FG) aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe von August 2018 bis Dezember 2018 ruhe und der Beschwerdeführer 564,-- Euro zurückzahlen müsse.
Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe von August 2018 bis Dezember 2018 ruhe und der Beschwerdeführer 564,-- Euro zurückzahlen müsse.
FG der Anspruch auf Studienbeihilfe von August 2018 bis Dezember 2018 ruhe und der Beschwerdeführer 564,-- Euro zurückzahlen müsse.4. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde, dass
Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG der Anspruch auf Studienbeihilfe von August 2018 bis Dezember 2018 ruhe und der Beschwerdeführer 564,-- Euro zurückzahlen müsse. Begründend führte der Senat im Wesentlichen aus: Da der Beschwerdeführer den Präsenzdienst ableiste, werde er
ff Heeresgebührengesetz (HGG) „voll umfassend vom Staat versorgt“, weshalb keine staatliche Förderung mehr möglich sei.Da der Beschwerdeführer den Präsenzdienst ableiste, werde er
Paragraph 12, ff Heeresgebührengesetz (HGG) „voll umfassend vom Staat versorgt“, weshalb keine staatliche Förderung mehr möglich sei. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbringt: Von einer „vollumfassenden Versorgung“ durch die öffentliche Hand könne nicht ausgegangen werden, weil eine solche mit einer „umfangreicheren bis hin zur gänzlichen Kostentragung aller den konkreten Umständen anfallenden Lebenshaltungskosten gleichzusetzen“ wäre. Auch sähe § 30 Abs. 3 StudFG keine Verminderung der Studienbeihilfe um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern bei Selbsterhaltern vor. Daraus könne abgeleitet werden, dass Unterhaltsleistungen der Eltern, auch wenn diese tatsächlich geleistet würden, nicht in Abzug zu bringen seien. Führe der Senat der Studienbeihilfenbehörde aber diese „vollumfassende Versorgung“ und die mit ihr untrennbar einhergehenden Sachleistungen als Argument für eine Versagung der Studienbeihilfe an, führe dies im Ergebnis zur gegenteiligen Wirkung des nach § 30 Abs. 3 StudFG vorgesehenen Ausschlusses der Miteinbeziehung solcher Leistungen.Auch sähe Paragraph 30, Absatz 3, StudFG keine Verminderung der Studienbeihilfe um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern bei Selbsterhaltern vor. Daraus könne abgeleitet werden, dass Unterhaltsleistungen der Eltern, auch wenn diese tatsächlich geleistet würden, nicht in Abzug zu bringen seien. Führe der Senat der Studienbeihilfenbehörde aber diese „vollumfassende Versorgung“ und die mit ihr untrennbar einhergehenden Sachleistungen als Argument für eine Versagung der Studienbeihilfe an, führe dies im Ergebnis zur gegenteiligen Wirkung des nach Paragraph 30, Absatz 3, StudFG vorgesehenen Ausschlusses der Miteinbeziehung solcher Leistungen. Überdies könne der einem Präsenzdiener gebührende Bezugsansatz (i.H.v. 321,80 Euro) keinesfalls als eine Art Unterhaltsleistung oder eine Art staatliche Förderung angesehen werden. Der Präsenzdiener erhalte diese Geld- (aber auch Sachleistungen) aufgrund einer von ihm zu erbringenden Ausbildung, welche von der Gesellschaft und vom Gesetzgeber „ausdrücklich erwünscht bzw. sogar gesetzlich verankert“ sei. Es handle sich also um eine Art Entschädigung für eine Berufstätigkeit (Ausbildungsverhältnis) i.S.d. StudFG und nicht etwa um eine Transferleistung oder andere Art der staatlichen Förderung, für die typischerweise keine Gegenleistung zu erbringen sei. Wenn es sich bei dieser Entschädigung aber um keine Transferleistung, keinen Unterhalt und um keine staatliche Förderung handle, könne dieser Bezug auch nicht der Gewährung eines Selbsterhalterstipendiums entgegenstehen, zumal es keinen Anlass dafür gäbe und dieser Bezug auch nicht dem Förderungsziel der Studienbeihilfe widerspreche. Weiters liege ein Widerspruch zu § 27 Abs. 3 StudFG vor, denn zum einen seien Zeiten des Präsenzdienstes
FG ebenfalls Zeiten des Selbsterhaltes und zum anderen werde begründet, dass
FG ein Ruhensgrund vorliege, da in dieser Zeit eben kein Selbsterhalt vorliege. Verstärkend trete hinzu, dass bei einem Bezug einer anderen Leistung (wie etwa einer Transfer- oder Versicherungsleistung) kein Grund für ein Ruhen des Anspruchs gegeben sei. Die differenzierte Behandlung eines Selbsterhalters, der den Präsenzdienst ableiste, und eines Selbsterhalters, der Erwerbseinkünfte oder Transfer-/Versicherungsleistungen beziehe, führe zu einem unsachlichen Ergebnis und verstoße aus diesem Grund gegen das allgemeine Gleichheitsgebot.Weiters liege ein Widerspruch zu Paragraph 27, Absatz 3, StudFG vor, denn zum einen seien Zeiten des Präsenzdienstes
Paragraph 27, Absatz 3, StudFG ebenfalls Zeiten des Selbsterhaltes und zum anderen werde begründet, dass
Paragraph 49, Absatz eins, StudFG ein Ruhensgrund vorliege, da in dieser Zeit eben kein Selbsterhalt vorliege. Verstärkend trete hinzu, dass bei einem Bezug einer anderen Leistung (wie etwa einer Transfer- oder Versicherungsleistung) kein Grund für ein Ruhen des Anspruchs gegeben sei. Die differenzierte Behandlung eines Selbsterhalters, der den Präsenzdienst ableiste, und eines Selbsterhalters, der Erwerbseinkünfte oder Transfer-/Versicherungsleistungen beziehe, führe zu einem unsachlichen Ergebnis und verstoße aus diesem Grund gegen das allgemeine Gleichheitsgebot. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
FG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
G) leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.
Paragraph 49, Absatz eins, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (Paragraph 3, Absatz 6,), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes (FreiwG) leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.
FG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen. 3.1.
FG zurückzuzahlen ist. Die Studienbeihilfenbehörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers die Monate August 2018 bis Dezember 2018 nach Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz (zweiter Teil) StudFG ruhen und die (bereits) ausbezahlte Monatsrate von August 2018 in Höhe von 564,-- Euro
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG zurückzuzahlen ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Ruhensbestimmung des § 49 Abs. 1 erster Satz StudFG ex lege eintritt und Studienbeihilfen, die trotz Kenntnis eines Ruhenstatbestandes ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen sind, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Ruhensbestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz StudFG ex lege eintritt und Studienbeihilfen, die trotz Kenntnis eines Ruhenstatbestandes ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen sind, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2215320.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.