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{'item': 'W159 2138507-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW159 2138507-2 SpruchW159 2138507-2/11E, W159 2138507-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2021, zu Recht erkannt: A) I.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchteile I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchteile römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 11.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für zwei Jahre erteilt wird.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 11.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für zwei Jahre erteilt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara zugehörig, gelangte spätestens am 29.09.2015 irregulär nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag, 30.09.2015, erfolgte die polizeiliche Einvernahme. Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Iran von den iranischen Behörden wie Tiere behandelt worden. Sie seien festgenommen und beleidigt worden, weil sie Afghanen seien. In der Sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung der Medizinischen Universität Wien vom 27.12.2015 wurde festgestellt, dass das fiktive Geburtsdatum der XXXX sei und vom einem Mindestalter von 16,2 Jahren auszugehen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, als Kindesvertretung gem. § 211 ABGB des Beschwerdeführers bevollmächtigte am 23.03.2016 namentlich Mitarbeiter der XXXX als Vertreter von Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, solange das

  1. Lebensjahr nicht vollendet sei.In der Sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung der Medizinischen Universität Wien vom 27.12.2015 wurde festgestellt, dass das fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei und vom einem Mindestalter von 16,2 Jahren auszugehen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, als Kindesvertretung gem. Paragraph 211, ABGB des Beschwerdeführers bevollmächtigte am 23.03.2016 namentlich Mitarbeiter der römisch 40 als Vertreter von Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, solange das
  2. Lebensjahr nicht vollendet sei. In der niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016 nahm der Beschwerdeführer das fiktive Geburtsdatum zur Kenntnis. Er gab befragt an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, schiitischer Moslem sowie im Iran geboren und aufgewachsen. Seine gesamte Familie würde im Iran leben. Er habe drei Jahre die Schule in XXXX besucht und sei danach Hilfsarbeiter gewesen.In der niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016 nahm der Beschwerdeführer das fiktive Geburtsdatum zur Kenntnis. Er gab befragt an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, schiitischer Moslem sowie im Iran geboren und aufgewachsen. Seine gesamte Familie würde im Iran leben. Er habe drei Jahre die Schule in römisch 40 besucht und sei danach Hilfsarbeiter gewesen. Er habe in seinem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen, es sei kein Gerichtsverfahren anhängig und habe nicht an politischen Aktivitäten oder an Demonstrationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht genau, warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten. Sein Vater hätte gesagt, es hätte Probleme mit den Taliban gegeben, weswegen die Familie in den Iran geflohen sei. Seine Familie sei bereits seit etwa zwanzig Jahren im Iran aufhältig. Im Iran hätte der Beschwerdeführer aufgrund seines illegalen Aufenthalts viele Probleme gehabt. Sie seien nicht respektiert worden und hätten auch nicht bleiben dürfen. Der Beschwerdeführer erzählte sein Cousin würde in XXXX aufhältig sein. Es wurden 2 Teilnahmebestätigungen für diverse Deutschkurse vorgelegt.Der Beschwerdeführer erzählte sein Cousin würde in römisch 40 aufhältig sein. Es wurden 2 Teilnahmebestätigungen für diverse Deutschkurse vorgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 04.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Spruchteil I. abgewiesen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Spruchpunkt II. zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde eine befristete Aufenthaltsbestätigung bis zum 04.10.2017 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Spruchteil römisch eins. abgewiesen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Spruchpunkt römisch zwei. zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde eine befristete Aufenthaltsbestätigung bis zum 04.10.2017 erteilt. Wegen familiärer Angelegenheit (Mutter krank, Großmutter verstorben) wurde dem Beschwerdeführer ein Reisepass, Dokument-Nr. XXXX , Dokumenttyp: PF, Aussteller: AUT, Ablaufdatum: 04.12.22 ausgestellt. Als Reiseziel wurde Teheran, für den Zeitraum 22.12.2017 bis 21.03.2018 angegeben.Wegen familiärer Angelegenheit (Mutter krank, Großmutter verstorben) wurde dem Beschwerdeführer ein Reisepass, Dokument-Nr. römisch 40 , Dokumenttyp: PF, Aussteller: AUT, Ablaufdatum: 04.12.22 ausgestellt. Als Reiseziel wurde Teheran, für den Zeitraum 22.12.2017 bis 21.03.2018 angegeben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 05.08.2019 Zl. XXXX die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, Spruchteil I. als unbegründet ab.Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 05.08.2019 Zl. römisch 40 die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, Spruchteil römisch eins. als unbegründet ab. Aufgrund des eingebrachten Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Bescheid Zl. XXXX vom 25.10.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.10.
  3. Aufgrund des eingebrachten Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Bescheid Zl. römisch 40 vom 25.10.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.10.
  4. Mit Antrag vom 11.09.2019 wurde neuerlich die Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG begehrt. Er gab an, dass eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin aufgrund der prekären Lage in Afghanistan unzumutbar wäre. Am 18.09.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Ausbildungsvertrag im Rahmen einer Stiftung als KFZ Techniker-Personenkraftwagen sowie eine Einstellungszusage des XXXX in Vorlage. Mit Antrag vom 11.09.2019 wurde neuerlich die Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG begehrt. Er gab an, dass eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin aufgrund der prekären Lage in Afghanistan unzumutbar wäre. Am 18.09.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Ausbildungsvertrag im Rahmen einer Stiftung als KFZ Techniker-Personenkraftwagen sowie eine Einstellungszusage des römisch 40 in Vorlage. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.10.2019 zum Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gab der Beschwerdeführer befragt an, er absolviere zurzeit eine Lehre beim XXXX . Er werde voraussichtlich ab 14.11.2019 der Berufsschule XXXX zugeteilt. Zurzeit verdiene er monatlich 780 Euro. In seiner Freizeit sei er mit Freunden unterwegs oder lese in der Bibel. Befragt gab er an, aufgrund von Zeitmangel sei er kein Mitglied in einem Verein. Er würde sich eine afghanische Mietwohnung mit einem afghanischen Freund, der Kochlehrling sei, teilen. Er sei ledig und kinderlos, er lebe in keiner Partnerschaft, Ehe oder einem eheähnlichen Verhältnis. Er wolle seine Lehre abschließen sowie als KFZ-Techniker weiterarbeiten und seinen Führerschein machen.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.10.2019 zum Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gab der Beschwerdeführer befragt an, er absolviere zurzeit eine Lehre beim römisch 40 . Er werde voraussichtlich ab 14.11.2019 der Berufsschule römisch 40 zugeteilt. Zurzeit verdiene er monatlich 780 Euro. In seiner Freizeit sei er mit Freunden unterwegs oder lese in der Bibel. Befragt gab er an, aufgrund von Zeitmangel sei er kein Mitglied in einem Verein. Er würde sich eine afghanische Mietwohnung mit einem afghanischen Freund, der Kochlehrling sei, teilen. Er sei ledig und kinderlos, er lebe in keiner Partnerschaft, Ehe oder einem eheähnlichen Verhältnis. Er wolle seine Lehre abschließen sowie als KFZ-Techniker weiterarbeiten und seinen Führerschein machen. Er kenne eine österreichische Familie, die ihn wenn nötig ein wenig finanziell unterstützen würde und mit welcher er in regem Kontakt stehe. Er schätze Österreich, weil hier keine Gewalt herrsche und Probleme mit einem Gespräch gelöst werden. Er herrsche Meinungsfreiheit und Rechte sowie Sicherheit. Man werde nicht aufgefordert in den Krieg zu ziehen und zu kämpfen. Afghanistan sei für den Beschwerdeführer fremd geworden, auch weil er im Iran aufgewachsen sei. Seine Familie sei noch immer im Iran, in XXXX , aufhältig. Er stamme aus Mazar-e Sharif, jedoch würde sich niemand mehr, den er kenne, in Afghanistan aufhalten. Seine Familie würde sich illegal im Iran aufhalten.Er kenne eine österreichische Familie, die ihn wenn nötig ein wenig finanziell unterstützen würde und mit welcher er in regem Kontakt stehe. Er schätze Österreich, weil hier keine Gewalt herrsche und Probleme mit einem Gespräch gelöst werden. Er herrsche Meinungsfreiheit und Rechte sowie Sicherheit. Man werde nicht aufgefordert in den Krieg zu ziehen und zu kämpfen. Afghanistan sei für den Beschwerdeführer fremd geworden, auch weil er im Iran aufgewachsen sei. Seine Familie sei noch immer im Iran, in römisch 40 , aufhältig. Er stamme aus Mazar-e Sharif, jedoch würde sich niemand mehr, den er kenne, in Afghanistan aufhalten. Seine Familie würde sich illegal im Iran aufhalten. Der Beschwerdeführer brachte eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX , vom 16.09.2019 bis 04.10.2019, einen ärztlichen Entlassungsbrief, eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs, ein ÖSD Zertifikat A1 und ein ÖSD Zertifikat A2, eine Bestätigung für ein Intensivtraining Deutsch und Mathematik für BerufsschülerInnen und ein Zertifikat XXXX in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte eine Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 , vom 16.09.2019 bis 04.10.2019, einen ärztlichen Entlassungsbrief, eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs, ein ÖSD Zertifikat A1 und ein ÖSD Zertifikat A2, eine Bestätigung für ein Intensivtraining Deutsch und Mathematik für BerufsschülerInnen und ein Zertifikat römisch 40 in Vorlage. In der Stellungnahme vom 18.10.2019, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des subsidiären Schutzes weiter vorliegen würden. Eine Rückkehr in sein Heimatland wäre mit einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK und der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. mit einer Gefahr für sein Leben verbunden. Zu seiner persönlichen Situation gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern und seine gesamte Familie seien illegal im Iran seit mehr als 20 Jahren aufhältig. Er selbst sei im Iran geboren worden und dort aufgewachsen, Afghanistan sei ihm persönlich völlig fremd. Er verfüge über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsland. Er nahm auf die prekäre Situation in Afghanistan aufgrund der Länderberichte Bezug. In der Stellungnahme vom 18.10.2019, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des subsidiären Schutzes weiter vorliegen würden. Eine Rückkehr in sein Heimatland wäre mit einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK und der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. mit einer Gefahr für sein Leben verbunden. Zu seiner persönlichen Situation gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern und seine gesamte Familie seien illegal im Iran seit mehr als 20 Jahren aufhältig. Er selbst sei im Iran geboren worden und dort aufgewachsen, Afghanistan sei ihm persönlich völlig fremd. Er verfüge über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsland. Er nahm auf die prekäre Situation in Afghanistan aufgrund der Länderberichte Bezug. Außerdem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein aktueller Gesundheitszustand nicht völlig stabil sei, weil er sich im September einer Magen-/Darmoperation unterziehen hätte müssen. Weitere engmaschige Kontrollen und die tägliche Einnahme von Medikamenten seien notwendig. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich im zweiten Lehrjahr als KFZ-Techniker beim XXXX befände und im November 2019 die Berufsschule besuchen werde. Er brachte u.a. ein Schreiben von XXXX , ein Empfehlungsschreiben von XXXX , sowie ein Empfehlungsschreiben des XXXX in Vorlage. Außerdem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein aktueller Gesundheitszustand nicht völlig stabil sei, weil er sich im September einer Magen-/Darmoperation unterziehen hätte müssen. Weitere engmaschige Kontrollen und die tägliche Einnahme von Medikamenten seien notwendig. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich im zweiten Lehrjahr als KFZ-Techniker beim römisch 40 befände und im November 2019 die Berufsschule besuchen werde. Er brachte u.a. ein Schreiben von römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 , sowie ein Empfehlungsschreiben des römisch 40 in Vorlage. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2019, Zl XXXX wurde unter Spruchteil I. der mit Erkenntnis vom 28.10.2014 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt II. die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2019, Zl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Erkenntnis vom 28.10.2014 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei. die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der letzterwähnten niederschriftlichen Einvernahme dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass aus heutiger Sicht eine Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre. Der Beschwerdeführer habe nie in Afghanistan gelebt, jedoch sei eine Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat möglich. Die Umstände wurden in der rechtlichen Begründung zu Spruchteil I. noch näher ausgeführt und weiters darauf hingewiesen, dass bei einer Rückkehr seine Versorgung grundsätzlich gesichert wäre. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen gewesen (Spruchpunkt II.) Die Voraussetzungen des § 57 AsylG würden nicht vorliegen (Spruchpunkt III.) Zu Spruchpunkt IV. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragssteller illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und keine besonderen Bindungen zu Österreich habe und hier erst kurzfristig aufhältig sei und dass er nach etwa einem Jahr nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes straffällig geworden sei und weitere integrative Schritte nicht erkennbar seien. Zu Spruchpunkt V. schließlich wurde ausgeführt, dass dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe sowie auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorlägen (Spruchpunkt VI.)In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der letzterwähnten niederschriftlichen Einvernahme dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass aus heutiger Sicht eine Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre. Der Beschwerdeführer habe nie in Afghanistan gelebt, jedoch sei eine Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat möglich. Die Umstände wurden in der rechtlichen Begründung zu Spruchteil römisch eins. noch näher ausgeführt und weiters darauf hingewiesen, dass bei einer Rückkehr seine Versorgung grundsätzlich gesichert wäre. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen gewesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.) Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragssteller illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und keine besonderen Bindungen zu Österreich habe und hier erst kurzfristig aufhältig sei und dass er nach etwa einem Jahr nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes straffällig geworden sei und weitere integrative Schritte nicht erkennbar seien. Zu Spruchpunkt römisch fünf. schließlich wurde ausgeführt, dass dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe sowie auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorlägen (Spruchpunkt römisch sechs.) Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht, am 02.12.2019, vertreten durch die XXXX , gegen alle Spruchpunkte des Bescheides, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht, am 02.12.2019, vertreten durch die römisch 40 , gegen alle Spruchpunkte des Bescheides, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, fristgerecht Beschwerde. Die Behörde habe auf den aktuellen Gesundheitszustand keine Rücksicht genommen. Sie habe es auch unterlassen, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er die Bibel lese, zu fragen, ob er zum Christentum konvertiert sei. Grundsätzlich wurde auf die prekäre Lage in Afghanistan aufgrund des Länderinformationsblattes hingewiesen. In einer Stellungnahme und Urkundenvorlage der nunmehrigen rechtlichen Vertretung, XXXX vom 01.03.2021 wurde die Situation in Afghanistan erörtert, welcher der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Besonders für im Iran geborene, ohne familiäres Netzwerk, könne es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig sei. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke seien für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Beschwerdeführer würde über keinerlei Kontakte nach Afghanistan verfügen. Er sei im Iran geboren worden, seine Familie lebe im Iran. Er habe keinerlei Kenntnisse über die Gegebenheiten in Afghanistan und spreche schlechtes Dari.In einer Stellungnahme und Urkundenvorlage der nunmehrigen rechtlichen Vertretung, römisch 40 vom 01.03.2021 wurde die Situation in Afghanistan erörtert, welcher der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Besonders für im Iran geborene, ohne familiäres Netzwerk, könne es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig sei. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke seien für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Beschwerdeführer würde über keinerlei Kontakte nach Afghanistan verfügen. Er sei im Iran geboren worden, seine Familie lebe im Iran. Er habe keinerlei Kenntnisse über die Gegebenheiten in Afghanistan und spreche schlechtes Dari. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bestens integriert sei und seit nunmehr fast fünf Jahren legal im Bundesgebiet aufhältig und strafrechtlich unbescholten sei. Der Beschwerdeführer spreche fließend Deutsch, befände sich derzeit im dritten Lehrjahr und finanziere sich seinen Lebensunterhalt sowie seine Miete selbst. Der Beschwerdeführer habe einen großen Freundeskreis in Österreich, er lebe sein Leben nach westlichen Prinzipien und lebe nicht nach den Regeln des Islam. Eine Rückkehrentscheidung sei daher unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.03.2021 an, zu der sich die belangte Behörde nicht erschien und der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin des XXXX anwesend war. Der Beschwerdeführer gab an, dass er auf Deutsch sprechen und nur bei Bedarf auf die Dienste der Dolmetscherin, in Dari bzw. Farsi, zurückgreifen wolle. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.03.2021 an, zu der sich die belangte Behörde nicht erschien und der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin des römisch 40 anwesend war. Der Beschwerdeführer gab an, dass er auf Deutsch sprechen und nur bei Bedarf auf die Dienste der Dolmetscherin, in Dari bzw. Farsi, zurückgreifen wolle. Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund und in in der Lage der heutigen Verhandlung ohne Probleme zu folgen. Es wurde das Jahres-und Abschlusszeugnis der Berufsschule XXXX für den Lehrberuf Kraftfahrtechnik, ein Unterstützungsschreiben von XXXX , eine Stellungnahme der Firma XXXX vorgelegt.Es wurde das Jahres-und Abschlusszeugnis der Berufsschule römisch 40 für den Lehrberuf Kraftfahrtechnik, ein Unterstützungsschreiben von römisch 40 , eine Stellungnahme der Firma römisch 40 vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er wolle die Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalten. Er habe keine Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und der Stadt XXXX , im Iran im Jahr XXXX geboren. Er sei mit der Festlegung des Geburtsdatum auf den XXXX einverstanden. Er sei bei seinen Eltern im Iran aufgewachsen und sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er gab an, er würde seine Religion in Österreich nicht ausüben. Er würde nicht beten und nicht fasten, er sei nur in eine muslimische Familie geboren worden. Auf die Frage des Richters ob er sich gänzlich vom Islam losgesagt habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich bin noch in der Phase der Information, was Religion überhaupt bedeutet. Ich kann es gar nicht genau sagen, ob ich ein richtiger Moslem bin. Ich interessiere mich auch für das Christentum und lese die Bibel. Es interessiert mich alles zu wissen.“ Der Richter erkundigte sich, ob der Beschwerdeführer zum Christentum konvertieren wolle. Der Beschwerdeführer antwortete mit vielleicht. Er habe sich auch noch keine Gedanken über einen formellen Religionsaustritt gemacht, jedoch könne er sich es auch vorstellen formell aus dem Islam auszutreten.Er sei afghanischer Staatsangehöriger und der Stadt römisch 40 , im Iran im Jahr römisch 40 geboren. Er sei mit der Festlegung des Geburtsdatum auf den römisch 40 einverstanden. Er sei bei seinen Eltern im Iran aufgewachsen und sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er gab an, er würde seine Religion in Österreich nicht ausüben. Er würde nicht beten und nicht fasten, er sei nur in eine muslimische Familie geboren worden. Auf die Frage des Richters ob er sich gänzlich vom Islam losgesagt habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich bin noch in der Phase der Information, was Religion überhaupt bedeutet. Ich kann es gar nicht genau sagen, ob ich ein richtiger Moslem bin. Ich interessiere mich auch für das Christentum und lese die Bibel. Es interessiert mich alles zu wissen.“ Der Richter erkundigte sich, ob der Beschwerdeführer zum Christentum konvertieren wolle. Der Beschwerdeführer antwortete mit vielleicht. Er habe sich auch noch keine Gedanken über einen formellen Religionsaustritt gemacht, jedoch könne er sich es auch vorstellen formell aus dem Islam auszutreten. Im Iran habe er nur drei Jahre lang in eine öffentliche Grundschule gehen dürfen, dann sei es ein Gesetz gewesen, dass keine Ausländer mehr an Schulen unterrichtet werden dürfen. Im Alter von 10 Jahren habe er in einer Schuhfabrik zu arbeiten begonnen. Sein Vater habe als Tischler gearbeitet. Die Familie hätte wirtschaftliche Probleme gehabt und das Leben sei im Iran nicht gut gewesen. Er hätte nicht zur Schule gehen dürfen, hätte die schwierigen Arbeiten zugeteilt bekommen und sei als Hund beschimpft worden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, der Vater hätte ihm auf seine Frage, warum sie Afghanistan verlassen hätten, erzählt, dass die Russen nach Afghanistan gekommen seien. Die Mutter habe erzählt, sie hätten Afghanistan wegen den Taliban verlassen. Der Beschwerdeführer gab an, er wisse es wirklich nicht. Anfänglich hätten sie einen Aufenthaltstitel im Iran gehabt, dieser sei jedoch nicht mehr verlängert worden. Die Familie habe sich die Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht mehr leisten können. Befragt gab er an, er sei nie in Afghanistan gewesen und hätte deswegen selbst keine Probleme mit afghanischen Behörden, bewaffneten afghanischen Gruppierungen oder afghanischen Privatpersonen gehabt. Auch im Iran hätte er keine Probleme mit Afghanen gehabt. Er habe den Iran verlassen, weil er die Schule besuchen wollte und KFZ-Techniker werden. Aufgrund der fehlenden Dokumente sei er im Iran öfters festgenommen worden. Sein Vater habe Geld für seine Freilassung gezahlt und sein Vater hätte auch Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben werde. Sein Cousin sei mit dem Beschwerdeführer 2015 nach Österreich eingereist. Der Cousin würde in XXXX leben und habe den Status des subsidiären Schutzes. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er stehe mit seinen Eltern, die noch immer im Iran, in XXXX , leben würden, in Kontakt. Seine Eltern wüßten nicht, dass er sich vom Islam distanziert habe. Er habe niemanden mehr in Afghanistan und seine Eltern könnten den Beschwerdeführer auch nicht finanziell bei einer Übersiedelung nach Afghanistan unterstützen, denn sie würden selbst um ihre Existenz kämpfen.Sein Cousin sei mit dem Beschwerdeführer 2015 nach Österreich eingereist. Der Cousin würde in römisch 40 leben und habe den Status des subsidiären Schutzes. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er stehe mit seinen Eltern, die noch immer im Iran, in römisch 40 , leben würden, in Kontakt. Seine Eltern wüßten nicht, dass er sich vom Islam distanziert habe. Er habe niemanden mehr in Afghanistan und seine Eltern könnten den Beschwerdeführer auch nicht finanziell bei einer Übersiedelung nach Afghanistan unterstützen, denn sie würden selbst um ihre Existenz kämpfen. Er persönlich habe zurzeit keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er sei im vierten Lehrjahr als KFZ-Techniker bei der Firma XXXX . Die Lehre würde dreieinhalb bis September 2021 dauern. Er würde trotz Corona arbeiten gehen. Er habe bei seiner Firma die Automarken XXXX und XXXX sowie XXXX repariert. Der Beschwerdeführer habe das steirische Jugendcollege gemacht und die XXXX besucht. Er habe die Deutschdiplome bis A2 Niveau erworben und habe privat Unterlagen für das Sprachniveau B1 und B2 erhalten. In seiner Freizeit würde der Beschwerdeführer sich mit seinen Freunden treffen, Billiard oder Kartenspielen. Er habe auch österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er würde Alkohol trinken und Bier trinken. Mit der Familie XXXX stehe er in Kontakt, wegen Corona würden sie sich jedoch nicht so oft persönlich treffen, jedoch seien sie in telefonischen Kontakt. Sie seien gemeinsam essen gegangen und hätten über den Job des Beschwerdeführers gesprochen. Frau XXXX habe dem Beschwerdeführer auch in der Schule geholfen, sie sei früher Lehrerin gewesen.Er persönlich habe zurzeit keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er sei im vierten Lehrjahr als KFZ-Techniker bei der Firma römisch 40 . Die Lehre würde dreieinhalb bis September 2021 dauern. Er würde trotz Corona arbeiten gehen. Er habe bei seiner Firma die Automarken römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 repariert. Der Beschwerdeführer habe das steirische Jugendcollege gemacht und die römisch 40 besucht. Er habe die Deutschdiplome bis A2 Niveau erworben und habe privat Unterlagen für das Sprachniveau B1 und B2 erhalten. In seiner Freizeit würde der Beschwerdeführer sich mit seinen Freunden treffen, Billiard oder Kartenspielen. Er habe auch österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er würde Alkohol trinken und Bier trinken. Mit der Familie römisch 40 stehe er in Kontakt, wegen Corona würden sie sich jedoch nicht so oft persönlich treffen, jedoch seien sie in telefonischen Kontakt. Sie seien gemeinsam essen gegangen und hätten über den Job des Beschwerdeführers gesprochen. Frau römisch 40 habe dem Beschwerdeführer auch in der Schule geholfen, sie sei früher Lehrerin gewesen. Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, schein ein Verfahren bezüglich Suchtmittelgesetz § 27 auf. Der Beschwerdeführer gab dazu an: „Es war in der Berufsschule, wo ich mit österreichischen Freunden unterwegs war und diese haben mir nicht gesagt, dass sie das rauchen. Sie haben es dann geraucht und die Polizei kam. Sie haben uns gefragt, ob wir alle vier geraucht haben und ich habe die Wahrheit gesagt, dass ich nur einen Zug gemacht habe.“Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, schein ein Verfahren bezüglich Suchtmittelgesetz Paragraph 27, auf. Der Beschwerdeführer gab dazu an: „Es war in der Berufsschule, wo ich mit österreichischen Freunden unterwegs war und diese haben mir nicht gesagt, dass sie das rauchen. Sie haben es dann geraucht und die Polizei kam. Sie haben uns gefragt, ob wir alle vier geraucht haben und ich habe die Wahrheit gesagt, dass ich nur einen Zug gemacht habe.“ Der Beschwerdeführer beantwortete die meisten Fragen zügig in gutem Deutsch. In der durch den Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahme, wurde darauf Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargebracht habe, dass er im Iran geboren worden sei und keine Kontaktpersonen in Afghanistan habe. Es wurde auf das Erkenntnis des VfGH vom 07.10.2020, E 1369/2020-18 Bezug genommen. Der Beschwerdeführer habe wie dargelegt, keine ausreichende Existenzgrundlage in Afghanistan. Es wurden eine Wohnrechtsvereinbarung und ein Verdienstnachweis des Beschwerdeführers vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:
  5. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er übt seine Religion in Österreich nicht aus – er betet nicht, trinkt Alkohol und isst Schweinefleisch, er hat sich noch nicht gänzlich vom Islam losgesagt. Er interessiert sich jedoch für das Christentum. Er wurde am XXXX im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Seine Eltern und die Familien sind vor seiner Geburt in den Iran geflohen. Der Beschwerdeführer war noch nie in Afghanistan.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er übt seine Religion in Österreich nicht aus – er betet nicht, trinkt Alkohol und isst Schweinefleisch, er hat sich noch nicht gänzlich vom Islam losgesagt. Er interessiert sich jedoch für das Christentum. Er wurde am römisch 40 im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Seine Eltern und die Familien sind vor seiner Geburt in den Iran geflohen. Der Beschwerdeführer war noch nie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat im Iran drei Klassen die Schule besucht und musste dann arbeiten gehen. Er arbeitete ab dem zehnten Lebensjahr in einer Schuhfabrik. Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen, bewaffneten Organisationen wie den Taliban oder Privatpersonen, weil er noch nie in seinem Herkunftsland war. Seine Familienangehörigen wären nicht imstande, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan vom Iran aus zu unterstützen, vielmehr bedürfen sie selbst der Unterstützung. Die Eltern konnten sich die Verlängerung des offiziellen Aufenthalttitel finanziell nicht mehr leisten. Beide Elternteile sind schwer erkrankt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Familienangehörige, Freunde oder Verwandte in Afghanistan und ist auch mit niemandem in Afghanistan in Kontakt. In Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse bis A2 besucht und auch die diesbezüglichen Diplome erworben. Er ist bemüht die Deutschkurse B1 und B2 zu absolvieren. Er lernt bereits im Selbststudium zu Hause. Der Beschwerdeführer arbeitet als KFZ-Techniker-Lehrling bei der Firma XXXX . Die Lehre dauert dreieinhalb Jahre bis September 2021.In Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse bis A2 besucht und auch die diesbezüglichen Diplome erworben. Er ist bemüht die Deutschkurse B1 und B2 zu absolvieren. Er lernt bereits im Selbststudium zu Hause. Der Beschwerdeführer arbeitet als KFZ-Techniker-Lehrling bei der Firma römisch 40 . Die Lehre dauert dreieinhalb Jahre bis September
  6. Der Beschwerdeführer hat sich einen Freundeskreis, auch aus Österreichern, aufgebaut und lebt einen sehr westlichen Lebensstil. Er hat Kontakt zu einer österreichischen Familie, welche ihn bei seinem Leben in Österreich, in schulischen und beruflichen Fragen unterstützt. Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, bezüglich SMG § 27 gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinen österreichischen Klassenkameraden zu einem Zug auf einer (Haschisch) zigarette verführt worden war.Der Beschwerdeführer hat sich einen Freundeskreis, auch aus Österreichern, aufgebaut und lebt einen sehr westlichen Lebensstil. Er hat Kontakt zu einer österreichischen Familie, welche ihn bei seinem Leben in Österreich, in schulischen und beruflichen Fragen unterstützt. Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, bezüglich SMG Paragraph 27, gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinen österreichischen Klassenkameraden zu einem Zug auf einer (Haschisch) zigarette verführt worden war. Der Beschwerdeführer hat Österreich einmal offiziell verlassen und ist in den Iran zum Begräbnis der Großmutter gereist. Gleichzeitig hat er seine schwer erkrankte Mutter besucht. Zu Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
  7. COVID-19 Letzte Änderung: 14.12.2020 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https: //www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis. com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467 b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  8. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote (WHO 17.11.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (UNOCHA 12.11.2020). Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID- 19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.9.2020; vgl. WB 28.6.2020).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID- 19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.9.2020; vergleiche WB 28.6.2020). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (IOM . Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020).Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche Guardian 2.5.2020). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNO- CHA 12.11.2020; vgl. AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020).Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNO- CHA 12.11.2020; vergleiche AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt (UNOCHA 12.11.2020). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020) . In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).12.11.2020) . In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der CO- VID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.9.2020; vgl. WB 15.7.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der CO- VID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.9.2020; vergleiche WB 15.7.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Frauen und Kinder Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.9.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020) . In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vgl. AAN 1.10.2020).12.11.2020) . In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vergleiche AAN 1.10.2020). Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHAIm Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vergleiche NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020) , wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.9.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt (Flightradar 24 18.11.2020). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 23.9.2020). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020).IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020). 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  1. Politische Lage Letzte Änderung: 14.12.2020 Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 6.10.2020). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vergleiche STDOK 7.2016, Casolino 2011). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vergleiche Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.3.2020; vgl. Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.3.2020; vergleiche Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlich kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Zugleich werden aber verfassungsmäßige Rechte genutzt um die Regierungsarbeit gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch finanzieller Art an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.7.2020). Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  2. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  3. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  4. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohung durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen (USDOS 11.3.2020). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.05.2019). Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Elec- tion Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vgl. NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020; vgl. TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020).Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Elec- tion Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vergleiche TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vergleiche NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020; vergleiche TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Ca- solino 2011; vgl. CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004; USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Ca- solino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004; USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vgl. DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vergleiche DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Friedens- und Versöhnungsprozess Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 600000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 600000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020). Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vgl. EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam" vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020).Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vergleiche EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam" vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020). 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Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.12.2020 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012 (UNAMA 27.10.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu(SIGAR 30.7.2020). Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.3.2020). Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Es gab im letzten Jahr
(2019)eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (RA KBL 12.10.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). Abbildung 1: UNAMA 27.10.2020 Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
  1. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuß (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni 2020 (UNAMA27.7.2020) High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  2. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  3. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dha- ramshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020 vgl.; BBC 25.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020, USDOD 6.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dha- ramshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020 vgl.; BBC 25.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYTDie Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine te

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