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{'item': 'W216 2234604-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW216 2234604-1 SpruchW216 2234604-1/3E, W216 2234604-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: AMS) vom 29.06.2020 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes (richtig: Notstandshilfe) für den Zeitraum vom 21.04.2020 bis 31.05.2020 gemäß 24 Abs. 2 AlVG widerrufen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes (richtig: Notstandshilfe) in Höhe von € 1.321,84 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ab 21.04.2020 bei der Firma XXXX vollversichert angemeldet worden sei und ab 01.05.2020 beim selben Dienstgeber geringfügig gearbeitet habe. Seit 29.06.2020 sei sie von der genannten Firma abgemeldet worden. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit eingeräumt worden, Rücksprache mit dem Dienstgeber zu halten. Sie habe dem AMS die oben genannten Umstände nicht gemeldet.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: AMS) vom 29.06.2020 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes (richtig: Notstandshilfe) für den Zeitraum vom 21.04.2020 bis 31.05.2020 gemäß 24 Absatz 2, AlVG widerrufen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes (richtig: Notstandshilfe) in Höhe von € 1.321,84 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ab 21.04.2020 bei der Firma römisch 40 vollversichert angemeldet worden sei und ab 01.05.2020 beim selben Dienstgeber geringfügig gearbeitet habe. Seit 29.06.2020 sei sie von der genannten Firma abgemeldet worden. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit eingeräumt worden, Rücksprache mit dem Dienstgeber zu halten. Sie habe dem AMS die oben genannten Umstände nicht gemeldet.
  3. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 13.07.2020 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie nur geringfügig gearbeitet und nie einen größeren Geldbetrag als zulässig erhalten habe. Es sei nicht ihr Fehler, wenn die Firma sie vollversichert habe. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin die An- und Abmeldung bei der ÖGK, einen Versicherungsdatenauszug, ihren Arbeitsvertrag und die Lohnzettel für April und Juni 2020 vor.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2020 hat das AMS die Beschwerde vom 13.07.2020 abgewiesen und weiter ausgeführt, dass der auf die Rückforderung noch aushaftende Betrag in Höhe von € 1.321,84 nach Rechtskraft dieses Bescheides mit der Maßgabe vom Leistungsbezug der Beschwerdeführerin abgezogen werde, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben müsse. Bei Ausscheiden aus dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vor gänzlicher Abstattung der Forderung sei der noch offene Restbetrag mittels Erlagschein einzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Ermittlungsverfahren nunmehr feststehe, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 21.04.2020 bis zum 30.04.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden und danach vom 01.05.2020 bis 31.05.2020 weiter geringfügig beim selben Dienstgeber beschäftigt gewesen sei. Die nachträgliche Anmeldung durch den Dienstgeber zu einem vollversicherten Dienstverhältnis habe sich aufgrund des Überschreitens der aliquoten Geringfügigkeitsgrenze für ein geringfügiges Dienstverhältnis für die Tage im Monat April ergeben. Zwar habe die Beschwerdeführerin aus den ihr vorliegenden Unterlagen der Anmeldung zum Dienstverhältnis und auch dem Lohnzettel davon ausgehen können, dass es sich bei ihrem Dienstverhältnis um ein geringfügiges Dienstverhältnis ab dem 21.04.2020 handle, jedoch sei die nachträgliche Anmeldung zur Vollversicherung durch den Dienstgeber aufgrund der vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erfolgt. Demnach sei die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 21.04.2020 bis 31.05.2020 nicht als arbeitslos anzusehen, weshalb ihr Leistungsbezug in diesem Zeitraum habe widerrufen werden müssen. Im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin das AMS nicht umgehend gemäß § 50 AlVG über den Beginn und das Ausmaß ihres im April beginnenden Dienstverhältnisses bei der XXXX informiert habe. Vielmehr habe sie dem AMS maßgebende Tatsachen gemäß ihren Meldepflichten nach § 50 AlVG verschwiegen. Aus diesem Grund sei die im Zeitraum vom 21.04.2020 bis 31.05.2020 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 1.321,84 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG auch zum Rückersatz vorzuschreiben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Ermittlungsverfahren nunmehr feststehe, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 21.04.2020 bis zum 30.04.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 gestanden und danach vom 01.05.2020 bis 31.05.2020 weiter geringfügig beim selben Dienstgeber beschäftigt gewesen sei. Die nachträgliche Anmeldung durch den Dienstgeber zu einem vollversicherten Dienstverhältnis habe sich aufgrund des Überschreitens der aliquoten Geringfügigkeitsgrenze für ein geringfügiges Dienstverhältnis für die Tage im Monat April ergeben. Zwar habe die Beschwerdeführerin aus den ihr vorliegenden Unterlagen der Anmeldung zum Dienstverhältnis und auch dem Lohnzettel davon ausgehen können, dass es sich bei ihrem Dienstverhältnis um ein geringfügiges Dienstverhältnis ab dem 21.04.2020 handle, jedoch sei die nachträgliche Anmeldung zur Vollversicherung durch den Dienstgeber aufgrund der vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erfolgt. Demnach sei die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 21.04.2020 bis 31.05.2020 nicht als arbeitslos anzusehen, weshalb ihr Leistungsbezug in diesem Zeitraum habe widerrufen werden müssen. Im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin das AMS nicht umgehend gemäß Paragraph 50, AlVG über den Beginn und das Ausmaß ihres im April beginnenden Dienstverhältnisses bei der römisch 40 informiert habe. Vielmehr habe sie dem AMS maßgebende Tatsachen gemäß ihren Meldepflichten nach Paragraph 50, AlVG verschwiegen. Aus diesem Grund sei die im Zeitraum vom 21.04.2020 bis 31.05.2020 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 1.321,84 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG auch zum Rückersatz vorzuschreiben.
  5. Die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, worin die Rechtmäßigkeit der aliquoten Hochrechnung des Einkommens auf einen vollen Monat durch den Dienstgeber und die Sozialversicherung in Zweifel gezogen wurde. Zudem wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durchgehend ein unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegenes Einkommen bezogen habe, welches ihrem Anspruch auf die gegenständlich ausbezahlte Notstandshilfe nicht entgegenstehen würde. Ein angeblicher Verstoß gegen eine die Beschwerdeführerin gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Anzeigepflicht, eine Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG dem AMS bekannt zu geben, stelle eine Obliegenheitsverletzung dar, welche der Gesetzgeber nicht sanktioniere, insbesondere aber nicht den Entfall eines ansonsten gegebenen Leistungsbezuges an diese knüpfe.
  6. Die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, worin die Rechtmäßigkeit der aliquoten Hochrechnung des Einkommens auf einen vollen Monat durch den Dienstgeber und die Sozialversicherung in Zweifel gezogen wurde. Zudem wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durchgehend ein unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegenes Einkommen bezogen habe, welches ihrem Anspruch auf die gegenständlich ausbezahlte Notstandshilfe nicht entgegenstehen würde. Ein angeblicher Verstoß gegen eine die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Anzeigepflicht, eine Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG dem AMS bekannt zu geben, stelle eine Obliegenheitsverletzung dar, welche der Gesetzgeber nicht sanktioniere, insbesondere aber nicht den Entfall eines ansonsten gegebenen Leistungsbezuges an diese knüpfe.
  7. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 01.09.2020 zur Entscheidung vor und teilte mit, dass entgegen der Ansicht der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin die aliquote Hochrechnung des Dienstgebers und der ÖGK zu Recht erfolgt sei. Im Übrigen widerspreche das weitere Vorbringen, wonach es sich bei der Nichteinhaltung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG nur um eine Obliegenheitsverletzung handle, welche keine Sanktionen nach sich ziehen dürfe, der gängigen Judikatur. Nach – näher zitierter – höchstgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige die Verletzung der Meldepflicht des § 50 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofes habe der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem AMS zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermöge. Zuletzt wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin die erneute Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX ab 03.08.2020 dem AMS nicht gemeldet habe.
  8. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 01.09.2020 zur Entscheidung vor und teilte mit, dass entgegen der Ansicht der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin die aliquote Hochrechnung des Dienstgebers und der ÖGK zu Recht erfolgt sei. Im Übrigen widerspreche das weitere Vorbringen, wonach es sich bei der Nichteinhaltung der Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG nur um eine Obliegenheitsverletzung handle, welche keine Sanktionen nach sich ziehen dürfe, der gängigen Judikatur. Nach – näher zitierter – höchstgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofes habe der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem AMS zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermöge. Zuletzt wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin die erneute Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 ab 03.08.2020 dem AMS nicht gemeldet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand in der Vergangenheit immer wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog sie seit 07.02.2020 Notstandshilfe in Höhe von € 32,24 täglich. Am 10.06.2020 erhielt das AMS über einen Datenabgleich mit der ÖGK die Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin vom 21.04.2020 bis 30.04.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ab dem 01.05.2020 in einem fortlaufenden geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX stand. Am 10.06.2020 erhielt das AMS über einen Datenabgleich mit der ÖGK die Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin vom 21.04.2020 bis 30.04.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ab dem 01.05.2020 in einem fortlaufenden geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 stand. Nach Einleitung eines Prüfverfahrens wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Dienstgeber der Sachverhalt nähergebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Tatsächlich wurde die Beschwerdeführerin mit April 2020 als geringfügig Beschäftigte in der Firma aufgenommen und hätte 10 Stunden wöchentlich bei einem Bruttostundenlohn von € 9,23 ihre Tätigkeit als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungskraft an fünf Tagen in der Woche wahrnehmen sollen. Die Beschwerdeführerin hat im April 2020 20 Stunden geleistet. Aufgrund der Aliquotierung mit Eintritt am 21.04.2020 überstieg der Lohn die Geringfügigkeitsgrenze, weshalb die Beschwerdeführerin vom Dienstgeber für den April 2020 automatisch vollversichert wurde. Die Beschwerdeführerin meldetet dem AMS nicht die Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma XXXX .Die Beschwerdeführerin meldetet dem AMS nicht die Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma römisch 40 .
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das AMS als belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat. Das Vorliegen des voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich vom Dienstgeber nur geringfügig gemeldet war. Im Zuge eines Prüfverfahrens ergab sich jedoch, dass die Geringfügigkeitsgrenze von der Beschwerdeführerin überschritten wurde, weshalb sie in weiterer Folge vom Dienstgeber auch vollversichert angemeldet wurde. Die rückwirkende Anmeldung einer Vollversicherung für die Beschwerdeführerin im April 2020 wurde in der Stellungnahme des Dienstgebers vom 23.07.2020 näher erläutert und erfolgte aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen aliquoten Berechnung. Die Feststellungen zu den vereinbarten Umständen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Arbeitsausmaß, Entlohnung) ergeben sich aus dem Arbeiterdienstvertrag, welcher am 21.04.2020 zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma XXXX abgeschlossen wurde. Die Feststellungen zu den vereinbarten Umständen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Arbeitsausmaß, Entlohnung) ergeben sich aus dem Arbeiterdienstvertrag, welcher am 21.04.2020 zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma römisch 40 abgeschlossen wurde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im April 2020 – entgegen den Vorgaben im Arbeiterdienstvertrag – insgesamt 20 Stunden gearbeitet hat, ist aus dem vorgelegten Abrechnungsbeleg ihres Dienstgebers für den Zeitraum April 2020 ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag konkret vorgebracht bzw. zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sie dem AMS die Aufnahme der geringfügigen Tätigkeit gemeldet hat. Das AMS hat im Zuge der Beschwerdevorlage auf diesen Umstand hingewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren selbst nicht vorgebracht hat, ihre Meldepflichten gemäß § 50 AlVG bezüglich des gegenständlichen Dienstverhältnisses gegenüber dem AMS eingehalten zu haben. Das AMS hat auch auf die erneute Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX ab dem 03.08.2020 verwiesen, welche die Beschwerdeführerin erneut nicht aktiv dem AMS gemeldet haben soll. Dieses Dienstverhältnis sei dem AMS erst bei Bearbeitung des Vorlageantrages durch eigenständige Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Kenntnis gelangt. Das erkennende Gericht geht demnach aufgrund des unbestrittenen und unzweifelhaften Akteninhalts davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme der geringfügigen Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (aber auch darüber hinaus, was für das gegenständliche Verfahren jedoch nicht von Bedeutung ist) nicht gemeldet hat. Die Beschwerdeführerin hat weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag konkret vorgebracht bzw. zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sie dem AMS die Aufnahme der geringfügigen Tätigkeit gemeldet hat. Das AMS hat im Zuge der Beschwerdevorlage auf diesen Umstand hingewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren selbst nicht vorgebracht hat, ihre Meldepflichten gemäß Paragraph 50, AlVG bezüglich des gegenständlichen Dienstverhältnisses gegenüber dem AMS eingehalten zu haben. Das AMS hat auch auf die erneute Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 ab dem 03.08.2020 verwiesen, welche die Beschwerdeführerin erneut nicht aktiv dem AMS gemeldet haben soll. Dieses Dienstverhältnis sei dem AMS erst bei Bearbeitung des Vorlageantrages durch eigenständige Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Kenntnis gelangt. Das erkennende Gericht geht demnach aufgrund des unbestrittenen und unzweifelhaften Akteninhalts davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme der geringfügigen Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (aber auch darüber hinaus, was für das gegenständliche Verfahren jedoch nicht von Bedeutung ist) nicht gemeldet hat.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  13. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  14. Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)(…)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. (…) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Gemäß § 25 Absatz 1
  1. Satz ist bei […] Widerruf […] einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz 1
  2. Satz ist bei […] Widerruf […] einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Gemäß § 38 sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. 3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die Beschwerdeführerin stand während des Bezugs von Notstandshilfe im Zeitraum vom 21.04.2020 bis 30.04.2020 gleichzeitig in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX . Die Beschwerdeführerin stand während des Bezugs von Notstandshilfe im Zeitraum vom 21.04.2020 bis 30.04.2020 gleichzeitig in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Somit ist der Tatbestand des Widerrufs der Notstandshilfe gemäß § 24 Absatz 2 AlVG erfüllt.Somit ist der Tatbestand des Widerrufs der Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2 AlVG erfüllt. Ergänzend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.05.2020 gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG keinen Anspruch auf Notstandshilfe hatte, da demnach nicht als arbeitslos gilt, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Ergänzend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.05.2020 gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG keinen Anspruch auf Notstandshilfe hatte, da demnach nicht als arbeitslos gilt, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Diese durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
  1. i)eingefügte Bestimmung sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege.Diese durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt. Für eine Interpretation des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG dahingehend, dass eine innerhalb eines Monats an die vollversicherte Beschäftigung anschließende geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber nach Ablauf eines Monats dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr entgegenstehen sollte, besteht in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung kein Raum (vgl. zu alldem VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048, Rz 11 und 12, mwN).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt. Für eine Interpretation des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG dahingehend, dass eine innerhalb eines Monats an die vollversicherte Beschäftigung anschließende geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber nach Ablauf eines Monats dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr entgegenstehen sollte, besteht in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung kein Raum vergleiche zu alldem VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048, Rz 11 und 12, mwN). Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 21.04.2020 bis zum 30.04.2020 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und im Anschluss vom 01.05.2020 bis 31.05.2020 weiterhin geringfügig beschäftigt. Daher gilt die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.05.2020 auch nicht als nicht arbeitslos.Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 21.04.2020 bis zum 30.04.2020 bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt und im Anschluss vom 01.05.2020 bis 31.05.2020 weiterhin geringfügig beschäftigt. Daher gilt die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.05.2020 auch nicht als nicht arbeitslos. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war. Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war. Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Gegenständlich ist das vom Rückforderungstatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen vorausgesetzte Verschulden – zumindest bedingter Vorsatz – gegeben, wurde doch die Beschwerdeführerin bereits im Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – wozu nach dem vorhin Ausgeführtem jedenfalls auch die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses, zählt – bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben. Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139). Nachdem die Beschwerdeführerin dem AMS die Aufnahme der damals als geringfügig gemeldeten Tätigkeit für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht gemeldet hatte, hat sie gegen die Meldepflicht des § 50 Absatz 1 AlVG verstoßen und den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt, da es dem AMS so nicht möglich war, zu prüfen, ob allenfalls eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit vorlag.Nachdem die Beschwerdeführerin dem AMS die Aufnahme der damals als geringfügig gemeldeten Tätigkeit für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht gemeldet hatte, hat sie gegen die Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz 1 AlVG verstoßen und den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt, da es dem AMS so nicht möglich war, zu prüfen, ob allenfalls eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit vorlag. Gegen die Berechnung der Rückforderung in der Höhe von EUR 1.321,84 (41 Tage in der Zeit vom 21.04.2020 bis zum 31.05.2020 mal dem Tagsatz von EUR 32,24) bestehen keine Bedenken. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass in der Beschwerdevorentscheidung bei der Darstellung des Rückforderungsbetrages irrtümlicherweise 40 (anstelle von 41) Tagen angeführt wurden, jedoch im Ergebnis dennoch der richtige Betrag in Höhe von € 1.321,84 ausgewiesen wurde. Es handelt sich hier wohl nur um einen Tippfehler des AMS (auf S. 6 der Beschwerdevorentscheidung). Bei der Stellungnahme des AMS im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht scheint dieser Fehler nicht mehr auf. Daher hat das AMS die Notstandshilfe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zurückgefordert. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt – nämlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma XXXX dem AMS nie gemeldet hat – von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt – nämlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma römisch 40 dem AMS nie gemeldet hat – von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W216.2234604.1.00

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