Obsah (20)
Art 133§ 3§§ 4§ 74Art 15§ 8§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67§ 9Art 8§ 58§ 46§ 50§ 55§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW256 2207062-1 Spruch, W256 2207062-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 15. März 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet. Am 15. März 2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Darin gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Mogadischu geboren zu sein und der Volksgruppe der Dir anzugehören. Sein Vater sei 2014 verstorben, als weitere Familienangehörige im Herkunftsland führte der Beschwerdeführer seine Mutter und seine Geschwister an. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er (wortwörtlich wiedergegeben) Folgendes an: „Vor 10 Jahren wurden meine Eltern getrennt. Keiner von meinen Eltern war bereit das Sorgerecht für mich zu übernehmen. Im Jahr 2014 wurde mein Vater getötet. Ich hatte Angst um mein Leben, da in unserem Land zwischen verschiedenen Gruppierungen Krieg herrscht und es gibt auch Bombenanschläge.“Am 15. März 2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Darin gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in Mogadischu geboren zu sein und der Volksgruppe der Dir anzugehören. Sein Vater sei 2014 verstorben, als weitere Familienangehörige im Herkunftsland führte der Beschwerdeführer seine Mutter und seine Geschwister an. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er (wortwörtlich wiedergegeben) Folgendes an: „Vor 10 Jahren wurden meine Eltern getrennt. Keiner von meinen Eltern war bereit das Sorgerecht für mich zu übernehmen. Im Jahr 2014 wurde mein Vater getötet. Ich hatte Angst um mein Leben, da in unserem Land zwischen verschiedenen Gruppierungen Krieg herrscht und es gibt auch Bombenanschläge.“ Mit Schreiben vom 17. März 2017 korrigierte der Beschwerdeführer sein Alter auf den XXXX .Mit Schreiben vom 17. März 2017 korrigierte der Beschwerdeführer sein Alter auf den römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde am 24. Mai 2017 durch ein Organ der belangten Behörde in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin einvernommen. Darin gab er nun an, am XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Mai 2017 durch ein Organ der belangten Behörde in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin einvernommen. Darin gab er nun an, am römisch 40 geboren zu sein. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer einer multifaktoriellen Diagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters zugeführt. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 12. Juni 2017 kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt vom 6. Juni 2017 ein Mindestalter von XXXX aufweise. Als spätestmögliches Geburtsdatum wurde der XXXX angeführt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer einer multifaktoriellen Diagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters zugeführt. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 12. Juni 2017 kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt vom 6. Juni 2017 ein Mindestalter von römisch 40 aufweise. Als spätestmögliches Geburtsdatum wurde der römisch 40 angeführt. Mit Verfahrensanordnung vom 23. August 2017 wurde durch die belangte Behörde aufgrund der erfolgten Altersfeststellung festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Geburtstag ( XXXX ) hätten durch das gerichtsmedizinische Gutachten nicht belegt werden können. Mit Verfahrensanordnung vom 23. August 2017 wurde durch die belangte Behörde aufgrund der erfolgten Altersfeststellung festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Geburtstag ( römisch 40 ) hätten durch das gerichtsmedizinische Gutachten nicht belegt werden können. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Februar 2018 durch ein Organ der belangten Behörde erneut einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im August 2014 Augenzeuge eines Mordes an einem Soldaten geworden sei und die Mörder ihm daraufhin mit einer Pistole nachgeschossen hätten. In der darauffolgenden Nacht hätten sie ihn in seiner Wohnung gesucht. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen sich auf der Toilette zu verstecken, sein Vater sei jedoch im Zuge dieses Überfalls geschlagen und dann „vermutlich“ getötet worden. Danach habe er sich für sieben Tage bei seiner Tante versteckt und sei in weiterer Folge aus Somalia ausgereist. Unter einem legte er Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Als junger, gesunder und leistungsfähiger Mann sei der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Lebensunterhalt weiter zu bestreiten und sich, etwa in Mogadischu, eine neue Existenz aufzubauen. Er könne auf verwandtschaftliche Kontakte zurückgreifen, die ihm analog zu seiner Ausreise auch vor Ort eine Hilfestellung geben könnten. Zudem könne er als Angehöriger der Dir auch auf deren Unterstützung zurückgreifen und auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird unter auszugsweiser Zitierung diverser Länderberichte im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nur mangelhafte Länderfeststellungen in Bezug auf die Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Mogadischu getroffen habe. Der Beschwerdeführer sei Zeuge eines Attentats geworden und drohe ihm im Falle seiner Rückkehr Verfolgung durch diese Attentäter, die auch seinen Vater getötet hätten. Der somalische Staat könne ihn nicht ausreichend vor einer Verfolgung schützen. Zudem drohe dem Beschwerdeführer eine unmenschliche bzw erniedrigende Behandlung und eine Verletzung seines Rechts auf Leben wie aus den Länderberichten und seinen Aussagen ableitbar sei, weshalb eine Abschiebung nach Somalia unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Freunde in Österreich, mit welchen er Fußball spiele. Außerdem bemühe er sich um einen Platz in einem Deutschkurs. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17. September 2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 20. November 2019 (im Folgenden: LIB) sowie die Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika Covid-19 aktuelle Lage vom 9. Juli 2020 (im Folgenden: Kurzinformation) zum Parteiengehör übermittelt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darin aufgefordert, Angaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand und seiner Integration in Österreich zu tätigen und allenfalls ergänzende Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 23. März 2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte er aus, er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme er auch keine Medikamente. Manchmal sei er aber vergesslich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: zur Person Der – im Kopf genannte – Beschwerdeführer besitzt die somalische Staatsangehörigkeit (angefochtener Bescheid, Seite 15; Verhandlungsschrift Seite 5). Er wurde in Mogadischu, in Somalia geboren und ist ebendort aufgewachsen (angefochtener Bescheid, Seite 15; Verhandlungsschrift Seite 5). Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Dir an (angefochtener Bescheid, Seite 15, Verhandlungsschrift Seite 5). Er hat für vier Jahre eine Privatschule besucht und vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinem Vater in einer Autowerkstatt gearbeitet (angefochtener Bescheid, Seite 15, Verhandlungsschrift Seite 5). Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige in Somalia. Seine Mutter und seine Geschwister sind nach seiner Ausreise in Somalia verblieben (Verhandlungsschrift, Seite 6). Seine Tante, bei welcher der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, lebt in Mogadischu (Verhandlungsschrift Seite, 8). Auch verfügt der Beschwerdeführer über Angehörige in Amerika und Schweden, welche ihn bereits bei seiner Ausreise nach Europa (finanziell) unterstützt haben (Verhandlungsschrift Seite 7). Der Beschwerdeführer kann im Falle seiner Rückkehr auf die (auch finanzielle) Unterstützung seiner Angehörigen zurückgreifen (Beweiswürdigung). Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Erkrankung. Er befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt auch keine Medikamente (angefochtener Bescheid, Seite 15, Verhandlungsschrift Seite 9). Er ist seit seiner Antragsstellung im Bundesgebiet aufhältig (angefochtener Bescheid, Seite 16). Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 18. März 2021). Zudem ist er strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 18. März 2021). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und verfügt auch sonst über keine wesentlichen Bindungen im Bundesgebiet (angefochtener Bescheid, Seite 16; Verhandlungsschrift Seite 9). Der Beschwerdeführer spricht Somali, ein wenig Englisch, Schwedisch, Arabisch und ein bisschen Deutsch (angefochtener Bescheid, Seite 15 f; Verhandlungsschrift, Seite 8). Der Beschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teilgenommen (OZ 1 AS 285; angefochtener Bescheid, Seite 14; Beilage zur mündlichen Verhandlung). Er spielt in seiner Freizeit Fußball. Einen Deutschkurs hat er bislang nicht besucht. Auch übt er keine gemeinnützigen Tätigkeiten aus (Verhandlungsschrift, Seite 8ff). zur Lage in Somalia Das Gebiet von Somalia ist faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird, aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert. Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (LIB, Seite 8). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (LIB, Seite 8). Mogadischu: Mogadischu bleibt weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission [MSM] wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt. Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (LIB, Seite 29). Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIB, Seite 29). Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu. Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen. Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren [mitunter komplexen] Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM. Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden. Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen. Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel [50 Tote, darunter sieben Angreifer]. Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (LIB, Seite 29). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an. Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden. Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIB, Seite 30). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB, Seite 29 f). Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln [u.a. IDP-Lager] besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar. Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (LIB, Seite 30). Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIB, Seite 30). Erreichbarkeit: Luftweg: Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Mogadischu kann international [mit Ethiopian Airlines und Turkish Airlines] erreicht werden. In die Städte Kismayo, Dhobley, Baidoa, Doolow, Xudur, Belet Weyne, Guri Ceel, Cadaado und Galkacyo gelangt man mit kleineren Fluglinien, wie African Express Airways, Daallo Airlines oder Jubba Airways (LIB, Seite 110). Minderheiten und Clans: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft. Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen. In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (LIB, Seite 82). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (LIB, Seite 82). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können [nach eigenen Angaben] ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage. Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden (LIB, Seite 83): ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen (LIB, Seite 83). Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil-Mirifle stellen je ca. 20-25% der Bevölkerung, die Dir deutlich weniger. Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium (LIB, Seite 83). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische und berufsständische Minderheiten (LIB, Seite 83 ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören auch Angehörige „nobler Clans“, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben (LIB, Seite 83). Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Die soziale Stellung der ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich. Es gibt seit Jahren keine Berichte mehr zu [staatlicher] Repression im engeren Sinn. In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten nicht systematischer Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LIB, Seite 84). zur Versorgungslage Die humanitäre Krise in Somalia bleibt eine der komplexesten und am längsten dauernden weltweit. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Teilen nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (LIB, Seite 122). Große Teile der Bevölkerung sind hinsichtlich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel. Eine Schätzung besagt, dass rund 77 % der Bevölkerung mit weniger als 1,9 US Dollar pro Tag auskommen müssen und daher als extrem arm gelten – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP Lagern. Nach anderen Angaben leben 69 % der Bevölkerung in Armut. Dabei finden sich die höchsten Raten bei IDPs, in ländlichen Gebieten und Nomaden. Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten. Die ländliche Bevölkerung und IDPs verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wett zu machen (LIB, Seite 122). 60 % der Somali leben zum größten Teil von der Viehzucht. Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben die Frequenzen und Dauer von Dürre zugenommen. Deswegen wurden auch die Kapazitäten der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenanzahl in einem Haushalt die Vulnerabilität im Fall einer Katastrophe. Bereits 2016/2017 wurden im Zuge der Dürre fast eine Million Somali vertrieben. Nur aufgrund groß angelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert (LIB, Seite 122 f).60 % der Somali leben zum größten Teil von der Viehzucht. Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben die Frequenzen und Dauer von Dürre zugenommen. Deswegen wurden auch die Kapazitäten der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenanzahl in einem Haushalt die Vulnerabilität im Fall einer Katastrophe. Bereits 2016 aus 2017, wurden im Zuge der Dürre fast eine Million Somali vertrieben. Nur aufgrund groß angelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert (LIB, Seite 122 f). Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt. Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert – nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle (LIB, Seite 123). Somalia steht nunmehr wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen. Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu- Regenzeit [April-Juni] 2019. Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs verbessert. Trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken. Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um einen Monat später als normal (LIB, Seite 123). zur Versorgungslage in Mogadischu Die Stadt Mogadischu wird als IPC-1 Kategorie bewertet [IPC: Integrated Phase Classification for Food Security ; 1-moderat bis 5-Hungersnot] (LIB, Seite 123 ff). Die Bundesregierung und Hilfsorganisationen haben einen Drought Impact Response Plan [DIRP] auf die Beine gestellt, damit soll 4,5 Millionen Menschen kritisch notwendige lebenserhaltende Unterstützung zukommen. Mit der Umsetzung wurde bereits begonnen. Die Kosten werden bis Dezember 2019 mit 686 Millionen US-Dollar beziffert. Insgesamt sind die Hilfsprogramme aber unterfinanziert, manche Agenturen müssen ihre Maßnahmen sogar zurückfahren. Im September 2019 war der DIRP nur zu 50% ausfinanziert. So wurden z.B. im Juni 2019 nur 1,4 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, angepeilt wurden hingegen 2,2 Millionen. Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen (LIB, Seite 126 f). Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia. In den Gebieten unter Kontrolle der Gruppe wurden Aktivitäten humanitärer Organisationen gänzlich verboten. Nach anderen Angaben erlaubt al Shabaab Hilfsorganisationen zunehmend, auf ihrem Gebiet tätig zu sein (LIB, Seite 127 f). Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem, keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe. In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden [Sub-]Clan, erweiterte Familie und Remissen aus dem Ausland. Während Krisenzeiten [etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17] helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (LIB, Seite 128). Generell stellt in [persönlichen] Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar. 22% der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28% bei institutionellen Pflegeeinrichtungen [7%] untergebracht. Weitere 28% schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. In der somalischen Gesellschaft – auch bei den Bantu – ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt – wie es die Tradition des Teilens vorsah (LIB, Seite 128). Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (LIB, Seite 128). Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter [15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias] an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (LIB, Seite 128 f). Rückkehrer: Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht [Xeer] bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen [z.B. Großfamilie]. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig. Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (LIB, Seite 130). Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt, die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können. Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (LIB, Seite 130). Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden. Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an. Vom Returnee Management Office [RMO] der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (LIB, Seite 131). Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz. Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden; außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (LIB, Seite 117). Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Mogadischu kann international [mit Ethiopian Airlines und Turkish Airlines] erreicht werden (LIB, Seite 110). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung, de facto ist nur eine Primärversorgung verfügbar (LIB, Seite 131). Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus ist erheblich schlechter. In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind (LIB, Seite 132). Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden. Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer (LIB, Seite 132). Es gibt nur fünf bei der WHO registrierte Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen und nur drei Psychiater. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Von der Regierung gibt es so gut wie keine Unterstützung für diese Einrichtungen, sie sind von Spenden abhängig. Es gibt eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung. Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an. Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weit verbreitete Praxis. Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30% der Bevölkerung betroffen (LIB, Seite 132 f). Speziellere medizinische Versorgung – etwa Chirurgie – ist nur eingeschränkt verfügbar. In öffentlichen Einrichtungen fast gar nicht, unter Umständen aber in privaten. So werden selbst am Banadir Hospital – einem der größten Spitäler des Landes, das über vergleichsweise gutes Personal verfügt und auch Universitätsklinik ist – nur einfache Operationen durchgeführt. Patienten, die auf eine anspruchsvolle Behandlung angewiesen sind, müssen nach Somaliland, Kenia oder Äthiopien ausweichen (LIB, Seite 133). Psychische Krankheiten: Es gibt zwar mittlerweile einige Institutionen für psychisch Kranke, generell ist die Verfügbarkeit psychiatrischer Versorgung aber sehr beschränkt (LIB, Seite 133). Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: Die meisten Staaten Afrikas melden weiterhin vergleichsweise niedrige Infektionszahlen. Die vorhandenen Zahlen geben das Infektionsgeschehen indes nur unvollständig wieder. Denn wegen der teils sehr schwachen Gesundheitssysteme ist anzunehmen, dass es weitaus mehr Kranke und Todesfälle gibt, als die Behörden offiziell melden (Kurzinformation, Seite 1). Generell ist nach wie vor unklar, was Afrika infolge der Seuche droht. Manche Experten meinen, dass die Erfahrung in der Seuchenbekämpfung, das tropische Klima sowie die junge und wenig mobile Bevölkerung die Ausbreitung von Covid 19 eindämmen wird. Andere sehen die größte humanitäre Katastrophe der Geschichte heraufdämmen (Kurzinformation, Seite 2). Bei der Gesamtzahl der Infizierten sind folgende Länder am meisten betroffen [Stand 5.7.2020]: Südafrika [187.977], Ägypten [74.035], Nigeria [28.167], Algerien [15.500], Ghana [19.388] und Marokko [13.822]; Vergleichswert Österreich [18.196] (Kurzinformation, Seite 2). In Somalia wurden [mit Stand KW 27/2020] 3. 972 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 92 Todesfälle bestätigt wurden (Kurzinformation, Seite, 11; vgl demgegenüber https://covid19.who.int/region/emro/country/so, wonach [mit Stand 24.2.2021] 6.444 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und 215 Todesfälle bestätigt wurden. In Somalia wurden [mit Stand KW 27/2020] 3. 972 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 92 Todesfälle bestätigt wurden (Kurzinformation, Seite, 11; vergleiche demgegenüber https://covid19.who.int/region/emro/country/so, wonach [mit Stand 24.2.2021] 6.444 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und 215 Todesfälle bestätigt wurden. In vielen Staaten gibt es bislang keinen merkbaren Ansturm auf die Spitäler. In manchen Ländern – etwa Kenia – gehen möglicherweise Infizierte wegen der Kosten nicht ins Spital. Zudem waren öffentliche Gesundheitseinrichtungen schon vor COVID 19 überlastet (Kurzinformation, Seite 4) In Somalia werden Covid-19-Patienten im einzigen funktionierenden staatlichen Krankenhaus behandelt (Kurzinformation, Seite 4). Die Intensivmedizin ist in den meisten afrikanischen Staaten schwach ausgeprägt (Kurzinformation, Seite 4). Die gesundheitlichen Kollateralschäden durch nationale, kontinentale und internationale Maßnahmen gegen die Pandemie wird für Afrika sehr hoch geschätzt. Dies betrifft etwa unterbrochene Immunisierungskampagnen, HIV – und Tuberkulose-Behandlung oder auch Programme der Malariaprävention. Und weil die Nahrungsmittelpreise steigen, können sich viele Menschen noch weniger Lebensmittel leisten. Dies führt zu einem Anstieg an Hunger und Unterernährung (Kurzinformation, Seite 5). Für die Grundversorgung schlimm ist das Ausbleiben von ausländischen Geldtranfers. Ein in Afrika agierendes Geldtransferunternehmen berichtet, dass die übermittelten Remissen im Zeitraum März/April 2020 um mehr al 70 % eingebrochen sind (Kurzinformation, Seite 8). Laut Weltwirtschaftsforum steht Afrika außerdem vor der schlimmsten Landwirtschaftskrise. Die Landwirtschaft hat schon vor Covid 19 unter Überschwemmungen, Dürren und Schädlingen gelitten, der Virus verschlimmert die Situation noch einmal. Dadurch wird auch die Nahrungsversorgung getroffen (Kurzinformation, Seite 8). In Somalia ist davon auszugehen, dass Tests nur eingeschränkt zur Verfügung stehen und dass nicht alle Gebiete erreicht werden können (Kurzinformation, Seite 11). In Somalia herrschen mehrfache Krisen [Überschwemmungen, Heuschreckenplage, Covid-19]. Dadurch werden in den nächsten drei Monaten 3,5 Millionen Menschen in IPC 3 und höher fallen. Eine Millionen Kinder sind unterernährt. Von Covid-19-Maßnahmen negativ betroffen sind insbesondere Personen mit niedrigem Einkommen und Haushalte, die von Remissen von im Ausland wohnenden Angehörigen abhängen (Kurzinformation, Seite 11). 2. Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln sowie zum Teil aus den in dieser Hinsicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit und seiner Teilnahme an der Grundversorgung ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und das Grundversorgungsinformationssystem. Die Feststellungen zu seinem Leben und seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen in Zusammenhalt mit den vorgelegten Bestätigungen. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Somalia ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Darin führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass seine Mutter und seine Geschwister nach seiner Ausreise aus Somalia in Somalia verblieben sind und auch seine – ihn bei seiner Ausreise (auch finanziell) unterstützende – Tante aktuell in Mogadischu lebt („R: Wo leben Ihre Mutter und Ihre Geschwister aktuell? BF: Die letzten 2 Jahre hatte ich keinen Kontakt mit ihnen, aber davor, haben sie in Somalia gewohnt. […] R: Weshalb haben sie keinen Kontakt mehr? BF: Die Nummer, die sie hatten, existiert nicht mehr. [..] R: Was ist mit Ihrer Tante, die das Begräbnis Ihres Vaters organisiert hat. Wo lebt diese aktuell? BF: In Somalia. R: Wo genau? BF: In Mogadischu. [..] sowie Verhandlungsschrift Seite 13: „[..] Meine Tante hat die Ausreise bis Nairobi bezahlt. [..]“). Gründe, die gegen einen weiteren Verbleib der Familie in Somalia sprechen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht vorgebracht. Vielmehr führte der Beschwerdeführer dazu lediglich aus, er habe derzeit aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich und damit verbundener (telefonischer) Kontaktschwierigkeiten keinen Kontakt zu seiner Familie in Somalia (Verhandlungsschrift Seite 8: „R: Stehen Sie mit Ihrer Tante in Mogadischu in Kontakt? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Als ich sehr klein war, hatte ich sie einmal besucht, sonst habe ich keinen Kontakt und die Telefonnummer habe ich auch nicht.“). Dass seine Familie Somalia zwischenzeitig verlassen habe, wurde von ihm jedoch nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer führte zudem auch selbst aus, dass er über einen Onkel in Amerika verfügt, der ihm bei seiner Ausreise aus Somalia finanziell unterstützt hat. Auch habe er Angehörige in Schweden, zu denen er aktuell auch in Kontakt stehe (Verhandlungsschrift Seite 7: „R: Wie hoch waren die Kosten für die Ausreise? BF: 5000 Dollar. R: Wer ist für die Kosten aufgekommen? BF: Mein Onkel ms hat das bezahlt. R: Woher hatte Ihr Onkel das Geld? BF: Das weiß ich nicht, aber er lebt in Amerika. R: Stehen Sie mit Ihrem Onkel in Amerika in Kontakt? BF: Nein, aber ich hatte vorher auch keinen Kontakt. Als man mich in Libyen verhaftet hat, hat meine Familie ihn kontaktiert und er hat das Geld direkt nach Libyen geschickt. R: Vor der belangten Behörde haben Sie ausgeführt, dass ein Onkel und eine Tante väterlicherseits in Schweden leben würden. Ist das richtig? BF: Ja, richtig. R: Stehen Sie in Kontakt mit diesen? BF: Ja, einmal oder zweimal im Jahr habe ich Kontakt mit diesen.“). Gründe, die gegen eine neuerliche (auch finanzielle) Unterstützung seiner Familie im Falle einer Rückkehr sprechen würden, sind nicht ersichtlich und wurden solche vom Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Befragung auch gar nicht vorgebracht (Verhandlungsschrift Seite 13: „R: Könnten Sie mit finanzieller Unterstützung Ihrer Familie rechnen? BF: Nein. R: Warum nicht? Immerhin wurde Ihnen von Ihren Angehörigen bereits einmal geholfen. BF: Sie haben mir einmal geholfen und ich habe diese Hilfe gebraucht. Acht Monate war ich im Gefängnis und ich musste mich freikaufen. Das war der Grund, warum mein Onkel mir das Geld geschickt hat.“). Die vom Beschwerdeführer behauptete konkret seine Person betreffende Bedrohung in Somalia durch zwei Jugendliche konnte nicht plausibel und damit glaubhaft gemacht werden, weshalb dazu – unabhängig von der Frage der Asylrelevanz – schon aus diesem Grund auch keine Feststellungen getroffen wurden. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang vor der belangten Behörde aus, dass er im August 2014 Augenzeuge eines Mordes an einem Soldaten durch zwei Jugendliche geworden sei. Die beiden Attentäter hätten dem Beschwerdeführer zudem mit einer Pistole nachgeschossen. In der darauffolgenden Nacht hätten die beiden Jugendlichen ihn in seiner Wohnung in Mogadischu gesucht. Dem Beschwerdeführer sei es dabei gelungen sich auf der Toilette zu verstecken, sein Vater sei jedoch im Zuge dieses Überfalls geschlagen und dann „vermutlich“ getötet worden. Danach habe er sich für sieben Tage bei seiner Tante versteckt und sei in weiterer Folge aus Somalia ausgereist. Vor dem erkennenden Gericht führte der Beschwerdeführer über Befragen aus, er sei während seines „versteckten“ Aufenthaltes bei seiner Tante in Mogadischu zwar nicht bedroht worden, sein Bruder sei aber – nachdem die Tante in Mogadischu die Eltern der Jugendlichen angerufen habe – von den Jugendlichen telefonisch mit dem Tod bedroht worden (Verhandlungsschrift Seite 12: „R: Wurde Ihre sonstige Familie durch diese zwei Jugendlichen bedroht oder wurden sie dort gesucht? BF: Nachdem ich zu meiner Tante in Mogadischu gekommen bin, habe ich ihr erzählt, wer diese beiden Jugendlichen sind. Daraufhin hat meine Tante die Eltern der beiden Jugendlichen kontaktiert. Nachdem die Jugendlichen das gehört haben, sind sie von dort geflüchtet. Diese Jugendlichen haben meinen Bruder angerufen und mit dem Tod bedroht.“). Schon der weitere mögliche Verbleib seiner Familie, insbesondere seines Bruders trotz der im Zuge der mündlichen Verhandlung von ihm behaupteten Bedrohung, kann mit einer vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung seiner Person nicht in Einklang gebracht werden. Auch der Umstand, dass die über den Vorfall mit der Ermordung des Soldaten nachweislich informierte Tante nach seiner Ausreise in Mogadischu leben konnte bzw. lebt, kann eine Bedrohung des Beschwerdeführers wegen der Beobachtung dieser Ermordung nicht aufzeigen. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer auch selbst möglich war, 7 Tage nach diesem Vorfall in Mogadischu bei seiner Tante zu verbleiben, und zwar obwohl die Jugendlichen – laut eigenen Angaben – über seinen Aufenthalt bei der Tante sogar informiert gewesen sein sollen (Verhandlungsschrift, Seite 12: „R. Das heißt, die beiden Jugendlichen haben doch gewusst, dass Sie bei der Tante waren. Ist das richtig? BF: Natürlich haben Sie davon gewusst, aber ich bin mir nicht sicher, ob sie wussten, wo meine Tante lebt.“). Dass die Jugendlichen den Beschwerdeführer, den sie sogar nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers persönlich gekannt haben, in dieser Zeit bei seiner Tante nicht ausfindig machen hätten können, kann nicht nachvollzogen werden und spricht dies umgekehrt im Übrigen ebenfalls nicht für eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers durch diese beiden Jugendlichen (Verhandlungsschrift Seite 10: „R: Woher wussten die beiden Jugendlichen, wo Sie wohnen? BF: Wir kennen uns und sind im gleichen Ort aufgewachsen und geboren.“). Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung ist daher insgesamt nicht plausibel. Auf seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses und auch im Zuge der Befragung der belangten Behörde und daraus resultierende allfällige Unstimmigkeiten im Aussageverhalten bzw Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens musste daher nicht eingegangen werden. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Somalia sprechen würden, liegen nicht vor und wurden solche vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht dargelegt, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. zu den Feststellungen zur Lage in Somalia Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten – den Parteien übermittelten – Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dazu auch nichts substantiiert Gegenteiliges vorgebracht hat. Dass die Sicherheits- und Versorgungslage insgesamt in Somalia – wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführt – angespannt ist, kann mit den oben getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht in Widerspruch gebracht werden. Die Feststellungen zu den aktuellen Fallzahlen und der Situation von Covid-19 ergeben sich aus den allgemein zugänglichen Informationen der Weltgesundheitsorganisation (https://covid19.who.int/region/emro/country/so, 24.2.2021). 3. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
§ 3Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 id
F BGBl I 2020/146 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2020/146 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist). Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl bspw VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074 uva). § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 der Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art 15Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl 1958/210 id
F BGBl III 2018/139 (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl 1958/210 in der Fassung BGBl römisch drei 2018/139 (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Im vorliegenden Fall ist eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht hervorgekommen. Dabei ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es sich bei der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch zwei Jugendliche ohnedies um eine private Verfolgung handelt. Dieser käme nur dann Asylrelevanz zu, wenn die Verfolgung auf einem Konventionsgrund beruhen würde und der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden (vgl VwGH 24.2.2015, Ra 2014/18/0063) oder wenn der Heimatstaat aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz vor einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private zu gewähren (vgl VwGH 28.1.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Dahingehende Anhaltspunkte haben sich verfahrensgegenständlich jedoch nicht ergeben.Dabei ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es sich bei der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch zwei Jugendliche ohnedies um eine private Verfolgung handelt. Dieser käme nur dann Asylrelevanz zu, wenn die Verfolgung auf einem Konventionsgrund beruhen würde und der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden vergleiche VwGH 24.2.2015, Ra 2014/18/0063) oder wenn der Heimatstaat aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz vor einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private zu gewähren vergleiche VwGH 28.1.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Dahingehende Anhaltspunkte haben sich verfahrensgegenständlich jedoch nicht ergeben. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen war.Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs 1 AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 3 EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Somalia im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl in Bezug auf Afghanistan VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0205).Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Somalia im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche in Bezug auf Afghanistan VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0205). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen aus der Stadt Mogadischu, dessen Sicherheitslage – wie festgestellt und vom Beschwerdeführer angeführt – nach wie vor zwar angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw AMISOM die Kontrolle über Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt. Aus den Länderfeststellungen geht überdies hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in regelmäßigen Abständen auch stattfinden. Diese vorwiegend der Terrororganisation Al Shabaab zuzuschreibenden Anschläge richten sich aber überwiegend gegen die Regierung. Die Stadtbewohner sind nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen vermag für sich allein betrachtet aber nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die Sicherheitslage in Mogadischu kann daher als ausreichend bezeichnet werden.Aus den Länderfeststellungen geht überdies hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in regelmäßigen Abständen auch stattfinden. Diese vorwiegend der Terrororganisation Al Shabaab zuzuschreibenden Anschläge richten sich aber überwiegend gegen die Regierung. Die Stadtbewohner sind nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen vermag für sich allein betrachtet aber nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die Sicherheitslage in Mogadischu kann daher als ausreichend bezeichnet werden. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Versorgunglage, welche zwar – wie vom Beschwerdeführers vorgebracht und auch festgestellt – insgesamt nur sehr eingeschränkt möglich, aber dennoch grundlegend gesichert ist. Der aktuellen Berichtslage ist insbesondere eine bestehende (oder unmittelbar drohende) Hungersnot in Mogadischu nicht bekannt. Dabei wird auch berücksichtigt, dass es derzeit, bedingt durch die COVID 19 Pandemie auch in der Stadt Mogadischu zu Beschränkungen kam, welche die Situation für Rückkehrer und Binnenvertriebene zusätzlich verschärfte. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann, der über eine vierjährige Schulausbildung verfügt und bereits in einer Autowerkstatt berufliche Erfahrungen sammeln konnte. Hinzu kommt, dass er in einem somalischen Familienverband in Mogadischu aufgewachsen und sozialisiert wurde und damit nicht nur mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, sondern auch mit der Landessprache und auch mit Mogadischu vertraut ist. Zudem ist die Versorgung des Beschwerdeführers in Mogadischu abgesichert, da er auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann. Da er überdies in Mogadischu über eine Tante verfügt, bei der er auch bereits gelebt hat und damit über eine Wohnmöglichkeit bei Angehörigen und somit außerhalb eines IDP-Camps verfügt, ist für das Gericht nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in einem IDP Lager ansiedeln müsste. Außerdem kann der Beschwerdeführer übergangsweise Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen; deshalb ist auch – und zwar unabhängig vom Bestehen eines Netzes in Mogadischu – nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Es ist daher anzunehmen, dass der – zudem einem „noblen“ Clan angehörige – Beschwerdeführer in Mogadischu in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härten zu führen, wie es auch anderen Landsleuten möglich ist. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Bedürfnisse in eine Notlage geraten würde, liegen keine Hinweise vor und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Somalia und einer Rückkehr in die Stadt Mogadischu in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Somalia und einer Rückkehr in die Stadt Mogadischu in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet, die ihn im Hinblick auf seine Existenzsicherung, aber auch in Hinblick auf die derzeitige weltweit herrschende COVID-19-Pandemiesituation als besonders vulnerabel erscheinen ließen. Dass die derzeitige COVID-19-Pandemie in Bezug auf Somalia der Rückkehr des Beschwerdeführers konkret entgegenstehen soll, wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen aber auch gar nicht behauptet. zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt III. bis V. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs 1 AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005).
§ 57Abs 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs 1 Z 2 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl I 2005/100 id
F BGBl I 2020/146 (im Folgenden: FPG) geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 AsylG 2005 – substantiiert – behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher – wie in § 58 Abs 3 AsylG 2005 normiert – spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2020/146 (im Folgenden: FPG) geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, AsylG 2005 – substantiiert – behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher – wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert – spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 zu entscheiden.
§ 52Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl I 2012/87 id
F BGBl I 2020/146 (im Folgenden: BFA-VG) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2020/146 (im Folgenden: BFA-VG) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Verwandten. Da der Beschwerdeführer auch über keine besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen verfügt, ist insgesamt von keinem schützenswerten Familienleben im Bundesgebiet auszugehen. Im Hinblick auf sein
Art 8
EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit 15. März 2017 im Bundesgebiet und demnach über vier Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als fünf Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Im Hinblick auf sein
Artikel 8
, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit 15. März 2017 im Bundesgebiet und demnach über vier Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als fünf Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer diese Jahre für Integrationsmaßnahmen, wie die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs genutzt hat, sich sportlich betätigt und sich um die Aufnahme in einem Deutschkurs bemüht. Dabei handelt es sich aber nicht um solche außergewöhnlichen Integrationsleistungen, die sich in Anbetracht der relativ kurzen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet für seinen Verbleib in Österreich ausschlagen würden. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, sondern derzeit von der Grundversorgung lebt. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (siehe ua VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070 uvm). Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsland Somalia, zumal er mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist und über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia auch zweifellos über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Kulturkreis derart entfernt wäre, dass er sich bei einer Rückkehr in Somalia nicht mehr zurechtfinden würde. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070 uvm).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070 uvm). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren „Ergebnis“
§ 58Abs 3 Asyl
G 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren „Ergebnis“
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 52
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs 1 AsylG
- Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
- Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
§ 50
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
§ 55
Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, war spruchgemäß zu entscheiden. zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W256.2207062.1.00