen, von denen etwa 1,57 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA 2019; vergleiche GIZ 3.2020b). Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind, hat sie nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Seit 2007 funktioniert der Gazastreifen als De-facto-Einparteienstaat unter der Herrschaft der Hamas, obwohl kleinere Parteien - darunter der Islamische Dschihad, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah - in unterschiedlichem Maße toleriert werden. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 4.2.2019). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition und keinen bürgerlichen Aktivismus tolerieren (USDOS 11.3.2020). Am
- Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 3.2020a). Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind, hat sie nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Seit 2007 funktioniert der Gazastreifen als De-facto-Einparteienstaat unter der Herrschaft der Hamas, obwohl kleinere Parteien - darunter der Islamische Dschihad, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah - in unterschiedlichem Maße toleriert werden. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 4.2.2019). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition und keinen bürgerlichen Aktivismus tolerieren (USDOS 11.3.2020). Am
- Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 3.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Am
- Oktober 2017 unterzeichneten Fatah und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden. Am
- Dezember 2017 erklärte jedoch der Hamas-Chef im Gazastreifen Yahia al-Sinwar, dass das Abkommen vom 12.10.2017 dabei sei, zu scheitern (GIZ 3.2020a). Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, da die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 4.2.2019; vgl. CGRS 6.3.2020). Die Kontrolle über die Grenzübergänge wurde von der Hamas 2017 auf die PA übertragen (CGRS 6.3.2020; vgl. DS 1.11.2017), wenngleich die Hamas trotzdem über die de facto Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten hatte (USDOS 20.4.2018). Im Jänner 2019 zog die PA ihre Mitarbeiter am Grenzübergang zu Ägypten ( XXXX ) mit der Begründung zurück, dass die Hamas die Arbeit ihrer Mitarbeiter behindere (CGRS 6.3.2020).In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Am
- Oktober 2017 unterzeichneten Fatah und