RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW254 2238064-1 SpruchW254 2238064-1/3E, W254 2238064-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Der Großvater des minderjährigen, 2016 geborenen, Beschwerdeführers stellte am 23.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“ genannt). Für das Asylverfahren wurde die Wiener Kinder- und Jugendhilfe (im Folgenden kurz: MA 11) bevollmächtigt. Am 29.09.2020 nahm die MA11 Stellung und übermittelte unter anderem die UNRWA Registration Card. Inhaltlich brachte die MA11 vor, dass die Familie des BF aufgrund der Kriegssituation von Syrien in den Libanon flüchten musste, wo der BF geboren wurde. Als die Situation im Libanon sich derart verschlechterte, dass es de facto keine Unterstützung mehr gegeben habe, seien die Eltern 2018 gezwungen gewesen, nach Syrien zurückzukehren. Der Vater habe als Chauffeur/Taxifahrer zwischen Beirut und Damaskus gearbeitet und sei eines Tages festgehalten worden, habe sich aber durch Bestechungsgelder freikaufen können und sei es ihm daraufhin gelungen in den Libanon zu flüchten. Die Versuche auch den mj. BF und seine Mutter in den Libanon nachzuholen, seien gescheitert, weshalb sie in Syrien verbleiben mussten. Als einige Zeit später auch die Mutter an einem Checkpoint angehalten und verhört worden sei, habe sie sich um ihre und des BF Sicherheit gefürchtet und sei außer Landes geflohen. Während der Schleppung in Griechenland sei die Mutter unfreiwillig vom mj. BF getrennt worden. Sie sei nach wie vor in Griechenland und von der Situation schwer belastet. 1.
- Mit umfangreicher ergänzender Urkunden- und Beweismittelvorlage vom 12.10.2020 wurden weitere Nachweise der UNRWA Registrierung vorgelegt. 1.
- Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).1.
- Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und dass er aufgrund seines jungen Alters zu den Fluchtgründen auch keinerlei substantiierten Gründe darlegen könne. Die Aussagen des Großvaters wären nicht verwertbar. 1.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und eine fehlerhafte Beweiswürdigung durchgeführt habe. Die Behörde habe es auch unterlassen die vorgelegten Länderberichte im Detail auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen.1.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und eine fehlerhafte Beweiswürdigung durchgeführt habe. Die Behörde habe es auch unterlassen die vorgelegten Länderberichte im Detail auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsakt der Behörde, die von der MA11 vorgelegten Beweismittel und Urkunden sowie deren Stellungnahme und die von der belangten Behörde erstellten Länderberichte zum Libanon und zu Syrien herangezogen. 2.
- Zur Person des BF: Der BF ist ein vierjähriger staatenloser Palästinenser, der sich ohne seine Eltern im österreichischen Staatsgebiet befindet. Seine Mutter heißt XXXX und befindet sich in Griechenland. Der BF wurde auf der Flucht unfreiwillig von ihr getrennt.Der BF ist ein vierjähriger staatenloser Palästinenser, der sich ohne seine Eltern im österreichischen Staatsgebiet befindet. Seine Mutter heißt römisch 40 und befindet sich in Griechenland. Der BF wurde auf der Flucht unfreiwillig von ihr getrennt. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des BF war Syrien. Der BF ist bei der UNRWA registriert. Dem BF wurde subsidiärer Schutz zuerkannt im Hinblick auf die Lage in Syrien. Die Behörde ging von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Herkunftsland aus. Dem BF wurde subsidiärer Schutz zuerkannt im Hinblick auf die Lage in Syrien. Die Behörde ging von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Herkunftsland aus. Der Wegzug des BF aus dem Mandatsgebiet der UNRWA war durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt. Er war gezwungen dieses Gebiet zu verlassen und daher daran gehindert, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Aus dem Länderbericht zum Herkunftsstaat/letzten gewöhnlichen Aufenthalt Syrien ergibt sich Folgendes (Aufruf des LIB im COI System am 19.03.2021): Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Der Menschrenrechtsmonitor Syrian Network for Human Rights spricht sogar von einem Rückgang an Militäroperationen von 85%, wobei die verbleibenden Militäroperationen sich hauptsächlich auf Bodenoffensiven konzentrieren, bei denen es jedoch nicht mehr zu maßgeblichem Vorrücken kommt (SHNR 26.1.2021). Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete unterliegen keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Nach einer Zunahme der IS-Aktivitäten Anfang 2020 ist die Zahl der Angriffe durch den IS seit April 2020 zurückgegangen. Gegenwärtig gehören zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) wurden im zweiten Quartal 2020 insgesamt 1.555 Todesopfer gezählt. Die meisten wurden durch Kämpfe
(760)oder Explosionen/Fernangriffe
(496)getötet, vor allem in den Provinzen Deir ez-Zour
(255)und Hama
(200), gefolgt von Idlib
(196)und Raqqa
(194). Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 28.10.2020). Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen
- Juni 1946 und
- Mai 1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA 16.11.2019). Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen
- Juni 1946 und
- Mai 1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA 16.11.2019). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als palästinensische Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht (ÖB 29.9.2020). Die größte Gruppe bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen sind, sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, der Bekleidung öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert. Für die Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitlich befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Diese Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB 29.9.2020). Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen: Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen sind. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger anderer arabischer Staaten behandelt. Sie können ihren Aufenthaltstitel in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige Personen aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR (ÖB 29.9.2020). Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (STDOK 8.2017). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. A; UN 14.3.2019). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien, und davon mehr als 80% in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vergleiche UNRWA o.D. A; UN 14.3.2019). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien, und davon mehr als 80% in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu blieben. Als der Konflikt aber gewalttätiger wurde und sich regionale Allianzen änderten, führten die Diskrepanzen unter den palästinensischen Fraktionen, besonders zwischen Fatah (pro-syrische Regierung) und Hamas (pro-Opposition), zu einer Spaltung der Palästinenser in ihrer Position gegenüber dem Regime (NOREF 24.1.2017). Manche Palästinenser in Syrien sind für und andere gegen das Regime, die Palästinenser sind somit zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden von Seiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie Sunniten behandelt, also mit Misstrauen, wobei es natürlich Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte bekommen, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Dass Palästinenser den Wohnsitz bei den Geheimdiensten registrieren müssen, führt dazu dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen (STDOK 8.2017). Allgemein gesprochen sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien (UNRWA 5.12.2018). Sie sind außerdem häufig von mehrfacher Vertreibung betroffen (STDOK 8.2017). Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurückzuführen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager (NOREF 24.1.2017). Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten oder beschossen manche palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften, oder machten diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung und Todesfällen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. „Inoffizielle Lager“). Dies trifft auch auf Yarmouk zu, einen Stadtteil von Damaskus (STDOK 8.2017; UNRWA o.D. B), der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies (STDOK 8.2017). Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung, auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. B). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (UNRWA o.D. A). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen, wie z.B. Mauern, eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte, und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken (STDOK 8.2017). Etwa 95% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen, und etwa 254.000 wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. C). Fast alle palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben in absoluter Armut (MEE 20.2.2020).Etwa 95% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen, und etwa 254.000 wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vergleiche UNRWA o.D. C). Fast alle palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben in absoluter Armut (MEE 20.2.2020). Für Palästinenser ist es zudem schwierig sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017). UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt und tut dies auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (SD 4.3.2019). Viele UNRWA Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40% der UNRWA Klassenräume oder 25% der Gesundheitszentren (UNRWA o.D. A). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vgl. UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Yarmouk ist derzeit beinahe unbewohnt, viele der ehemaligen Bewohner flohen in andere Stadtteile von Damaskus (MEE 20.2.2020).Viele UNRWA Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40% der UNRWA Klassenräume oder 25% der Gesundheitszentren (UNRWA o.D. A). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vergleiche UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Yarmouk ist derzeit beinahe unbewohnt, viele der ehemaligen Bewohner flohen in andere Stadtteile von Damaskus (MEE 20.2.2020). 2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen (IO A 1.4.2019; vgl. MEE 20.2.2020). In der ersten Hälfte von 2019 plante UNRWA zuerst den vulnerabelsten palästinensischen Flüchtlingen in Syrien die sogenannte Cash Assistance in Höhe von 28 US-Dollar und den übrigen palästinensischen Flüchtlingen 14 US-Dollar pro Person und Monat auszuzahlen. Aufgrund fehlender Finanzierung wurden diese Beträge jedoch auf 14 und 9 US-Dollar reduziert. Zu den vulnerabelsten Flüchtlingen werden Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand oder einem Haushaltsvorstand mit Behinderung, Haushalte geführt von Älteren, oder unbegleitete Minderjährige gerechnet (UNRWA 2.12.2019). 2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen (IO A 1.4.2019; vergleiche MEE 20.2.2020). In der ersten Hälfte von 2019 plante UNRWA zuerst den vulnerabelsten palästinensischen Flüchtlingen in Syrien die sogenannte Cash Assistance in Höhe von 28 US-Dollar und den übrigen palästinensischen Flüchtlingen 14 US-Dollar pro Person und Monat auszuzahlen. Aufgrund fehlender Finanzierung wurden diese Beträge jedoch auf 14 und 9 US-Dollar reduziert. Zu den vulnerabelsten Flüchtlingen werden Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand oder einem Haushaltsvorstand mit Behinderung, Haushalte geführt von Älteren, oder unbegleitete Minderjährige gerechnet (UNRWA 2.12.2019). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser Wie und wo Palästinenser in Syrien Dokumente erhalten, hängt von ihrem rechtlichen Status ab. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind (also zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, bzw. deren Nachkommen) können von der syrischen General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) ein Reisedokument erhalten. Den Reisedokumenten, wie auch den Personalausweisen ist zu entnehmen, dass die Besitzer syrische Palästinenser sind. Palästinenser, die in Syrien den Status „Arabs in Syria“ haben, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren, erhalten von Syrien keine Reisedokumente. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie über die Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah (ÖB 29.9.2020). Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich (ÖB 7.2019). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017). Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann (STDOK 8.2017). Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien im UNRWA-Mandatsgebiet vom 25.02.2021, das von der belangten Behörde erstellt wurde: UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten in den UNRWA-Mandatsgebieten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen einschränken. Der Libanon schloss im Mai 2015 seine Grenzen für PRS (das sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, abgekürzt PRS). Eine Reihe von Verbotsgesetzen macht es den PRS schwer, Einreisebestimmungen für den Libanon zu erfüllen. Seit 2014 erteilen Behörden Einreisevisa an der Grenze nur an PRS, wenn sie entweder einen verifizierten Botschaftstermin im Libanon oder ein Flugticket und ein Visum für ein Drittland vorweisen können. Darüber hinaus erhielt eine begrenzte Anzahl von PRS Visa für den Libanon, indem sie eine vorherige Genehmigung des Directorate of General Security (DGS) einholten, die einen Sponsor im Land erforderte und nicht an den Grenzposten bearbeitet werden konnte. Die Beschränkungen veranlassten viele dazu, illegale Grenzübertritte zu unternehmen. Der Libanon nimmt keine abgelehnten PRS-Asylbewerber aus einem Drittland auf. Sie dürfen nicht in den Libanon einreisen, unabhängig davon, ob sie zwangsweise oder freiwillig zurückgeschickt werden. Ein früherer Aufenthalt im Libanon hat dabei keinen Einfluss auf die Möglichkeit einzureisen oder eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. PRS ohne legalen Status sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, vor allem aufgrund drohender Verhaftung. Sie sind im Libanon einer Quelle zufolge eine extrem vulnerable Gemeinschaft, da ihr fehlender Status zu Geldstrafen und Abschiebung führen kann. PRS erhalten im Libanon ausschließlich die Hilfe von UNRWA. Dies hat zur Folge, dass 90 % der neuen PRS unterhalb der Armutsgrenze leben, verglichen mit 68 % der bereits ansässigen Palästinenser. Gesetze verhindern für PRS im Libanon den Zugang zu Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen, einschließlich der öffentlichen Gesundheitsversorgung. Sowohl in Jordanien als auch im Libanon ist die Situation für PRS, die illegal die Grenzen überschritten haben, weiterhin besorgniserregend, was die Sichtbarkeit und den Erhalt von Hilfsleistungen und/oder Schutz durch humanitäre Akteure, einschließlich der UNRWA, betrifft. Was die Gesundheitsdienstleistungen betrifft, so ist der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung in der Region unterschiedlich: In Jordanien haben palästinensische Flüchtlinge den gleichen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung wie Staatsbürger, mit Ausnahme bestimmter Gruppen wie die aus Gaza stammenden Personen und die PRS. Im Libanon haben palästinensische Flüchtlinge als Nicht-Staatsbürger keinen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem; im besetzten Palästina haben Flüchtlinge Zugang zu den gleichen öffentlichen Diensten wie alle Palästinenser, sind aber von den Einschränkungen und Barrieren betroffen, die durch die Besatzung auferlegt werden (fehlende Genehmigungen, Kontrollpunkte, die Grenzmauer). Der Versicherungsschutz ist in der Region unterschiedlich und reicht von einer hohen Deckung im besetzten Palästina bis hin zu einer extrem niedrigen Deckung (5,5 %) im Libanon. In allen Ländern ist der wichtigste Gesundheitsdienstleister für palästinensische Flüchtlinge die UNRWA, die in allen Gebieten über 143 von der Agentur betriebene Gesundheitszentren eine umfassende medizinische Grundversorgung (PHC) bietet. Laut UNRWA hat Jordanien seine Grenzen schon in den frühen Jahren des Konfliktes praktisch für PRS geschlossen, Libanon folgte dem im Mai
- Aus dem Länderinformationsblatt Libanon vom 12.09.2018, das von der belangten Behörde erstellt wurde: Die Situation der "langjährigen" palästinensischen Flüchtlinge hat sich in den letzten Jahren stetig verschlechtert, sollte jedoch in einem breiteren Kontext der sozioökonomischen Situation der gesamten lokalen Bevölkerung betrachtet werden, zumal der Lebensstandard in zahlreichen Gemeinden generell sehr niedrig ist. So wird die Zahl der hilfsbedürftigen Libanesen vom UNHCR auf 1,03 Millionen geschätzt (CoE-PACE 7.6.2018). Den palästinensischen Flüchtlingen werden wichtige Rechte vorenthalten. Da sie keine Staatsbürger eines anderen Staates sind, können Palästina-Flüchtlinge nicht die gleichen Rechte beanspruchen wie andere Ausländer, die im Libanon leben und arbeiten. Unter den Staaten, in denen Palästina-(UNRWA)-Flüchtlinge betreut werden, hat der Libanon den höchsten Anteil an Palästina-Flüchtlingen, die in bitterer Armut leben (UNRWA o.D., vgl. GIZ 3/2018). Die Situation der "langjährigen" palästinensischen Flüchtlinge hat sich in den letzten Jahren stetig verschlechtert, sollte jedoch in einem breiteren Kontext der sozioökonomischen Situation der gesamten lokalen Bevölkerung betrachtet werden, zumal der Lebensstandard in zahlreichen Gemeinden generell sehr niedrig ist. So wird die Zahl der hilfsbedürftigen Libanesen vom UNHCR auf 1,03 Millionen geschätzt (CoE-PACE 7.6.2018). Den palästinensischen Flüchtlingen werden wichtige Rechte vorenthalten. Da sie keine Staatsbürger eines anderen Staates sind, können Palästina-Flüchtlinge nicht die gleichen Rechte beanspruchen wie andere Ausländer, die im Libanon leben und arbeiten. Unter den Staaten, in denen Palästina-(UNRWA)-Flüchtlinge betreut werden, hat der Libanon den höchsten Anteil an Palästina-Flüchtlingen, die in bitterer Armut leben (UNRWA o.D., vergleiche GIZ 3 aus 2018,). UNRWA Die Palästina-Flüchtlinge und deren Nachkommen sind von den Leistungen der Hilfs- und Entwicklungsagentur UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees) abhängig. Diese wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 1949 gegründet (EDA – o.D.). Die humanitären Dienste der UNRWA umfassen die Grund- und Berufsausbildung, die medizinische Grundversorgung, Hilfs- und Sozialdienste, die Verbesserung der Infrastruktur und der Lager, Mikrofinanzierung und Notfallmaßnahmen, auch in Situationen bewaffneter Konflikte (UNRWA o.D.). Diese Leistungen werden für etwa 5 Mio. Palästina-Flüchtlinge im Gazastreifen, im Westjordanland, in Jordanien, in Syrien und eben auch im Libanon angeboten. Die Unterstützung ist bis zum Erreichen einer politischen Lösung der Palästina-Frage vorgesehen. Die UNRWA beschäftigt in der gesamten Region etwa 30.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (EDA – o.D.). Zu den beiden Hauptsitzen in Amman und Gaza-Stadt kommen Außenstellen in New York, Washington, Brüssel und Kairo sowie Regionalbüros im Libanon, Jordanien, Syrien, Westjordanland und dem Gazastreifen. Die USA haben entschieden, ihre Zahlungen an die UNRWA einzustellen (The Washington Post 31.8.2018). Rechtliche Lage der palästinensischen Flüchtlinge Gemäß US Congressional Research Service sind die meisten Palästinenser im Libanon staatenlos, mit Ausnahme von etwa 30.000 Christen, die 1948 ankamen und die libanesische Staatsbürgerschaft erhielten. Von den staatenlosen Palästinensern hat der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) vier Unterkategorien identifiziert: - "Registrierte" Flüchtlinge ("Palästina-Flüchtlinge"), die beim UNRWA und den libanesischen Behörden registriert sind (ca. 458.000); Das sind vor allem palästinensische Flüchtlinge, die in der Zeit vom
- Juni 1946 bis
- Mai 1948 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Palästina hatten und durch den Konflikt von 1948 sowohl ihre Heimat als auch ihre Lebensgrundlage verloren haben. Sie sind im UNRWA-Registrierungssystem registriert und auf der Registrierungskarte ihrer Familie enthalten. Sie besitzen in der Regel auch einen "Ausweis für Palästina-Flüchtlinge" Palästina-Flüchtlinge aus Syrien (PRS) (ca. 30.000) PRS, die derzeit im Libanon ansässig sind, stehen vor der Herausforderung, ihren Rechtsstatus oder ihren Wohnsitz zu regeln. Seit der Ankunft dieser Flüchtlinge hat das General Security Office (GSO) mehrere Rundschreiben herausgegeben, die es der PRS ermöglichen, die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung zu erneuern. 2014 und teilweise auch 2015 betrugen die Kosten für die Erneuerung der legalen Aufenthaltsdokumente 200 US-Dollar pro Person und Jahr für diejenigen, die ein Jahr überschritten haben. Es scheint wahrscheinlich, dass sich viele PRS aus Angst vor Verhaftung und Abschiebung oder wegen der Dauer und der Kosten des Prozesses nicht an das GSO gewandt haben. Seit dem
- Oktober 2015 wurden mehrere Memos herausgegeben, die eine kostenlose Verlängerung der Aufenthaltsdokumente ermöglichen (UK 6/2018; vgl.: UNRWA 2016; UNHCR 2/2016). PRS erhielten vom UNRWA eine begrenzte Basishilfe, einschließlich Nahrungsmittelhilfe, Bargeldhilfe und Winterhilfe. Die Behörden erlaubten den Kindern der PRS, sich in UNRWA-Schulen einzuschreiben und Zugang zu UNRWAGesundheitskliniken zu erhalten. Die Überprüfung des UNRWA im Jahr 2016 ergab, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 47 von 72dass bei der Agentur etwa 32.500 PRS registriert wurden, was einem Rückgang von mehr als 10.000 PRS in den letzten 12 Monaten entspricht (AA 1.3.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). Nach Angaben libanesischer und internationaler Helfer, die mit syrischen Palästina-Flüchtlingen im Libanon arbeiten und von HRW befragt wurden, waren fast alle PRS sowie fast alle "regulären" syrischen Flüchtlinge im Jahr 2015 ohne Rechtsstatus im Libanon (UK 6/2018; vgl.: UNRWA 2016; UNHCR 2/2016). Der Rechts- bzw. Aufenthaltsstatus ist im Libanon von entscheidender Bedeutung, da er den Flüchtlingen in den Lagern die Passage der Kontrollpunkte zur Ein- und Ausreise sowie den Abschluss von Zivilregistrierungsverfahren und Zugang zum Bildungssystem ermöglicht (USDOS 20.4.2018). UNRWA-registrierte palästinensische Flüchtlinge werden von Gesetzes wegen als Ausländer gesehen. [….]Palästina-Flüchtlinge aus Syrien (PRS) (ca. 30.000) PRS, die derzeit im Libanon ansässig sind, stehen vor der Herausforderung, ihren Rechtsstatus oder ihren Wohnsitz zu regeln. Seit der Ankunft dieser Flüchtlinge hat das General Security Office (GSO) mehrere Rundschreiben herausgegeben, die es der PRS ermöglichen, die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung zu erneuern. 2014 und teilweise auch 2015 betrugen die Kosten für die Erneuerung der legalen Aufenthaltsdokumente 200 US-Dollar pro Person und Jahr für diejenigen, die ein Jahr überschritten haben. Es scheint wahrscheinlich, dass sich viele PRS aus Angst vor Verhaftung und Abschiebung oder wegen der Dauer und der Kosten des Prozesses nicht an das GSO gewandt haben. Seit dem
- Oktober 2015 wurden mehrere Memos herausgegeben, die eine kostenlose Verlängerung der Aufenthaltsdokumente ermöglichen (UK 6 aus 2018,; vergleiche, UNRWA 2016; UNHCR 2 aus 2016,). PRS erhielten vom UNRWA eine begrenzte Basishilfe, einschließlich Nahrungsmittelhilfe, Bargeldhilfe und Winterhilfe. Die Behörden erlaubten den Kindern der PRS, sich in UNRWA-Schulen einzuschreiben und Zugang zu UNRWAGesundheitskliniken zu erhalten. Die Überprüfung des UNRWA im Jahr 2016 ergab, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 47 von 72dass bei der Agentur etwa 32.500 PRS registriert wurden, was einem Rückgang von mehr als 10.000 PRS in den letzten 12 Monaten entspricht (AA 1.3.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Nach Angaben libanesischer und internationaler Helfer, die mit syrischen Palästina-Flüchtlingen im Libanon arbeiten und von HRW befragt wurden, waren fast alle PRS sowie fast alle "regulären" syrischen Flüchtlinge im Jahr 2015 ohne Rechtsstatus im Libanon (UK 6 aus 2018,; vergleiche, UNRWA 2016; UNHCR 2 aus 2016,). Der Rechts- bzw. Aufenthaltsstatus ist im Libanon von entscheidender Bedeutung, da er den Flüchtlingen in den Lagern die Passage der Kontrollpunkte zur Ein- und Ausreise sowie den Abschluss von Zivilregistrierungsverfahren und Zugang zum Bildungssystem ermöglicht (USDOS 20.4.2018). UNRWA-registrierte palästinensische Flüchtlinge werden von Gesetzes wegen als Ausländer gesehen. [….] Politische und wirtschaftliche Rechte werden den palästinensischen Flüchtlingen verwehrt. Beispielsweise dürfen sie im Gegensatz zu anderen Ausländern im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden mehr erwerben (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Weiters wurden sie in vielen Bereichen von der Beschäftigung ausgeschlossen.[…]Politische und wirtschaftliche Rechte werden den palästinensischen Flüchtlingen verwehrt. Beispielsweise dürfen sie im Gegensatz zu anderen Ausländern im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden mehr erwerben (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Weiters wurden sie in vielen Bereichen von der Beschäftigung ausgeschlossen.[…] Die Lage der zum Teil seit 1948 im Libanon lebenden palästinensischen Flüchtlinge ist prekär. Trotz eines sicheren Aufenthaltsstatus für die bei UNRWA registrierten Palästinenser gelten für sie gravierende wirtschaftliche und politische Einschränkungen, da die libanesische Regierung fürchtet, dass die Integration der - meist sunnitischen - Palästinenser das konfessionelle Gleichgewicht des Landes gefährden könnte (AA 1.3.2018). Knapp über die Hälfte der Palästina-Flüchtlinge lebt in den folgenden 12 anerkannten Palästina-Flüchtlingslagern: in der Nähe von Beirut (Mar Elias, Burj el-Barajneh, Bbayeh, Shatila), von Tripoli (Nahr el-Bared, Beddawi), von Sidon (Saïda) (Ein el-Helweh - Anm.: auch Ain el-Helweh), Mieh Mieh), von Sur (Tyre) (El-Buss, Rashidieh, Borj el-Shemali) und von Baalbek (Wavell) (UNRWA o.D., vgl. GIZ 3/2018). Die Probleme sind - mit Abstufungen – in allen Lagern dieselben: Armut, Arbeitslosigkeit, teilweise desaströse Wohnverhältnisse, fehlende Infrastruktur und Überbelegung, (UNRWA o.D.). Die Fläche, die den 12 offiziellen palästinensischen Flüchtlingslagern im Land zugeteilt wurde, hatte sich seit 1948 trotz einer Vervierfachung der Bevölkerung nur geringfügig verändert. Folglich lebten die meisten palästinensischen Flüchtlinge in überbevölkerten Lagern, von denen einige zudem während der vergangenen Konflikte schwer beschädigt wurden (USDOS 20.4.2018). Die Camp Improvement Initiative des UNRWA soll Berichten zufolge von einer chronischen Unterfinanzierung betroffen sein (UK 6/2018). Aufgrund des Krieges in Syrien sind viele Palästina-Flüchtlinge von dort in den Libanon geflohen. Das UNRWA arbeitet daran, sich auf ihre Zahl und ihre Bedürfnisse einzustellen - unter anderem in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung, Unterbringung und Hilfe (UNRWA o.D.). Der Besuch staatlicher Schulen ist palästinensischen Flüchtlingen untersagt, sie haben ausschließlich Zugang zu den (unterfinanzierten) UNRWA-Schulen. Palästinensische Studenten müssen sich auf die für Ausländer reservierten 10% der Studienplätze bewerben. Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die Lagerbevölkerung .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 49 von 72ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. von Hilfsleistungen anderer NGOs wie beispielsweise des Palästinensischen Roten Halbmondes ab (AA 1.3.2018).[…]Die Lage der zum Teil seit 1948 im Libanon lebenden palästinensischen Flüchtlinge ist prekär. Trotz eines sicheren Aufenthaltsstatus für die bei UNRWA registrierten Palästinenser gelten für sie gravierende wirtschaftliche und politische Einschränkungen, da die libanesische Regierung fürchtet, dass die Integration der - meist sunnitischen - Palästinenser das konfessionelle Gleichgewicht des Landes gefährden könnte (AA 1.3.2018). Knapp über die Hälfte der Palästina-Flüchtlinge lebt in den folgenden 12 anerkannten Palästina-Flüchtlingslagern: in der Nähe von Beirut (Mar Elias, Burj el-Barajneh, Bbayeh, Shatila), von Tripoli (Nahr el-Bared, Beddawi), von Sidon (Saïda) (Ein el-Helweh - Anmerkung, auch Ain el-Helweh), Mieh Mieh), von Sur (Tyre) (El-Buss, Rashidieh, Borj el-Shemali) und von Baalbek (Wavell) (UNRWA o.D., vergleiche GIZ 3 aus 2018,). Die Probleme sind - mit Abstufungen – in allen Lagern dieselben: Armut, Arbeitslosigkeit, teilweise desaströse Wohnverhältnisse, fehlende Infrastruktur und Überbelegung, (UNRWA o.D.). Die Fläche, die den 12 offiziellen palästinensischen Flüchtlingslagern im Land zugeteilt wurde, hatte sich seit 1948 trotz einer Vervierfachung der Bevölkerung nur geringfügig verändert. Folglich lebten die meisten palästinensischen Flüchtlinge in überbevölkerten Lagern, von denen einige zudem während der vergangenen Konflikte schwer beschädigt wurden (USDOS 20.4.2018). Die Camp Improvement Initiative des UNRWA soll Berichten zufolge von einer chronischen Unterfinanzierung betroffen sein (UK 6 aus 2018,). Aufgrund des Krieges in Syrien sind viele Palästina-Flüchtlinge von dort in den Libanon geflohen. Das UNRWA arbeitet daran, sich auf ihre Zahl und ihre Bedürfnisse einzustellen - unter anderem in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung, Unterbringung und Hilfe (UNRWA o.D.). Der Besuch staatlicher Schulen ist palästinensischen Flüchtlingen untersagt, sie haben ausschließlich Zugang zu den (unterfinanzierten) UNRWA-Schulen. Palästinensische Studenten müssen sich auf die für Ausländer reservierten 10% der Studienplätze bewerben. Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die Lagerbevölkerung .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 49 von 72ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. von Hilfsleistungen anderer NGOs wie beispielsweise des Palästinensischen Roten Halbmondes ab (AA 1.3.2018).[…] Die Flüchtlingslager sind - mit Ausnahme des Lagers Nahr el-Bared - der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Dies geht zurück auf eine vor Jahrzehnten getroffene Vereinbarung zwischen der libanesischen Regierung und dem verstorbenen palästinensischen Führer Yasser Arafat, wonach die libanesischen Sicherheitskräfte keine palästinensischen Lager (außer das Lager Nahr el-Bared) betreten; die libanesische Armee bleibt vor dem Eingang und beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Manche Lager werden von gemeinsamen palästinensischen Sicherheitskräften kontrolliert, andere wiederum von lokalen Milizen. Oft kam es hierbei zu direkten Auseinandersetzungen und Kämpfen zwischen verschiedenen palästinensischen Gruppen, die die Sicherheit und das Funktionieren der Justizsysteme in den Lagern gewährleisteten sollten, tatsächlich aber jeweils versuchten, die Kontrolle über die Lager zu erlangen. Speziell in den Lagern Mieh-Mieh und Ein el-Hilweh kam es immer wieder zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen unter Involvierung extremistischer Gruppierungen wie etwa Jund al-Scham und den Abdullah-Azzam-Brigaden. Die libanesischen Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen nicht ein. In der Folge hatten die Lager – und hier wiederum insbesondere Ein el-Helweh - rasch den Ruf, gesetzlose Enklaven zu sein, in denen ausländische und lokale Dschihadisten Zuflucht fanden. Im Wesentlichen betrieben die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern ein autonomes und willkürliches Justizsystem außerhalb der Kontrolle des Staates. So versuchten beispielsweise lokale Volkskomitees, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden beizulegen, übertrugen aber gelegentlich die Angeklagten schwerwiegenderer Delikte (z.B. Mord und Terrorismus) zur Verhandlung an staatliche Behörden (AA 1.3.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). […]Die Flüchtlingslager sind - mit Ausnahme des Lagers Nahr el-Bared - der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Dies geht zurück auf eine vor Jahrzehnten getroffene Vereinbarung zwischen der libanesischen Regierung und dem verstorbenen palästinensischen Führer Yasser Arafat, wonach die libanesischen Sicherheitskräfte keine palästinensischen Lager (außer das Lager Nahr el-Bared) betreten; die libanesische Armee bleibt vor dem Eingang und beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Manche Lager werden von gemeinsamen palästinensischen Sicherheitskräften kontrolliert, andere wiederum von lokalen Milizen. Oft kam es hierbei zu direkten Auseinandersetzungen und Kämpfen zwischen verschiedenen palästinensischen Gruppen, die die Sicherheit und das Funktionieren der Justizsysteme in den Lagern gewährleisteten sollten, tatsächlich aber jeweils versuchten, die Kontrolle über die Lager zu erlangen. Speziell in den Lagern Mieh-Mieh und Ein el-Hilweh kam es immer wieder zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen unter Involvierung extremistischer Gruppierungen wie etwa Jund al-Scham und den Abdullah-Azzam-Brigaden. Die libanesischen Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen nicht ein. In der Folge hatten die Lager – und hier wiederum insbesondere Ein el-Helweh - rasch den Ruf, gesetzlose Enklaven zu sein, in denen ausländische und lokale Dschihadisten Zuflucht fanden. Im Wesentlichen betrieben die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern ein autonomes und willkürliches Justizsystem außerhalb der Kontrolle des Staates. So versuchten beispielsweise lokale Volkskomitees, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden beizulegen, übertrugen aber gelegentlich die Angeklagten schwerwiegenderer Delikte (z.B. Mord und Terrorismus) zur Verhandlung an staatliche Behörden (AA 1.3.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). […] Die Aufenthaltspolitik des Libanon erschwert es den Syrern, ihren Rechtsstatus aufrechtzuerhalten, erhöht das Risiko von Ausbeutung und Missbrauch und schränkt den Zugang zu Arbeit, Bildung und Gesundheitsversorgung ein. Schätzungsweise 80 Prozent der Syrer im Libanon haben nach Angaben humanitärer Organisationen keinen legalen Wohnsitz und riskieren eine Inhaftierung wegen unrechtmäßiger Anwesenheit im Land. Im Jahr 2017 hat der Libanon durch eine Verschärfung der Einreisebestimmungen für Syrer vielen syrischen Asylbewerbern die Einreise in den Libanon erschwert. Human Rights Watch hat auch vereinzelte gewaltsame Abschiebungen von Syrern und Palästinensern nach Syrien dokumentiert, wodurch diese der Gefahr willkürlicher Inhaftierung, Folter oder anderer Verfolgung ausgesetzt sind (HRW 18.1.2018). Seit der syrische Präsident Bashar al-Assad sein Land wieder für sicher erklärt hat, beginnen die syrischen Flüchtlinge – nicht zuletzt auch unter einem gewissen Druck seitens der libanesischen Gastgeber - sich auf den Weg nach Hause zu machen (NYT 8.8.2018). Schon zwischen Juni und August 2017 waren schätzungsweise 10.000 Syrer von Arsal nach Syrien zurückgekehrt (HRW 18.1.2018), allein im Juli 2018 haben Konvois mit fast 2.000 Syrern die Grenze überquert und Familien in ihre Heimat zurückgebracht, die sie vor Jahren verlassen hatten; und nur wenige wussten, ob ihre Häuser Bomben und Granaten überlebt hatten. Eine gewisse Rückkehrbewegung hält an (DailyStar 5.9.2018). Viele aber könnten im Libanon festsitzen. Tausende von Syrern in Arsal haben die Rückkehr beantragt, wurden aber von der Regierung von Assad abgelehnt. Nur wenige der Flüchtlinge, die Arsal dann tatsächlich verließen, wussten mit Sicherheit, dass sie zu Hause sicher sein würden. Doch sie hatten entschieden, dass ein Zuhause dennoch einem Zelt ohne Zukunft vorzuziehen ist (NYT 8.8.2018). Gründe hierfür sind unter anderem der unsichere Rechtsstatus der syrischen Flüchtlinge im Libanon. Die bestehenden Rechtsinstrumente sind unzureichend. In einem Bericht des UNHCR von 2010 heißt es, dass "Flüchtlinge im Libanon, wenn überhaupt, nur wenige gesetzliche Rechte genießen" (CoE-PACE 7.6.2018). Hinzu kommen harte Lebensbedingungen, die angespannte Sicherheitslage, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die Angst vor scheinbar willkürlichen Verhaftungen sowie der eingeschränkte Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung. Human Rights Watch fand keine Beweise für eine direkte erzwungene Rückkehr aus Arsal (HRW 20.9.2017), berichtet aber generell auf den Libanon bezogen, von einzelnen gewaltsamen Abschiebungen von Syrern und Palästinensern (HRW 18.1.2018). Der Deutschlandfunk (DW) bestätigt hingegen Schikanen und massiven Druck, um Syrer zur Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen (DW 22.6.2018). Die Regierung des Landes ringt um eine Strategie im Umgang mit der Fluchtzuwanderung. Es fehlen immer noch die finanziellen und infrastrukturellen Kapazitäten, aber auch der politische Wille, um die Krise bewältigen zu können (KAS 6.7.2018, vgl. BgB 26.5.2016). Seit 2015 wird den syrischen Flüchtlingen der Zugang zur Arbeit etwas erleichtert; sie können in einigen Bereichen eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie auf ihren Anspruch auf Sozialhilfe für Flüchtlinge verzichten (CoE-PACE 7.6.2018). […]Die Aufenthaltspolitik des Libanon erschwert es den Syrern, ihren Rechtsstatus aufrechtzuerhalten, erhöht das Risiko von Ausbeutung und Missbrauch und schränkt den Zugang zu Arbeit, Bildung und Gesundheitsversorgung ein. Schätzungsweise 80 Prozent der Syrer im Libanon haben nach Angaben humanitärer Organisationen keinen legalen Wohnsitz und riskieren eine Inhaftierung wegen unrechtmäßiger Anwesenheit im Land. Im Jahr 2017 hat der Libanon durch eine Verschärfung der Einreisebestimmungen für Syrer vielen syrischen Asylbewerbern die Einreise in den Libanon erschwert. Human Rights Watch hat auch vereinzelte gewaltsame Abschiebungen von Syrern und Palästinensern nach Syrien dokumentiert, wodurch diese der Gefahr willkürlicher Inhaftierung, Folter oder anderer Verfolgung ausgesetzt sind (HRW 18.1.2018). Seit der syrische Präsident Bashar al-Assad sein Land wieder für sicher erklärt hat, beginnen die syrischen Flüchtlinge – nicht zuletzt auch unter einem gewissen Druck seitens der libanesischen Gastgeber - sich auf den Weg nach Hause zu machen (NYT 8.8.2018). Schon zwischen Juni und August 2017 waren schätzungsweise 10.000 Syrer von Arsal nach Syrien zurückgekehrt (HRW 18.1.2018), allein im Juli 2018 haben Konvois mit fast 2.000 Syrern die Grenze überquert und Familien in ihre Heimat zurückgebracht, die sie vor Jahren verlassen hatten; und nur wenige wussten, ob ihre Häuser Bomben und Granaten überlebt hatten. Eine gewisse Rückkehrbewegung hält an (DailyStar 5.9.2018). Viele aber könnten im Libanon festsitzen. Tausende von Syrern in Arsal haben die Rückkehr beantragt, wurden aber von der Regierung von Assad abgelehnt. Nur wenige der Flüchtlinge, die Arsal dann tatsächlich verließen, wussten mit Sicherheit, dass sie zu Hause sicher sein würden. Doch sie hatten entschieden, dass ein Zuhause dennoch einem Zelt ohne Zukunft vorzuziehen ist (NYT 8.8.2018). Gründe hierfür sind unter anderem der unsichere Rechtsstatus der syrischen Flüchtlinge im Libanon. Die bestehenden Rechtsinstrumente sind unzureichend. In einem Bericht des UNHCR von 2010 heißt es, dass "Flüchtlinge im Libanon, wenn überhaupt, nur wenige gesetzliche Rechte genießen" (CoE-PACE 7.6.2018). Hinzu kommen harte Lebensbedingungen, die angespannte Sicherheitslage, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die Angst vor scheinbar willkürlichen Verhaftungen sowie der eingeschränkte Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung. Human Rights Watch fand keine Beweise für eine direkte erzwungene Rückkehr aus Arsal (HRW 20.9.2017), berichtet aber generell auf den Libanon bezogen, von einzelnen gewaltsamen Abschiebungen von Syrern und Palästinensern (HRW 18.1.2018). Der Deutschlandfunk (DW) bestätigt hingegen Schikanen und massiven Druck, um Syrer zur Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen (DW 22.6.2018). Die Regierung des Landes ringt um eine Strategie im Umgang mit der Fluchtzuwanderung. Es fehlen immer noch die finanziellen und infrastrukturellen Kapazitäten, aber auch der politische Wille, um die Krise bewältigen zu können (KAS 6.7.2018, vergleiche BgB 26.5.2016). Seit 2015 wird den syrischen Flüchtlingen der Zugang zur Arbeit etwas erleichtert; sie können in einigen Bereichen eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie auf ihren Anspruch auf Sozialhilfe für Flüchtlinge verzichten (CoE-PACE 7.6.2018). […] Im Jahr 2017 hat der Libanon weitere Einreisebestimmungen eingeführt, die vielen syrischen Asylbewerbern die Einreise in den Libanon verwehrt haben. Human Rights Watch hat auch isolierte gewaltsame Abschiebungen von Syrern und Palästinensern nach Syrien dokumentiert, wodurch sie der Gefahr willkürlicher Inhaftierung, Folter oder anderer Verfolgung ausgesetzt sind (HRW 18.1.2018, vgl. KAS 6.7.2018). Trotz der negativen Auswirkungen des Zustroms syrischer Flüchtlinge auf die wirtschaftliche, politische und soziale Situation vieler Libanesen, stellen Übergriffe auf syrische Flüchtlinge im Kontext der großen Anzahl syrischer Flüchtlinge immer noch Einzelfälle dar. Die Reaktionen der Einwohner der christlichen Stadt Miziara, Nordlibanon, auf die Vergewaltigung und Ermordung der Libanesin Rayya Chidiac durch einen syrischen Flüchtling im September 2017 führten dennoch vor Augen, wie angespannt die Situation zwischen syrischen Flüchtlingen und libanesischer Gesellschaft in manchen Teilen des Landes mittlerweile geworden ist. Während Ausgangssperren für syrische Flüchtlinge bereits vereinzelt von Kommunen eingeführt worden waren, reagierten die lokalen Behörden in Miziara auch aus Sicht vieler Libanesen unverhältnismäßig, als sie den am Rande der Stadt untergebrachten Flüchtlingen ein Ultimatum zum Verlassen der Region stellten. Dieser Schritt, der im Grunde nur von der Zentralregierung angeordnet werden kann, wurde mit der potentiellen, von den Flüchtlingen ausgehenden Gefahr für die Sicherheit der Einwohner begründet, obwohl die syrische Bevölkerung der Stadt die Vergewaltigung und den Mord an der jungen Libanesin zuvor aufs Schärfste verurteilt hatte. Obwohl sich im Juni 2016 in der libanesischen Kleinstadt al-Qaa, in der Bekaa-Ebene an der Grenze zu Syrien, eine Serie von acht Selbstmordanschlägen innerhalb eines Tages mit zahlreichen Toten und Verletzten ereignete, blieben Übergriffe seitens libanesischer Einwohner gegenüber syrischen Flüchtlingen dort die Ausnahme (KAS 6.7.2018).Im Jahr 2017 hat der Libanon weitere Einreisebestimmungen eingeführt, die vielen syrischen Asylbewerbern die Einreise in den Libanon verwehrt haben. Human Rights Watch hat auch isolierte gewaltsame Abschiebungen von Syrern und Palästinensern nach Syrien dokumentiert, wodurch sie der Gefahr willkürlicher Inhaftierung, Folter oder anderer Verfolgung ausgesetzt sind (HRW 18.1.2018, vergleiche KAS 6.7.2018). Trotz der negativen Auswirkungen des Zustroms syrischer Flüchtlinge auf die wirtschaftliche, politische und soziale Situation vieler Libanesen, stellen Übergriffe auf syrische Flüchtlinge im Kontext der großen Anzahl syrischer Flüchtlinge immer noch Einzelfälle dar. Die Reaktionen der Einwohner der christlichen Stadt Miziara, Nordlibanon, auf die Vergewaltigung und Ermordung der Libanesin Rayya Chidiac durch einen syrischen Flüchtling im September 2017 führten dennoch vor Augen, wie angespannt die Situation zwischen syrischen Flüchtlingen und libanesischer Gesellschaft in manchen Teilen des Landes mittlerweile geworden ist. Während Ausgangssperren für syrische Flüchtlinge bereits vereinzelt von Kommunen eingeführt worden waren, reagierten die lokalen Behörden in Miziara auch aus Sicht vieler Libanesen unverhältnismäßig, als sie den am Rande der Stadt untergebrachten Flüchtlingen ein Ultimatum zum Verlassen der Region stellten. Dieser Schritt, der im Grunde nur von der Zentralregierung angeordnet werden kann, wurde mit der potentiellen, von den Flüchtlingen ausgehenden Gefahr für die Sicherheit der Einwohner begründet, obwohl die syrische Bevölkerung der Stadt die Vergewaltigung und den Mord an der jungen Libanesin zuvor aufs Schärfste verurteilt hatte. Obwohl sich im Juni 2016 in der libanesischen Kleinstadt al-Qaa, in der Bekaa-Ebene an der Grenze zu Syrien, eine Serie von acht Selbstmordanschlägen innerhalb eines Tages mit zahlreichen Toten und Verletzten ereignete, blieben Übergriffe seitens libanesischer Einwohner gegenüber syrischen Flüchtlingen dort die Ausnahme (KAS 6.7.2018).
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 3.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellung, dass der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort Syrien war, wurde bereits vom BFA festgestellt und ergibt sich auch aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF bei der UNRWA registriert ist, stützt sich auf den Akteninhalt insbesondere auf die vorgelegten Beweismittel: die Kopien der UNRWA Registrierung sind gut leserlich und ergibt sich aus den vorgelegten Beweismitteln eindeutig, dass der BF, der auch namentlich auf der Registrierung genannt ist, bei der UNRWA registriert ist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt, an der Registrierung zu zweifeln. Dass der BF staatenloser Palästinenser ist, ergibt sich aus dem gleichbleibenden Vorbringen im Asylverfahren, aus den vorgelegten Beweismitteln und aus der UNRWA Registrierung. Die Feststellungen, dass sich der BF ohne Eltern in Österreich befindet und in Griechenland von seiner Mutter unfreiwillig getrennt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen im Asylverfahren. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass der BF ohne seine Eltern in Österreich angekommen ist. Es wäre andernfalls auch nicht erklärbar, weshalb seine Großeltern die Obsorge hätten übernehmen sollen. Dass dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, ergibt sich aus Einsicht in den Verwaltungsakt. Dass der Wegzug des BF aus dem Mandatsgebiet der UNRWA durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt war, ergibt sich daraus, dass in Syrien Bürgerkrieg herrscht und dem BF bereits aufgrund der sehr prekären Sicherheitslage in Syrien subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Die sehr prekäre Sicherheitslage im UNRWA Mandatsgebiet ergibt sich auch aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten zu Syrien und dem Libanon. Abgesehen davon, kann bei einem vierjährigen Flüchtling auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verlassen eines Mandatsgebietes von ihm kontrollierbar wäre, weshalb auch der Wegzug aus dem Libanon von als seinem Willen unabhängig anzusehen ist und von ihm nicht kontrollierbar war. Bei der Beurteilung ist auch die besondere Vulnerabilität des BF aufgrund seines jungen Alters miteinzubeziehen. 3.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen gründen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (abgerufen auf COI-CMS am 19.03.2021), dem Länderinformationsblatt zu Libanon vom September 2018 und der Anfragebeantwortung der SYRIEN, Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien im UNRWA-Mandatsgebiet vom 25.02.
- Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Diese Länderberichte wurden vom BFA (belangte Behörde) erstellt und sind daher als bekannt vorauszusetzen.
- Rechtliche Beurteilung 4.
- Zu Spruchpunkt A) 4.1.
- Zu den rechtlichen Grundlagen: Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG vorliegt;Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG vorliegt; Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießtGemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt Art. 1 Abschnitt D GFK lautet: Artikel eins, Abschnitt D GFK lautet: Dieses Abkommen wird auf Personen keine Anwendung finden, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig. Art. 12
(1)lit a der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL):Artikel 12,
(1)Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL): Ausschluss
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 4.1.
- Personen, die unter dem Schutz und Beistand der UNRWA stehen, sind von der Anerkennung als Flüchtling daher zunächst ausgeschlossen. Diese Personen genießen aber gemäß der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs 1 lit a der Status-RL dann „ipso facto“ den Schutz der Status RL bzw der GFK wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird.4.1.
- Personen, die unter dem Schutz und Beistand der UNRWA stehen, sind von der Anerkennung als Flüchtling daher zunächst ausgeschlossen. Diese Personen genießen aber gemäß der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL dann „ipso facto“ den Schutz der Status RL bzw der GFK wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird. Dieser „ipso facto“ Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in art. 1 A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass der Asylwerber erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden ist und zweitens, dass dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist jedenfalls mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH, Bolbol, Rz 52). Daher ist auch im gegenständlichen Fall diese Voraussetzung erfüllt. Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung „ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen“ (EuGH 19.12.2012, Rs C-364/11, El Kott, Rz 61). Dieser Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes der schützenden Organisation liegt nach der EuGH Rspr (El Kott) dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Durch die Gewährung des subsidiären Schutzes wurde bereits durch den erstinstanzlichen Bescheid festgestellt, dass sich der BF in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat. Einem antragstellenden palästinensischen Flüchtling wird es u.a. dann nicht möglich sein, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott, u.a. sowie UNHRC, in "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1 D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12
(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013). Auch der VwGH judiziert, dass die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das BFA der Annahme entgegensteht, dass der Revisionswerber weiterhin den Schutz von UNRWA genießen könne (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274; vgl. auch VfGH 22.09.2017, E 1965/2017).Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung „ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen“ (EuGH 19.12.2012, Rs C-364/11, El Kott, Rz 61). Dieser Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes der schützenden Organisation liegt nach der EuGH Rspr (El Kott) dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Durch die Gewährung des subsidiären Schutzes wurde bereits durch den erstinstanzlichen Bescheid festgestellt, dass sich der BF in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat. Einem antragstellenden palästinensischen Flüchtling wird es u.a. dann nicht möglich sein, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott, u.a. sowie UNHRC, in "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1 D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12
(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013). Auch der VwGH judiziert, dass die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das BFA der Annahme entgegensteht, dass der Revisionswerber weiterhin den Schutz von UNRWA genießen könne vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274; vergleiche auch VfGH 22.09.2017, E 1965 aus 2017,). Der BF konnte sich auch nicht mehr dem Schutz der UNRWA in dessen Mandatsgebiet Libanon unterstellen, da laut den Länderberichten die Einreise äußerst schwierig ist und es dem BF und seiner Mutter auch tatsächlich nicht gelungen ist, wieder in den Libanon einzureisen. Aus dem Vorbringen und den damit übereinstimmenden Länderberichten ergibt sich, dass die Familie des BF aufgrund der sehr prekären Lage von palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien im Libanon im Jahr 2018 gezwungen war, wieder in ein Bürgerkriegsland, nämlich Syrien, zurückzukehren. Der BF hatte letztlich auch auf den Wegzug aus dem Libanon keinen Einfluss und war dieser daher von seinem Willen unabhängig. Darüber hinaus ist in die Entscheidung miteinzubeziehen, dass es sich beim BF um ein erst vierjähriges Kind handelt und daher seine besondere Vulnerabilität zu beachten ist (vgl. zum Erfordernis der Berücksichtigung der besonderen Vulnerabilität von Kindern, VfGH vom 24.09.2018, E 761-766/2018). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, waren der besonders vulnerable BF und seine Mutter gezwungen, aufgrund der Situation für Palästinensisches Flüchtlinge aus Syrien, den Libanon zu verlassen bzw. hatte der BF auf den Wegzug überhaupt keinen Einfluss und war daher von seinem Willen unabhängig.Der BF konnte sich auch nicht mehr dem Schutz der UNRWA in dessen Mandatsgebiet Libanon unterstellen, da laut den Länderberichten die Einreise äußerst schwierig ist und es dem BF und seiner Mutter auch tatsächlich nicht gelungen ist, wieder in den Libanon einzureisen. Aus dem Vorbringen und den damit übereinstimmenden Länderberichten ergibt sich, dass die Familie des BF aufgrund der sehr prekären Lage von palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien im Libanon im Jahr 2018 gezwungen war, wieder in ein Bürgerkriegsland, nämlich Syrien, zurückzukehren. Der BF hatte letztlich auch auf den Wegzug aus dem Libanon keinen Einfluss und war dieser daher von seinem Willen unabhängig. Darüber hinaus ist in die Entscheidung miteinzubeziehen, dass es sich beim BF um ein erst vierjähriges Kind handelt und daher seine besondere Vulnerabilität zu beachten ist vergleiche zum Erfordernis der Berücksichtigung der besonderen Vulnerabilität von Kindern, VfGH vom 24.09.2018, E 761-766/2018). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, waren der besonders vulnerable BF und seine Mutter gezwungen, aufgrund der Situation für Palästinensisches Flüchtlinge aus Syrien, den Libanon zu verlassen bzw. hatte der BF auf den Wegzug überhaupt keinen Einfluss und war daher von seinem Willen unabhängig. Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass der beim UNRWA registrierte BF aufgrund des Wegfalls des Schutzes durch die UNRWA ipso facto der Status eines Asylberechtigten gemäß Art. 12
(1)lit. a Status–RL zu erteilen war. Aufgrund der privilegierenden Bestimmung aus der Status-RL waren die individuellen Fluchtgründe des BF nicht zu (über)prüfen.Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass der beim UNRWA registrierte BF aufgrund des Wegfalls des Schutzes durch die UNRWA ipso facto der Status eines Asylberechtigten gemäß Artikel 12,
(1)Litera a, Status–RL zu erteilen war. Aufgrund der privilegierenden Bestimmung aus der Status-RL waren die individuellen Fluchtgründe des BF nicht zu (über)prüfen. 4.1.
- Unterlassen einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte und eine Einvernahme des vierjährigen BF nicht zielführend erscheint, da nicht davon auszugehen ist, dass der BF in der Lage ist, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. § 19 Abs. 2 AsylG), wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte und eine Einvernahme des vierjährigen BF nicht zielführend erscheint, da nicht davon auszugehen ist, dass der BF in der Lage ist, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, AsylG), wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 4.
- Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W254.2238064.1.00