RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlL525 2233560-1 Spruch, L525 2233560-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 07.07.2020 erkannte das AMS Zell am See Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab dem 06.07.2020 zu. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe erst mit 06.07.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde an das AMS Zell am See und führte dazu aus, dass sie statt eines Antrags auf Arbeitslosengeld eine Arbeitslosenfrühmeldung abgegeben hätte, was sie am Antrag vom 06.07.2020 auch vermerkt habe.Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde an das AMS Zell am See und führte dazu aus, dass sie statt eines Antrags auf Arbeitslosengeld eine Arbeitslosenfrühmeldung abgegeben hätte, was sie am Antrag vom 06.07.2020 auch vermerkt habe., Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin zwar am 04.06.2020 über ihr eAMS-Konto arbeitslos gemeldet, jedoch erst am 06.07.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, obwohl ihr bereits am 05.06.2020 von der belangten Behörde über ihr eAMS-Konto mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezuges von über 62 Tagen (Krankenstand) eine neuerliche sofortige Antragstellung auf Arbeitslosengeld über das eAMS-Konto notwendig sei. Da das eAMS-Konto von der Beschwerdeführerin am 04.06.2020 aktiviert worden sei und die Beschwerdeführerin diese Information jederzeit hätte abrufen können, habe das AMS Zell am See keinen Fehler gemacht. Nachdem eine Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (die Online-Antragstellung) erst mit 06.07.2020 erfolgte, gebühre der Beschwerdeführerin erst ab diesem Tag Arbeitslosengeld. Mit Nachricht vom 30.07.2020 beantragte die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 05.06.2020 eine Arbeitslosenfrühmeldung anstatt eines Antrags auf Arbeitslosengeld abgegeben habe, da sie leider nicht Bescheid wusste. Sie habe diesbezüglich mit der belangten Behörde telefoniert. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens am 31.07.2020 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin befand sich von 16.03.2020 bis 04.06.2020 im Krankenstand, wobei sie von 19.03.2020 bis 04.06.2020 Krankengeld bezog. Die Beschwerdeführerin machte am 06.07.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend. Die Mutter der Beschwerdeführerin meldete am 03.06.2020 der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin noch bis 04.06.2020 im Krankenstand ist. Der Mutter wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitslosenmeldung machen muss und die Geldleistungen zu beantragten sind. Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass sie keinen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellte bis sie am 06.07.2020 unbestritten den Antrag via eAMS stellte. Am 04.06.2020 meldete sich die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto gem. § 17 AlVG arbeitslos. Gleichzeitig übermittelte sie eine Information zur Arbeitslosmeldung an das AMS Zell am See, welche auszugsweise lautet wie folgt: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe.“Am 04.06.2020 meldete sich die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto gem. Paragraph 17, AlVG arbeitslos. Gleichzeitig übermittelte sie eine Information zur Arbeitslosmeldung an das AMS Zell am See, welche auszugsweise lautet wie folgt: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe.“ Am 05.06.2020 teilte das AMS Zell am See der Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto mit, dass eine neuerliche sofortige Antragstellung auf Arbeitslosengeld per eAMS-Konto aufgrund der Unterbrechung von über 62 Tagen (Krankenstand) notwendig sei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Zell am See. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der Krankenstand der Beschwerdeführerin samt dem diesbezüglichen Krankengeldbezug ergibt sich aus der an die belangte Behörde am 03.06.2020 elektronisch übermittelten Krankenstandsbescheinigung und wurde auch nicht bestritten. Ebenso bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie am 6.7.2020 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte, was sich bereits aus der Beschwerde selbst ergibt. Am 04.06.2020 meldete sich die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto gem. § 17 AlVG arbeitslos. In diesem Standardformular wurde festgehalten, dass dies keinen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellt. Auch dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe eine Arbeitslosenfrühmeldung abgegeben, so wird damit nicht substantiiert behauptet, dass sie den Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vor dem 06.07.2020 stellte. Dass die Geltendmachung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit 06.07.2020 erfolgte, ergibt sich aus dem vorgelegten Antrag (Anhang 13 der Beschwerdevorlage vom 31.07.2020). Dass die Beschwerdeführerin mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie vor dem 06.07.2020 keinen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellte, wurde ebenso nicht bestritten, ist im Ergebnis aber rechtlich von keiner Relevanz. Der Krankenstand der Beschwerdeführerin samt dem diesbezüglichen Krankengeldbezug ergibt sich aus der an die belangte Behörde am 03.06.2020 elektronisch übermittelten Krankenstandsbescheinigung und wurde auch nicht bestritten. Ebenso bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie am 6.7.2020 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte, was sich bereits aus der Beschwerde selbst ergibt. Am 04.06.2020 meldete sich die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto gem. Paragraph 17, AlVG arbeitslos. In diesem Standardformular wurde festgehalten, dass dies keinen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellt. Auch dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe eine Arbeitslosenfrühmeldung abgegeben, so wird damit nicht substantiiert behauptet, dass sie den Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vor dem 06.07.2020 stellte. Dass die Geltendmachung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit 06.07.2020 erfolgte, ergibt sich aus dem vorgelegten Antrag (Anhang 13 der Beschwerdevorlage vom 31.07.2020). Dass die Beschwerdeführerin mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie vor dem 06.07.2020 keinen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellte, wurde ebenso nicht bestritten, ist im Ergebnis aber rechtlich von keiner Relevanz.
- Rechtliche Beurteilung: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 lautet auszugsweise wie folgt:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, lautet auszugsweise wie folgt: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […]. Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.,
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. … Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:,
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. § 47.
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.Paragraph 47,
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden. …“ Das erkennende Gericht hält eingangs fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Geltendmachung der Leistungen aus dem AlVG minderjährig war. So führte der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf § 170 ABGB bereits aus, dass mündige Minderjährige insoweit prozessfähig sind, als sich das Verfahren auf ihren zur freien Verfügung überlassene Sachen bezieht oder ihr Einkommen aus eigenem Erwerb betrifft, also in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, ohne dass durch die Kosten des betreffenden Verfahrens die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des mündigen Minderjährigen gefährdet werden. Nach der Judikatur umfasst § 170 ABGB auch jene Einkünfte, die – wie das Karenz Urlaubsgeld – bloß mittelbar aus einer eigenen Erwerbstätigkeit des Minderjährigen herrühren, sofern diese Erwerbstätigkeit für die Erzielung der in Rede stehenden Einkünfte unabdingbare Voraussetzung ist (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 14 (Stand 1.1.2014, rdb.at, angeführte Rechtsprechung). Darunter ist auch ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu verstehen, da auch das Arbeitslosengeld nur mittelbar aus einer vergangenen Erwerbstätigkeit herrührt. Das gegenständliche Verfahren gefährdet auch nicht die Lebensbedürfnisse der Beschwerdeführerin, zumal im Verfahren vor dem erkennenden Gericht auch keine Kosten anfallen. Das erkennende Gericht hält eingangs fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Geltendmachung der Leistungen aus dem AlVG minderjährig war. So führte der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf Paragraph 170, ABGB bereits aus, dass mündige Minderjährige insoweit prozessfähig sind, als sich das Verfahren auf ihren zur freien Verfügung überlassene Sachen bezieht oder ihr Einkommen aus eigenem Erwerb betrifft, also in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, ohne dass durch die Kosten des betreffenden Verfahrens die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des mündigen Minderjährigen gefährdet werden. Nach der Judikatur umfasst Paragraph 170, ABGB auch jene Einkünfte, die – wie das Karenz Urlaubsgeld – bloß mittelbar aus einer eigenen Erwerbstätigkeit des Minderjährigen herrühren, sofern diese Erwerbstätigkeit für die Erzielung der in Rede stehenden Einkünfte unabdingbare Voraussetzung ist vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, Rz 14 (Stand 1.1.2014, rdb.at, angeführte Rechtsprechung). Darunter ist auch ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu verstehen, da auch das Arbeitslosengeld nur mittelbar aus einer vergangenen Erwerbstätigkeit herrührt. Das gegenständliche Verfahren gefährdet auch nicht die Lebensbedürfnisse der Beschwerdeführerin, zumal im Verfahren vor dem erkennenden Gericht auch keine Kosten anfallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN). Aus der angeführten Rechtsprechung des Höchstgerichtes ergibt sich eindeutig, dass selbst schuldhaft falsche Auskünfte (bzw. das Unterlassen einer wie auch immer gearteten Information durch die belangte Behörde) seitens des AMS, die zu einer verspäteten Antragstellung führen, zu keiner rückwirkenden Geltendmachung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes führen. Eine Rechtsschutzlücke ergibt sich dadurch nicht, da der Arbeitslose auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen wird. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Beendigung ihres Krankenstandes (04.06.2020) gem. §§ 17 Abs. 2 iVm. 46 Abs. 5 AlVG erst am 06.07.2020 erneut geltend gemacht, weshalb die belangte Behörde antragsgemäß auch ab 06.07.2020 Arbeitslosengeld zugesprochen hat. Nachdem die Beschwerdeführerin überdies keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld binnen 10 Tagen nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit am 05.06.2020 geltend gemacht hat und auch keine persönliche Vorsprache gem. § 46 Abs. 1 AlVG innerhalb des genannten Zeitraums erfolgte, kommt auch keine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 05.06.2020 gem. § 17 Abs. 1 Z 2 AlVG in Betracht.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Beendigung ihres Krankenstandes (04.06.2020) gem. Paragraphen 17, Absatz 2, in Verbindung mit 46 Absatz 5, AlVG erst am 06.07.2020 erneut geltend gemacht, weshalb die belangte Behörde antragsgemäß auch ab 06.07.2020 Arbeitslosengeld zugesprochen hat. Nachdem die Beschwerdeführerin überdies keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld binnen 10 Tagen nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit am 05.06.2020 geltend gemacht hat und auch keine persönliche Vorsprache gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG innerhalb des genannten Zeitraums erfolgte, kommt auch keine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 05.06.2020 gem. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG in Betracht. Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitslosmeldung anstatt eines Antrags auf Arbeitslosengeld am 04.06.2020 abgegeben und dies am Antrag vom 06.07.2020 auch vermerkt hat (vgl. Beschwerde vom 18.07.2020), sowie, dass die Beschwerdeführerin über die neuerliche Antragstellung nach ihrem Krankenstand nicht Bescheid wusste (vgl. Vorlageantrag v. 30.07.2020) führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin hätte bereits aufgrund der zur Kenntnisnahme der Information zur Arbeitslosmeldung am 04.06.2020 wissen müssen, dass sie neuerlich einen Antrag auf Geldleistungen stellen muss und, dass der Antrag vom 06.07.2020 nicht mit einem früheren Datum als eingebracht gilt. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich erst am 18.07.2020 in ihr eAMS-Konto einloggen und folglich nicht früher einen Online-Antrag auf Arbeitslosengeld abgeben konnte, da die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen, ob ihr Zugang zum eAMS-Konto nun aktiviert war oder nicht („Weiters möchte ich noch mitteilen, dass ich erst seit heute mich in das eams Konto einloggen konnte.“ - vgl. Anhang 11 der Beschwerdevorlage vom 31.07.2020), bereits ab Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit am 05.06.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld über das bundeseinheitliche Meldeformular bei der belangten Behörde hätte stellen können. Dies hat sie im vorliegenden Fall jedoch erst am 06.07.2020 nachgeholt.Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitslosmeldung anstatt eines Antrags auf Arbeitslosengeld am 04.06.2020 abgegeben und dies am Antrag vom 06.07.2020 auch vermerkt hat vergleiche Beschwerde vom 18.07.2020), sowie, dass die Beschwerdeführerin über die neuerliche Antragstellung nach ihrem Krankenstand nicht Bescheid wusste vergleiche Vorlageantrag v. 30.07.2020) führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin hätte bereits aufgrund der zur Kenntnisnahme der Information zur Arbeitslosmeldung am 04.06.2020 wissen müssen, dass sie neuerlich einen Antrag auf Geldleistungen stellen muss und, dass der Antrag vom 06.07.2020 nicht mit einem früheren Datum als eingebracht gilt. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich erst am 18.07.2020 in ihr eAMS-Konto einloggen und folglich nicht früher einen Online-Antrag auf Arbeitslosengeld abgeben konnte, da die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen, ob ihr Zugang zum eAMS-Konto nun aktiviert war oder nicht („Weiters möchte ich noch mitteilen, dass ich erst seit heute mich in das eams Konto einloggen konnte.“ - vergleiche Anhang 11 der Beschwerdevorlage vom 31.07.2020), bereits ab Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit am 05.06.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld über das bundeseinheitliche Meldeformular bei der belangten Behörde hätte stellen können. Dies hat sie im vorliegenden Fall jedoch erst am 06.07.2020 nachgeholt. Aus der angeführten Rechtsprechung des Höchstgerichtes ergibt sich eindeutig, dass selbst schuldhaft falsche Auskünfte (bzw. das Unterlassen einer wie auch immer gearteten Information durch die belangte Behörde) seitens des AMS, die zu einer verspäteten Antragstellung führen, zu keiner rückwirkenden Geltendmachung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes führen. Eine Rechtsschutzlücke ergibt sich dadurch nicht, da der Arbeitslose auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen wird. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Anspruch erst am 06.07.2020 geltend gemacht hat, weshalb die belangte Behörde antragsgemäß auch ab dem 06.07.2020 Arbeitslosengeld zugesprochen hat. Ein Rechtsanspruch auf Anwendung des § 17 Abs. 4 AlVG besteht ebenfalls nicht.Ein Rechtsanspruch auf Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG besteht ebenfalls nicht. 3.3 Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragte, war aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch keine notwendig. Die unbestrittene Feststellung der Antragstellung am 06.07.2020 wurde zum einen nicht bestritten und zum anderen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 06.07.2020 Arbeitslosengeld beantragt hätte. So gesteht die Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag selbst ein, dass sie am 04.06.2020 anstelle eines Antrags auf Arbeitslosengeld eine Arbeitslosmeldung gemacht und erst am 06.07.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass § 46 AlVG die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld abschließend regelt und auf die Anwendung des § 17 Abs. 4 AlVG kein Rechtsanspruch besteht. Gegenständlich ging es daher ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage und war eine mündliche Verhandlung nicht notwendig um den ohnehin unstrittigen Sachverhalt weiter zu klären. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragte, war aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch keine notwendig. Die unbestrittene Feststellung der Antragstellung am 06.07.2020 wurde zum einen nicht bestritten und zum anderen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 06.07.2020 Arbeitslosengeld beantragt hätte. So gesteht die Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag selbst ein, dass sie am 04.06.2020 anstelle eines Antrags auf Arbeitslosengeld eine Arbeitslosmeldung gemacht und erst am 06.07.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass Paragraph 46, AlVG die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld abschließend regelt und auf die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Rechtsanspruch besteht. Gegenständlich ging es daher ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage und war eine mündliche Verhandlung nicht notwendig um den ohnehin unstrittigen Sachverhalt weiter zu klären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2233560.1.00