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{'item': 'W184 2239550-1'}

Obsah (14)§§ 66Art. 133§ 70§ 54§ 55§ 11§§ 51§ 8§ 52§ 61§ 67Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW184 2239550-1 Spruch, W184 2239550-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 66

, 70 FPG, § 55 NAG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 66, 70, FPG, Paragraph 55, NAG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 16.12.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen, wobei er aussagte, er habe zwar am 06.09.2017 bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminalpolizei im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Aufenthaltsehe angegeben, dass er EUR 10.000,- in drei Raten für die Vermittlung der Aufenthaltsehe an eine namentlich genannte Person bezahlt habe, jedoch habe er das damals unter Druck gesagt und tatsächlich liege keine Aufenthaltsehe vor. In Serbien sei er das letzte Mal drei Wochen lang ab dem 28.08.2020 gewesen, und zwar auf Urlaub bei seinen Eltern. Seine Ehefrau sei seit Dezember 2019 in Rumänien. Zuletzt habe er fast ein Jahr lang mit ihr in Österreich gewohnt, dann habe sie angefangen, zu trinken und öfter nach Rumänien zu fahren. Geschieden seien sie noch nicht, aber er habe vor, sich scheiden zu lassen, weil er erfahren habe, dass seine Frau mit einem anderen Mann ein Kind habe. Insgesamt habe er fast zwei Jahre mit seiner Frau zusammengelebt. Er habe das Sorgerecht für zwei minderjährige Kinder aus erster Ehe, die bei seinen Eltern in Serbien leben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sodann von Amts wegen folgende Entscheidung getroffen: „I.

§ 66Abs.

1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.„I.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. II.

§ 70Abs.

3 FPG wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.“römisch zwei.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Ehe der beschwerdeführenden Partei mittlerweile am 26.11.2020 geschieden worden sei. Die beschwerdeführende Partei sei seit August 2017 durchgehend bei einer Reinigungsfirma in Österreich beschäftigt und verdiene EUR 1.800,- netto monatlich. Das Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei sei

§ 54Abs.

5 Z 1 NAG nicht erloschen, zumal auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG vorlägen. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor. Die beschwerdeführende Partei sei weiters in Österreich gut integriert und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Es wäre ihm daher

§ 55Abs.

5 NAG eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus auszustellen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Ehe der beschwerdeführenden Partei mittlerweile am 26.11.2020 geschieden worden sei. Die beschwerdeführende Partei sei seit August 2017 durchgehend bei einer Reinigungsfirma in Österreich beschäftigt und verdiene EUR 1.800,- netto monatlich. Das Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei sei

Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG nicht erloschen, zumal auch die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG vorlägen. Außerdem lägen die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vor. Die beschwerdeführende Partei sei weiters in Österreich gut integriert und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Es wäre ihm daher

Paragraph 55, Absatz 5, NAG eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus auszustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die rumänische Staatsangehörige XXXX war in Österreich von 14.02.2017 bis 09.06.2017 berufstätig, und am 08.05.2017 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.Die rumänische Staatsangehörige römisch 40 war in Österreich von 14.02.2017 bis 09.06.2017 berufstätig, und am 08.05.2017 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsbürger von Serbien, heiratete am 18.02.2017 in Serbien diese rumänische Staatsangehörige, meldete sich am 13.03.2017 mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet an und erhielt am 10.05.2017 eine Aufenthaltskarte für „Angehörige eines EWR-Bürgers“. Spätestens seit Dezember 2019 hielt sich Frau XXXX nicht mehr in Österreich auf, die Ehe mit der beschwerdeführenden Partei wurde am 26.11.2020 wieder geschieden. Spätestens seit Dezember 2019 hielt sich Frau römisch 40 nicht mehr in Österreich auf, die Ehe mit der beschwerdeführenden Partei wurde am 26.11.2020 wieder geschieden. Das Ausscheiden von Frau XXXX aus dem österreichischen Arbeitsmarkt im Mai 2017 und ihr Wegzug aus dem österreichischen Bundesgebiet spätestens im Dezember 2019 wurde der Behörde nicht

§ 54Abs.

6 NAG unverzüglich bekanntgegeben, sondern erst in der Einvernahme beim Bundesamt am 16.12.2020.Das Ausscheiden von Frau römisch 40 aus dem österreichischen Arbeitsmarkt im Mai 2017 und ihr Wegzug aus dem österreichischen Bundesgebiet spätestens im Dezember 2019 wurde der Behörde nicht

Paragraph 54, Absatz 6, NAG unverzüglich bekanntgegeben, sondern erst in der Einvernahme beim Bundesamt am 16.12.

  1. Die beschwerdeführende Partei stellte noch keinen Zweckänderungsantrag betreffend seinen Aufenthaltstitel. Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Er ist seit 02.08.2017 laufend in Österreich beim selben Arbeitgeber, einer Reinigungsfirma, mit einem Nettomonatslohn von EUR 1.800,-beschäftigt und strafgerichtlich unbescholten. Die beschwerdeführende Partei hat das Sorgerecht für zwei minderjährige Kinder aus erster Ehe, die bei seinen Eltern in Serbien leben. In Österreich hat er keine nahen Verwandten.
  2. Beweiswürdigung: Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist unstrittig. Da somit der wesentliche Sachverhalt feststeht, war eine weitere Beweisaufnahme nicht mehr notwendig.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 146/2020 lauten:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lauten: § 66

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. … § 70 …Paragraph 70, …
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idF BGBl. I Nr. 146/2020 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lauten: § 3 …Paragraph 3, …
(5)Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
(5)Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8,) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9,) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung 1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 oder1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 oder

  1. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des
  2. Teiles erfolgte oder
  3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig. … § 51

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. § 52

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. … … § 54
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. …
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; …
  2. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenen Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder …
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. § 55

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. …

(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ quotenfrei zu erteilen. … § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 55Abs.

1 NAG kommt also EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht nach den §§ 51, 52, 53 und 54 NAG nur zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt also EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht nach den Paragraphen 51, 52, 53 und 54 NAG nur zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0191, zum Ausdruck gebracht hat, dass im Aufenthaltsbeendigungsverfahren das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eigenständig zu beurteilen habe, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen seien und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden sei; die Entscheidung in einem nach § 55 Abs. 3 NAG eingeleiteten Aufenthaltsbeendigungsverfahren und die Prüfung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Zeitraum davor stellen voneinander zu unterscheidende Beurteilungen dar.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0191, zum Ausdruck gebracht hat, dass im Aufenthaltsbeendigungsverfahren das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eigenständig zu beurteilen habe, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen seien und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden sei; die Entscheidung in einem nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG eingeleiteten Aufenthaltsbeendigungsverfahren und die Prüfung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Zeitraum davor stellen voneinander zu unterscheidende Beurteilungen dar. Im vorliegenden Fall wurde das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei als Ehemann einer in Österreich berufstätigen Unionsbürgerin vom Aufenthaltsrecht der Ehefrau abgeleitet, welches seinerseits auf § 51 NAG beruhte. Das Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei entstand daher mit der Eheschließung am 18.02.2017 und endete spätestens zu dem Zeitpunkt, als seine Ehefrau, die bereits im Juni 2017 wieder aus dem österreichischen Arbeitsmarkt ausgeschieden war, endgültig aus Österreich wegzog und damit ihr eigenes Aufenthaltsrecht wieder verlor, also nach den Sachverhaltsfeststellungen spätestens im Dezember

  1. Diese Sachverhaltsänderung wurde allerdings von der beschwerdeführenden Partei entgegen § 54 Abs. 6 NAG nicht der Behörde gemeldet. Nach dieser Gesetzesbestimmung hat der Angehörige Umstände, wie insbesondere den Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.Im vorliegenden Fall wurde das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei als Ehemann einer in Österreich berufstätigen Unionsbürgerin vom Aufenthaltsrecht der Ehefrau abgeleitet, welches seinerseits auf Paragraph 51, NAG beruhte. Das Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei entstand daher mit der Eheschließung am 18.02.2017 und endete spätestens zu dem Zeitpunkt, als seine Ehefrau, die bereits im Juni 2017 wieder aus dem österreichischen Arbeitsmarkt ausgeschieden war, endgültig aus Österreich wegzog und damit ihr eigenes Aufenthaltsrecht wieder verlor, also nach den Sachverhaltsfeststellungen spätestens im Dezember
  2. Diese Sachverhaltsänderung wurde allerdings von der beschwerdeführenden Partei entgegen Paragraph 54, Absatz 6, NAG nicht der Behörde gemeldet. Nach dieser Gesetzesbestimmung hat der Angehörige Umstände, wie insbesondere den Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Da also das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei bereits spätestens im Dezember 2019 weggefallen war, kann er sich auch nicht auf die Ausnahmebestimmungen des § 54 Abs. 5 NAG berufen, die voraussetzen, dass das Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt der Scheidung noch bestanden hat.Da also das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei bereits spätestens im Dezember 2019 weggefallen war, kann er sich auch nicht auf die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 54, Absatz 5, NAG berufen, die voraussetzen, dass das Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt der Scheidung noch bestanden hat. Eine Nichtigerklärung der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts der beschwerdeführenden Partei sowie seiner Ehefrau nach § 3 Abs. 5 NAG, etwa wegen des Tatbestandes der Aufenthaltsehe, ist bisher nicht erfolgt.Eine Nichtigerklärung der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts der beschwerdeführenden Partei sowie seiner Ehefrau nach Paragraph 3, Absatz 5, NAG, etwa wegen des Tatbestandes der Aufenthaltsehe, ist bisher nicht erfolgt. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteididung der Ordnung auf dem Gebiet des Einwanderungsrechtes in Betracht kommt.Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteididung der Ordnung auf dem Gebiet des Einwanderungsrechtes in Betracht kommt. Es bleibt schließlich noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; vgl. § 9 Abs. 1 BFA-VG).Es bleibt schließlich noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001):Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist vergleiche EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001): die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat; die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben; die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte; das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat. Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt.Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK werden auch in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählt. Im Rahmen der Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Drittstaatsangehörigen an einem weiteren Verbleib in Österreich nimmt zwar das Gewicht des persönlichen Interesses grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu. Doch ist dabei nicht die bloße Aufenthaltsdauer maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Drittstaatsangehörige die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865). Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Daher liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Daher liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der Verteididung der Ordnung auf dem Gebiet des Einwanderungsrechtes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der Verteididung der Ordnung auf dem Gebiet des Einwanderungsrechtes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Denn die beschwerdeführende Partei hält sich zwar seit März 2017, also seit vier Jahren, rechtmäßig in Österreich auf, ging auch durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach und ist strafgerichtlich unbescholten. Doch die Ehefrau, von welcher die beschwerdeführende Partei das Aufenthaltsrecht ableitete, schied bereits im Juni 2017 wieder aus dem österreichischen Arbeitsmarkt aus und zog spätestens im Dezember 2019 endgültig aus Österreich weg, was allerdings von der beschwerdeführenden Partei entgegen § 54 Abs. 6 NAG nicht der Behörde gemeldet wurde. Im Herkunftsstaat leben noch zwei minderjährige Kinder der beschwerdeführenden Partei aus erster Ehe, für die er das Sorgerecht hat und die von seinen Eltern betreut werden. In Österreich hat er keine nahen Verwandten. Die beschwerdeführende Partei ist gesund.Doch die Ehefrau, von welcher die beschwerdeführende Partei das Aufenthaltsrecht ableitete, schied bereits im Juni 2017 wieder aus dem österreichischen Arbeitsmarkt aus und zog spätestens im Dezember 2019 endgültig aus Österreich weg, was allerdings von der beschwerdeführenden Partei entgegen Paragraph 54, Absatz 6, NAG nicht der Behörde gemeldet wurde. Im Herkunftsstaat leben noch zwei minderjährige Kinder der beschwerdeführenden Partei aus erster Ehe, für die er das Sorgerecht hat und die von seinen Eltern betreut werden. In Österreich hat er keine nahen Verwandten. Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Somit überwiegen bei der vorgenommenen Interessenabwägung angesichts des erst vierjährigen Aufenthaltes in Österreich insgesamt eindeutig die öffentlichen Interessen an der der Verteididung der Ordnung auf dem Gebiet des Einwanderungsrechtes. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296 aus 2017,; 24.11.2016, E 1079 aus 2016,; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W184.2239550.1.00

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