4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 30.1.2020 angewiesen an der Jobmesse Land- und Forstwirtschaft in Traun teilzunehmen. Im Rahmen der Jobmesse wurde dem Beschwerdeführer eine Liste mit Unternehmern übergeben, die Erntehelfer suchen würden. Von einem der dort anwesenden potentiellen Arbeitgeber sei zurückgemeldet worden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er eine 100%ige Arbeitszusage in Perg hätte. Der Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer machte in der Niederschrift keine Einwände gegen die Arbeit bei der Firma Steiner geltend, der Beschwerdeführer gab im Zuge der Einvernahme allerdings an, dass er bei einer anderen – näher bezeichneten Firma – ebenfalls arbeiten könne, er hätte aber noch keine fixe Einstellungszusage. Mit Schreiben vom 13.2.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung an die belangte Behörde, wonach eine näher bezeichnete Firma bestätige, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich Mitte März eingestellt werde und an eine Mit Bescheid vom 25.2.2020 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 13.2.2020 bis zum 25.3.2020 vom Bezug der Notstandshilfe gesperrt. Begründend führte das AMS Linz aus, der Beschwerdeführer habe ein Dienstverhältnis bei der Firma S. nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 13.2.2020 an einer Veranstaltung des AMS Linz teilgenommen und sich bei mehreren Firmen beworben. Im Bescheid beziehe sich die belangte Behörde auf die Firma S., die ihm angeblich eine Arbeit angeboten hätte. Er habe mit einer Mitarbeiterin der Firma dort ein Gespräch geführt, eine Arbeit sei ihm nicht angeboten worden. Mit Schreiben vom 23.3.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ergänzenden Ermittlungen und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis zum 6.4.
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
VG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:Die Zumutbarkeit wird in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wie folgt umschrieben: "Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."
VG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG sind diese Bestimmungen auch sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auch sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung, seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt. Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen oder nach drei Monaten ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben (vgl dazu das Erk. des VwGH vom 25.6.2013, Zl. 2011/08/0082, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung, seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt. Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen oder nach drei Monaten ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben vergleiche dazu das Erk. des VwGH vom 25.6.2013, Zl. 2011/08/0082, mwN). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte beim Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber einen voraussichtlichen Arbeitsbeginn mit März 2020 thematisiert ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer damit eindeutig ein Verhalten setzte, das geeignet ist, das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses zu vereiteln. Dem Beschwerdeführer ist bereits hier auszurichten, dass es bei einer Vereitelungshandlung nicht darauf ankommt, ob ihm eine Arbeitsstelle angeboten wurde, sondern lediglich, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers die Chancen verringert wurden, dass er ein Arbeitsangebot erhält. Davon ausgehend erübrigt sich auch die Feststellung, ob dem Beschwerdeführer konkret eine Arbeitsstelle angeboten wurde oder nicht. Es kann vorausgesetzt werden, dass eine Arbeitsstelle dann nicht angeboten wird, wenn der Arbeitslose bereits vor einem konkreten Angebot ausführt, dass er ohnehin in Kürze eine andere Arbeit in Aussicht habe. Der Beschwerdeführer handelte für das erkennende Gericht ohne Zweifel auch vorsätzlich und musste ihm bewusst sein, dass er mit diesen Angaben das Zustandekommen vereitelt. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass einen Arbeitslosen grundsätzlich die Pflicht trifft eine zumutbare Stelle anzunehmen um ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Es ist nicht die Aufgabe der Versichertengemeinschaft den Beschwerdeführer solange im Leistungsbezug zu halten, bis er eine für ihn persönlich interessantere Stelle findet. Der Beschwerdeführer vereitelte durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit, weswegen die Sperre keinen Bedenken begegnet. Da der Sachverhalt unbestritten feststeht, konnte aus Sicht des erkennenden Gerichtes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere nicht, dass er die Vereitelungshandlung begangen hat, weswegen der Sachverhalt sich als unstrittig darstellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2230844.1.00
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