2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
, 128 Abs 2, 129 Abs 1, 164 Abs 2, 133 Abs 1 und 2) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.05.2002 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Hehlerei, des Vergehens der Veruntreuung (
Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, 164, Absatz 2, 133, Absatz eins und 2) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer ist am 28.10.2001 mit zwei anderen Mittätern nach Aufzwicken eines Zaunes in ein Firmengelände eingestiegen um dort 320 Stück Handys im Wert von EUR 61.502,27 EUR zu stehlen, wobei es beim Versuch gebliebene ist. Der Beschwerdeführer hat am 04.12.2001 drei gestohlene Handywertkarten im Wert von EUR 36,33 an sich gebracht. Der Beschwerdeführer hat am 07.12.2002 einen ihm anvertrauten Bargeldbetrag von EUR 5.523,13, der seinem Arbeitgeber gehörte, vereinnahmt und sich mit dem Vorsatz zugeeignet sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die Schadenswiedergutmachung hinsichtlich des veruntreuten Geldbetrages seines Arbeitgebers gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen gewertet. 1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit einem Urteil eines Landesgerichts vom 03.11.2006 wegen des Verbrechens des schweren Betruges und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (
GB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit einem Urteil eines Landesgerichts vom 03.11.2006 wegen des Verbrechens des schweren Betruges und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (
Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 127, 128, Absatz eins und 4, 129 Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat eine andere Person durch Vorspiegelung, dass er ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehnsnehmer sei, zur Ausbezahlung von Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 57.000 verleitet und den Darlehnsgeber dadurch im Vermögen geschädigt. Er hat vom Darlehnsgeber unter Vorspiegelung falscher Tatsachen im September 2004 Bargeld in Höhe von EUR 15.000, im Herbst 2004 in drei Angriffen insgesamt EUR 2.000 sowie im November 2004 Bargeld in Höhe von EUR 40.000 erhalten. Der Beschwerdeführer hat am 13.08.2006 Bargeld in Höhe von EUR 41.907,68 einer Bank aus einem Nachttresor mit dem Vorsatz sich zu bereichern entwendet, indem er mit einem nachgemachten und widerrechtlich erlangten Schlüssel eingedrungen ist. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt den Privatbeteiligten EUR 57.000 sowie EUR 41.907,58 zurückzuzahlen. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet. Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe gewertete, sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen. 1.3.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.10.2008 wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch (
GB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.1.3.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.10.2008 wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch (
Paragraphen 15, 127, 129, Absatz 2, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 31.10.2007 versucht bei einer Tankstelle Schlösser von 4 Geldautomaten mit einem Taschenmesser aufzubrechen und Bargeld in unbekannter, jedoch EUR 3.000 nicht übersteigender, Höhe wegzunehmen. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis und die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatwiederholung gewertet. Die Probezeit der mit Urteil vom 03.11.2005 verhängten Freiheitsstrafe wurde auf 5 Jahre verlängert. 1.3.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.12.2009 wegen des Vergehens der Untreue (
GB) unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 04.11.2008 zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten verurteilt. 1.3.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.12.2009 wegen des Vergehens der Untreue (
Paragraph 153, Absatz eins und 2 erster Fall StGB) unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 04.11.2008 zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die ihm von seinem Arbeitgeber anvertraute Tankkarte samt dem Eingabecode missbraucht und seinen Arbeitgeber dadurch zu einer Zahlung verpflichtet und diesem einen Vermögensschaden zugefügt. Er hat größere Mengen Diesel, als er diese für die beauftragten Fahrten benötigte, in der Absicht getankt diesen für private Zwecke zu nutzen und zwar im September 2007 ca. 1.600 Liter Diesel im Wert von EUR 1.140, im Oktober 2007 ca. 1.000 Liter im Wert von EUR 900,00, im November 2007 ca. 4.000 Liter Diesel im Wert von EUR 3.600 und im Dezember 2007 ca. 1.400 Liter im Wert von EUR 1.260. Als mildern wurde das Geständnis gewertet. Als erschwerend der lange Tatzeitraum sowie die Vorstrafen. 1.3.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.06.2012 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch (
GB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.1.3.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.06.2012 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch (
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 20.08.2011 bis zum 22.08.2011 mit einem anderen Mittäter Kleidung, Schuhe und Schmuck im Gesamtwert von EUR 3.842,50 einer Firma durch Einbruch, nämlich durch Aufzwängen einer Seitentür eines Lagergebäudes, mit dem Vorsatz weggenommen sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als erschwerend wurden der rasche Rückfall nach der Strafentlassung vom 28.04.2011, die Mehrfachqualifikation des Diebstahls sowie drei einschlägige Vorstrafen gewertet. 1.3.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.09.2015 (
GB) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.1.3.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.09.2015 (
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. 1.3.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.06.2016 (
GB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.1.3.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.06.2016 (
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 1.3.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.01.2020 wegen des Vergehens des Diebstahls (
GB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.1.3.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.01.2020 wegen des Vergehens des Diebstahls (
Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am im Zeitraum vom 15.07.2018 bis 17.07.2018 anderen Personen Bargeld, Schmuck, ein HP Notebook und zwei Tablets mit unbekanntem Wert weggenommen. Der Beschwerdeführer hat am 04.01.2019 einer anderen Person einen Goldring im Wert von EUR 100,00 weggenommen. Der Beschwerdeführer hat am 21.07.2019 versucht unbekannte Gegenstände wegzunehmen, wobei die Tat mangels Auffinden von verwertbaren Gegenständen beim Versuch geblieben ist. Als mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch gebliebene ist. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet. In Ermangelung der Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer und in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen konnte aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen nicht mit einer Diversion vorgegangen werden. 1.3.9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.12.2020 wegen dem Vergehen der Untreue (
GB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.3.9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.12.2020 wegen dem Vergehen der Untreue (
Paragraph 153, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat am 02.06.2020 drei private PKWs sowie neun Benzinkanister mit Diesel im Gesamtwert von EUR 449,37 betankt und die Rechnung bei der Buchhaltung seines Arbeitgebers zur Bezahlung eingereicht. Als mildernd wurden das Geständnis sowie die Schadensgutmachung gewertete. Als erschwerend wurden 7 einschlägige Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB gewertet.Als mildernd wurden das Geständnis sowie die Schadensgutmachung gewertete. Als erschwerend wurden 7 einschlägige Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB gewertet. 1.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. 3.1.2.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird.Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH vom 12.9.2013, 2013/21/0094). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/21/0061).Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). 3.1.3. Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig, anpassungsfähig, gesund sowie erwerbsfähig. Er verfügt in Bosnien noch über familiär Anknüpfungspunkte, nämlich über seine Schwiegereltern. Das Gericht verkennt nicht, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich lebt und er mit dieser auch ein Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK führt. Dem steht jedoch das besonders hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Vermögensdelikten gegenüber. Der Beschwerdeführer begeht seit mehreren Jahren in regelmäßigen Abständen Straftaten mit sehr hohen Vermögensschaden, sehr langen Deliktszeiträumen und hoher Wiederholungsgefahr. Es konnten auch Verurteilungen sowie der Vollzug von Haftstrafen den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer wurde nach den jeweiligen Strafvollzügen wiederholt rasch rückfällig, obwohl dieser bereits das Haftübel verspürt hat und er sich in offenen Probezeiten befunden hat. Dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich steht daher eine sehr hohe Rückfallgefahr gegenüber. Aufgrund der – nach der bisherigen Aktenlage – besonders hohen Rückfallgefahr und dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Vermögensdelikten, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers. Es ist daher – nach der derzeitigen Aktenlage – die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Das Gericht verkennt nicht, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich lebt und er mit dieser auch ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führt. Dem steht jedoch das besonders hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Vermögensdelikten gegenüber. Der Beschwerdeführer begeht seit mehreren Jahren in regelmäßigen Abständen Straftaten mit sehr hohen Vermögensschaden, sehr langen Deliktszeiträumen und hoher Wiederholungsgefahr. Es konnten auch Verurteilungen sowie der Vollzug von Haftstrafen den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer wurde nach den jeweiligen Strafvollzügen wiederholt rasch rückfällig, obwohl dieser bereits das Haftübel verspürt hat und er sich in offenen Probezeiten befunden hat. Dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich steht daher eine sehr hohe Rückfallgefahr gegenüber. Aufgrund der – nach der bisherigen Aktenlage – besonders hohen Rückfallgefahr und dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Vermögensdelikten, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers. Es ist daher – nach der derzeitigen Aktenlage – die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Bosnien und Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Der Beschwerdeführer hat betreffend Bosnien und Herzegowina weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in seine körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr bei einer Rückführung nach Bosnien und Herzegowina ergeben.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Bosnien und Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Der Beschwerdeführer hat betreffend Bosnien und Herzegowina weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in seine körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr bei einer Rückführung nach Bosnien und Herzegowina ergeben. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W251.2240598.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.