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{'item': 'W251 2201040-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW251 2201040-1 Spruch, W251 2201042-1/22E W251 2201047-1/22E W251 2201040-1/21EW251 2200986-1/21EW251 2201040-1/21E, W251 2200986-1/21E Schriftliche Ausfertigung des am 21.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX auch XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX auch XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX auch XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX auch XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018 zu 1.) Zl. 1101495701-160000442, 2.) Zl. 1101496404-160000455, 3.) Zl. 1101496600-160000469 und 4.) Zl. 1101497107-160000477, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , alle StA. Afghanistan und vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018 zu 1.) Zl. 1101495701-160000442, 2.) Zl. 1101496404-160000455, 3.) Zl. 1101496600-160000469 und 4.) Zl. 1101497107-160000477, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG und XXXX sowie XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG werden den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.2021 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG werden den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.2021 erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 01.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Diese haben eine leibliche Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, und einen leiblichen Sohn, den Viertbeschwerdeführer. 2. Die niederschriftliche Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin fand am 01.01.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Sie gaben zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der Hazara verfolgt werde. Zudem sei sie mit ihrem Cousin verlobt worden, habe jedoch den Erstbeschwerdeführer geheiratet, weshalb sie verfolgt werde. Außerdem sei die Sicherheitslage und die Arbeitssituation in Afghanistan schlecht. 3. Am 06.03.2018 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass seine Frau zuvor mit ihrem Cousin verlobt worden sei. Da sie trotzdem den Erstbeschwerdeführer geheiratet habe, habe sie Probleme mit dem Cousin seiner Frau bekommen. Außerdem habe die Gesellschaft in Afghanistan die Mischehe zwischen ihm und seiner Frau nicht akzeptieren wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst ebenfalls an, dass sie mit ihrem Cousin habe verheiratet werden sollen. Da sie das nicht gewollt habe, habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. Daher habe ihr Vater die Verlobung mit dem Cousin aufgelöst, was dieser nicht habe akzeptieren wollen. Zwei Jahre lang sei sie immer wieder von ihm belästigt und schließlich auch bedroht worden. Kurz vor ihrer Ausreise aus Afghanistan habe ihr Cousin sie schließlich aufgesucht und erneut bedroht. Hinsichtlich der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. 4. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über Bildung und Berufserfahrung und seien wirtschaftlich genügend abgesichert, um für ihren Unterhalt zu sorgen. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht in einem Ausmaß vor, dass es einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. 5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Zweitbeschwerdeführerin trage kein Kopftuch, sei nicht streng religiös und wünsche sich für die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer eine freie Lebensführung. Zudem seien der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan einer Verfolgung aufgrund ihrer „Zina“ und durch den Cousin der Zweitbeschwerdeführerin ausgesetzt. Die Beschwerdeführer geraten im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage und es bestehe die reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. 5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Zweitbeschwerdeführerin trage kein Kopftuch, sei nicht streng religiös und wünsche sich für die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer eine freie Lebensführung. Zudem seien der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan einer Verfolgung aufgrund ihrer „Zina“ und durch den Cousin der Zweitbeschwerdeführerin ausgesetzt. Die Beschwerdeführer geraten im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage und es bestehe die reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. 6. Mit Stellungnahme vom 14.10.2020 brachten die Beschwerdeführer vor, dass bei einer Rückkehr aufgrund der derzeit herrschenden COVID-19 Pandemie mit großen Schwierigkeiten zu rechnen sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Erstbeschwerdeführer eine Arbeit bzw. Unterkunft finden würde. Auch die medizinische Versorgung sei äußerst prekär. Die Beschwerdeführer verfügen über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Afghanistan und sei daher eine finanzielle Unterstützung nicht zu erwarten. Zusätzlich wurden Integrationsunterlagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin eingebracht. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Den Beschwerdeführern wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 16. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 02.11.2020 gaben die Beschwerdeführer bekannt, ihren nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der weiteren Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben und beantragten die schriftliche Ausfertigung des am 21.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Diese haben eine leibliche Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, die in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt sowie einen leiblichen Sohn, den Viertbeschwerdeführer, der in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer sprechen Dari als Muttersprache. Der Erstbeschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken, die Zweitbeschwerdeführerin der Volksgruppe der Hazara an (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF 1 Erstbefragung = EB, S. 1, niederschriftliche Einvernahme = EV, S. 3; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin – BF 2, EB S. 1, EV S. 3 f; Verhandlungsprotokoll vom 21.10.2020 = VP, S. 9, 18). 1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Diese haben eine leibliche Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, die in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt sowie einen leiblichen Sohn, den Viertbeschwerdeführer, der in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer sprechen Dari als Muttersprache. Der Erstbeschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken, die Zweitbeschwerdeführerin der Volksgruppe der Hazara an (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF 1 Erstbefragung = EB, S. 1, niederschriftliche Einvernahme = EV, S. 3; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin – BF 2, EB S. 1, EV S. 3 f; Verhandlungsprotokoll vom 21.10.2020 = VP, S. 9, 18). Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer wurden nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, sie sind mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. 1.1.2. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt Teheran im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat zwölf Jahre lang eine Schule im Iran besucht. Mit 19 Jahren übersiedelte er mit der Familie in die Stadt Kabul in Afghanistan, wo er im Haus seiner Eltern lebte. Die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise wohnte er mit seiner Ehefrau in einer eigenen Wohnung. Er hat keinen Beruf erlernt, hat aber im Iran zunächst als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft und in Afghanistan bei zwei Fernsehsendern und als Profifußballer gearbeitet (BF 1 EV S. 7, VP S. 9 f). 1.1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Provinz Maidan Wardak geboren und hat die ersten sechs Monate gemeinsam mit ihren Eltern im Dorf XXXX gewohnt. Danach übersiedelte die Familie nach Isfahan im Iran, wo sie bis zu ihrem 19. Lebensjahr gelebt hat. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zwölf Jahre die Schule besucht und mit ihrer Mutter Teppiche geknüpft und Handarbeiten angefertigt. Anschließend erlernte sie den Beruf der Friseurin und erhielt ihr Diplom. Mit etwa 20 Jahren übersiedelte die Zweitbeschwerdeführerin nach Afghanistan, wo sie zunächst ein Jahr als Friseurin und anschließend als Synchronsprecherin eines Nachrichtensenders arbeitete, bei dem sie auch den Erstbeschwerdeführer kennenlernte (BF 2 EV S. 7, 9, VP S. 18). 1.1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Provinz Maidan Wardak geboren und hat die ersten sechs Monate gemeinsam mit ihren Eltern im Dorf römisch 40 gewohnt. Danach übersiedelte die Familie nach Isfahan im Iran, wo sie bis zu ihrem 19. Lebensjahr gelebt hat. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zwölf Jahre die Schule besucht und mit ihrer Mutter Teppiche geknüpft und Handarbeiten angefertigt. Anschließend erlernte sie den Beruf der Friseurin und erhielt ihr Diplom. Mit etwa 20 Jahren übersiedelte die Zweitbeschwerdeführerin nach Afghanistan, wo sie zunächst ein Jahr als Friseurin und anschließend als Synchronsprecherin eines Nachrichtensenders arbeitete, bei dem sie auch den Erstbeschwerdeführer kennenlernte (BF 2 EV S. 7, 9, VP S. 18). 1.1.4. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Afghanistan traditionell geheiratet (BF 2 EV S. 5, VP S. 10). Es hat sich dabei nicht um eine heimliche, gegen den Willen der Familien erfolgte Eheschließung gehandelt. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin war mit der Heirat einverstanden (BF 1 EV S. 9, BF 2 EV S. 5). Die Zweitbeschwerdeführerin ist nach der Heirat zum Erstbeschwerdeführer in das Haus seiner Familie gezogen, wo sie drei Jahre lang gewohnt haben. Sechs Monate vor ihrer Ausreise sind die Beschwerdeführer in eine eigene Wohnung in Kabul gezogen (BF 2 EV S. 9 f, VP S. 10). Die Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin – die Drittbeschwerdeführerin - wurde im Jahr 2012 in Afghanistan geboren. Im Jahr 2015 kam der Viertbeschwerdeführer in Afghanistan zur Welt (VP S. 18). Die Beschwerdeführer sind unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellten am 01.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.5. Der Erstbeschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner in der Türkei lebenden Familie. Die Onkel mütter- und väterlicherseits leben in Europa (BF 1 EV S. 8, VP S. 11). 1.1.6. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, drei Schwestern und ein Bruder leben nach wie vor in der Stadt Kabul im Stadtteil XXXX . Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin versorgt die Familie. Die Zweitbeschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter in Kabul (VP S. 19). 1.1.6. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, drei Schwestern und ein Bruder leben nach wie vor in der Stadt Kabul im Stadtteil römisch 40 . Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin versorgt die Familie. Die Zweitbeschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter in Kabul (VP S. 19). 1.1.7. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Zweitbeschwerdeführerin war an Tuberkulose erkrankt und hat Medikamente eingenommen, die Behandlung ist zwischenzeitlich abgeschlossen (BF 2, EV S. 3, Akt BF 2, Stellungnahme vom 01.05.2018). Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig (VP S. 13, 22). 1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin war ihrem Cousin mütterlicherseits nicht versprochen und wurde nicht zwangsverheiratet. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin werden aufgrund ihrer Heirat nicht vom Cousin der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt. Die Beschwerdeführer haben Afghanistan weder aus Furcht vor konkreten Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht den Beschwerdeführern weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch den Cousin der Zweitbeschwerdeführerin, staatliche Organe oder durch andere Personen. 1.2.2. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin werden aufgrund ihrer Interclan-Ehe nicht verfolgt. Interethnische Ehen mit Partnern unterschiedlicher Herkunftsethnien sind in Afghanistan relativ umfassend und betragen etwa 8,9 Prozent. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Afghanistan traditionell geheiratet. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind eheliche Kinder. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin werden in Afghanistan nicht verdächtigt oder beschuldigt gegen die Scharia verstoßen zu haben oder sich unmoralisch verhalten zu haben. 1.2.3. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte in Afghanistan keine konkret und individuell gegen sie gerichteten Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit zu den schiitischen Hazara. 1.2.4. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sind in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt. 1.2.5. Die Zweitbeschwerdeführerin verletzt mit ihrer aktuellen Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in urbanen Zentren Afghanistans, jedenfalls in Kabul, nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Frauen können in Kabul alleine das Haus verlassen, auch ohne männliche Begleitung. Sie können auch einkaufen gehen. Frauen können in Kabul eine Berufsausbildung machen oder ein Studium absolvieren. Frauen sind in Kabul in einem breiten Spektrum berufstätig. Es gibt ein breites Freizeit- und Sportangebot für Frauen. Die Ausübung von Freizeit- oder Sportangeboten führt nicht zu einem wesentlichen Bruch mit den in Kabul gelebten Werten. Auch das Kleidungsspektrum in Kabul umfasst westlichere Kleidung. Da die Zweitbeschwerdeführerin bereits zuvor in einem Friseurgeschäft und einem Nachrichtensender gearbeitet, Freundschaften geschlossen und ihr Geld selbst verwaltet hat, ist kein Bruch ihrer jetzigen Lebensführung mit den vorherrschenden Normen in urbanen Zentren ersichtlich, der eine Verfolgung auslösen würde. 1.2.6. Der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer ist es möglich, sich (wieder) in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren. Ihnen droht aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan weder physische oder psychische Gewalt noch sind sie deswegen einer Verfolgung oder Lebensgefahr ausgesetzt. In Afghanistan besteht Schulpflicht, ein Schulangebot ist insbesondere in Kabul faktisch auch vorhanden. Es besteht daher keine Gefahr einer Verfolgung, wenn der Dritt- bzw. dem Viertbeschwerdeführer eine grundlegende Bildung zukommt. Die Eltern würden die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer in Kabul in die Schule schicken und diesen eine Schulbildung ermöglichen. Der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer droht in Kabul weder Kinderarbeit noch eine Zwangsheirat oder sexuelle Ausbeutung (allenfalls als Bacha-Bazi) oder Misshandlungen. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin können in der Stadt Kabul ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft für sich befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer ist es möglich, in der Stadt Kabul eine Schule zu besuchen und sich an die sozialen und kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan anzupassen, nämlich neue Kontakte knüpfen, die Schule besuchen, einen Beruf lernen und die Sprachkenntnisse über die Muttersprache vertiefen. Der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer droht in der Stadt Kabul weder Kinderarbeit noch eine Zwangsheirat. Es droht diesen dort auch weder Missbrauch noch sexuelle Übergriffe Entführungen oder Ausbeutungen oder Gefahren durch explosive Kriegsrückstände. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind noch unmündige Minderjährige. Diese können ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht selber befriedigen. Durch die COVID-19-Situation hat sich die wirtschaftliche Lage in Kabul angespannt, die Arbeitslosigkeit ist gestiegen und besonders Familien sowie Gelegenheitsarbeiter sind von den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Situation betroffen. Es sind auch die Preise für Lebensmittel erheblich gestiegen. Es ist dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der COVID-19-Situation und der damit zusammenhängenden wirtschaftlich angespannten Versorgunglage (trotz familiärer Unterstützung in Kabul) derzeit nicht möglich, den notwendigen Lebensunterhalt für die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer in der Stadt Kabul ausreichend sicher zu stellen. Es ist der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer somit nicht möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.4. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Die Beschwerdeführer sind unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und halten sich seit zumindest 01.01.2016 durchgehend in Österreich auf. In Österreich lebt die Cousine des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer erhalten keine finanzielle Unterstützung, es besteht keine Abhängigkeit zu dieser (BF 1 EB S. 2, EV S. 11, VP S. 13 f). Die Beschwerdeführer haben in Österreich freundschaftliche Kontakte knüpfen können und werden von den Einwohnern der Wohngemeinde und den Mitgliedern des Fußballvereins sehr geschätzt (Akt BF 1, OZ 14). Es bestehen jedoch keine Abhängigkeiten zu diesen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war zu keiner Zeit geduldet. Sie waren weder Zeuge noch Opfer von Gewalt oder anderen strafbaren Handlungen in Österreich, ihre Anwesenheit ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich. Es wurde nie eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen; es lag nie ein Sachverhalt vor, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung hätte erlassen werden können.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war zu keiner Zeit geduldet. Sie waren weder Zeuge noch Opfer von Gewalt oder anderen strafbaren Handlungen in Österreich, ihre Anwesenheit ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich. Es wurde nie eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen; es lag nie ein Sachverhalt vor, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung hätte erlassen werden können. 1.4.1. Der Erstbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und die Deutschprüfung des ÖIF für die Stufe A1 am 13.01.2017, für die Stufe A2 am 19.05.2017 und die Integrationsprüfung für die Stufe B1 am 16.11.2017 bestanden (Akt BF 1). Er verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse um auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens auf Deutsch zu kommunizieren (VP S. 12). Der Erstbeschwerdeführer ist Mitglied im örtlichen Fußballverein der Wohngemeinde und Spieler in der Kampfmannschaft (Akt BF 1). Der Erstbeschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I; VP S. 12). Er erbrachte in den Jahren 2016 und 2017 regelmäßig ehrenamtlich gemeinnützige Hilfstätigkeiten unter anderem im Bauhof der Gemeinde sowie für einzelne Gemeindebewohner (Akt BF 1, VP S. 12). Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin: Die Zweitbeschwerdeführerin hat Deutschkurse bis zur Stufe B1 besucht, die Deutschprüfung des ÖIF für die Stufe A1 am 27.05.2017 und die Integrationsprüfung für die Stufe A2 am 29.03.2018 bestanden (Akt BF 2, OZ 14). Sie nimmt am Basis- und Hauptkurs des Pflichtschulabschlusses des WIFI teil (OZ 6, Beilage ./A) und absolvierte den Lehrgang „Basisbildung Oberösterreich“ (OZ 6). Sie verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse um auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens auf Deutsch zu kommunizieren (VP S. 21). Die Zweitbeschwerdeführerin geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I). Sie verfügt über eine Einstellungszusage für ein Lehrverhältnis als Friseur- und Perückenmacherin bzw. als Hilfskraft (OZ 6). Sie ist ehrenamtlich bei einer Initiative von und für Migrantinnen tätig (OZ 14), ist Mitglied in einem Verein zur Entwicklung von Lebens-Chancen (Akt BF 2) und arbeitete ehrenamtlich in einer Nähwerkstatt der Volkshilfe (VP S. 22, Akt BF 2). Mit ihrem Sohn besuchte sie eine Eltern-Kind Gruppe in ihrer Wohngemeinde (Akt BF 2). Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Jahr 2018 einen Gitarrenkurs (Akt BF 2, VP S. 22). Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.4.3. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer: Die Drittbeschwerdeführerin besucht die Schule und nimmt an wöchentlichen Kindergarten-Turnstunden der Sportunion der Wohngemeinde teil (Akt der Drittbeschwerdeführerin BF 3, VP S. 13). Der Viertbeschwerdeführer besucht den Kindergarten (VP S. 13). Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind in Österreich aufgrund ihres Alters noch strafunmündig. 1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.11.2019 mit Kurzinformation vom 21.07.2020 (LIB), - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (EASO), - EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018, - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017 (Frauen in urbanen Zentren) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Anzahl an Kindern in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 03.05.2019 (Anzahl der Kinder) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bildungsmöglichkeiten für Kinder in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 06.05.2019 (Bildungsmöglichkeiten für Kinder) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Kinderarbeit und Ausbeutung Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 03.05.2019 (Kinderarbeit und Ausbeutung) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Kinderehen und Zwangsehen vom 03.05.2019 (Kinderehen und Zwangsehen) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Sicherheitslage von Kindern in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 09.05.2019 (Sicherheitslage für Kinder) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Zugang zu Lebensmitteln vom 03.05.2019 (Zugang zu Lebensmitteln) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 10.05.2019 (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Übergriffe auf Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 06.05.2019 (Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Erpresserische Entführung von Kindern vom 06.05.2019 (Erpresserische Entführungen von Kindern) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Kinderschutzprogramme vom 03.05.2019 (Kinderschutzprogramme) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 03.05.2019 (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Christen, Konversion, Abtrünnige vom 12.07.2017 - ACCORD-Anfragebeantwortung, Christen, Atheisten, vom Glauben Abgefallene vom 01.06.2017 - Analyse der Staatendokumentation, Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan vom 25.06.2020 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Interethnische Beziehungen, Mischehen vom 25.09.2017 (Mischehen) 1.5.1. Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 - LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 4). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen (LIB, Kapitel 2). 1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlingsund Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlingsund Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses Systemfunktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V). Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 21). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16). 1.5.4.1. Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischen ist. Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (LIB, Kapitel 16.3). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre turko-mongolide Physiognomie, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (Dossier der Staatendokumentation Grundlage der Stammes- und Clanstruktur). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB, Kapitel 16.3). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der Haushalts vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (LIB, Kapitel 16.3). Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (LIB, Kapitel 16.3). 1.5.5. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten und c.a 10 – 19% Shiiten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15, 15.1). Die Schiiten Afghanistans sind mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen; dennoch existieren lokale Diskriminierungsfälle (LIB Kapitel 15.1). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt. Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (LIB Kapitel 15.1). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 18). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschaftsbzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1). 1.5.8. Korruption, Dokumente Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2018 von Transparency International belegt Afghanistan, von 180 untersuchten Ländern den 172. Platz, was eine Verbesserung um fünf Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (LIB, Kapitel 6). Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt. Beamte gehen oft ungestraft korrupten Praktiken nach. Es kam jedoch in den vergangenen Jahren zu leichten Verbesserungen bei der Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung (LIB, Kapitel 6). Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor. Sämtliche Urkunden in Afghanistan können problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhalten werden (LIB, Kapitel 23). 1.5.9. Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat 5.029.850 Einwohner. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 2.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 2.1 und Kapitel 2.35). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.1). Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 20). 1.5.10. Situation für Rückkehrer In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück. Vom 01.01.2020 bis 18.05.2020 kehrten 279.738 Afghanen aus dem Iran nach Afghanistan zurück (LIB, Kapitel 22). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22). Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22). 1.5.10. COVID-Situation: Es haben sich mehr als 35.000 Menschen in Afghanistan mit dem COVID-Virus angesteckt, davon sind 1.280 am COVID-Virus gestorben. Kabul ist am stärksten von COVID-Erkrankungen betroffen. Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen. Mit dem Dastarkhan-e-Milli-Programm möchte die afghanische Regierung Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken. Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen. Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht. Der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs wird in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet. Dies hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung. Am meisten betroffen sind Menschen mit Behinderungen oder Familien, die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen. Der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14. März und dem 15. Juli ist um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind. 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden (LIB, Seite 8ff). 1.5.11. Frauen Die konkrete Situation von Frauen in Afghanistan ist erheblich von Faktoren wie Herkunft, Familie, Bildungsstand, finanzieller Situation und Religiosität abhängig. Obwohl sich die Lage afghanischer Frauen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat, kämpfen viele weiterhin mit Diskriminierung auf einer Vielzahl von Ebenen, wie rechtlich beruflich, politisch und sozial. Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernsthaftes Problem. Frauen im Berufsleben und in der Öffentlichkeit müssen oft gegen Belästigung und Schikane kämpfen und sehen sich oft Drohungen ausgesetzt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017). Frauenkleidung umfasst in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung – diese unterscheiden sich je nach Bevölkerungsgruppe. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten „Manteau shalwar“ tragen, d.h. Hosen und Mantel mit verschiedenen Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservativere Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka (in Afghanistan Chadri genannt) weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten (Frauen in urbanen Zentren, S. 2). In Kabul- Stadt gibt es ein Familienkino für Frauen und den „Frauen-Garten“ (Bagh-e zanan) — ein öffentlicher Park für Frauen mit verschiedenen Unterhaltungs-, Bildungs- und Sportmöglichkeiten. Der Garten, der sich über 13 Hektar Land streckt und vom Frauenministerium verwaltet wird, erlebt täglich einen großen Ansturm, vor allem am Wochenende (Frauen in urbanen Zentren, S. 29 f). Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind in einer Vielzahl von beruflichen Feldern aktiv. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw. Sie sind jedoch mannigfaltigen Schwierigkeiten im Berufsleben ausgesetzt, die von Diskriminierung in der Einstellung und im Gehalt, über Schikane und Drohungen bis zur sexuellen Belästigung reichen. Frauen der Mittel- und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit. Dazu müssen Frauen unverhältnismäßig oft unbezahlte Arbeit leisten (Frauen in urbanen Zentren S. 22). In urbanen Zentren werden zudem vermehrt Freizeitangebote speziell für Frauen angeboten (Frauen in urbanen Zentren S. 29 ff). Traditionen, Rollenbilder, die Sicherheitslage, ländliche Umgebungen und die Armut bzw. beschränkte finanzielle Ressourcen sind Faktoren dafür, dass Mädchen seltener die Schule besuchen als Buben. Die Anzahl weiblicher Studierender hat sich seit 2015 erhöht. Es gibt Bildungsprogramme für Mädchen und junge Frauen, die sich auch mit sicheren Transportmöglichkeiten für diese befassen. Es gibt auch Stipendien für Frauen (LIB Kapitel 17.1). Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert. Der Anteil der Erwerbsbeteiligung bei Frauen hat sich auf 27% erhöht. Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent, weshalb viele Frauen im ländlichen Afghanistan, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nachgehen (LIB Kapitel 17.1). Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden) bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden) (LIB Kapitel 17.1). Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben. Es existieren gewisse Sicherheitsbedenken, wenn Frauen alleine reisen, doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann eine alleinstehende Frau selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten hält, also lokale Kleidungsvorschriften einhält (z. B. Tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt. In den Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif können sich Frauen auch ohne männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen (LIB Kapitel 17.1). Trotz eines Gesetzes, das das minimale Heiratsalter auf 18 Jahre für Männer und 16 Jahre bei Mädchen (bzw. 15 Jahren bei Einverständnis der Eltern oder eines Richters) festlegt, ist die Praxis von erzwungenen Heiraten und Kinderehen in Afghanistan verbreitet. Armut, Analphabetismus, Genderdiskriminierung und fehlender Zugang zu Gesundheit und Bildung sind die wichtigsten treibenden Faktoren für Kinderheirat. Für eine Kinderehe bedarf es der Zustimmung der Eltern (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Kinderehen, Zwangsehen vom 03.05.2019; LIB, Kapitel 17.1) 1.5.12. Kinder Die Stadt Kabul hat über vier Millionen Einwohner. Die Bevölkerungszahl für die Stadt Herat beträgt 507.000 Einwohner, für die Stadt Mazar-e Sharif 428.000 Einwohner. In der Provinz Kabul sind ca. 41% der Bevölkerung zwischen 0 und 14 Jahren alt, 24% entfallen auf die Altersgruppe 15-24 Jahre, 18% auf die Altersgruppe 25-39 Jahre, 14% auf die Altersgruppe 40-59 Jahre und 3% auf die Altersgruppe der über 60jährigen. In der Provinz Herat sind ca. 49% der Bevölkerung zwischen 0 und 14 Jahren alt, 20% entfallen auf die Altersgruppe 15-24 Jahre, 15% auf die Altersgruppe 25-39 Jahre, 13% auf die Altersgruppe 40-59 Jahre und 3% auf die Altersgruppe der über 60jährigen. In der Provinz Balkh (Hauptstadt Mazar-e Sharif) sind ca. 44% der Bevölkerung zwischen 0 und 14 Jahren alt, 22% entfallen auf die Altersgruppe 15-24 Jahre, 17% auf die Altersgruppe 25-39 Jahre, 14% auf die Altersgruppe 40-59 Jahre und 3% auf die Altersgruppe der über 60jährigen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend die Anzahl der Kinder). Sicherheitslage für Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Im Jahr 2018 waren 28% aller zivilen Opfer Kinder (3.062 Opfer – 927 Tote und 2.135 Verletzte), davon waren 71% Buben und 27% Mädchen. 39% der Opfer unter Kinder gehen auf Bodeneinsätze zurück, 17% auf improvisierte Bomben (Nicht-Selbstmord), 16% auf Luftangriffe, 14% auf explosive Kampfmittelrückstände, 9% auf Selbstmord- und komplexe Angriffe und 3% auf die Taliban (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.05.2019 betreffend Sicherheitslage für Kinder, S. 26 f). Die Sicherheitslage in den einzelnen Polizeidistrikten Kabuls hängt davon ab, ob es sich um Wohngebiete oder um Distrikte mit Regierungsstandorten, Sicherheitseinrichtungen (Militärakademie), ausländischen Organisationen oder um Gebiete an wichtigen Infiltrationswegen der Aufständischen oder der Autobahn handelt. In Distrikten mit wichtigen Einrichtungen ist die Präsenz der Sicherheitskräfte entsprechend hoch. Reine Wohngebiete sind relativ sicher. Die allgemeine Kriminalität ist in vielen Distrikten Kabuls hoch (Sicherheitslage für Kinder, S. 29 ff). In Kabul und Herat kam es zu Angriffen auf Ausbildungseinrichtungen und Schülerinnen (Sicherheitslage für Kinder, S. 36, 40). Im Jahr 2018 gab es 492 Opfer (150 Tote und 342 Verletzte) durch explosive Kampfmittelrückstände im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, was einer Abnahme an Opfern um 23% gegenüber dem Jahr 2017 entspricht. Der Rückgang geht auf Faktoren wie der Bergung von explosiven Kampfmittelrückständen auf Schlachtfeldern, kombiniert mit Aufklärungsprogrammen und der Markierung von vermuteten Gefahrenbereichen zurück. Kinder wurden überproportional Opfer von explosiven Kampfrückständen. Im Jahr 2018 machten sie 87% aller Opfer aus (136 Tote und 290 Verletzte) (Sicherheitslage für Kinder, S. 3). Die meisten Opfer von explosiven Kampfmittelrückständen im Jahr 2018 sind in Afghanistan auf kürzlich stattfindende Kampfhandlungen zurückzuführen. Vertriebene Familien sind einem großen Risiko ausgesetzt, wenn sie in Gebiete zurückkehren, in denen schwere Kämpfe stattgefunden haben (Sicherheitslage für Kinder, S. 2). Die 14 der 16 Distrikte der Provinz Herat – einst eine der am stärksten kontaminierten Gebiete Afghanistans – wird nach zehnjähriger Entminungstätigkeit nun als sicher eingestuft (Sicherheitslage für Kinder, S. 2, 9). in den Jahren 2018 und 2019 (bis 7.5.) Versorgungssituation der Kinder in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Kabul importiert den Großteil des Bedarfs an Lebensmitteln aus umliegenden Regionen und dem Ausland, weshalb es weniger von Lebensmittelnotständen betroffen ist. Es kommt zu großen Schwankungen bei der Lieferung und somit zu Knappheit bei bestimmten Lebensmitteln. Die Lebensmittelversorgung in Kabul und Mazar-e Sharif ist (mit Stand Dezember 2018) angespannt, sodass trotz humanitärer Unterstützung mindestens ein Fünftel der Haushalte einen minimal ausreichenden Lebensmittelkonsum aufweist, aber nicht in der Lage ist notwendige Ausgaben abseits von Lebensmitteln zu bestreiten. Herat befindet sich betreffend die Lebensmittelversorgung in der Krise, sodass trotz humanitärer Hilfe mindestens ein Fünftel der Haushalte Mängel in der Lebensmittelversorgung oder überdurchschnittliche Mangelernährung aufweisen bzw. kaum in der Lage waren das Minimum des Lebensmittelbedarfs zu decken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Zugang zu Lebensmitteln, S. 3 f). Ca. 70% der Kabuler Bevölkerung lebt in informellen Siedlungen (= Wohngebiete, die entweder auf Grundstücken errichtet wurden, auf die die Bewohner keinen Rechtsanspruch haben und/oder Wohngebiete, die nicht den Planungs- und Bauvorschriften entsprechen). Die Stadt Kabul hat zwar kein zentrales Abwassersystem, jedoch verfügt fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul über grundlegende sanitäre Einrichtungen (= Einrichtungen, die nicht gemeinsam genutzt und durch welche Exkremente entweder sicher entsorgt oder entfernt werden). Die Qualität des Grundwassers ist auch durch das in den Kabul-Fluss eingeleitete häusliche und industrielle Abwasser gesunken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 3). Ca. 65.000 Wohnungen in Kabul sind an das kommunale Wassersystem angeschlossen. Viele der 213.000 Brunnen in der Stadt haben die Menschen selbst gegraben (Zugang zu Lebensmitteln, S. 8 f). Viele Bewohner Kabuls sind auf öffentliche Wasserhähne angewiesen, die von ihren Häusern oft weit entfernt sind. Es ist in der Regel Aufgabe von kleinen Kindern (oft Mädchen) das Wasser zu holen (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 4). Die Stadtverwaltung hat zum Wassersparen aufgerufen und verfolgt Pläne um die durch die steigende Nachfrage und den Wasserverbrauch gesunkenen Grundwasserspeicher wieder aufzufüllen (Zugang zu Lebensmitteln, S. 8 f). Städtische Rückkehrer und Binnenvertriebene haben gleichberechtigten Zugang zu Wasser wie die aufnehmende Gesellschaft (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 2). In der Stadt Herat leben ca. 5% der Bevölkerung in weichen Strukturen oder Zelten. Herat-Stadt hat kein zentrales Abwassersystem. 80% der Einwohner der Stadt Herat haben Zugang zu Netzstrom, 70% zu Wasser und 30% zu Abwasserentsorgung. Herat war das Ziel von rund 60.000 Menschen, die aufgrund von Dürre vertrieben wurden. Diese Menschen leben in überfüllten Lagern in und um Herat-Stadt (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 4 f). In Mazar-e Sharif leben 66,5% in Eigentumshäusern, während 24,5% ihre Wohnung mieten. 76% der Bewohner Mazar-e Sharifs haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen aus Rohrleitungen oder Brunnen und 92% der Haushalte verfügen über verbesserte sanitäre Einrichtungen (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 5). Bildungsmöglichkeiten, Kinderarbeit und Ausbeutung von Kindern in Kabul, Herat und Mazer-e Sharif In Afghanistan gibt es öffentliche und kostenlose Grundschulen. Alle Kinder haben ein Recht auf den Schulbesuch, aber die Eltern sind nicht verpflichtet ihre Kinder in die Schule zu schicken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 9). Es gibt auch kostenpflichtige private Schulen, in Herat kann die Schulgebühr für private Schulen bis zu 1.500 USD kosten. Der Anteil an Privatschülern in Afghanistan beträgt zwischen 2% und 5% (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 5). Kabul ist der gebildetste Teil von Afghanistan, die Provinz Kabul hat eine der höchsten Schulbesuchsraten unter den Elementarschülern. In der Stadt Kabul gingen ca. 22% der Kinder nicht in die Schule, der Anteil von Mädchen, die keine Schule besuchen, liegt unter 30% (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 3 f). In der Stadt Herat besuchen 79,6% der Buben und 76,2% der Mädchen eine Elementarschule, 42,3% der Buben und 41,7% der Mädchen besuchen eine Sekundarschule. Die Alphabetisierungsrate ist in der Stadt Mazar-e Sharif höher als in der Stadt Herat. Die Provinz Balkh hat eine der höchsten Einschulungsraten für Mädchen in Afghanistan (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 5). Mädchen, Kinder die in ländlichen Gebieten wohnen, Kuchis, Kinder mit Behinderungen und Kinder in schlechten wirtschaftlichen Lagen haben schlechtere Bildungschancen (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 3). Die schlechte wirtschaftliche Lage einer Familie kann dazu beitragen, dass Kinder die Schule nicht besuchen. Das traditionelle Rollenverständnis bei Mädchen, die eine ablehnende Einstellung der Familie eines Mädchens zur Notwendigkeit der Schulbildung für Mädchen und die Verheiratung von Mädchen im jungen Alter, führt dazu, dass Mädchen seltener die Schule besuchen (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 10). Rund 60% der Kinder in Afghanistan, die keine Schule besuchen, sind Mädchen. Ein Großteil der Kinder, die keine Schule besuchen, lebt im ländlichen Raum (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 4). Binnenvertriebene und Rückkehrer haben erschwerten Zugang zu Bildung, wobei im Städtischen Bereich die Schulbesuchsrate höher als im ländlichen Gebiet ist. Auch das Fehlen einer Tazkira kann einen Schulbesuch erschweren oder verhindern (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 4). An Schulen kommt physische Gewalt nur selten vor (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder, S. 18
  3. f)Ökonomische Zwänge, mangelnde Qualität der gebotenen Schulbildung sowie tradierte Vorstellungen altersgemäßer Beschäftigung der Kinder veranlasst Eltern ihre Kinder anstelle eines Schulbesuchs arbeiten zu lassen. In den Städten gibt es Arbeitsmöglichkeiten ähnlich einem Lehrlingsverhältnis. Hierbei kann es jedoch zu Misshandlungen durch den Arbeitgeber kommen, es besteht für die Lehrlinge nur wenig Schutz. Die Bezahlung der Lehrlinge ist – verglichen mit anderen Formen der Kinderarbeit – sehr gering. Da Kinder, die gleichzeitig arbeiten und zur Schule gehen mit unterschiedlichen Problemen konfrontiert sind (Ausgrenzung in der Schule, negative Einstellung der Schule und des Arbeitgebers, Doppelbelastung, etc), begünstigt dies einen Schulabbruch der Kinder (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 11 f). In den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif kommt es trotz gesetzlichen Verboten zu Kinderarbeit und Ausbeutung (= eine Verrichtung von Tätigkeiten, für welche die eingesetzten Kinder zu jung sind, Schwerarbeit und gesundheitsschädliche Tätigkeiten oder sexuelle Ausbeutung) (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 1). In Afghanistan sind 29% der Kinder im Alter von 5 und 17 Jahren von Kinderarbeit betroffen (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 11). Das Risiko von Ausbeutung und Gewalt ist für arbeitende Kinder besonders groß, da die Einhaltung von Arbeitsgesetzen kaum überwacht wird (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 6 f). Rund ein Fünftel der Binnenvertriebenen im städtischen Raum sind auf Kinderarbeit angewiesen. Insbesondere in Kabul ist Kinderarbeit weit verbreitet, was sowohl auf die größere ökonomische Verwundbarkeit der Binnenvertriebenen, wie auch die „relativ dynamische“ Wirtschaft der Hauptstadt, welche eine höhere Nachfrage nach Kinderarbeit schafft, zurückzuführen ist (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 2, 3 f). Treibender Faktor von Kinderarbeit ist der ökonomische Zwang. Zudem ist ausschlaggebend, ob Familien intakt sind oder ob bedeutsame Ernährer der Familie (Väter) fehlen und weiters ist die Haltung der Familien, insbesondere der Eltern, gegenüber Kinderarbeit und Bildung von Bedeutung. Die Familien, die ihre Kinder arbeiten schicken, verfügen über keine sozialen Netzwerke oder gemeinschaftliche Unterstützung, wodurch die Notwendigkeit von Kinderarbeit für diese Familien verringert werden könnte (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 2, 5 f). Entgegen dem Willen der Eltern findet keine Kinderarbeit statt (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 2). Kinder- und Zwangsehen Das afghanische Zivilgesetzbuch sieht ein gesetzliches Mindestalter für eine Heirat vor, dieses liegt bei Mädchen bei 16 Jahren und bei Jungen bei 18 Jahren (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Kinderehen, Zwangsehen, S. 3). Erzwungene und Baad-Heiraten (die Übergabe eines Mädchens zur Konfliktbereinigung) sind verboten. Dennoch sind in Afghanistan frühe oder erzwungene Heiraten weit verbreitet (Kinderehen, Zwangsehen, S. 2). Wenn die Familie oder eine Jirga eine Swara-Heirat (die Übergabe des Mädchens wird statt der Zahlung von Blutgeld vereinbart) beschließt, müssen betroffene Mädchen oder Frauen sich fügen (Kinderehen, Zwangsehen, S. 6, 9 ff). Kinder, überwiegend Mädchen, werden gegen Geld (zwangs)verheiratet. Armut, Analphabetismus, Genderdiskriminierung und fehlender Zugang zu Gesundheit und Bildung sind die wichtigsten treibenden Faktoren für eine Kinderheirat. Der Anteil an Kinderehen erhöht sich stark in Lagern für Binnenvertriebene, da dort extreme finanzielle Not, Analphabetismus, fehlender Zugang zu Gesundheit und wirtschaftlichen Möglichkeiten noch mehr verbreitet ist (Kinderehen, Zwangsehen, S. 3, 6 f). Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe und Erpresserische Entführung von Kindern In den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat kommt es nach wie vor zu körperlichen Übergriffen bzw. physischer Gewalt gegenüber Kindern im familiären Umfeld. Sexueller Missbrauch findet innerhalb der Familie nur sehr selten statt, jedoch geht man von einer hohen Dunkelziffer aus (Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder, S. 16 ff). Es gibt auch seitens der Sicherheitskräfte sexuelle Übergriffe auf Kinder, insbesondere in Form von Bacha Bazi. Während Offiziere von niedrigem Rang und Soldaten aufgrund von Kindesmissbrauchs angeklagt werden, fällt es höherrangigen Offizieren, die über Macht und Geld verfügen leicht, mittels Drohungen für Schweigen über ein Verbrechen zu sorgen (Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder, S. 10 f). In den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif kommt es vermehrt zu Entführungen. Davon sind insbesondere, aber nicht nur als wohlhabend wahrgenommene Personen bzw. deren Familien, darunter auch Kinder, betroffen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Erpresserische Entführungen von Kindern, S. 2). Entführer sind nicht Mitglieder einer bewaffneten Gruppierung und ihre Motive sind nicht ideologisch motiviert (Erpresserische Entführungen von Kindern, S. 16). Die Polizei verfolgt jeden Entführer, doch die Unfähigkeit der Polizei bei der Kriminalitätsbekämpfung lässt viele Leute denken, dass einige Kriminelle mit der Polizei zusammenarbeiten würden (Erpresserische Entführungen von Kindern, S. 14). Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bestehen erhebliche geografische Unterschiede, wobei die Versorgungslage in den Städten besser ist als am Land. Auch die wirtschaftliche Lage einer Familie hat wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung der Kinder. Routineuntersuchungen von Kindern sind aus finanziellen, kulturellen und religiösen Gründen unüblich. Der Zugang zu Impfungen ist im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Viele Kinder und Jugendliche leiden an unbehandelten psychischen Störungen aufgrund von Traumata und Stress wegen Konflikten, Binnenvertreibung, Armut und Gewalt. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 2, 12 f). In Kabul gibt es zwei öffentliche Einrichtungen die eine stationäre psychiatrische Versorgung kostenlos bieten. Entsprechende private Einrichtungen bieten keine stationäre, jedoch ambulante psychiatrische Behandlung an. Medikamente sind in den Krankenhäusern nicht immer kostenlos erhältlich (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 4 f). In der Stadt Kabul gibt es drei Krankenhäuser mit Kinderfachärzten sowie zwei Einrichtungen mit Kinderpsychologen (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 13, 21). In der Stadt Herat ist die stationäre Behandlung durch einen Psychologen nur in einem privaten Krankenhaus möglich. Ambulante psychiatrische Behandlungen werden auch im öffentlichen Herater Regionalkrankenhaus kostenlos angeboten (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 4, 6). In Mazar-e Sharif gibt es ca. 10-15 Krankenhäuser, die meisten davon privat sowie 30-50 Gesundheitskliniken und zwei Einrichtungen die psychiatrische Dienste bereitstellen (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 6 f). Obwohl die Behandlung in öffentlichen Einrichtungen kostenlos sein sollte, werden in der Praxis dennoch Gebühren verlangt und ist es auch übliche Praxis, dass Patienten den Arzt bestechen um qualitativ besser behandelt zu werden. Ein Elternteil kann ohne zusätzliche Kosten mit einem stationär aufgenommenem Kind im Krankenhaus übernachten, da sich diese ein Bett teilen müssen (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 16 f). Kinderschutzprogramme Das afghanische Frauenministerium hat gemeinsam mit dem Ministerium für Information und Kultur Initiativen zur Vorbeugung und Beendigung von Kinderheiraten sowie Gesetze und Unterstützungen für Menschen, die davon betroffen sind geplant (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Kinderschutzprogramme, S. 2). Die afghanische Regierung hat folgende Maßnahmen gesetzt um Kinder zu schützen: 1. Gründung des Child Protection Action Network in über 100 Distrikten und 33 Provinzen. Im Programm wurden 2014-2015 5.411 Fälle vulnerabler Kinder behandelt und 492 Kinder wurden vor den schlimmsten Formen der Kinderarbeit geschützt. 2. Einrichtung eines Systems für Reintegration vulnerabler Kinder in ihre Familien. 2014-15 erhielten 264 Kinder temporäre soziale Unterstützung und wurden mit ihren Familien wieder vereint. 3. Einrichtung von 39 Waisenhäusern, zusätzlich zu 52 privaten Waisenhäusern, die Unterstützung und Schutz für insgesamt 20.220 Waisenkinder bieten. 4. Einrichtung eines sozialen Sicherheitsnetzes mit finanzieller Unterstützung für arme Familien mit Kindern. 2016 wurden über 15.000 solcher Familien mit Kindern unter fünf Jahren identifiziert. 5. Im Jahr 2014-15 wurden 19.000 Straßenkinder in Schulen aufgenommen (Kinderschutzprogramme, S. 8 f). 1.5.13. Mischehen Interethnische Beziehungen oder Mischehen existieren in Afghanistan. Zweisprachigkeit, Mischehen, Religion und politische Ideologien überschreiten ethnische Grenzen – sogar über die Landesgrenzen nach Pakistan. Es existiert kein echter ethnischer Konflikt per se innerhalb der Bevölkerung. Interethnische Beziehungen sind relativ umfassend, ca. 8,9 % führen eine interethnische Ehe, dies führt zu einem Verwischen der Loyalitäten der unterschiedlichen ethnischen Gruppen. Wenngleich endogame Ehen bevorzugt werden, so haben Faktoren wie Migration die Anzahl der interethnischen Ehen erhöht. Obwohl Mischehen zwischen den Ethnien, wie Usbeken, Turkmenen und Tadschiken stattfinden, ist eine Abneigung gegen die Heirat mit Paschtunen verbreitet (Mischehen, S. 1, 3, 9). 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.1. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. 2.1.2. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren. Die Geburtsdaten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Zu den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung genannten Geburtsdaten ist festzuhalten, dass diese von ihren bisherigen Geburtsdaten enorm abweichen. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, am XXXX geboren zu sein (BF 1 EB S. 1). Sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Erstbeschwerdeführer jedoch, dass er am XXXX (umgerechnet XXXX ) geboren sei (BF 1 EV S. 3, VP S. 9). Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, am XXXX geboren zu sein (BF 2 EB S. 1), erklärte jedoch sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie am XXXX (umgerechnet am XXXX ) geboren sei (BF 2 EV S. 3, VP S. 18). Zu den Widersprüchen befragt gaben sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es zu Fehlern bei der Umrechnung gekommen sei. Da die Daten jedoch derart voneinander abweichen, geht das Gericht davon aus, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin versuchten, sich im Verfahren jünger zu machen. Die Geburtsdaten der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers weichen nur geringfügig von jenen in der Erstbefragung ab. Die Geburtsdaten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Zu den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung genannten Geburtsdaten ist festzuhalten, dass diese von ihren bisherigen Geburtsdaten enorm abweichen. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, am römisch 40 geboren zu sein (BF 1 EB S. 1). Sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Erstbeschwerdeführer jedoch, dass er am römisch 40 (umgerechnet römisch 40 ) geboren sei (BF 1 EV S. 3, VP S. 9). Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, am römisch 40 geboren zu sein (BF 2 EB S. 1), erklärte jedoch sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie am römisch 40 (umgerechnet am römisch 40 ) geboren sei (BF 2 EV S. 3, VP S. 18). Zu den Widersprüchen befragt gaben sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es zu Fehlern bei der Umrechnung gekommen sei. Da die Daten jedoch derart voneinander abweichen, geht das Gericht davon aus, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin versuchten, sich im Verfahren jünger zu machen. Die Geburtsdaten der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers weichen nur geringfügig von jenen in der Erstbefragung ab. 2.1.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu den familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer zueinander, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, der Muttersprache der Beschwerdeführer sowie ihrem jeweiligen Lebenslauf (ihr Aufwachsen und ihre familiäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan sowie ihre Schulbildung und Berufserfahrung) gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen Aussagen der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. 2.1.4. Dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut sind, ergibt sich daraus, dass sie in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen sind und einen Teil ihres Lebens in Afghanistan verbracht haben. Da die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer im Familienverband aufwachsen und vom Erst- und von der Zweitbeschwerdeführerin erzogen werden, steht fest, dass diese mit den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert werden. Die Eltern der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers sind afghanische Staatsangehörige und schiitische Muslime, die einen Teil ihres Lebens in Afghanistan verbracht haben. Da der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin selbst in einer afghanischen Familie aufgewachsen und daher mit der afghanischen Kultur groß geworden sind und die afghanischen Gepflogenheiten vermittelt bekommen haben, ist davon auszugehen, dass diese der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer die afghanische Landessprache und die afghanische Kultur vermitteln und im Familienverband nach den afghanischen Gepflogenheiten leben. 2.1.5. Betreffend die Heirat zwischen dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist anzuführen, dass im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beide angaben, am 04.04.1390 (umgerechnet am 25.06.2011) in Kabul aus Liebe geheiratet zu haben (BF 1 EV S. 4, BF 2 EV S. 5). Sie gaben übereinstimmend an, dass es eine religiöse Trauung in einer Moschee gegeben habe und die Zeugen des Erstbeschwerdeführers seine Eltern bzw. sein Vater und zwei ältere Brüder und die Zeugen der Zweitbeschwerdeführerin ihr Großvater und ihre Eltern bzw. ihr Vater gewesen seien (BF 1 EV S. 4 f, BF 2 EV S. 5). Sie gaben ebenso übereinstimmend an, nach der Heirat etwa drei Jahre bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers gelebt zu haben, bevor sie in eine eigene Unterkunft gezogen seien (BF 1 EV S. 5, BF 2 EV S. 5, VP S. 10). Die Feststellung, dass die Eltern des Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin mit der Hochzeit einverstanden gewesen sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Eltern als Zeugen bei der Hochzeit anwesend waren und die Beschwerdeführer danach bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers lebten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Hochzeit gewesen sein sollten und dennoch als Zeugen bei eben dieser aufgetreten sind. In einer Gesamtbewertung erscheint es daher in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen zu Mischehen unplausibel, dass die Eltern des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Ehe gewesen wären und der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Probleme aufgrund der von ihnen eingegangenen Ehe gehabt hätten (siehe Punkt II.2.2.2.).In einer Gesamtbewertung erscheint es daher in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen zu Mischehen unplausibel, dass die Eltern des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Ehe gewesen wären und der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Probleme aufgrund der von ihnen eingegangenen Ehe gehabt hätten (siehe Punkt römisch zwei.2.2.2.). 2.1.6. Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergaben sich aus den Akteninhalten. 2.1.7. Die Feststellungen zu den Verwandten des Erstbeschwerdeführers in der Türkei sowie in Europa ergeben sich aus dessen stringenten Angaben im gesamten Verfahren (BF 1 EV S. 7 f, VP S. 10 f). Die Feststellungen zu den Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. In der niederschriftlichen Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Familie nach Indien gereist sei (BF 2 EV S. 7). In der Beschwerdeverhandlung erklärte sie jedoch, dass ihre Familie in Kabul lebe (VP S. 19). Auf den Widerspruch angesprochen gab die Zweitbeschwerdeführerin erklärend an, dass sich ihre Familie für eine Knieoperation der Mutter in Indien aufgehalten habe und die Zweitbeschwerdeführerin über den Grund der Reise erst später informiert worden sei (VP S. 19). Dies ist plausibel, und wird daher den Feststellungen zu Grunde gelegt. 2.1.8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und zur Arbeitsfähigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin stützen sich auf ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VP S. 7, 13, 22) und den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorkam. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin stützen sich auf ihre Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der sie angab, gesund zu sein (VP S. 7), sowie auf den Umstand, dass in der Stellungnahme vom 01.05.2018 angegeben wurde, dass ihre Therapie bezüglich der Tuberkulose beendet worden sei und sie diesbezüglich keine Medikamente mehr einnehmen müsse. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: 2.2.1. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin brachten vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin gegen ihren Willen mit ihrem Cousin verlobt worden sei. Da sie sich geweigert habe diesen zu heiraten und stattdessen den Erstbeschwerdeführer geheiratet hätte, seien sie und der Erstbeschwerdeführer vom Cousin der Zweitbeschwerdeführerin bedroht und verfolgt worden. Ihrem Vorbringen kommt aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Das Gericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des persönlichen Eindrucks über den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin davon aus, dass ihnen hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Beschwerdeführer wurden zu Beginn der Verhandlung angehalten, ihr Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen sind die Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden, zumal die Beschwerdeführer lediglich eine grobe Rahmengeschichte präsentierten. Die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zur vermeintlichen Verlobung waren vage und ausweichend. Es machte nicht den Eindruck, als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln. Zudem ergaben sich Widersprüche und Unplausibilitäten, die ihre Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass die Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würden, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. So ist es nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführer nach der Verlobungsfeier – jedoch vor der Heirat – von ihrem Vater dazu gezwungen worden sei, eine Nacht mit ihrem Cousin zu verbringen, obwohl der Vater der Zweitbeschwerdeführer, wie von ihr in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben, streng konservativ und religiös sei (BF 2 EV S. 9, VP S. 19). Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens völlig unterschiedliche Angaben zum Namen des Cousins der Zweitbeschwerdeführerin machten. Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass der Cousin der Zweitbeschwerdeführerin XXXX heiße (VP S. 16), während die Zweitbeschwerdeführerin selbst erklärte, dass er XXXX heiße (VP S. 20). Wenn die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich von ihrem Cousin bedroht worden wäre und dies der Grund ihrer Ausreise gewesen sei, ist davon auszugehen, dass der Name sowohl dem Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin in Erinnerung geblieben wäre. Die Angaben sind nicht in Einklang zu bringen.Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens völlig unterschiedliche Angaben zum Namen des Cousins der Zweitbeschwerdeführerin machten. Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass der Cousin der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 heiße (VP S. 16), während die Zweitbeschwerdeführerin selbst erklärte, dass er römisch 40 heiße (VP S. 20). Wenn die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich von ihrem Cousin bedroht worden wäre und dies der Grund ihrer Ausreise gewesen sei, ist davon auszugehen, dass der Name sowohl dem Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin in Erinnerung geblieben wäre. Die Angaben sind nicht in Einklang zu bringen. Unplausibel erscheint zudem, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht bereits früher geflüchtet sei, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als der Cousin sie über ihre Mutter in Afghanistan aufgesucht habe, obwohl die Zweitbeschwerdeführerin angab, bereits im Iran zwei Jahre lang immer wieder von ihrem Cousin auf der Straße belästigt und bedroht worden zu sein, da er die gelöste Verlobung nicht akzeptiert habe (BF 2 EV S. 9). Die Zweitbeschwerdeführerin gab beim Bundesamt an, dass ihr Vater den Verlobten nach dem Selbstmordversuch zu sich bestellt und die Verlobung aufgelöst habe (BF 2 EV S. 9), während sie in der Verhandlung erklärte, dass ihr Vater selbst zur Familie des Cousins gegangen sei und die Verlobung dort aufgelöst habe (VP S. 25). Auch darin liegt ein Widerspruch, der die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens stützt. Dazu kommt, dass die Familie der Zweitbeschwerdeführerin weiter in Kabul leben kann, ohne von ihrem Cousin bedroht zu werden, obwohl der Vater der Zweitbeschwerdeführerin die Verlobung gelöst hätte und damit die Ehre des Cousins ebenso verletzt hätte. Zudem hätte die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin diese vor dem Cousin gewarnt und somit deren Ausreise ermöglicht (VP S. 23). Hätte die Familie der Zweitbeschwerdeführerin die Ehre des Cousins verletzt und hätte der Cousin tatsächlich, wie angegeben, Rache geschworen, ist es nicht plausibel, dass die Familie der Zweitbeschwerdeführerin weiterhin in Ruhe in Kabul leben kann (VP S. 25). Nicht ersichtlich ist außerdem, dass der Cousin die Adresse der Familie der Zweitbeschwerdeführerin hätte herausfinden können, nicht jedoch jene der Zweitbeschwerdeführerin selbst (VP S. 23). Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gaben bei der Erstbefragung an, dass sie den Entschluss zur Ausreise etwa sechs Monate vor der tatsächlichen Ausreise gefasst hätten (BF 1 EB S. 3, BF 2 EB S. 3). In der Beschwerdeverhandlung gaben sie jedoch an, dass sie den Entschluss gefasst hätten, nachdem sie erfahren hätten, dass der Cousin die Familie der Zweitbeschwerdeführerin aufgesucht habe. Dies sei eine Woche vor der Ausreise gewesen (VP S. 15 f, 23). Auch diese Angaben sind nicht in Einklang zu bringen. Die Angaben der Beschwerdeführer sind nicht glaubhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Erstbefragung außerdem an, dass sie von ihrer Familie, insbesondere ihrem Cousin, mit dem Umbringen bedroht worden sei (BF 2 EB S. 5). Dies ist jedoch mit den übrigen Angaben zur Fluchtgeschichte nicht in Einklang zu bringen. Es sind keine Angaben enthalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin noch von einem anderen Mitglied ihrer Familie mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Dies müsste jedoch ein besonders einprägsames Ereignis sein, das jedenfalls in Erinnerung bleiben müsste. Es ist daher unplausibel und nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin dies nachher nicht mehr erwähnte. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass jemand, der ein derart einschneidenden Erlebnis wie die Bedrohung durch die eigene Familie erlebt, dies in den weiteren Einvernahmen nicht mehr erwähnt. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass jemand, der ein derart einschneidenden Erlebnis wie die Bedrohung durch die eigene Familie erlebt, dies in den weiteren Einvernahmen nicht mehr erwähnt. Die Angaben zur behaupteten Verlobung und der Verfolgung durch den Verlobten sind nicht glaubhaft. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es keine Verlobung gegeben hat und der behauptete Verlobte nicht existiert. 2.2.2. Auch die Angaben zu dem Verfolgungsvorbringen aufgrund der interethnischen Ehe zwischen dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sind nicht glaubhaft. Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass interethnische Beziehungen in Afghanistan existieren. Es besteht eine substanzielle Anzahl an interethnischen Ehen. Interethnische Ehen mit Partnern unterschiedlicher Herkunftsethnien sind in Afghanistan relativ umfassend. Ca. 8,9% der Ehen sind interethnische Ehen. Wenngleich endogame Ehen bevorzugt werden, so haben Faktoren wie Migration die Anzahl an interethnischen Ehen erhöht. Usbeken, Turkmenen und Tadschiken haben eine Zurückhaltung hinsichtlich einer Heirat mit Paschtunen. Es ist – wie bereits unter II.2.1.6 ausgeführt – nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Familien der Hochzeit nicht zustimmen sollten, die Familienmitglieder jedoch bei der Hochzeit als Zeugen anwesend waren. Auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers habe wohnen können, ist nicht nachvollziehbar, wenn diese vehement gegen diese Eheschließung gewesen wären. Es ist – wie bereits unter römisch zwei.2.1.6 ausgeführt – nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Familien der Hochzeit nicht zustimmen sollten, die Familienmitglieder jedoch bei der Hochzeit als Zeugen anwesend waren. Auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers habe wohnen können, ist nicht nachvollziehbar, wenn diese vehement gegen diese Eheschließung gewesen wären. Die Angaben der Beschwerdeführer sind daher nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen. Die Angaben der Beschwerdeführer, dass diese wegen der interethnischen Ehe nicht haben des Haus verlassen können, sind nicht glaubhaft. Zudem gehört die Zweitbeschwerdeführerin nicht zu den Paschtunen sondern zu den Hazara. Zurückhaltung bei Tadschiken betreffend interethnische Ehen beziehen sich jedoch auf Paschtunen. Die Angaben der Beschwerdeführer sind daher auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. 2.2.3. Die Zweitbeschwerdeführerin gab weder beim Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie in Afghanistan konkrete Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt habe. Aus den lediglich allgemein gehaltenen Angaben kann das Gericht, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt II.1.5.4.), den Schluss ziehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin selbst keiner individuell konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt gewesen ist.Aus den lediglich allgemein gehaltenen Angaben kann das Gericht, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt römisch zwei.1.5.4.), den Schluss ziehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin selbst keiner individuell konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt gewesen ist. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass die Beschwerdeführer vom Glauben abgefallen wären oder ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstellt worden wäre, dass diese vom Glauben abgefallen sein könnten. 2.2.4. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich laut jüngsten Länderberichten die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat. 2.2.5. Die Zweitbeschwerdeführer verletzt mit ihrer aktuellen Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in urbanen Zentren Afghanistans, jedenfalls in Kabul, nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde, dies aus folgenden Gründen: Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif in einer Vielzahl von beruflichen Feldern aktiv sind. Es wäre der Zweitbeschwerdeführerin auch in Afghanistan möglich, wie sie es bereits zuvor gemacht hat, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte in Kabul bereits ein Jahr in einem Frisörgeschäft arbeiten. Sie hat auch bei einem Fernsehsender als Synchronsprecherin gearbeitet. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit führt daher nicht zu einem Bruch mit den in Kabul gelebten Werten. Frauen können in Kabul alleine das Haus verlassen, auch ohne männliche Begleitung, diese können auch alleine einkaufen gehen. Frauen können in Kabul die Schule besuchen, eine Berufsausbildung machen sowie ein Studium absolvieren. Es gibt in Kabul ein breites Freizeitangebot sowie Sportangebot für Frauen. Die Ausübung von Freizeit- und Sportmöglichkeiten, wie es die Beschwerdeführerin in Österreich tut und bereits in Afghanistan gemacht hat, führt nicht zu einem wesentlichen Bruch mit den in Kabul gelebten Werten. Sie hat in Kabul Freundschaften schließen können und gab beim Bundesamt selber an, dass sie Freunde in Afghanistan hatte (BF 2 EV S. 7; „Ich hatte Freunde, dort wo ich gearbeitet habe – im Friseursalon. Ich hatte auch Freunde beim TV Sender.“). Sie gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie selber ihre Einkäufe bezahlt hat und somit ihr selbst verdientes Geld auch selber verwaltet hat (VP S. 19; „Mit meinem eigenen Einkommen konnte ich für mich Kleidung kaufen oder andere Dinge, die ich benötigt habe.“). Sie gab auch an, dass sie das Haus verlassen hat und mit einem Bus in die Arbeit gefahren ist (VP S. 11), das Gericht geht daher davon aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan auch selber das Haus verlassen hat und dies auch bei ihrer Rückkehr tun könnte. Dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan an Kleidungsvorschriften halten und ein Kopftuch tragen müsse, sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten aus denen hervorgeht, dass Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung umfasst. Es ist daher kein Bruch mit den vorherrschenden Normen in urbanen Zentren ersichtlich, der eine Verfolgung auslösen würde. Das Leben, das die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich führt, unterscheidet sich daher nicht derart von ihrem bisherigen Leben in Kabul, dass damit ein deutlicher und nachhaltiger Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Kabul einhergehen würde. Zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, dass ihre Schwiegereltern verlangt hätten, dass sie zu Hause bleiben müsse, ist auszuführen, dass diese nicht mehr in Afghanistan sind. Der Erstbeschwerdeführer gab zudem nachvollziehbar an, dass die Zweitbeschwerdeführerin selber das Haus verlassen und einer Arbeit nachgehen kann. Es ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer, der sich selber als liberal beschreibt, seiner Frau in Afghanistan keine Einschränkungen auferlegen würde. Es ist daher bei einer Rückkehr nach Kabul auch keine Verfolgung von Seiten von Familienangehörigen zu befürchten. Im Falle einer Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin nach Kabul besteht daher keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. 2.2.6. Bei der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer handelt es sich um unmündige Minderjährige im Alter von acht (Drittbeschwerdeführerin) und knapp sechs (Viertbeschwerdeführer) Jahren, die in Afghanistan geboren sind. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer würden gemeinsam im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es der Dritt- bzw. dem Viertbeschwerdeführer unmöglich wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren, zumal sie sich zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.). Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass unmündigen Minderjährigen dieses Alters eine eigene politische Gesinnung im Zusammenhang mit einer "westlichen und selbstbestimmte Lebensweise" zugesonnen werden kann. Unmündige Minderjährige sind noch sehr von den Entscheidungen Ihrer Obsorgeberechtigten abhängig und auf deren Unterstützung und Versorgung angewiesen. Dies steht der Verinnerlichung einer selbstbestimmten Lebensweise entgegen. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei der Drittbeschwerdeführerin bereits eine Verinnerlichung einer selbstbestimmten Lebensweise gegeben sei. Diese übt altersgerechte Aktivitäten aus. 2.2.6. Bei der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer handelt es sich um unmündige Minderjährige im Alter von acht (Drittbeschwerdeführerin) und knapp sechs (Viertbeschwerdeführer) Jahren, die in Afghanistan geboren sind. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer würden gemeinsam im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es der Dritt- bzw. dem Viertbeschwerdeführer unmöglich wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren, zumal sie sich zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.). Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass unmündigen Minderjährigen dieses Alters eine eigene politische Gesinnung im Zusammenhang mit einer "westlichen und selbstbestimmte Lebensweise" zugesonnen werden kann. Unmündige Minderjährige sind noch sehr von den Entscheidungen Ihrer Obsorgeberechtigten abhängig und auf deren Unterstützung und Versorgung angewiesen. Dies steht der Verinnerlichung einer selbstbestimmten Lebensweise entgegen. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei der Drittbeschwerdeführerin bereits eine Verinnerlichung einer selbstbestimmten Lebensweise gegeben sei. Diese übt altersgerechte Aktivitäten aus. Eine persönliche Bedrohung, die sich gezielt gegen die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer gerichtet hätte, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Zur allgemeinen Situation von Kindern in Afghanistan ist auszuführen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass diese unter gewissen Umständen in Bereichen wie Versorgung, Gewalt, fehlendem Zugang zu Schulbildung, Zwangsehen, sexuellem Missbrauch und Kinderarbeit und der schlechten Sicherheitslage (explosive Kriegsrückstände) besonders betroffen sein können. Solche Handlungen wiederum können unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der "Verfolgung und Benachteiligung" darstellen. Die erwähnte Benachteiligung beruht primär auf dem Fehlen einer familiären bzw. sozialen Unterstützung und wird durch gesellschaftliche Restriktionen begünstigt. Da die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren würden und somit unter der Obhut und dem Schutz ihrer Eltern stehen, sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer eine Entführung oder ein Missbrauch als Bacha Bazi (Viertbeschwerdeführer), Gewalt durch Dritte oder Kinderarbeit droht. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin haben angegeben, dass im Umfeld der Familie der Zweitbeschwerdeführerin kürzlich Kampfhandlungen stattgefunden haben bzw. in dieser Wohnumgebung explosive Kriegsrückstände vorzufinden wären. Die meisten Opfer von explosiven Kampfmittelrückständen im Jahr 2018 sind in Afghanistan auf kürzlich stattfindende Kampfhandlungen zurückzuführen. Vertriebene Familien sind einem großen Risiko ausgesetzt, wenn sie in Gebiete zurückkehren, in denen schwere Kämpfe stattgefunden haben. Es ist daher auch unter diesem Aspekt nicht anzunehmen, dass in der Stadt Kabul im Wohnumfeld der Beschwerdeführer explosive Kriegsrückstände vorzufinden wären. Aufgrund des familiären Netzwerkes in Kabul ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer zumindest vorübergehend bei ihren Verwandten wohnen könnten. Es gab auch während des gesamten Verfahrens keinerlei Anzeichen dafür, dass die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer durch ihre Eltern Vernachlässigung, körperliche Gewalt oder sexuellen Missbrauch erfahren haben. Ebenso ist zu erwarten, dass die Eltern ihre Kinder auch vor spezifischen, aus kriegerischen Vorgängen stammenden Gefahrenquellen in der Stadt Kabul schützen würden. Da der Erstbeschwerdeführer als Vater der Drittbeschwerdeführerin in der Position ist, ein etwaiges Heiratsangebot abzulehnen und der Erstbeschwerdeführer Zwangsheirat ablehnt, droht der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Zwangsheirat (VP S. 16). Der Anteil an Kinderehen erhöht sich zwar stark in Lagern für Binnenvertriebene, da dort extreme finanzielle Not, Analphabetismus, fehlender Zugang zu Gesundheit und wirtschaftlichen Möglichkeiten noch mehr verbreitet ist (siehe Ausführungen unter II.1.5.12.), da die Beschwerdeführer jedoch über eine Wohnmöglichkeit und über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in der Stadt Kabul verfügen, ist bei einer Rückkehr weder von einer extremen finanziellen Not noch von einem fehlenden Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten auszugehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in Afghanistan keine Zwangsverheiratung droht. Da der Erstbeschwerdeführer als Vater der Drittbeschwerdeführerin in der Position ist, ein etwaiges Heiratsangebot abzulehnen und der Erstbeschwerdeführer Zwangsheirat ablehnt, droht der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Zwangsheirat (VP S. 16). Der Anteil an Kinderehen erhöht sich zwar stark in Lagern für Binnenvertriebene, da dort extreme finanzielle Not, Analphabetismus, fehlender Zugang zu Gesundheit und wirtschaftlichen Möglichkeiten noch mehr verbreitet ist (siehe Ausführungen unter römisch zwei.1.5.12.), da die Beschwerdeführer jedoch über eine Wohnmöglichkeit und über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in der Stadt Kabul verfügen, ist bei einer Rückkehr weder von einer extremen finanziellen Not noch von einem fehlenden Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten auszugehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in Afghanistan keine Zwangsverheiratung droht. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin legten in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dar, dass ihnen die Bildung ihrer Kinder ein großes Anliegen ist und

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