4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin gab der belangten Behörde im Mai 2020 bekannt, dass sie ab dem 14.9.2020 ein näher bezeichnetes Tageskolleg besuchen werde und daher ihrer bisherigen Vollzeittätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Die Beschwerdeführerin beantragte am 1.9.2020 Arbeitslosengeld, nachdem sie ihr Dienstverhältnis selbst beendet hatte. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 2.9.2020 sprach das AMS Vöcklabruck aus, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1.9.2020 bis zum 28.9.2020
VG kein Arbeitslosengeld gebühre und keine Nachsicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Dienstverhältnis bei ihrem (näher bezeichneten) Dienstgeber freiwillig gekündigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 2.9.2020 sprach das AMS Vöcklabruck aus, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1.9.2020 bis zum 28.9.2020
Paragraph 11, AlVG kein Arbeitslosengeld gebühre und keine Nachsicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Dienstverhältnis bei ihrem (näher bezeichneten) Dienstgeber freiwillig gekündigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 3.9.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Einräumung von Parteiengehör mit dem Schreiben vom 8.9.2020 wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.9.2020 die Beschwerde als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin hätte keine Gründe genannt, die zur Gewährung von Nachsicht
VG führen würden.Nach Einräumung von Parteiengehör mit dem Schreiben vom 8.9.2020 wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.9.2020 die Beschwerde als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin hätte keine Gründe genannt, die zur Gewährung von Nachsicht
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG führen würden. Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zusätzlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass es unrichtig sei, dass kein Nachsichtsgrund vorliegen würde. Vielmehr zähle § 11 Abs. 2 AlVG demonstrativ Fälle auf, die Nachsicht gebieten würden. Dies sei zB bei der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit.
VG würden Menschen, die eine Schule besuchen würden, nicht als arbeitslos. Zudem hätte die Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt. Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zusätzlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass es unrichtig sei, dass kein Nachsichtsgrund vorliegen würde. Vielmehr zähle Paragraph 11, Absatz 2, AlVG demonstrativ Fälle auf, die Nachsicht gebieten würden. Dies sei zB bei der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG würden Menschen, die eine Schule besuchen würden, nicht als arbeitslos. Zudem hätte die Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
VG könne der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Dies treffe auf sie zu. Die Beschwerdeführerin habe sich selbst um ihre Ausbildung gekümmert, habe sich selbst beworben, habe ein Aufnahmeverfahren durchgemacht und sei schlussendlich aufgenommen worden. Es sei von Seiten des AMS Vöcklabruck nicht notwendig gewesen, sie zu vermitteln. Des Weiteren sei es widersprüchlich Berufstätige bei einer neuen Ausbildung mit dem Fachkräftestipendium zu unterstützen und dann die Zeit, die zwingendermaßen zwischen dem Lösen des Dienstverhältnisses und Beginn der Ausbildung entsteht, finanziell nicht zu unterstützen.Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, da sie am 14.9.2020 mit einer schulischen Ausbildung an einer näher bezeichneten Schule beginne, wofür sie auch ein Fachkräftestipendium erhalte, und diese schulische Ausbildung nicht nebenberuflich ausgeübt werden könne, sei sie dazu gezwungen worden ihr Dienstverhältnis zu lösen.
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG könne der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Dies treffe auf sie zu. Die Beschwerdeführerin habe sich selbst um ihre Ausbildung gekümmert, habe sich selbst beworben, habe ein Aufnahmeverfahren durchgemacht und sei schlussendlich aufgenommen worden. Es sei von Seiten des AMS Vöcklabruck nicht notwendig gewesen, sie zu vermitteln. Des Weiteren sei es widersprüchlich Berufstätige bei einer neuen Ausbildung mit dem Fachkräftestipendium zu unterstützen und dann die Zeit, die zwingendermaßen zwischen dem Lösen des Dienstverhältnisses und Beginn der Ausbildung entsteht, finanziell nicht zu unterstützen. Damit wird eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. Beim Vorliegen eines Nachsichtgrundes hat die Behörde auch Nachsicht zu gewähren. Dies ist zwingend vorgesehen (Arg. "ist" bzw. auch Sdoutz/Zechner Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Rz 296f). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 AlVG ist, dass das Dienstverhältnis durch den Arbeitslosen freiwillig aufgelöst wurde. Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. Dies liegt unbestritten vor. Die Beschwerdeführerin gestand bereits in der Beschwerde ein, dass sie ihr Dienstverhältnis selbst beendete um mit der Ausbildung anzufangen, was bereits zur Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 AlVG führen musste. Bleibt in einem zweiten Schritt die Frage zu beantworten, ob die Aufnahme einer Ausbildung unter Inanspruchnahme eines Fachkräftestipendiums zu einer Nachsicht führt im gegenständlichen Fall. Die Beschwerdeführerin gibt dazu an, dass sie ein Tageskolleg für Innenarchitektur und Holztechnik absolviere und sich diese Ausbildung selbst organisiert hätte und sei es nicht notwendig gewesen, dass sie die belangte Behörde vermittle, sondern habe sie sich selbst um eine andere Beschäftigung gekümmert. Dazu genügt es aus Sicht des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass in keiner Weise ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin einer Beschäftigung nachgehen würde, die zu einer Nachsicht führen könnte. Die Erwerbstätigkeit, die es ermöglicht, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, ist keinesfalls mit einer Ausbildung an einem Tageskolleg für Innenarchitektur, welche mit einer Förderung durch die belangte Behörde verbunden ist, gleichzusetzen. Daher kann die Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht zu einer Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes während der Sperrfrist führen. Beim Vorliegen eines Nachsichtgrundes hat die Behörde auch Nachsicht zu gewähren. Dies ist zwingend vorgesehen (Arg. "ist" bzw. auch Sdoutz/Zechner Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Rz 296f). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist, dass das Dienstverhältnis durch den Arbeitslosen freiwillig aufgelöst wurde. Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. Dies liegt unbestritten vor. Die Beschwerdeführerin gestand bereits in der Beschwerde ein, dass sie ihr Dienstverhältnis selbst beendete um mit der Ausbildung anzufangen, was bereits zur Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG führen musste. Bleibt in einem zweiten Schritt die Frage zu beantworten, ob die Aufnahme einer Ausbildung unter Inanspruchnahme eines Fachkräftestipendiums zu einer Nachsicht führt im gegenständlichen Fall. Die Beschwerdeführerin gibt dazu an, dass sie ein Tageskolleg für Innenarchitektur und Holztechnik absolviere und sich diese Ausbildung selbst organisiert hätte und sei es nicht notwendig gewesen, dass sie die belangte Behörde vermittle, sondern habe sie sich selbst um eine andere Beschäftigung gekümmert. Dazu genügt es aus Sicht des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass in keiner Weise ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin einer Beschäftigung nachgehen würde, die zu einer Nachsicht führen könnte. Die Erwerbstätigkeit, die es ermöglicht, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, ist keinesfalls mit einer Ausbildung an einem Tageskolleg für Innenarchitektur, welche mit einer Förderung durch die belangte Behörde verbunden ist, gleichzusetzen. Daher kann die Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht zu einer Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes während der Sperrfrist führen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie – bei entsprechender Information – anders vorgegangen wäre, ist der belangten Behörde zunächst beizupflichten, dass die Manuduktionspflicht nicht derart weit gefasst werden kann, Parteien in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten und sie derart anzuleiten, dass ihrem Antrag Erfolg beschieden sein wird. Abgesehen davon erwähnte die Beschwerdeführerin zu keinem einzigen Zeitpunkt, was sie eigentlich konkret anders gemacht hätte. Daran kann der völlig unsubstantiierte Hinweis im Vorlageantrag, die belangte Behörde hätte ihre Manuduktionspflicht verletzt, nichts ändern. Zum Beweisantrag (Beweis: PV der Beschwerdeführerin) erlaubt sich das erkennende Gericht anzumerken, dass ein ordentlicher Beweisantrag ein Beweisthema und eine ladungsfähige Adresse bei Einvernahmen voraussetzt. Gegenständlich fehlt dem Beweisantrag ein Beweisthema völlig und ist auch nicht ersichtlich, was mit dem Beweisantrag überhaupt bezweckt werden soll, zumal keinerlei Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Darüber hinaus erlaubt sich das erkennende Gericht festzuhalten, dass die Argumentation im Vorlageantrag nicht erhellt. Soweit nämlich mit Verweis auf § 12 Abs. 3 lit. f AlVG vorgebracht wird, dass Menschen, die eine Schule besuchen, nicht arbeitslos seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass Voraussetzung für den Bezug eines Fachkräftestipendiums eben die Arbeitslosigkeit ist (https://www.ams.at/arbeitsuchende/aus-und-weiterbildung/so-foerdern-wir-ihre-aus--und-weiterbildung-/fachkraeftestipendium#oberoesterreich). Folgt man der Argumentation, so wäre die Beschwerdeführerin nicht einmal zum Bezug des Fachkräftestipendiums berechtigt. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie – bei entsprechender Information – anders vorgegangen wäre, ist der belangten Behörde zunächst beizupflichten, dass die Manuduktionspflicht nicht derart weit gefasst werden kann, Parteien in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten und sie derart anzuleiten, dass ihrem Antrag Erfolg beschieden sein wird. Abgesehen davon erwähnte die Beschwerdeführerin zu keinem einzigen Zeitpunkt, was sie eigentlich konkret anders gemacht hätte. Daran kann der völlig unsubstantiierte Hinweis im Vorlageantrag, die belangte Behörde hätte ihre Manuduktionspflicht verletzt, nichts ändern. Zum Beweisantrag (Beweis: PV der Beschwerdeführerin) erlaubt sich das erkennende Gericht anzumerken, dass ein ordentlicher Beweisantrag ein Beweisthema und eine ladungsfähige Adresse bei Einvernahmen voraussetzt. Gegenständlich fehlt dem Beweisantrag ein Beweisthema völlig und ist auch nicht ersichtlich, was mit dem Beweisantrag überhaupt bezweckt werden soll, zumal keinerlei Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Darüber hinaus erlaubt sich das erkennende Gericht festzuhalten, dass die Argumentation im Vorlageantrag nicht erhellt. Soweit nämlich mit Verweis auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG vorgebracht wird, dass Menschen, die eine Schule besuchen, nicht arbeitslos seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass Voraussetzung für den Bezug eines Fachkräftestipendiums eben die Arbeitslosigkeit ist (https://www.ams.at/arbeitsuchende/aus-und-weiterbildung/so-foerdern-wir-ihre-aus--und-weiterbildung-/fachkraeftestipendium#oberoesterreich). Folgt man der Argumentation, so wäre die Beschwerdeführerin nicht einmal zum Bezug des Fachkräftestipendiums berechtigt. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag der Sachverhalt bestritten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2236269.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.