F abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 35, AVG 1991 idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Dublin-III-VO für das Verfahren zuständig. 1.3. Mit Bescheiden des BFA vom 20.09.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
G nicht erteilt,
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.3. Mit Bescheiden des BFA vom 20.09.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach römisch 40 zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 1.4. Am 12.02.2018 wurde der BF durch das BFA im Beisein seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Nach dieser Einvernahme erging am 15.02.2018, Zl. 1165477003-170990164, der Bescheid des BFA, mit welchem der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
G auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt,
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.4. Am 12.02.2018 wurde der BF durch das BFA im Beisein seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Nach dieser Einvernahme erging am 15.02.2018, Zl. 1165477003-170990164, der Bescheid des BFA, mit welchem der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach römisch 40 zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 1.
Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zur Ausreise durchgängig in einer näher genannten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.1.9. Mit Mandatsbescheid vom 29.01.2019 wurde dem BF
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zur Ausreise durchgängig in einer näher genannten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. 1.
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Verhängung der Schubhaft über den BF an.1.16. Mit Mandatsbescheid vom 17.11.2020 ordnete das BFA
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Verhängung der Schubhaft über den BF an. 1.
G aus, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass die Behörde beabsichtige, den Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.19. Das BFA folgte dem BF am 02.01.2021 eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG aus, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass die Behörde beabsichtige, den Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 1.20. Am 05.01.2021 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seines Rechtsvertreters durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Es erging der Bescheid des BFA vom 09.02.2021, mit dem der Folgeantrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach XXXX zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.20. Am 05.01.2021 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seines Rechtsvertreters durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Es erging der Bescheid des BFA vom 09.02.2021, mit dem der Folgeantrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach römisch 40 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.02.2021 wurde
Paragraph 35, AVG gegen den BF eine Mutwillenstrafe in der Höhe von € 400,- verhängt. Begründend führte das BFA dazu aus, dass der BF bereits zweimal unbegründete Asylanträge gestellt habe, er illegal im Bundesgebiet verblieb und er keine Schritte unternommen habe, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. In Folge eines Hungerstreiks habe sich der BF aus der Schubhaft „freigepresst“. Der BF habe mit dem neuerlichen Asylantrag wissentlich und vorsätzlich in Kenntnis der völligen Aussichtslosigkeit die Behörde mutwillig in Anspruch genommen. Anstatt den Rechtsstaat zu respektieren habe der BF trotz einen Antrag eingebracht, welcher keine einzige Änderung gegenüber früheren Verfahren beinhaltet habe. 2.2.Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, vollumfängliche Beschwerde, in der der BF durch XXXX vertreten wird. 2.2.Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, vollumfängliche Beschwerde, in der der BF durch römisch 40 vertreten wird. Sein Asylverfahren sei „ohne sein Verschulden“ negativ abgeschlossen worden. Die Situation in der Schubhaft sei für den BF „unerträglich“ gewesen, er hätte große Furcht vor der Rückkehr nach XXXX . Der Asylantrag sei nicht wegen „völliger Aussichtslosigkeit“, sondern
Die Situation in der Schubhaft sei für den BF „unerträglich“ gewesen, er hätte große Furcht vor der Rückkehr nach römisch 40 . Der Asylantrag sei nicht wegen „völliger Aussichtslosigkeit“, sondern
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen worden, eine Mutwilligkeit liege nicht vor. Es würden dem BF „nicht näher aufgeschlüsselte Kosten von € 400 vorgeschrieben“. Diese Kosten seien intransparent, die Behörde würde nicht darlegen, wie sie zu dieser Summe komme. Eine nur „ansatzweise Auflistung“ bleibe „völlig unverständlich“. Es seien die Kosten auch durch ein „ungeschicktes Verhalten der Behörde“ entstanden. Der BF sei kooperativ gewesen und seien die Kosten „nicht aus dem Verschulden des BF heraus“ entstanden. Zusammengefasst wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer Verhandlung begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren. Beide Anträge des BF auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig negativ entschieden, wobei der zweite Antrag sich auf die im ersten Antrag genannten Fluchtgründe bezog. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2021 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°400,-
Dagegen wendet sich die Beschwerde des BF.Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2021 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°400,-
Paragraph 35, AVG verhängt. Dagegen wendet sich die Beschwerde des BF.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: § 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe
AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist auch die bewusst unrichtige Begründung des Antrages. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 4).Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist auch die bewusst unrichtige Begründung des Antrages. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 4). Strafbar
AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar
Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Der Beschwerdeführer stellte im August 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich nicht zum Erfolg führte. In weiterer Folge tauchte der BF unter und verstieß damit gegen eine Wohnsitzauflage des BFA. Es ist nicht erkennbar, wieso das Asylverfahren „ohne Verschulden“ des BF negativ abgeschlossen wurde; der BF führte nicht einmal ansatzweise dazu irgendeine Begründung aus, sondern wirft mit Begriffen um sich in der Hoffnung sich dadurch ein anderes semantisches Licht – nämlich eines „Schuldlosen“ - zu rücken. Nachdem der BF in Schubhaft genommen worden war stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, allerdings aus den gleichen, bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Gründen. Dieser Antrag wurde
Es ist nicht ersichtlich, wieso die Zurückweisung eines Antrages nach § 68 AVG nicht dem BF anzulasten wäre, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Vielmehr zeigt sich in der Zurückweisung, dass die Berechtigung zur Stellung eines derartigen Antrages von vornherein nicht vorlag. Nachdem der BF in Schubhaft genommen worden war stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, allerdings aus den gleichen, bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Gründen. Dieser Antrag wurde
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 68, AVG nicht dem BF anzulasten wäre, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Vielmehr zeigt sich in der Zurückweisung, dass die Berechtigung zur Stellung eines derartigen Antrages von vornherein nicht vorlag. Die Zurückweisung des Folgeantrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 24.02.2021 bestätigt. Hinsichtlich des Argumentes des BF, er könne „die Kosten“ von € 400 nicht nachvollziehen, diese seien „intransparent“ und hätte die Behörde diese durch „ungeschicktes Verhalten“ bewirkt, tritt mangelndes rechtliches Verständnis des durch XXXX vertretenen BF zutage.Hinsichtlich des Argumentes des BF, er könne „die Kosten“ von € 400 nicht nachvollziehen, diese seien „intransparent“ und hätte die Behörde diese durch „ungeschicktes Verhalten“ bewirkt, tritt mangelndes rechtliches Verständnis des durch römisch 40 vertretenen BF zutage. Grundlage der Mutwillensstrafe ist nicht irgendeine „Kostenaufstellung“ durch eine Behörde, sondern ein bestimmtes mutwilliges und vorsätzlich in Kenntnis der völligen Aussichtslosigkeit gestelltes Begehren bzw. eine derartige Inanspruchnahme der Behörde. Wie den oben ausgeführten, der ständigen Rechtsprechung des VwGH entsprechenden Argumenten zu entnehmen ist, kann eine Mutwillensstrafe mit bis zu € 726 verhängt werden. Es ist die Mutwillensstrafe somit kein (zivilrechtlicher oder pauschalierter) „Kostenersatz“ für Leistungen einer Behörde, sondern dient der Maßregelung einer Person, welche eine Behörde unter mutwilligen Voraussetzungen in Anspruch nimmt. Es hat somit die Behörde keine „Kostenaufstellung“ durchzuführen oder vorzulegen. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso die belangte Behörde den BF durch „ungeschicktes Verhalten“ dazu veranlasst oder genötigt habe, gleichlautende Anträge öfters einzubringen. Entgegen den Ausführungen in der (unbegründeten) Beschwerde war der BF nach der Aktenlage nicht an einer „Lösung“ interessiert, bestand diese „Lösung“ augenscheinlich ausschließlich darin, die rechtskräftigen Entscheidungen wahrzunehmen und entsprechend an der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken, wozu der BF grundsätzlich verpflichtet war. Dass er nicht an der Herstellung des Rechtszustandes interessiert war, zeigte sich im gesamten Verfahren und im Verhalten des BF, insbesondere seine Weigerung an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates entsprechend mitzuwirken. Die Kenntnis über das Verfahren und die Verfahrensschritte waren beim BF, der etwa auch in Anwesenheit von Rechtsberater und Rechtsvertreter am 05.01.2020 vor dem BFA einvernommen wurde (vgl Pkt 2.
AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben: Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,-, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Mit einer „Kostenaufstellung“ hat dies, wie oben dargelegt, nicht zu tun.Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,-, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Mit einer „Kostenaufstellung“ hat dies, wie oben dargelegt, nicht zu tun. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der Bemessung der Mutwillensstrafe von € 400,- dem Grund nach keinen Anlass, dies als ungebührlich hoch zu beurteilen. Auch wenn in der Beschwerde kein Antrag auf Reduzierung vorliegt, wägt das Bundesverwaltungsgericht die Höhe nach bestimmten Kriterien ab. So hat der BF bisher noch keine Mutwillensstrafe erhalten, sodass die Höchststrafe von € 726,- unangebracht hoch erscheint. Demgegenüber ist die Nichtmitwirkung und zusätzliche Inanspruchnahme der Behörde im Verfahren zur Beschaffung von HRZ als auch durch den weiteren, unzulässigen Asylantrag sowohl aus generalpräventiver und spezialpräventiver Sicht erforderlich, eine gewisse, abschreckende Höhe gegenüber weiterem Fehlverhalten zu erlangen. Der BF lässt den Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung vermissen. Es wurde damit der auszuschöpfende Höchstbetrag knapp über der Hälfte festgesetzt. Schließlich ist zu Lasten des BF der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des – von ihm mutwillig in Gang gesetzten und zudem prolongierten – Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung bezog sowie das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und auch des BVwG). Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich (vgl. § 25a Abs. 4 Z 2 VwGG).Schließlich ist zu Lasten des BF der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des – von ihm mutwillig in Gang gesetzten und zudem prolongierten – Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung bezog sowie das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und auch des BVwG). Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG). Nicht zuletzt gilt es zu beachten, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers durch die langjährige, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, sodass eine Höhe von € 400,- gerechtfertigt erscheint.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, sodass eine Höhe von € 400,- gerechtfertigt erscheint. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994). 3.2. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: In Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). In Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2240449.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.