Obsah (15)
Art. 12§ 3Art. 133§ 8§ 63§ 52§ 21§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW116 2239343-1 SpruchW116 2239340-1/2E, W116 2239340-1/2E W116 2239347-1/2E W116 2239342-1/2E W116 2239341-1/2E W
Art. 12Abs.
1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der (gemeinsamen) Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, staatenlose Palästinenser, Araber und sunnitische Moslems, reisten gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern, den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern, illegal nach Österreich ein, wo sie am 08.09.2020 für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz stellten. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er ins Visier der syrischen Behörden geraten sei, weil er für seine Schwägerinnen, Nichten und Neffen die Bürokratie erledigt habe, damit diese im Rahmen einer Familienzusammenführung zu seinen in Österreich lebenden, asylberechtigten Brüdern reisen konnten. Man habe ihn bedroht, unter Druck gesetzt und mehrmals einen Geldbetrag von ihm verlangt, den er auch bezahlt habe. Sie hätten auch Laptops und Handys von ihm verlangt. Es habe nicht aufgehört und er habe Angst bekommen, weil sie gedroht hätten, ihn zu beseitigen. Aus Angst um sein und das Leben seiner Familie habe er sich zur Ausreise entschlossen. Als palästinensische Flüchtlinge hätten sie weder Rechte noch Freiheiten gehabt, keinen Ausweis oder Reisepass bekommen und nichts auf ihren Namen kaufen dürfen. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein und das Leben seiner Familie. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies hinsichtlich ihrer Fluchtgründe auf den in Syrien herrschenden Krieg und brachte zusammenfassend vor, dass es keine Sicherheit und keine Zukunft für sie und ihre Familie geben würde. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr und das Leben ihrer Familie. Der Drittbeschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen die Fluchtgründe seiner Mutter und erklärte, dass die Probleme seines Vaters sie zum Verlassen ihres Landes bewogen hätten. 1.
- Am 14.12.2020 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei verneinte der Erstbeschwerdeführer zunächst, dass er ein Schriftstück der UNRWA bzw. dass er im Camp Yarmuk gelebt habe. Auch auf Nachfrage, verneinte er, dass er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei und ein diesbezügliches Schriftstück habe. Er sei als Palästinenser aber sehr stark benachteiligt gewesen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er seine Schwester im Jahr 2017 zu einer staatlichen Einrichtung für Palästinenser begleitet habe, da sie Ausreisepapiere benötigt habe. Dort sei er viel Hass und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und mit Fragen schikaniert worden. Man habe ihm vorgehalten, dass seine zwei Brüder nicht mehr in Syrien seien und ihn gewarnt, dass sie bei einer Wiedereinreise umgebracht würden. Da sie den Militärdienst nicht angetreten hätten, würden sie getötet werden. Man habe ihm mit Haft gedroht und gesagt, dass er froh sein soll, dass er bis jetzt in Syrien leben habe dürfen. Man habe seine Telefonnummer und Geldbeträge verlangt, damit die Aufenthaltsberechtigung der Kinder seiner Geschwister aufrecht bleibt. Er sei von den Leuten dieser staatlichen Einrichtung belästigt und aufgefordert worden, technische Geräte zu warten, zu reparieren und zu beschaffen. Er habe für diese „Abteilung 235“ Telefone abhören und auf verdächtige Sachen achten müssen. Er habe das Gefühl gehabt, in strafrechtliche Angelegenheiten verwickelt zu werden und habe dies bekannt gegeben. Man habe ihm dann gedroht, ihn einzusperren bzw. dass seine Kinder dafür bezahlen, wenn er das Land verlässt. Er habe immer höhere Geldbeträge zahlen müssen. Nachdem ihm ein Visum für Jordanien zweimal abgelehnt worden sei, habe er mit einem Schlepper das Land verlassen. Bezüglich einer persönlichen Verfolgung berichtete er, dass er jeden Tag mit dem kleinen Bus von Soldaten kontrolliert worden sei. Man habe ihm Geldbeträge abgenommen und ihn aus dem Fahrzeug geholt. Er habe stundenlang in der Sonne stehen müssen und sei von den Soldaten willkürlich schikaniert worden. Er habe keinen Militärdienst geleistet, sei aber aufgefordert worden, bei Milizen zu kämpfen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde ihn der Tod erwarten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin verneinte zunächst, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei und ein diesbezügliches Schriftstück haben würde. Zu ihren Fluchtgründen verwies sie erneut auf den in Syrien herrschenden Krieg und erklärte, dass es für sie und ihre Familie keine Zukunft gegeben habe. Außerdem sei ihr Mann von Beamten der Abteilung 235 ständig belästigt und unter Druck gesetzt worden. Es sei immer ärger geworden. Anfangs sei es noch gegangen, dann habe ihr Mann dem Druck nicht mehr standhalten können. Er habe um ihre Existenz große Sorge gehabt. Bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat würde sie auf jeden Fall etwas Schlimmes befürchten. Vor ihrer Ausreise sei ihr Mann bedroht worden und sie fürchte, dass ihr ebenfalls Gefahr droht. Erst als die Familie bedroht worden sei, habe er ihr alles erzählt und bevor der Familie etwas Schlimmes zustößt, hätten sie das Land verlassen. Abschließend bestätigte sie, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben.
- Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: 2.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2020, am 15.01.2021 durch Hinterlegung zugestellt, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2.1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2020, am 15.01.2021 durch Hinterlegung zugestellt, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identitäten der Beschwerdeführer fest und begründete in den angefochtenen Bescheiden die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin keine Anknüpfungspunkte zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten und zu einer Asylgewährung führenden Gründe ergeben würden. Der Erstbeschwerdeführer habe keine konkrete persönliche Verfolgung vorgebracht und sei kein bei der UNRWA registrierter Flüchtling. Er habe auch weder einen Einberufungsbefehl erhalten bzw. vorgelegt, noch sich politisch engagiert oder an Demonstrationen teilgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ebenso kein Schriftstück der UNRWA in Vorlage gebracht und keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht. Sie habe in Hinblick auf die Aussagen ihres Ehegatten, wonach sie in Syrien keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, da sie das Haus nie verlassen habe, keine gegenteiligen Angaben gemacht. Bezüglich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sei keine persönliche Verfolgung vorgebracht worden und würden dieselben Gründe wie für ihre Mutter gelten. 2.2. Mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG vom 11.01.2021 wurde den Beschwerdeführern
§ 52Abs. 1 BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gmb
H als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2.2. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 11.01.2021 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 2.
- Gegen die Spruchpunkte I. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine (gemeinsame) Beschwerde erhoben, welche am 25.01.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde nach einer Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer staatenlose Palästinenser und bei UNRWA in Damaskus registriert seien, wie sich aus der beiliegenden Kopie des Registrierungsdokuments ergeben würde. Die Behörde habe weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der Registrierung der Beschwerdeführer jedoch verabsäumt und sich auch mit der vorgelegten Registrierung nicht weiter auseinandergesetzt. Auch zu ihren Rückkehrbefürchtungen seien sie nicht näher befragt worden. Wie sich aus den Länderberichten nämlich ergibt, müssten Rückkehrer im Zuge von Befragungen mit Folter und Misshandlungen bzw. wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland mit Konsequenzen rechnen. Diese Berichte würden auch aufzeigen, dass sehr wenig genügen kann, um in den Augen des syrischen Regimes als oppositionell zu gelten. Den Beschwerdeführern würde daher bereits wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich sowie ihrer Flucht und der Flucht ihrer Familienangehörigen eine asylrelevante Verfolgung drohen. Weiters sei vom BFA fälschlicherweise festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer nicht bei UNRWA registriert seien. Es sei betreffend UNRWA in der Einvernahme zu Verständnisschwierigkeiten gekommen, die dem Erstbeschwerdeführer erst danach aufgefallen seien. So habe sich dessen „Nein“ nur auf die Frage hinsichtlich des Aufenthalts im Camp Yarmuk bezogen. Auch die Verneinung der Fragen, ob er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei und diesbezüglich ein Schriftstück haben würde, sei nur erfolgt, weil er zwar bei der UNRWA registriert sei, aber keinen tatsächlichen Schutz, im Sinne von Unterstützung und Schutz vor den syrischen Behörden, von UNRWA erhalten habe. Aus seiner Sicht sei es lediglich eine Registrierung gewesen. Aufgrund dieses Missverständnisses in der Einvernahme sei vom BFA fälschlicherweise angenommen worden, dass die Beschwerdeführer keine registrierten UNRWA Flüchtlinge seien. Es sei jedenfalls nicht schlüssig, dass die Behörde keine asylrelevante Verfolgung festgestellt hat. Einerseits würde den Beschwerdeführern als Palästinenser Verfolgung drohen und andererseits müssten sie bei einer Rückkehr in die Heimat mit dem Schlimmsten rechnen, weil die Abteilung 235 ihre Namen kennen würde und inzwischen von ihrer Flucht erfahren habe. Abschließend wird umfassend ausgeführt und begründet, dass die Beschwerdeführer als bei UNRWA registrierte staatenlose Flüchtlinge aus Palästina besonderen Schutz und besondere Rechte genießen würden und dass ihnen somit ipso facto der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen sei. 2.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine (gemeinsame) Beschwerde erhoben, welche am 25.01.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde nach einer Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer staatenlose Palästinenser und bei UNRWA in Damaskus registriert seien, wie sich aus der beiliegenden Kopie des Registrierungsdokuments ergeben würde. Die Behörde habe weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der Registrierung der Beschwerdeführer jedoch verabsäumt und sich auch mit der vorgelegten Registrierung nicht weiter auseinandergesetzt. Auch zu ihren Rückkehrbefürchtungen seien sie nicht näher befragt worden. Wie sich aus den Länderberichten nämlich ergibt, müssten Rückkehrer im Zuge von Befragungen mit Folter und Misshandlungen bzw. wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland mit Konsequenzen rechnen. Diese Berichte würden auch aufzeigen, dass sehr wenig genügen kann, um in den Augen des syrischen Regimes als oppositionell zu gelten. Den Beschwerdeführern würde daher bereits wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich sowie ihrer Flucht und der Flucht ihrer Familienangehörigen eine asylrelevante Verfolgung drohen. Weiters sei vom BFA fälschlicherweise festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer nicht bei UNRWA registriert seien. Es sei betreffend UNRWA in der Einvernahme zu Verständnisschwierigkeiten gekommen, die dem Erstbeschwerdeführer erst danach aufgefallen seien. So habe sich dessen „Nein“ nur auf die Frage hinsichtlich des Aufenthalts im Camp Yarmuk bezogen. Auch die Verneinung der Fragen, ob er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei und diesbezüglich ein Schriftstück haben würde, sei nur erfolgt, weil er zwar bei der UNRWA registriert sei, aber keinen tatsächlichen Schutz, im Sinne von Unterstützung und Schutz vor den syrischen Behörden, von UNRWA erhalten habe. Aus seiner Sicht sei es lediglich eine Registrierung gewesen. Aufgrund dieses Missverständnisses in der Einvernahme sei vom BFA fälschlicherweise angenommen worden, dass die Beschwerdeführer keine registrierten UNRWA Flüchtlinge seien. Es sei jedenfalls nicht schlüssig, dass die Behörde keine asylrelevante Verfolgung festgestellt hat. Einerseits würde den Beschwerdeführern als Palästinenser Verfolgung drohen und andererseits müssten sie bei einer Rückkehr in die Heimat mit dem Schlimmsten rechnen, weil die Abteilung 235 ihre Namen kennen würde und inzwischen von ihrer Flucht erfahren habe. Abschließend wird umfassend ausgeführt und begründet, dass die Beschwerdeführer als bei UNRWA registrierte staatenlose Flüchtlinge aus Palästina besonderen Schutz und besondere Rechte genießen würden und dass ihnen somit ipso facto der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
- Die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 05.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
- Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 08.09.2020, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der (gemeinsamen) Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer sind staatenlose Palästinenser und gehören der arabischen Volksgruppe sowie dem sunnitischen Glauben an. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Ihre Identität steht fest. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Sie waren in Syrien als palästinensische Flüchtlinge anerkannt und bei UNRWA registriert. Sie sind in Österreich unbescholten. Festgestellt wird, dass die Heimatgegend der Beschwerdeführer unter der Kontrolle der syrischen Armee steht. Sie haben im XXXX Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen und sind nach einem vierzigtägigen Aufenthalt in der Türkei und einem Monat in Griechenland über Albanien, den Kosovo, Serbien und ein weiteres unbekanntes Land illegal nach Österreich gelangt und haben am 08.09.2020 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie haben im römisch 40 Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen und sind nach einem vierzigtägigen Aufenthalt in der Türkei und einem Monat in Griechenland über Albanien, den Kosovo, Serbien und ein weiteres unbekanntes Land illegal nach Österreich gelangt und haben am 08.09.2020 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie haben ihre Heimat in erster Linie wegen der dort herrschenden Bürgerkriegssituation und den damit für sie verbundenen Gefahren verlassen und aus diesen Gründen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch bereits subsidiären Schutz erhalten. Die Eltern des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sind bereits verstorben. Vier Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben in Jordanien, zwei Brüder und eine Schwester in Wien. Ein Bruder ist in Linz im Spital verstorben. Fünf Brüder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben noch in der Heimat, ein Bruder sowie eine Schwester in Jordanien und zwei Schwestern in Wien. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Palästinensische Flüchtlinge Letzte Änderung: 18.12.2020 Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen
- Juni 1946 und
- Mai 1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA 16.11.2019).Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen
- Juni 1946 und
- Mai 1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA 16.11.2019). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als palästinensische Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht (ÖB 29.9.2020). Die größte Gruppe bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen sind, sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, der Bekleidung öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert. Für die Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitlich befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Diese Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB 29.9.2020). Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen: Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen sind. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger anderer arabischer Staaten behandelt. Sie können ihren Aufenthaltstitel in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige Personen aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR (ÖB 29.9.2020). Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (STDOK 8.2017). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. A; UN 14.3.2019). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien, und davon mehr als 80% in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017).Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vergleiche UNRWA o.D. A; UN 14.3.2019). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien, und davon mehr als 80% in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu blieben. Als der Konflikt aber gewalttätiger wurde und sich regionale Allianzen änderten, führten die Diskrepanzen unter den palästinensischen Fraktionen, besonders zwischen Fatah (pro-syrische Regierung) und Hamas (pro-Opposition), zu einer Spaltung der Palästinenser in ihrer Position gegenüber dem Regime (NOREF 24.1.2017). Manche Palästinenser in Syrien sind für und andere gegen das Regime, die Palästinenser sind somit zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden von Seiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie Sunniten behandelt, also mit Misstrauen, wobei es natürlich Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte bekommen, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Dass Palästinenser den Wohnsitz bei den Geheimdiensten registrieren müssen, führt dazu dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen (STDOK 8.2017). Allgemein gesprochen sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien (UNRWA 5.12.2018). Sie sind außerdem häufig von mehrfacher Vertreibung betroffen (STDOK 8.2017). Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurückzuführen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager (NOREF 24.1.2017). Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten oder beschossen manche palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften, oder machten diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung und Todesfällen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. „Inoffizielle Lager“). Dies trifft auch auf Yarmouk zu, einen Stadtteil von Damaskus (STDOK 8.2017; UNRWA o.D. B), der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies (STDOK 8.2017). Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung, auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. B). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (UNRWA o.D. A). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen, wie z.B. Mauern, eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte, und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken (STDOK 8.2017). Etwa 95% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen, und etwa 254.000 wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. C). Fast alle palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben in absoluter Armut (MEE 20.2.2020).Etwa 95% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen, und etwa 254.000 wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vergleiche UNRWA o.D. C). Fast alle palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben in absoluter Armut (MEE 20.2.2020). Für Palästinenser ist es zudem schwierig sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017). UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt und tut dies auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (SD 4.3.2019). Viele UNRWA Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40% der UNRWA Klassenräume oder 25% der Gesundheitszentren (UNRWA o.D. A). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vgl. UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Yarmouk ist derzeit beinahe unbewohnt, viele der ehemaligen Bewohner flohen in andere Stadtteile von Damaskus (MEE 20.2.2020).Viele UNRWA Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40% der UNRWA Klassenräume oder 25% der Gesundheitszentren (UNRWA o.D. A). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vergleiche UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Yarmouk ist derzeit beinahe unbewohnt, viele der ehemaligen Bewohner flohen in andere Stadtteile von Damaskus (MEE 20.2.2020). 2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen (IO A 1.4.2019; vgl. MEE 20.2.2020). In der ersten Hälfte von 2019 plante UNRWA zuerst den vulnerabelsten palästinensischen Flüchtlingen in Syrien die sogenannte Cash Assistance in Höhe von 28 US-Dollar und den übrigen palästinensischen Flüchtlingen 14 US-Dollar pro Person und Monat auszuzahlen. Aufgrund fehlender Finanzierung wurden diese Beträge jedoch auf 14 und 9 US-Dollar reduziert. Zu den vulnerabelsten Flüchtlingen werden Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand oder einem Haushaltsvorstand mit Behinderung, Haushalte geführt von Älteren, oder unbegleitete Minderjährige gerechnet (UNRWA 2.12.2019).2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen (IO A 1.4.2019; vergleiche MEE 20.2.2020). In der ersten Hälfte von 2019 plante UNRWA zuerst den vulnerabelsten palästinensischen Flüchtlingen in Syrien die sogenannte Cash Assistance in Höhe von 28 US-Dollar und den übrigen palästinensischen Flüchtlingen 14 US-Dollar pro Person und Monat auszuzahlen. Aufgrund fehlender Finanzierung wurden diese Beträge jedoch auf 14 und 9 US-Dollar reduziert. Zu den vulnerabelsten Flüchtlingen werden Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand oder einem Haushaltsvorstand mit Behinderung, Haushalte geführt von Älteren, oder unbegleitete Minderjährige gerechnet (UNRWA 2.12.2019). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser Wie und wo Palästinenser in Syrien Dokumente erhalten, hängt von ihrem rechtlichen Status ab. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind (also zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, bzw. deren Nachkommen) können von der syrischen General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) ein Reisedokument erhalten. Den Reisedokumenten, wie auch den Personalausweisen ist zu entnehmen, dass die Besitzer syrische Palästinenser sind. Palästinenser, die in Syrien den Status „Arabs in Syria“ haben, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren, erhalten von Syrien keine Reisedokumente. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie über die Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah (ÖB 29.9.2020). Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich (ÖB 7.2019). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017). Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann (STDOK 8.2017). Anm.: Für weitere Informationen zu Einreisemöglichkeiten in Nachbarländer siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“Anmerkung, Für weitere Informationen zu Einreisemöglichkeiten in Nachbarländer siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“ Quellen: • AJ – Al Jazeera (20.10.2018): How do Palestinians see the Syrian war?, https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/palestinians-syrian-war-1016192358526.html, Zugriff 14.9.2020 • IO A – International Organisation tätig in Syrien A (1.4.2019): Auskunft im Rahmen eines Interviews in Damaskus • MEE – Middle East Eye (20.2.2020): ’Poverty everywhere’: Palestinians in Syria living in desperate conditions, https://www.middleeasteye.net/news/more-90-percent-palestinians-syria-living-absolute-poverty-says-unrwa, Zugriff 14.9.2020 • NOREF – Norwegian Centre for Conflict Resolution (24.1.2017): Syrian voices on the Syrian conflict: The plight of Palestinain refugees in Syria in the camps of south Damascus, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/d610abfb75fa0d03434f54b470799b32.pdf, Zugriff 14.9.2020 • ÖB – Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (29.9.2020): Asylländerbericht Syrien 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038328/Asyländerbericht+2020+(Stand+29092020)+.pdf, Zugriff 12.10.2020 • ÖB – Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (7.2019): Asylländerbericht Syrien 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI_ÖB+Report_2019_07.pdf, Zugriff 17.8.2020 • SD - Syria Direct (4.3.2019): Displaced months ago, ‘undocumented’ Palestinians in Syria’s rebelheld northwest hope for end to civil status limbo, https://syriadirect.org/news/displaced-months-ago-%E2%80%98undocumented%E2%80%99-palestinians-in-syria%E2%80%99s-rebel-held-nort hwest-hope-for-end-to-civil-status-limbo/, Zugriff 14.9.2020 • STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020 • UN – United Nations (14.3.2019): Palestine Refugees in Syria: A Tale of Devastation and Courage– UNRWA Commissioner-General Op Ed, https://www.un.org/unispal/document/palestine-refugees-in-syria-a-tale-of-devastation-and-courage-unrwa-commissioner-general-op-ed/, Zugriff 14.9.2020 • UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2.12.2019): Syria Regional Crisis Response Progress Report, https://reliefweb.int/sites/reliefweb. int/files/resources/2019_syria_ea_progress_report_10_2019.pdf, Zugriff 14.9.2020 • UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (16.11.2019): Overwhelming vote to extend UNRWA mandate at United Nations fourth committee meeting, https://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/overwhelming-vote-extend-unrwa-man date-united-nations-fourth-committee, Zugriff 14.9.2020 • UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (5.12.2018): Syria Regional Crisis Response Progress Report, https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/2018_syria_crisis_progress_report_final_clean.pdf, Zugriff 14.9.2020 • UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.A): Syria Crisis, https://www.unrwa.org/syria-crisis, Zugriff 14.9.2020 • UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.B): Palestine Refugees, https://www.unrwa.org/palestine-refugees, Zugriff 14.9.2020 • UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.C): Where We Work – Syria, https://www.unrwa.org/where-we-work/syria, Zugriff 14.9.2020 • USAID – United States Agency for International Development [USA] (4.8.2017): Syria – Complex Emergency; Fact Sheet #7, Fiscal Year (FY) 2017, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1502486807_7.pdf, Zugriff 14.9.2020 • USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2026345.html, Zugriff 22.7.2020 Risikogruppen In seinen Richtlinien „zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom Oktober 2014 geht UNHCR u.a. von folgenden „Risikoprofilen“ aus: • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer • Angehörige ethnischer Minderheiten (u.a. Kurden) • Mitglieder religiöser Gruppen (u.a. Sunniten)“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer und zu ihrem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Identität und Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich insbesondere auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf die von ihnen im Verfahren vorgelegten Dokumente (insbesondere syrischer Personalausweis des Erstbeschwerdeführers). Die Identitäten wurden auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der fünf Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Dass die fünf Beschwerdeführer in der Umgebung von Damaskus, in XXXX gelebt haben, wurde vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren widerspruchsfrei vorgebracht. Bezüglich ihrer Registrierung bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) findet sich im Verfahrensakt eine auf die Beschwerdeführer ausgestellte UNRWA-Registrierungsbestätigung vom 16.10.2014 (Printing Date). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher auf Grund der derzeitigen Aktenlage kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln. Auch die belangte Behörde ist grundsätzlich davon ausgegangen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um staatenlose Palästinenser aus Syrien handelt. Dass die fünf Beschwerdeführer in der Umgebung von Damaskus, in römisch 40 gelebt haben, wurde vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren widerspruchsfrei vorgebracht. Bezüglich ihrer Registrierung bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) findet sich im Verfahrensakt eine auf die Beschwerdeführer ausgestellte UNRWA-Registrierungsbestätigung vom 16.10.2014 (Printing Date). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher auf Grund der derzeitigen Aktenlage kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln. Auch die belangte Behörde ist grundsätzlich davon ausgegangen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um staatenlose Palästinenser aus Syrien handelt. Über 40% der Lager, in denen palästinensische Flüchtlinge lebten, sind vom Konflikt betroffen worden. Von den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien wurden fünf entweder zerstört oder sind für UNRWA unzugänglich, nämlich Ein el-Tal, Daraa, Yarmouk, Sbeineh und Khan Eshieh. 95% der palästinensischen Flüchtlinge sind vollkommen auf die humanitäre Hilfe von UNRWA angewiesen, um zu überleben. Mehr als zwei Drittel der palästinensischen Flüchtlinge wurden intern vertrieben. Zehntausende sind in Gebieten, in denen Kämpfe stattfinden, wie Yarmouk oder Khan Eshieh in Damaskus oder Mzeirib und Jillin in Deraa, eingeschlossen, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.3.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um einige Länderfeststellungen, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt sind, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falles notwendige Aktualität aufweisen. 3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde: 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
§ 6Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Art. 1Abschnitt D der GFK genießt (Z 1); einer der in Art.
1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der GFK genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
Art. 12Abs.
1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9 (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel 1Abschnitt D der GFK genießt.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9 (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel 1Abschnitt D der GFK genießt.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Art. 12Abs.
1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Artikel 12
, Absatz eins, Litera b, der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Art. 12Abs.
2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
- a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
- b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
- c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Artikel 12
, Absatz 2, der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
- a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
- b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
- c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Art. 12Abs.
3 der Status-RL findet Abs. 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Artikel 12
, Absatz 3, der Status-RL findet Absatz 2, auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. 3.2.2. Es ist den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte letztlich gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie unter dem Schutz und Beistand von UNRWA standen und dass dieser Schutz bzw. Beistand aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien nicht länger gegeben ist. Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht – in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Art. 1Abschnitt D GFK stehen.
Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht – in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt".
Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand von UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U 1053/2012; 29.06.2013, U 706/2012; 29.06.2013, U 674/2012).Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Artikel 12, der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand von UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallende Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Artikel 12, Litera a, Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist vergleiche Artikel 38, Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U 1053 aus 2012,; 29.06.2013, U 706 aus 2012,; 29.06.2013, U 674 aus 2012,). Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (
Erwägungsgrund 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (
Erwägungsgrund 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG. Ausgehend davon hat die belangte Behörde verkannt, dass im Fall der fünf Beschwerdeführer, die ihre Registrierung bei UNRWA letztlich glaubhaft gemacht haben, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen ist, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob die Beschwerdeführer
Art. 12Abs.
1 lit. a Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießen, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob die Beschwerdeführer unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden sind, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage der Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.Ausgehend davon hat die belangte Behörde verkannt, dass im Fall der fünf Beschwerdeführer, die ihre Registrierung bei UNRWA letztlich glaubhaft gemacht haben, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen ist, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob die Beschwerdeführer
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießen, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob die Beschwerdeführer unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden sind, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage der Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54).Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist vergleiche auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54). Fallbezogen ist weiters auf Grund des glaubhaften Vorbringens der fünf Beschwerdeführer zugrunde zu legen, dass sie tatsächlich unter dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA gestanden sind. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung von UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes
§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK) auszugehen (vgl. EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bobol, wonach die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der GKF eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen).Fallbezogen ist weiters auf Grund des glaubhaften Vorbringens der fünf Beschwerdeführer zugrunde zu legen, dass sie tatsächlich unter dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA gestanden sind. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung von UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GFK) auszugehen vergleiche EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bobol, wonach die Ausschlussklausel des Artikel eins, Abschnitt D der GKF eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen). Es ist daher die Frage von Bedeutung, ob die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießen, weil ihnen der Beistand von UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht länger gewährt wird. Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen, und daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.). In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.09.2014 "Syrien, Libanon, Westbank, Ostjerusalem, Gaza-Streifen, Jordanien – Zuständigkeit von UNRWA und den Gaststaaten" wurde klargestellt, dass die Verantwortung von UNRWA begrenzt ist auf die Bereitstellung von Leistungen und das Verwalten ihrer Einrichtungen. Weder besitzt noch verwaltet die Agentur die Lager und sie führt auch keine polizeilichen Aufgaben durch. Dies ist die Aufgabe der Behörden des Gaststaates. UNRWA hat keine Sicherheitskräfte. Es kam und kommt daher auch in Flüchtlingscamps von UNRWA immer wieder zu Kampfhandlungen und Massakern, Luftangriffen oder anderen Formen von Gewalt.Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen, und daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.). In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.09.2014 "Syrien, Libanon, Westbank, Ostjerusalem, Gaza-Streifen, Jordanien – Zuständigkeit von UNRWA und den Gaststaaten" wurde klargestellt, dass die Verantwortung von UNRWA begrenzt ist auf die Bereitstellung von Leistungen und das Verwalten ihrer Einrichtungen. Weder besitzt noch verwaltet die Agentur die Lager und sie führt auch keine polizeilichen Aufgaben durch. Dies ist die Aufgabe der Behörden des Gaststaates. UNRWA hat keine Sicherheitskräfte. Es kam und kommt daher auch in Flüchtlingscamps von UNRWA immer wieder zu Kampfhandlungen und Massakern, Luftangriffen oder anderen Formen von Gewalt. UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1 D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12
(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen (siehe dazu auch das h.g. Erkenntnis vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E). Fallbezogen hat die belangte Behörde (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. der verfahrensgegenständlichen Bescheide) den fünf Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf – das gesamte Staatsgebiet von – Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheitsdefiziten erheblicher Intensität und einer Bedrohung ihres Lebens infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes zuerkannt (vgl. Bescheide des BFA vom 18.12.
- „Zwar droht Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, aufgrund Ihres Vorbringens im Westjordanland keine asylrelevante Verfolgung, allerdings kann die Sicherheitslage sehr schnell eskalieren, sodass Ihnen als Palästinenser eine besondere Schutzwürdigkeit zukommt.“).Fallbezogen hat die belangte Behörde (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. der verfahrensgegenständlichen Bescheide) den fünf Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf – das gesamte Staatsgebiet von – Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheitsdefiziten erheblicher Intensität und einer Bedrohung ihres Lebens infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes zuerkannt vergleiche Bescheide des BFA vom 18.12.
- „Zwar droht Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, aufgrund Ihres Vorbringens im Westjordanland keine asylrelevante Verfolgung, allerdings kann die Sicherheitslage sehr schnell eskalieren, sodass Ihnen als Palästinenser eine besondere Schutzwürdigkeit zukommt.“). Es ist – zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist – ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350), dass sich die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer angesichts einer derartigen Situation in Syrien auch während ihres Aufenthalts in XXXX in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befanden und im Falle einer Rückkehr befinden würden, da sie im gesamten Staatsgebiet von Syrien tatsächlich Gefahr laufen würden, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein (vgl. Bescheide des BFA vom 18.12.
- „Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist derzeit nicht ersichtlich.“). Weiters ist auf der bereits genannten Grundlage festzustellen, dass es für die fünf Beschwerdeführer nicht möglich sein kann, nach Syrien (in ihr Herkunftsgebiet in Syrien oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen, und es UNRWA auch nicht möglich ist, den Beschwerdeführern dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.Es ist – zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist – ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen vergleiche dazu auch VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350), dass sich die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer angesichts einer derartigen Situation in Syrien auch während ihres Aufenthalts in römisch 40 in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befanden und im Falle einer Rückkehr befinden würden, da sie im gesamten Staatsgebiet von Syrien tatsächlich Gefahr laufen würden, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein vergleiche Bescheide des BFA vom 18.12.
- „Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist derzeit nicht ersichtlich.“). Weiters ist auf der bereits genannten Grundlage festzustellen, dass es für die fünf Beschwerdeführer nicht möglich sein kann, nach Syrien (in ihr Herkunftsgebiet in Syrien oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen, und es UNRWA auch nicht möglich ist, den Beschwerdeführern dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Eine in Folge des bewaffneten Konfliktes in Syrien entstandene, zu einer Bedrohung von Leib und Leben führende, unzureichende Sicherheits- und Versorgungslage, wie sie die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in ihrer rechtskräftigen Entscheidung als Art. 3 EMRK widrig gewertet und den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern daher subsidiären Schutz gewährt hat, stellt einen nicht von den fünf Beschwerdeführern zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund für ihren Wegzug dar (woran auch der Umstand, sei es tatsächlich ein Missverständnis gewesen oder nicht, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die Frage nach einem Schriftstück der UNRWA bzw. ob sie unter deren Schutz gestanden sind, zunächst verneint und erst im Zuge der Beschwerdeschrift eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt bzw. ihre Registrierung bei UNRWA belegt haben, nichts zu ändern vermag). Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Eine in Folge des bewaffneten Konfliktes in Syrien entstandene, zu einer Bedrohung von Leib und Leben führende, unzureichende Sicherheits- und Versorgungslage, wie sie die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in ihrer rechtskräftigen Entscheidung als Artikel 3, EMRK widrig gewertet und den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern daher subsidiären Schutz gewährt hat, stellt einen nicht von den fünf Beschwerdeführern zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund für ihren Wegzug dar (woran auch der Umstand, sei es tatsächlich ein Missverständnis gewesen oder nicht, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die Frage nach einem Schriftstück der UNRWA bzw. ob sie unter deren Schutz gestanden sind, zunächst verneint und erst im Zuge der Beschwerdeschrift eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt bzw. ihre Registrierung bei UNRWA belegt haben, nichts zu ändern vermag). Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an die fünf Beschwerdeführer und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl waren auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den Status von Asylberechtigten zu beachten. Sie standen nach dem bisher Gesagten der Annahme, die Beschwerdeführer könnten weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. auch VfGH 22.09.2017, E 1965/2017).Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an die fünf Beschwerdeführer und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl waren auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den Status von Asylberechtigten zu beachten. Sie standen nach dem bisher Gesagten der Annahme, die Beschwerdeführer könnten weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen vergleiche auch VfGH 22.09.2017, E 1965 aus 2017,). Im Ergebnis sind somit fallbezogen von den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießen die fünf Beschwerdeführer daher
Art. 12Abs.
1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.Im Ergebnis sind somit fallbezogen von den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießen die fünf Beschwerdeführer daher
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie. Für die Annahme einer "Fluchtalternative" außerhalb Syriens, also dafür, dass es den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern, die seit ihrer Geburt in Syrien gelebt haben, allenfalls möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet von UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz von UNWRA in Anspruch zu nehmen, fehlen fallbezogen alle Anhaltspunkte (vgl. auch VwGH 30.11.2000, 98/20/0441; 24.11.2005, 2003/20/0109; 26.01.2006, 2005/20/0304, wonach die Annahme einer "Fluchtalternative" [u.a.] die gefahrlose Erreichbarkeit und deren Zumutbarkeit voraussetzt und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist).Für die Annahme einer "Fluchtalternative" außerhalb Syriens, also dafür, dass es den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern, die seit ihrer Geburt in Syrien gelebt haben, allenfalls möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet von UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz von UNWRA in Anspruch zu nehmen, fehlen fallbezogen alle Anhaltspunkte vergleiche auch VwGH 30.11.2000, 98/20/0441; 24.11.2005, 2003/20/0109; 26.01.2006, 2005/20/0304, wonach die Annahme einer "Fluchtalternative" [u.a.] die gefahrlose Erreichbarkeit und deren Zumutbarkeit voraussetzt und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern war daher der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den fünf Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern war daher der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den fünf Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W116.2239343.1.00