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{'item': 'W134 2238894-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW134 2238894-1 Spruch, W134 2238894-1/6EW134 2238894-2/3EW134 2238894-1/6E, W134 2238894-2/3E IM NAMEN DER REPUBL

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, 2) Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über den Antrag der XXXX , vom 11.03.2021 dem Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, vom 25.11.2020, QS 01/20-10/JEB, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über den Antrag der römisch 40 , vom 11.03.2021 dem Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, vom 25.11.2020, QS 01/20-10/JEB, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, folgenden Beschluss: A) Das Verfahren über den Antrag die aufschiebende Wirkung abzuerkennen wird als gegenstandslos geworden eingestellt. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 13.02.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs 1 APAG.
  2. Am 13.02.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, APAG.
  3. Am 19.02.2020 wurde der Beschwerdeführerin von der APAB mitgeteilt, dass die XXXX (verantwortliche Qualitätssicherungsprüferin: XXXX , zur Qualitätssicherungsprüferin der Beschwerdeführerin bestellt wird.
  4. Am 19.02.2020 wurde der Beschwerdeführerin von der APAB mitgeteilt, dass die römisch 40 (verantwortliche Qualitätssicherungsprüferin: römisch 40 , zur Qualitätssicherungsprüferin der Beschwerdeführerin bestellt wird.
  5. Am 28.09.2020 übermittelte der Qualitätssicherungsprüferin der APAG den Bericht über die durchgeführte Qualitätssicherungsprüfung.
  6. Mit E-Mail vom 13.10.2020 hielt die APAB der Beschwerdeführerin vor, dass sie beabsichtige, der Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs 1 APAG eine Reihe von näher genannten Maßnahmen vorzuschreiben.
  7. Mit E-Mail vom 13.10.2020 hielt die APAB der Beschwerdeführerin vor, dass sie beabsichtige, der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, Absatz eins, APAG eine Reihe von näher genannten Maßnahmen vorzuschreiben.
  8. Mit E-Mail vom 20.10.2020 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu diesem Vorhalt.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2020, QS 01/20-10/JEB, bescheinigte die APAB gemäß §§ 35 Abs 1 iVm Abs 3 APAG der Beschwerdeführerin die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung. Sie befristete die Bescheinigung gemäß § 35 Abs 3 iVm 25 APAG mit 4 Jahren ab dem Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung, somit bis zum 15.12.
  10. Das nächste Qualitätssicherungsprüfungsverfahren muss daher bis zum 15.12.2024 abgeschlossen sein. Weiters erlegte die APAB der Beschwerdeführerin die Maßnahme auf, bis 28.02.2021 Anpassungen der Qualitätssicherungsmaßnahmen des Prüfungsbetriebs und gegebenenfalls deren Dokumentation zur zukünftigen Vermeidung der unter Spruchpunkt 2.2, 2.3 und 2.4 angeführten Mängel vorzunehmen und diese schriftlich nachzuweisen.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2020, QS 01/20-10/JEB, bescheinigte die APAB gemäß Paragraphen 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, APAG der Beschwerdeführerin die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung. Sie befristete die Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit 25 APAG mit 4 Jahren ab dem Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung, somit bis zum 15.12.
  12. Das nächste Qualitätssicherungsprüfungsverfahren muss daher bis zum 15.12.2024 abgeschlossen sein. Weiters erlegte die APAB der Beschwerdeführerin die Maßnahme auf, bis 28.02.2021 Anpassungen der Qualitätssicherungsmaßnahmen des Prüfungsbetriebs und gegebenenfalls deren Dokumentation zur zukünftigen Vermeidung der unter Spruchpunkt 2.2, 2.3 und 2.4 angeführten Mängel vorzunehmen und diese schriftlich nachzuweisen.
  13. Mit Schreiben vom 28.12.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wird ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid angeordnete Frist von 4 Jahren für die neuerliche Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung richte. Sie ist im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht richtig sei, dass der Anhang und Lagebericht erst nach Testat-Erstellungsdatum seitens des Mandanten geliefert worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verkürzung der Bescheinigung auf 4 Jahre aufzuheben.
  14. Die APAB legte die Beschwerde zusammen mit ihrem Verfahrensakt am 20.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies darauf hin, dass sie von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen habe und keine Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen seien.
  15. Mit Schreiben vom 11.03.2021 beantragte die Antragstellerin dem Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB vom 25.11.2020, QS 01/20-10/JEB, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Am 13.02.2020 beantrage die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs 1 APAG. (Verfahrensakt der belangten Behörde)Am 13.02.2020 beantrage die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, APAG. (Verfahrensakt der belangten Behörde) Mit Bescheid vom 25.11.2020, QS 01/20-10/JEB, bescheinigte die APAB gemäß §§ 35 Abs 1 iVm Abs 3 APAG der Beschwerdeführerin die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung. Sie befristete die Bescheinigung gemäß § 35 Abs 3 iVm 25 APAG mit 4 Jahren ab dem Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung, somit bis zum 15.12.
  17. Weiters erlegte die APAB der Beschwerdeführerin die Maßnahme auf, bis 28.02.2021 Anpassungen der Qualitätssicherungsmaßnahmen des Prüfungsbetriebs und gegebenenfalls deren Dokumentation zur zukünftigen Vermeidung der unter Spruchpunkt 2.2, 2.3 und 2.4 angeführten Mängel vorzunehmen und diese schriftlich nachzuweisen. (Verfahrensakt der belangten Behörde)Mit Bescheid vom 25.11.2020, QS 01/20-10/JEB, bescheinigte die APAB gemäß Paragraphen 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, APAG der Beschwerdeführerin die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung. Sie befristete die Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit 25 APAG mit 4 Jahren ab dem Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung, somit bis zum 15.12.
  18. Weiters erlegte die APAB der Beschwerdeführerin die Maßnahme auf, bis 28.02.2021 Anpassungen der Qualitätssicherungsmaßnahmen des Prüfungsbetriebs und gegebenenfalls deren Dokumentation zur zukünftigen Vermeidung der unter Spruchpunkt 2.2, 2.3 und 2.4 angeführten Mängel vorzunehmen und diese schriftlich nachzuweisen. (Verfahrensakt der belangten Behörde)
  19. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese finden sich im Verfahrensakt der belangten Behörde, den sie zusammen mit der Beschwerde vorgelegt hat.
  20. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 idgF, lauten: „Einzelrichter §
  21. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
(2)…“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, lauten: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.…Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.… Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)… … Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)…“Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), BGBl I 2016/83 idgF, lauten:
(3)…“Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), BGBl römisch eins 2016/83 idgF, lauten: Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde § 3.
(1)…Paragraph 3,
(1)
(4)Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen des § 26 Abs. 4 und 6.
(4)Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins und in Fällen des Paragraph 26, Absatz 4 und 6,
(5)… Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen§ 25. Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen. Bescheinigung § 35.
(1)Die APAB hat die bei ihr eingelangten schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Einlangen auszuwerten und unter Berücksichtigung des Vorschlags der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zu entscheiden. Bezieht sich ein Prüfbericht auf mehrere Antragsteller, ist über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung für jeden Antragsteller gesondert zu entscheiden. Die APAB hat die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung zu bescheinigen, wennParagraph 35,
(1)Die APAB hat die bei ihr eingelangten schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Einlangen auszuwerten und unter Berücksichtigung des Vorschlags der Qualitätsprüfungskommission gemäß Paragraph 13, mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zu entscheiden. Bezieht sich ein Prüfbericht auf mehrere Antragsteller, ist über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung für jeden Antragsteller gesondert zu entscheiden. Die APAB hat die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung zu bescheinigen, wenn
  1. keine wesentlichen Prüfungshemmnisse vorgelegen sind,
  2. keine wesentlichen Mängel in der Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt worden sind, die die Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen und
  3. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung nicht schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
(2)
(3)Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Werden in der Qualitätssicherungsprüfung Mängel festgestellt, kann die APAB eine Verkürzung der Frist für die nächste Qualitätssicherungsprüfung anordnen. Die Frist muss mindestens 18 Monate betragen. Wurde die Qualitätssicherungsprüfung nicht früher als drei Monate vor Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt, bis zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung abgeschlossen sein muss, anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln und unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß § 52 Abs. 6 von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen. Wurde nach Fristablauf einer Bescheinigung keine neue Bescheinigung erlangt, dürfen bei noch nicht abgeschlossenen Abschlussprüfungsaufträgen ab dem Erlöschen der Bescheinigung keine weiteren Abschlussprüfungshandlungen gesetzt werden.
(3)Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Werden in der Qualitätssicherungsprüfung Mängel festgestellt, kann die APAB eine Verkürzung der Frist für die nächste Qualitätssicherungsprüfung anordnen. Die Frist muss mindestens 18 Monate betragen. Wurde die Qualitätssicherungsprüfung nicht früher als drei Monate vor Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt, bis zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung abgeschlossen sein muss, anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln und unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 52, Absatz 6, von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen. Wurde nach Fristablauf einer Bescheinigung keine neue Bescheinigung erlangt, dürfen bei noch nicht abgeschlossenen Abschlussprüfungsaufträgen ab dem Erlöschen der Bescheinigung keine weiteren Abschlussprüfungshandlungen gesetzt werden.
(4)… Formale Voraussetzungen Das Bundesverwaltungsgericht erkennt gemäß § 6 BVwGG grundsätzlich durch Einzelrichter. Gemäß § 3 Abs 4 APAG erkennt es über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat. Daher erkennt es in Spruchpunkt 1) durch einen nach § 7 Abs 1 BVwGG gebildeten Senat.Das Bundesverwaltungsgericht erkennt gemäß Paragraph 6, BVwGG grundsätzlich durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, APAG erkennt es über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat. Daher erkennt es in Spruchpunkt 1) durch einen nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG gebildeten Senat. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.11.2020 zugestellt. Sie hat die Beschwerde am 28.12.2020 bei der APAB eingebracht. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht. Zu Spruchpunkt 1) A) – Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Befristung der Bescheinigung im angefochtenen Bescheid. Die übrigen Punkte des Spruchs des angefochtenen Bescheids bleiben daher aufrecht und sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (VwGH
  1. 2018, Ro 2018/03/0015). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist daher nur die Befristung der Bescheinigung, da die einzelnen Spruchpunkte mit Ausnahme der – nicht angefochtenen – Bescheinigung über die Durchführung der Qualitätsprüfung unabhängig voneinander Bestand haben können. § 25 APAG bestimmt, dass Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen sind. Um eine etwaige Doppelgleisigkeit zu vermeiden, gilt für alle Bescheinigungen ebenfalls eine Höchstgültigkeitsdauer von sechs Jahren. Es wird somit das Intervall geregelt, in dem Qualitätssicherungsprüfungen mindestens stattfinden müssen. Aus dieser Bestimmung lässt sich daher ableiten, dass die Behörde, dass Intervall zwar nicht über sechs Jahre verlängern, jedoch sehr wohl ein kürzeres Intervall vorschreiben kann. Die Beschwerdeführerin kann aus dieser Bestimmung kein Recht ableiten, dass die nächste Qualitätssicherungsprüfung in dem längst möglichen Intervall von sechs Jahren stattfindet.Paragraph 25, APAG bestimmt, dass Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen sind. Um eine etwaige Doppelgleisigkeit zu vermeiden, gilt für alle Bescheinigungen ebenfalls eine Höchstgültigkeitsdauer von sechs Jahren. Es wird somit das Intervall geregelt, in dem Qualitätssicherungsprüfungen mindestens stattfinden müssen. Aus dieser Bestimmung lässt sich daher ableiten, dass die Behörde, dass Intervall zwar nicht über sechs Jahre verlängern, jedoch sehr wohl ein kürzeres Intervall vorschreiben kann. Die Beschwerdeführerin kann aus dieser Bestimmung kein Recht ableiten, dass die nächste Qualitätssicherungsprüfung in dem längst möglichen Intervall von sechs Jahren stattfindet. Die Erläuterungen zu § 25 APAG (EB 1012 BlgNR, XXV.GP, 7f) führen aus, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung die APAB über ein gutes Bild der Risikosituation des geprüften Abschlussprüfers oder der geprüften Prüfungsgesellschaft verfügt. Zur Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwandes kann die APAB den Zeitpunkt für die nächste Qualitätssicherungsprüfung somit bereits in der Bescheinigung durch eine Fristverkürzung risikoorientiert festlegen. Aus den Erläuterungen ergibt sich daher, dass die belangte Behörde aufgrund ihrer Risikoeinschätzung zu einer Fristverkürzung berechtigt ist. Als Risikoindikator kann insbesondere die Zahl der festgestellten Mängel herangezogen werden. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid unter den Punkten 2.1-2.4 vier Mängel im Prüfbetrieb der Beschwerdeführerin festgestellt, wovon die Beschwerdeführerin in der Beschwerde jedoch nur einen, nämlich den unter 2.3 angeführten Mangel bestreitet. Die anderen drei Mängel blieben unangefochten. Selbst wenn der von der Beschwerdeführerin angefochten Mangel (Punkt 2.3 des angefochtenen Bescheides) nicht vorliegen würde, ist die Fristverkürzung durch die belangte Behörde dennoch gerechtfertigt, da zumindest ein weiterer Mangel vorliegt, den die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde, noch in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2020 bestreitet. Die Beschwerdeführerin gesteht vielmehr zu dem im angefochtenen Bescheid unter 2.2 festgestellten Mangel in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2020 ein, dass sie den Mangel zur Kenntnis nehme und in Zukunft sämtliche Abfragen abspeichern werde. Sie habe entweder vergessen die Abfrage abzuspeichern oder versehentlich die erste Abfrage überspeichert. Die unter 2.1 und 2.4 im angefochtenen Bescheid angeführten Mängel werden von der Beschwerdeführerin zwar in Ihrer Stellungnahme vom 20.12.2020 bekrittelt, jedoch nicht in der Beschwerde gerügt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem einen von der Beschwerdeführerin monierten Mangel (2.3) war daher nicht erforderlich, da der Entscheidung der belangten Behörde drei weitere unangefochtene Mängel (2.1, 2.2 und 2.4) zu Grunde lagen, welche die Verkürzung der Frist rechtfertigen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin wie oben schon ausgeführt keinen Rechtsanspruch auf das längst mögliche Prüfungsintervall von 6 Jahren. Da bei der Qualitätsprüfung mehrere Mängel in den Abläufen und bei der Durchführung festgestellt wurden, stellte die Behörde im Rahmen der Risikoanalyse fest, dass eine Bescheinigung auf vier Jahre angemessen ist, um die festgestellten Mängel im Prüfbetrieb zu beseitigen und um dem öffentlichen Interesse an einer zeitnahen Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, eine abweichende Wertung vorzunehmen, zumal nur einer der vier festgestellten Mängel bekämpft wurde und es sich bei der Entscheidung über die Änderung des Zeitpunkts der nächsten Qualitätssicherungsprüfung um eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde handelt. Ein Ermessensmissbrauch bei der Befristung in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides, der zur Aufhebung dieses Spruchpunktes ermächtigen würde, konnte aufgrund der nachvollziehbaren Risikoanalyse der belangten Behörde nicht festgestellt werden. Die Erläuterungen zu Paragraph 25, APAG (EB 1012 BlgNR, römisch 25 .GP, 7f) führen aus, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung die APAB über ein gutes Bild der Risikosituation des geprüften Abschlussprüfers oder der geprüften Prüfungsgesellschaft verfügt. Zur Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwandes kann die APAB den Zeitpunkt für die nächste Qualitätssicherungsprüfung somit bereits in der Bescheinigung durch eine Fristverkürzung risikoorientiert festlegen. Aus den Erläuterungen ergibt sich daher, dass die belangte Behörde aufgrund ihrer Risikoeinschätzung zu einer Fristverkürzung berechtigt ist. Als Risikoindikator kann insbesondere die Zahl der festgestellten Mängel herangezogen werden. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid unter den Punkten 2.1-2.4 vier Mängel im Prüfbetrieb der Beschwerdeführerin festgestellt, wovon die Beschwerdeführerin in der Beschwerde jedoch nur einen, nämlich den unter 2.3 angeführten Mangel bestreitet. Die anderen drei Mängel blieben unangefochten. Selbst wenn der von der Beschwerdeführerin angefochten Mangel (Punkt 2.3 des angefochtenen Bescheides) nicht vorliegen würde, ist die Fristverkürzung durch die belangte Behörde dennoch gerechtfertigt, da zumindest ein weiterer Mangel vorliegt, den die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde, noch in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2020 bestreitet. Die Beschwerdeführerin gesteht vielmehr zu dem im angefochtenen Bescheid unter 2.2 festgestellten Mangel in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2020 ein, dass sie den Mangel zur Kenntnis nehme und in Zukunft sämtliche Abfragen abspeichern werde. Sie habe entweder vergessen die Abfrage abzuspeichern oder versehentlich die erste Abfrage überspeichert. Die unter 2.1 und 2.4 im angefochtenen Bescheid angeführten Mängel werden von der Beschwerdeführerin zwar in Ihrer Stellungnahme vom 20.12.2020 bekrittelt, jedoch nicht in der Beschwerde gerügt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem einen von der Beschwerdeführerin monierten Mangel (2.3) war daher nicht erforderlich, da der Entscheidung der belangten Behörde drei weitere unangefochtene Mängel (2.1, 2.2 und 2.4) zu Grunde lagen, welche die Verkürzung der Frist rechtfertigen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin wie oben schon ausgeführt keinen Rechtsanspruch auf das längst mögliche Prüfungsintervall von 6 Jahren. Da bei der Qualitätsprüfung mehrere Mängel in den Abläufen und bei der Durchführung festgestellt wurden, stellte die Behörde im Rahmen der Risikoanalyse fest, dass eine Bescheinigung auf vier Jahre angemessen ist, um die festgestellten Mängel im Prüfbetrieb zu beseitigen und um dem öffentlichen Interesse an einer zeitnahen Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, eine abweichende Wertung vorzunehmen, zumal nur einer der vier festgestellten Mängel bekämpft wurde und es sich bei der Entscheidung über die Änderung des Zeitpunkts der nächsten Qualitätssicherungsprüfung um eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde handelt. Ein Ermessensmissbrauch bei der Befristung in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides, der zur Aufhebung dieses Spruchpunktes ermächtigen würde, konnte aufgrund der nachvollziehbaren Risikoanalyse der belangten Behörde nicht festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben eine mündliche Verhandlung beantragt, obwohl sie in der Beschwerde bzw anlässlich der Aktenvorlage dazu Gelegenheit gehabt hätten. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG muss das Bundesverwaltungsgericht jedoch grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchführen.Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben eine mündliche Verhandlung beantragt, obwohl sie in der Beschwerde bzw anlässlich der Aktenvorlage dazu Gelegenheit gehabt hätten. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG muss das Bundesverwaltungsgericht jedoch grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchführen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags entfallen, wenn eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Die Parteien haben die Tatsachen nicht bestritten, sodass sich die Entscheidung auf die Lösung einer reinen Rechtsfrage beschränkt. Das Unterbleiben einer Verhandlung beeinträchtigt die aus Art 6 EMRK und Art 47 GRC erfließenden Rechte in diesem Fall nicht (zB VwGH
  2. 2017, Ra 2015/05/0043; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 24 Rz 19).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags entfallen, wenn eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Die Parteien haben die Tatsachen nicht bestritten, sodass sich die Entscheidung auf die Lösung einer reinen Rechtsfrage beschränkt. Das Unterbleiben einer Verhandlung beeinträchtigt die aus Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC erfließenden Rechte in diesem Fall nicht (zB VwGH
  3. 2017, Ra 2015/05/0043; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], Paragraph 24, Rz 19). Die gegenständliche Entscheidung beruht auf Tatsachen, die unstrittig feststehen und sich ausschließlich aus dem Akteninhalt ergeben. Sie wurden auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Eine ergänzende Erörterung von Tatsachen war daher nicht erforderlich, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Das betrifft insbesondere den unter 2.2 des angefochtenen Bescheides festgestellten unstrittigen Mangel. Damit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt alleine aufgrund der Aktenlage fest und bedarf keiner weiteren Erörterung, sodass die mündliche Verhandlung mangels Möglichkeit der Klärung des Sachverhalts entfallen kann (zB VwGH
  4. 2015, Ra 2014/09/0007;
  5. 2017, Ra 2017/09/0003;
  6. 2018, Ra 2018/03/0046; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 24 Rz 34).Die gegenständliche Entscheidung beruht auf Tatsachen, die unstrittig feststehen und sich ausschließlich aus dem Akteninhalt ergeben. Sie wurden auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Eine ergänzende Erörterung von Tatsachen war daher nicht erforderlich, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Das betrifft insbesondere den unter 2.2 des angefochtenen Bescheides festgestellten unstrittigen Mangel. Damit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt alleine aufgrund der Aktenlage fest und bedarf keiner weiteren Erörterung, sodass die mündliche Verhandlung mangels Möglichkeit der Klärung des Sachverhalts entfallen kann (zB VwGH
  7. 2015, Ra 2014/09/0007;
  8. 2017, Ra 2017/09/0003;
  9. 2018, Ra 2018/03/0046; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], Paragraph 24, Rz 34). Zu Spruchpunkt 2) A) – aufschiebende Wirkung Durch den Abschluss des Verfahrens über die Beschwerde in der Hauptsache fiel die Beschwer hinsichtlich des dem vorliegenden Prüfungsverfahren zugrunde liegenden Verfahrens über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung weg (VfGH 05.03.2018, E 669/2017). Durch den Abschluss des Verfahrens über die Beschwerde in der Hauptsache fiel die Beschwer hinsichtlich des dem vorliegenden Prüfungsverfahren zugrunde liegenden Verfahrens über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung weg (VfGH 05.03.2018, E 669 aus 2017,). Zu 1) B) und 2) B) Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W134.2238894.1.00

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