← Österreich

{'item': 'L525 2237554-1'}

Obsah (6)Art 133§ 7§ 9§ 10§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlL525 2237554-1 Spruch, L525 2237554-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein gelernter Bürokaufmann, bezieht seit dem 14.6.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das AMS Traun wies dem Beschwerdeführer am 3.9.2020 via eAMS eine Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter bei der Firma M Handelsgesellschaft mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und einem möglichen Arbeitsantritt am 10.9.

  1. Die vermittelte Stelle wurde im Rahmen einer Vorauswahl durch das AMS Traun besetzt und die Bewerbungsunterlagen seien per Mail an das Service für Unternehmen (SfU) zu übermitteln gewesen. Am 2.10.2020 habe das SfU dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich bislang nicht beworben hätte. Am 8.10.2020 habe das AMS Traun dem Beschwerdeführer bezüglich der offenen Vermittlungsaufträge verständigt und habe dem Beschwerdeführer angekündigt, dass beabsichtigt sei, eine Bezugssperre zu verhängen. Er solle nie mitgeschickte "Erklärung" unterfertigen und ergänzen, falls er Einwände oder Ergänzungen zu machen hätte, weswegen er sich nicht beworben hätte. Der Beschwerdeführer replizierte dahingehend, als dass er ausführte, er habe sich stets bei allen Stellen beworben, jedoch könne er nichts dafür, wenn sich keine Firmen rückmelden bzw. erst Monate später irgendwann melden würden und dann völlig andere, unterbezahlte Stellen anbieten würden. Bezüglich der Firma MAD finde er keine pdf im Reiter Jobsuche. Dazu wolle er noch anbringen, dass € 1.675,- brutto für eine Vollzeitstelle ein Witz seien. Er werde nichts unterfertigen. Mit Mail vom 11.10.2020 übermittelte der Beschwerdeführer seine Bewerbungsunterlagen an das SfU. Mit Bescheid vom 23.10.2020 entzog das AMS Traun dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 2.10.2020 bis zum 12.11.
  2. Begründend führte das AMS Traun aus, der Beschwerdeführer habe auf den ihm zugewiesenen, zumutbaren Vermittlungsvorschlag als kaufmännischer Büroangestellter beim Dienstgeber M Handelsgesellschaft nicht reagiert und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 25.10.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich stets auf alle übermittelten Stellen fristgerecht beworben und alle seitens des AMS vorgeschriebenen Ziele verfolgt. Er verstehe die neuerliche Sperre des Bezugs von sechs Wochen nicht. Er bitte um die Aufhebung der Sperre. Mit Schreiben vom 28.10.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre ergänzenden Ermittlungen. Zusammengefasst hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass ihm am 3.9.2020 eine Stelle als kaufmännischer Mitarbeiter zugewiesen worden sei, er habe sich erst am 11.10.2020 beworben. Eine Bewerbung habe aber unverzüglich zu erfolgen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Mail vom 29.10.2020 dahingehend, als dass ihm die Bewerbungsfristen sehr wohl bekannt seien (acht Tage) und er fast täglich sein AMS Konto kontrollieren würde und er sich auch immer innerhalb der acht Tage Frist bewerben würde. Das Angebot vom 3.9.2020 habe er natürlich wahrgenommen und er habe sich auch innerhalb von acht Tagen beworben. Er achte immer genau darauf, dass seine Bewerbungen rechtzeitig erfolgen und könne es sich nur um einen Irrtum oder technischen Übertragungsfehler handeln. Er bitte daher nochmals um die Aufhebung der Sperre, da er nicht einsehe für diesen Übertragungsfehler eine Sperre in der Dauer von sechs Wochen hinzunehmen. Er habe bereits jetzt keine Ersparnisse oder Geld am Konto und würde sich in den sechs Wochen wieder verschulden um seine Rechnungen begleichen zu können (KFZ, Handy, etc.). Mit Schreiben vom 30.10.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dahingehend auf, dass er nachweisen solle, dass er sich binnen acht Tagen beworben hätte. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 4.11.2020 aus, er wiederhole, dass er sich immer fristgerecht bewerben würde. Leider habe er die Bewerbung nicht mehr in seinem Mail-Gesendet-Ordner finden können, da er diese regelmäßig löschen müsse, da der Speicherplatz nur sehr begrenzt sei. Er bitte trotzdem um die Aufhebung der Sperre. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens stellte die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig für die Stelle beworben habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei konkreten Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei ursächlich für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses. Der Beschwerdeführer habe sich auf die Stelle erst am 11.10.2020 beworben, erst nachdem er am 8.10.2020 auf die fehlende Bewerbung hingewiesen worden sei. Eine Bewerbung müsse zeitlich erfolgen, weswegen dem Beschwerdeführer mangels Arbeitswilligkeit in der Zeit vom 2.10.2020 bis zum 12.11.2020 keine Notstandshilfe zukomme. Mit Schreiben vom 30.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit Juni 2019 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Ausbildung als Bürokaufmann. Dem Beschwerdeführer wurde am 3.9.2020 eine Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter bei der M Handelsgesellschaft in Traun mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 10.9.2020 verbindlich angeboten. Der Beschwerdeführer las das Stellenangebot am 6.9.
  4. Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht umgehend, sondern erst am 11.10.2020, nachdem ihn die belangte Behörde am 8.10.2020 darauf hinwies. Der Beschwerdeführer brachte keine substantiierten Einwendungen gegen die angebotene Tätigkeit vor. Die Beschäftigung kam nicht zu Stande.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zuweisung der ergeben sich aus den vorgelegten Akten. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass ihm die Stelle nicht zugewiesen worden sei, er brachte lediglich vor, er hätte sich entgegen der Feststellung der belangten Behörde sehr wohl umgehend beworben. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert darlegen konnte, dass er die Bewerbung abschickte. Davon abgesehen zeugt es nicht von einer besonders gewissenhaften Verwaltung des eAMS Accounts, wenn der Beschwerdeführer seine Bewerbungen nicht abspeichert. Dazu sei aber auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht einmal mehr sagen konnte, wann er sich nun konkret beworben hätte (also das Mail abschickte). Dass dem Arbeitslosenversicherungsgesetz an keiner Stelle entnommen werden kann, dass eine Frist von acht Tagen ausreicht um noch als umgehende Bewerbung zu gelten, sei ebenso festgehalten. Dem Beschwerdeführer sei an dieser Stelle auch ausgerichtet, dass der potentielle Arbeitsbeginn am 10.9.2020 hätte stattfinden können. Soweit er also am 3.9.2020 die Zuweisung erhielt, wäre er – seinen Ausführungen folgend – nach acht Tagen bereits außerhalb der Frist gelegen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einwendet, er kontrolliere regelmäßig seinen eAMS Account um Zuweisungen zu lesen, so sei ihm entgegengehalten, dass die gegenständliche Stelle am 3.9.2020 zugewiesen wurde, laut Auszug aus dem eAMS er die Zuweisung erst am 6.9.2020 las. Von einer regelmäßigen Kontrolle kann also nicht die Rede sein. Viel aussagekräftiger erscheint dem erkennenden Gericht ohnehin die Reaktion auf die angebotene Stelle, wobei der Beschwerdeführer im Mail vom 8.10.2020 die in Aussicht gestellte Bezahlung als "Witz" bezeichnete. Die belangte Behörde legte nachvollziehbar dar, dass sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich nicht umgehend bewarb, sondern erstmals erst am 11.10.2020 seine Unterlagen übermittelte.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:Die Zumutbarkeit wird in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wie folgt umschrieben: "Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen auch sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auch sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt VwGH vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt VwGH vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Gegenständlich steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer sich eben nicht unmittelbar nach der Zuweisung beworben hatte, sondern erst über einen Monat später, nachdem ihn die belangte Behörde darüber informierte. Das bestritt der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Zuge der Beschwerde substantiiert. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung wurde zunächst nicht beantragt. Da der Sachverhalt unbestritten feststeht, konnte aus Sicht des erkennenden Gerichtes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2237554.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.