RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlL525 2238780-1 Spruch, L525 2238780-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter und die beiden fachkundigen Laienrichter Mag. Reinthaler und Mag. Korninger über die Beschwerde von XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Linz vom 10.11.2020 nach ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter und die beiden fachkundigen Laienrichter Mag. Reinthaler und Mag. Korninger über die Beschwerde von römisch 40 , SVNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Linz vom 10.11.2020 nach ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht – mit kurzen Unterbrechungen – seit dem 8.9.2013 Notstandshilfe. Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 13.10.2020 eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei einem näher bezeichneten Restaurant in Tirol und einer möglichen Arbeitsaufnahme am 1.12.2020 verbindlich zu. Der Beschwerdeführer habe sich mit Mail vom 15.10.2020 beworben. Das Beschäftigungsverhältnis sei in weiterer Folge nicht zustande gekommen. Mit Bescheid vom 10.12.2020 sperrte das AMS Linz den Beschwerdeführer vom 14.10.2020 bis zum 8.12.2020 vom Bezug der Notstandshilfe. Begründend führte das AMS Linz aus, der Beschwerdeführer habe sich als "Abwäscher" beworben, nicht als "Küchenhilfe". Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, er hätte sich tatsächlich als Abwäscher beworben. Er habe kein Problem darin gesehen, da aus seiner Erfahrung ein Abwäscher auch sonstige Tätigkeiten eines Küchengehilfen vornehme. Aus seinem Lebenslauf sei ersichtlich, dass er aufgrund seiner abgebrochenen Lehre bereits Erfahrung im Gastgewerbe hätte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer durch die falsche Bewerbung die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Da der potentielle Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt keinen Abwäscher gesucht hätte, sei auch die Bewerbung nicht weiter behandelt worden. Die falsche Bewerbung sei kausal für das Nichtzustandekommen gewesen. Es handle sich um die siebente Sanktion für den Beschwerdeführer, weshalb der Leistungsbezug für acht Wochen gesperrt werden müsse. Der Beschwerdeführer beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht mit kurzen Unterbrechungen seit September 2013 Leistungen aus der Notstandshilfe. Das AMS Linz bot dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Küchengehilfe bei einem näher bezeichneten Restaurant in Tirol verbindlich an. Laut Inserat wurde ab Anfang Dezember 2020 bis ca. Mitte April 2021 ein Küchengehilfe gesucht. Anforderungen waren Berufspraxis und Deutschkenntnisse (von Vorteil), Beilage- und Salatzubereitung, Küchenreinigung, Waschen und Schälen von Lebensmitteln. Es wurde eine Vollzeitbeschäftigung geboten. Der Beschwerdeführer übermittelte am 15.10.2020 seinen Lebenslauf per Mail. Im Betreff schrieb der Beschwerdeführer "bewerbung um die stelle als abwäscher" (Anm.: Fehler im Original), als Begleittext übermittelte der Beschwerdeführer zu seinem Lebenslauf: "Hier mit Sende ich ihnen meine Bewerbung Unterlagen" (sic!). Der mögliche Dienstgeber hat dem AMS mitgeteilt, dass er nur Küchenhilfen und Servicemitarbeiter sucht. Einwendungen gegen die Zumutbarkeit wurden keine vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezieht mit kurzen Unterbrechungen seit September 2013 Leistungen aus der Notstandshilfe. Das AMS Linz bot dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Küchengehilfe bei einem näher bezeichneten Restaurant in Tirol verbindlich an. Laut Inserat wurde ab Anfang Dezember 2020 bis ca. Mitte April 2021 ein Küchengehilfe gesucht. Anforderungen waren Berufspraxis und Deutschkenntnisse (von Vorteil), Beilage- und Salatzubereitung, Küchenreinigung, Waschen und Schälen von Lebensmitteln. Es wurde eine Vollzeitbeschäftigung geboten. Der Beschwerdeführer übermittelte am 15.10.2020 seinen Lebenslauf per Mail. Im Betreff schrieb der Beschwerdeführer "bewerbung um die stelle als abwäscher" Anmerkung, Fehler im Original), als Begleittext übermittelte der Beschwerdeführer zu seinem Lebenslauf: "Hier mit Sende ich ihnen meine Bewerbung Unterlagen" (sic!). Der mögliche Dienstgeber hat dem AMS mitgeteilt, dass er nur Küchenhilfen und Servicemitarbeiter sucht. Einwendungen gegen die Zumutbarkeit wurden keine vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Im Berufsinformationssystem des AMS scheint unter "Küchenhilfskraft" als Haupttätigkeiten auf: "Küchenhilfskräfte sind in gastgewerblichen Betrieben für die Reinigung des Geschirrs und Bestecks sowie für Hilfstätigkeiten bei der Zubereitung von Speisen (zB Waschen und Schälen von Lebensmitteln, Überwachung der Koch- bzw. Backzeiten, Teigzubereitung etc) zuständig."
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind allesamt unstrittig. Die Feststellung hinsichtlich des Berufsbildes einer Küchenhilfskraft ergibt sich aus dem Berufsinformationssystem des AMS unter www.ams.at/bis. ,
- Rechtliche Beurteilung: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz lautet auszugsweise: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. ,
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. (…) § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.1 Zur Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120; vom 5.6.2019, Ra 2019/08/0036, mwN). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120; vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche VwGH vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120; vom 5.6.2019, Ra 2019/08/0036, mwN). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120; vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 18.1.2012, 2008/08/0243; vom 15.10.2014, 2013/08/0248). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Es reicht daher aus, wenn der Beschwerdeführer mit der Nichteinstellung aufgrund seines Verhaltens rechnen musste und dies zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0241). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 18.1.2012, 2008/08/0243; vom 15.10.2014, 2013/08/0248). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Es reicht daher aus, wenn der Beschwerdeführer mit der Nichteinstellung aufgrund seines Verhaltens rechnen musste und dies zumindest billigend in Kauf genommen hat vergleiche VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0241). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom 31.7.2014, Ro 2014/08/0019; vom 27.11.2014, 2013/08/0262; vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Gesetz verlangt nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN). Der Arbeitslose ist grundsätzlich verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit den für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. VwGH vom 25.6.2013, 2012/08/0215).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH vom 31.7.2014, Ro 2014/08/0019; vom 27.11.2014, 2013/08/0262; vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Gesetz verlangt nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN). Der Arbeitslose ist grundsätzlich verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit den für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen vergleiche VwGH vom 25.6.2013, 2012/08/0215). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 29.01.2014, 2013/08/0265; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023; vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 29.01.2014, 2013/08/0265; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023; vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). 3.2 Fallbezogen bedeutet dies: Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er durch die Formulierung "Bewerbung als Abwäscher" zumindest in Kauf nahm, dass das Arbeitsverhältnis dadurch nicht zustande kam. Der Beschwerdeführer habe vielmehr eine Blindbewerbung abgegeben, zumal der Dienstgeber keine Stelle als Abwäscher ausgeschrieben gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe im Bewerbungsschreiben die notwendige Sorgfalt vermissen lassen. Dem vermag sich das erkennende Gericht aus den folgenden Überlegungen nicht anzuschließen. Soweit die belangte Behörde nämlich ausführt, die Verwendung von Abwäscher anstelle von Küchenhilfskraft komme einer Vereitelungshandlung gleich, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. So führt selbst die belangte Behörde in ihrem Berufsinformationssystem aus, dass abwaschen (sei es von Lebensmitteln aber auch von Geschirr) durchaus auch zu den Aufgaben einer Küchenhilfskraft gehört. Es erscheint dem erkennenden Gericht somit nicht als lebensfremd, dass ein Bewerber anstelle von Küchengehilfe Abwäscher schreibt ohne, dass dies mit dem Hintergrund geschieht, dass das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt werden soll, sondern weil sich die Begriffsverständnisse überschneiden. Für die Bedeutung einer Willenserklärung ist nämlich weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung eines Erklärungsempfängers maßgeblich, sondern nur wie die Erklärung ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte (vgl. aus der stRsp zuletzt VwGH vom 27.4.2014, Zl. 2013/07/0154, mwN). Das erkennende Gericht hält fest, dass unter dem Begriff einer Küchenhilfskraft auch ein Abwäscher verstanden werden kann und diese Begriffe eine ähnliche Tätigkeit beschreiben. Dass der potentielle Dienstgeber aufgrund dieser Verwechslung der Begriffe die Bewerbung sofort ausschied mag zutreffen, dennoch ist gegenständlich kein Vorsatz erkennbar, dass mit der falschen Bezeichnung das Zustandekommen überhaupt vereitelt hätte werden sollen. Darauf würde es aber ankommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich als Abwäscher auf eine Stelle für eine Küchenhilfskraft beworben hat, reicht aus Sicht des erkennenden Gerichtes ohne das Hinzukommen von weiteren Indizien auf ein vorsätzliches Handeln, nicht als Nachweis aus, dass das Zustandekommen vorsätzlich vereitelt wurde. Diese Indizien sind gegenständlich weder erkennbar noch wurden sie von der belangten Behörde subsantiiert behauptet oder ermittelt. Soweit die belangte Behörde nämlich ausführt, die Verwendung von Abwäscher anstelle von Küchenhilfskraft komme einer Vereitelungshandlung gleich, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. So führt selbst die belangte Behörde in ihrem Berufsinformationssystem aus, dass abwaschen (sei es von Lebensmitteln aber auch von Geschirr) durchaus auch zu den Aufgaben einer Küchenhilfskraft gehört. Es erscheint dem erkennenden Gericht somit nicht als lebensfremd, dass ein Bewerber anstelle von Küchengehilfe Abwäscher schreibt ohne, dass dies mit dem Hintergrund geschieht, dass das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt werden soll, sondern weil sich die Begriffsverständnisse überschneiden. Für die Bedeutung einer Willenserklärung ist nämlich weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung eines Erklärungsempfängers maßgeblich, sondern nur wie die Erklärung ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte vergleiche aus der stRsp zuletzt VwGH vom 27.4.2014, Zl. 2013/07/0154, mwN). Das erkennende Gericht hält fest, dass unter dem Begriff einer Küchenhilfskraft auch ein Abwäscher verstanden werden kann und diese Begriffe eine ähnliche Tätigkeit beschreiben. Dass der potentielle Dienstgeber aufgrund dieser Verwechslung der Begriffe die Bewerbung sofort ausschied mag zutreffen, dennoch ist gegenständlich kein Vorsatz erkennbar, dass mit der falschen Bezeichnung das Zustandekommen überhaupt vereitelt hätte werden sollen. Darauf würde es aber ankommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich als Abwäscher auf eine Stelle für eine Küchenhilfskraft beworben hat, reicht aus Sicht des erkennenden Gerichtes ohne das Hinzukommen von weiteren Indizien auf ein vorsätzliches Handeln, nicht als Nachweis aus, dass das Zustandekommen vorsätzlich vereitelt wurde. Diese Indizien sind gegenständlich weder erkennbar noch wurden sie von der belangten Behörde subsantiiert behauptet oder ermittelt. Andere denkbare Vereitelungsgründe, wie zB der Umstand, dass die Bewerbung mit Rechtschreibfehlern gespickt war und eine Unterscheidung in Groß- und Kleinschreibung für den Beschwerdeführer offenbar nicht existiert, wurden seitens der belangten Behörde nicht aufgegriffen, sodass diese auch nicht verfahrensgegenständlich sind, wobei auch der potentielle Dienstgeber dies offenbar nicht als problematisch ansah, zumal Deutschkenntnisse ohnehin nur von Vorteil gewesen wären, wie dem Inserat zu entnehmen war. Da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass der gegenständliche Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2238780.1.00