Obsah (9)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW229 2188529-1 SpruchW229 2188529-1/16E, W229 2188529-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 3Abs. 1, 2 und 4 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei in XXXX , Iran geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Muttersprache sei Farsi, er sei Hazara und Moslem. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht, drei Jahre Mittelschule und danach drei Jahre Gymnasium. Er habe keine Berufsausbildung, aber Berufserfahrung in einer Bäckerei und als Bauarbeiter. Seine Eltern und drei Schwestern seien vermutlich im Iran oder in der Türkei aufhältig.
- Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Iran geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Muttersprache sei Farsi, er sei Hazara und Moslem. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht, drei Jahre Mittelschule und danach drei Jahre Gymnasium. Er habe keine Berufsausbildung, aber Berufserfahrung in einer Bäckerei und als Bauarbeiter. Seine Eltern und drei Schwestern seien vermutlich im Iran oder in der Türkei aufhältig.
- Im weiteren Verfahrensverlauf gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 20.11.2017 zusammengefasst weiter an, er sei im Iran geboren und habe zehn Jahre eine iranische Schule besucht. Dann habe er als Gipsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern und seine drei Schwestern leben in der Türkei. Er habe nie in Afghanistan gelebt, seine Eltern seien wegen der Russen in den Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben worden, einmal sei er eine Woche in Afghanistan gewesen, das zweite Mal 20 Tage. Er sei schiitischer Moslem, aber nicht strenggläubig. Er glaube nur an Gott und die Menschlichkeit. Religion verursache nur Krieg und Diskriminierung. Er bete gelegentlich und sei auch in der Kirche gewesen. Er habe im Iran viele Probleme gehabt. Wenn man nicht tue, was die anderen wollen, werde man als Ungläubiger bezeichnet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Alter von etwa XXXX Jahren eine Beziehung mit einem Mädchen vom Stamm Sadat gehabt habe. Einmal seien bei einem Treffen der beiden beim Beschwerdeführer zu Hause zwei bis drei Personen in das Haus gestürmt. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer am Nachhauseweg von einem Auto überfahren worden. Der Beschwerdeführer sei etwa einen Monat lang im Krankenhaus gelegen. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass diese Leute vorhaben, ihn umzubringen. Er sei dann mit seiner Familie weggezogen und etwa zehn Jahre später nach Europa ausgereist. Auch in der anderen Stadt habe er die Bedrohung mitbekommen. Seine Familie habe ihn immer wieder gebeten, den Iran zu verlassen, und ihm gesagt, mit dieser Einstellung könne er weder in Afghanistan noch im Iran leben. Der Beschwerdeführer sei mit dem Regierungssystem, dem Bildungssystem und dem familiären System nicht einverstanden. Man habe keine Privatsphäre in dieser Gesellschaft. Frauen seien abhängig von Männern und die Gesetze gelten nicht für hochrangige Politiker.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Alter von etwa römisch 40 Jahren eine Beziehung mit einem Mädchen vom Stamm Sadat gehabt habe. Einmal seien bei einem Treffen der beiden beim Beschwerdeführer zu Hause zwei bis drei Personen in das Haus gestürmt. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer am Nachhauseweg von einem Auto überfahren worden. Der Beschwerdeführer sei etwa einen Monat lang im Krankenhaus gelegen. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass diese Leute vorhaben, ihn umzubringen. Er sei dann mit seiner Familie weggezogen und etwa zehn Jahre später nach Europa ausgereist. Auch in der anderen Stadt habe er die Bedrohung mitbekommen. Seine Familie habe ihn immer wieder gebeten, den Iran zu verlassen, und ihm gesagt, mit dieser Einstellung könne er weder in Afghanistan noch im Iran leben. Der Beschwerdeführer sei mit dem Regierungssystem, dem Bildungssystem und dem familiären System nicht einverstanden. Man habe keine Privatsphäre in dieser Gesellschaft. Frauen seien abhängig von Männern und die Gesetze gelten nicht für hochrangige Politiker. Der Beschwerdeführer legte mehrere Integrationsunterlagen vor.
- Mit Bescheid vom 01.02.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.);
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 01.02.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.);
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 5. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Gegen den oben genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde ein, welche am 01.03.2018 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 08.03.2018).
- Am 02.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Taufurkunde des Beschwerdeführers vom 16.12.2018 ein.
- Mit Schriftsatz vom 30.10.2020 legte der Beschwerdeführer mehrere Integrationsunterlagen vor und beantragte die Einvernehmung zweier Zeugen.
- Am 10.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen, ein Zeuge und eine Zeugin einvernommen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer legte weitere Integrationsunterlagen vor. In der Verhandlung wurden Länderinformationen vorgelegt und dem Beschwerdeführer für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
- Am 23.12.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal vom Iran nach Herat, Afghanistan abgeschoben, hielt sich jedoch jeweils nur kurz dort auf und reiste über Nimroz wieder in den Iran ein.Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal vom Iran nach Herat, Afghanistan abgeschoben, hielt sich jedoch jeweils nur kurz dort auf und reiste über Nimroz wieder in den Iran ein. Der Beschwerdeführer besuchte etwa neun Jahre lang eine staatliche Schule im Iran. Er hat Berufserfahrung als Tischler und Installateur, zuletzt arbeitete er etwa sechs Jahre lang als Gipsarbeiter. Die Eltern und die drei Schwestern des Beschwerdeführers leben wahrscheinlich in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu ihnen und hat auch nicht versucht, Kontakt zu ihnen herzustellen. Ein Onkel väterlicherseits lebt im Iran, ein anderer Onkel väterlicherseits lebt in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat zu beiden keinen Kontakt. 1.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer lebt in XXXX gemeinsam mit einem Afghanen und dessen Tochter.Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer lebt in römisch 40 gemeinsam mit einem Afghanen und dessen Tochter. Im Jahr 2016 besuchte der Beschwerdeführer einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds. Seit März 2019 hilft der Beschwerdeführer bei der Caritas XXXX bei kurzfristigen Freiwilligeneinsätzen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie konnte der Beschwerdeführer bisher die Integrationsprüfung B1 nicht absolvieren. Er hat sich die Kursbücher besorgt und lernt diese zu Hause. Zuletzt wäre er für einen Prüfungstermin am 04.12.2020 angemeldet gewesen, welcher aufgrund des Lockdowns abgesagt wurde. Der Beschwerdeführer spricht im Alltag meistens Deutsch, mit seinem Mitbewohner spricht er Farsi.Im Jahr 2016 besuchte der Beschwerdeführer einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds. Seit März 2019 hilft der Beschwerdeführer bei der Caritas römisch 40 bei kurzfristigen Freiwilligeneinsätzen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie konnte der Beschwerdeführer bisher die Integrationsprüfung B1 nicht absolvieren. Er hat sich die Kursbücher besorgt und lernt diese zu Hause. Zuletzt wäre er für einen Prüfungstermin am 04.12.2020 angemeldet gewesen, welcher aufgrund des Lockdowns abgesagt wurde. Der Beschwerdeführer spricht im Alltag meistens Deutsch, mit seinem Mitbewohner spricht er Farsi. In der Freikirche in XXXX hilft der Beschwerdeführer bei Reinigungs- und Gartenarbeiten mit.In der Freikirche in römisch 40 hilft der Beschwerdeführer bei Reinigungs- und Gartenarbeiten mit. Der Beschwerdeführer möchte in Zukunft als Heizungstechniker arbeiten. Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin, die er seit Juli 2019 kennt. Die beiden wohnen nicht zusammen, sehen einander aber täglich und verbringen viel Zeit zusammen, auch mit der achtjährigen Tochter der Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer kümmert sich um die Tochter und unterstützt sie etwa bei den Hausaufgaben. Als seine Lebensgefährtin aufgrund von COVID-19 im Home Office arbeitete, übernahm der Beschwerdeführer das Kochen sowie den Haushalt. Seine Lebensgefährtin begleitet den Beschwerdeführer auch zu den Gottesdiensten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wuchs als schiitischer Moslem auf. Seine Mutter war sehr religiös, sein Vater legte nicht so viel Wert auf die Ausübung der Religion. Etwa bis zum Ende seiner Schulzeit betete und fastete der Beschwerdeführer auch und besuchte die Moschee. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2017 erstmals Kontakt zum christlichen Glauben. Da sich der Beschwerdeführer in seinem Wohnheim unwohl fühlte, ging er öfters zu einem Felsen in der Nähe des Wohnheimes. Dort wurde er von einer Frau und einem Mann angesprochen, die mit dem Beschwerdeführer über Gott und das Christentum sprachen. Die Frau übergab dem Beschwerdeführer eine Bibel. Ab Herbst 2017 besuchte der Beschwerdeführer Bibel- sowie Taufkurse in der XXXX Evangelikalen Kirche XXXX . Der Beschwerdeführer ist zum evangelischen Glauben konvertiert. Er wurde am 16.12.2018 im XXXX getauft. Der Beschwerdeführer nahm vor dem Lockdown wöchentlich an Gottesdiensten der XXXX Evangelikalen Kirche XXXX teil. Der Beschwerdeführer liest regelmäßig in der Bibel und betet. Seit einigen Monaten ist der Beschwerdeführer Teil einer neu ins Leben gerufenen Farsi-sprechenden Leiterschaftsgruppe der der XXXX Evangelikalen Kirche XXXX , welche zum Ziel hat, dass die Leiter selbständige Verantwortung für Farsi-sprechende Gruppen übernehmen sollen.Ab Herbst 2017 besuchte der Beschwerdeführer Bibel- sowie Taufkurse in der römisch 40 Evangelikalen Kirche römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist zum evangelischen Glauben konvertiert. Er wurde am 16.12.2018 im römisch 40 getauft. Der Beschwerdeführer nahm vor dem Lockdown wöchentlich an Gottesdiensten der römisch 40 Evangelikalen Kirche römisch 40 teil. Der Beschwerdeführer liest regelmäßig in der Bibel und betet. Seit einigen Monaten ist der Beschwerdeführer Teil einer neu ins Leben gerufenen Farsi-sprechenden Leiterschaftsgruppe der der römisch 40 Evangelikalen Kirche römisch 40 , welche zum Ziel hat, dass die Leiter selbständige Verantwortung für Farsi-sprechende Gruppen übernehmen sollen. Der Beschwerdeführer informierte seine afghanischen Freunde in Österreich über seine Konversion, wobei die Reaktionen darauf sowohl positiv als auch negativ waren. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung seine Religion vom Islam zum Christentum gewechselt hat und dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zu sein scheint. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben ablegen oder in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verleugnen würde. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB) - EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke) - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat) - ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 16.10.2020 (ECOI Oktober 2020) - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR) - ACCORD Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmungen von Rückkehrern aus Europa, vom 15.06.2020 1.4.
- Allgemeine Sicherheitslage: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). 1.4.1.
- Aktuelle Entwicklungen: Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
- Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.
NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). 1.4.1.
- COVID-19: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf., einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). 1.4.
- Allgemeine Wirtschaftslage: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 22). Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
- In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (LIB, Kapitel 22). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). 1.4.
- Ethnische Minderheiten: In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 18.1.). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB, Kapitel 18.1.). Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 18.2.). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 18.3.). 1.4.
- Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17). 1.4.4.
- Schiiten: Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt.
Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (LIB, Kapitel 17.1). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 17.1.) 1.4.4.2. Apostasie, Blasphemie, Konversion: Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (LIB, Kapitel 17.4.). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal (LIB, Kapitel 17.4.). Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist. Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (LIB, Kapitel 17.4.). Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben. Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (LIB, Kapitel 17.4.). 1.4.5. Allgemeine Menschenrechtslage: Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die
Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die
Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). , Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). 1.4.
- Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). 1.4.6.
- Taliban: Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4). 1.4.6.
- Haqqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida und verfügt über Kontakte zu IS. Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt. Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (LIB, Kapitel 5). 1.4.6.3 Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen. Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 und 300 Kämpfer reduziert. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (LIB, Kapitel 5). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten. Am 04.04.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan, und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (LIB, Kapitel 5). 1.4.6.
- Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont. Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv.
UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder. Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (LIB, Kapitel 5).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und Muttersprache sowie Familienstand beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, welche über das gesamte Verfahren gleichgeblieben sind. Die Feststellung zur Schulbildung und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich aus seinen insgesamt glaubhaften Angaben. Dass der Beschwerdeführer zwei Mal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde, bringt er auch sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor. Die Feststellung zur Familie des Beschwerdeführers beruhen ebenso auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Familienangehörigen hätte. 2.
- Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Das Datum des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus der Erstbefragung am 21.11.
- Der Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der ZMR-Abfrage vom 04.11.
- Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Integrationsmaßnahmen beruhen auf den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen. Die Anmeldebescheinigung zur Integrationsprüfung B1 am 04.12.2020 liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer im Alltag hauptsächlich Deutsch spricht, mit seinem Mitbewohner jedoch Farsi, gibt er in der mündlichen Verhandlung an (vgl. Niederschrift VH S. 9). Dass der Beschwerdeführer bei Arbeiten in der Freikirche mithilft, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus der Stellungnahme der XXXX Evangelikalen Gemeinde XXXX vom 07.12.2020.Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Integrationsmaßnahmen beruhen auf den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen. Die Anmeldebescheinigung zur Integrationsprüfung B1 am 04.12.2020 liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer im Alltag hauptsächlich Deutsch spricht, mit seinem Mitbewohner jedoch Farsi, gibt er in der mündlichen Verhandlung an vergleiche Niederschrift VH S. 9). Dass der Beschwerdeführer bei Arbeiten in der Freikirche mithilft, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus der Stellungnahme der römisch 40 Evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom 07.12.
- Der Berufswunsch des Beschwerdeführers beruht ebenso auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 10).Der Berufswunsch des Beschwerdeführers beruht ebenso auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift VH S. 10). Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin sowie deren Tochter beruhen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie seiner Lebensgefährtin XXXX , die als Zeugin einvernommen wurde (vgl. Niederschrift VH S. 9 und 21 f.).Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin sowie deren Tochter beruhen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie seiner Lebensgefährtin römisch 40 , die als Zeugin einvernommen wurde vergleiche Niederschrift VH S. 9 und 21 f.). Dass der Beschwerdeführer Familienangehörige in Österreich hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Abfrage des Strafregisters vom 03.02.
- 2.
- Zu den Feststellungen zur in Österreich erfolgten Konversion: Gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Verbleiben beim Verwaltungsgericht nach einer ausführlichen Befragung des Konvertiten Zweifel an dessen wahrer innerer Einstellungsänderung und Verdachtsmomente auf das Vorliegen einer Scheinkonversion, so kommt aber einer Befragung von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380 mwN.).Gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Verbleiben beim Verwaltungsgericht nach einer ausführlichen Befragung des Konvertiten Zweifel an dessen wahrer innerer Einstellungsänderung und Verdachtsmomente auf das Vorliegen einer Scheinkonversion, so kommt aber einer Befragung von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu vergleiche VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380 mwN.). Der Beschwerdeführer bekannte sich in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 zum schiitischen Glauben und gab an, nicht strenggläubig zu sein. Er glaube nur an Gott und die Menschlichkeit, Religionen verursachen Krieg und Diskriminierung (vgl. BFA S. 6). Eine etwaige Absicht, zum Christentum zu konvertieren, brachte der Beschwerdeführer vor dem BFA noch nicht zum Ausdruck. Die Feststellungen zur religiösen Erziehung und Religionsausübung des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 10 f.).Der Beschwerdeführer bekannte sich in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 zum schiitischen Glauben und gab an, nicht strenggläubig zu sein. Er glaube nur an Gott und die Menschlichkeit, Religionen verursachen Krieg und Diskriminierung vergleiche BFA S. 6). Eine etwaige Absicht, zum Christentum zu konvertieren, brachte der Beschwerdeführer vor dem BFA noch nicht zum Ausdruck. Die Feststellungen zur religiösen Erziehung und Religionsausübung des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift VH S. 10 f.). Die Feststellungen, wie der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben fand, beruhen auf seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 11 f.). Dass er die Kirche besucht hat, gibt er bereits vor dem BFA an (vgl. BFA S. 6). Dass der Beschwerdeführer Kurse der Freikirche besuchte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie des Pastors der XXXX Evangelikalen Gemeinde XXXX , XXXX , der als Zeuge einvernommen wurde (vgl. Niederschrift VH S. 13 und 18). Weiters ergibt sich dies daraus, dass die Voraussetzung für die Taufe in der Freikirche ist, dass die betreffende Person ein Jahr lang regelmäßig bzw. wöchentlich zur Gemeinde kommt sowie dass ein Gespräch über die Essenz des Glaubens geführt wird (vgl. Niederschrift VH S. 19). Daraus ist somit ableitbar, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Freikirche aufgrund seiner regelmäßigen Teilnahme in der Gemeinde sowie des Gespräches anlässlich des Taufwunsches den Glauben verinnerlicht hat und daher bereit für die Taufe war.Die Feststellungen, wie der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben fand, beruhen auf seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift VH S. 11 f.). Dass er die Kirche besucht hat, gibt er bereits vor dem BFA an vergleiche BFA S. 6). Dass der Beschwerdeführer Kurse der Freikirche besuchte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie des Pastors der römisch 40 Evangelikalen Gemeinde römisch 40 , römisch 40 , der als Zeuge einvernommen wurde vergleiche Niederschrift VH S. 13 und 18). Weiters ergibt sich dies daraus, dass die Voraussetzung für die Taufe in der Freikirche ist, dass die betreffende Person ein Jahr lang regelmäßig bzw. wöchentlich zur Gemeinde kommt sowie dass ein Gespräch über die Essenz des Glaubens geführt wird vergleiche Niederschrift VH S. 19). Daraus ist somit ableitbar, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Freikirche aufgrund seiner regelmäßigen Teilnahme in der Gemeinde sowie des Gespräches anlässlich des Taufwunsches den Glauben verinnerlicht hat und daher bereit für die Taufe war. Dass der Beschwerdeführer für die Leiterschaftsgruppe ausgewählt wurde, beruht u.a. auf den Angaben des einvernommenen Zeugens (vgl. Niederschrift VH S. 20) sowie auf der Stellungnahme der XXXX Evangelikalen Gemeinde XXXX vom 07.12.2020.Dass der Beschwerdeführer für die Leiterschaftsgruppe ausgewählt wurde, beruht u.a. auf den Angaben des einvernommenen Zeugens vergleiche Niederschrift VH S. 20) sowie auf der Stellungnahme der römisch 40 Evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom 07.12.
- Der Beschwerdeführer konnte sein Interesse für das Christentum und seine Motivation für den Religionswechsel stimmig schildern. Insgesamt hinterließ er in der Beschwerdeverhandlung einen persönlich überzeugenden Eindruck und erschienen seine Angaben plausibel und nachvollziehbar. So führte der Beschwerdeführer glaubhaft aus, dass er aufgrund der Situation im Wohnheim sowie seiner Lebenssituation allgemein psychisch belastet gewesen ist und keine Ruhe gefunden hat, er jedoch beim Felsen in XXXX Ruhe gefunden und dort um Heilung und Hilfe gebeten hat (vgl. Niederschrift VH S. 11 und 13). Auch in der Stellungnahme der XXXX Evangelikalen Gemeinde XXXX vom 07.12.2020 wird angeführt, dass der Beschwerdeführer im Glauben Halt gefunden hat. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, dass ihn als Bibelstelle insbesondere der Römerbrief beeindruckt hat, da in diesem erwähnt werde, wie man zu einer Erlösung komme. In diesem Zusammenhang schilderte der Beschwerdeführer auch, dass Religion für ihn Erlösung und Neugeburt bedeute (vgl. Niederschrift VH S. 15 f.). Das Moment der Rettung bzw. Erlösung zieht sich insgesamt durch die Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. etwa Niederschrift VH S. 14 – 16).Der Beschwerdeführer konnte sein Interesse für das Christentum und seine Motivation für den Religionswechsel stimmig schildern. Insgesamt hinterließ er in der Beschwerdeverhandlung einen persönlich überzeugenden Eindruck und erschienen seine Angaben plausibel und nachvollziehbar. So führte der Beschwerdeführer glaubhaft aus, dass er aufgrund der Situation im Wohnheim sowie seiner Lebenssituation allgemein psychisch belastet gewesen ist und keine Ruhe gefunden hat, er jedoch beim Felsen in römisch 40 Ruhe gefunden und dort um Heilung und Hilfe gebeten hat vergleiche Niederschrift VH S. 11 und 13). Auch in der Stellungnahme der römisch 40 Evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom 07.12.2020 wird angeführt, dass der Beschwerdeführer im Glauben Halt gefunden hat. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, dass ihn als Bibelstelle insbesondere der Römerbrief beeindruckt hat, da in diesem erwähnt werde, wie man zu einer Erlösung komme. In diesem Zusammenhang schilderte der Beschwerdeführer auch, dass Religion für ihn Erlösung und Neugeburt bedeute vergleiche Niederschrift VH S. 15 f.). Das Moment der Rettung bzw. Erlösung zieht sich insgesamt durch die Ausführungen des Beschwerdeführers vergleiche etwa Niederschrift VH S. 14 – 16). Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, dass es für Ihn kein Schlüsselerlebnis für die intensivere Auseinandersetzung mit dem Christentum gab, sondern er zunächst Eindrücke gewinnen habe müssen, decken sich mit den Einschätzungen des einvernommenen Zeugen, dass der Beschwerdeführer kritisch sei und auch kritische Fragen zum Christentum gestellt habe. Dass der Beschwerdeführer vom Islam enttäuscht war, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung und nahm dies auch der einvernommene Zeuge wahr (vgl. Niederschrift VH S. 19). Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen des einvernommenen Zeugen, dass beim Beschwerdeführer ein mittlerweile mehrjähriges Interesse am und eine Auseinandersetzung mit dem Christentum besteht und Jesus ein Vorbild für sein Leben ist, da der Beschwerdeführer insbesondere Nächstenliebe und Hilfsbereitschaft lebt (vgl. Niederschrift VH S. 19 f.). Dass sich der Beschwerdeführer im Alltag weiterhin mit der Bibel bzw. dem Christentum auseinandersetzt, gab auch seine Lebensgefährtin glaubhaft an (vgl. Niederschrift VH S. 22).Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, dass es für Ihn kein Schlüsselerlebnis für die intensivere Auseinandersetzung mit dem Christentum gab, sondern er zunächst Eindrücke gewinnen habe müssen, decken sich mit den Einschätzungen des einvernommenen Zeugen, dass der Beschwerdeführer kritisch sei und auch kritische Fragen zum Christentum gestellt habe. Dass der Beschwerdeführer vom Islam enttäuscht war, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung und nahm dies auch der einvernommene Zeuge wahr vergleiche Niederschrift VH S. 19). Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen des einvernommenen Zeugen, dass beim Beschwerdeführer ein mittlerweile mehrjähriges Interesse am und eine Auseinandersetzung mit dem Christentum besteht und Jesus ein Vorbild für sein Leben ist, da der Beschwerdeführer insbesondere Nächstenliebe und Hilfsbereitschaft lebt vergleiche Niederschrift VH S. 19 f.). Dass sich der Beschwerdeführer im Alltag weiterhin mit der Bibel bzw. dem Christentum auseinandersetzt, gab auch seine Lebensgefährtin glaubhaft an vergleiche Niederschrift VH S. 22). Zudem führte der Beschwerdeführer nachvollziehbar aus, dass sich seine Lebensführung positiv verändert habe und er versuche, nach den christlichen Geboten zu leben (Niederschrift VH S. 14 „BF: Es ist an sich keine Religion, sondern ein Weg. Ein Weg der Erlösung. Ein Weg des Zusammenseins, füreinander da sein. Füreinander, in Frieden. Erlösung und auch gerettet zu werden, vor dem Zorn Gottes. Wenn ich die Bibel lese, fühle ich sie auch. Ich fühle im wahrsten Sinne des Wortes auch die Anwesenheit Gottes in meinem Leben. Es gibt positive Veränderungen in meinem Leben. Es gibt viel Liebe in meinem Leben, welche mir von Gott geschickt worden ist. Dies ist ein Geschenk Gottes für mich.“, vgl. auch S. 16).Zudem führte der Beschwerdeführer nachvollziehbar aus, dass sich seine Lebensführung positiv verändert habe und er versuche, nach den christlichen Geboten zu leben (Niederschrift VH S. 14 „BF: Es ist an sich keine Religion, sondern ein Weg. Ein Weg der Erlösung. Ein Weg des Zusammenseins, füreinander da sein. Füreinander, in Frieden. Erlösung und auch gerettet zu werden, vor dem Zorn Gottes. Wenn ich die Bibel lese, fühle ich sie auch. Ich fühle im wahrsten Sinne des Wortes auch die Anwesenheit Gottes in meinem Leben. Es gibt positive Veränderungen in meinem Leben. Es gibt viel Liebe in meinem Leben, welche mir von Gott geschickt worden ist. Dies ist ein Geschenk Gottes für mich.“, vergleiche auch S. 16). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer die ihm gestellten inhaltlichen Fragen zum Christentum gut beantworten und beschränkte sich dabei nicht auf leicht verfügbares Fachwissen, so nannte er etwa den Aufbau der Bibel und konnte die wichtigsten christlichen Feiertage und ihre Bedeutung nennen (vgl. Niederschrift VH S. 15 f.).Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer die ihm gestellten inhaltlichen Fragen zum Christentum gut beantworten und beschränkte sich dabei nicht auf leicht verfügbares Fachwissen, so nannte er etwa den Aufbau der Bibel und konnte die wichtigsten christlichen Feiertage und ihre Bedeutung nennen vergleiche Niederschrift VH S. 15 f.). Insgesamt wurde in der mündlichen Verhandlung auch deutlich, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse am Christentum hat. Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert, so erfolgte die Taufe am 16.12.2018 im XXXX . Der Taufschein vom 16.12.2018 liegt im Akt ein. Neben Mitgliedern der Kirchengemeinschaft und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Familie wissen auch Freunde des Beschwerdeführers aus Afghanistan über die Konversion (vgl. Niederschrift VH S. 14 f.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Konversion des Beschwerdeführers über sein persönliches Umfeld hinaus nach außen bekannt geworden ist. Insbesondere der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Umstände und inneren Beweggründe für die Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Christentum hinterließ und die festgestellte Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich in regelmäßiger Teilnahme an Gottesdiensten und Bibelkursen manifestiert und sich insbesondere in der Teilnahme an der Leiterschaftsgruppe Farsi-Dari zeigt, die nachvollziehbar dargelegte Motivation für den Glaubenswechsel sowie die Darlegung der Bedeutung der Religion im Alltag des Beschwerdeführers vermochten davon zu überzeugen, dass beim Beschwerdeführer eine tiefgreifende, ernsthafte und innerlich durchaus identitätsprägende Hinwendung zum Christentum stattgefunden hat.Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert, so erfolgte die Taufe am 16.12.2018 im römisch 40 . Der Taufschein vom 16.12.2018 liegt im Akt ein. Neben Mitgliedern der Kirchengemeinschaft und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Familie wissen auch Freunde des Beschwerdeführers aus Afghanistan über die Konversion vergleiche Niederschrift VH S. 14 f.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Konversion des Beschwerdeführers über sein persönliches Umfeld hinaus nach außen bekannt geworden ist. Insbesondere der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Umstände und inneren Beweggründe für die Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Christentum hinterließ und die festgestellte Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich in regelmäßiger Teilnahme an Gottesdiensten und Bibelkursen manifestiert und sich insbesondere in der Teilnahme an der Leiterschaftsgruppe Farsi-Dari zeigt, die nachvollziehbar dargelegte Motivation für den Glaubenswechsel sowie die Darlegung der Bedeutung der Religion im Alltag des Beschwerdeführers vermochten davon zu überzeugen, dass beim Beschwerdeführer eine tiefgreifende, ernsthafte und innerlich durchaus identitätsprägende Hinwendung zum Christentum stattgefunden hat. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum. Für die Annahme einer Scheinkonversion sind keinerlei Hinweise hervorgekommen. In Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers, welche einen Nachfluchtgrund darstellt, konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Berichte wurden dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer trat den getroffenen Feststellungen ausdrücklich nicht entgegen. Zwar wurde dem Beschwerdeführer eine Fassung des Länderinformationsblattes vom 21.07.2020 zur Verfügung gestellt, die diesem Erkenntnis zugrunde gelegte Fassung vom 16.12.2020 weist in den entscheidungswesentlichen Punkten keine wesentlichen Änderungen auf.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Stattgabe der zulässigen Beschwerde: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 11.06.1997, 95/01/0617) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 11.06.1997, 95/01/0617) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). 3.1.
- Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht er einen subjektiven Nachfluchtgrund iSd § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend.Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht er einen subjektiven Nachfluchtgrund iSd Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 geltend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH vom 07.05.2018, Ra 2018/20/0186).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche VwGH vom 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zum christlichen Glauben hingewendet. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan vom christlichen Glauben abwenden würde bzw. sich nicht diesem Glauben entsprechend verhalten zu beabsichtige. Nach dem Urteil des EuGH vom
- September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, hinzuweisen, liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395).Nach dem Urteil des EuGH vom
- September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, hinzuweisen, liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395). Aus dem zum Beschwerdeführer festgestellten Sachverhalt in Zusammenhang mit den unter den Feststellungen angeführten Länderinformationen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner innerlichen christlichen Überzeugung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan massiven Einschränkungen und Diskriminierung, strafrechtlicher Verfolgung sowie körperlichen Angriffen aus dem privaten Umfeld und durch Mitglieder der Taliban oder des IS ausgesetzt wäre. Die Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich seiner Religion. Es kann - und dies ergibt sich aus den Feststellungen zu Afghanistan - insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwerden würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher keineswegs als schutzwillig angesehen werden können. Zudem ist die Verfolgung aufgrund seiner Religion, welche - wie bereits ausgeführt - einen in der GFK genannten Grund darstellt, nicht auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, weil ihm die Entdeckung als Christ landesweit droht. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm in einem Teil von Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Religion drohe oder ihm Schutz vor einer derartigen Verfolgung gewährleistet werden könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den Beschwerdeführer somit nicht in Betracht. 3.1.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2188529.1.00