← Österreich

{'item': 'W259 2232114-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW259 2232114-1 SpruchW259 2232114-1/4E, W259 2232114-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bundesverwaltungsgericht

§ 12eAbs. 2 Z 1 Geh

G. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm nach schwerer Krankheit ein Behindertenstatus zuerkannt worden sei.

  1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom römisch 40 08.2019 eine Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung um 50% für das Schuljahr 2019/20 aus gesundheitlichen Gründen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG in Verbindung mit Paragraph 12 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm nach schwerer Krankheit ein Behindertenstatus zuerkannt worden sei.
  2. Mit Schreiben vom XXXX 03.2020 teilte das Bundesministerium für XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen gem. § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG nicht gewährt werden könne. Es bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gem. § 50a BDG
  3. Es wurde zugleich um eine entsprechende Stellungnahme bzw. Änderung des Antrages innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gebeten.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 03.2020 teilte das Bundesministerium für römisch 40 dem Beschwerdeführer mit, dass eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen gem. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG nicht gewährt werden könne. Es bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gem. Paragraph 50 a, BDG
  5. Es wurde zugleich um eine entsprechende Stellungnahme bzw. Änderung des Antrages innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gebeten.
  6. Mit Stellungnahme vom XXXX 03.2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Schreiben vom XXXX 03.2020 nicht ergebe, aus welchen inhaltlichen Gründen dem Antrag nicht stattgegeben werden solle. Sämtliche zur Beurteilung des Antrages notwendigen Unterlagen würden bereits vorliegen.
  7. Mit Stellungnahme vom römisch 40 03.2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Schreiben vom römisch 40 03.2020 nicht ergebe, aus welchen inhaltlichen Gründen dem Antrag nicht stattgegeben werden solle. Sämtliche zur Beurteilung des Antrages notwendigen Unterlagen würden bereits vorliegen.
  8. Mit Bescheid vom XXXX 2020, GZ XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Lehrpflichtermäßigung auf 50% der Vollbeschäftigung einer Lehrkraft für das Schuljahr 2019/20 gem. § 50a BDG in Verbindung mit § 213 BDG stattgegeben und seine Lehrverpflichtung auf 50% einer Vollbeschäftigung reduziert. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 GehG der aliquote Monatsbezug der dem aliquoten Beschäftigungsausmaß von 52,10% entspreche, angewiesen. Das Mehrbegehren auf Bezahlung von 75% des Monatsbezuges gem. § 8 Abs.

§ 12eGeh

G wurde abgewiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Hauptantrag auf tatsächliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung materiellrechtlich stattgegeben worden sei. Besoldungsmäßig sei das Begehren auf Bezahlung von 75% der Monatsbezüge bei einer Herabsetzung auf 50% der Lehrverpflichtung abzuweisen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass es sich bei der Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen nach § 8 BLVG nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um eine dem Lehrer aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend zu gewährende Wohltat handle, die den Zweck habe, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu beschleunigen bzw. zu bewirken. Dies unter einer speziellen besoldungsmäßigen – vom Antragsteller beantragten – Wirkung. Dieses Begehren auf teilweisem Lohnausgleich könne jedoch nur dann gewährt werden, wenn die gesundheitlichen Überlegungen vorliegen und die Herabsetzung auf diese Bestimmung des § 8 BLVG abgestellt werden könne. Im konkreten Fall sei aber weder aus den Angaben des Beschwerdeführers oder aus dem weiteren Vorbringen, noch aus den behördlichen Ermittlungen und angeführten Parteiengesprächen ein Anhaltspunkt zu erkennen, dass die beantragte Maßnahme zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führen werde. Noch ziele die Antragsstellung überhaupt auf diese Überlegung ab. Aus dem Ermittlungsergebnis gehe nicht hervor, dass die Reduktion der wöchentlichen tatsächlichen Arbeitsbelastung für den Beschwerdeführer zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen werde.

  1. Mit Bescheid vom römisch 40 2020, GZ römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Lehrpflichtermäßigung auf 50% der Vollbeschäftigung einer Lehrkraft für das Schuljahr 2019/20 gem. Paragraph 50 a, BDG in Verbindung mit Paragraph 213, BDG stattgegeben und seine Lehrverpflichtung auf 50% einer Vollbeschäftigung reduziert. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, GehG der aliquote Monatsbezug der dem aliquoten Beschäftigungsausmaß von 52,10% entspreche, angewiesen. Das Mehrbegehren auf Bezahlung von 75% des Monatsbezuges gem. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG in Verbindung mit Paragraph 12 e, GehG wurde abgewiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Hauptantrag auf tatsächliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung materiellrechtlich stattgegeben worden sei. Besoldungsmäßig sei das Begehren auf Bezahlung von 75% der Monatsbezüge bei einer Herabsetzung auf 50% der Lehrverpflichtung abzuweisen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass es sich bei der Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen nach Paragraph 8, BLVG nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um eine dem Lehrer aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend zu gewährende Wohltat handle, die den Zweck habe, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu beschleunigen bzw. zu bewirken. Dies unter einer speziellen besoldungsmäßigen – vom Antragsteller beantragten – Wirkung. Dieses Begehren auf teilweisem Lohnausgleich könne jedoch nur dann gewährt werden, wenn die gesundheitlichen Überlegungen vorliegen und die Herabsetzung auf diese Bestimmung des Paragraph 8, BLVG abgestellt werden könne. Im konkreten Fall sei aber weder aus den Angaben des Beschwerdeführers oder aus dem weiteren Vorbringen, noch aus den behördlichen Ermittlungen und angeführten Parteiengesprächen ein Anhaltspunkt zu erkennen, dass die beantragte Maßnahme zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führen werde. Noch ziele die Antragsstellung überhaupt auf diese Überlegung ab. Aus dem Ermittlungsergebnis gehe nicht hervor, dass die Reduktion der wöchentlichen tatsächlichen Arbeitsbelastung für den Beschwerdeführer zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen werde.
  2. Gegen diesen Bescheid erfolgte die gegenständliche fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass lediglich 52,10 % des Monatsbezuges angewiesen werden würden. Tatsächlich stehe dem Beschwerdeführer die Bezahlung von 75% des Monatsbezuges gemäß § 8 Abs.

§ 12eAbs. 2 Z 1 Geh

G zu. Der belangten Behörde würden seit Anfang an sämtliche Unterlagen über die gesundheitlichen Gründe für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sowie der Nachweis des Behindertenstatus vorliegen.

  1. Gegen diesen Bescheid erfolgte die gegenständliche fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass lediglich 52,10 % des Monatsbezuges angewiesen werden würden. Tatsächlich stehe dem Beschwerdeführer die Bezahlung von 75% des Monatsbezuges gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG in Verbindung mit Paragraph 12 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG zu. Der belangten Behörde würden seit Anfang an sämtliche Unterlagen über die gesundheitlichen Gründe für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sowie der Nachweis des Behindertenstatus vorliegen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Lehrkraft tätig. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX 2013 im Besitz eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v. H. Beim Beschwerdeführer liegt eine Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung 303/1996 vor. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 2013 im Besitz eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v. H. Beim Beschwerdeführer liegt eine Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung 303 aus 1996, vor. Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX 08.2019 eine Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung um 50% für das Schuljahr 2019/20 gemäß § 8 Abs.

§ 12eAbs. 2 Z 1 Geh

G, weil ihm seit 2013 nach schwerer Krankheit ein Behindertenstatus zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte am römisch 40 08.2019 eine Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung um 50% für das Schuljahr 2019/20 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG in Verbindung mit Paragraph 12 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG, weil ihm seit 2013 nach schwerer Krankheit ein Behindertenstatus zuerkannt worden sei. Ein Säumnisverfahren wurde am Bundesverwaltungsgericht durch die Mitteilung der belangten Behörde über die Säumnisbeschwerde vom XXXX 2020 eingeleitet. Die Säumnisbeschwerde langte am XXXX 05.2020 bei der belangten Behörde ein.Ein Säumnisverfahren wurde am Bundesverwaltungsgericht durch die Mitteilung der belangten Behörde über die Säumnisbeschwerde vom römisch 40 2020 eingeleitet. Die Säumnisbeschwerde langte am römisch 40 05.2020 bei der belangten Behörde ein. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom XXXX 2020, Zl. XXXX , zugestellt am XXXX 05.2020, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Lehrpflichtermäßigung auf 50% der Vollbeschäftigung einer Lehrkraft für das Schuljahr 2019/20 gem. § 50a BDG in Verbindung mit § 213 BDG stattgegeben und seine Lehrverpflichtung auf 50% einer Vollbeschäftigung reduziert. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 GehG der aliquote Monatsbezug der dem aliquoten Beschäftigungsausmaß von 52,10% entspreche, angewiesen (1. Spruchteil). Das Mehrbegehren auf Bezahlung von 75% des Monatsbezuges gem. § 8 Abs.

§ 12eGeh

G wurde abgewiesen (

  1. Spruchteil).Mit dem gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 , zugestellt am römisch 40 05.2020, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Lehrpflichtermäßigung auf 50% der Vollbeschäftigung einer Lehrkraft für das Schuljahr 2019/20 gem. Paragraph 50 a, BDG in Verbindung mit Paragraph 213, BDG stattgegeben und seine Lehrverpflichtung auf 50% einer Vollbeschäftigung reduziert. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, GehG der aliquote Monatsbezug der dem aliquoten Beschäftigungsausmaß von 52,10% entspreche, angewiesen (
  2. Spruchteil). Das Mehrbegehren auf Bezahlung von 75% des Monatsbezuges gem. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG in Verbindung mit Paragraph 12 e, GehG wurde abgewiesen (
  3. Spruchteil). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag gemäß § 50a iVm § 213 BDG gestellt. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag gemäß Paragraph 50 a, in Verbindung mit Paragraph 213, BDG gestellt. Der maßgebliche Sachverhalt betreffend die Abweisung des Mehrbegehrens (
  4. Spruchteil) steht nicht fest.
  5. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden insoweit von den Parteien nicht bestritten. Aus dem Wortlaut des Antrages des Beschwerdeführers auf Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung auf 50% für das Schuljahr 2019/20 aus gesundheitlichen Gründen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer eine Lehrpflichtermäßigung gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG beantragte und nicht gemäß § 50a BDG. Aus dem Wortlaut des Antrages des Beschwerdeführers auf Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung auf 50% für das Schuljahr 2019/20 aus gesundheitlichen Gründen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer eine Lehrpflichtermäßigung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG beantragte und nicht gemäß Paragraph 50 a, BDG. Die Feststellungen über den Grad der Behinderung sowie der Gesundheitsschädigung ergeben sich aus der vorgelegten Kopie des Behindertenpasses des Beschwerdeführers. Weitere ärztliche Befunde oder Gutachten über den aktuellen Gesundheitszustand sind weder dem Bescheid noch dem Akteninhalt zu entnehmen. Daher war insgesamt die Feststellung zu treffen, dass der maßgebliche Sachverhalt betreffend die Abweisung des Mehrbegehrens nicht feststeht.
  6. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit gemäß § 50a BDG bzw. § 8 BLVG iVm § 12e GehG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit gemäß Paragraph 50 a, BDG bzw. Paragraph 8, BLVG in Verbindung mit Paragraph 12 e, GehG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt 1) A) 3.
  7. Zur Säumnisbeschwerde vom XXXX 20203.
  8. Zur Säumnisbeschwerde vom römisch 40 2020 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, lauten auszugsweise: "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde: § 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. [...] Nachholung des Bescheides § 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen." Die sechsmonatige Frist der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung vom XXXX 08.2019, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, begann an diesem Tag zu laufen. Die Säumnisbeschwerde vom XXXX 2020, bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX 05.2020, erfolgte daher nach Ablauf der Entscheidungsfrist. Es liegen auch keine Gründe vor, aus denen die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Die Säumnisbeschwerde ist daher zulässig und berechtigt.Die sechsmonatige Frist der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung vom römisch 40 08.2019, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, begann an diesem Tag zu laufen. Die Säumnisbeschwerde vom römisch 40 2020, bei der belangten Behörde eingelangt am römisch 40 05.2020, erfolgte daher nach Ablauf der Entscheidungsfrist. Es liegen auch keine Gründe vor, aus denen die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Die Säumnisbeschwerde ist daher zulässig und berechtigt. § 16 VwGVG regelt die Nachholung des Bescheides im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Die Behörde kann innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 23.06.2015, Ro 2015/05/0011).Paragraph 16, VwGVG regelt die Nachholung des Bescheides im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Die Behörde kann innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die Frist von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde vergleiche VwGH 23.06.2015, Ro 2015/05/0011). Die Zuständigkeit der Behörde erlischt spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (vgl. 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Spätestens nach Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Die Zuständigkeit der Behörde erlischt spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat vergleiche 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Spätestens nach Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach ungenütztem Ablauf der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags auf das Verwaltungsgericht über, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist, wobei ein solcher, im vorliegenden Fall dennoch erfolgter Ausspruch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der revisionswerbenden Parteien bewirkt (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023, mwN).Geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach ungenütztem Ablauf der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags auf das Verwaltungsgericht über, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist, wobei ein solcher, im vorliegenden Fall dennoch erfolgter Ausspruch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der revisionswerbenden Parteien bewirkt (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023, mwN). Die Säumnisbeschwerde vom XXXX 2020 langte am XXXX 05.2020 bei der belangten Behörde ein und gilt mit diesem Datum als eingebracht. Die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung des Bescheides) endete daher am 04.08.2020.Die Säumnisbeschwerde vom römisch 40 2020 langte am römisch 40 05.2020 bei der belangten Behörde ein und gilt mit diesem Datum als eingebracht. Die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung des Bescheides) endete daher am 04.08.2020. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid vom XXXX 2020 am XXXX 05.2020 dem Beschwerdeführer zugestellt. Somit gilt der Bescheid spätestens mit diesem Datum als fristgerecht nachgeholt. Vor diesem Hintergrund mangelt es sohin an einem verschuldeten Versäumnis der belangten Behörde, weshalb die Säumnisbeschwerde vom XXXX 2020 als unzulässig zurückzuweisen war.Die belangte Behörde hat ihren Bescheid vom römisch 40 2020 am römisch 40 05.2020 dem Beschwerdeführer zugestellt. Somit gilt der Bescheid spätestens mit diesem Datum als fristgerecht nachgeholt. Vor diesem Hintergrund mangelt es sohin an einem verschuldeten Versäumnis der belangten Behörde, weshalb die Säumnisbeschwerde vom römisch 40 2020 als unzulässig zurückzuweisen war. Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nachdem sie in Folge einer Säumnisbeschwerde– innerhalb der gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Dreimonatsfrist – letztlich eine bescheidmäßige Erledigung im Antragsverfahren des Beschwerdeführers herbeigeführt hat, gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG das anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren formell einzustellen gehabt hätte (siehe dazu VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nachdem sie in Folge einer Säumnisbeschwerde– innerhalb der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen Dreimonatsfrist – letztlich eine bescheidmäßige Erledigung im Antragsverfahren des Beschwerdeführers herbeigeführt hat, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG das anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren formell einzustellen gehabt hätte (siehe dazu VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Zu Spruchpunkt 2) A) 3.2. Zur Behebung des ersten Spruchteils des bekämpften Bescheides wegen Unzuständigkeit der Behörde: Die maßgebliche Bestimmung des § 50a BDG lautet auszugsweise wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 50 a, BDG lautet auszugsweise wie folgt: „Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß § 50a
(1)Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“Paragraph 50 a,
(1)Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“ Zum Teil sehen die Verwaltungsvorschriften vor, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf (= antragsbedürftiger [antragsgebundener] Bescheid). In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung und schafft zugleich die materiell rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ iSd §§ 8, 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014], Rz 3 mwN). Zum Teil sehen die Verwaltungsvorschriften vor, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf (= antragsbedürftiger, [antragsgebundener] Bescheid). In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung und schafft zugleich die materiell rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ iSd Paragraphen 8, 66, Absatz 4 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 01.01.2014], Rz 3 mwN). § 50a Abs. 1 BDG normiert, dass die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden kann, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG normiert, dass die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden kann, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 08.2019 einen Antrag auf Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung um 50% für das Schuljahr 2019/20 gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG in Verbindung mit § 12e Abs. 2 Z 1 GehG.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 08.2019 einen Antrag auf Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung um 50% für das Schuljahr 2019/20 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG in Verbindung mit Paragraph 12 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG. Die belangte Behörde hat hingegen mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX 04.2020 gemäß § 50a BDG in Verbindung mit § 213 BDG die Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2019/2020 auf 50% einer Vollbeschäftigung reduziert.Die belangte Behörde hat hingegen mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 04.2020 gemäß Paragraph 50 a, BDG in Verbindung mit Paragraph 213, BDG die Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2019 aus 2020, auf 50% einer Vollbeschäftigung reduziert. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Reduzierung der Lehrverpflichtung gemäß § 50a iVm § 213 BDG war somit nicht Gegenstand des Antrages vom XXXX 08.2019, denn der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers war zweifellos auf eine Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung auf 50% aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 8 Abs.

§ 12eAbs. 2 Z 1 Geh

G gerichtet. Dies ergibt sich einerseits aus dem ausdrücklichen und klaren Wortlaut des Antrages sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Änderung seines Antrages vornahm, obwohl die belangte Behörde den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom XXXX 03.2020 ausdrücklich darauf hinwies, dass ihm eine Herabsetzung aus gesundheitlichen Gründen gem. § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG nicht gewährt werden könne und die Möglichkeit einer Herabsetzung gemäß § 50a BDG bestehe. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer zugleich um eine entsprechende Stellungnahme bzw. Änderung seines Antrages gebeten, jedoch hielt der Beschwerdeführer an seinem ursprünglichen Antrag fest. Weder in seinem Antrag vom XXXX 08.2019 noch in seiner Stellungnahme vom XXXX 03.2020 wurde eine Herabsetzung gemäß § 50a BDG beantragt oder gar angeführt. Auch die Beschwerde richtet sich gegen die Herabsetzung gemäß § 50a BDG. Es liegt somit kein Zweifel am objektiven Erklärungswert des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers vor.Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Reduzierung der Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 50 a, in Verbindung mit Paragraph 213, BDG war somit nicht Gegenstand des Antrages vom römisch 40 08.2019, denn der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers war zweifellos auf eine Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung auf 50% aus gesundheitlichen Gründen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG in Verbindung mit Paragraph 12 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG gerichtet. Dies ergibt sich einerseits aus dem ausdrücklichen und klaren Wortlaut des Antrages sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Änderung seines Antrages vornahm, obwohl die belangte Behörde den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom römisch 40 03.2020 ausdrücklich darauf hinwies, dass ihm eine Herabsetzung aus gesundheitlichen Gründen gem. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG nicht gewährt werden könne und die Möglichkeit einer Herabsetzung gemäß Paragraph 50 a, BDG bestehe. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer zugleich um eine entsprechende Stellungnahme bzw. Änderung seines Antrages gebeten, jedoch hielt der Beschwerdeführer an seinem ursprünglichen Antrag fest. Weder in seinem Antrag vom römisch 40 08.2019 noch in seiner Stellungnahme vom römisch 40 03.2020 wurde eine Herabsetzung gemäß Paragraph 50 a, BDG beantragt oder gar angeführt. Auch die Beschwerde richtet sich gegen die Herabsetzung gemäß Paragraph 50 a, BDG. Es liegt somit kein Zweifel am objektiven Erklärungswert des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers vor. Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt – wie im gegenständlichen Fall – ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig (vgl. VwGH 25.09.1985, 84/09/0127). Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 25.02.2004, 2003/12/0105).Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt – wie im gegenständlichen Fall – ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig vergleiche VwGH 25.09.1985, 84/09/0127). Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 25.02.2004, 2003/12/0105). Des Weiteren sind nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (VwGH 19.03.2013, 2012/21/0082; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014], Rz 38 mwN).Des Weiteren sind nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (VwGH 19.03.2013, 2012/21/0082; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 01.01.2014], Rz 38 mwN). Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheids gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG, weil sie auch nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014], Rz 3 mwN). Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheids gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG, weil sie auch nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 01.01.2014], Rz 3 mwN). Im gegenständlichen Fall zielte der Antrag des Beschwerdeführers zweifelsfrei auf die höhere Entlohnung gemäß § 12e Abs. 2 Z 1 GehG im Ausmaß von 75% aufgrund einer Lehrpflichtermäßigung um 50% gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG ab. Eine Umdeutung des Antrages auf § 50a BDG führt jedoch gerade dazu, dass § 12e Abs. 2 Z 1 GehG nicht anzuwenden ist, weshalb im gegenständlichen Fall die Rechtsgrundlage für den Antrag des Beschwerdeführers maßgeblich war und es auch zu keiner Adaptierung seines Antrages durch den Beschwerdeführer kam. Mangels Abänderung seines Antrags auf eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass gemäß § 50a BDG nahm die belangte Behörde mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr im vorliegenden Fall nicht zukam. Im gegenständlichen Fall zielte der Antrag des Beschwerdeführers zweifelsfrei auf die höhere Entlohnung gemäß Paragraph 12 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG im Ausmaß von 75% aufgrund einer Lehrpflichtermäßigung um 50% gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG ab. Eine Umdeutung des Antrages auf Paragraph 50 a, BDG führt jedoch gerade dazu, dass Paragraph 12 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG nicht anzuwenden ist, weshalb im gegenständlichen Fall die Rechtsgrundlage für den Antrag des Beschwerdeführers maßgeblich war und es auch zu keiner Adaptierung seines Antrages durch den Beschwerdeführer kam. Mangels Abänderung seines Antrags auf eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass gemäß Paragraph 50 a, BDG nahm die belangte Behörde mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr im vorliegenden Fall nicht zukam. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129; 10.06.2015, Ra 2015/11/0005).Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129; 10.06.2015, Ra 2015/11/0005). Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde nach § 27 VwGVG auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie – wie im gegenständlichen Fall – in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Demzufolge war der angefochtene Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchteiles gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde nach Paragraph 27, VwGVG auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie – wie im gegenständlichen Fall – in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Demzufolge war der angefochtene Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchteiles gemäß Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides führt im vorliegenden Fall dazu, dass die belangte Behörde über den zugrundeliegenden Antrag über die Lehrpflichtermäßigung gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG abzusprechen hat.Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides führt im vorliegenden Fall dazu, dass die belangte Behörde über den zugrundeliegenden Antrag über die Lehrpflichtermäßigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG abzusprechen hat. Zu Spruchpunkt 3) A) 3.3. Zur Aufhebung und Zurückverweisung des zweiten Spruchteils des bekämpften Bescheides: § 28 Abs. 2 bis 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 2 bis 3 VwGVG lautet: "§ 28

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"§ 28
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Die Möglichkeit einer Lehrpflichtermäßigung ist in § 8 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG) wie folgt geregelt:Die Möglichkeit einer Lehrpflichtermäßigung ist in Paragraph 8, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG) wie folgt geregelt: In der ab
  1. September 1993 geltenden Fassung (Art. VIII, BGBl. Nr. 873/1992):In der ab
  2. September 1993 geltenden Fassung (Artikel römisch acht,, Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,): "Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
  3. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, oder
  4. im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Lehrers erwarten lassen, oder
  5. zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 7 geleistet wird.
  6. zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Absatz 7, geleistet wird. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  7. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  8. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  9. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  10. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  11. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  12. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
  13. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
  14. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
  15. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
  16. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
  17. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
  18. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt zum zweiten Spruchteil aus folgenden Gründen als mangelhaft: Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig am XXXX 08.2019 einen Antrag auf Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung um 50% für das Schuljahr 2019/20 aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 8 Abs.

§ 12eAbs. 2 Z 1 Geh

G beantragt. Dies begründete er damit, dass ihm nach schwerer Krankheit ein Behindertenstatus zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig am römisch 40 08.2019 einen Antrag auf Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung um 50% für das Schuljahr 2019/20 aus gesundheitlichen Gründen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG in Verbindung mit Paragraph 12 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG beantragt. Dies begründete er damit, dass ihm nach schwerer Krankheit ein Behindertenstatus zuerkannt worden sei. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 BLVG geht klar hervor, dass eine Lehrpflichtermäßigung auf Antrag aus den näher aufgezählten Gründen gewährt werden kann. Aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 2, BLVG geht klar hervor, dass eine Lehrpflichtermäßigung auf Antrag aus den näher aufgezählten Gründen gewährt werden kann. Die belangte Behörde hatte daher zu prüfen, ob im Sinne der Z 1 der oben angeführten Bestimmung gesundheitliche Gründe beim Beschwerdeführer vorliegen, die eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung rechtfertigen können. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2013 über einen Behindertenpass verfügt, der einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. festhält. Weitere Angaben zum konkreten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Es finden sich im Verwaltungsakt auch keine Ermittlungen zur Frage des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder Feststellungen dahingehend, ob gesundheitliche Gründe vorliegen, die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung rechtfertigen. Vielmehr hält die belangte Behörde allgemein fest, dass es sich bei einer Lehrpflichtermäßigung nach § 8 BLVG um eine dem Lehrer aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend zu gewährende Wohltat handle, die den Zweck habe, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu beschleunigen bzw. zu bewirken. Dies unter einer speziellen besoldungsmäßigen – vom Antragsteller beantragten – Wirkung. Dieses Begehren auf teilweisem Lohnausgleich könne jedoch nur dann gewährt werden, wenn die gesundheitlichen Überlegungen vorliegen und die Herabsetzung auf diese Bestimmung des § 8 BLVG abgestellt werden könne. Im konkreten Fall sei aber weder aus den Angaben des Beschwerdeführers oder aus dem weiteren Vorbringen, noch aus den behördlichen Ermittlungen und angeführten Parteiengesprächen ein Anhaltspunkt zu erkennen, dass die beantragte Maßnahme zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führen werde. Noch ziele die Antragsstellung überhaupt auf diese Überlegung ab. Aus dem Ermittlungsergebnis gehe nicht hervor, dass die Reduktion der wöchentlichen tatsächlichen Arbeitsbelastung für den Beschwerdeführer zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen werde. Die belangte Behörde legte die erwähnten Ermittlungsergebnisse damit aber nicht nachvollziehbar dar. Aus dem Akteninhalt ergeben sich auch keine entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen, inwieweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG (nicht) vorliegen würden, um in weiterer Folge eine Anwendung des § 12e Abs. 2 Z 1 GehG verneinen zu können.Die belangte Behörde hatte daher zu prüfen, ob im Sinne der Ziffer eins, der oben angeführten Bestimmung gesundheitliche Gründe beim Beschwerdeführer vorliegen, die eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung rechtfertigen können. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 2013 über einen Behindertenpass verfügt, der einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. festhält. Weitere Angaben zum konkreten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Es finden sich im Verwaltungsakt auch keine Ermittlungen zur Frage des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder Feststellungen dahingehend, ob gesundheitliche Gründe vorliegen, die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung rechtfertigen. Vielmehr hält die belangte Behörde allgemein fest, dass es sich bei einer Lehrpflichtermäßigung nach Paragraph 8, BLVG um eine dem Lehrer aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend zu gewährende Wohltat handle, die den Zweck habe, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu beschleunigen bzw. zu bewirken. Dies unter einer speziellen besoldungsmäßigen – vom Antragsteller beantragten – Wirkung. Dieses Begehren auf teilweisem Lohnausgleich könne jedoch nur dann gewährt werden, wenn die gesundheitlichen Überlegungen vorliegen und die Herabsetzung auf diese Bestimmung des Paragraph 8, BLVG abgestellt werden könne. Im konkreten Fall sei aber weder aus den Angaben des Beschwerdeführers oder aus dem weiteren Vorbringen, noch aus den behördlichen Ermittlungen und angeführten Parteiengesprächen ein Anhaltspunkt zu erkennen, dass die beantragte Maßnahme zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führen werde. Noch ziele die Antragsstellung überhaupt auf diese Überlegung ab. Aus dem Ermittlungsergebnis gehe nicht hervor, dass die Reduktion der wöchentlichen tatsächlichen Arbeitsbelastung für den Beschwerdeführer zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen werde. Die belangte Behörde legte die erwähnten Ermittlungsergebnisse damit aber nicht nachvollziehbar dar. Aus dem Akteninhalt ergeben sich auch keine entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen, inwieweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG (nicht) vorliegen würden, um in weiterer Folge eine Anwendung des Paragraph 12 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG verneinen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht vermisst somit eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Gründen im Zusammenhang mit seinem Status der Behinderung. Diesbezüglich traf die belangte Behörde keine konkrete Feststellung inwiefern sich der Grad der Behinderung bzw. der aktuelle Gesundheitszustand auf die derzeitige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Zwar führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid aus, dass die Reduzierung der Lehrverpflichtung dem klaren und erkennbaren Begehren des Beschwerdeführers auf Reduktion der Lehrverpflichtung entspreche, um seine Zeit in der Klasse auf ein seinem Gesundheitszustand entsprechendes verträgliches Ausmaß zu reduzieren und damit die Kontaktzeiten mit Schülerinnen und Schülern einzuschränken. Obwohl die belangte Behörde somit den Gesundheitszustand für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung gem. § 50a BDG begründend heranzog, fehlen Ermittlungen zum konkreten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Dauer. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 50a BDG lediglich als lex generalis auf den dem BLVG unterliegenden Personenkreis angewendet werden kann, weshalb die bloße Zuerkennung einer Herabsetzung nach § 50a BDG im gegenständlichen Fall nicht zum Wegfall der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG führen kann, um in weiterer Folge § 12e Abs. 2 Z 1 GehG zu verneinen. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigen Anlass gem. § 50a BDG durch den Beschwerdeführer nicht gestellt wurde (vgl. die Ausführungen zu Pkt. 3.2.). Das Bundesverwaltungsgericht vermisst somit eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Gründen im Zusammenhang mit seinem Status der Behinderung. Diesbezüglich traf die belangte Behörde keine konkrete Feststellung inwiefern sich der Grad der Behinderung bzw. der aktuelle Gesundheitszustand auf die derzeitige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Zwar führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid aus, dass die Reduzierung der Lehrverpflichtung dem klaren und erkennbaren Begehren des Beschwerdeführers auf Reduktion der Lehrverpflichtung entspreche, um seine Zeit in der Klasse auf ein seinem Gesundheitszustand entsprechendes verträgliches Ausmaß zu reduzieren und damit die Kontaktzeiten mit Schülerinnen und Schülern einzuschränken. Obwohl die belangte Behörde somit den Gesundheitszustand für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung gem. Paragraph 50 a, BDG begründend heranzog, fehlen Ermittlungen zum konkreten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Dauer. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 50 a, BDG lediglich als lex generalis auf den dem BLVG unterliegenden Personenkreis angewendet werden kann, weshalb die bloße Zuerkennung einer Herabsetzung nach Paragraph 50 a, BDG im gegenständlichen Fall nicht zum Wegfall der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG führen kann, um in weiterer Folge Paragraph 12 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG zu verneinen. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigen Anlass gem. Paragraph 50 a, BDG durch den Beschwerdeführer nicht gestellt wurde vergleiche die Ausführungen zu Pkt. 3.2.). Diese Ermittlungen wären jedoch erforderlich um überhaupt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG konkret prüfen und eine entsprechende Ermessensentscheidung treffen zu können.Diese Ermittlungen wären jedoch erforderlich um überhaupt die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG konkret prüfen und eine entsprechende Ermessensentscheidung treffen zu können. Da aus der Entscheidung der belangten Behörde eine schlüssige Begründung der Ermessensentscheidung hinsichtlich § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG nicht entnommen werden kann, erweist sich die vorgenommene Ermessensentscheidung als unvollständig. In gegenständlicher Beschwerdesache kann das Verwaltungsgericht jedoch nur überprüfen, ob sich die Ermessensübung der belangten Behörde im Sinne des Gesetzes erwies. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht befugt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen oder eine unvollständige Ermessensentscheidung der belangten Behörde zu ergänzen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/12/0118).Da aus der Entscheidung der belangten Behörde eine schlüssige Begründung der Ermessensentscheidung hinsichtlich Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG nicht entnommen werden kann, erweist sich die vorgenommene Ermessensentscheidung als unvollständig. In gegenständlicher Beschwerdesache kann das Verwaltungsgericht jedoch nur überprüfen, ob sich die Ermessensübung der belangten Behörde im Sinne des Gesetzes erwies. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht befugt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen oder eine unvollständige Ermessensentscheidung der belangten Behörde zu ergänzen vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2017/12/0118). Somit lässt die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend vermissen, inwieweit die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG vorliegen.Somit lässt die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend vermissen, inwieweit die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG vorliegen. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich somit als derart mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes durch die belangte Behörde unerlässlich sind. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde als ersten Schritt den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen haben, um feststellen zu können inwieweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG überhaupt vorliegen. Dabei sind jedenfalls aktuelle ärztliche Unterlagen vom Beschwerdeführer einzuholen, um den Gesundheitszustand und dessen Dauer nachvollziehbar beurteilen zu können und um über den Antrag des Beschwerdeführers absprechen zu können. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde als ersten Schritt den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen haben, um feststellen zu können inwieweit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG überhaupt vorliegen. Dabei sind jedenfalls aktuelle ärztliche Unterlagen vom Beschwerdeführer einzuholen, um den Gesundheitszustand und dessen Dauer nachvollziehbar beurteilen zu können und um über den Antrag des Beschwerdeführers absprechen zu können. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der zweite Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der zweite Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist sowie der Bescheid zum Teil ersatzlos zu beheben bzw. zurückzuverweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist sowie der Bescheid zum Teil ersatzlos zu beheben bzw. zurückzuverweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu den Spruchpunkten B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde jeweils bei den Erwägungen zu den Spruchpunkten A wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde jeweils bei den Erwägungen zu den Spruchpunkten A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2232114.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.