RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW200 2239252-1 SpruchW200 2239252-1/4E, W200 2239252-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 vH und stellte unter Vorlage von medizinischen Unterlagen am 29.04.2020 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Sie leide an Claudicatio spinalis. Zudem führte sie aus, dass sie an einer familiären Störung des Immunsystems leide. Sie müsse jedes Mal, wenn sie Besuch empfange oder in fremde Häuser gehe, eine Antibiotikakombination einnehmen. Sie bekomme häufig Lungenentzündungen und Durchfall. Zudem neige sie zu schweren Harnwegsinfekten, die nur auf Ciproxin ansprechen würden. Sie leide auch an Hypertonie. Wegen ihrer Schrumpfniere vertrage sie kein NSAR mehr. Derzeit nehme sie Volon bis 6 mg täglich und mehrmals CBD Öl. Zu Hause nutze sie einen Rollator zur Entlastung. Die Blasenstörung behandle sie mit Spasmolyt und Urgenin. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 07.10.2020, basierend auf einer Begutachtung am 10.08.2020, ergab Folgendes: „Anamnese: Vorgutachten 25.01.2017, Gesamt GdB keiner Fragestellung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, Diagnosenliste: Lumbalgie, Z. n. OP (Versteifung) Venöses und lymphatisches System, Funktionseinschränkung leichten Grades Z. n. Implantation einer Hüftprothese links Schulter-Arm-Syndrom beidseits Mäßige Hypertonie Coxarthrose rechts bei Z. n. Punktion eines Ganglions Blasenentleerungsstörung bei kongenitaler Spaltbildung Z. n. Entfernung des rechten Ovars Zwischenanamnese: Seit VGA 2017 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in den linken Oberschenkel ausstrahlen. Habe Claudicatio spinalis. Die Gehstrecke wird mit 100 m mit Gehstock angegeben. Seit 2014 immer Walkingstöcke. Der linke Psoas macht Schmerzen. Schmerzen in der linken Leiste werden abgegeben. OP für die LWS ist geplant. Befund vom April 2020 ist nicht vorliegend. Herzinfarktsymptomatik in Horn vor 1 Woche. Eine dem Herzen zuordenbare Schädigung konnte ausgeschlossen werden. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel Letzte physikalische Therapie vor Jahren. Schmerzstillende Medikamente Volon 4 mg 1x1; CBD 3 g pro Monat. Weitere Medikamente Urgenin, Allopurinol, Marcoumar abgesetzt; Thrombo ASS. Hilfsmittel Fallweise Lendenstützbandage. Hocker. Gehstock Sozialanamnese: XXXX .Sozialanamnese: römisch 40 . Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Medikamente: Spirona ¼, Nomexor, Urgenin, Crategutt, Klazid, Venosin, nach der OP Macoumar, derzeit Thrombo-ASS, 03.04.2020 MRT der LWS, RÖ Diagnostik Hollabrunn: Atrophie der autochthonen Muskulatur L2-S1. St. p. PLIF L4/5 mit gutem morphologischem Ergebnis, deutlich narbige Veränderungen im Bereich des operativen Zugangsweges. Multisegmentale Bandscheibenvorwölbungen der oberen LWS, progredient. Das gilt insbesondere für die Neuroforamenstenosen L2/3 und L3/4. Kleine linksgerichtete Bandscheibenprolaps L3/4 unverändert. Bei Lateralisation L2 ödematöse Verdickung des Psoasansatzes. Absolute Spinalkanalstenose bei L2/3, in Summe Progredienz der Neuroforamenstenosen und der Bandscheibenprolaps mit Atrophie der Muskulatur, Schrumpfniere links. 06.04.2020 Honorarnote der Ord. Prof. XXXX XXXX , Diagnosenauflistung: Linkskonvexe Skoliose (STH12), Lumbalsyndrom, Lumboischialgie beidseits links mehr als rechts, kleiner Discusprolaps L3/4 links, absolute Vertebrostenose L2/3 mit Linksbetonung, relative Vertebrostenose L1/2, Osteopenie, Claudicatiospinalis, Z. n. Beinvenenthrombose/Marcoumar.06.04.2020 Honorarnote der Ord. Prof. römisch 40 römisch 40 , Diagnosenauflistung: Linkskonvexe Skoliose (STH12), Lumbalsyndrom, Lumboischialgie beidseits links mehr als rechts, kleiner Discusprolaps L3/4 links, absolute Vertebrostenose L2/3 mit Linksbetonung, relative Vertebrostenose L1/2, Osteopenie, Claudicatiospinalis, Z. n. Beinvenenthrombose/Marcoumar. 07.09.2020 Fachärztlicher Befundbericht Ordination Prof. Dr. XXXX : Diagnosenauflistung wie Honorarnote vom 04.06.2020. Es wird eine Einschränkung der Gehleistung und die Bewilligung eines Behindertenausweises bescheinigt. Eine Operationsnotwendigkeit wird nicht angegeben.07.09.2020 Fachärztlicher Befundbericht Ordination Prof. Dr. römisch 40 : Diagnosenauflistung wie Honorarnote vom 04.06.2020. Es wird eine Einschränkung der Gehleistung und die Bewilligung eines Behindertenausweises bescheinigt. Eine Operationsnotwendigkeit wird nicht angegeben. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Schuheinlagen. Aus- und Ankleiden ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, reizlose Operationsnarbe L3-S1 rechter Unterbauch, linke Hüfte. Ernährungszustand: Gut Größe: 157,00 cm Gewicht: 62,50 kg (…) Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, Streckhaltung LWS. Keine Skoliose symmetrische Tailliendreiecke, symmetrische, abgeschwächte, seitengleiche Muskulatur. HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker, BWS S je 10 Ott 30/31 LWS FBA + 10 cm, Reklination 20, Seitneigen je 10, R je 10, Plateaubildung L4-S1. Schober 10:12 SI Gelenke nicht druckschmerzhaft, Grob neurologisch: Hirnnerver frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER PSR links leicht abgeschwächt, sonst seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, normale Achsen, schlanke Gelenkkonturen, seitengleiche Muskulatur, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Seitengleiche Gebrauchsspuren. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-135, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S0-0-135, R 80-0-80, bandstabil. Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, schlanke Gelenkkonturen, Beinachse normal, seitengleiche, Muskulatur, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Hüfte links: S 0-0-110, R je 20, F je 20, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, flüssig, kein Hinken, Zehen-Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Mehrsegmentaler Bandscheibenschaden, Z. n. Versteifung L5/S1 (PLIF) mit Anschlussdegeneration, Spinalkanalstenose und Myelopathie, 2 Z. n. Beckenvenenthrombose und Lymphödem, 3 Coxarthrose rechts – Hüfttotalersatz links, 4 Hypertonie 5 Blasenentleerungsstörung bei kongenitaler Spaltbildung, 6 Z. n. Entfernung des Ovars Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zum Vorgutachten 2016 ist ein Fortschreiten der Wirbelsäulenpathologie und der Anschlussdegeneration zu sehen. Das äußert sich in einer Claudicatiosymptomatik. Der Hüftgelenksersatz links ist gut funktionierend, beginnend sind die Abnützungszeichen rechts. Diese Funktionsbehinderungen wurden in einem Diagnosenpunkt, vorher getrennt beurteilt, vereinigt. Die übrigen Funktionsbehinderungen sind unverändert. […] Dauerzustand. […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es findet sich eine mittelgradige Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit belastungsabhängiger pseudoradikulärer Symptomatik mit Remissionstendenz. Daraus ergibt sich eine mittelgradige Einschränkung der Geh-, Steh- und Sitzleistung. An der unteren Extremität finden sich mäßiggradige Einschränkungen des Bewegungsumfanges der großen Gelenke. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Keine vorliegend. Gutachterliche Stellungnahme: Die Bewährung einer kurzen Wegstrecke (300 m bis 400 m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gegeben.“ In ihrer Stellungnahme vom 02.11.2020 im gewährten Parteiengehör führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es hinsichtlich der Claudicatio spinalis immer wieder zu akuter Einklemmung des Rückenmarkkanales mit Nervenkompressionen komme. Dabei könne sie die Beine nicht mehr vorwärtsbewegen, die muskuli psoas beidseits funktionierten plötzlich nicht. Das komme nach dem Aufstehen vor, aber auch mitten beim Fortbewegen. Im extremsten Fall komme es alle 2 Minuten vor. Sie lege sich regelmäßig hin, um diese Problematik hintanzuhalten. Der Befund von Prof. XXXX vom 07.09.2020 liege auf. Aus der Hocke könne sie sich aufgrund der Muskelatrophien nur mehr unter Abstützen mit den Händen am Boden hochbewegen.In ihrer Stellungnahme vom 02.11.2020 im gewährten Parteiengehör führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es hinsichtlich der Claudicatio spinalis immer wieder zu akuter Einklemmung des Rückenmarkkanales mit Nervenkompressionen komme. Dabei könne sie die Beine nicht mehr vorwärtsbewegen, die muskuli psoas beidseits funktionierten plötzlich nicht. Das komme nach dem Aufstehen vor, aber auch mitten beim Fortbewegen. Im extremsten Fall komme es alle 2 Minuten vor. Sie lege sich regelmäßig hin, um diese Problematik hintanzuhalten. Der Befund von Prof. römisch 40 vom 07.09.2020 liege auf. Aus der Hocke könne sie sich aufgrund der Muskelatrophien nur mehr unter Abstützen mit den Händen am Boden hochbewegen. Hinsichtlich ihres Immunsystems führte sie aus, dass sie die familiäre Situation bereits in ihrem letzten Antrag beschrieben hätte. Betreffend sich selbst gab sie zusammengefasst an, dass sie bereits seit ihrer Volksschulzeit ständig an Infekten verschiedenster Art gelitten hätte. Zudem leide sie an Durchfällen und Brechdurchfällen. Neue Befunde legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Die aufgrund dieses Vorbringens vom Sozialministeriumservice eingeholte Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie vom 10.12.2020 ergab Folgendes: „Antworten: Stellungnahme zu Parteigehör vom 27.10.2020: Orthopädisch erwähnt wird eine Claudicatio spinalis mit Verweis auf einen Bericht aus der Ordination Prof. Dr. XXXX vom 07.09.2020.Orthopädisch erwähnt wird eine Claudicatio spinalis mit Verweis auf einen Bericht aus der Ordination Prof. Dr. römisch 40 vom 07.09.2020. Im vorliegenden Befund findet sich eine Diagnosenauflistung. Es wird auch bescheinigt, dass zwei Gehstöcke verwendet werden und die Gehleistung eingeschränkt ist. Die Bewilligung eines Behindertenpasses wird befürwortet. Im Rahmen der Untersuchung vom 10.08.2020 fanden sich mittelgradige Funktionsbehinderungen der Lendenwirbelsäule, eine uneingeschränkte Beweglichkeit der großen Gelenke der oberen Extremität und an der unteren Extremität im Bereich der linken Hüfte eine geringgradige Funktionsbehinderung. Die Muskulatur, Kraft und Koordination waren gut. Eine MRT-Untersuchung vom April 2020 belegt die fortgeschrittenen abnützungsbedingten Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Aus dem MR-Befund ist aber keine Funktionsstörung ableitbar. Das Gangbild war mittelschrittig, die Standarten, Zehen- Fersenstand und Einbeinstand waren im Rahmen der Untersuchung möglich. In Zusammenschau ergibt sich durch die Befundlage keine maßgebliche Änderung der Beurteilung.“ Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.12.2020 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten vom 07.10.2020 sowie die Stellungnahme vom 10.12.2020 verwiesen, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Sie führte aus, dass sie XXXX und hauptsächlich dann Wegstrecken zurücklegen müsse, XXXX Dadurch müsse sie stets XXXX mittragen. Zudem verwende sie zwei Gehstöcke. Das zusätzliche Befördern dieses Gepäcks stelle eine Belastung dar, die bei der Einschätzung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen gewesen wäre. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie in einem ländlichen Gebiet praktiziere, wo der öffentliche Verkehr kaum ausgebaut sei. Die tatsächlich zurückzulegende Wegstrecke übersteige den Weg von 300-400 m bei weitem, da im ländlichen Bereich nicht vor jedem Haus eine Haltestelle, die noch dazu barrierefrei sein sollte, vorzufinden sei. Beim Überwinden von Niveauunterschieden verspüre sie aufgrund ihrer Skoliose besonders starke Schmerzen. Der gesundheitliche Zustand hätte sich seit der letzten Begutachtung zudem deutlich verschlechtert. Der Bewegungsapparat sei weiter eingeschränkt, die Schmerzsymptomatik steigend. Die Beschwerdeführerin übermittelte zudem das Ergebnis einer MRT Aufnahme, sowie ein Röntgen der LWS vom 23.01.2021. Die Untersuchungen hätten weitere degenerative Veränderungen ergeben.Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Sie führte aus, dass sie römisch 40 und hauptsächlich dann Wegstrecken zurücklegen müsse, römisch 40 Dadurch müsse sie stets römisch 40 mittragen. Zudem verwende sie zwei Gehstöcke. Das zusätzliche Befördern dieses Gepäcks stelle eine Belastung dar, die bei der Einschätzung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen gewesen wäre. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie in einem ländlichen Gebiet praktiziere, wo der öffentliche Verkehr kaum ausgebaut sei. Die tatsächlich zurückzulegende Wegstrecke übersteige den Weg von 300-400 m bei weitem, da im ländlichen Bereich nicht vor jedem Haus eine Haltestelle, die noch dazu barrierefrei sein sollte, vorzufinden sei. Beim Überwinden von Niveauunterschieden verspüre sie aufgrund ihrer Skoliose besonders starke Schmerzen. Der gesundheitliche Zustand hätte sich seit der letzten Begutachtung zudem deutlich verschlechtert. Der Bewegungsapparat sei weiter eingeschränkt, die Schmerzsymptomatik steigend. Die Beschwerdeführerin übermittelte zudem das Ergebnis einer MRT Aufnahme, sowie ein Röntgen der LWS vom 23.01.2021. Die Untersuchungen hätten weitere degenerative Veränderungen ergeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert. 1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Klinischer Status - Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, Streckhaltung LWS. Keine Skoliose symmetrische Tailliendreiecke, symmetrische, abgeschwächte, seitengleiche Muskulatur. HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker, BWS S je 10 Ott 30/31 LWS FBA + 10 cm, Reklination 20, Seitneigen je 10, R je 10, Plateaubildung L4-S1. Schober 10:12 SI Gelenke nicht druckschmerzhaft. Grob neurologisch: Hirnnerven frei. Obere Extremitäten: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Untere Extremitäten: MER PSR links leicht abgeschwächt, sonst seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, normale Achsen, schlanke Gelenkkonturen, seitengleiche Muskulatur, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Seitengleiche Gebrauchsspuren. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-135, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S0-0-135, R 80-0-80, bandstabil. Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, schlanke Gelenkkonturen, Beinachse normal, seitengleiche, Muskulatur, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Hüfte links: S 0-0-110, R je 20, F je 20, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß, Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung. Gesamtmobilität - Gangbild: Mittelschrittig, flüssig, kein Hinken, Zehen-Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Funktionseinschränkungen: Mehrsegmentaler Bandscheibenschaden, Z. n. Versteifung L5/S1 (PLIF) mit Anschlussdegeneration, Spinalkanalstenose und Myelopathie; Z. n. Beckenvenenthrombose und Lymphödem; Coxarthrose rechts – Hüfttotalersatz links; Hypertonie; Blasenentleerungsstörung bei kongenitaler Spaltbildung; Z. n. Entfernung des Ovars. 1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden. Zwar liegt eine mittelgradige Funktionsbehinderung der (Lenden-)Wirbelsäule mit belastungsabhängiger pseudoradikulärer Symptomatik mit Remissionstendenz vor und ergibt sich daraus eine mittelgradige Einschränkung der Geh-, Steh- und Sitzleistung. Zudem finden sich an der unteren Extremität mäßiggradige Einschränkungen des Bewegungsumfanges der großen Gelenke und eine geringe Funktionsbehinderung im Bereich linken Hüfte. Es liegen aber keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Die Muskulatur, Kraft und Koordination sind gut. Es liegt eine uneingeschränkte Beweglichkeit der großen Gelenke der oberen Extremitäten vor. Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400
- m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Der festgestellte Bewegungsumfang ist ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden und kurze Gehstrecken zurückzulegen. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus ist zumutbar. Die Benützung von Gehstöcken stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit dar. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. 2. Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 07.10.2020 eingeholt worden. Im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.11.2020 im Rahmen des gewährten Parteiengehör hierzu wurde eine Stellungnahme des Orthopäden vom 10.12.2020 eingeholt. Die festgestellten Leiden führen laut Stellungnahme dennoch nachvollziehbar nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken sowie zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung. Insbesondere wurden auch alle vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung unterzogen und die vorliegenden Leiden mitberücksichtigt. Demnach liegt zwar eine mittelgradige Funktionsbehinderung der (Lenden-)Wirbelsäule mit belastungsabhängiger pseudoradikulärer Symptomatik mit Remissionstendenz vor und ergibt sich daraus eine mittelgradige Einschränkung der Geh-, Steh- und Sitzleistung. Zudem finden sich an der unteren Extremität mäßiggradige Einschränkungen des Bewegungsumfanges der großen Gelenke und eine geringe Funktionsbehinderung im Bereich der linken Hüfte. Es liegen aber keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Die Muskulatur, Kraft und Koordination sind gut. Es liegt eine uneingeschränkte Beweglichkeit der großen Gelenke der oberen Extremitäten vor. Der medizinische Gutachter hält in seiner Stellungnahme zwar fest, dass sich aus der MRT-Untersuchung vom April 2020 fortgeschrittene abnützungsbedingte Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ergeben, aus dem Befund aber keine Funktionsstörungen ableitbar sind. Das Gangbild bei der Untersuchung war vielmehr mittelschrittig, die Standarten, Zehen- Fersenstand und Einbeinstand waren möglich. Ausdrücklich festgehalten wird, dass sich keine maßgebliche Änderung der Beurteilung durch die vorgelegten Unterlagen ergibt. Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400
- m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Überwinden üblicher Niveauunterschiede ist zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Das sichere Ein- und Aussteigen sind gewährleistet. Bei guter Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, ausreichend gegeben. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Die Benützung von Gehstöcken stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit dar. Aus dem eingeholten Gutachten samt Stellungnahme ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung in der Lage war, flüssig, mittelschrittig und ohne Hinken zu gehen, der Zehen-Fersenstand sowie Einbeinstand und Hocke gut möglich waren, sowie der Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch und Wendebewegungen ebenfalls rasch möglich waren. Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der Verwendung von Hilfsmitteln (Stöcke, Nordic Walking Stecken) nicht per se die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließt. Insgesamt liegt somit keine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor und auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems. Es bestehen auch keine wesentlichen kardiopulmologischen Einschränkungen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie an einer Immunschwäche leide und ständig Infektionskrankheiten hätte, ist auszuführen, dass sie keine aktuellen Befunde darüber vorgelegt hat und auch aus dem eingeholten Gutachten samt Stellungnahme keine Erkrankung des Immunsystems ersichtlich ist. Dasselbe gilt auch für ihre mit Stellungnahme geschilderten Durchfälle bzw. Brechdurchfälle. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihren zwei Gehstöcken XXXX mittragen müsste, ist auszuführen, dass dieser Umstand nicht geeignet ist, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, zumal es sich beim XXXX nicht um ein Hilfsmittel zur Fortbewegung (in öffentlichen Verkehrsmitteln) handelt. Maßgeblich ist nicht, ob die Beschwerdeführerin Gepäck im Rahmen ihrer Berufsausübung mit sich führt, sondern die festgestellten gesundheitlichen Funktionseinschränkungen und deren etwaige Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihren zwei Gehstöcken römisch 40 mittragen müsste, ist auszuführen, dass dieser Umstand nicht geeignet ist, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, zumal es sich beim römisch 40 nicht um ein Hilfsmittel zur Fortbewegung (in öffentlichen Verkehrsmitteln) handelt. Maßgeblich ist nicht, ob die Beschwerdeführerin Gepäck im Rahmen ihrer Berufsausübung mit sich führt, sondern die festgestellten gesundheitlichen Funktionseinschränkungen und deren etwaige Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden und Leistungsfähigkeit nicht in der Lage wäre, eine Haltestelle aus eigener Kraft zu erreichen (da sie im ländlichen Raum lebe und Haltestallen rar seien), wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013 verwiesen: Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (Hinweis E vom 22. Oktober 2002, 2001/11/0258). Hinsichtlich der mit Beschwerdevorbringen vorgebrachten Schmerzen beim Überwinden von Niveauunterschieden aufgrund der Skoliose ist festzuhalten, dass die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und mehrsegmentalen Bandscheibenschäden der Beschwerdeführerin bereits Eingang in das eingeholte Gutachten des Facharztes für Orthopädie vom 07.10.2020 gefunden haben und dennoch keine Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt werden konnte. Insofern sich die Beschwerde gegen den Umstand richtet, dass sich die belangte Behörde „nur“ auf das eingeholte Gutachten samt Stellungnahme gestützt hätte, ist folgendes auszuführen: Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet, das Sachverständigengutachten vom 07.10.2020 samt Stellungnahme vom 10.12.2020 in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Sachverständigen liegen nicht vor. Auch aus dem mit Beschwerdevorbringen übermittelten MRT und dem Röntgen der LWS der Beschwerdeführerin vom 13.01.2021 ergibt sich für den erkennenden Senat kein Grund, von der Einschätzung im eingeholten Gutachten samt Stellungnahme abzuweichen. Eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, ist diesen nicht zu entnehmen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Leiden in der LWS bereits bekannt waren und der Gutachter diese bereits einer Beurteilung unterzog, die auf einer eigens durchgeführten und aktuellen Untersuchung basiert. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens samt Stellungnahme. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder dGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstöcke, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Beschwerdeführerin gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar." rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes waren von der belangten Behörde ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 07.10.2020 und eine Stellungnahme desselben Gutachters vom 10.12.2020 eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten samt Stellungnahme als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten samt Stellungnahme als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2239252.1.00