Obsah (16)
§ 3§ 8§ 9§ 58Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2§ 6§ 17Art. 130§§ 4§ 74RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW124 2148338-1 Spruch, W124 2148338-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 alias römisch 40 vom römisch 40 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 2. Ferner wird der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal als unbegründet abgewiesen. 2. Ferner wird der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Rückkehrentscheidung
§ 9BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.
römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird
§ 58Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, dass vor 10 Jahren sein Vater von fremden Männern entführt worden sei. Ein Monat darauf habe er sein Dorf verlassen und sei nach XXXX gegangen. Sein Vater und der BF hätten politische Probleme gehabt. Die „ XXXX “ sei ein politischer Verein, mit dem der BF Probleme habe. Er sei von den Leuten im XXXX mit dem Umbringen bedroht worden, während er zuvor telefonisch bedroht worden sei. Des weiteren habe er auch Probleme, weil er seine Religion nach nepalesischer Zeitrechnung im Monat XXXX gewechselt habe.Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, dass vor 10 Jahren sein Vater von fremden Männern entführt worden sei. Ein Monat darauf habe er sein Dorf verlassen und sei nach römisch 40 gegangen. Sein Vater und der BF hätten politische Probleme gehabt. Die „ römisch 40 “ sei ein politischer Verein, mit dem der BF Probleme habe. Er sei von den Leuten im römisch 40 mit dem Umbringen bedroht worden, während er zuvor telefonisch bedroht worden sei. Des weiteren habe er auch Probleme, weil er seine Religion nach nepalesischer Zeitrechnung im Monat römisch 40 gewechselt habe.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX führte der BF zu den ihm gestellten Fragen im Wesentlichen folgendes aus:
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 führte der BF zu den ihm gestellten Fragen im Wesentlichen folgendes aus: „[…] LA: Wo befindet sich Ihre Familie im Moment? VP: Ich habe keine Familie mehr. Mein Vater wurde damals von den Maoisten entführt. Meine Mutter ist verstorben, als ich fünf war. LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Wohnadresse im Heimatland und beschreiben Sie die Umgebung. VP: XXXX und danach bis zur Ausreise in XXXX . VP: römisch 40 und danach bis zur Ausreise in römisch 40 . LA: Mit wem haben Sie in XXXX gewohnt?LA: Mit wem haben Sie in römisch 40 gewohnt? VP: Mit einem Freund. Nachgefragt, XXXX .VP: Mit einem Freund. Nachgefragt, römisch 40 . LA: Haben Sie Geschwister? Wenn ja, wie heißen diese, und wo halten sie sich derzeit auf? VP: Nein. LA: Haben Sie noch weitere Angehörige in Ihrer Heimat? Wo halten sich diese auf? VP: Ja, ich habe dort Familie, aber keinen Kontakt. Nachgefragt Onkel und Tante väterlicherseits, ich weiß nicht, wo diese leben. Onkel mütterlicherseits, dieser wohnt in XXXX . Dessen Sohn lebt in Österreich.VP: Ja, ich habe dort Familie, aber keinen Kontakt. Nachgefragt Onkel und Tante väterlicherseits, ich weiß nicht, wo diese leben. Onkel mütterlicherseits, dieser wohnt in römisch 40 . Dessen Sohn lebt in Österreich. LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? VP: Ein Cousin, der lebt in Salzburg, er heißt XXXX .VP: Ein Cousin, der lebt in Salzburg, er heißt römisch 40 . LA: Kennen Sie in Österreich jemanden, den Sie bereits aus Ihrer Heimat kannten? VP: Nein, von Nepal aus nicht. Jetzt habe ich Nepalesen kennengelernt. LA: Welche Schulausbildung haben Sie? VP: Zwölf Jahre Schule. LA: Welche Berufserfahrung haben Sie? VP: Ich war als Taxifahrer tätig. LA: Hat sich seit der Erstbefragung an Ihren Fluchtgründen etwas geändert oder halten Sie die Gründe aufrecht? VP: Es hat sich nichts geändert. LA: Sie haben jetzt die Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Bitte versuchen Sie, Ihre Gründe detailliert zu schildern. Warum mussten Sie Ihre Heimat verlassen? VP: Damals XXXX wurde mein Vater entführt. Ich habe angenommen, dass das die Maoisten waren. Sie waren damals sehr aktiv. Mein Vater hat nicht zum zweiten Mal geheiratet und nach seiner Entführung war ich allein. Ich wurde auch von Maoisten mehrmals aufgefordert mit denen zu arbeiten. Die Maoisten haben mich dann bedroht und dann bin ich nach XXXX gegangen. Ich habe dann meinen Freund, den ich erwähnt habe, XXXX , kennengelernt, aber damals habe ich beim XXXX gewohnt. Er war Busfahrer. Er hat mir auch im Bus Arbeit gegeben. Einige Zeit später habe ich die Chance bekommen, selber Auto zu fahren um zu lernen. Ich habe dann den Führerschein gemacht. Ich bin dann mit Bimsen mit dem Taxi gefahren. Letztendlich hat er mir dann ein Taxi gegeben und ich habe als Taxifahrer gearbeitet. Als ich damals bei Ramesh war haben sich die Maoisten bei ihm über mich erkundigt. Ich war damals sehr sportlich. Für die Maoisten war ich deshalb sehr interessant, weil ich gelenkig war und auf Bäume klettern konnte usw. Damals hat sich XXXX (das ist ein Spitzname) über mich erkundigt. Er wird nach wie vor von der Polizei gesucht. Er ist sehr aktiv bei XXXX , das ist eine Schwesterpartei der Maoisten. Damals als ich in meinem Heimatdorf war, haben mir die Leute gesagt, dass XXXX gesagt hätte, dass ich zu den Maoisten sollte. Nachdem der XXXX sich bei XXXX erkundigt hat, hat auch Bimsen erfahren, dass ich von diesem XXXX gesucht werde. Bimsen hat dann Angst bekommen und sagte, wenn ich bei ihm arbeiten würde, dann würde er auch Probleme bekommen, weil der XXXX weiß, dass du ein Mann bist, der keine Angst hat und für alle Situationen bereit ist, gegen alles zu kämpfen. Deshalb war ich für XXXX sehr interessant. Die Partei war interessiert, weil ich eine Bereicherung gewesen wäre. Einmal hat dieser XXXX bei XXXX angerufen und ich war dort anwesend. Die Telefonnummer war unterdrückt und XXXX sagte, dass XXXX am Telefon wäre. Er sagte, ich hätte nur zwei Möglichkeiten: entweder ich komme zu den XXXX oder sie würden mich töten, wenn ich zu einer anderen Partei ginge. XXXX hat auch sehr Angst bekommen und er meinte, für mich sei es besser, wenn ich wo hinginge, er wollte mit mir nichts mehr zu tun haben. Er meinte, ich solle nach Indien gehen. Dann habe ich mir gedacht, ok, ich werde wo anders wohnen, danach war ich bei Bimsen und dann kam jemand zu XXXX . Die haben dort nach mir gesucht. Danach erfuhr XXXX , dass ich bei Bimsen bin und dieser sagte, dass er mir helfen und mich in eine Kirche bringen würde. Dort lernte ich XXXX kennen. Dieser half mir, das Land zu verlassen. Ich lernte dort auch einen Priester namens Fernando kennen. Dieser sagte, ich solle an Jesus glauben, dann wären meine Probleme alle weg. Als ich schon im Dorf war, haben mich die Menschen belästigt. Sie wollten, dass ich mit ihnen arbeite und der Partei beitrete. VP: Damals römisch 40 wurde mein Vater entführt. Ich habe angenommen, dass das die Maoisten waren. Sie waren damals sehr aktiv. Mein Vater hat nicht zum zweiten Mal geheiratet und nach seiner Entführung war ich allein. Ich wurde auch von Maoisten mehrmals aufgefordert mit denen zu arbeiten. Die Maoisten haben mich dann bedroht und dann bin ich nach römisch 40 gegangen. Ich habe dann meinen Freund, den ich erwähnt habe, römisch 40 , kennengelernt, aber damals habe ich beim römisch 40 gewohnt. Er war Busfahrer. Er hat mir auch im Bus Arbeit gegeben. Einige Zeit später habe ich die Chance bekommen, selber Auto zu fahren um zu lernen. Ich habe dann den Führerschein gemacht. Ich bin dann mit Bimsen mit dem Taxi gefahren. Letztendlich hat er mir dann ein Taxi gegeben und ich habe als Taxifahrer gearbeitet. Als ich damals bei Ramesh war haben sich die Maoisten bei ihm über mich erkundigt. Ich war damals sehr sportlich. Für die Maoisten war ich deshalb sehr interessant, weil ich gelenkig war und auf Bäume klettern konnte usw. Damals hat sich römisch 40 (das ist ein Spitzname) über mich erkundigt. Er wird nach wie vor von der Polizei gesucht. Er ist sehr aktiv bei römisch 40 , das ist eine Schwesterpartei der Maoisten. Damals als ich in meinem Heimatdorf war, haben mir die Leute gesagt, dass römisch 40 gesagt hätte, dass ich zu den Maoisten sollte. Nachdem der römisch 40 sich bei römisch 40 erkundigt hat, hat auch Bimsen erfahren, dass ich von diesem römisch 40 gesucht werde. Bimsen hat dann Angst bekommen und sagte, wenn ich bei ihm arbeiten würde, dann würde er auch Probleme bekommen, weil der römisch 40 weiß, dass du ein Mann bist, der keine Angst hat und für alle Situationen bereit ist, gegen alles zu kämpfen. Deshalb war ich für römisch 40 sehr interessant. Die Partei war interessiert, weil ich eine Bereicherung gewesen wäre. Einmal hat dieser römisch 40 bei römisch 40 angerufen und ich war dort anwesend. Die Telefonnummer war unterdrückt und römisch 40 sagte, dass römisch 40 am Telefon wäre. Er sagte, ich hätte nur zwei Möglichkeiten: entweder ich komme zu den römisch 40 oder sie würden mich töten, wenn ich zu einer anderen Partei ginge. römisch 40 hat auch sehr Angst bekommen und er meinte, für mich sei es besser, wenn ich wo hinginge, er wollte mit mir nichts mehr zu tun haben. Er meinte, ich solle nach Indien gehen. Dann habe ich mir gedacht, ok, ich werde wo anders wohnen, danach war ich bei Bimsen und dann kam jemand zu römisch 40 . Die haben dort nach mir gesucht. Danach erfuhr römisch 40 , dass ich bei Bimsen bin und dieser sagte, dass er mir helfen und mich in eine Kirche bringen würde. Dort lernte ich römisch 40 kennen. Dieser half mir, das Land zu verlassen. Ich lernte dort auch einen Priester namens Fernando kennen. Dieser sagte, ich solle an Jesus glauben, dann wären meine Probleme alle weg. Als ich schon im Dorf war, haben mich die Menschen belästigt. Sie wollten, dass ich mit ihnen arbeite und der Partei beitrete. Anmerkung: VP wird ersucht, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Ich habe erfahren, dass XXXX auch ein Grundstück neben unserem Haus hat. Vielleicht will er das Haus auch haben, ich vermute das. Er hat mir direkt gesagt, er wollte mich umbringen, das bedeutet vielleicht will er mein Haus. Deswegen habe ich angenommen, weil mein Vater königlicher Parteisympathisant war. Er ist vielleicht derjenige, der damit zu tun hat, dass mein Vater entführt wurde. Könnte auch sein, dass er Angst hat, dass ich zur Polizei gehe. Ich war einmal bei der Polizei und habe dort wegen meines Vaters alles erzählt. Die Polizei sagte, vielleicht sei der Vater den Maoisten beigetreten. Ich bekam Angst und deshalb habe ich mein Heimatland verlassen. Ich habe noch vieles von XXXX gehört, er hat viele umgebracht., Ich habe erfahren, dass römisch 40 auch ein Grundstück neben unserem Haus hat. Vielleicht will er das Haus auch haben, ich vermute das. Er hat mir direkt gesagt, er wollte mich umbringen, das bedeutet vielleicht will er mein Haus. Deswegen habe ich angenommen, weil mein Vater königlicher Parteisympathisant war. Er ist vielleicht derjenige, der damit zu tun hat, dass mein Vater entführt wurde. Könnte auch sein, dass er Angst hat, dass ich zur Polizei gehe. Ich war einmal bei der Polizei und habe dort wegen meines Vaters alles erzählt. Die Polizei sagte, vielleicht sei der Vater den Maoisten beigetreten. Ich bekam Angst und deshalb habe ich mein Heimatland verlassen. Ich habe noch vieles von römisch 40 gehört, er hat viele umgebracht. LA: Hätten Sie Einwände, wenn im Bedarfsfall Ermittlungen in Ihrem Herkunftsstaat veranlasst würden, sollten diese für die Behörde von Bedeutung sein? Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei persönliche Daten an die Behörden Ihres Herkunftsstaates übermittelt werden und Ihre Anonymität gewahrt wird. VP: Nein. LA: Haben Sie noch andere Fluchtgründe? VP: Nein. […]“ Auf Vorhalt wie sich der BF einen Führerschein leisten könne, nachdem er von der Caritas leben würde, gab dieser an, dass ihm sein Cousin dabei geholfen habe. Übergriffe gegenüber seiner Person wurden verneint. Die Frage, wer die Personen sein würden, die ihn verfolgen würden bezeichnete er mit XXXX Er wisse nicht, wie dieser wirklich heißen würde. Die Personen von XXXX hätten den BF besucht, ihn ein bisschen geschubst, ansonsten sei nichts passiert.Übergriffe gegenüber seiner Person wurden verneint. Die Frage, wer die Personen sein würden, die ihn verfolgen würden bezeichnete er mit römisch 40 Er wisse nicht, wie dieser wirklich heißen würde. Die Personen von römisch 40 hätten den BF besucht, ihn ein bisschen geschubst, ansonsten sei nichts passiert. Der Vater des BF sei politisch tätig gewesen, wobei der BF aber nicht wissen würde, für welche Partei dies gewesen sei. Er habe damals kein Interesse gehabt. Die Frage, wie die Maoisten auf den BF gekommen wären und dieser in deren Blickfeld geraten sei, beantwortete dieser damit, dass er schon in XXXX gewesen sei, als er diese Drohanrufe erhalten habe. Er habe frei gehabt, weil er keine Beschäftigung gehabt habe und am Feld gearbeitet habe. Die Maoisten hätten alle junge Menschen haben wollen, weil viele davon schon vorher geflüchtet seien.Die Frage, wie die Maoisten auf den BF gekommen wären und dieser in deren Blickfeld geraten sei, beantwortete dieser damit, dass er schon in römisch 40 gewesen sei, als er diese Drohanrufe erhalten habe. Er habe frei gehabt, weil er keine Beschäftigung gehabt habe und am Feld gearbeitet habe. Die Maoisten hätten alle junge Menschen haben wollen, weil viele davon schon vorher geflüchtet seien. Nach seiner politischen Einstellung befragt, gab der BF an ein freier Mensch mit freier Meinung zu sein. Er habe immer gemacht, was er grwollt habe. Er würde nicht wissen, welche politische Partei in Nepal seine Interessen vertreten würde. Er habe keine Idee und kein Interesse. Die Frage, was so schlimm gewesen wäre sich der maoistischen Partei anzuschließen beantwortete dieser damit, dass die Maoisten viele umgebracht hätten. Sie seien Terroristen. Sie hätten den Vater des BF entführt. Die Frage, ob die Maoisten heute
igter seien, beantwortete dieser damit, dass die Maoisten es nicht selber machen würden. Die Schwesternpartei sei aber nach wie vor wie früher im Untergrund aktiv. Beweise dafür, dass diese seinen Vater umgebracht hätten, habe er nicht, aber hätten damals die Maoisten solche Sachen gemacht. Die Leute hätte das auch immer so gesagt und deshalb sei er davon ausgegangen. Sein Vater habe ihm damals auch gesagt, dass die Maoisten ihm einen Brief geschickt hätten. Er habe selber einen solchen Brief nicht gesehen, doch habe er ihm das gesagt. In der Einvernahme wurde u.a. ein Auszug aus dem Gewerberegister der Stadtgemeinde XXXX für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt vorgelegt. Außerdem wurden mehrere Bestätigungen über die vom BF verrichteten gemeinnützigen Arbeiten für den Zeitraum vom XXXX vorgelegt. Darüber hinaus ein ÖSD Zertifikat A 2, wonach der BF am XXXX die Prüfung bestanden hat. In der Einvernahme wurde u.a. ein Auszug aus dem Gewerberegister der Stadtgemeinde römisch 40 für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt vorgelegt. Außerdem wurden mehrere Bestätigungen über die vom BF verrichteten gemeinnützigen Arbeiten für den Zeitraum vom römisch 40 vorgelegt. Darüber hinaus ein ÖSD Zertifikat A 2, wonach der BF am römisch 40 die Prüfung bestanden hat. 5. Laut einem im Akt aufliegenden Untersuchungsbericht der LPD Salzburg vom XXXX haben sich bei den vom BF vorgelegten nepalesischen Führerschein keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben. 5. Laut einem im Akt aufliegenden Untersuchungsbericht der LPD Salzburg vom römisch 40 haben sich bei den vom BF vorgelegten nepalesischen Führerschein keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben. 6. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die Anträge des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.6. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurden die Anträge des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF seine Fluchtgeschichte darauf stützte, dass sein Vater angeblich von den Maoisten entführt worden sei und er deshalb aufgefordert worden wäre mit diesen zusammenzuarbeiten. Beweise dafür, dass der Vater des BF von den Maoisten entführt worden sei, würde es nicht geben. Letztlich habe der BF bestätigt, dass es sich dabei um Mutmaßungen des BF gehandelt habe. Letzen Endes würde der BF auch nicht wissen, ob er jemals von seinen angeblichen „Bedroher“ mit dem Namen „ XXXX “ kontaktiert worden sei. Es sei für das BFA nicht nachvollziehbar, weshalb die Maoisten an der Person des BF ein derartiges Interesse hätten haben sollen, dass man ihn auf Grund dessen im gesamten Land hätte suchen sollen.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF seine Fluchtgeschichte darauf stützte, dass sein Vater angeblich von den Maoisten entführt worden sei und er deshalb aufgefordert worden wäre mit diesen zusammenzuarbeiten. Beweise dafür, dass der Vater des BF von den Maoisten entführt worden sei, würde es nicht geben. Letztlich habe der BF bestätigt, dass es sich dabei um Mutmaßungen des BF gehandelt habe. Letzen Endes würde der BF auch nicht wissen, ob er jemals von seinen angeblichen „Bedroher“ mit dem Namen „ römisch 40 “ kontaktiert worden sei. Es sei für das BFA nicht nachvollziehbar, weshalb die Maoisten an der Person des BF ein derartiges Interesse hätten haben sollen, dass man ihn auf Grund dessen im gesamten Land hätte suchen sollen. Der BF habe einerseits eingeräumt, dass XXXX Angst gehabt hätte, dass der BF zur Polizei gehen würde, während der BF im Zuge derselben Einvernahme auf die Frage, ob er jemals bei der Polizei Anzeige erstattet hätte, dies nicht getan habe, weil er ihm deswegen gedroht hätte.Der BF habe einerseits eingeräumt, dass römisch 40 Angst gehabt hätte, dass der BF zur Polizei gehen würde, während der BF im Zuge derselben Einvernahme auf die Frage, ob er jemals bei der Polizei Anzeige erstattet hätte, dies nicht getan habe, weil er ihm deswegen gedroht hätte. Einerseits habe der BF ausgeführt, dass sein Vater königlicher Parteisympathisant gewesen sei, etwas später auf die Frage, ob er oder ein Familienmitglied Sympathisant einer politischen Partei gewesen wäre, ausführte, dass sein Vater politisch tätig gewesen sei, aber der BF nicht gewusst habe für welche Partei dies gewesen sei. Selbst wenn das Vorbringen des BF der Wahrheit entsprochen hätte, wäre keineswegs von einer Bedrohung im gesamten Staatsgebiet Nepals auszugehen. Von einer Schutzbedürftigkeit seiner Person außerhalb seines Herkunftslandes sei abzusehen, zumal die XXXX Partei als regionale Partei nur im Osten des Landes des BF tätig sein würde. Selbst wenn das Vorbringen des BF der Wahrheit entsprochen hätte, wäre keineswegs von einer Bedrohung im gesamten Staatsgebiet Nepals auszugehen. Von einer Schutzbedürftigkeit seiner Person außerhalb seines Herkunftslandes sei abzusehen, zumal die römisch 40 Partei als regionale Partei nur im Osten des Landes des BF tätig sein würde. Der BF habe keine konkrete Gefahr im Falle seiner Rückkehr vorbringen können. Ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr habe nicht ermittelt werden können und sei vom BF nicht vorgebracht worden. Die Möglichkeit sich an die nepalesischen Sicherheitsbehörden zu wenden bestehe immer noch. Es seien keine Umstände hervorgekommen, dass der BF bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen habe können. Auf Grund seiner Volljährigkeit seien allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Der BF spreche Nepali als Muttersprache, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Nepal herrschenden Gesellschafts-, und Kulturleben verneint werden könne. Die Grundversorgung mit Nahrungsmittel sei in Nepal trotz des Erdbebens von XXXX gewährleistet. Zum gegenständlichen Zeitpunkt würden bei einer Rückkehr auch keine Naturkatastrophen bestehen. Auf Grund des Alters des BF, seiner Anknüpfungspunkte, seiner Sprachkenntnisse, seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit könne dem BF zugemutet werden seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen und seinen Lebensunterhalt in Nepal zu sichern und sein Leben zu organisieren. Daher und auf Grund dessen, dass er ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sein würde, gehe die Behörde davon aus, dass ihm eine Rückkehr nach Nepal durchaus zumutbar und möglich sei.Die Grundversorgung mit Nahrungsmittel sei in Nepal trotz des Erdbebens von römisch 40 gewährleistet. Zum gegenständlichen Zeitpunkt würden bei einer Rückkehr auch keine Naturkatastrophen bestehen. Auf Grund des Alters des BF, seiner Anknüpfungspunkte, seiner Sprachkenntnisse, seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit könne dem BF zugemutet werden seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen und seinen Lebensunterhalt in Nepal zu sichern und sein Leben zu organisieren. Daher und auf Grund dessen, dass er ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sein würde, gehe die Behörde davon aus, dass ihm eine Rückkehr nach Nepal durchaus zumutbar und möglich sei. Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen des gesamten Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, vorliegen würden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen des gesamten Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, vorliegen würden. Der BF sei ein gebildeter, junger Mann. Er würde über Schulbildung verfügen und es sei ihm zumutbar selbst für sein Auslangen zu sorgen. Im Falle einer Rückkehr nach Nepal habe nicht festgestellt werden können, dass die Befriedigung seiner primären Lebensbedürfnisse nicht möglich sein würde. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er an keiner schwerwiegenden in Nepal behandelbaren Erkrankung leiden würde. Es sei davon auszugehen, dass sich der BF im Falle einer Rückkehr zumindest auf bescheidenen Niveau eine neue Existenz aufbauen könne und drohe ihm keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage. Der BF würde die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat und die verwendete Sprache Nepali kennen. Der BF habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Allfällige freundschaftliche Beziehungen seien zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, an dem der BF sich seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sein habe müssen. Eine soziale Integration sei schon auf Grund des zeitlichen Aspekts nicht zu erkennen gewesen. Es habe keine außergewöhnliche schützenswerte oder gar vollständige Integration erkannt werden können, sodass die öffentlichen Interessen eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens durch die Ausweisung dem Recht auf Achtung des Privatlebens überwiegen würden. Der EGMR berücksichtige, inwieweit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit bestehe. Dabei sei die Kenntnis der Sprache des Herkunftsstaates ein bedeutsamer Umstand im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse. Der BF kenne die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat und beherrsche die dort verwendete Sprache auf Muttersprachenniveau. Es könne angenommen werden, dass der BF einen Bekannten-, und Freundeskreis in Nepal haben würde, sowie die Möglichkeit habe sich an Einrichtungen vor Ort zu wenden, die dem BF für die Neuorganisierung in Nepal behilflich sein würden. Dem Aufenthalt in Österreich könne eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat keinesfalls abgeleitet werden. Dass der BF, der sich innerhalb der kurzen Zeit, die er sich in Österreich aufhalten würde, in Bezug auf Kultur, Traditionen und Sprache derart von seinem Heimatland entfernt habe und eine größere Bindung in Österreich bestehen würde, komme nicht hervor.
- Dagegen wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben und wiederholt, dargelegt, dass er von XXXX einem Mitglied der XXXX bedroht worden sei, weshalb dieser bei einer Rückkehr nach Nepal um sein Leben fürchten würde. Der BF sei öfters aufgefordert worden sich der XXXX anzuschließen, was er verweigert habe. Die Bedrohungen seien gegen den BF einerseits telefonisch erfolgt, andererseits sei er von Personen, die zu XXXX gehört hätten, persönlich aufgesucht worden. XXXX würde nach wie vor im Untergrund tätig sein.
- Dagegen wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben und wiederholt, dargelegt, dass er von römisch 40 einem Mitglied der römisch 40 bedroht worden sei, weshalb dieser bei einer Rückkehr nach Nepal um sein Leben fürchten würde. Der BF sei öfters aufgefordert worden sich der römisch 40 anzuschließen, was er verweigert habe. Die Bedrohungen seien gegen den BF einerseits telefonisch erfolgt, andererseits sei er von Personen, die zu römisch 40 gehört hätten, persönlich aufgesucht worden. römisch 40 würde nach wie vor im Untergrund tätig sein. Der Vater des BF sei seit ca. 14 Jahren spurlos verschwunden und wisse der BF bis heute nicht was passiert sei. Auf Grund der damaligen Situation gehe der BF berechtigter Weise davon aus, dass sein Vater von den Maoisten entführt worden sei. Diesbezüglich habe sich der BF an die Polizei gewandt. Die Hilfe sei ihm verwehrt worden und von der Polizei behauptet worden, dass sich sein Vater vielleicht den Maoisten angeschlossen habe. Der BF sei der Meinung, dass er auf Grund der Weigerung sich der Partei bzw. Schwesterpartei anzuschließen einer Gefahr ausgesetzt gewesen sei und ihm dadurch eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt worden sei. Der BF habe in Bezug auf sein Fluchtvorbringen geleichbleibende und substantiierte Angaben gemacht, obwohl zwischen der Ersteinvernahme und der Einvernahme vor der Erstbehörde drei Jahre liegen würden. Eine Rückkehr nach Nepal würde für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen und die Gefahr bestehen, dass der BF in eine ausweglose Lage geraten würde. Im Falle der Rückkehr wäre der BF einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschrechtsverletzungen ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde dem BF nicht offenstehen. Aus diesen Gründen hätte dem BF die Behörde zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der BF lebe nunmehr vier Jahre in Österreich und habe sich bereits gut integriert. Er gehe nun einer regelmäßigen Beschäftigung nach und habe vor einer Woche mit seiner Tätigkeit als Zusteller begonnen. Als Nachweis dafür würde ein Schreiben der Wirtschaftskammer Salzburg vorgelegt werden. Den Auszug des Gewerberegisters habe er bereits der Behörde vorgelegt.
- Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der BF und ein Vertreter des den BF vertretenen Vereines teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurde der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich befragt.
- Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der BF und ein Vertreter des den BF vertretenen Vereines teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurde der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich befragt. Am XXXX fand neuerlich eine Verhandlung vor dem BVwG statt, in deren Rahmen der BF vornehmlich zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Im Zuge dessen gab der BF hinsichtlich der übermittelten Länderberichte eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach im Wesentlichen die vom BF beschriebene Situation zur politischen Lage in Nepal und der Vorgehensweise der Maoisten im Länderinformationsblatt bestätigt werden würden. Entsprechende Auszüge dessen wurden in die Stellungnahme eingefügt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr nach Nepal unter den dargelegten Umständen nicht möglich sei. Die schlechte Sicherheits-, sowie ökonomische Lage und insbesondere die Angaben zu den fundmentalen Menschenrechtsverletzungen, die in Nepal passieren würden, würde eine Rückkehrentscheidung nach Nepal nicht zulassen.Am römisch 40 fand neuerlich eine Verhandlung vor dem BVwG statt, in deren Rahmen der BF vornehmlich zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Im Zuge dessen gab der BF hinsichtlich der übermittelten Länderberichte eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach im Wesentlichen die vom BF beschriebene Situation zur politischen Lage in Nepal und der Vorgehensweise der Maoisten im Länderinformationsblatt bestätigt werden würden. Entsprechende Auszüge dessen wurden in die Stellungnahme eingefügt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr nach Nepal unter den dargelegten Umständen nicht möglich sei. Die schlechte Sicherheits-, sowie ökonomische Lage und insbesondere die Angaben zu den fundmentalen Menschenrechtsverletzungen, die in Nepal passieren würden, würde eine Rückkehrentscheidung nach Nepal nicht zulassen. Der Umstand, dass sich der BF seit dem XXXX in Österreich aufhalte, müsse berücksichtigt werden, als sich dieser während dieser Zeit ein schützenswertes Privatleben aufgebaut habe. Seit XXXX würde er das Transportgewerbe ausüben. Er bezahle die Sozialversicherungsbeiträge, wohne privat und erhalte keine staatlichen Leistungen. Er habe sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und mache mit Freunden Musik. Er würde sich in seiner Freizeit um Herrn XXXX , welchen er als seinen österreichischen Papa bezeichnen würde, kümmern. Zudem sei er freiwillig bei der Diakonie tätig gewesen, wo er sich um ältere Menschen gekümmert habe. Mit seinen in Österreich lebenden Cousin würde er täglich in Kontakt stehen. Der BF verfüge über ein Deutschzertifikat A 2 und sei strafrechtlich unbescholten. Der Umstand, dass sich der BF seit dem römisch 40 in Österreich aufhalte, müsse berücksichtigt werden, als sich dieser während dieser Zeit ein schützenswertes Privatleben aufgebaut habe. Seit römisch 40 würde er das Transportgewerbe ausüben. Er bezahle die Sozialversicherungsbeiträge, wohne privat und erhalte keine staatlichen Leistungen. Er habe sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und mache mit Freunden Musik. Er würde sich in seiner Freizeit um Herrn römisch 40 , welchen er als seinen österreichischen Papa bezeichnen würde, kümmern. Zudem sei er freiwillig bei der Diakonie tätig gewesen, wo er sich um ältere Menschen gekümmert habe. Mit seinen in Österreich lebenden Cousin würde er täglich in Kontakt stehen. Der BF verfüge über ein Deutschzertifikat A 2 und sei strafrechtlich unbescholten. Mit Schreiben vom XXXX wurden die diversen Einkommens-, und Umsatzsteuerbescheide aus dem Jahr XXXX und XXXX vorgelegt. Darüber hinaus eine Einkommens-, und Umsatzsteuerberechnung sowie die Ein-, und Ausgabenrechnung für das Jahr XXXX . Unabhängig davon ein zwischen dem BF und einer namentlich genannten Firma abgeschlossener Transportauftrag vom XXXX Außerdem ein Versicherungsdatenauszug vom XXXX , die Versicherungsbestätigung der SVS und eine Unbedenklichtsbescheinigung vom XXXX . Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die diversen Einkommens-, und Umsatzsteuerbescheide aus dem Jahr römisch 40 und römisch 40 vorgelegt. Darüber hinaus eine Einkommens-, und Umsatzsteuerberechnung sowie die Ein-, und Ausgabenrechnung für das Jahr römisch 40 . Unabhängig davon ein zwischen dem BF und einer namentlich genannten Firma abgeschlossener Transportauftrag vom römisch 40 Außerdem ein Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 , die Versicherungsbestätigung der SVS und eine Unbedenklichtsbescheinigung vom römisch 40 . Mit Schreiben vom XXXX wurde die Einnahmen und Ausgabenrechnung aus dem XXXX vorgelegt. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Einnahmen und Ausgabenrechnung aus dem römisch 40 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger aus Nepal. Der BF wurde im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , im Bundesland XXXX geboren, hat die zwölfte Schulstufe abgeschlossen und absolvierte im Anschluss daran eine Lehre als Elektriker. Seinen Lebensunterhalt bestritt er als Taxifahrer. Außerdem hat der BF auf den Feldern in einer Landwirtschaft gearbeitet. Inwiefern der Vater des BF mittlerweile tatsächlich bereits verstorben ist kann nicht festgestellt werden. Der BF ist Staatsangehöriger aus Nepal. Der BF wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , im Bundesland römisch 40 geboren, hat die zwölfte Schulstufe abgeschlossen und absolvierte im Anschluss daran eine Lehre als Elektriker. Seinen Lebensunterhalt bestritt er als Taxifahrer. Außerdem hat der BF auf den Feldern in einer Landwirtschaft gearbeitet. Inwiefern der Vater des BF mittlerweile tatsächlich bereits verstorben ist kann nicht festgestellt werden. Der BF hat bis zu seinem
- bzw.
- Lebensjahr in seinem Heimatdorf gelebt und hat sich in der Zeit von XXXX bei einem Herrn XXXX und anschließend in der Zeit von XXXX bei einem Herrn XXXX aufgehalten. Der BF hat bis zu seinem
- bzw.
- Lebensjahr in seinem Heimatdorf gelebt und hat sich in der Zeit von römisch 40 bei einem Herrn römisch 40 und anschließend in der Zeit von römisch 40 bei einem Herrn römisch 40 aufgehalten. Der BF hatte keine Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland. Auch hatten der BF in Nepal keine Probleme aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Auch im Falle einer Rückkehr nach Nepal hätte dieser diesbezüglich nichts zu befürchten. Die Fluchtgründe des BF sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von den Maoisten bzw. einer Schwesterpartei von dieser verfolgt wird. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser zu einer anderen Religion konvertiert ist und deshalb auf Grund seiner Religion verfolgt wird. Im Falle einer Rückkehr nach Nepal könnte der BF bei seinen in Nepal lebenden Bekannten bzw. Freunden Unterkunft finden und sowie vor seiner Ausreise aus Nepal unterstützt werden. Unabhängig davon ist der BF jung und arbeitsfähig und könnte dieser daher bei einer Rückkehr einer Arbeit nachgehen. Hinzu kommt, dass dieser durch seinen in Österreich lebenden Cousin gerade in der Anfangsphase der Wiederansiedelung in Nepal unterstützt werden könnte. Durch die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat würde dieser somit – unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und ihrer individuellen Situation – nicht in seinen Rechten
Art. 2oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für sie als Zivilpersonen nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Im Falle einer Rückkehr nach Nepal könnte der BF bei seinen in Nepal lebenden Bekannten bzw. Freunden Unterkunft finden und sowie vor seiner Ausreise aus Nepal unterstützt werden. Unabhängig davon ist der BF jung und arbeitsfähig und könnte dieser daher bei einer Rückkehr einer Arbeit nachgehen. Hinzu kommt, dass dieser durch seinen in Österreich lebenden Cousin gerade in der Anfangsphase der Wiederansiedelung in Nepal unterstützt werden könnte. Durch die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat würde dieser somit – unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und ihrer individuellen Situation – nicht in seinen Rechten
Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für sie als Zivilpersonen nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Der BF lebt seit XXXX durchgehend in Österreich. Der BF kann sich im Alltag in einfacher Sprache verständigen. Der BF hat im XXXX die Prüfung für das ÖSD Zertifikat A 2 erfolgreich bestanden. Seit XXXX bezieht der BF keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Der BF ist seit dem XXXX im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt. Das Gewerbe wurde zeitweilig ruhend gestellt und am XXXX wieder in Betrieb genommen. Der BF ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen-GW Salzburg versichert und besteht auf dem GSVG-Beitragskonto kein Rückstand. Der BF ist mit dem aus seinem Transportgewerbe erwirtschafteten Betrag selbsterhaltungsfähig. Der BF lebt seit römisch 40 durchgehend in Österreich. Der BF kann sich im Alltag in einfacher Sprache verständigen. Der BF hat im römisch 40 die Prüfung für das ÖSD Zertifikat A 2 erfolgreich bestanden. Seit römisch 40 bezieht der BF keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Der BF ist seit dem römisch 40 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt. Das Gewerbe wurde zeitweilig ruhend gestellt und am römisch 40 wieder in Betrieb genommen. Der BF ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen-GW Salzburg versichert und besteht auf dem GSVG-Beitragskonto kein Rückstand. Der BF ist mit dem aus seinem Transportgewerbe erwirtschafteten Betrag selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt mit seinem in Österreich lebenden Cousin, der ein Restaurant betreibt, einen Transportvertrag. Der BF wurde von seinem Cousin in Österreich finanziell unterstützt. Im Zeitraum vom XXXX ist der BF einer gemeinnützigen Beschäftigung im Seniorenheim XXXX , in Salzburg, nachgegangen. Der BF hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich einen Freundeskreis aufbauen können. Zu einem Herrn XXXX unterhält der BF ein besonders freundschaftliches Verhältnis und wurde von diesem dem BF im Rahmen eines notariellen Bevollmächtigungsvertrages für einen sogenannten Vorsorgefall die Patientenverfügung und die Vollmacht diesen bei Geldinstituten zu vertreten eingeräumt. Im Zeitraum vom römisch 40 ist der BF einer gemeinnützigen Beschäftigung im Seniorenheim römisch 40 , in Salzburg, nachgegangen. Der BF hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich einen Freundeskreis aufbauen können. Zu einem Herrn römisch 40 unterhält der BF ein besonders freundschaftliches Verhältnis und wurde von diesem dem BF im Rahmen eines notariellen Bevollmächtigungsvertrages für einen sogenannten Vorsorgefall die Patientenverfügung und die Vollmacht diesen bei Geldinstituten zu vertreten eingeräumt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten und wurde das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 146 StGB eingestellt. Der BF wurde nach einer Selbstanzeige verwaltungsstrafrechtlich belangt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten und wurde das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 146, StGB eingestellt. Der BF wurde nach einer Selbstanzeige verwaltungsstrafrechtlich belangt. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Beschwerdeführer nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, sind strafgerichtlich unbescholten und gesund. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird folgendes festgestellt: Allgemeine Menschenrechtslage Hunderttausende Überlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70 Prozent der Betroffenen) leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende der Überlebenden des Erdbebens nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018). Hunderttausende Überlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70 Prozent der Betroffenen) leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende der Überlebenden des Erdbebens nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018; vergleiche BTI 2018). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören Berichten zu Folge unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Stätten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, mangelnde offizielle Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Diskriminierung und Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 5.2019). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind häufig (IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch berichten Interessenverbände, dass 2018 sexuelle Minderheiten von der Polizei schikaniert worden sind. In einem Fall erhielten die Opfer eine formelle Entschuldigung und die entstandenen medizinischen Kosten wurden von der Polizei übernommen. (USDOS 13.3.2019). Die staatliche Durchsetzung der Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen. Es besteht eine fehlende formale Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 5.2019). Die Wahrheits- und Versöhnungskommission (Truth and Reconciliation Commission; TRC) und die Untersuchungskommission für verschwundene Personen (Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons, CIEDP) begannen im Februar 2015 mit der Untersuchung von Beschwerden über das Verschwinden von Personen aus der Zeit des Bürgerkrieges. Im Oktober 2018 berichteten Menschenrechtsexperten, dass weder durch den TRC noch durch die CIEDP wesentliche Fortschritte dabei erreicht worden sind (USDOS 13.3.2019). Zwar wurden durch die TRC und die CIEDP im Jahre 2018 in ganz Nepal umfangreiche Anhörungen durchgeführt, doch blieben die Bedenken hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, insbesondere bei der Communist Party of Nepal–Maoist (CPN-M), welche Anfang 2018 der regierenden Partei in der neuen Regierung beigetreten ist, bestehen. Aufgrund von Mängeln in der Gesetzgebung zur Einrichtung der Übergangsjustizmechanismen verpflichtete sich der Generalstaatsanwalt im Juni 2018, Gesetze mit dem Völkerrecht in Einklang zu bringen und Amnestieklauseln für Täter zurückzuziehen. Dennoch befinden sich Personen, welche sich glaubwürdigen Anschuldigungen ausgesetzt sehen, weiterhin in Machtpositionen. An Gerichten eingereichte Fälle sind nach wie vor nicht beendet, da die Polizei und die zuständigen Behörden sich weigern, Ermittlungen durchzuführen, die es ermöglichen würden, Anklageerhebungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen. Die wichtigsten politischen Parteien bestehen weiterhin darauf, dass es sich um politische Fälle handelt und dass diese nicht von ordentlichen Gerichten behandelt werden sollten (HRW 17.1.2019). Am
- Februar 2019 sollte das Mandat der nepalesischen Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Untersuchungskommission für verschwundene Personen (CIEDP) auslaufen. Da keine der beiden Kommissionen auch nur eine Untersuchung der Zehntausenden von Beschwerden von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, mit denen das Land während des jahrzehntelangen maoistischen Konflikts (1996-2006) zu kämpfen hatte, abgeschlossen hatte, hätte dies ein Ende des Übergangsrechtsprozesses bedingt, welcher allgemein als Misserfolg angesehen worden wäre. So wurde durch die nepalesische Regierung als Reaktion auf den Druck der internationalen Gemeinschaft und der Opfergruppen die Mandatszeit der Kommission um ein weiteres Jahr verlängert, um den Prozess der Übergangsjustiz weiter voranzutreiben. Obwohl die Verlängerung vorsichtig begrüßt wurde, steht die Durchsetzung einer angemessenen Justiz für die Opfer von konfliktbedingten Menschenrechtsverletzungen weiterhin vor anhaltenden Herausforderungen und erneuten Ungewissheiten (TI 12.2.2019). Quellen: -AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 -AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/336579/479257_de.html, Zugriff 19.7.2019 -AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 18.7.2019 -BTI – Bertelsmann Stiftung´s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019): Nepal – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 18.7.2019 -HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002254.html, Zugriff 18.7.2019 -IHR – Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/nepal/, Zugriff 19.,7.2019 -TI – The Interpreter (12.2.2019): Nepal’s Truth and Reconciliation Commission limps on, https://www.lowyinstitute.org/the-interpreter/nepal-truth-and-reconciliation-commission-limps, Zugriff 22.7.2019 -USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Verfassung enthält Bestimmungen, welche eine geschlechtsspezifische Diskriminierung zulassen. Diskriminierung von Frauen und Mädchen stellt ein anhaltendes Problem dar (USDOS 13.3.2019). Frauen, werden im öffentlichen Leben regelmäßig diskriminiert und sind vom Zugang zu Ressourcen und Machtpositionen ausgeschlossen (BTI 2018). Zwar errangen Frauen bei den Kommunalwahlen aufgrund von Quotenregelungen 41 Prozent der Sitze, doch bleiben höhere Posten überwiegend von Männern besetzt. Während die Verfassung ein Drittel der Sitze im Parlament für Frauen vorsieht, waren nur 7 Prozent der Direktwahlkandidaten für die Parlamentswahlen Frauen (HRW 18.1.2018). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernsthaftes Problem. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Früh- und Zwangsheirat, einer der Hauptfaktoren für den als relativ schlecht zu bezeichnenden Gesundheitszustand von Frauen, deren unsichere Existenzsicherung und ihre unzureichende soziale Mobilisierung darstellt und zur intergenerationellen Armut beiträgt. Darüber hinaus schränkte die nach wie vor weit verbreitete Praxis der Früh- und Zwangsheirat den Zugang von Mädchen zur Bildung ein und erhöhte ihre Anfälligkeit für häusliche Gewalt und sexuellen Missbrauch, einschließlich dem Sexhandel (USDOS 13.3.2019). Nepal erreicht in Asien den dritthöchsten Wert an geschlossenen Kinderehen. 37 Prozent der Mädchen heiraten vor dem
- Lebensjahr, 10 Prozent sogar vor dem
- Lebensjahr. 2016 startete die Regierung eine nationale Strategie mit dem Ziel, Kinderehen bis 2030 zu beenden, doch sind die Maßnahmen zur Umsetzung des Plans inzwischen ins Stocken geraten (HRW 17.1.2019). Das Gesetz über häusliche Gewalt von 2009 ermöglicht es, Beschwerden bei Fällen häuslicher Gewalt durch Mediation mit Schwerpunkt auf Versöhnung beizulegen. Durch die Behörden wird eine Strafverfolgung in diesem Rahmen in der Regel nur dann durchgeführt, wenn die Mediation fehlgeschlagen ist (USDOS 13.3.2019). Im neuen Strafgesetz bleiben die Strafbestimmungen für Vergewaltigungen und deren gesetzliche Verjährungsfristen noch weit hinter internationalen Standards und dem Völkerrecht zurück. Geschlechtsspezifische Diskriminierung untergräbt weiterhin die Möglichkeiten von Frauen und Mädchen, über ihre Sexualität zu bestimmen, eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Schwangere und Mütter in Anspruch zu nehmen, Entscheidungen zum Thema Fortpflanzung zu treffen oder eine verfrühte bzw. erzwungene Ehe anzufechten (AI 22.2.2018). Ein 2017 beschlossenes Gesetz kriminalisiert Chaupadi, eine Praxis, welche Frauen und Mädchen während der Menstruation aus ihren Häusern in Schuppen oder isolierte Dunkelräume zwingt (HRW 18.1.2018). Doch wird diese Praxis in abgelegenen Gebieten mangels Durchsetzung weiter betrieben (HRW 17.1.2019; vgl. BBC 10.1.2019).Ein 2017 beschlossenes Gesetz kriminalisiert Chaupadi, eine Praxis, welche Frauen und Mädchen während der Menstruation aus ihren Häusern in Schuppen oder isolierte Dunkelräume zwingt (HRW 18.1.2018). Doch wird diese Praxis in abgelegenen Gebieten mangels Durchsetzung weiter betrieben (HRW 17.1.2019; vergleiche BBC 10.1.2019). Quellen: -AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Nepal, Nepal woman and children die in banned 'menstruation hut', https://www.bbc.com/news/world-asia-46823289, Zugriff 22.7.2019 - https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2018 -BBC - British Broadcasting Corporation (10.1.2019): -BTI – Bertelsmann Stiftung´s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 -HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002254.html, Zugriff 17.7.2019 -HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nepal, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/nepal, Zugriff 18.7.2019 -USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen. Die Einschränkungen der Flüchtlingsbewegungen werden aber nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden. Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren, was sie anfälliger für Menschenhandel macht (USDOS 13.3.2019). Rekrutierungsunternehmen nutzen weiterhin ihren politischen Einfluss, um Ermittlungen, Strafverfolgung und Wiedergutmachungen für Missbrauch und Ausbeutung von Migranten zu verhindern (AI 22.2.2018). In Folge der schweren Erdbeben im Jahr 2015 gibt es im ganzen Land weiterhin Schäden an der Infrastruktur und unpassierbare Straßen. In Nepal kommt es vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ (Zwangsstreiks), mit Blockaden bzw. Straßensperren, auch im Kathmandu-Tal, die teilweise auch gewaltsam durchgesetzt werden. Diese können das öffentliche Leben empfindlich stören und zu Behinderungen im Reiseverkehr führen (AA 28.5.2019). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 2.7.2019 -AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 -USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 Grundversorgung und Wirtschaft Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 5 Prozent. Die schweren Erdbeben vom April und Mai 2015 haben zu einem weiteren Einbruch der Wirtschaft geführt. Nepal ist nach den Bürgerkriegsländern Jemen und Afghanistan das drittärmste Land Asiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Im multidimensionalen Armutsindex von wird die Armut der Bevölkerung allerdings minimal geringer eingeschätzt als beispielsweise auch in Bangladesch oder Myanmar. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privatwirtschaftlich verfasst, aber auch geprägt durch starre sozialstaatliche Elemente sowie durch privilegierte Staatsunternehmen. Ausgeprägte Bürokratie sowie eine unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima. Die subsistenz-orientierte Agrarwirtschaft erwirtschaftet mehr als 30 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und beschäftigt mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen. Trotz einer rapiden Urbanisierung leben noch immer 81 Prozent der Bevölkerung im ländlichen Raum. Der industrielle Sektor erholte sich 2016/17 und wuchs um 11 Prozent. Wichtige Impulse für das Baugewerbe gehen vom Wiederaufbau und den ins Auge gefassten Investitionen in Infrastrukturprojekte wie Straßen- und Kraftwerksbau aus. Die Überweisungen nepalesischer Auslandsmigranten machen geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP aus – ein im internationalen Vergleich sehr hoher Anteil. Positiv dürfte sich auswirken, dass eine Serie von Gesetzesprojekten zur Förderung von Auslandsinvestitionen und Binnenwirtschaft in Angriff genommen wurden. Zuwendungen aus der Entwicklungszusammenarbeit trugen in vergangenen Jahrzehnten einen substanziellen Teil zum nepalesischen Staatsbudget bei. Auch heute ist Nepal weitgehend von ausländischer Hilfe abhängig (AA 22.1.2019; vgl. GIZ 5.2019a).Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 5 Prozent. Die schweren Erdbeben vom April und Mai 2015 haben zu einem weiteren Einbruch der Wirtschaft geführt. Nepal ist nach den Bürgerkriegsländern Jemen und Afghanistan das drittärmste Land Asiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Im multidimensionalen Armutsindex von wird die Armut der Bevölkerung allerdings minimal geringer eingeschätzt als beispielsweise auch in Bangladesch oder Myanmar. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privatwirtschaftlich verfasst, aber auch geprägt durch starre sozialstaatliche Elemente sowie durch privilegierte Staatsunternehmen. Ausgeprägte Bürokratie sowie eine unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima. Die subsistenz-orientierte Agrarwirtschaft erwirtschaftet mehr als 30 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und beschäftigt mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen. Trotz einer rapiden Urbanisierung leben noch immer 81 Prozent der Bevölkerung im ländlichen Raum. Der industrielle Sektor erholte sich 2016/17 und wuchs um 11 Prozent. Wichtige Impulse für das Baugewerbe gehen vom Wiederaufbau und den ins Auge gefassten Investitionen in Infrastrukturprojekte wie Straßen- und Kraftwerksbau aus. Die Überweisungen nepalesischer Auslandsmigranten machen geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP aus – ein im internationalen Vergleich sehr hoher Anteil. Positiv dürfte sich auswirken, dass eine Serie von Gesetzesprojekten zur Förderung von Auslandsinvestitionen und Binnenwirtschaft in Angriff genommen wurden. Zuwendungen aus der Entwicklungszusammenarbeit trugen in vergangenen Jahrzehnten einen substanziellen Teil zum nepalesischen Staatsbudget bei. Auch heute ist Nepal weitgehend von ausländischer Hilfe abhängig (AA 22.1.2019; vergleiche GIZ 5.2019a). Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2016: 3,2 Prozent), Unterbeschäftigung ist jedoch weit verbreitet (BTI 2018). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus und sind besonders gefährdet (GIZ 6.2019b; vgl. AA 22.1.2019, GIZ 5.2019a, DR 25.4.2017).Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2016: 3,2 Prozent), Unterbeschäftigung ist jedoch weit verbreitet (BTI 2018). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus und sind besonders gefährdet (GIZ 6.2019b; vergleiche AA 22.1.2019, GIZ 5.2019a, DR 25.4.2017). Nach zwei schweren Erdbeben, die im April und Mai 2015 Nepal erschüttert und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet haben, erholt sich das Land nur langsam. Damals kamen fast 9.000 Menschen ums Leben, 3,5 Millionen wurden obdachlos, 400.000 Familien benötigen Hilfe. Der Wiederaufbau läuft auch zwei Jahre später nur schleppend. Laut der Wiederaufbaubehörde wurde bisher erst rund 4.000 Menschen eine zweite Rate der zugesicherten Gelder ausgezahlt, nur 420 bekamen bisher die volle Zahlung. Trotz nationaler und internationaler Unterstützung beklagten die Hilfsorganisationen fehlende Vorgaben der Regierung für den notwendigen Wiederaufbau (DR 25.4.2017; vgl. GIZ 5.2019a).Nach zwei schweren Erdbeben, die im April und Mai 2015 Nepal erschüttert und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet haben, erholt sich das Land nur langsam. Damals kamen fast 9.000 Menschen ums Leben, 3,5 Millionen wurden obdachlos, 400.000 Familien benötigen Hilfe. Der Wiederaufbau läuft auch zwei Jahre später nur schleppend. Laut der Wiederaufbaubehörde wurde bisher erst rund 4.000 Menschen eine zweite Rate der zugesicherten Gelder ausgezahlt, nur 420 bekamen bisher die volle Zahlung. Trotz nationaler und internationaler Unterstützung beklagten die Hilfsorganisationen fehlende Vorgaben der Regierung für den notwendigen Wiederaufbau (DR 25.4.2017; vergleiche GIZ 5.2019a). Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark von dem jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend, obwohl sich die Situation in den letzten Jahren leicht verbesserte (BTI 2018). Es wird trotz leichten Fortschritten von Zwangs- und Kinderarbeit berichtet (IHR 17.8.2018). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (22.1.2019): Nepal – Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/-/221218, Zugriff 22.7.2019 -BTI – Bertelsmann Stiftung´s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 -IHR – Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/nepal/, Zugriff 19.7.2019 -DR – Domradio (25.4.2017): Zwei Jahre nach dem Erdbeben in Nepal – Schleppender Wiederaufbau, https://www.domradio.de/themen/weltkirche/2017-04-25/zwei-jahre-nach-dem-erdbeben-nepal, Zugriff 22.7.2019 -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019a): Nepal – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nepal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 18.7.2019 -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2019b): Nepal – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/, Zugriff 18.7.2019 Rückkehr Die Regierung gewährleistet nepalesischen Staatsbürgern Reisefreiheit, Emigration und die Rückkehr nach Nepal. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Asylwerber und Flüchtlinge zusammen (USDOS 13.3.2019). Quellen: -USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF, zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung, zur beruflichen Tätigkeit sowie zur sozialen Situation im Heimatland und in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX sowie XXXX . 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF, zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung, zur beruflichen Tätigkeit sowie zur sozialen Situation im Heimatland und in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 sowie römisch 40 . Dass der BF in Nepal keine Probleme mit den dortigen Behörden bzw. auch keine Probleme aufgrund seiner Rasse, Nationalität und seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe hatte und im Falle einer Rückkehr diesbezüglich auch nichts zu befürchten hätte, ergibt sich aus den Angaben des BF. Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG am XXXX und XXXX und den im Zuge dessen vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Einkommens-, und Umsatzsteuerbescheiden aus den Jahren XXXX , der Einnahmen und Ausgabenrechnung aus dem XXXX , einem Versicherungsdatenauszug vom XXXX , einer Unbedenklichtsbescheinigung des GSVG- Beitragskontos vom XXXX , einem sogenannten Transportvertrag zwischen der Firma XXXX und der Firma XXXX , den Deutschkursbestätigungen, einem Notariatsakt vom XXXX , wonach dem BF von einem österreichischen Staatsbürger im Falle dessen, dass dieser nicht mehr geschäfts-, bzw. entscheidungsfähig ist, die Befugnis diverser Verfügungen eingeräumt wird, einem ÖSD Prüfungszertifikat für A 2 Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG am römisch 40 und römisch 40 und den im Zuge dessen vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Einkommens-, und Umsatzsteuerbescheiden aus den Jahren römisch 40 , der Einnahmen und Ausgabenrechnung aus dem römisch 40 , einem Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 , einer Unbedenklichtsbescheinigung des GSVG- Beitragskontos vom römisch 40 , einem sogenannten Transportvertrag zwischen der Firma römisch 40 und der Firma römisch 40 , den Deutschkursbestätigungen, einem Notariatsakt vom römisch 40 , wonach dem BF von einem österreichischen Staatsbürger im Falle dessen, dass dieser nicht mehr geschäfts-, bzw. entscheidungsfähig ist, die Befugnis diverser Verfügungen eingeräumt wird, einem ÖSD Prüfungszertifikat für A 2 Dass der BF gesund ist, seit XXXX keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich einerseits aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und andererseits aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem und in das österreichische Strafregister.Dass der BF gesund ist, seit römisch 40 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich einerseits aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und andererseits aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem und in das österreichische Strafregister. Die Fluchtgründe des BF werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt, da diese sehr widersprüchlich und zum Teil unter den vom BF geschilderten Umständen nicht nachvollziehbar sind: Einleitend wird zunächst darauf verwiesen, dass sich der erkennende Richter im Zuge der beim BVwG durchgeführten Verhandlungen am XXXX und XXXX einen persönlichen Eindruck vom Vorbringen des BF machen konnte und dabei die bereits in der Begründung des gegenständlichen Bescheides zum Ausdruck gemachte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Fluchtgeschichte des BF verstärkt haben.Einleitend wird zunächst darauf verwiesen, dass sich der erkennende Richter im Zuge der beim BVwG durchgeführten Verhandlungen am römisch 40 und römisch 40 einen persönlichen Eindruck vom Vorbringen des BF machen konnte und dabei die bereits in der Begründung des gegenständlichen Bescheides zum Ausdruck gemachte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Fluchtgeschichte des BF verstärkt haben. Unstimmigkeiten ergeben sich zunächst hinsichtlich des behaupteten Hintergrundes der Verfolgung des BF von Seiten der Maoisten, als dieser in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX es zunächst so darstellte, dass diese es auf seinen Vater abgesehen und ihn aus diesem Grunde entführt hätten. Zwar führte der BF in diesem Zusammenhang aus, dass er geflüchtet sei, nachdem er die Maoisten gesehen habe, gab aber erst in Folge dessen an, dass diese es auch auf den BF abgesehen hätten. Die Frage, ob er irgendwelche Vorkehrungen gegen die Maoisten getroffen hätte, nachdem sein Vater entführt worden sei, verneinte dieser wiederum mit der Begründung damit, dass er gedacht habe, dass es sich dabei nur um das Problem seines Vaters gehandelt habe. Dies steht dann allerdings wiederum mit seinem Verhalten die Flucht vor den Maoisten zu ergreifen in Widerspruch. Unstimmigkeiten ergeben sich zunächst hinsichtlich des behaupteten Hintergrundes der Verfolgung des BF von Seiten der Maoisten, als dieser in der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 es zunächst so darstellte, dass diese es auf seinen Vater abgesehen und ihn aus diesem Grunde entführt hätten. Zwar führte der BF in diesem Zusammenhang aus, dass er geflüchtet sei, nachdem er die Maoisten gesehen habe, gab aber erst in Folge dessen an, dass diese es auch auf den BF abgesehen hätten. Die Frage, ob er irgendwelche Vorkehrungen gegen die Maoisten getroffen hätte, nachdem sein Vater entführt worden sei, verneinte dieser wiederum mit der Begründung damit, dass er gedacht habe, dass es sich dabei nur um das Problem seines Vaters gehandelt habe. Dies steht dann allerdings wiederum mit seinem Verhalten die Flucht vor den Maoisten zu ergreifen in Widerspruch. Ungereimtheiten treten überdies in der Schilderung des behaupteten persönlichen Übergriffes der Maoisten dem BF gegenüber hervor. Noch in der niederschriftlichen Einvernahme des BF am XXXX (Protokoll Seite 6) wurden von diesen auf die ausdrückliche Frage, ob jemals Übergriffe gegenüber seiner Person stattgefunden hätten, verneint. Vielmehr führte dieser in diesem Zusammenhang aus, dass die Personen eines sogenannten Herrn XXXX , welche der BF den Maoisten zuordnete, ihn bei einem Besuch lediglich etwas geschubst hätten und bewaffnet gewesen wären (Protokoll Seite 6). Insofern hat das Vorbringen des BF in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX eine Steigerung erfahren, als dieser im Zuge dessen behauptete, dass die Maoisten bei deren Besuch dem BF mit einer Machete, die sie diesen an den Hals gelegt hätten, bedroht hätten. Außerdem ergeben sich auch hinsichtlich der Anzahl der beteiligten Personen dieses Übergriffes entsprechende Widersprüchlichkeiten, als er in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX noch von sechs bis sieben daran beteiligten Personen ausging, während er diese in der Verhandlung vom XXXX auf eine Anzahl von vier oder fünf Personen reduzierte (Protokoll Seite 9). Auf Vorhalt dieses Widerspruches führte der BF an es nicht genau zu wissen und würde auch nicht sagen können, ob sich noch außerhalb des Hauses weitere Personen befunden hätten. Unabhängig davon stellte der BF die Bedrohung nunmehr so dar, dass man ihn sofort getreten hätte, nachdem man ihn vorgeworfen habe der Königlichen Partei anzugehören, worauf er die Flucht ergriffen habe. Von dem Umstand, dass dem BF dabei eine Machete an den Hals gelegt worden wäre, wurde von Seiten des BF nichts mehr erwähnt. Unabhängig von diesen widersprüchlichen Ausführungen ist es selbst bei Wahrunterstellung, dass dem BF auf die von ihm geschilderte Art und Weise die Machete an den Hals angesetzt worden wäre, nicht glaubwürdig, dass diesem unter solchen Umständen bei einer derartigen Überzahl an Gegnern die Flucht gelungen konnte bzw. er unbeschadet davor flüchten konnte.Ungereimtheiten treten überdies in der Schilderung des behaupteten persönlichen Übergriffes der Maoisten dem BF gegenüber hervor. Noch in der niederschriftlichen Einvernahme des BF am römisch 40 (Protokoll Seite 6) wurden von diesen auf die ausdrückliche Frage, ob jemals Übergriffe gegenüber seiner Person stattgefunden hätten, verneint. Vielmehr führte dieser in diesem Zusammenhang aus, dass die Personen eines sogenannten Herrn römisch 40 , welche der BF den Maoisten zuordnete, ihn bei einem Besuch lediglich etwas geschubst hätten und bewaffnet gewesen wären (Protokoll Seite 6). Insofern hat das Vorbringen des BF in der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 eine Steigerung erfahren, als dieser im Zuge dessen behauptete, dass die Maoisten bei deren Besuch dem BF mit einer Machete, die sie diesen an den Hals gelegt hätten, bedroht hätten. Außerdem ergeben sich auch hinsichtlich der Anzahl der beteiligten Personen dieses Übergriffes entsprechende Widersprüchlichkeiten, als er in der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 noch von sechs bis sieben daran beteiligten Personen ausging, während er diese in der Verhandlung vom römisch 40 auf eine Anzahl von vier oder fünf Personen reduzierte (Protokoll Seite 9). Auf Vorhalt dieses Widerspruches führte der BF an es nicht genau zu wissen und würde auch nicht sagen können, ob sich noch außerhalb des Hauses weitere Personen befunden hätten. Unabhängig davon stellte der BF die Bedrohung nunmehr so dar, dass man ihn sofort getreten hätte, nachdem man ihn vorgeworfen habe der Königlichen Partei anzugehören, worauf er die Flucht ergriffen habe. Von dem Umstand, dass dem BF dabei eine Machete an den Hals gelegt worden wäre, wurde von Seiten des BF nichts mehr erwähnt. Unabhängig von diesen widersprüchlichen Ausführungen ist es selbst bei Wahrunterstellung, dass dem BF auf die von ihm geschilderte Art und Weise die Machete an den Hals angesetzt worden wäre, nicht glaubwürdig, dass diesem unter solchen Umständen bei einer derartigen Überzahl an Gegnern die Flucht gelungen konnte bzw. er unbeschadet davor flüchten konnte. Unstimmigkeiten ergeben sich überdies in der Darlegung der Beweggründe der Maoisten gegen den BF vorzugehen. In der Niederschrift vom XXXX (Seite 5) führte dieser dazu noch aus, dass der BF umgebracht werden sollte, weil ein Herr XXXX im Besitz eines Nachbargrundstückes sein würde und der BF vermute, dass dieser auch sein Elternhaus haben hätte wollen. Ebenso hätte er es für möglich gehalten, dass XXXX seinen Vater entführt haben könnte und dieser deshalb Angst vor dem BF gehabt hätte, dass ihn dieser im Zusammenhang mit der Entführung seines Vaters bei der Polizei namentlich machen könnte. Insofern ist es unter den vom BF geschilderten Umständen nicht nachvollziehbar, dass der BF in der Folge von einer Anzeige abgesehen haben will (Seite 10), weil er von einem Mann, der sich am Telefon als Herr XXXX ausgegeben habe, bedroht worden sei, wenn dieser ohnehin Angst vor der Polizei gehabt haben soll. In der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX beschränkte sich der BF dann nicht nur mehr auf eine Vermutung, dass Herr XXXX ihn umbringen wolle, sondern stellte diesen mit dessen Gefolgsleuten als seinen Widersacher dar. Im Gegensatz zu den Schilderungen vor dem BFA führte dieser vor dem BVwG auch aus wegen der Entführung seines Vaters bei der Polizei gewesen zu sein. Hinzu kommt, dass der BF überdies in der Verhandlung ausführte, dass die Maoisten eine Zusammenarbeit (Protokoll Seite 5) mit diesen angestrebt hätten, es insofern aber zumindest zunächst keinen Sinn gemacht hätte den BF nach seinem Leben zu trachten.Unstimmigkeiten ergeben sich überdies in der Darlegung der Beweggründe der Maoisten gegen den BF vorzugehen. In der Niederschrift vom römisch 40 (Seite 5) führte dieser dazu noch aus, dass der BF umgebracht werden sollte, weil ein Herr römisch 40 im Besitz eines Nachbargrundstückes sein würde und der BF vermute, dass dieser auch sein Elternhaus haben hätte wollen. Ebenso hätte er es für möglich gehalten, dass römisch 40 seinen Vater entführt haben könnte und dieser deshalb Angst vor dem BF gehabt hätte, dass ihn dieser im Zusammenhang mit der Entführung seines Vaters bei der Polizei namentlich machen könnte. Insofern ist es unter den vom BF geschilderten Umständen nicht nachvollziehbar, dass der BF in der Folge von einer Anzeige abgesehen haben will (Seite 10), weil er von einem Mann, der sich am Telefon als Herr römisch 40 ausgegeben habe, bedroht worden sei, wenn dieser ohnehin Angst vor der Polizei gehabt haben soll. In der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 beschränkte sich der BF dann nicht nur mehr auf eine Vermutung, dass Herr römisch 40 ihn umbringen wolle, sondern stellte diesen mit dessen Gefolgsleuten als seinen Widersacher dar. Im Gegensatz zu den Schilderungen vor dem BFA führte dieser vor dem BVwG auch aus wegen der Entführung seines Vaters bei der Polizei gewesen zu sein. Hinzu kommt, dass der BF überdies in der Verhandlung ausführte, dass die Maoisten eine Zusammenarbeit (Protokoll Seite 5) mit diesen angestrebt hätten, es insofern aber zumindest zunächst keinen Sinn gemacht hätte den BF nach seinem Leben zu trachten. Im Übrigen stellte der BF es in der mit ihm niederschriftlich aufgenommenen Niederschrift vom XXXX im Zusammenhang mit den telefonischen Bedrohungen noch so dar, dass dieser ständig mit dem Umbringen bedroht worden wäre, während er dies in der Verhandlung vom XXXX auf drei bis vier solcher Telefonate in einem Zeitraum von acht Jahren beschränkte. Bezüglich des Inhaltes dieser Telefongespräche wich dieser in der Verhandlung vor dem BVwG zunächst aus und gab an auch bei seinem Freund in XXXX von seinen Widersachern aufgesucht worden zu sein, während er erst in der Folge ausführte vom Anrufer aufgefordert worden zu sein sich mit ihnen zu treffen. Von einer etwaigen Drohung den BF umzubringen zu wollen, wurde im Zusammenhang der diesbezüglichen Telefonanrufe in der Verhandlung (Protokoll Seite 22) nichts mehr erwähnt. Im Übrigen ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass die Widersacher des BF die Verfolgung gegenüber ihm unter diesen Umständen nicht aufgenommen hätten, nachdem diese offenbar bereits über den neuen Aufenthalt des BF Bescheid gewusst haben mussten, als diese ansonsten nicht beim Freund des BF in Erscheinung treten hätten können. Wäre den Verfolgern tatsächlich so viel an der Person des BF gelegen, so ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese die Rückkehr des BF zu seinem Freund, bei welcher der BF gelebt hat, abgewartet hätten, um in dessen Gewahrsame zu kommen. Im Übrigen stellte der BF es in der mit ihm niederschriftlich aufgenommenen Niederschrift vom römisch 40 im Zusammenhang mit den telefonischen Bedrohungen noch so dar, dass dieser ständig mit dem Umbringen bedroht worden wäre, während er dies in der Verhandlung vom römisch 40 auf drei bis vier solcher Telefonate in einem Zeitraum von acht Jahren beschränkte. Bezüglich des Inhaltes dieser Telefongespräche wich dieser in der Verhandlung vor dem BVwG zunächst aus und gab an auch bei seinem Freund in römisch 40 von seinen Widersachern aufgesucht worden zu sein, während er erst in der Folge ausführte vom Anrufer aufgefordert worden zu sein sich mit ihnen zu treffen. Von einer etwaigen Drohung den BF umzubringen zu wollen, wurde im Zusammenhang der diesbezüglichen Telefonanrufe in der Verhandlung (Protokoll Seite 22) nichts mehr erwähnt. Im Übrigen ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass die Widersacher des BF die Verfolgung gegenüber ihm unter diesen Umständen nicht aufgenommen hätten, nachdem diese offenbar bereits über den neuen Aufenthalt des BF Bescheid gewusst haben mussten, als diese ansonsten nicht beim Freund des BF in Erscheinung treten hätten können. Wäre den Verfolgern tatsächlich so viel an der Person des BF gelegen, so ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese die Rückkehr des BF zu seinem Freund, bei welcher der BF gelebt hat, abgewartet hätten, um in dessen Gewahrsame zu kommen. Abgesehen davon, dass das Vorbringen des BF mit der Darstellung des behaupteten Erscheinens seiner Widersacher bei seinem Freund eine Steigerung erfahren hat, konnte der BF auf Vorhalt, dass der BF vor dem BFA davon nichts erwähnt hat, dies nicht entsprechend aufzuklären und führte dazu aus, dass er auch vor dem BFA erwähnt habe, dass diese bei seinem Freund in Erscheinung getreten wären. Im Übrigen ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass der BF in den acht Jahren nichts gegen die Telefonanrufe unternommen hat, wenn dieser im Zusammenhang der erfolgten Telefonanrufe in der Verhandlung vor dem BVwG ausführt, dass er vor seinen Widersachern sehr große Angst gehabt haben will. (Protokoll Seite 21). Ebenso sind auch keine Anhaltspunkte, wie noch in der Beschwerde ausgeführt, hervorgekommen, dass der BF aus religiösen Gründen verfolgt werden würde. Zwar gab dieser in der Verhandlung am XXXX an, dass er in Nepal als Hinduist zum katholischen Glauben gewechselt sei, verneinte aber in der Folge (Protokoll Seite 13) Mitglied der katholischen Kirche zu sein und diese lediglich besucht zu haben. Im Laufe der Verhandlung räumte dieser überdies ein die Religion nur wegen seines Freundes, der ihn dazu überredet habe, gewechselt zu haben und selbst nichts unternommen habe diese Religion näher kennen zu lernen. Zu inhaltlichen Fragen u.a dem Hintergrund des Osterfestes oder der 10 Gebote konnte der BF keine Angaben machen und räumte dies auch selbst ein, als er nur an einem Tag bei der Kirche gewesen sei.Ebenso sind auch keine Anhaltspunkte, wie noch in der Beschwerde ausgeführt, hervorgekommen, dass der BF aus religiösen Gründen verfolgt werden würde. Zwar gab dieser in der Verhandlung am römisch 40 an, dass er in Nepal als Hinduist zum katholischen Glauben gewechselt sei, verneinte aber in der Folge (Protokoll Seite 13) Mitglied der katholischen Kirche zu sein und diese lediglich besucht zu haben. Im Laufe der Verhandlung räumte dieser überdies ein die Religion nur wegen seines Freundes, der ihn dazu überredet habe, gewechselt zu haben und selbst nichts unternommen habe diese Religion näher kennen zu lernen. Zu inhaltlichen Fragen u.a dem Hintergrund des Osterfestes oder der 10 Gebote konnte der BF keine Angaben machen und räumte dies auch selbst ein, als er nur an einem Tag bei der Kirche gewesen sei. Bei der Frage nach der Taufe des BF führte dieser dazu aus, dass er ein weißes Kleid anziehen hätte müssen und dann geduscht worden sei. Er sei aber nicht lange bei dieser Gesellschaft gewesen, weswegen er sich auch nicht sicher sein würde, ob es sich dabei um die katholische Glaubensgemeinschaft gehandelt habe. In Österreich habe er sich mit dem Glauben der katholischen Kirche nicht auseinandergesetzt, weil er andere Probleme gehabt habe. Er wisse überdies auch nicht mehr wie die Kirche geheißen habe, wo er vor vier Jahren gewesen sei. Mit Leuten dieser Gemeinde habe er hinsichtlich der Suche und Findung seines Glaubens keinen Kontakt aufgenommen und habe auch gar nichts verstanden als er die Kirche dort besucht habe. Das erkennende Gericht geht sohin einerseits angesichts des eklatant widersprüchlichen Vorbringens des BF unter Einbeziehung des in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG gewonnen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen aus und geht andererseits von einem Fehlen der inneren Überzeugung hinsichtlich des behaupteten Religionswechsels aus. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die angeblichen (fluchtauslösenden) Ereignisse in der vom BF geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den BF tatsächlich nicht besteht. Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation des BF im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen des Verfahrens und den obigen Länderfeststellungen. Abgesehen davon, dass das Fluchtvorbringen des BF völlig unsubstantiiert ist und nicht davon auszugehen ist, dass der Vater des BF tatsächlich von den Maoisten entführt worden ist, ist der BF sowohl in der eingebrachten Beschwerde als auch in der Stellungnahme vom XXXX bzw. in den Verhandlungen vor dem BVwG den diesbezüglichen Ausführungen des BFA des gegenständlichen Bescheides nicht fundiert entgegengetreten, sondern hat sich vielmehr auf eine schlechte Sicherheitslage und ökonomische Lage bezogen. Wie der BF allerdings in den Verhandlungen dargelegt hat, ist es dem BF, selbst bei Wahrunterstellung, dass zu seinem Vater kein Kontakt mehr besteht, auf Grund seines Freundes-, bzw. Bekanntenkreises gelungen über mehrere Jahre bei diesem unversehrt Unterschlupf zu finden, sodass auch bei einer Rückkehr nach Nepal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dieser zumindest in der Anfangsphase der Neuansiedelung eine entsprechende Unterstützung erfahren würde. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass den diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des gegenständlichen Bescheides sowohl in der Beschwerde als auch im Zuge der Verhandlungen nicht inhaltlich entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation des BF im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen des Verfahrens und den obigen Länderfeststellungen. Abgesehen davon, dass das Fluchtvorbringen des BF völlig unsubstantiiert ist und nicht davon auszugehen ist, dass der Vater des BF tatsächlich von den Maoisten entführt worden ist, ist der BF sowohl in der eingebrachten Beschwerde als auch in der Stellungnahme vom römisch 40 bzw. in den Verhandlungen vor dem BVwG den diesbezüglichen Ausführungen des BFA des gegenständlichen Bescheides nicht fundiert entgegengetreten, sondern hat sich vielmehr auf eine schlechte Sicherheitslage und ökonomische Lage bezogen. Wie der BF allerdings in den Verhandlungen dargelegt hat, ist es dem BF, selbst bei Wahrunterstellung, dass zu seinem Vater kein Kontakt mehr besteht, auf Grund seines Freundes-, bzw. Bekanntenkreises gelungen über mehrere Jahre bei diesem unversehrt Unterschlupf zu finden, sodass auch bei einer Rückkehr nach Nepal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dieser zumindest in der Anfangsphase der Neuansiedelung eine entsprechende Unterstützung erfahren würde. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass den diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des gegenständlichen Bescheides sowohl in der Beschwerde als auch im Zuge der Verhandlungen nicht inhaltlich entgegengetreten wurde. Unabhängig davon handelt es sich beim BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt. Dieser hat sich mittlerweile auch in Österreich ein Gewerbe zur Güterbeförderung aufbauen können und hat der BF überdies in Nepal als Taxifahrer seinen Lebensunterhalt bestritten. Außerdem hat der BF die zwölfte Schulstufe abgeschlossen und eine Ausbildung als Elektriker absolviert, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF bei einer Rückkehr nicht in eine derart aussichtslose Lage geraten würden, die ihnen jegliche Existenzgrundlage entziehen würde. Überdies leidet der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die eine ärztliche Behandlung notwendig erscheinen lassen würde. Hinzu kommt, dass der BF einen in Österreich lebenden Cousin, welcher ein Restaurant betreibt, hat. Abgesehen davon, dass der BF mit diesem überdies in geschäftlicher Beziehung steht, hat ihn sein Cousin schon in der Vergangenheit finanziell unterstützt, indem er ihn bei den anfallenden Kosten des Erwerbes eines Führerscheins in Österreich ausgeholfen hat, sodass auch bei einer Rückkehr nach Nepal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der BF zumindest in der Anfangsphase der Neuansiedelung mit der Unterstützung seines in Österreich lebenden Cousins rechnen könnte. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte betreffend die Ausbreitung des COVID-19-Erregers, zumal der BF weder aufgrund seines Alters noch seines Gesundheitszustandes in die Risikogruppe fallen. Nach dem aktuellen Wissensstand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (Quelle: WHO). 2.
- Die Feststellungen zur Lage in Nepal beruhen auf den angeführten Quellen. Bei diesen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zum Spruchteil A) 3.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide:3.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
§ 3Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
- Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
- Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem BF in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen – wie unter Punkt 2.
- dargestellt – nicht glaubwürdig waren. Auch aus der allgemeinen Lage in Nepal lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.Auch aus der allgemeinen Lage in Nepal lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status der Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevöl