RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlL525 2237698-1 Spruch, L525 2237698-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 29.09.2020 wurde das ab 01.09.2020 zuerkannte Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin mit täglich EUR 24,02 bemessen. Begründend führte das AMS Freistadt aus, die Beschwerdeführerin sei von 16.08.2017 bis 15.12.2018 sowie von 14.02.2020 bis 14.04.2020 im Krankenhaus arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. In der Zeit von 16.12.2018 bis 11.04.2019 habe sie Wochengeld bzw. von 12.04.2019 bis 13.02.2020 Kinderbetreuungsgeld erhalten. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes sei die (beim Dachverband gespeicherte) monatliche Beitragsgrundlage für den Kalendermonat März 2020 mit einem monatlichen Bruttoverdienst von EUR 1.113,28 (inkl. einem Sechstel für Sonderzahlungen) herangezogen worden. Nach Abzug der maßgeblichen sozialen Abgaben und der Einkommensteuer würde ein Nettobetrag von monatlich EUR 913,15 bzw. täglich EUR 30,02 resultieren. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen sei das Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von EUR 24,02 (= 80% des täglichen Nettoeinkommens) bemessen worden. Mit Bescheid vom 29.09.2020 wurde das ab 01.09.2020 zuerkannte Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin mit täglich EUR 24,02 bemessen. Begründend führte das AMS Freistadt aus, die Beschwerdeführerin sei von 16.08.2017 bis 15.12.2018 sowie von 14.02.2020 bis 14.04.2020 im Krankenhaus arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. In der Zeit von 16.12.2018 bis 11.04.2019 habe sie Wochengeld bzw. von 12.04.2019 bis 13.02.2020 Kinderbetreuungsgeld erhalten. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes sei die (beim Dachverband gespeicherte) monatliche Beitragsgrundlage für den Kalendermonat März 2020 mit einem monatlichen Bruttoverdienst von EUR 1.113,28 (inkl. einem Sechstel für Sonderzahlungen) herangezogen worden. Nach Abzug der maßgeblichen sozialen Abgaben und der Einkommensteuer würde ein Nettobetrag von monatlich EUR 913,15 bzw. täglich EUR 30,02 resultieren. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen sei das Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von EUR 24,02 , (= 80% des täglichen Nettoeinkommens) bemessen worden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde rügte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin, dass das Arbeitslosengeld nicht korrekt berechnet worden und als Bemessungsgrundlage entweder das Einkommen aus dem Jahr 2019 (einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld) oder das Erwerbseinkommen aus dem Jahr 2018 heranzuziehen sei. Darüber hinaus würden die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2 AlVG gegen das Rechtsstaats- und Legalitätsprinzip verstoßen. Zudem würde die Neuregelung des § 21 Abs. 1 und 2 AlVG idgF (Regelung ab 01.07.2020) zu einer beträchtlichen Verringerung des Arbeitslosengeldes bei der Beschwerdeführerin führen, obwohl diese ihre Karenz aufgrund der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung lediglich kurz unterbrochen habe. Ergänzend übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Wochengeldbescheinigung der Beschwerdeführerin von der OÖ Gebietskrankenkasse vom 11.04.2019, eine Mitteilung der OÖ Gebietskrankenkasse vom 29.04.2019 sowie eine Dienstzeitbestätigung des ehemaligen Arbeitgebers vom 31.08.
- Neben der Aufhebung des Bescheids der belangten Behörde beantragte die rechtsfreundliche Vertretung die Einvernahme der Beschwerdeführerin. Ein Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2 AlVG idgF durch den Verfassungsgerichtshof wurde überdies angeregt. Darüber hinaus würden die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 AlVG gegen das Rechtsstaats- und Legalitätsprinzip verstoßen. Zudem würde die Neuregelung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 AlVG idgF (Regelung ab 01.07.2020) zu einer beträchtlichen Verringerung des Arbeitslosengeldes bei der Beschwerdeführerin führen, obwohl diese ihre Karenz aufgrund der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung lediglich kurz unterbrochen habe. Ergänzend übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Wochengeldbescheinigung der Beschwerdeführerin von der OÖ Gebietskrankenkasse vom 11.04.2019, eine Mitteilung der OÖ Gebietskrankenkasse vom 29.04.2019 sowie eine Dienstzeitbestätigung des ehemaligen Arbeitgebers vom 31.08.
- Neben der Aufhebung des Bescheids der belangten Behörde beantragte die rechtsfreundliche Vertretung die Einvernahme der Beschwerdeführerin. Ein Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 AlVG idgF durch den Verfassungsgerichtshof wurde überdies angeregt. Mit Parteiengehör vom 02.11.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerindie gesetzlichen Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2 AlVG in der ab 01.07.2020 geltenden Fassung sowie die diesen Bestimmungen zugrunde gelegte Bemessung ihres Arbeitslosengelds (EUR 24,02 täglich) wiederholt zur Kenntnis. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf.Mit Parteiengehör vom 02.11.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 AlVG in der ab 01.07.2020 geltenden Fassung sowie die diesen Bestimmungen zugrunde gelegte Bemessung ihres Arbeitslosengelds (EUR 24,02 täglich) wiederholt zur Kenntnis. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf. In der Stellungnahme vom 18.11.2020 führte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass in Fällen mit Bezug von Kinderbetreuungsgeld primär die Jahresbeitragsgrundlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage, zusätzlich als Berechnungsbasis für das Arbeitslosengeld aber zumindest die gespeicherten Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung für Zeiten der Kindererziehung, heranzuziehen seien. Bei der Beschwerdeführerin seien demnach im Jahr 2019 EUR 1.864,78 und im Jahr 2020 EUR 1.922,59 monatlich als Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung gespeichert. Die belangte Behörde habe diese „anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen“ jedoch nicht bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend legte sie dar, dass im Beobachtungszeitraum vor der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG von 01.09.2019 bis 01.01.2019 (Anm.: die Behörde zählt dies rückwärts) aufgrund des Wochen- und Kinderbetreuungsgeldbezugs der Beschwerdeführerin nur ein gesamter Monat mit Entgelt im März 2020 vorliegen würde, welcher trotz Ausübung einer bloßen Teilzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin für die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 21 Abs. 2 AlVG (weniger als vollständige Monate mit Entgelt) heranzuziehen sei. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 24,02 täglich ab 01.09.
- Die in der Stellungnahme begehrte Berücksichtigung von „anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen“ könne hingegen nicht erfolgen, da ausschließlich die für Zwecke der Arbeitslosenversicherung gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlagen maßgebend seien. Dass die monatliche Beitragsgrundlage für den Monat März 2020 bloß Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung beinhalte, sei für die ab 01.07.2020 geltende Rechtslage unerheblich.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend legte sie dar, dass im Beobachtungszeitraum vor der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG von 01.09.2019 bis 01.01.2019 Anmerkung, die Behörde zählt dies rückwärts) aufgrund des Wochen- und Kinderbetreuungsgeldbezugs der Beschwerdeführerin nur ein gesamter Monat mit Entgelt im März 2020 vorliegen würde, welcher trotz Ausübung einer bloßen Teilzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin für die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 21, Absatz 2, AlVG (weniger als vollständige Monate mit Entgelt) heranzuziehen sei. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 24,02 täglich ab 01.09.
- Die in der Stellungnahme begehrte Berücksichtigung von „anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen“ könne hingegen nicht erfolgen, da ausschließlich die für Zwecke der Arbeitslosenversicherung gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlagen maßgebend seien. Dass die monatliche Beitragsgrundlage für den Monat März 2020 bloß Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung beinhalte, sei für die ab 01.07.2020 geltende Rechtslage unerheblich. Am 02.12.2020 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Wiederholt verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen. Am 14.12.2020 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war von 16.08.2017 bis 15.12.2018 arbeitslosenversicherungs-pflichtig im Krankenhaus beschäftigt. Von 16.12.2018 bis 11.04.2019 bezog sie Wochengeld und von 12.04.2019 bis 13.02.2020 erhielt sie Kinderbetreuungsgeld für ihre am 14.02.2019 geborene Tochter. Aufgrund der Geburt ihrer Tochter befand sich die Beschwerdeführerin von 12.04.2019 bis 13.02.2020 sowie von 15.04.2020 bis 31.08.2020 in Karenz. In der Zwischenzeit (14.02.2020 bis 14.04.2020) war die Beschwerdeführerin erneut arbeitslosenversicherungspflichtig im Krankenhaus beschäftigt (Teilzeit). Am 01.09.2020 machte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend. Beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) sind im Zeitraum 01.01.2019 bis 01.09.2020 (Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes) folgende monatlichen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen aus arbeitslosenversicherungs-pflichtigem laufenden Entgelt gespeichert: ,
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Freistadt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen über die arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin, deren Dauer, die Geburt ihrer Tochter und die Zeiten ihrer Karenz ergeben sich unstrittig aus der vorgelegten Dienstzeitbestätigung des Krankenhauses vom 31.08.2020, dem Versicherungsverlauf der belangten Behörde vom 10.12.2020 (Anhang 1 der Beschwerdevorlage vom 14.12.2020), dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.03.2021 sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Vorlageantrag. Der Wochen- und Kinderbetreuungsgeldbezug gründet auf der vorgelegten Auszahlungs-bestätigung der OÖ Gebietskrankenkasse vom 11.04.2019, der vorgelegten Mitteilung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz vom 29.04.2019, dem Versicherungsverlauf der belangten Behörde vom 10.12.2020 (Anhang 1 der Beschwerdevorlage vom 14.12.2020) und dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.03.
- Der Bezug des Wochen- und Kinderbetreuungsgeldes der Beschwerdeführerin ist überdies nicht weiter strittig. Die erneute Ausübung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung im Krankenhaus von 14.02.2020 bis 14.04.2020 beruht auf den unstrittigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Vorlageantrag, dem Versicherungsverlauf der belangten Behörde vom 10.12.2020 (Anhang 1 der Beschwerdevorlage vom 14.12.2020), den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung vom 10.12.2020 (Anhang 3 der Beschwerdevorlage vom 14.12.2020) sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.03.
- Dass die Beschwerdeführerin im Februar und im April teilweise wieder in Karenz war, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben des ehemaligen Dienstgebers. Die mit 01.09.2020 erfolgte Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld geht aus dem elektronischen Akt der belangten Behörde (Anhang 10 der Beschwerdevorlage vom 14.12.2020) hervor und wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter bestritten. Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlagen inklusive Sonderzahlungen für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 01.09.2020 beruhen unstrittig auf dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.03.2021 und stimmten mit den der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegten monatlichen Beitragsgrundlagen der belangten Behörde überein (vgl. Anhang 3 der Beschwerdevorlage vom 14.12.2020). Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlagen inklusive Sonderzahlungen für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 01.09.2020 beruhen unstrittig auf dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.03.2021 und stimmten mit den der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegten monatlichen Beitragsgrundlagen der belangten Behörde überein vergleiche Anhang 3 der Beschwerdevorlage vom 14.12.2020).
- Rechtliche Beurteilung: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der hier anwendbaren zeitraumbezogenen Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der hier anwendbaren zeitraumbezogenen Fassung lautet auszugsweise wie folgt: „Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungs-pflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosen-versicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungs-pflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosen-versicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht: 1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;, […] 5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG); […]., […].
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. […].
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. […].“ Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der hier zeitraumbezogenen Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der hier zeitraumbezogenen Fassung lautet auszugsweise wie folgt: „Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen § 34.
(1)Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der Meldung nach Abs. 2 umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.Paragraph 34,
(1)Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der Meldung nach Absatz 2, umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.
(2)Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem
- des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem
- des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem
- des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem
- des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum
- des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.
(2)Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem
- des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem
- des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem
- des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem
- des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 4, die Meldung der nach Paragraph 44, Absatz 8, ermittelten Beitragsgrundlage bis zum
- des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.
(3)Werden die monatlichen Beitragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt, so können bis zu ihrer (vollständigen) Übermittlung die Beitragsgrundlagen des Vormonats fortgeschrieben werden. Liegen solche nicht vor, so ist der Träger der Krankenversicherung berechtigt, die Beitragsgrundlagen unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse beim selben Dienstgeber oder, wenn diese nicht vorliegen, von Daten der Versicherungsverhältnisse bei gleichartigen oder ähnlichen Betrieben festzusetzen.
(4)Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.
(4)Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden. […].“ Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihr Arbeitslosengeld wäre falsch berechnet worden bzw. hätten andere Beitragsgrundlagen herangezogen werden müssen. Das erkennende Gericht sieht sich fallbezogen zu den nachstehenden Ausführungen verpflichtet: Mit dem Meldepflicht–Änderungsgesetz BGBl. I Nr. 79/2015 wurden umfangreiche Änderungen im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen beschlossen. Ein Teil des Meldepflicht-Änderungsgesetz betraf dabei die Implementierung der sogenannten "monatlichen Beitragsgrundlagen". Kurz gesagt sind die Dienstgeber statt bisher die Jahresbeitragsgrundlagen zu melden seit dem 1.1.2019 verpflichtet bis zum
- des Folgemonats die Beitragsgrundlagen zu melden. Eine Berichtigung ist dabei bis zu einem Jahr möglich (sog. Berichtigungsfrist, vgl. BGBl. I Nr. 30/2018; vgl. dazu Mat. zu NR GP XXV, RV 618, S 4, wo noch sechs Monate Berichtigungsfrist vorgesehen waren). Gemäß § 689 Abs. 8 ASVG (vgl. BGBl I Nr. 30/2018) gelten die monatlichen Beitragsgrundlagen ab dem 1.1.2019, für früher entstandene Beitragszeiträume gelten die alten Regelungen, die bis zum 31.12.2018 in Kraft waren, weiter. Mit dem Meldepflicht–Änderungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, wurden umfangreiche Änderungen im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen beschlossen. Ein Teil des Meldepflicht-Änderungsgesetz betraf dabei die Implementierung der sogenannten "monatlichen Beitragsgrundlagen". Kurz gesagt sind die Dienstgeber statt bisher die Jahresbeitragsgrundlagen zu melden seit dem 1.1.2019 verpflichtet bis zum
- des Folgemonats die Beitragsgrundlagen zu melden. Eine Berichtigung ist dabei bis zu einem Jahr möglich (sog. Berichtigungsfrist, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,; vergleiche dazu Mat. zu NR Gesetzgebungsperiode römisch 25 , Regierungsvorlage 618, S 4, wo noch sechs Monate Berichtigungsfrist vorgesehen waren). Gemäß Paragraph 689, Absatz 8, ASVG vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,) gelten die monatlichen Beitragsgrundlagen ab dem 1.1.2019, für früher entstandene Beitragszeiträume gelten die alten Regelungen, die bis zum 31.12.2018 in Kraft waren, weiter. Für das Arbeitslosenversicherungsgesetz bedeutet dies nun, dass ebenfalls mit BGBl. I Nr. 79/2015 die Bemessung des Arbeitslosengeldes neu gestaltet wurde. Entsprechend der bisherigen Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen erfolgt die Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Anträgen ab dem 1.7.2020 (vgl. BGBl. I Nr. 100/2018 bzw. § 79 Abs. 147 AlVG) durch Heranziehung der monatlichen Beitragsgrundlagen. Für frühere Antragstellungen gelten gemäß § 79 Abs. 147 AlVG die früheren Regelungen weiter. Ausgehend davon ist daher gemäß § 21 Abs. 1 AlVG für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der (einjährigen) Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Fachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kurz gesagt sind also jene monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen, für welche die die Berichtigungsfrist bereits abgelaufen ist (vgl. dazu Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 21 Rz 451). Festgehalten wird aber, dass es Ziel der Neuordnung der Berechnung war, dass grundsätzlich primär jene Zeiträume herangezogen werden sollen, die eben nicht mehr einer Berichtigung gemäß § 34 Abs. 4 ASVG zugänglich sind. Für das Arbeitslosenversicherungsgesetz bedeutet dies nun, dass ebenfalls mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, die Bemessung des Arbeitslosengeldes neu gestaltet wurde. Entsprechend der bisherigen Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen erfolgt die Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Anträgen ab dem 1.7.2020 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, bzw. Paragraph 79, Absatz 147, AlVG) durch Heranziehung der monatlichen Beitragsgrundlagen. Für frühere Antragstellungen gelten gemäß Paragraph 79, Absatz 147, AlVG die früheren Regelungen weiter. Ausgehend davon ist daher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der (einjährigen) Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Fachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kurz gesagt sind also jene monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen, für welche die die Berichtigungsfrist bereits abgelaufen ist vergleiche dazu Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 21, Rz 451). Festgehalten wird aber, dass es Ziel der Neuordnung der Berechnung war, dass grundsätzlich primär jene Zeiträume herangezogen werden sollen, die eben nicht mehr einer Berichtigung gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG zugänglich sind. Liegen im Zeitpunkt der Antragstellung nun weniger als zwölf, aber doch zumindest sechs Kalendermonate mit bereits festgelegtem Entgelt vor, so wird gemäß § 21 Abs. 2 AlVG dieses Entgelt zusammengezählt und dann durch die Anzahl der Monate geteilt. Auch hier stellt das Gesetz aber noch eindeutig auf die festgesetzten Monate ab (vgl. § 21 Abs. 2
- Satz leg. cit.). Liegen weniger als sechs derartiger Beitragsgrundlagen vor, so ist das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen, hier können dann allerdings auch noch nicht festgesetzte Beitragsgrundlagen herangezogen werden. Noch nicht festgesetzte Bemessungsgrundlagen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur dann zur Bemessung herangezogen werden, wenn sonst nicht genügend festgesetzte Bemessungsgrundlagen vorliegen (vgl. Mat. zu NR GP XXV, RV 618, S 9). Wenn aber vollständige Beitragsmonate vorliegen, so bleiben unvollständige Beitragsmonate unberücksichtigt (vgl. § 21 Abs. 1 Z 1 bis 6 AlVG). Liegen im Zeitpunkt der Antragstellung nun weniger als zwölf, aber doch zumindest sechs Kalendermonate mit bereits festgelegtem Entgelt vor, so wird gemäß Paragraph 21, Absatz 2, AlVG dieses Entgelt zusammengezählt und dann durch die Anzahl der Monate geteilt. Auch hier stellt das Gesetz aber noch eindeutig auf die festgesetzten Monate ab vergleiche Paragraph 21, Absatz 2,
- Satz leg. cit.). Liegen weniger als sechs derartiger Beitragsgrundlagen vor, so ist das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen, hier können dann allerdings auch noch nicht festgesetzte Beitragsgrundlagen herangezogen werden. Noch nicht festgesetzte Bemessungsgrundlagen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur dann zur Bemessung herangezogen werden, wenn sonst nicht genügend festgesetzte Bemessungsgrundlagen vorliegen vergleiche Mat. zu NR Gesetzgebungsperiode römisch 25 , Regierungsvorlage 618, S 9). Wenn aber vollständige Beitragsmonate vorliegen, so bleiben unvollständige Beitragsmonate unberücksichtigt vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 AlVG). Gegenständlich ergibt sich daher, dass bei der Beschwerdeführerin laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.03.2021 zum Zeitpunkt der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 01.09.2020 vor der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG, d.h. im Zeitraum von 01.01.2019 bis 01.09.2019 (für frühere Zeiträume liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen vor, da die Regelung ja erst seit 1.1.2019 in Kraft ist), weniger als sechs Beitragsmonate mit arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vorliegen. Vom 16.12.2018 bis 11.04.2019 bezog die Beschwerdeführerin Wochen- und von 12.04.2019 bis 13.02.2020 Kinderbetreuungsgeld; diese Kalendermonate jedoch bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes gem. § 21 Abs. 1 Z 1 und 5 AlVG außer Betracht bleiben. Gegenständlich liegt ein Anwendungsfall des § 21 Abs. 2
- Satz AlVG vor. Gegenständlich ergibt sich daher, dass bei der Beschwerdeführerin laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.03.2021 zum Zeitpunkt der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 01.09.2020 vor der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG, d.h. im Zeitraum von 01.01.2019 bis 01.09.2019 (für frühere Zeiträume liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen vor, da die Regelung ja erst seit 1.1.2019 in Kraft ist), weniger als sechs Beitragsmonate mit arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vorliegen. Vom 16.12.2018 bis 11.04.2019 bezog die Beschwerdeführerin Wochen- und von 12.04.2019 bis 13.02.2020 Kinderbetreuungsgeld; diese Kalendermonate jedoch bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes gem. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 5 AlVG außer Betracht bleiben. Gegenständlich liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 21, Absatz 2,
- Satz AlVG vor. Im nächsten Schritt ist daher zu untersuchen, ob und wie viele Beitragsgrundlagen vorliegen. Da das Arbeitslosengeld bei Vorliegen von Beitragsgrundlagen für weniger als sechs Kalendermonate nach den zum Zeitpunkt der Geltendmachung (01.09.2020) vorliegenden Kalendermonaten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 AlVG zu bemessen ist und die Beschwerdeführerin im Monat Februar 2020 und April 2020 (auch) Kinderbetreuungsgeld bezogen hat (diese Kalendermonate bleiben bei der Bemessung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 AlVG daher außer Betracht; vgl. abermals Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 21 Rz 469), kommt ausschließlich das Entgelt des Monats März 2020 für die Bemessung des Arbeitslosengeldes in Betracht. Unter Zugrundelegung dieser Beitragsgrundlage im März 2020 legt die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar dar, dass sich ein Betrag von EUR 1.113,28 ergibt. Diesem Betrag tritt die Beschwerdeführerin in keinem ihrer Schriftsätze substantiiert entgegen. Das erkennende Gericht erlaubt sich festzuhalten, dass die reine Behauptung, das Arbeitslosengeld sei falsch berechnet worden, noch nicht berechtigte Zweifel an der Berechnung durch die belangte Behörde wecken kann. Im nächsten Schritt ist daher zu untersuchen, ob und wie viele Beitragsgrundlagen vorliegen. Da das Arbeitslosengeld bei Vorliegen von Beitragsgrundlagen für weniger als sechs Kalendermonate nach den zum Zeitpunkt der Geltendmachung (01.09.2020) vorliegenden Kalendermonaten gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Satz 2 AlVG zu bemessen ist und die Beschwerdeführerin im Monat Februar 2020 und April 2020 (auch) Kinderbetreuungsgeld bezogen hat (diese Kalendermonate bleiben bei der Bemessung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG daher außer Betracht; vergleiche abermals Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 21, Rz 469), kommt ausschließlich das Entgelt des Monats März 2020 für die Bemessung des Arbeitslosengeldes in Betracht. Unter Zugrundelegung dieser Beitragsgrundlage im März 2020 legt die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar dar, dass sich ein Betrag von EUR 1.113,28 ergibt. Diesem Betrag tritt die Beschwerdeführerin in keinem ihrer Schriftsätze substantiiert entgegen. Das erkennende Gericht erlaubt sich festzuhalten, dass die reine Behauptung, das Arbeitslosengeld sei falsch berechnet worden, noch nicht berechtigte Zweifel an der Berechnung durch die belangte Behörde wecken kann. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme und im Vorlageantrag, wonach für die Bemessung des Arbeitslosengeldes in Fällen mit Kinderbetreuungsgeldbezug die Jahresbeitragsgrundlagen, zumindest aber die in der Pensionsversicherung für Zeiten der Kindererziehung gespeicherten Beitragsgrundlagen (zusätzlich) heranzuziehen seien, kann nicht gefolgt werden, da es hierfür schlicht keine gesetzliche Grundlage gibt; vielmehr verweist § 21 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ja auf die gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt. Abgesehen davon wären andere gespeicherte Beitragsgrundlagen ja nur dann heranzuziehen, wenn keine Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vorliegen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 21 Rz 469). Dies ist – wie aufgezeigt – ja nicht der Fall. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme und im Vorlageantrag, wonach für die Bemessung des Arbeitslosengeldes in Fällen mit Kinderbetreuungsgeldbezug die Jahresbeitragsgrundlagen, zumindest aber die in der Pensionsversicherung für Zeiten der Kindererziehung gespeicherten Beitragsgrundlagen (zusätzlich) heranzuziehen seien, kann nicht gefolgt werden, da es hierfür schlicht keine gesetzliche Grundlage gibt; vielmehr verweist Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz leg. cit. ja auf die gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt. Abgesehen davon wären andere gespeicherte Beitragsgrundlagen ja nur dann heranzuziehen, wenn keine Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vorliegen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 21, Rz 469). Dies ist – wie aufgezeigt – ja nicht der Fall. Nachdem sich die Rechtslage mit 01.07.2020 geändert hat (Heranziehung der monatlichen anstelle der jährlichen Beitragsgrundlagen), kann auch weder das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einkommen aus dem Jahr 2019 (einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld) noch das Erwerbseinkommen aus dem Jahr 2018 für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden. Daran kann selbst der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 14.02.2020 bis 14.04.2020 bloß eine Teilzeitbeschäftigung im Krankenhaus ausgeübt hat, nichts ändern: So stellen nach Literatur und Rechtsprechung andere als die in § 21 Abs. 1 AlVG aufgezählten Zeiten, in denen der Arbeitslose etwa infolge einer Teilzeitbeschäftigung weniger Entgelt bezieht, keine Unterbrechungszeiten dar (vgl. dazu Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 21 Rz 460 sowie VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100; 23.02.2005, 2002/08/0093; 30.6.2010, 2007/08/0077; 29.6.1999, 98/08/0328). Da auch § 21 Abs. 1 AlVG in der ab 01.07.2020 geltenden Fassung keinen (taxativen) Ausnahmetatbestand für die Nichtberücksichtigung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes anführt, kann der Kalendermonat März 2020 nicht bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Acht gelassen und andere Beitragsgrundlagen stattdessen herangezogen werden. Die zuvor zitierte Literatur und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ungeachtet des Umstandes, dass für die Bemessung des Arbeitslosengeldes seit 01.07.2020 nun monatliche Beitragsgrundlagen anstelle von jährlichen Beitragsgrundlagen herangezogen werden müssen, uneingeschränkt anzuwenden gewesen. Nachdem sich die Rechtslage mit 01.07.2020 geändert hat (Heranziehung der monatlichen anstelle der jährlichen Beitragsgrundlagen), kann auch weder das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einkommen aus dem Jahr 2019 (einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld) noch das Erwerbseinkommen aus dem Jahr 2018 für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden. Daran kann selbst der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 14.02.2020 bis 14.04.2020 bloß eine Teilzeitbeschäftigung im Krankenhaus ausgeübt hat, nichts ändern: So stellen nach Literatur und Rechtsprechung andere als die in Paragraph 21, Absatz eins, AlVG aufgezählten Zeiten, in , denen der Arbeitslose etwa infolge einer Teilzeitbeschäftigung weniger Entgelt bezieht, keine Unterbrechungszeiten dar vergleiche dazu Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 21, Rz 460 sowie VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100; 23.02.2005, 2002/08/0093; 30.6.2010, 2007/08/0077; 29.6.1999, 98/08/0328). Da auch Paragraph 21, Absatz eins, AlVG in der ab 01.07.2020 geltenden Fassung keinen (taxativen) Ausnahmetatbestand für die Nichtberücksichtigung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes anführt, kann der Kalendermonat März 2020 nicht bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Acht gelassen und andere Beitragsgrundlagen stattdessen herangezogen werden. Die zuvor zitierte Literatur und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ungeachtet des Umstandes, dass für die Bemessung des Arbeitslosengeldes seit 01.07.2020 nun monatliche Beitragsgrundlagen anstelle von jährlichen Beitragsgrundlagen herangezogen werden müssen, uneingeschränkt anzuwenden gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin mehrmals die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 21 AlVG thematisiert, sie festgehalten, dass nicht jede Bestimmung, mit der man sich länger auseinandersetzen muss um ihren Regelungsinhalt zu erfassen, verfassungswidrig ist. Dass für das Verstehen der Regelung qualifizierte juristische Befähigungen notwendig seien, kann nicht erkannt werden. Soweit die Beschwerdeführerin mehrmals die mögliche Verfassungswidrigkeit des Paragraph 21, AlVG thematisiert, sie festgehalten, dass nicht jede Bestimmung, mit der man sich länger auseinandersetzen muss um ihren Regelungsinhalt zu erfassen, verfassungswidrig ist. Dass für das Verstehen der Regelung qualifizierte juristische Befähigungen notwendig seien, kann nicht erkannt werden. 3.3 Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Die der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegte Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage für den Monat März 2020 (EUR 954,24 brutto) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Strittig war einzig, ob nicht anstelle der monatlichen Beitragsgrundlage für den Monat März 2020 die Jahresbeitragsgrundlagen für das Jahr 2019 bzw. das Jahr 2018 oder überhaupt andere in der Pensionsversicherung (für Kindererziehungszeiten) gespeicherte Beitragsgrundlagen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes zusätzlich heranzuziehen gewesen wären. Da diese Fragestellung jedoch ausschließlich Rechtsfragen betraf, war keine weitere Klärung des Sachverhalts mehr nötig und konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2237698.1.00