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{'item': 'L516 2220025-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlL516 2220025-1 Spruch, L516 2219978-1/22Z L516 2220025-1/20Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 62Abs 3 Vf

GG ausgesetzt bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in seinem mit Beschluss vom 01.03.2021, E 2420/2020-11, eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, VfGG ausgesetzt bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in seinem mit Beschluss vom 01.03.2021, E 2420/2020-11, eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.04.2019 als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Asylwerber (Mitbeteiligter), beim Arbeitsmarktservice Ried (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Maler und Beschichtungstechniker (Lehrling/Auszubildender). Das AMS wies diesen Antrag gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Regionalbeirat am 24.04.2019 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat.Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.04.2019 als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer römisch 40 , geb römisch 40 , einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Asylwerber (Mitbeteiligter), beim Arbeitsmarktservice Ried (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Maler und Beschichtungstechniker (Lehrling/Auszubildender). Das AMS wies diesen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Regionalbeirat am 24.04.2019 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1. Sachverhaltsfeststellungen 1.1 Das AMS begründete die Nichteinhelligkeit des Regionalbeirates und die damit verbundene Abweisung des Antrages ausschließlich mit dem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12. September 2018, GZ BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018. 2. Beweiswürdigung 2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren und den Eintragungen des vom Bundesministerium für Inneres geführten Zentralen Fremdenregisters (IZR) (OZ 2). 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Aussetzung des Verfahrens (§

§ 62Abs 3 Vf

GG)Aussetzung des Verfahrens (Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, VfGG) 3.1 Der Verfassunsgsgerichtshof hat zu einer bei ihm anhängigen Beschwerdesache am 01.03.2021 unter der Geschäftzahl E 2420/2020-11 den Beschluss gefasst, Teile des Erlasses der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom

  1. September 2018, GZ BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018, sowie Teile des Erlasses des (ehemaligen) Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom
  2. Mai 2004, GZ 435.006/6-II/7/04 hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit jener Verordnungen von Amts wegen zu prüfen. 3.2 Da der Ausgang dieser Prüfung des Verfassungsgerichtshofes auch für das gegenständliche vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant ist, wird das Beschwerdeverfahren gemäß §

§ 62Abs 3 Vf

GG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ausgesetzt.3.2 Da der Ausgang dieser Prüfung des Verfassungsgerichtshofes auch für das gegenständliche vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant ist, wird das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ausgesetzt. Zu B) Revision

  1. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
  2. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
  3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2220025.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.