4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 4.5.2020 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer absolviert seit Oktober 2015 ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 13.5.2020 wies das AMS Vöcklabruck den Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe
VG ab. Begründend führte das AMS Vöcklabruck aus, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 2015 ein Universitätsstudium absolviere. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 13.5.2020 wies das AMS Vöcklabruck den Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe
Paragraphen 38, 7 und 12 AlVG ab. Begründend führte das AMS Vöcklabruck aus, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 2015 ein Universitätsstudium absolviere. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend aus, er könne nachweisen, dass er dem Arbeitsmarkt im Ausmaß von 20-40 Wochenstunden zur Verfügung stehe und zwar auch neben seinem Studium. Neben seinem Studium sei es ihm bis jetzt möglich gewesen durch eine geringfügige Arbeit in einem näher bezeichneten Nachtlokal sich selbst zu erhalten und sein Studium zu finanzieren. Da es aufgrund der aktuellen Situation (offenbar gemeint: die COVID-19 bedingte Schließung von Lokalen) dem Lokal nicht möglich sei gewinnbringend zu wirtschaften, sei die Fortführung seines Dienstverhältnisses nicht aufrechtzuhalten gewesen. Er erfülle daher die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit iSd §§ 12, 13 AlVG. Bei Besserung der Lage könne er sein vorheriges Dienstverhältnis auch fortsetzen. Er verfüge daher derzeit über kein Einkommen und beantrage daher Notstandshilfe. Die Einwendung, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Arbeitslosen handle, sei nicht berechtigt. Es müsse sich nach der Rechtsprechung bei einem geregelten Lehrgang um eine schulähnliche Ausbildung mit einem bestimmten Lehrplan mit einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung handeln. Dieser müsse also mehrere Gegenstände umfassen, um die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass einer, der an einer solchen Veranstaltung teilnehme, während dieser Zeit an einer neuen Beschäftigung interessiert sei. Bezwecken wolle der Gesetzgeber mit dieser Norm, dass das Arbeitslosengeld nicht systemwidrig zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen werde. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setze jedoch eine Verfügbarkeit voraus. Die oben genannte Norm unterstelle jedoch jedem, der eine solche Ausbildung absolviere, die unwiderlegliche Vermutung der Vermittlungsunmöglichkeit. Er betreibe ein Studium, von welchem behauptet werde, dass es ihn an der Verfügbarkeit hindere. Dies treffe bei ihm allerdings nicht zu, da die Anwesenheitspflicht derart gering sei, dass er dafür einen möglichen Urlaubstag aufwenden könne. Bereits aus der FLAG-Bestätigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sein Studium in keiner Weise als Vollzeitstudium betreibe, was ihn an der Aufnahme einer Beschäftigung hindere. Sein Studium sei ein 8-semestriges Diplomstudium, welches einen Umfang von 240 ECTS aufweise. Das bedeute, dass ein Semester ca. 30 ECTS entspreche. Ein ECTS Punkt entspreche einem Aufwand von 25 Stunden. Dem Beschwerdeführer würden nur mehr vier Fachprüfungen und die Diplomarbeit fehlen, wobei gerade bei den Fachprüfungen keine Anwesenheitspflicht bestehe, sondern diese nur Prüfungen seien, bei denen man am Prüfungstag anwesend sein müsse. Bei Annahme einer ECTS Leistung von 60 ECTS pro Jahr würde der Beschwerdeführer "statistisch" (gemeint wohl: durchschnittlich) ca. 13,5 Stunden pro Woche für sein Studium aufwenden, somit ca. 2 Stunden pro Tag. Dies würde sich problemlos mit Freizeit abdecken lassen. Der Beschwerdeführer befinde sich – so die Beschwerde weiter – am Ende seines Studiums und er erhoffe sich mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften höhere Berufsaussichten am Arbeitsmarkt. Wie man sehen könne hänge es nicht vom Studienplan ab, ob ein Studium Vollzeit oder Teilzeit betrieben werde, sondern von der Art und Weise wie es betrieben werde. Die bisherigen Studienleistungen sowie auch die lange Studiendauer sprächen daher für ein Teilzeitstudium bzw. Freizeitstudium und gegen ein Vollzeitstudium. Außerdem würden Krankheit bzw. im Speziellen auch Berufstätigkeit einen Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben von Lehrveranstaltungen dar. Der Beschwerdeführer legte Auszüge seines bisherigen Studienerfolges bei. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend aus, er könne nachweisen, dass er dem Arbeitsmarkt im Ausmaß von 20-40 Wochenstunden zur Verfügung stehe und zwar auch neben seinem Studium. Neben seinem Studium sei es ihm bis jetzt möglich gewesen durch eine geringfügige Arbeit in einem näher bezeichneten Nachtlokal sich selbst zu erhalten und sein Studium zu finanzieren. Da es aufgrund der aktuellen Situation (offenbar gemeint: die COVID-19 bedingte Schließung von Lokalen) dem Lokal nicht möglich sei gewinnbringend zu wirtschaften, sei die Fortführung seines Dienstverhältnisses nicht aufrechtzuhalten gewesen. Er erfülle daher die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit iSd Paragraphen 12, 13, AlVG. Bei Besserung der Lage könne er sein vorheriges Dienstverhältnis auch fortsetzen. Er verfüge daher derzeit über kein Einkommen und beantrage daher Notstandshilfe. Die Einwendung, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Arbeitslosen handle, sei nicht berechtigt. Es müsse sich nach der Rechtsprechung bei einem geregelten Lehrgang um eine schulähnliche Ausbildung mit einem bestimmten Lehrplan mit einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung handeln. Dieser müsse also mehrere Gegenstände umfassen, um die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass einer, der an einer solchen Veranstaltung teilnehme, während dieser Zeit an einer neuen Beschäftigung interessiert sei. Bezwecken wolle der Gesetzgeber mit dieser Norm, dass das Arbeitslosengeld nicht systemwidrig zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen werde. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setze jedoch eine Verfügbarkeit voraus. Die oben genannte Norm unterstelle jedoch jedem, der eine solche Ausbildung absolviere, die unwiderlegliche Vermutung der Vermittlungsunmöglichkeit. Er betreibe ein Studium, von welchem behauptet werde, dass es ihn an der Verfügbarkeit hindere. Dies treffe bei ihm allerdings nicht zu, da die Anwesenheitspflicht derart gering sei, dass er dafür einen möglichen Urlaubstag aufwenden könne. Bereits aus der FLAG-Bestätigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sein Studium in keiner Weise als Vollzeitstudium betreibe, was ihn an der Aufnahme einer Beschäftigung hindere. Sein Studium sei ein 8-semestriges Diplomstudium, welches einen Umfang von 240 ECTS aufweise. Das bedeute, dass ein Semester ca. 30 ECTS entspreche. Ein ECTS Punkt entspreche einem Aufwand von 25 Stunden. Dem Beschwerdeführer würden nur mehr vier Fachprüfungen und die Diplomarbeit fehlen, wobei gerade bei den Fachprüfungen keine Anwesenheitspflicht bestehe, sondern diese nur Prüfungen seien, bei denen man am Prüfungstag anwesend sein müsse. Bei Annahme einer ECTS Leistung von 60 ECTS pro Jahr würde der Beschwerdeführer "statistisch" (gemeint wohl: durchschnittlich) ca. 13,5 Stunden pro Woche für sein Studium aufwenden, somit ca. 2 Stunden pro Tag. Dies würde sich problemlos mit Freizeit abdecken lassen. Der Beschwerdeführer befinde sich – so die Beschwerde weiter – am Ende seines Studiums und er erhoffe sich mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften höhere Berufsaussichten am Arbeitsmarkt. Wie man sehen könne hänge es nicht vom Studienplan ab, ob ein Studium Vollzeit oder Teilzeit betrieben werde, sondern von der Art und Weise wie es betrieben werde. Die bisherigen Studienleistungen sowie auch die lange Studiendauer sprächen daher für ein Teilzeitstudium bzw. Freizeitstudium und gegen ein Vollzeitstudium. Außerdem würden Krankheit bzw. im Speziellen auch Berufstätigkeit einen Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben von Lehrveranstaltungen dar. Der Beschwerdeführer legte Auszüge seines bisherigen Studienerfolges bei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.6.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte die belangte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe von Juli 2012 bis zum 5.10.2015 Notstandshilfe bezogen. Die dem Beschwerdeführer zuerkannte Notstandshilfe hätte er nicht bis zur Höchstdauer bezogen, weshalb 295 Bezugstage nicht verbraucht worden seien. Seit Oktober 2015 absolviere der Beschwerdeführer das Studium der Rechtswissenschaften als ordentlicher Hörer. Auch im Sommersemester 2020 sei der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer zur Fortsetzung gemeldet. Einer der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Notstandshilfe ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.
VG sei jemand eben nicht arbeitslos, wenn er in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, er betreibe sei Studium als Teilzeitstudium und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würden, sei auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Ausbildung in einem schulähnlich geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung statuiere, dass der Betreffende nicht an einer neuen Beschäftigung interessiert sei, sondern an der Erreichung des Ausbildungszieles. Dieser Ausschlusstatbestand sei daher ein Unterfall mangelnder Verfügbarkeit. Das Bestehen der Verfügbarkeit könne nicht durch die bloße Erklärung arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung vorgesehene Form dokumentiert werden. Beim Besuch einer Hochschule bewirke schon die Immatrikulation die Vermutung. Der Beschwerdeführer erfülle darüber hinaus die Anwartschaften nach § 14 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2 AlVG nicht. Bei der Geldmachung (gemeint wohl: Geltendmachung) des Fortbezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
VG liege Arbeitslosigkeit nur dann vor, wenn innerhalb der allenfalls (nicht jedoch um Ausbildungszeiten) erstreckbaren zweijährigen Rahmenfrist 52 Anwartschaftswochen nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer weise lediglich sieben Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der (um Zeiten der von geringfügiger Beschäftigung erstreckten) Rahmenfrist nach. Die für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit erforderliche Voraussetzung nach § 12 Abs. 4 AlVG sei daher beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.6.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte die belangte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe von Juli 2012 bis zum 5.10.2015 Notstandshilfe bezogen. Die dem Beschwerdeführer zuerkannte Notstandshilfe hätte er nicht bis zur Höchstdauer bezogen, weshalb 295 Bezugstage nicht verbraucht worden seien. Seit Oktober 2015 absolviere der Beschwerdeführer das Studium der Rechtswissenschaften als ordentlicher Hörer. Auch im Sommersemester 2020 sei der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer zur Fortsetzung gemeldet. Einer der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Notstandshilfe ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG sei jemand eben nicht arbeitslos, wenn er in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, er betreibe sei Studium als Teilzeitstudium und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würden, sei auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Ausbildung in einem schulähnlich geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung statuiere, dass der Betreffende nicht an einer neuen Beschäftigung interessiert sei, sondern an der Erreichung des Ausbildungszieles. Dieser Ausschlusstatbestand sei daher ein Unterfall mangelnder Verfügbarkeit. Das Bestehen der Verfügbarkeit könne nicht durch die bloße Erklärung arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung vorgesehene Form dokumentiert werden. Beim Besuch einer Hochschule bewirke schon die Immatrikulation die Vermutung. Der Beschwerdeführer erfülle darüber hinaus die Anwartschaften nach Paragraph 14, Absatz eins, bzw. Paragraph 14, Absatz 2, AlVG nicht. Bei der Geldmachung (gemeint wohl: Geltendmachung) des Fortbezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
Paragraph 19, AlVG liege Arbeitslosigkeit nur dann vor, wenn innerhalb der allenfalls (nicht jedoch um Ausbildungszeiten) erstreckbaren zweijährigen Rahmenfrist 52 Anwartschaftswochen nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer weise lediglich sieben Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der (um Zeiten der von geringfügiger Beschäftigung erstreckten) Rahmenfrist nach. Die für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit erforderliche Voraussetzung nach Paragraph 12, Absatz 4, AlVG sei daher beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 18.6.2020 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag führte zusätzlich zur Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer eben aufgrund der derzeitigen Lage über kein Einkommen verfüge und daher in einer Notlage sei. Der Beschwerdeführer benötige Leistungen aus der Notstandshilfe aufgrund seiner Notlage um sein Einkommen bis zum Antritt einer neuen Tätigkeit zu überbrücken. Es sei unverhältnismäßig zu verlangen, dass er seine Ausbildung abbreche, zumal die Ausbildung seine Chancen am Arbeitsmarkt deutlich verbessern würden. Sein Ziel sei es keineswegs, dass er sein Studium mit den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung finanziere, sondern, dass er seinen Lebensunterhalt finanzieren könne. Ebenso deute seine Einstellungszusage bei seinem vorherigen Arbeitgeber auf seine Arbeitswilligkeit hin. Er habe ein Recht auf Ausbildung
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 18.6.2020 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag führte zusätzlich zur Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer eben aufgrund der derzeitigen Lage über kein Einkommen verfüge und daher in einer Notlage sei. Der Beschwerdeführer benötige Leistungen aus der Notstandshilfe aufgrund seiner Notlage um sein Einkommen bis zum Antritt einer neuen Tätigkeit zu überbrücken. Es sei unverhältnismäßig zu verlangen, dass er seine Ausbildung abbreche, zumal die Ausbildung seine Chancen am Arbeitsmarkt deutlich verbessern würden. Sein Ziel sei es keineswegs, dass er sein Studium mit den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung finanziere, sondern, dass er seinen Lebensunterhalt finanzieren könne. Ebenso deute seine Einstellungszusage bei seinem vorherigen Arbeitgeber auf seine Arbeitswilligkeit hin. Er habe ein Recht auf Ausbildung
, II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein. , Arbeitslosigkeit § 12.
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, (…) Anwartschaft § 14.
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15.
und
10 und 8.Die Frist nach Litera a, verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10 und 8,
VG auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht nicht ankommt). Darüber hinaus geht – wie Pfeil aufzeigt – der Verwaltungsgerichtshof im Falle von Lehrgängen, die nicht unter § 12 Abs. 3 lit. f AlVG fallen, davon aus, dass die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang im Hinblick auf eine zu prüfende Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, zu untersuchen ist. Zu beurteilen ist ausschließlich, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch einen solchen Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, dass ein Teilnehmer an einem solchen Lehrgang dadurch dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung steht (vgl das Erk. des VwGH vom 25.4.2007, Zl. 2006/08/0217, mwN). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes lieferte der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag gute Argumente, dass er auch im Falle der Fortsetzung seines Studiums dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könnte. Darauf kommt es aber gegenständlich nicht entscheidungswesentlich an. Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass in Teilen der Literatur die strenge Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend hinterfragt wird, dass eine Einzelfallprüfung nicht stattfindet vergleiche Pfeil in Pfeil, AlVG-Kommentar, Paragraph 12, Rz 42). So überzeuge die Judikatur nämlich dahingehend nicht, als dass Fälle, in denen zB keine Anwesenheitspflicht besteht, ebenso die unwiderlegbare Vermutung statuieren, dass ein Arbeitssuchender dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht vergleiche zu einem Fernstudium das Erk. des VwGH vom 20.9.2006, Zl. 2005/08/0146, wonach es
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht nicht ankommt). Darüber hinaus geht – wie Pfeil aufzeigt – der Verwaltungsgerichtshof im Falle von Lehrgängen, die nicht unter Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG fallen, davon aus, dass die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang im Hinblick auf eine zu prüfende Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, zu untersuchen ist. Zu beurteilen ist ausschließlich, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch einen solchen Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, dass ein Teilnehmer an einem solchen Lehrgang dadurch dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung steht vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.4.2007, Zl. 2006/08/0217, mwN). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes lieferte der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag gute Argumente, dass er auch im Falle der Fortsetzung seines Studiums dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könnte. Darauf kommt es aber gegenständlich nicht entscheidungswesentlich an. Die belangte Behörde stützt sich im Ergebnis nämlich nicht darauf, dass der Beschwerdeführer als Student dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, sondern, dass er die erforderliche Anwartschaft für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet.
VG schließt eine Ausbildung
3 lit. f leg. cit. das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nur dann nicht aus, wenn sie eine Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreitet oder die Anwartschaft für die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld auch ohne Rahmenfristerstreckung durch die betreffende Ausbildung erfüllt ist. Bei wiederholter Inanspruchnahme reicht auch jede andere Anwartschaft aus (vgl. dazu Pfeil in Pfeil, AlVG-Kommentar, § 12, Rz 44ff). Bei der Geltendmachung des Fortbezugs von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung liegt Arbeitslosigkeit nur dann vor, wenn innerhalb der allenfalls (nicht jedoch um Ausbildungszeiten) erstreckbaren zweijährigen Rahmenfrist, 52 Anwartschaftswochen nachgewiesen werden können (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.3.2010, Zl. 2008/08/0150). Die Rahmenfrist ist dabei ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Fortbezugs zu berechnen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 12, Rz. 331). Eine Prüfung der Verfügbarkeit kommt daher erst dann zur Anwendung, wenn der Antragsteller die Anwartschaft (auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) erfüllt (so auch das Erk. des VwGH vom 23.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0179, mwN).
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG schließt eine Ausbildung
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, leg. cit. das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nur dann nicht aus, wenn sie eine Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreitet oder die Anwartschaft für die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld auch ohne Rahmenfristerstreckung durch die betreffende Ausbildung erfüllt ist. Bei wiederholter Inanspruchnahme reicht auch jede andere Anwartschaft aus vergleiche dazu Pfeil in Pfeil, AlVG-Kommentar, Paragraph 12,, Rz 44ff). Bei der Geltendmachung des Fortbezugs von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung liegt Arbeitslosigkeit nur dann vor, wenn innerhalb der allenfalls (nicht jedoch um Ausbildungszeiten) erstreckbaren zweijährigen Rahmenfrist, 52 Anwartschaftswochen nachgewiesen werden können vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.3.2010, Zl. 2008/08/0150). Die Rahmenfrist ist dabei ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Fortbezugs zu berechnen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 12,, Rz. 331). Eine Prüfung der Verfügbarkeit kommt daher erst dann zur Anwendung, wenn der Antragsteller die Anwartschaft (auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) erfüllt (so auch das Erk. des VwGH vom 23.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0179, mwN). Der Beschwerdeführer bringt zunächst nicht vor, dass er sein Studium in drei Monaten abschließt, was auch nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus ist es die erste Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während der Ausbildungszeit. Nun stellte die belangte Behörde unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung seiner geringfügigen Beschäftigungen nur auf sieben Tage Anwartschaft kommt. Dem tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen und ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mehr Anwartschaftszeit erreicht hat. Da eine Prüfung der Verfügbarkeit – wie oben dargelegt – aber erst in Frage kommt, wenn der Arbeitslose die notwendige Anwartschaft erfüllt, war auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer die Anwartschaft eben nicht erfüllt und somit keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag verfassungsrechtliche Bedenken äußert, so sei er darauf verwiesen, dass der Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich § 12 Abs. 3 lit f AlVG im Erkenntnis vom 7.3.1996, VfSlg. 14.466 verworfen hat (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen ab Punkt 6.2 im angeführten Erk.). Auch das erkennende Gericht kann eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennen. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag verfassungsrechtliche Bedenken äußert, so sei er darauf verwiesen, dass der Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG im Erkenntnis vom 7.3.1996, VfSlg. 14.466 verworfen hat vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen ab Punkt 6.2 im angeführten Erk.). Auch das erkennende Gericht kann eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2232538.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.