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{'item': 'L516 2221728-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlL516 2221728-1 Spruch, L516 2221728-1/16Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul

§ 62Abs 3 Vf

GG ausgesetzt bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in seinem mit Beschluss vom 01.03.2021, E 2420/2020-11, eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, VfGG ausgesetzt bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in seinem mit Beschluss vom 01.03.2021, E 2420/2020-11, eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.03.2019 als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Asylwerber (Mitbeteiligter), beim Arbeitsmarktservice Linz (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling/Auszubildender). Das AMS wies diesen Antrag gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Regionalbeirat am 12.04.2019 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat.Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.03.2019 als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer römisch 40 , geb römisch 40 , einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Asylwerber (Mitbeteiligter), beim Arbeitsmarktservice Linz (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling/Auszubildender). Das AMS wies diesen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Regionalbeirat am 12.04.2019 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Sachverhaltsfeststellungen 1.1 Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 12.04.2019 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig. Begründet wurde dies unter Bezugnahme auf einen „Erlass des Bundesministeriums von 12.09.2018“ damit, dass „ab sofort keine weiteren Beschäftigungsbewilligungen für „Asylwerber*Innen“ in Lehre erteilt werden!“. 1.2 Das AMS führte ein Ersatzkraftverfahren durch. Die vom AMS vorgesehenen Ersatzbewerber haben sich nicht beworben. Es konnte aus Gründen, die nicht die Beschwerdeführerin zu vertreten hatte, keine Ersatzkraft vermittelt werden. 1.3 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages gemäß § 4 Abs 3 AuslBG mit Bescheid vom 12.04.2019 damit, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der Sitzung am 12.04.2019 nicht einhellig befürwortet hat und darüber hinaus auch keine der sonstigen im § 4 Abs 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vorliegen würden.1.3 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG mit Bescheid vom 12.04.2019 damit, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der Sitzung am 12.04.2019 nicht einhellig befürwortet hat und darüber hinaus auch keine der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vorliegen würden. 1.4 Der Mitbeteiligte brachte am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Verfahren wurde am 14.01.2016 zugelassen (§ 51 AsylG). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) entschied über den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.05.
  2. Gegen jenen Bescheid des BFA erhob der Mitbeteiligte Beschwerde und das Beschwerdeverfahren dazu ist gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005.1.4 Der Mitbeteiligte brachte am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Verfahren wurde am 14.01.2016 zugelassen (Paragraph 51, AsylG). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) entschied über den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.05.
  3. Gegen jenen Bescheid des BFA erhob der Mitbeteiligte Beschwerde und das Beschwerdeverfahren dazu ist gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG
  4. 1.5 Es liegen keine Gründe in der Person der Arbeitgeberin oder des Ausländers vor, die gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sprechen.
  5. Beweiswürdigung 2.
  6. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren und den Eintragungen des vom Bundesministerium für Inneres geführten Zentralen Fremdenregisters (IZR) (OZ 2). 2.2 Die Feststellung, dass keine Gründe in der Person der Arbeitgeberin oder des Ausländers vorliegen, die gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sprechen würden, beruht darauf, dass derartiges vom AMS im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht geltend gemacht wurde.
  7. Rechtliche Beurteilung Zu A) Aussetzung des Verfahrens (§

§ 62Abs 3 Vf

GG)Aussetzung des Verfahrens (Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, VfGG) 3.1 Der Verfassunsgsgerichtshof hat zu einer bei ihm anhängigen Beschwerdesache am 01.03.2021 unter der Geschäftzahl E 2420/2020-11 den Beschluss gefasst, Teile des Erlasses der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom

  1. September 2018, GZ BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018, sowie Teile des Erlasses des (ehemaligen) Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom
  2. Mai 2004, GZ 435.006/6-II/7/04 hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit jener Verordnungen von Amts wegen zu prüfen. 3.2 Da der Ausgang dieser Prüfung des Verfassungsgerichtshofes auch für das gegenständliche vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant ist, wird das Beschwerdeverfahren gemäß §

§ 62Abs 3 Vf

GG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ausgesetzt.3.2 Da der Ausgang dieser Prüfung des Verfassungsgerichtshofes auch für das gegenständliche vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant ist, wird das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ausgesetzt. Zu B) Revision

  1. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
  2. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
  3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2221728.1.00

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