← Österreich

{'item': 'L525 2230844-1'}

Obsah (6)Art 133§ 7§ 9§ 10§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlL525 2230844-1 Spruch, L525 2230844-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 30.1.2020 angewiesen an der Jobmesse Land- und Forstwirtschaft in Traun teilzunehmen. Im Rahmen der Jobmesse wurde dem Beschwerdeführer eine Liste mit Unternehmern übergeben, die Erntehelfer suchen würden. Von einem der dort anwesenden potentiellen Arbeitgeber sei zurückgemeldet worden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er eine 100%ige Arbeitszusage in Perg hätte. Der Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer machte in der Niederschrift keine Einwände gegen die Arbeit bei der Firma Steiner geltend, der Beschwerdeführer gab im Zuge der Einvernahme allerdings an, dass er bei einer anderen – näher bezeichneten Firma – ebenfalls arbeiten könne, er hätte aber noch keine fixe Einstellungszusage. Mit Schreiben vom 13.2.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung an die belangte Behörde, wonach eine näher bezeichnete Firma bestätige, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich Mitte März eingestellt werde und an eine Mit Bescheid vom 25.2.2020 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 13.2.2020 bis zum 25.3.2020 vom Bezug der Notstandshilfe gesperrt. Begründend führte das AMS Linz aus, der Beschwerdeführer habe ein Dienstverhältnis bei der Firma S. nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 13.2.2020 an einer Veranstaltung des AMS Linz teilgenommen und sich bei mehreren Firmen beworben. Im Bescheid beziehe sich die belangte Behörde auf die Firma S., die ihm angeblich eine Arbeit angeboten hätte. Er habe mit einer Mitarbeiterin der Firma dort ein Gespräch geführt, eine Arbeit sei ihm nicht angeboten worden. Mit Schreiben vom 23.3.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ergänzenden Ermittlungen und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis zum 6.4.

  1. Die belangte Behörde führte aus, der Beschwerdeführer beziehe seit 31.1.2019 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Das AMS habe ihm mit Schreiben vom 30.1.2019 eine Einladung zur Jobmesse Land- und Forstwirtschaft übermittelt. Im Rahmen der Jobmesse seien dem Beschwerdeführer eine Liste mit Firmen ausgehändigt worden, welche auf der Suche nach Mitarbeitern seien. Nach den Vorstellungsgesprächen habe die Firma S. zurückgemeldet, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, eine 100%ige Arbeitszusage bei einer Firma in Perg zu haben. Dies habe der Beschwerdeführer auch bei der Firma W. angegeben. In der Niederschrift am 13.2.2020 habe der Beschwerdeführer seine Angaben wiederholt und habe auf eine Arbeitsaufnahme bei der Firma C. hingewiesen, jedoch ohne eine schriftliche Einstellungszusage vorzulegen. Mit undatiertem Schreiben des Beschwerdeführers replizierte dieser auf die Möglichkeit des Parteiengehörs und führte – soweit verständlich – aus, er habe nicht gesagt, dass er ein Angebot der Firma S. nicht annehmen würde. Vielmehr habe er geantwortet, dass er etwas in Aussicht habe bei der Firma T. und diese würde ihn einstellen, wenn das Wetter besser werden würde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.4.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die belangte Behörde stellte zunächst fest, das dem Beschwerdeführer verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis der als landwirtschaftlicher Mitarbeiter bzw. Erntehelfer sei nicht zu Stande gekommen, da der Beschwerdeführer auf eine Arbeitsaufnahme bei einer anderen Firma hingewiesen habe. Einwendungen gegen die Tätigkeit als Erntehelfer seien nicht geltend gemacht worden. Die belangte Behörde führte in weiterer Folge aus, sowohl der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers als auch den Angaben des Beschwerdeführers seien gemein, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Gesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber hingewiesen habe, dass er eine Arbeitsaufnahme bei einer anderen Firma in Aussicht habe. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass dies als Vereitelungshandlung zu qualifizieren sei, weshalb die Sperre verhängt werde. Mit Schriftsatz vom 22.4.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Abermals führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nie eine Beschäftigung angeboten worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 30.1.2020 zur Jobmesse für Land- und Forstwirtschaft am 13.2.2020 zugewiesen. Die Jobmesse galt auch als Kontrollmeldetermin iSd § 49 AlVG. Der Beschwerdeführer hatte dabei mindestens zehn Kopien seines Lebenslaufes mitzunehmen. Der Beschwerdeführer hatte dort ein Gespräch mit der Firma S. (Anm: Anonymisierung durch das Gericht) und erwähnte in diesem Gespräch, dass er eine 100%ige Arbeitszusage für März 2020 bei der Firma T. besitze, obwohl er keine fixe Zusage hatte. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert und führte aus, er habe eine Möglichkeit bei der Firma C., jedoch keine schriftliche Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 30.1.2020 zur Jobmesse für Land- und Forstwirtschaft am 13.2.2020 zugewiesen. Die Jobmesse galt auch als Kontrollmeldetermin iSd Paragraph 49, AlVG. Der Beschwerdeführer hatte dabei mindestens zehn Kopien seines Lebenslaufes mitzunehmen. Der Beschwerdeführer hatte dort ein Gespräch mit der Firma S. Anmerkung, Anonymisierung durch das Gericht) und erwähnte in diesem Gespräch, dass er eine 100%ige Arbeitszusage für März 2020 bei der Firma T. besitze, obwohl er keine fixe Zusage hatte. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert und führte aus, er habe eine Möglichkeit bei der Firma C., jedoch keine schriftliche Einstellungszusage.
  3. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer zur Jobmesse eingeladen wurde ist unstrittig, ebenso, dass der Beschwerdeführer dort sich mit der Firma S. über eine mögliche Arbeitsstelle unterhalten hat. Im Zuge dieses Gesprächs sagte der Beschwerdeführer, dass er im März eine neue Arbeit beginnen würde, obwohl der Beschwerdeführer keine fixe Zusage hatte. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Zuge der Niederschrift, obwohl der Beschwerdeführer dort anführte, er habe eine Zusage von einer anderen Firma, nämlich der Firma C. Dass der Beschwerdeführer eben keine fixe Einstellungszusage mit März 2020 hatte, ergibt sich bereits aus dem vorgelegten Schreiben, wonach der Beschwerdeführer voraussichtlich durch die Firma T. eingestellt werde und in weiterer Folge an die Firma D. überlassen werde. Dies sei jedoch vom Wetter abhängig. Zum anderen bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass er dort erwähnt hätte, dass er eine Einstellungszusage mit März hätte (obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht). Dass es zum behaupteten Arbeitsantritt bei der Firma T. oder bei der Firma D. oder bei der Firma C. nie kam sei am Rande erwähnt und ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten SV-Auszug.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:Die Zumutbarkeit wird in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wie folgt umschrieben: "Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen auch sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auch sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung, seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt. Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen oder nach drei Monaten ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben (vgl dazu das Erk. des VwGH vom 25.6.2013, Zl. 2011/08/0082, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung, seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt. Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen oder nach drei Monaten ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben vergleiche dazu das Erk. des VwGH vom 25.6.2013, Zl. 2011/08/0082, mwN). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte beim Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber einen voraussichtlichen Arbeitsbeginn mit März 2020 thematisiert ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer damit eindeutig ein Verhalten setzte, das geeignet ist, das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses zu vereiteln. Dem Beschwerdeführer ist bereits hier auszurichten, dass es bei einer Vereitelungshandlung nicht darauf ankommt, ob ihm eine Arbeitsstelle angeboten wurde, sondern lediglich, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers die Chancen verringert wurden, dass er ein Arbeitsangebot erhält. Davon ausgehend erübrigt sich auch die Feststellung, ob dem Beschwerdeführer konkret eine Arbeitsstelle angeboten wurde oder nicht. Es kann vorausgesetzt werden, dass eine Arbeitsstelle dann nicht angeboten wird, wenn der Arbeitslose bereits vor einem konkreten Angebot ausführt, dass er ohnehin in Kürze eine andere Arbeit in Aussicht habe. Der Beschwerdeführer handelte für das erkennende Gericht ohne Zweifel auch vorsätzlich und musste ihm bewusst sein, dass er mit diesen Angaben das Zustandekommen vereitelt. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass einen Arbeitslosen grundsätzlich die Pflicht trifft eine zumutbare Stelle anzunehmen um ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Es ist nicht die Aufgabe der Versichertengemeinschaft den Beschwerdeführer solange im Leistungsbezug zu halten, bis er eine für ihn persönlich interessantere Stelle findet. Der Beschwerdeführer vereitelte durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit, weswegen die Sperre keinen Bedenken begegnet. Da der Sachverhalt unbestritten feststeht, konnte aus Sicht des erkennenden Gerichtes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere nicht, dass er die Vereitelungshandlung begangen hat, weswegen der Sachverhalt sich als unstrittig darstellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2230844.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.