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{'item': 'L525 2205724-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 11§ 3§ 82a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlL525 2205724-1 Spruch, L525 2205724-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 4.6.2018 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 11 AlVG für den Zeitraum von 8.5.2018 bis 4.6.2018 keine Notstandshilfe erhalte. Nachsicht werde nicht erteilt. Zur Begründung führte das AMS aus, dass der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers bei der Firma V. GmbH nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 4.6.2018 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum von 8.5.2018 bis 4.6.2018 keine Notstandshilfe erhalte. Nachsicht werde nicht erteilt. Zur Begründung führte das AMS aus, dass der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers bei der Firma römisch fünf. GmbH nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.6.2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass sich in der Nacht vom 5.5.2018 auf den 6.5.2018 ein tätlicher Angriff ereignet habe, anlässlich dessen der Beschwerdeführer Schürfwunden und Hämatome erlitten habe und auch seine Brille zerstört worden sei. Da der Beschwerdeführer auf dem linken Auge sehbehindert sei (starke Beschädigung des Sehnervs, Behinderung 30 %) und am rechten Auge eine extreme Kurzsichtigkeit vorliege, sei er auf eine Brille angewiesen. Am Montag nach dem Vorfall, dem 7.5.2018, habe der Beschwerdeführer die Dienstgeberin kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass eine Verrichtung der Arbeiten ohne Brille nicht möglich sei. Die Dienstgeberin habe dem Beschwerdeführer eine Frist bis 8.5.2018 zur Beschaffung einer Ersatzbrille gestellt; die rechtzeitige Anfertigung einer Ersatzbrille habe aber nicht bewerkstelligt werden können. Die Dienstgeberin habe am 8.5.2018 erklärt, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erscheine, erfolge eine Abmeldung, was letztendlich auch der Fall gewesen sei. Nachdem eine unberechtigte Abmeldung erfolgt sei, da der Beschwerdeführer ohne Brille die Arbeit berechtigt nicht habe verrichten können, sei ein berechtigter Austritt des Beschwerdeführers mit 7.5.2018 vorgelegen. Der Antritt ohne Brille sei nicht zumutbar gewesen und sei aufgrund der Sehschwäche des Beschwerdeführers ein zwingender Grund vorgelegen, eine Nachsicht zu erteilen. Das AMS habe keine Ermittlungen vorgenommen, ob der Beschwerdeführer ohne Brille seiner Tätigkeit hätte nachgehen können und es unterlassen zu erheben, ob die gesetzte kurze Frist zur Beschaffung einer Ersatzbrille ausreichend gewesen sei.
  2. Mit Schreiben des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs vom 17.8.2018, zugestellt am 21.8.2018, wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Dienstgeberin übermittelt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu binnen zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht aktenkundig.
  3. Mit Bescheid vom 28.8.2018, zugestellt am 30.8.2018, wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Sehkraft des Beschwerdeführers auf dem linken Auge eingeschränkt sei, der Grad der Behinderung betrage 30 %. Der Beschwerdeführer habe am 19.3.2018 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin V. GmbH aufgenommen. Dort sei er als Arbeiter eingestellt worden und habe Kommissionierungstätigkeiten durchgeführt. Aufgrund eines Vorfalles am Wochenende des 5.5.2018 und 6.5.2018 habe der Beschwerdeführer keine Brille mehr gehabt. Er sei zunächst von der Dienstgeberin aufgefordert worden, sich eine Ersatzbrille zu besorgen. Da der Beschwerdeführer in weiterer Folge für die Dienstgeberin nicht mehr erreichbar gewesen sei, sei ihm eine Frist bis zum 14.5.2018 gesetzt worden um sich zu melden; innerhalb dieser Frist sei keine Meldung des Beschwerdeführers erfolgt. Das Dienstverhältnis sei laut Abmeldung mit unberechtigtem vorzeitigem Austritt beendet worden, der Beschwerdeführer habe keine Klage gegen die Art der Beendigung erhoben. Am 16.5.2018 habe der Beschwerdeführer ein (zunächst bis 31.5.2018 geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin M. GmbH aufgenommen. Dieses habe am 19.6.2018 geendet, als Abmeldegrund sei ebenfalls ein unberechtigter vorzeitiger Austritt angegeben worden. Rechtlich folgerte das AMS, dass aus der Stellungnahme der Dienstgeberin zur Auflösung des Dienstverhältnisses hervorgehe, dass die Bereitschaft vorhanden gewesen sei, eine andere Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu finden, die trotz seines schlechten Sehvermögens durchführbar gewesen wäre. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass dem Beschwerdeführer bloß eine eintägige und endgültige Frist zur Beschaffung einer Ersatzbrille gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte sich lediglich bis 14.5.2018 bei der Dienstgeberin melden sollen, um die weitere Vorgehensweise zu klären. Es wären auch andere Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden gewesen. Die Dienstgeberin habe gezeigt, dass ihrerseits das Bemühen, eine Lösung zu finden, vorhanden gewesen wäre. Die Gesundheit des Beschwerdeführers wäre durch das Fortführen der Arbeit nicht gefährdet gewesen. Der Beschwerdeführer sei durch den Verlust der Brille allenfalls bloß vorübergehend unfähig, die Arbeit fortzuführen und habe der Grund dafür nicht in einer Änderung seines Gesundheitszustandes, sondern bloß im Verlust der Brille gelegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Beweis dafür vorgelegt, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses eine Gefahr für die Gesundheit dargestellt hätte. Es liege ein unberechtigter Austritt vor. Da das Beschäftigungsverhältnis durch das Verschulden des Beschwerdeführers beendet worden sei, komme die Rechtsfolge des § 11 Abs. 1 AlVG zur Anwendung. Ein berücksichtigungswürdiger Fall liege nicht vor, die ins Treffen geführte Sehschwäche sei bereits vor und während der Beschäftigung vorgelegen. Die Beschäftigung bei der Dienstgeberin M. GmbH sei ursprünglich nur als geringfügiges Dienstverhältnis gemeldet worden und erst nachträglich von 1.6.2018 bis 19.6.2018 als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis erfasst worden. Der Beschwerdeführer sei selbst davon ausgegangen, dass es sich bloß um ein geringfügiges Dienstverhältnis handle und könne die Beschäftigungsaufnahme daher nicht als Bestreben gewertet werden, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufzunehmen. Zudem habe die vollversicherungspflichtige Beschäftigung lediglich 19 Tage gedauert und sei abermals durch unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet worden. Eine Aussprache mit der V. GmbH sei mangels Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht erfolgt, sodass auch aus diesem Grund Nachsicht nicht zu erteilen gewesen sei.4. Mit Bescheid vom 28.8.2018, zugestellt am 30.8.2018, wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Sehkraft des Beschwerdeführers auf dem linken Auge eingeschränkt sei, der Grad der Behinderung betrage 30 %. Der Beschwerdeführer habe am 19.3.2018 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin römisch fünf. GmbH aufgenommen. Dort sei er als Arbeiter eingestellt worden und habe Kommissionierungstätigkeiten durchgeführt. Aufgrund eines Vorfalles am Wochenende des 5.5.2018 und 6.5.2018 habe der Beschwerdeführer keine Brille mehr gehabt. Er sei zunächst von der Dienstgeberin aufgefordert worden, sich eine Ersatzbrille zu besorgen. Da der Beschwerdeführer in weiterer Folge für die Dienstgeberin nicht mehr erreichbar gewesen sei, sei ihm eine Frist bis zum 14.5.2018 gesetzt worden um sich zu melden; innerhalb dieser Frist sei keine Meldung des Beschwerdeführers erfolgt. Das Dienstverhältnis sei laut Abmeldung mit unberechtigtem vorzeitigem Austritt beendet worden, der Beschwerdeführer habe keine Klage gegen die Art der Beendigung erhoben. Am 16.5.2018 habe der Beschwerdeführer ein (zunächst bis 31.5.2018 geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin M. GmbH aufgenommen. Dieses habe am 19.6.2018 geendet, als Abmeldegrund sei ebenfalls ein unberechtigter vorzeitiger Austritt angegeben worden. Rechtlich folgerte das AMS, dass aus der Stellungnahme der Dienstgeberin zur Auflösung des Dienstverhältnisses hervorgehe, dass die Bereitschaft vorhanden gewesen sei, eine andere Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu finden, die trotz seines schlechten Sehvermögens durchführbar gewesen wäre. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass dem Beschwerdeführer bloß eine eintägige und endgültige Frist zur Beschaffung einer Ersatzbrille gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte sich lediglich bis 14.5.2018 bei der Dienstgeberin melden sollen, um die weitere Vorgehensweise zu klären. Es wären auch andere Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden gewesen. Die Dienstgeberin habe gezeigt, dass ihrerseits das Bemühen, eine Lösung zu finden, vorhanden gewesen wäre. Die Gesundheit des Beschwerdeführers wäre durch das Fortführen der Arbeit nicht gefährdet gewesen. Der Beschwerdeführer sei durch den Verlust der Brille allenfalls bloß vorübergehend unfähig, die Arbeit fortzuführen und habe der Grund dafür nicht in einer Änderung seines Gesundheitszustandes, sondern bloß im Verlust der Brille gelegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Beweis dafür vorgelegt, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses eine Gefahr für die Gesundheit dargestellt hätte. Es liege ein unberechtigter Austritt vor. Da das Beschäftigungsverhältnis durch das Verschulden des Beschwerdeführers beendet worden sei, komme die Rechtsfolge des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG zur Anwendung. Ein berücksichtigungswürdiger Fall liege nicht vor, die ins Treffen geführte Sehschwäche sei bereits vor und während der Beschäftigung vorgelegen. Die Beschäftigung bei der Dienstgeberin M. GmbH sei ursprünglich nur als geringfügiges Dienstverhältnis gemeldet worden und erst nachträglich von 1.6.2018 bis 19.6.2018 als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis erfasst worden. Der Beschwerdeführer sei selbst davon ausgegangen, dass es sich bloß um ein geringfügiges Dienstverhältnis handle und könne die Beschäftigungsaufnahme daher nicht als Bestreben gewertet werden, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufzunehmen. Zudem habe die vollversicherungspflichtige Beschäftigung lediglich 19 Tage gedauert und sei abermals durch unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet worden. Eine Aussprache mit der römisch fünf. GmbH sei mangels Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht erfolgt, sodass auch aus diesem Grund Nachsicht nicht zu erteilen gewesen sei.

  1. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.9.2018 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend wurde als Verfahrensmangel der Umstand gerügt, dass das AMS seine Berufungsvorentscheidung (gemeint: Beschwerdevorentscheidung) vier Tage vor Ablauf der Frist zu Stellungnahme erlassen habe.
  2. Am 14.9.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht verwies das AMS darauf, dass ein etwaiger Verfahrensmangel mangels Relevanz für den Verfahrensausgang und durch die dem Beschwerdeführer gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand – abgesehen von kurzen Unterbrechungen – im Zeitraum von 19.8.2017 bis 18.3.2018 im Bezug von Notstandshilfe. Am 19.3.2018 nahm der Beschwerdeführer eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeiter (Kommissionierer) bei der V. GmbH auf.Der Beschwerdeführer stand – abgesehen von kurzen Unterbrechungen – im Zeitraum von 19.8.2017 bis 18.3.2018 im Bezug von Notstandshilfe. Am 19.3.2018 nahm der Beschwerdeführer eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeiter (Kommissionierer) bei der römisch fünf. GmbH auf. Der Beschwerdeführer weist auf dem linken Auge eine Schädigung des Sehnervs (Grad der Behinderung 30 %) auf und ist auf dem rechten Auge stark kurzsichtig. Im Zuge einer Auseinandersetzung in der Nacht vom 5.5.2018 auf den 6.5.2018 wurde die Brille des Beschwerdeführers zerstört. Am 7.5.2018 kontaktiere der Beschwerdeführer die Dienstgeberin telefonisch und teilte dieser mit, dass er aufgrund des Vorfalles am Wochenende nicht mehr arbeiten gehen könne, weil seine Brille kaputt sei. Die Vertreterin der Dienstgeberin forderte den Beschwerdeführer auf, sich vorübergehend eine Ersatzbrille oder Ähnliches zu besorgen, um schnellstmöglich wieder arbeiten gehen zu können. Nach einigen Stunden rief der Beschwerdeführer erneut bei der Dienstgeberin an und teilte dieser mit, dass ein Optiker ihm keine Ersatzbrille anfertigen, sondern nur bestellen könne und dies zwei Wochen dauere. Er könne deswegen nicht arbeiten gehen. Am Nachmittag desselben Tages kontaktierte ein Vertreter der Dienstgeberin – nach Rücksprache mit dem Unternehmen, in dem der Beschwerdeführer eingesetzt wurde (Einsatzfirma) – den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass er sich unbedingt eine Ersatzbrille besorgen solle. Weiters wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass ein vernünftiger Optiker bei einer Person mit sehr schlechtem Sehvermögen aus Sicherheitsgründen immer versuchen würde, eine billige Notfallbrille zu erstellen. Der Beschwerdeführer versicherte dem Vertreter der Dienstgeberin, dass er das nochmals mit seinem Optiker bespreche und alles versuchen werde. Er versicherte der Dienstgeberin zunächst ebenso, dass er bis spätestens Dienstag wieder in der Arbeit sein werde. Der Vertreter der Dienstgeberin verständigte daraufhin die Einsatzfirma davon, dass der Beschwerdeführer am Dienstag wieder in der Arbeit sein werde. Der Beschwerdeführer erschien jedoch nicht mehr am Arbeitsplatz. Am Dienstag, 8.5.2018, informierte die Einsatzfirma die Dienstgeberin darüber, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Arbeit erschienen sei. Die Dienstgeberin versuchte noch am selben Tag, den Beschwerdeführer per Telefon, SMS und WhatsApp zu erreichen, doch waren diese Versuche vergeblich und der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar. Auch 9.5.2018 versuchte die Dienstgeberin erneut vergeblich, den Beschwerdeführer zu erreichen. Am selben Tag forderte die Dienstgeberin den Beschwerdeführer per eingeschriebenem Brief unter Verweis auf den vorliegenden Sachverhalt auf, sich bis zum 14.5.2018, 16:00 Uhr, bei dem namhaft gemachten Vertreter der Dienstgeberin zu melden, widrigenfalls mit seinem letzten Arbeitstag eine Abmeldung aufgrund ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts erfolge. Der Beschwerdeführer reagierte auf das Schreiben der Dienstgeberin nicht, woraufhin ihn diese unter Angabe des Grundes "unberechtigter vorzeitiger Austritt" zum 7.5.2018 von der Sozialversicherung abmeldete. Der Beschwerdeführer ließ die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten. Wenn der Beschwerdeführer für die Dienstgeberin erreichbar gewesen wäre, dann hätte sie ihm eine seiner Sehkraft entsprechende Stelle in einem anderen Betrieb zuweisen können. Am 16.5.2018 nahm der Beschwerdeführer eine geringfügige Beschäftigung als Arbeiter bei der Dienstgeberin M. GmbH auf. Es entsprach dabei dem Willen des Beschwerdeführers, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eingehen. Dieses Dienstverhältnis endete am 19.6.2018; als Beendigungsgrund gab die Dienstgeberin einen unberechtigten vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers an.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Salzburg. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der bisherige Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt erliegenden Bezugsverlauf. Die Aufnahme der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers als Arbeiter (Kommissionierer) bei der V. GmbH mit 19.3.2018 ist ebenso gänzlich unstrittig. Auch die Beendigung und das Datum der Beendigung des Dienstverhältnisses wurden nicht bestritten; im Gegenteil brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass er mit 7.5.2018 vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sei (vgl. Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen nur geltend, dass es sich dabei einen berechtigten vorzeitigen Austritt gehandelt habe. Die Feststellungen des Gerichts zur in diesem Zusammenhang geltend gemachten Sehbeeinträchtigung entsprechen seinem eigenen Vorbringen.Der bisherige Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt erliegenden Bezugsverlauf. Die Aufnahme der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers als Arbeiter (Kommissionierer) bei der römisch fünf. GmbH mit 19.3.2018 ist ebenso gänzlich unstrittig. Auch die Beendigung und das Datum der Beendigung des Dienstverhältnisses wurden nicht bestritten; im Gegenteil brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass er mit 7.5.2018 vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sei vergleiche Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen nur geltend, dass es sich dabei einen berechtigten vorzeitigen Austritt gehandelt habe. Die Feststellungen des Gerichts zur in diesem Zusammenhang geltend gemachten Sehbeeinträchtigung entsprechen seinem eigenen Vorbringen. Der Ablauf der Ereignisse zwischen 7.5.2018 und 14.5.2018 wurde von der Dienstgeberin in ihrer gegenüber dem AMS abgegebenen Stellungnahme vom 29.5.2018 detailliert und chronologisch beschrieben. Das AMS hat diese Angaben seiner Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der Dienstgeberin – welche ihm mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 17.8.2018 bekanntgegeben wurden – im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nicht entgegengetreten. In der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass am 8.5.2018 noch ein Telefonat mit der Dienstgeberin stattgefunden habe; die Dienstgeberin gab jedoch an, den Beschwerdeführer bereits an diesem Tag nicht mehr erreicht zu haben. Angesichts der genauen Schilderung der Dienstgeberin über den Inhalt der Telefongespräche vom 7.5.2018, denen der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht konkret entgegengetreten ist, erscheinen die Angaben der Dienstgeberin dem erkennenden Gericht auch in Bezug auf den 8.5.2018 als glaubhaft, zumal die Dienstgeberin auch Details angeben konnte, etwa dass sie von der Einsatzfirma (Beschäftiger) am 8.5.2018 verständigt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Arbeit erschienen sei und sie daraufhin (vergeblich) versucht habe, den Beschwerdeführer zu erreichen. In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 9.5.2018 verwies die Dienstgeberin ebenfalls darauf, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 7.5.2018 nicht mehr erreichbar gewesen sei. Damit haben sich weder aufgrund des Beschwerdevorbringen noch in sonstiger Hinsicht objektive Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die diesbezüglichen Angaben der Dienstgeberin unrichtig oder unvollständig wären. Ähnliches gilt für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, von der Dienstgeberin gesetzten Frist, nach der sich der Beschwerdeführer bis 8.5.2018 eine Ersatzbrille zu besorgen habe. Dass darin jedenfalls keine "absolute" Frist gelegen sein konnte, wird schon anhand des zuvor erwähnten Schreibens der Dienstgeberin vom 9.5.2018 deutlich, in welchem dem Beschwerdeführer eine Frist bis 14.5.2018 gesetzt wurde, um sich wieder bei der Dienstgeberin zu melden. So war auch in diesem Zusammenhang anzunehmen, dass die Angaben der Dienstgeberin der Wahrheit entsprechen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.5.2018, er habe der Dienstgeberin angeboten, im Rahmen seiner Möglichkeiten woanders zum Einsatz zu kommen, trat die Dienstgeberin in ihrer Stellungnahme vom 29.5.2018 entgegen; danach habe der Beschwerdeführer nie erwähnt, dass er auch woanders arbeiten würde. Die Dienstgeberin verwies auch darauf, dass es kein Problem gewesen sei, den Beschwerdeführer – wenn er erreichbar gewesen wäre – auch mit seinem schlechten Sehvermögen woanders einzusetzen; offene Stellen hätte es bei der Dienstgeberin genug gegeben. Die Feststellungen zur Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers bei der M. GmbH gründen sich auf die im Akt erliegenden An- und Abmeldebestätigungen der zuständigen Gebietskrankenkasse. Im Zuge einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 27.4.2020 hat sich jedoch ergeben, dass es sich bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers im gesamten Zeitraum von 16.5.2018 bis 19.6.2018 um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat. Dies entsprach offenkundig auch dem Willen des Beschwerdeführers (vgl. dazu das E-Mail des Rechtsvertreters an die M. GmbH vom 25.7.2018, in dem um die – einer geringfügigen Beschäftigung entsprechenden – Korrektur der Lohnverrechnung ersucht wurde).Die Feststellungen zur Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers bei der M. GmbH gründen sich auf die im Akt erliegenden An- und Abmeldebestätigungen der zuständigen Gebietskrankenkasse. Im Zuge einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 27.4.2020 hat sich jedoch ergeben, dass es sich bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers im gesamten Zeitraum von 16.5.2018 bis 19.6.2018 um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat. Dies entsprach offenkundig auch dem Willen des Beschwerdeführers vergleiche dazu das E-Mail des Rechtsvertreters an die M. GmbH vom 25.7.2018, in dem um die – einer geringfügigen Beschäftigung entsprechenden – Korrektur der Lohnverrechnung ersucht wurde). Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  6. Zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Dauer von vier Wochen:

§ 11Abs. 1 Al

VG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3

versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

§ 11Abs. 2 Al

VG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 11, AlVG). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch die arbeitslos gewordene Dienstnehmerin. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine der Dienstnehmerin zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch die Dienstnehmerin vor (VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch die arbeitslos gewordene Dienstnehmerin. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine der Dienstnehmerin zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch die Dienstnehmerin vor (VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 11 zu Paragraph 11, AlVG). Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand

§ 11Abs. 1 Al

VG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre

§ 11Abs. 2 Al

VG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 4.9.2013, 2012/08/0305), wobei die bloße Vorbereitung auf ein neues Dienstverhältnis nicht als ausreichend angesehen werden kann, die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 19 zu § 11 AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 20 zu § 11 AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.1.2011, 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 4.6.2008, 2007/08/0063) in Betracht.Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 4.9.2013, 2012/08/0305), wobei die bloße Vorbereitung auf ein neues Dienstverhältnis nicht als ausreichend angesehen werden kann, die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 19 zu Paragraph 11, AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 20 zu Paragraph 11, AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.1.2011, 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 4.6.2008, 2007/08/0063) in Betracht. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a Gewerbeordnung, § 26 Angestelltengesetz - AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (vgl. in diesem Sinne Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz Dirschmied/Pfeil zu §§ 9 bis 11, Kapitel 6.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 4.6.2008, 2007/08/0063, mwN).Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (Paragraph 82 a, Gewerbeordnung, Paragraph 26, Angestelltengesetz - AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht vergleiche in diesem Sinne Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz Dirschmied/Pfeil zu Paragraphen 9 bis 11, Kapitel 6.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 4.6.2008, 2007/08/0063, mwN). 3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Eingangs ist der Beschwerdeführer mit seiner im Vorlageantrag erhobenen Verfahrensrüge, wonach die Beschwerdebeschwerdevorentscheidung vier Tage vor Ablauf der Frist zu Stellungnahme erlassen worden sei, auf Folgendes zu verweisen: Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern (vgl. unter vielen das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2019, Ra 2019/01/0042, mwN).Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern vergleiche unter vielen das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2019, Ra 2019/01/0042, mwN). Ein Verfahrensmangel führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, wenn die Behörde bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Rechtsmittelwerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. VwGH vom 11.5.2017, Ro 2014/08/0021). Ein Verfahrensmangel führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, wenn die Behörde bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Rechtsmittelwerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen vergleiche VwGH vom 11.5.2017, Ro 2014/08/0021). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargetan, aus welchen Gründen dem gerügten Verfahrensmangel – wie im dargestellten Sinne – Relevanz zukommen sollte. So hat er insbesondere nicht dargelegt, welches entscheidungswesentliche Vorbringen er erstattet hätte, wenn ihm vier Tage länger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre und wurde ein solches Vorbringen auch nicht im Vorlageantrag nachgeholt. Im Gegenteil beschränkten sich die dortigen Ausführungen darauf, die verfrühte Erlassung der Beschwerdevorentscheidung als Verfahrensmangel ergänzend zu rügen. Darüber hinaus gilt, dass - selbst wenn man davon ausgeht, dass das Parteiengehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt wurde - keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn im Zuge der Rechtsmittelerhebung den Feststellungen der belangten Behörde entgegengetreten werden kann (vgl. VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/06/0131). Der Beschwerdeführer unterließ dies aber im Zuge des Vorlageantrages. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargetan, aus welchen Gründen dem gerügten Verfahrensmangel – wie im dargestellten Sinne – Relevanz zukommen sollte. So hat er insbesondere nicht dargelegt, welches entscheidungswesentliche Vorbringen er erstattet hätte, wenn ihm vier Tage länger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre und wurde ein solches Vorbringen auch nicht im Vorlageantrag nachgeholt. Im Gegenteil beschränkten sich die dortigen Ausführungen darauf, die verfrühte Erlassung der Beschwerdevorentscheidung als Verfahrensmangel ergänzend zu rügen. Darüber hinaus gilt, dass - selbst wenn man davon ausgeht, dass das Parteiengehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt wurde - keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn im Zuge der Rechtsmittelerhebung den Feststellungen der belangten Behörde entgegengetreten werden kann vergleiche VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/06/0131). Der Beschwerdeführer unterließ dies aber im Zuge des Vorlageantrages. Inhaltlich ist zur Beschwerde wie folgt auszuführen: Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer mit 7.5.2018 aus seinem Dienstverhältnis zur V. GmbH ausgetreten ist. Nach der Konzeption des § 11 AlVG hat er damit das Dienstverhältnis freiwillig gelöst, sodass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 zweiter Fall leg. cit. grundsätzlich bereits erfüllt ist. Ein vorzeitiger Austritt durch den Dienstnehmer führt allerdings nur dann zu einer Bezugssperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen ist.Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer mit 7.5.2018 aus seinem Dienstverhältnis zur römisch fünf. GmbH ausgetreten ist. Nach der Konzeption des Paragraph 11, AlVG hat er damit das Dienstverhältnis freiwillig gelöst, sodass der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Fall leg. cit. grundsätzlich bereits erfüllt ist. Ein vorzeitiger Austritt durch den Dienstnehmer führt allerdings nur dann zu einer Bezugssperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen ist. Es war daher zu prüfen, ob gegenständlich ein Nachsichtgrund iSd § 11 Abs. 2 AlVG vorliegt:Es war daher zu prüfen, ob gegenständlich ein Nachsichtgrund iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt: Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass ihm der (weitere) (Arbeits-)Antritt ohne Brille nicht zumutbar gewesen und aufgrund seiner Sehschwäche ein zwingender gesundheitlicher Grund iSd § 11 Abs. 2 AlVG vorgelegen sei. Es liege daher ein berechtigter Austritt vor. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass ihm der (weitere) (Arbeits-)Antritt ohne Brille nicht zumutbar gewesen und aufgrund seiner Sehschwäche ein zwingender gesundheitlicher Grund iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorgelegen sei. Es liege daher ein berechtigter Austritt vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtsgründe zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen. Auf einen vorzeitigen Austritt wegen Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung nach der Bestimmung des § 82a lit. a GewO 1859 sind die von der Lehre und Rechtsprechung zu § 26 Z 1 AngG entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden (vgl. OGH vom 21.12.2010, 8 ObA 88/10i).Auf einen vorzeitigen Austritt wegen Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung nach der Bestimmung des Paragraph 82 a, Litera a, GewO 1859 sind die von der Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 26, Ziffer eins, AngG entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden vergleiche OGH vom 21.12.2010, 8 ObA 88/10i). Der Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung

§ 82alit. a Gew

O 1859, (RGBl. Nr. 227/1859 in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 153/2017) ist dann gegeben, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers derart angegriffen ist, dass bei weiterer Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine konkrete Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers, und zwar nicht nur vorübergehend, befürchtet werden muss (vgl. Mayr, Arbeitsrecht, E10 zu § 82a GewO, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine solche Gesundheitsgefährdung hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, vielmehr führte er im Beschwerdeschriftsatz lediglich aus, dass eine "Verrichtung der Arbeiten ohne Brille nicht möglich sei, da bei Kommissionierungsarbeiten die Prüfziffern einlesbar sein müssen, was jedoch nicht der Fall war" (vgl. Beschwerde S. 2). Auch sonst liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung mit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses verbunden gewesen wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann nicht auf den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung berufen kann, wenn der Arbeitgeber ihm eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Arbeit anbietet, die im Rahmen des Arbeitsvertrages liegt, und der Arbeitnehmer dies zurückweist (RS0028736). Im vorliegenden Fall war allerdings festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Dienstgeberin gar nicht die Möglichkeit gegeben hat, ihm eine andere Arbeit anzubieten, da der Beschwerdeführer ab dem 8.5.2018 – für diesen Tag hatte er noch die Beschaffung einer Ersatzbrille in Aussicht gestellt – für die Dienstgeberin nicht mehr erreichbar war, obwohl ihn diese trotz seiner Sehbeeinträchtigung auf einem anderen Arbeitsplatz hätte einsetzen können.Der Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung

Paragraph 82 a, Litera a, GewO 1859, (RGBl. Nr. 227 aus 1859, in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,) ist dann gegeben, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers derart angegriffen ist, dass bei weiterer Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine konkrete Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers, und zwar nicht nur vorübergehend, befürchtet werden muss vergleiche Mayr, Arbeitsrecht, E10 zu Paragraph 82 a, GewO, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine solche Gesundheitsgefährdung hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, vielmehr führte er im Beschwerdeschriftsatz lediglich aus, dass eine "Verrichtung der Arbeiten ohne Brille nicht möglich sei, da bei Kommissionierungsarbeiten die Prüfziffern einlesbar sein müssen, was jedoch nicht der Fall war" vergleiche Beschwerde S. 2). Auch sonst liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung mit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses verbunden gewesen wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann nicht auf den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung berufen kann, wenn der Arbeitgeber ihm eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Arbeit anbietet, die im Rahmen des Arbeitsvertrages liegt, und der Arbeitnehmer dies zurückweist (RS0028736). Im vorliegenden Fall war allerdings festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Dienstgeberin gar nicht die Möglichkeit gegeben hat, ihm eine andere Arbeit anzubieten, da der Beschwerdeführer ab dem 8.5.2018 – für diesen Tag hatte er noch die Beschaffung einer Ersatzbrille in Aussicht gestellt – für die Dienstgeberin nicht mehr erreichbar war, obwohl ihn diese trotz seiner Sehbeeinträchtigung auf einem anderen Arbeitsplatz hätte einsetzen können. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 82a GewO muss eine Arbeitsunfähigkeit, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, eine dauernde sein. Die Einschränkung muss von so langer Dauer sein, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in § 139 Abs. 1 ASVG genannten Zeitraum (Anm. des erkennenden Gerichtes: zumindest 26 Wochen) andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird (vgl. RS0060144). Kein Austrittsgrund liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht ist (vgl. Mayr, Arbeitsrecht, E33 zu § 82a GewO, mwN). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, nämlich die Zerstörung der Brille, stellt einerseits keine Gesundheitsbeeinträchtigung im eigentlichen Sinne dar, andererseits aber jedenfalls nur einen vorübergehenden Umstand, der typischerweise – durch Anschaffung einer Ersatzbrille – ohne besonderen zeitlichen Aufwand beseitigt werden kann. Dass der Beschwerdeführer überhaupt arbeitsunfähig gewesen sei, war aber ohnehin nicht zu erkennen; immerhin hat er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 22.5.2018 noch selbst vorgebracht, der Dienstgeberin – was diese jedoch bestreitet – angeboten zu haben, "im Rahmen seiner Möglichkeiten" woanders zum Einsatz zu kommen. Es war daher davon auszugehen, dass sich weder der Beschwerdeführer selbst als arbeitsunfähig erachtetet hat noch objektiv eine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf den Austrittsgrund des § 82a lit. a GewO stützen. Das Vorliegen eines sonstigen Austrittsgrundes iSd arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist nicht ersichtlich. Der Austritt des Beschwerdeführers aus dem Dienstverhältnis war daher nicht berechtigt.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 82 a, GewO muss eine Arbeitsunfähigkeit, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, eine dauernde sein. Die Einschränkung muss von so langer Dauer sein, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in Paragraph 139, Absatz eins, ASVG genannten Zeitraum Anmerkung des erkennenden Gerichtes: zumindest 26 Wochen) andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird vergleiche RS0060144). Kein Austrittsgrund liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht ist vergleiche Mayr, Arbeitsrecht, E33 zu Paragraph 82 a, GewO, mwN). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, nämlich die Zerstörung der Brille, stellt einerseits keine Gesundheitsbeeinträchtigung im eigentlichen Sinne dar, andererseits aber jedenfalls nur einen vorübergehenden Umstand, der typischerweise – durch Anschaffung einer Ersatzbrille – ohne besonderen zeitlichen Aufwand beseitigt werden kann. Dass der Beschwerdeführer überhaupt arbeitsunfähig gewesen sei, war aber ohnehin nicht zu erkennen; immerhin hat er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 22.5.2018 noch selbst vorgebracht, der Dienstgeberin – was diese jedoch bestreitet – angeboten zu haben, "im Rahmen seiner Möglichkeiten" woanders zum Einsatz zu kommen. Es war daher davon auszugehen, dass sich weder der Beschwerdeführer selbst als arbeitsunfähig erachtetet hat noch objektiv eine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf den Austrittsgrund des Paragraph 82 a, Litera a, GewO stützen. Das Vorliegen eines sonstigen Austrittsgrundes iSd arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist nicht ersichtlich. Der Austritt des Beschwerdeführers aus dem Dienstverhältnis war daher nicht berechtigt. Wichtige Gründe, die einem solchen Austrittsgrund zumindest nahekommen ("triftiger Grund") und zur Erteilung einer Nachsicht führen könnten, sind ebenso wenig erkennbar. Zwingende medizinische Gründe für die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses iSd § 11 Abs. 2 AlVG lagen nicht vor. Das Bestehen anderer Nachsichtgründe wurden nicht behauptet. Die nachträgliche Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers bei der M. GmbH im Zeitraum von 16.5.2018 bis 19.6.2018 konnte nicht berücksichtigt werden, zumal es sich dabei lediglich um ein geringfügiges (und damit ein die Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG nicht ausschließendes; vgl. VwGH vom 2.4.2008, 2007/08/0234) Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat, worauf es dem Beschwerdeführer bei Eingehen dieses Beschäftigungsverhältnisses auch angekommen ist. Zudem endete das (geringfügige) Beschäftigungsverhältnis bereits nach rund einem Monat. Als Beendigungsgrund gab die Dienstgeberin wiederum einen unberechtigten vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers an. Nachsichtgründe liegen damit nicht vor und sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.Wichtige Gründe, die einem solchen Austrittsgrund zumindest nahekommen ("triftiger Grund") und zur Erteilung einer Nachsicht führen könnten, sind ebenso wenig erkennbar. Zwingende medizinische Gründe für die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG lagen nicht vor. Das Bestehen anderer Nachsichtgründe wurden nicht behauptet. Die nachträgliche Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers bei der M. GmbH im Zeitraum von 16.5.2018 bis 19.6.2018 konnte nicht berücksichtigt werden, zumal es sich dabei lediglich um ein geringfügiges (und damit ein die Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG nicht ausschließendes; vergleiche VwGH vom 2.4.2008, 2007/08/0234) Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat, worauf es dem Beschwerdeführer bei Eingehen dieses Beschäftigungsverhältnisses auch angekommen ist. Zudem endete das (geringfügige) Beschäftigungsverhältnis bereits nach rund einem Monat. Als Beendigungsgrund gab die Dienstgeberin wiederum einen unberechtigten vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers an. Nachsichtgründe liegen damit nicht vor und sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Das AMS hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 8.5.2018 bis 4.6.2018 keine Notstandshilfe erhält. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Es ergibt sich bereits aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest und trat die Beschwerde dem festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert entgegen. Es konnte somit trotz Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe keine berechtigten Austrittsgründe darstellen, bedarf keiner weiteren Erörterung, die eine mündliche Verhandlung notwendig erscheinen lasse. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über die Bezugssperre

§ 38i

Vm § 11 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über die Bezugssperre

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2205724.1.00

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