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{'item': 'W179 2191378-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW179 2191378-1 SpruchW179 2191378-1/12E, W179 2191378-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieter im Sinne des Postmarktgesetzes (PMG) gemäß § 34 Abs 9 und 13 iVm § 34a Abs 3 KOG zur Zahlung des Finanzierungsbeitrags für den Zeitraum XXXX in der Höhe von insgesamt € XXXX (darin enthalten € XXXX an Umsatzsteuer) an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieter im Sinne des Postmarktgesetzes (PMG) gemäß Paragraph 34, Absatz 9 und 13 in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG zur Zahlung des Finanzierungsbeitrags für den Zeitraum römisch 40 in der Höhe von insgesamt € römisch 40 (darin enthalten € römisch 40 an Umsatzsteuer) an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  4. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet eine Gegenschrift, zu welcher der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 16.11.2016, Rs C-2/15, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, Zl 2016/03/0004, rechtliches Gehör einräumt wird.
  5. Mit Schriftsatz vom XXXX erstattet die die Beschwerdeführerin zur behördlichen Replik eine Duplik.
  6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erstattet die die Beschwerdeführerin zur behördlichen Replik eine Duplik.
  7. Im Nachgang eines erneuten hiergerichtlichen Parteiengehörs zieht die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom XXXX ihre Beschwerde zurück.
  8. Im Nachgang eines erneuten hiergerichtlichen Parteiengehörs zieht die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom römisch 40 ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei zieht mit Schriftsatz vom XXXX ihre Beschwerde zurück.Die beschwerdeführende Partei zieht mit Schriftsatz vom römisch 40 ihre Beschwerde zurück.
  10. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz der Rechtsmittelwerberin vom XXXX .Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz der Rechtsmittelwerberin vom römisch 40 .
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zu A) Beschwerde: Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.2 Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W179.2191378.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.