Obsah (16)
§§ 57§ 10§ 52§ 55a§ 6Art. 131Art. 130§ 3§ 7§ 58§ 17§ 27§ 61§ 66§ 67§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW195 2124746-1 SpruchW195 2124746-1/53E, W195 2124746-1/53E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§§ 57und 55 Asyl
G sowie § 55 FPG abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 55, FPG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 17.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am 17.02.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 14.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) asylbehördlich einvernommen. Er brachte vor, dass er im Irak einer Arbeit nachgegangen sei und dass sein Arbeitgeber „abgesprungen“ sei. Er wollte deshalb nach Europa, um dort zu arbeiten (AS 47). Bei der asylbehördlichen Einvernahme erklärte der BF dann, dass er wegen des Krieges aus dem Irak auswandern wollte. Er habe wegen der Auswanderung auch Geld aufgenommen und werde nunmehr von seinen Kreditgebern verfolgt. Außerdem seien seine Brüder in Bangladesch politisch tätig und könne der BF auch aus diesem Grund in Bangladesch nicht frei leben. Der Grund liege somit in politischen und finanziellen Problemen (vergl. AS 198 f).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2015 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde außerdem kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2015 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde außerdem kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant. Die belangte Behörde stellte auch keine sonstigen Gründe fest, die gegen eine Abschiebung des BF sprechen würden. Sie stufte die allgemeine Situation im Herkunftsland nicht als derart gefährdend für den BF ein, dass dieser im Falle der Rückkehr einer lebensbedrohlichen Situation durch Todesstrafe oder der Gefahr durch Folter im Sinne des Art. 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt oder in eine, seine Existenz bedrohenden Lage geraten würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ würden nicht vorliegen und der durch die Abschiebung stattfindende Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben sei aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt, eine Rückkehrentscheidung sei erforderlich. Mangels Vorliegens besonderer Umstände zur Regelung von persönlichen Verhältnissen sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzusetzen. In der Begründung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant. Die belangte Behörde stellte auch keine sonstigen Gründe fest, die gegen eine Abschiebung des BF sprechen würden. Sie stufte die allgemeine Situation im Herkunftsland nicht als derart gefährdend für den BF ein, dass dieser im Falle der Rückkehr einer lebensbedrohlichen Situation durch Todesstrafe oder der Gefahr durch Folter im Sinne des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt oder in eine, seine Existenz bedrohenden Lage geraten würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ würden nicht vorliegen und der durch die Abschiebung stattfindende Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben sei aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt, eine Rückkehrentscheidung sei erforderlich. Mangels Vorliegens besonderer Umstände zur Regelung von persönlichen Verhältnissen sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzusetzen. 3. Dagegen brachte der BF durch die bevollmächtigte Rechtsberatung das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid vollumfänglich bekämpft und unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. In der Begründung der Beschwerde ist im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde hätte nach Ansicht des BF jedenfalls weitere Ermittlungen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anstellen und fallbezogene Feststellungen treffen müssen, um die Plausibilität und die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens besser beurteilen zu können. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise unrichtig und widersprüchlich geblieben. Die belangte Behörde habe es unterlassen nähere Informationen über die Kreditgeber im Zusammenhang mit den vom BF aufgenommenen Krediten einzuholen. Bei den Kreditgebern handle es sich um Personen aus dem Heimatdorf des BF, die gesamte Familie wohne in diesem Dorf und der BF könne nicht dorthin zurückkehren, bevor er nicht die Kredite zurückgezahlt hat. Er würde umgebracht werden. Auf diese Problematik sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Länderfeststellungen zu der Schutzwilligkeit und –fähigkeit des Staates würden ebenso fehlen. Zur allgemeinen Sicherheitslage, Situation der Menschenrechte und der Korruption der Sicherheitsbehörden in Bangladesch wird in der Beschwerde auf diverse Länderberichte von Amnesty International, auf den ACLED-Kurzbericht und ACCORD verwiesen. Diese Berichte würden die Plausibilität der Schilderung des BF belegen. Die belangte Behörde habe auch Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF unterlassen. Sein am Tag der Einvernahme an den Tag gelegtes Verhalten hätte die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens dringend indiziert. Der BF habe ein erhebliches psychisches Problem, er nässe nachts ins Bett, zittere und hege Selbstmordgedanken. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Handlungsfähigkeit des BF. Zum Nachweis, dass der BF nicht in der Lage sei, sein Fluchtvorbringen chronologisch zu schildern bzw. einer Befragung ausreichend zu folgen, werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt. Der BF hätte entgegen der Ansicht der belangten Behörde über seine Fluchtgründe frei gesprochen, nur diese hätte keinen Abgleich mit den Länderberichten vorgenommen. Die belangte Behörde habe sich ausschließlich darauf beschränkt festzustellen, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht hätte. Der BF habe sein Vorbringen nicht abgeändert, er habe vielmehr angegeben, dass mehrere seiner Familienmitglieder politisch tätig sind. Es sei seinem Vorbringen auch zu entnehmen, dass auch seine politisch tätigen Familienmitglieder nicht durchgehend unbehelligt in Bangladesch wohnen könnten. Durch die Länderfeststellungen werde die Glaubwürdigkeit des BF gestützt. Politische Unruhen würden in Bangladesch durch die Oppositionspartei BNP angeheizt und bei den Unruhen würden regelmäßig Menschen ums Leben kommen. Hinsichtlich der für den BF anzunehmenden Gefährdung im Fall der Rückkehr in sein Heimatland, wäre eine neuerliche Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Auch wenn im gegenständlichen Fall keine vom Staat ausgehende Verfolgung anzunehmen wäre, muss davon ausgegangen werden, dass der Staat Bangladesch nicht in der Lage oder willens ist, den BF vor der Verfolgung durch Private zu schützen. Für die Annahme einer begründeten Angst vor der drohenden Verfolgung sei nicht erforderlich, dass der Asylwerber die Verfolgung bereits erlitten hat oder eine solche konkret angedroht wurde, sondern es müsse die Angst lediglich objektiv nachvollziehbar sein. Daher sei dem BF internationaler Schutz zu gewähren. Im Falle der Rückkehr könne der BF nicht in sein Heimatdorf zurück, da dort seine Kreditgeber leben. Außerhalb des Heimatdorfes würden ihm jegliche sozialen Anbindungen fehlen. Der BF verfüge lediglich über eine grundlegende Schulbildung, es gäbe keine kostenlose Gesundheitsversorgung und ohne Unterstützung seiner Familie wäre es ihm nicht möglich, die notwendige medizinische Behandlung zu erhalten. Es würde daher im Falle der Abschiebung jedenfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK eintreten. Der BF sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren und nehme bereits an Deutschkursen teil. Er sei unbescholten und stelle keine Gefahr für die allgemeine Sicherheit dar. Auch zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt.Auch wenn im gegenständlichen Fall keine vom Staat ausgehende Verfolgung anzunehmen wäre, muss davon ausgegangen werden, dass der Staat Bangladesch nicht in der Lage oder willens ist, den BF vor der Verfolgung durch Private zu schützen. Für die Annahme einer begründeten Angst vor der drohenden Verfolgung sei nicht erforderlich, dass der Asylwerber die Verfolgung bereits erlitten hat oder eine solche konkret angedroht wurde, sondern es müsse die Angst lediglich objektiv nachvollziehbar sein. Daher sei dem BF internationaler Schutz zu gewähren. Im Falle der Rückkehr könne der BF nicht in sein Heimatdorf zurück, da dort seine Kreditgeber leben. Außerhalb des Heimatdorfes würden ihm jegliche sozialen Anbindungen fehlen. Der BF verfüge lediglich über eine grundlegende Schulbildung, es gäbe keine kostenlose Gesundheitsversorgung und ohne Unterstützung seiner Familie wäre es ihm nicht möglich, die notwendige medizinische Behandlung zu erhalten. Es würde daher im Falle der Abschiebung jedenfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eintreten. Der BF sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren und nehme bereits an Deutschkursen teil. Er sei unbescholten und stelle keine Gefahr für die allgemeine Sicherheit dar. Auch zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben, Asyl oder subsidiären Schutz zuzuerkennen, in eventu die Abschiebung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Beschwerdeverfahren wurde eine Integrationsbestätigung der Caritas Flüchtlingshilfe vorgelegt (Teilnahme an einem Projekt „Nachbarschaftshilfe“). Außerdem wurde die Bestätigung über die Teilnahme an einem Computergrundkurs für Asylwerber, an einem weiteren Integrationsprojekt „ XXXX “, an Gartenprojekten, interkulturellen Kochveranstaltungen und an einem Ferienprogramm der XXXX und den Besuch von ehrenamtlichen Deutsch-Hilfe(Kursen) sowie etliche Unterstützungsschreiben vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren wurde eine Integrationsbestätigung der Caritas Flüchtlingshilfe vorgelegt (Teilnahme an einem Projekt „Nachbarschaftshilfe“). Außerdem wurde die Bestätigung über die Teilnahme an einem Computergrundkurs für Asylwerber, an einem weiteren Integrationsprojekt „ römisch 40 “, an Gartenprojekten, interkulturellen Kochveranstaltungen und an einem Ferienprogramm der römisch 40 und den Besuch von ehrenamtlichen Deutsch-Hilfe(Kursen) sowie etliche Unterstützungsschreiben vorgelegt. Der BF hat eine Integrationsprüfung über ÖSD auf Niveau A2 positiv abgelegt und wurde in ein Lehrverhältnis zum Beruf eines Koches in einem Vorarlberger Hotel abgeschlossen. Das Lehrverhältnis begann am XXXX und dauerte bis XXXX . Der BF hat eine Integrationsprüfung über ÖSD auf Niveau A2 positiv abgelegt und wurde in ein Lehrverhältnis zum Beruf eines Koches in einem Vorarlberger Hotel abgeschlossen. Das Lehrverhältnis begann am römisch 40 und dauerte bis römisch 40 . Dem BF wurde seitens des BFA
§ 55a
FPG mitgeteilt, dass im Falle der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise diese bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses voraussichtlich bis zum XXXX gehemmt sei. Dem BF wurde seitens des BFA
Paragraph 55 a, FPG mitgeteilt, dass im Falle der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise diese bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses voraussichtlich bis zum römisch 40 gehemmt sei.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2020 wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020, XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben, hinsichtlich der Spruchpunkte III und IV jedoch die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2020 wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020, römisch 40 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei und römisch vier jedoch die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Zusammenfassend begründete dies das BVwG damit, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen wurde, aber gestützt auf den Angaben bei den Vernehmungen jedoch davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Auch seine weiteren Angaben zur den familiären und sonstigen Verhältnissen im Herkunftsland seien nicht zweifelhaft, zumal diese vom Beschwerdeführer spontan und gleichbleibend vorgebracht wurden und plausibel seien. Der BF sei nach seinem Aufgriff in Deutschland strafgerichtlich wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. In Österreich sei der BF am 17.02.2016 erstbefragt sowie am 14.03.2016 beim BFA und am 16.06.2020 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht persönlich angehört worden. Im Rahmen des Verlaufes des Asylverfahrens habe der BF sein behauptetes asylrelevantes Beschwerdevorbringen massiv gesteigert und sei dieses schlichtweg nicht glaubhaft. Habe er noch anfänglich eine bloße Arbeitssuche angegeben, führte er in weiterer Folge eine politische Verfolgung in Bangladesch an. Konkret erzählte der BF, dass er im Irak gearbeitet habe, jedoch sei der Druck zu groß gewesen und habe er sich entschlossen nach Europa bzw Deutschland weiterzureisen. Er sei in seinem Heimatland weder politisch tätig gewesen noch habe er sonst Kontakt mit den heimatlichen Behörden oder Gerichten gehabt. Erst im Laufe des weiteren Asylverfahrens stellte der Beschwerdeführer sein Vorbringen immer mehr in einen politischen Kontext, in dem er angab, seine Brüder bzw. Familienangehörigen seien politisch tätig gewesen. Sie könnten aus diesem Grund dort nicht frei leben und müssen immer wieder ihren Aufenthaltsort wechseln. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer jedoch wieder an, der eine Bruder habe ein Geschäft und der andere führe eine Landwirtschaft, was wiederum der Aussage, sie müssten ihren Aufenthaltsort ständig wechseln, widerspricht. Er änderte somit sein Vorbringen sehr wesentlich. Glaubhaftigkeit konnte somit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Seine Angaben dazu waren zu widersprüchlich, um sie als den Tatsachen entsprechend anzusehen. Der BF konnte keine (politische) Verfolgung glaubhaft machen. Hingegen beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Bemühungen des BF zu seiner Integration im Zusammenhang mit den von ihm eingebrachten Bescheinigungsmitteln positiv. Seine außerordentlichen Bemühungen zur Integration zeige sich in der Lernbereitschaft und Arbeitswilligkeit, welche sich im bestehenden Lehrverhältnisses des BF manifestiere.
- Im Zuge einer Amtsrevision erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.02.2021, XXXX dass die Entscheidung des BVwG vom 13.11.2020 hinsichtlich des Spruchteiles A) A.
- wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben sei.
- Im Zuge einer Amtsrevision erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.02.2021, römisch 40 dass die Entscheidung des BVwG vom 13.11.2020 hinsichtlich des Spruchteiles A) A.
- wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben sei. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Berücksichtigung des Lehrverhältnisses bei der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden unzulässig ist und es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbemühende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in denen sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Es müsse nicht akzeptiert werden, dass der Fremde mit seinem Verhalten letztlich versuche in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.Zusammengefasst wurde dargelegt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Berücksichtigung des Lehrverhältnisses bei der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden unzulässig ist und es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbemühende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in denen sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Es müsse nicht akzeptiert werden, dass der Fremde mit seinem Verhalten letztlich versuche in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Auch innerhalb von fünf Jahren sei dieser Zeitraum für sich betrachtet nicht ausreichend, um ihm eine besondere Bedeutung für die Integration zuzumessen; erst bei einer „außergewöhnlichen Integration“ sei die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. „Außergewöhnliche Umstände“ würden jedoch im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Gute Deutschkenntnisse, das Bestehen eines Lehrverhältnisses sowie Schritte zur Integration führen allein nicht zur außergewöhnlichen Integration. Das Verfahren gegen den Bescheid des BFA trat somit hinsichtlich des Spruchpunktes A) A2 des Erkenntnisses des BVwG in den ursprünglichen Zustand zurück.
- In Folge der Ruhestandversetzung des bisherigen Leiters der Gerichtsabteilung L509 wurde die Rechtssache vom Geschäftsverteilungsausschuss des BVwG der Gerichtsabteilung W195 zugewiesen.
- Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.03.2021 wurde dem BF auch der aktuelle Länderbericht zu Bangladesch, Stand Dezember 2020, übermittelt. An der Verhandlung vor dem BVwG nahmen der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter, eine bengalisch-sprechende Dolmetscherin sowie zwei vom BF kurzfristig nominierte Zeuginnen teil. Bereits vor der Verhandlung legte der BF durch seinen Rechtsanwalt weitere Urkunden vor, welche den besonderen Integrationsgrad des BF beweisen sollten. Neben Zeitungsartikeln über das „ XXXX “ (einem Integrationsprojekt seitens der XXXX ), einer Einstellungszusage eines Hotels für die Zeit nach der Beendigung der Lehrzeit, Empfehlungsschreiben seitens des Bürgermeisters der XXXX , der Ortsvorstehung, des mobilen Hilfsdienstes XXXX , der Landesberufsschule XXXX , des katholischen Pfarramtes und sechs weiteren Unterstützungserklärungen einzelner Bürgerinnen und Bürgern bestätigte die WKÖ XXXX , dass die Lehrabschlussprüfung für den BF im Juli 2021 terminisiert sei.Neben Zeitungsartikeln über das „ römisch 40 “ (einem Integrationsprojekt seitens der römisch 40 ), einer Einstellungszusage eines Hotels für die Zeit nach der Beendigung der Lehrzeit, Empfehlungsschreiben seitens des Bürgermeisters der römisch 40 , der Ortsvorstehung, des mobilen Hilfsdienstes römisch 40 , der Landesberufsschule römisch 40 , des katholischen Pfarramtes und sechs weiteren Unterstützungserklärungen einzelner Bürgerinnen und Bürgern bestätigte die WKÖ römisch 40 , dass die Lehrabschlussprüfung für den BF im Juli 2021 terminisiert sei. Im Rahmen der Verhandlung ergänzte der sichtlich engagierte Rechtsanwalt die vorgelegten Unterlagen durch ein Email des österreichischen Integrationsfonds, in welchem die Integrationsprüfung B1 des BF, abgelegt am XXXX , bestätigt wurde. Eine weitere Einstellungszusage sowie eine Wohnungsbenützungsvereinbarung vervollständigten die Vorlagen.Im Rahmen der Verhandlung ergänzte der sichtlich engagierte Rechtsanwalt die vorgelegten Unterlagen durch ein Email des österreichischen Integrationsfonds, in welchem die Integrationsprüfung B1 des BF, abgelegt am römisch 40 , bestätigt wurde. Eine weitere Einstellungszusage sowie eine Wohnungsbenützungsvereinbarung vervollständigten die Vorlagen. Die in der Verhandlung angegebenen persönlichen Umstände des BF hinsichtlich Gesundheit, im Lehrberuf stehend, einen entsprechenden Freundeskreis vorweisend, gab der BF übereinstimmend mit dem bisherigen Akteninhalt an. Seine Kontakte zur Familie in Bangladesch seien aufrecht, er habe noch acht Geschwister, zahlreiche Tanten und Onkeln, Cousins, Cousinen, Nichten und Neffen, welche überwiegend in Bangladesch leben. Seine Mutter würde von landwirtschaftlichen Einkommen leben, der Familie ginge es finanziell ausreichend. In Österreich hat der BF keine Verwandten, keine Kinder und keine Beziehung. Gefragt, wann er Bangladesch verlassen habe, meinte der BF, es sei dies „zwischen 2013 und 2014“ gewesen. Mehrfach nachgefragt konnte bzw wollte sich der BF nicht festlegen, wann genau er Bangladesch verlassen habe. Er sei zuerst nach Dubai, dann in den Irak gegangen. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF konnte sich der vorsitzende Richter davon überzeugen, dass diese dem Sprachniveau B1 entsprechen, auch wenn der Sprachwortschatz begrenzt ist. Der BF bemühte sich in vollen Sätzen zu antworten. Der Rechtsanwalt des BF betonte, dass der BF seine Deutschkenntnisse weiter verbessern wolle. Der BF versuchte sich als besonders helfend und engagiert darzustellen. Er unterstütze gerne Menschen in Österreich, und es mache ihn glücklich. Er habe viele Freunde und würde sich ehrenamtlich betätigen. Die Kochlehre habe er bereits abgeschlossen, die Lehrabschlussprüfung sei im Juli
- Um seine Integrationsbemühungen darzustellen habe der BF zwei Zeuginnen mitgebracht. Die erste Zeugin, welche auch mit anderen Flüchtlingen im Rahmen eines persönlichen Engagements tätig ist, führte zu den Integrationsbemühungen seitens des BF aus, dass sie den BF im letzten Jahr wesentlich besser kennengelernt habe, er sei oft bei der Familie gewesen und sie hätten gemeinsam Deutsch gelernt, aber auch Freizeit verbracht, etwa beim Kochen. Der BF habe im Haus oder Garten geholfen. Er habe von Anfang an in der Pfarre geholfen, sei engagiert beim Projekt „ XXXX und habe mit Eifer im Rahmen seiner Lehre gelernt. Gerade das „Distance-Learning“ sei besonders schwierig und möchte die Zeugin dazu das „Modewort Resilienz“ einbringen, der BF habe Geduld an den Tag gelegt, durchgehalten und gelernt.Um seine Integrationsbemühungen darzustellen habe der BF zwei Zeuginnen mitgebracht. Die erste Zeugin, welche auch mit anderen Flüchtlingen im Rahmen eines persönlichen Engagements tätig ist, führte zu den Integrationsbemühungen seitens des BF aus, dass sie den BF im letzten Jahr wesentlich besser kennengelernt habe, er sei oft bei der Familie gewesen und sie hätten gemeinsam Deutsch gelernt, aber auch Freizeit verbracht, etwa beim Kochen. Der BF habe im Haus oder Garten geholfen. Er habe von Anfang an in der Pfarre geholfen, sei engagiert beim Projekt „ römisch 40 und habe mit Eifer im Rahmen seiner Lehre gelernt. Gerade das „Distance-Learning“ sei besonders schwierig und möchte die Zeugin dazu das „Modewort Resilienz“ einbringen, der BF habe Geduld an den Tag gelegt, durchgehalten und gelernt. Sie habe nie etwas Negatives über den BF gehört, insbesondere nicht durch den Chef des Hotels, in dem der BF arbeitete und für welches er gegebenenfalls eine Einstellungszusage habe. Sie habe den BF zu einem Vorstellungsgespräch bei einem anderen Hotel begleitet, aber wegen der zeitlichen Abfolge habe er keine Zusage erhalten. Sie sei überzeugt, dass der BF seinen Weg machen werde und er als Jungkoch, der bekanntlich viel einstecken müsse, dies auch werde. Er würde sich selbst erhalten können. Die Zeugin halte es mit den Worten von Saint-Exupery: „Was mir vertraut ist, dafür bin ich ein Leben lang verantwortlich“. Die zweite Zeugin ist beruflich Gemeindeangestellte der XXXX und für Integrationsprojekte zuständig. Seit 2016 betreibe die XXXX ein Haus mit Garten, „ XXXX genannt, in welchem (wöchentlich) Begegnungskaffees, Mittagstische, Kleider- und Spielzeugbörsen etc. stattfänden. Der BF habe sich in diesem Rahmen engagiert und teilgenommen, „seine Integrationsbemühungen, die soziale Integration ist auf dieses Haus ausgerichtet“, meinte die Zeugin. Die zweite Zeugin ist beruflich Gemeindeangestellte der römisch 40 und für Integrationsprojekte zuständig. Seit 2016 betreibe die römisch 40 ein Haus mit Garten, „ römisch 40 genannt, in welchem (wöchentlich) Begegnungskaffees, Mittagstische, Kleider- und Spielzeugbörsen etc. stattfänden. Der BF habe sich in diesem Rahmen engagiert und teilgenommen, „seine Integrationsbemühungen, die soziale Integration ist auf dieses Haus ausgerichtet“, meinte die Zeugin. Sie würde zum ersten Mal vor Gericht für einen Flüchtling aussagen, die XXXX habe ihre Dienstreise bewilligt und bezahlt, sie somit unterstützt, um diese Aussage machen zu können. Die Integrationsbemühungen des BF seien „nicht selbstverständlich“, die Angebote an die Flüchtlinge würden auf freiwilliger Basis basieren, der BF würde sie annehmen. Weitere Angaben zu einer außergewöhnlichen Integration führte die Zeugin nicht an.Sie würde zum ersten Mal vor Gericht für einen Flüchtling aussagen, die römisch 40 habe ihre Dienstreise bewilligt und bezahlt, sie somit unterstützt, um diese Aussage machen zu können. Die Integrationsbemühungen des BF seien „nicht selbstverständlich“, die Angebote an die Flüchtlinge würden auf freiwilliger Basis basieren, der BF würde sie annehmen. Weitere Angaben zu einer außergewöhnlichen Integration führte die Zeugin nicht an. Abschließend zur Verhandlung ersuchte der BF nochmals, ihm den Aufenthalt in Österreich zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, die Beschwerde, die Verhandlungen vor dem BVwG einschließlich der Zeuginnenaussagen. Das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2021, XXXX wurde berücksichtigt.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, die Beschwerde, die Verhandlungen vor dem BVwG einschließlich der Zeuginnenaussagen. Das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2021, römisch 40 wurde berücksichtigt.
- Feststellungen: 1.
- Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist Staatsbürger von Bangladesch. Am 14.11.2015 hielt sich der BF in Griechenland auf. Am 28.12.2015 reiste er illegal von Österreich nach Deutschland, wo er wegen Verdachts nach § 276a dStGB (Verschaffung eines falschen ausländischen Ausweisdokumentes) und illegaler Einreise betreten wurde. Der BF besaß ein Ausweisdokument, mit dem er sich als syrischer Staatsangehöriger ausweisen wollte, um damit ungehindert nach Deutschland reisen zu können. Bei der polizeilichen Befragung durch deutsche Sicherheitsorgane hat der BF angegeben, nach Deutschland gekommen zu sein, um dort zu arbeiten. Der BF ist nach seinen Angaben bereits im Juni 2014 aus dem Herkunftsland Bangladesch legal im Besitze eines bengalischen Reisepasses ausgereist. Er reiste in den Irak, um dort einer Arbeit nachzugehen. Im Irak hielt sich der BF 11 Monate auf, ehe er von Schleppern unterstützt nach Europa weiterreiste.Am 14.11.2015 hielt sich der BF in Griechenland auf. Am 28.12.2015 reiste er illegal von Österreich nach Deutschland, wo er wegen Verdachts nach Paragraph 276 a, dStGB (Verschaffung eines falschen ausländischen Ausweisdokumentes) und illegaler Einreise betreten wurde. Der BF besaß ein Ausweisdokument, mit dem er sich als syrischer Staatsangehöriger ausweisen wollte, um damit ungehindert nach Deutschland reisen zu können. Bei der polizeilichen Befragung durch deutsche Sicherheitsorgane hat der BF angegeben, nach Deutschland gekommen zu sein, um dort zu arbeiten. Der BF ist nach seinen Angaben bereits im Juni 2014 aus dem Herkunftsland Bangladesch legal im Besitze eines bengalischen Reisepasses ausgereist. Er reiste in den Irak, um dort einer Arbeit nachzugehen. Im Irak hielt sich der BF 11 Monate auf, ehe er von Schleppern unterstützt nach Europa weiterreiste. Vom 28.12.2015 bis 16.02.2016 befand sich der BF in Deutschland wegen Urkundenfälschung in Haft und wurde er anschließend nach Österreich überstellt, wo er am 17.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2 Das im späteren Verlauf des Asylverfahrens erstattete Vorbringen wurde vom Gericht als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der BF sein Heimatland aus asylrelevanten Gründen verlassen hat und dass er in dieses wegen der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nicht zurückkehren kann. Dieser Ansicht folgte der VwGH mit Erkenntnis vom 26.02.2021 und ist diese Feststellung rechtskräftig entschieden. 1.
- Zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland Bangladesch wurden nunmehr das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Dezember 2020 sowie die von der WHO herausgegebenen Zahlen über den aktuellen Stand der Covid-19-Pandemie in Bangladesch herangezogen. Es ist weder daraus noch aus in seiner Person gelegenen Gründen eine reale Gefährdung des BF festzustellen, im Falle der Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden, der Todesstrafe, einer lebensbedrohlichen Gesundheitsgefahr oder dem drohenden Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz ausgesetzt zu sein. Aus dem angeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergeben sich folgende, für den gegenständlichen Fall relevante Feststellungen zum Herkunftsland Bangladesch: COVID-19: Letzte Änderung: 11.11.2020 Die COVID-Krise trifft Bangladesch sehr hart, nachdem am 8.3.2020 die ersten Fälle nachgewiesen wurden. Die Regierung verhängte ab dem 22.3.2020 einen umfassenden Lockdown, der jedoch de facto immer brüchig war und einmal mehr und einmal weniger eingehalten wurde. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Mio. Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Mio. rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vgl. WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020).Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vergleiche WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens dar. Auf Grund der beengten Arbeits- und Lebensverhältnissen in den Gastländern sind diese Arbeiter besonders von Ansteckungen mit dem Virus betroffen. Darum, aber auch wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs, schicken vor allem die Staaten des Nahen Osten tausende Arbeiter wieder zurück nach Bangladesch. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). Quellen: GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-der-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020 GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.4.2020): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html, Zugriff 8.5.2020 Politische Lage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vgl. GIZ 5.2020, AA 6.11.2020).Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vergleiche GIZ 5.2020, AA 6.11.2020). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 492 Polizeidistrikte (Thana/Upazila), mehr als 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 9.2020). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Die Wahlen vom
- Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vgl. Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020).Die Wahlen vom
- Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vergleiche Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird. Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.11.2020): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 10.11.2020 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 BBC – British Broadcasting Corporation (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 11.11.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 10.11.2020 CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 10.11.2020 DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 10.11.2020 DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 10.11.2020 DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen
(2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf, Zugriff 9.11.2020 FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.11.2020 FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 10.11.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 10.11.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 10.11.2020 Guardian, The (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 10.11.2020 Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 10.11.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 11.11.2020 NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuhrerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195, Zugriff 10.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch, per E-Mail Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 10.11.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 Sicherheitslage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vgl. AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vergleiche AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna (UKFCO 12.11.2020b). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vgl. AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vergleiche AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 12.11.2020a). Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 14.8.2020). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2018 insgesamt 135 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2019 wurden 104 solcher Vorfälle, bis zum 8.11.2020 wurden im Jahr 2020 insgesamt 82 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 8.11.2020). Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) verzeichnet im Berichtzeitraum 2019 insgesamt 1.713 Konfliktvorfälle (angeführt werden beispielsweise Demonstrationen, Ausschreitungen, Kampfhandlungen, Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen u.a.) bei denen 337 Personen getötet wurden (ACCORD 29.6.2020). 2020 wurden bis Ende Oktober in insgesamt 1.189 Konfliktvorfällen 244 Personen getötet (ACLED 4.11.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 9.11.2020 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (29.6.2020): Bangladesh, year 2019: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032553/2019yBangladesh_en.pdf, Zugriff 5.11.2020 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (4.11.2020): South Asia Regional Overview: Bangladesh, https://acleddata.com/2020/11/04/regional-overview-south-asia25-31-october-2020/, Zugriff 5.11.2020 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 5.11.2020 AnAg – Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457, Zugriff 13.11.2020 AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 13.11.2020 BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (6.8.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 16.11.2020 EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (14.8.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#par_textimage, Zugriff 10.11.2020 FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 16.11.2020 HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya, Zugriff 16.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch SATP – South Asia Terrorism Portal (8.11.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 10.11.2020 TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726, Zugriff 16.11.2020 UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 16.11.2020 UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff 16.11.2020 Allgemeine Menschenrechtslage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf) wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 9.2020, siehe auch Abschnitt 4). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Verleumdungsdelikten juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 13.11.2020 FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 10.11.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 10.11.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 10.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 11.11.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 Bewegungsfreiheit: Letzte Änderung: 13.11.2020 Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vgl. AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vergleiche AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vgl. FH 2020; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vergleiche FH 2020; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB 9.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 13.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 11.11.2020 Grundversorgung: Letzte Änderung: 13.11.2020 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019). Im Zuge der COVID-Krise 2020 rutschten 25 Millionen Menschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.11.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 4.11.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.11.2020).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.11.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vergleiche CIA 4.11.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.11.2020). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Mehr als zehn Prozent ist der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vgl. GIZ 3.2020b, CIA 4.11.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Mehr als zehn Prozent ist der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vergleiche GIZ 3.2020b, CIA 4.11.2020). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association allerdings ca. 36 Mio. Menschen während des Lockdown ihre Arbeit. Darüber hinaus mussten zehntausende Bangladeshi, die im Ausland beschäftigt waren, in ihre Heimat zurückkehren, nachdem sie ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Vor allem in der Landwirtschaft (19 Prozent des BIP und mehr als 65 Prozent der Beschäftigten) ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Mio. gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht. Staatlichen Angestellten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte, sowie staatlichen und privaten Lehrern ist die Bildung von Gewerkschaften oder der Beitritt zu solchen, aufgrund deren starker Politisierung, explizit verboten (ÖB 9.2020). Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 Prozent aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Für ca. 85 Prozent der Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeiten, gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung (ÖB 9.2020). Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 Prozent treffen besonders den armen Teil der Bevölkerung. Die Regierungen versuchen, mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen gegenzusteuern, fördern damit aber hauptsächlich Ineffizienz. Allerdings verfügt Bangladesch über ein hervorragendes Netz an Mikrokreditinstitutionen, welche Millionen Bangladeschis effektiv bei ihrem Weg aus der Armut unterstützen (ÖB 8.2019). Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten („finanzielle Alphabetisierung“) (IP 6.3.2018). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 10.11.2020 DB – Deutsche Botschaft Dhaka (1.10.2019): Die bangladeschische Wirtschaft, https://dhaka.diplo.de/bd-de/themen/wirtschaft/-/2251288, Zugriff 5.11.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Bangladesch – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung, Zugriff 5.11.2020 IP – Idealism Prevails (6.3.2018): Mikrokredite: Kann Armut durch Unternehmertum überwunden werden?, https://www.idealismprevails.at/mikrokredite-kann-armut-durch-unternehmertum-ueberwunden-werden, Zugriff 11.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch Sozialbeihilfen: Letzte Änderung: 13.11.2020 Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [5,5 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka, wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/bangladesh.pdf, Zugriff 5.11.2020 Rückkehr: Letzte Änderung: 12.11.2020 Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 21.6.2020) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 21.6.2020). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr, auch wenn es keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt. Politisch motivierte Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Durch den neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima im Land merklich verschlechtert (ÖB 9.2020). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 21.6.2020). Bei oppositioneller Betätigung kommt es darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen, bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition (ÖB 9.2020). Dennoch ergeben sich im Zusammenhang wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs und einer damit einhergehenden Rücksendung vieler tausender ArbeiterInnen in ihre Heimat Probleme für das Land. Auf Grund der beengten Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ihren Gastländern sind diese ArbeiterInnen besonders vom Virus betroffen und bringen das Virus auf ihrem Heimweg mit nach Hause (ÖB 9.2020). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 21.6.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 3.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht nachgewiesen, er konnte dazu lediglich eine Geburtsurkunde, ausgestellt auf seinen Namen, vorlegen. Die Vorlage eines eindeutigen Identitätsnachweises in Form eines unbedenklichen Reisepasses oder einer behördlich ausgestellten, nationalen Identitätskarte unterblieb. Gestützt auf die Angaben bei den Vernehmungen bzw in der Beschwerdeverhandlung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Bangladesch ist. Dies ist aufgrund seiner Sprache und Ortskenntnisse anzunehmen. Auch seine weiteren Angaben zur den familiären und sonstigen Verhältnissen im Herkunftsland sind nicht zweifelhaft, zumal diese vom Beschwerdeführer spontan und gleichbleibend vorgebracht wurden und plausibel sind. Im Übrigen wurden diese Angaben bereits rechtskräftig als gegeben angenommen. 2.2. Der BF wurde nach seinem Aufgriff in Deutschland zunächst durch Organe der deutschen Polizeibehörden einvernommen und während des Asylverfahrens in Österreich am 17.02.2016 erstbefragt sowie am 14.03.2016 beim BFA und am 16.06.2020 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht persönlich angehört. Das der BF sein Fluchtvorbringen und asylrelevante Gründe nicht glaubhaft vorbrachte, ist rechtskräftig entschieden. Die übrigen Angaben des BF zur Integration stehen mit den von ihm eingebrachten Bescheinigungsmitteln im Einklang. Zahlreiche Privatpersonen als auch Vertreter der XXXX und der Pfarre sowie sein bisheriger Arbeitgeber bescheinigen ihm große Bemühungen zur Integration sowie Lernbereitschaft und Arbeitswilligkeit. Die übrigen Angaben des BF zur Integration stehen mit den von ihm eingebrachten Bescheinigungsmitteln im Einklang. Zahlreiche Privatpersonen als auch Vertreter der römisch 40 und der Pfarre sowie sein bisheriger Arbeitgeber bescheinigen ihm große Bemühungen zur Integration sowie Lernbereitschaft und Arbeitswilligkeit. Zum Beweis des Lehrverhältnisses hat der BF den Lehrvertrag und Zeugnisse über den (positiven) Verlauf seiner Ausbildung vorgelegt. Diese Unterlagen werden nicht in Zweifel gezogen. Auch die Aussagen der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeuginnen geben keine Anhaltspunkte, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Eine außerordentliche Integration im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 26.02.2021 ist jedoch im Zuge des weiteren Verfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung nicht hervorgekommen, wie nachstehend ausgeführt wird. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 3Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen i
Sd
- Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd
- Hauptstücks des FPG.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz 2, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd
- Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd
- Hauptstücks des FPG.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A 3.3. In § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wird festgehalten, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird, sowie kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3. In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wird festgehalten, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird, sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Dem BF wurde weder der Status eines Asylberechtigten, noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass gegenständlich zu prüfen war, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bestimmt zum Schutz des Privat- und Familienlebens Folgendes:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG bestimmt zum Schutz des Privat- und Familienlebens Folgendes: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
- 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
- 2003, G 78/00)Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
- 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
- 2003, G 78/00) Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig war, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Rückkehrentscheidung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des Asylwerbers hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird angenommen, dass der Verlust an Bindungen zum Heimatland größer wird. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird angenommen, dass der Verlust an Bindungen zum Heimatland größer wird. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen bzw. Rückkehrentscheidungen ausnahmsweise auch nach über zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129). Zur Entscheidung im gegenständlichen Fall: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hält sich der BF seit Anfang des Jahres 2016 als Asylwerber in Österreich auf. Dieser Zeitraum von knapp fünf Jahren ist bei weitem noch nicht als besonders lang anzusehen und jedenfalls nicht von vornherein ein Indiz für eine außergewöhnlich gelungene Integration. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass es dem BF gelungen ist noch knapp vor der Beschwerdeverhandlung im März 2021 die Integrationsprüfung Niveau B1 erfolgreich zu bestehen bzw. der BF nach glaubhaften Angaben weiterhin bestrebt wäre, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Hinsichtlich der erfolgten Lehre hat das BVwG zur Kenntnis genommen, dass der BF diese einmal grundsätzlich abgeschlossen hat, die zeitlichen Gegebenheiten der Lehrabschlussprüfung im Juli 2021 werden dabei dem BF nicht zum Nachteil des BF gewertet. Das BVwG nimmt jedenfalls zur Kenntnis, dass der BF zu dieser Prüfung antreten kann und will. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Einstellungszusage des bisherigen Arbeitgebers zur Kenntnis, wobei die Unwägbarkeiten und hohen Arbeitslosenzahlen, welche durch die Corona-Pandemie gegeben sind, ebenfalls nicht zum Nachteil des BF gewertet werden. Jedoch muss festgehalten werden, dass trotz dieser positiven Entwicklungen des BF auf seinem Integrationsweg nach der ständigen Rechtsprechung der Abschluss einer Lehre und eine Einstellungszusage für sich gesehen bei weitem noch keine außergewöhnliche Integration darstellen. Auch die Aussage einer Zeugin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass der BF selbst in Zeiten des „Lockdown“ und „distance-learnings“ seinen Verpflichtungen im Rahmen der Lehre nachgekommen sei, vermag daran nichts zu ändern, trifft doch „distance-learning“ alle Lehrlinge in Österreich im vergleichbaren Ausmaß und ist dies kein Zeichen einer besonderen oder außergewöhnlichen Integration. Dass der BF im Rahmen der Unterstützung durch diese Zeugin, die ein persönliches Engagement für Flüchtlinge entwickelt hat, auch einen privaten Umgang im Sinne von Teilnahme an Familienereignissen sowie seinerseits Unterstützung bei Haus- und Gartenarbeiten pflegt, lässt ebenfalls keine außergewöhnliche Integration erkennen. Ähnlich müssen ebenso die Aktivitäten des BF, die im Rahmen eines Integrationsprojektes der XXXX durch das „ XXXX gesetzt werden, bewertet werden. Zu Recht hat die Projektleiterin als Zeugin vor dem BVwG ausgeführt, dass das Angebot der XXXX auch von den Flüchtlingen angenommen werden müsse, und dies nicht jeder Asylwerber in Anspruch nehme. Worin jedoch eine „außergewöhnliche Integration“ gelegen sei, wenn Flüchtlinge Integrationsprojekte, ähnlich wie das „ XXXX “, in Anspruch nehmen, konnte sie nicht schlüssig darlegen. Vielmehr betonte die Zeugin, dass der BF seine Integration auf das „ XXXX “ konzentriere, womit zugleich dargelegt ist, dass eine darüber hinausgehende Integration, welche als außergewöhnlich anzusehen wäre, gerade nicht erkannt werden kann. Ähnlich müssen ebenso die Aktivitäten des BF, die im Rahmen eines Integrationsprojektes der römisch 40 durch das „ römisch 40 gesetzt werden, bewertet werden. Zu Recht hat die Projektleiterin als Zeugin vor dem BVwG ausgeführt, dass das Angebot der römisch 40 auch von den Flüchtlingen angenommen werden müsse, und dies nicht jeder Asylwerber in Anspruch nehme. Worin jedoch eine „außergewöhnliche Integration“ gelegen sei, wenn Flüchtlinge Integrationsprojekte, ähnlich wie das „ römisch 40 “, in Anspruch nehmen, konnte sie nicht schlüssig darlegen. Vielmehr betonte die Zeugin, dass der BF seine Integration auf das „ römisch 40 “ konzentriere, womit zugleich dargelegt ist, dass eine darüber hinausgehende Integration, welche als außergewöhnlich anzusehen wäre, gerade nicht erkannt werden kann. Auch wenn der BF im Laufe der Zeit seine Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht entwickelt hat, entspricht diese Entwicklung dem zeitlichen Rahmen und kann nicht als außergewöhnliche Integration beurteilt werden. Es ist deshalb nicht von einer schützenswerten Integrationsverfestigung auszugehen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der BF sein Ausbildungsverhältnis und die Lehrabschlussprüfung im Juli 2021 sowie dem folgend eine Einstellungszusage vorweist, was auf eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit deutet. Auch wenn der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist darf nicht übersehen werden, wie der VwGH festhielt, dass der BF in Deutschland rechtskräftig wegen Urkundenfälschung, die seine Identität betraf, eine Haftstrafe verbüßte. Obwohl der BF zur Untermauerung seiner besonderen Integrationsbemühungen zahlreiche Unterlagen vorgelegte, ist in der Abwägung