Obsah (13)
§ 32Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlL506 2176879-2 Spruch, L506 2176879-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
§ 32Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Wiederaufnahmewerber (nachfolgend WA), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 04.02.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Religionsbekenntnis erklärte er, er sei Christ. Als sein Sohn XXXX vor 4 Jahren wegen politischer Probleme nach Österreich geflüchtet sei, habe er mit der Familie XXXX verlassen und sich nach XXXX , XXXX , begeben, wo sie regelmäßig private christliche Versammlungen besucht hätten; die Wohnung, in der sie sich getroffen hätten und in der sich Fotos und Namen sowie Adressen befunden hätten, sei von Sicherheitsbeamten entdeckt und durchsucht worden. Daraufhin habe sein Bruder die Ausreise seiner Frau und der Kinder organisiert. Er sei zu einem Freund nach XXXX gegangen, bis auch seine Ausreise organisiert worden sei.Als sein Sohn römisch 40 vor 4 Jahren wegen politischer Probleme nach Österreich geflüchtet sei, habe er mit der Familie römisch 40 verlassen und sich nach römisch 40 , römisch 40 , begeben, wo sie regelmäßig private christliche Versammlungen besucht hätten; die Wohnung, in der sie sich getroffen hätten und in der sich Fotos und Namen sowie Adressen befunden hätten, sei von Sicherheitsbeamten entdeckt und durchsucht worden. Daraufhin habe sein Bruder die Ausreise seiner Frau und der Kinder organisiert. Er sei zu einem Freund nach römisch 40 gegangen, bis auch seine Ausreise organisiert worden sei.
- Am 22.12.2016 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) eine Taufbestätigung über die Taufe des WA am 26.03.2016 und die gleichzeitige Firmung in der Pfarre XXXX vorgelegt.
- Am 22.12.2016 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) eine Taufbestätigung über die Taufe des WA am 26.03.2016 und die gleichzeitige Firmung in der Pfarre römisch 40 vorgelegt.
- Am 20.03.2017 erfolgte eine Einvernahme des WA vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Als Ausreisegrund erklärte der WA, als sein Sohn XXXX nach Österreich gekommen sei, habe er erfahren, dass dieser den Glauben gewechselt habe. Über die christlichen Schulfreundinnen seiner Tochter sei Kontakt zu einer Hauskirche entstanden. Auch habe er den Christusfilm ‚Passion Christi‘ mit Mel Gibson gesehen, da habe er gewusst, dass er gläubiger Christ werden wolle. Zuerst habe er Angst gehabt, da er gewusst habe, dass dies verboten sei, doch die Angst sei weniger geworden und habe er mehr erfahren wollen. Zweimal im Monat habe einmal wöchentlich ein Hauskirchentreffen stattgefunden. Es habe sich um eine kleine Gruppe gehandelt. Sie hätten 8-9 Monate die Hauskirche besucht. Als seine Frau und die Kinder zu einem Treffen gegangen seien und er wg. Problemen mit seinen Augen zu Hause geblieben sei, sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie sich verstecken sollen, da Beamte in der Hauskirche gewesen seien und sämtliche Unterlagen mitgenommen hätten, weshalb sie den Iran verlassen sollten. Am selben Tag habe er die Familie zu seinem Bruder gebracht. Er habe sich ein Jahr bei einem Freund namens XXXX in XXXX versteckt. Er sei länger im Iran geblieben, da er habe fliegen müssen.
- Am 20.03.2017 erfolgte eine Einvernahme des WA vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Als Ausreisegrund erklärte der WA, als sein Sohn römisch 40 nach Österreich gekommen sei, habe er erfahren, dass dieser den Glauben gewechselt habe. Über die christlichen Schulfreundinnen seiner Tochter sei Kontakt zu einer Hauskirche entstanden. Auch habe er den Christusfilm ‚Passion Christi‘ mit Mel Gibson gesehen, da habe er gewusst, dass er gläubiger Christ werden wolle. Zuerst habe er Angst gehabt, da er gewusst habe, dass dies verboten sei, doch die Angst sei weniger geworden und habe er mehr erfahren wollen. Zweimal im Monat habe einmal wöchentlich ein Hauskirchentreffen stattgefunden. Es habe sich um eine kleine Gruppe gehandelt. Sie hätten 8-9 Monate die Hauskirche besucht. Als seine Frau und die Kinder zu einem Treffen gegangen seien und er wg. Problemen mit seinen Augen zu Hause geblieben sei, sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie sich verstecken sollen, da Beamte in der Hauskirche gewesen seien und sämtliche Unterlagen mitgenommen hätten, weshalb sie den Iran verlassen sollten. Am selben Tag habe er die Familie zu seinem Bruder gebracht. Er habe sich ein Jahr bei einem Freund namens römisch 40 in römisch 40 versteckt. Er sei länger im Iran geblieben, da er habe fliegen müssen. In weiterer Folge wurden dem WA Wissensfragen zum christlichen Glauben sowie zu seinem Leben in Österreich gestellt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017 wurde der Antrag des WA auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde dem WA nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den WA eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017 wurde der Antrag des WA auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem WA nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den WA eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte zusammengefasst fest, dass im Falle des WA, dessen Identität aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde feststehe, keine Verfolgung im Sinne der GFK existent sei, da die seitens des WA angegebenen Gründe für die Asylantragstellung nicht glaubwürdig seien. Bei der in Österreich vorgenommenen Konversion handle es sich um eine Scheinkonversion. Die Vorkommnisse im Iran, wonach aufgrund einer Durchsuchung seiner Hauskirche der WA gefährdet sei, seien als unglaubwürdig zu qualifizieren. Begründend wurde ausgeführt, das Vorbringen des WA sei vage und unschlüssig. Auch habe der WA sich noch ein Jahr im Iran ohne Probleme aufhalten können. Der WA habe in seiner Aussage Nachbarn, die ihn hätten verraten können, verdächtigt. Der WA habe zwar einfache Fragen zum Christentum beantworten können, doch sei es möglich, sich dieses Wissen durch Selbststudium anzueignen und habe der WA auch nicht den persönlichen Eindruck hinsichtlich eines ernsthaften Glaubenswechsels vermitteln können. Letztlich habe der WA den Iran über den Flughafen Teheran verlassen können, was ihm im Falle tatsächlicher Verfolgung nicht möglich gewesen wäre. (Beweiswürdigung Spruchpunkt I.).Begründend wurde ausgeführt, das Vorbringen des WA sei vage und unschlüssig. Auch habe der WA sich noch ein Jahr im Iran ohne Probleme aufhalten können. Der WA habe in seiner Aussage Nachbarn, die ihn hätten verraten können, verdächtigt. Der WA habe zwar einfache Fragen zum Christentum beantworten können, doch sei es möglich, sich dieses Wissen durch Selbststudium anzueignen und habe der WA auch nicht den persönlichen Eindruck hinsichtlich eines ernsthaften Glaubenswechsels vermitteln können. Letztlich habe der WA den Iran über den Flughafen Teheran verlassen können, was ihm im Falle tatsächlicher Verfolgung nicht möglich gewesen wäre. (Beweiswürdigung Spruchpunkt römisch eins.). Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. In den weiteren Spruchpunkten hielt das BFA fest, dass dem WA keine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 zu erteilen sei, die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und die Abschiebung des WA zulässig sei; letztlich wurde begründet, aus welchem Grund die vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde.In den weiteren Spruchpunkten hielt das BFA fest, dass dem WA keine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, zu erteilen sei, die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und die Abschiebung des WA zulässig sei; letztlich wurde begründet, aus welchem Grund die vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der WA mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Vertreters vom 26.10.2017 innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge -) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; -) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt werde;-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt werde; -) in eventu einen Aufenthaltstitel gem. §§ 55 und 57 zu erteilen, die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung ersatzlos zu beheben-) in eventu einen Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 55 und 57 zu erteilen, die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung ersatzlos zu beheben -) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen -) eine möglichst lange Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen Das Vorbringen des BF wurde wiederholt und auf die vorgelegten Bestätigungen hinsichtlich der Arbeit des BF in der Pfarre und über dessen Glaubenspraxis verwiesen. Ferner wurden diverse Berichte zur Situation der Christen im Iran zitiert. 10. Am 06.08.2020 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der WA und das BFA geladen wurden. 11. Mit hg. Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2020 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. 11. Mit hg. Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2020 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Angaben des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten ausreisekausalen Vorkommnisse und die Hinwendung zum Christentum wurden als unglaubwürdig qualifiziert. Zur Person des WA wurde festgestellt, wie folgt: Die Identität des Beschwerdeführers, welcher Staatsangehöriger des Iran ist, steht fest. Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit XXXX , gesund und arbeitsfähig und verfügt über mehrere Geschwister im Iran. Aktuell steht der Beschwerdeführer zu einer Schwester in Kontakt.Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit römisch 40 , gesund und arbeitsfähig und verfügt über mehrere Geschwister im Iran. Aktuell steht der Beschwerdeführer zu einer Schwester in Kontakt. In Österreich befindet sich ein Sohn, der den Status des Asylberechtigten innehat, sowie seine Frau, seine Tochter und ein Sohn, deren Asylverfahren mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag abgeschlossen wurden. Der Beschwerdeführer hat im Iran die Grundschule besucht, die Matura absolviert und den Unterhalt der Familie von seiner Tätigkeit als Fahrer bestritten. Er hat zusammen mit seiner Familie in XXXX in einem Haus gelebt.Der Beschwerdeführer hat im Iran die Grundschule besucht, die Matura absolviert und den Unterhalt der Familie von seiner Tätigkeit als Fahrer bestritten. Er hat zusammen mit seiner Familie in römisch 40 in einem Haus gelebt. Der Beschwerdeführer reiste rd. ein Jahr nach seiner Familie aus dem Iran aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich im Iran dem christlichen Glauben zugewendet und eine Hauskirche besucht hat, die durch die Behörden entdeckt wurde, sodass der Beschwerdeführer und seine Familie sich gezwungen sahen, das Land zu verlassen. Dass sich der Beschwerdeführer, der am 26.03.2016 in der katholischen Pfarre XXXX getauft und gefirmt wurde und aktuell Gottesdienste besucht, ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, sich nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt hat und dieser Glaube für den Beschwerdeführer identitätsstiftend ist, kann nicht festgestellt werden.Dass sich der Beschwerdeführer, der am 26.03.2016 in der katholischen Pfarre römisch 40 getauft und gefirmt wurde und aktuell Gottesdienste besucht, ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, sich nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt hat und dieser Glaube für den Beschwerdeführer identitätsstiftend ist, kann nicht festgestellt werden. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. In Österreich hat der Beschwerdeführer die genannten Angehörigen. Er hat einen Deutschkurs A1 besucht, eine entsprechende Prüfung bestanden und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Unterhalt aus Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Das Erkenntnis erwuchs durch rechtswirksame Zustellung an den Vertreter des Wiederaufnahmewerbers am XXXX in Rechtskraft.Das Erkenntnis erwuchs durch rechtswirksame Zustellung an den Vertreter des Wiederaufnahmewerbers am römisch 40 in Rechtskraft. 12. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag, datiert mit 17.03.2021 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestellt, welcher am 16.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Tochter des WA auf ihrem Instagramprofil ein Foto mit christlichem Inhalt (Bibelstelle auf Persisch) gepostet habe. Am 03.03.2021 habe sie daraufhin Kommentare ihrer im Iran lebenden Familie, die Drohungen beinhalten, erhalten. Der VwGH-Judikatur zufolge können auch ‚neu entstandene‘ Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf ‚alte‘, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Die Antragsteller hätten bereits im ersten Asylverfahren angegeben, dass ihnen ua auch durch die Familie Verfolgungsgefahr drohe. Bei den beiliegenden Unterlagen handle es sich daher um neue Beweismittel, die sich auf ‚alte‘ also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. Im weiteren wurden Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Antrages gemacht sowie darauf verwiesen, dass die in den Kommentaren ersichtlichen Drohungen auch dazu geeignet seien, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen und würden die Befürchtungen der Antragsteller die Rückkehrbefürchtung einer Verfolgung aufgrund der Konversion zum Christentum nachweisen. Die betreffenden Unterlagen (Ausdrucke von Instagramkommentaren bzw. deren Übersetzungen wurden samt Übersetzungen dem Antrag beigelegt. 13. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. 14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der WA und der vorgelegten Beweismittel. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.1.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der gegenständlichen Gerichtsakte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens 4.
- § 32 VwGVG 2014 idF BGBl. I Nr. 02/2017 lautet auszugsweise:4.
- Paragraph 32, VwGVG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 02 aus 2017, lautet auszugsweise: „32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- [ ]
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
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(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 4.
- Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 (RV 2009 Blg NR
- GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136).4.
- Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 Regierungsvorlage 2009 Blg NR
- GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136). 4.
- Mit verfahrensgegenständlichem Antrag soll das mit obzitiertem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Antragstellers aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Absatz 1 Z 2 VwGVG wiederaufgenommen werden.4.
- Mit verfahrensgegenständlichem Antrag soll das mit obzitiertem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Antragstellers aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz 1 Ziffer 2, VwGVG wiederaufgenommen werden. Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672).Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, Zl. 91/10/0107; 27.09.1994, Zl. 92/070074; 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH 14.06.1993, Zl. 91/10/0107; 27.09.1994, Zl. 92/070074; 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche VwGH 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). 4.
- Insofern sich der nunmehrige Wiederaufnahmeantrag der gesamten Familie, bestehend aus XXXX , XXXX (Eltern), XXXX und XXXX (volljährige Kinder) darauf gestützt wird, als sich nunmehr neu entstandene Beweismittel in Form von Instagramposts von Verwandten als Reaktion auf christliche Posts von XXXX lt. der dem Antrag beiliegenden Übersetzung mit folgendem Inhalt: Glaubt Ihr, das jetzt ihr konvertiert seid ist alles vorbei?? Wenn wir euch in Iran finden, werden wir ihr sofort umbringen (wir=die Onkeln) Warum postet ihr diese Sprüche? Ihr werdet sehen was eure Onkel machen. Ihr habt eure tot unterschrieben und werdet es sehen) auf ‚alte Tatsachen‘, nämlich auf eine im abgeschlossenen Verfahren geltend gemachte Verfolgungsgefahr durch die Familie beziehen, so kann dieses Vorbringen nach hg. Ansicht aus nachfolgenden Gründen nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen. 4.
- Insofern sich der nunmehrige Wiederaufnahmeantrag der gesamten Familie, bestehend aus römisch 40 , römisch 40 (Eltern), römisch 40 und römisch 40 (volljährige Kinder) darauf gestützt wird, als sich nunmehr neu entstandene Beweismittel in Form von Instagramposts von Verwandten als Reaktion auf christliche Posts von römisch 40 lt. der dem Antrag beiliegenden Übersetzung mit folgendem Inhalt: Glaubt Ihr, das jetzt ihr konvertiert seid ist alles vorbei?? Wenn wir euch in Iran finden, werden wir ihr sofort umbringen (wir=die Onkeln) Warum postet ihr diese Sprüche? Ihr werdet sehen was eure Onkel machen. Ihr habt eure tot unterschrieben und werdet es sehen) auf ‚alte Tatsachen‘, nämlich auf eine im abgeschlossenen Verfahren geltend gemachte Verfolgungsgefahr durch die Familie beziehen, so kann dieses Vorbringen nach hg. Ansicht aus nachfolgenden Gründen nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Vorerst ist festzuhalten, dass ausschließlich die Wiederaufnahmewerberin XXXX , nicht jedoch die weiteren Wiederaufnahmewerber XXXX , XXXX und XXXX in der hg. Verhandlung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mögliche Probleme mit der Familie behaupteten.Vorerst ist festzuhalten, dass ausschließlich die Wiederaufnahmewerberin römisch 40 , nicht jedoch die weiteren Wiederaufnahmewerber römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in der hg. Verhandlung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mögliche Probleme mit der Familie behaupteten. Mangels diesbezüglicher Angaben der drei letztgenannten Wiederaufnahmewerber im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren besteht somit schon deshalb kein Bezugspunkt zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren im Sinne von ‚alten Tatsachen‘, sodass bereits aus diesem Grund kein Wiederaufnahmegrund ersichtlich ist. XXXX gab zu diesbezüglichen Rückkehrbefürchtungen in der hg. Verhandlung vage an, ihre Familie habe nicht akzeptiert, dass sie Christin sei und sei diese beleidigt und erklärte ohne weitere Begründung, sie werde daher von seiten der Familie Probleme bekommen (VHS 38); eine konkrete Bedrohungssituation in Verbindung mit der Familie im Iran wurde auch ihrerseits nicht angegeben. römisch 40 gab zu diesbezüglichen Rückkehrbefürchtungen in der hg. Verhandlung vage an, ihre Familie habe nicht akzeptiert, dass sie Christin sei und sei diese beleidigt und erklärte ohne weitere Begründung, sie werde daher von seiten der Familie Probleme bekommen (VHS 38); eine konkrete Bedrohungssituation in Verbindung mit der Familie im Iran wurde auch ihrerseits nicht angegeben. Eine tatsächliche Bedrohung durch Verwandte nannte XXXX im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren somit nicht, sondern beschränken sich deren vage Ausführungen lediglich darauf, dass die Familie beleidigt sei und die Konversion nicht akzeptiere und sie daher im Rückkehrfall Probleme bekommen würde. Eine tatsächliche Bedrohung durch Verwandte nannte römisch 40 im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren somit nicht, sondern beschränken sich deren vage Ausführungen lediglich darauf, dass die Familie beleidigt sei und die Konversion nicht akzeptiere und sie daher im Rückkehrfall Probleme bekommen würde. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Angaben sämtlicher Familienmitglieder hinsichtlich der angegebenen Hinwendung zum christlichen Glauben als unglaubwürdig qualifiziert wurden, wozu auf die umfangreichen Ausführungen in den jeweiligen, die hg. Asylverfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnisse verwiesen wird. In weiterer Folge wurde in den betreffenden Erkenntnissen auch festgestellt, dass die behauptete neue Religion, sohin der christliche Glaube, für die BF nicht identitätsstiftend ist, sodass es den Wiederaufnahmewerbern daher doch zuzumuten ist, die betreffenden Umstände bei den Verwandten, vorausgesetzt es handelt sich um glaubwürdige Vorkommnisse, richtigzustellen. Das Asylverfahren der Wiederaufnahmewerber wurde mit rechtswirksamen Zustellungen der hg. Erkenntnisse an deren Vertreter am XXXX rechtskräftig beendet.Das Asylverfahren der Wiederaufnahmewerber wurde mit rechtswirksamen Zustellungen der hg. Erkenntnisse an deren Vertreter am römisch 40 rechtskräftig beendet. XXXX erklärte, sie habe am 30.10.2020 ihre erste Bibelstelle (Bild) auf Instagram gepostet und hätten die Verwandten darauf in Kommentaren am 03.03.2021 auf Instagram reagiert. römisch 40 erklärte, sie habe am 30.10.2020 ihre erste Bibelstelle (Bild) auf Instagram gepostet und hätten die Verwandten darauf in Kommentaren am 03.03.2021 auf Instagram reagiert. Die nunmehr im Wiederaufnahmeantrag geltend gemachte Bedrohung durch Verwandte im Iran bezieht sich eindeutig auf ein neu entstandenes Tatsachenvorbringen, nämlich das Posten von Bibelinhalten durch XXXX auf Instagram, wobei diese ihren ersten Post mit 30.10.2020, sohin zwei Tage nach Rechtskraft des Asylverfahrens zeitlich einordnete. In weiterer Folge erfolgte die behauptete Reaktion der Verwandten am 03.03.2021.Die nunmehr im Wiederaufnahmeantrag geltend gemachte Bedrohung durch Verwandte im Iran bezieht sich eindeutig auf ein neu entstandenes Tatsachenvorbringen, nämlich das Posten von Bibelinhalten durch römisch 40 auf Instagram, wobei diese ihren ersten Post mit 30.10.2020, sohin zwei Tage nach Rechtskraft des Asylverfahrens zeitlich einordnete. In weiterer Folge erfolgte die behauptete Reaktion der Verwandten am 03.03.
- Es handelt sich somit zweifelsfrei in beiden Fällen um ein gänzlich neues Tatsachenvorbringen und neu entstandene Beweismittel, welche keinen unmittelbaren Bezug zum Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in dem keine Bedrohungen durch Verwandte der Wiederaufnahmewerber thematisiert wurden, herzustellen vermögen. Auf die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur, welche in casu zum Tragen kommt, sei in diesem Zusammenhang nochmals verwiesen: Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672).Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672). Bereits aus diesem Grund war der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen. Abschließend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das im verfahrensgegenständlichen Antrag zitierte höchstgerichtliche Judikat und weitere gleichlautende Judikate nicht auf den gegenständlichen Fall umlegbar sind, handelt es sich doch bei den dortigen neuen Beweismitteln, die sich auf ‚alte Tatsachen‘ bezogen, um solche von hohem Beweiswert wie beispielsweise nachträgliche Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen. Im gegenständlichen Verfahren wurden jedoch Ausdrucke von Postings vorgelegt, die von Verwandten der Wiederaufnahmewerber stammen sollen. Eine Verifizierung sowohl hinsichtlich der Verwandten der Wiederaufnahmewerber als Urheber der Postings als auch hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes dieser Kommentare ist mangels Nachvollziehbarkeit naturgemäß jedoch nicht möglich, sodass deren Beweiswert äußerst gering bzw. das Beweismittel per se wenig tauglich ist. Auf die rezente Judikatur des VwGH (VwGH 11.03.2021, Ra 2021/18/0075-7) in Verbindung mit der Tauglichkeit eines Beweismittels sei in diesem Zusammenhang verwiesen. Das Video, auf dem ein Bruder eines Beschwerdeführers von dessen politischen Aktivitäten und Verfolgungshandlungen durch die Behörden berichtet haben soll, wurde seitens des BVwG als wenig taugliches Beweismittel eingestuft, zumal dieses Video wenig geeignet erschien, die gegen die politischen Aktivitäten des BF sprechenden Beweisergebnisse zu widerlegen, weil dem BVwG schon die verlässliche Identifizierung der auf dem Video ersichtlichen Person nicht möglich war. Der VwGH verneinte eine antizipierende Beweiswürdigung in dem Sinne, dass der Aussage des Bruders generell die Tauglichkeit abgesprochen wurde, sondern das Beweismittel zu Recht aus den genannten Gründen als wenig tauglich eingestuft wurde. Ein gleichgelagerter Fall liegt im gegenständlichen Verfahren vor. Für eine Wiederaufnahme ist weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, Zl. 91/10/0107; 27.09.1994, Zl. 92/070074; 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Für eine Wiederaufnahme ist weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH 14.06.1993, Zl. 91/10/0107; 27.09.1994, Zl. 92/070074; 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche VwGH 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Im Hinblick auf die bereits erörterte geringe Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel bzw. deren wenig vorhandene Tauglichkeit ist auch nicht davon auszugehen, dass diese voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass im Wiederaufnahmeantrag keine neu hervorgekommenen Beweismittel oder Tatsachen bzw. neue Beweismittel, die sich auf ‚alte Tatsachen‘ beziehen, dargelegt wurden, die voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts herbeiführen könnten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 4.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung der für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung der für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 32 VwGVG Anm. 9),
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 9),
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung (siehe die diesbezüglich in der Entscheidungsbegründung angeführten Judikate des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L506.2176879.2.00