Obsah (9)
§ 8Art. 133§ 9§ 57Artikel 16Artikel 4§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW277 1416852-4 SpruchW277 1416851-3/15E, W277 1416851-3/15E W277 1416852-4/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird 1.) XXXX und 2.) XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte auf zwei Jahre erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte auf zwei Jahre erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge; BF1), XXXX , geb. XXXX , ist Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2), XXXX , geb. XXXX . Die Verfahren der Beschwerdeführerinnen (in der Folge: BF) sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb diese in Einem abzuhandeln sind.
- Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge; BF1), römisch 40 , geb. römisch 40 , ist Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Verfahren der Beschwerdeführerinnen (in der Folge: BF) sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb diese in Einem abzuhandeln sind. 1.
- Die BF reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.1.
- Die BF reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.). als auch gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurden sie gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) 1.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.). als auch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurden sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) 1.
- Dagegen erhoben die BF mit Schriftsätzen vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.1.
- Dagegen erhoben die BF mit Schriftsätzen vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
- Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beschwerden der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Den BF wurde gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde unter Spruchpunkt II. gem. 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.1.
- Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beschwerden der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Den BF wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. gem. 8 Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass „dem Vorbringen der BF hinsichtlich ihrer Ausreisegründe Glaubwürdigkeit“ zukomme. Die BF seien XXXX von zwei uniformierten, mit Sturmgewehren bewaffneten Militärangehörigen aufgesucht worden, welche eine Kompensationszahlung gefordert hätten, weil sie davon ausgegangen wären, dass beide diese Kompensationszahlungen erhalten hätten. Die BF hätten jedoch diese Kompensationszahlung nie erhalten. Weiters hätten diese Militärangehörigen ihnen angekündigt, nochmals wiederzukommen, und die BF bedroht, falls sie den geforderten Geldbetrag nicht bezahlen könnten. Die BF hätten eine Anzeigeerstattung unterlassen, zumal sie Angst vor Misshandlungen seitens der Sicherheitskräfte und kein Vertrauen in diese gehabt hätten. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass „dem Vorbringen der BF hinsichtlich ihrer Ausreisegründe Glaubwürdigkeit“ zukomme. Die BF seien römisch 40 von zwei uniformierten, mit Sturmgewehren bewaffneten Militärangehörigen aufgesucht worden, welche eine Kompensationszahlung gefordert hätten, weil sie davon ausgegangen wären, dass beide diese Kompensationszahlungen erhalten hätten. Die BF hätten jedoch diese Kompensationszahlung nie erhalten. Weiters hätten diese Militärangehörigen ihnen angekündigt, nochmals wiederzukommen, und die BF bedroht, falls sie den geforderten Geldbetrag nicht bezahlen könnten. Die BF hätten eine Anzeigeerstattung unterlassen, zumal sie Angst vor Misshandlungen seitens der Sicherheitskräfte und kein Vertrauen in diese gehabt hätten. Die BF seien volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der XXXX . Fünf Töchter und drei Söhne der BF1 (offenkundiger Schreibefehler im Erkenntnis aus S. 24: (...) „der BF2“) würden in Österreich leben und den Kindern sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Zwei Töchter der BF1 seien österreichische Staatbürgerinnen.Die BF seien volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der römisch 40 . Fünf Töchter und drei Söhne der BF1 (offenkundiger Schreibefehler im Erkenntnis aus S. 24: (...) „der BF2“) würden in Österreich leben und den Kindern sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Zwei Töchter der BF1 seien österreichische Staatbürgerinnen. Die BF hätten vor ihrer Ausreise mehrere Jahre gemeinsam ohne weitere Angehörige in XXXX gelebt. Mit Ausnahme der Geschwister der BF1 würden keine nahen Angehörigen im Herkunftsstaat leben. Die BF1 (offenkundiger Schreibefehler im Erkenntnis aus S. 25: (...) „der BF2“) habe sich vor mehr als zwanzig Jahren von ihrem Ehemann, dem Vater der BF2, getrennt. Dieser sei im Jahre XXXX an einer „ XXXX “ verstorben.Die BF hätten vor ihrer Ausreise mehrere Jahre gemeinsam ohne weitere Angehörige in römisch 40 gelebt. Mit Ausnahme der Geschwister der BF1 würden keine nahen Angehörigen im Herkunftsstaat leben. Die BF1 (offenkundiger Schreibefehler im Erkenntnis aus S. 25: (...) „der BF2“) habe sich vor mehr als zwanzig Jahren von ihrem Ehemann, dem Vater der BF2, getrennt. Dieser sei im Jahre römisch 40 an einer „ römisch 40 “ verstorben. Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof, dass das Motiv für die von den BF vorgebrachten Bedrohung nicht etwa in einer unterstellten politischen Gesinnung oder sonst einem der in der GFK genannten Gründe liege, sondern vielmehr in einer kriminellen Bereicherungsabsicht. Unter Zugrundelegung der „glaubwürdigen Angaben“ der BF vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in XXXX habe im vorliegenden Fall jedoch nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, dass die BF nach einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zur bestehenden Möglichkeit der Misshandlung oder Entführung seitens krimineller Militärangehöriger, welche in Bereicherungsabsicht Geld in Höhe der üblichen Kompensationszahlungen von den BF "herauspressen" wollten, ausgesetzt wären. Dies besonders, weil ihnen auf Grund der gegebenen familiären Situation kein Schutz im Rahmen eines engen Familienverbandes zuteilwerden könne und ihnen auch bezüglich der bestehenden Bedrohung im individuellen Fall – zumal es sich bei den „Bedrohern“ um Militärangehörige handle und somit um dem Staat zurechenbare Personen, was die Aussicht auf staatlichen Schutz vor dem Hintergrund der Länderberichte herabsetze – kein ausreichender Schutz seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden gewährt werden würde. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative könne im gegebenen Zusammenhang ebenfalls nicht ausgegangen werden. Daher könne auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den BF in der Russischen Föderation ( XXXX ) aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK drohe.Unter Zugrundelegung der „glaubwürdigen Angaben“ der BF vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in römisch 40 habe im vorliegenden Fall jedoch nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, dass die BF nach einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zur bestehenden Möglichkeit der Misshandlung oder Entführung seitens krimineller Militärangehöriger, welche in Bereicherungsabsicht Geld in Höhe der üblichen Kompensationszahlungen von den BF "herauspressen" wollten, ausgesetzt wären. Dies besonders, weil ihnen auf Grund der gegebenen familiären Situation kein Schutz im Rahmen eines engen Familienverbandes zuteilwerden könne und ihnen auch bezüglich der bestehenden Bedrohung im individuellen Fall – zumal es sich bei den „Bedrohern“ um Militärangehörige handle und somit um dem Staat zurechenbare Personen, was die Aussicht auf staatlichen Schutz vor dem Hintergrund der Länderberichte herabsetze – kein ausreichender Schutz seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden gewährt werden würde. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative könne im gegebenen Zusammenhang ebenfalls nicht ausgegangen werden. Daher könne auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den BF in der Russischen Föderation ( römisch 40 ) aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK drohe. 2.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , wurde den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt.2.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurde den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt. 2.
- Mit Bescheiden BFA vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , wurde den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt.2.
- Mit Bescheiden BFA vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurde den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt. 2.
- Mit Bescheiden BFA vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , wurde den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt.
- Am XXXX brachten die BF den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.2.
- Mit Bescheiden BFA vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurde den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt.,
- Am römisch 40 brachten die BF den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. 3.
- Am XXXX leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ein.3.
- Am römisch 40 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ein. 3.
- Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom XXXX wurden die BF über das Aberkennungsverfahren in Kenntnis gesetzt und ihnen hierzu die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen eine Stellungnahme unter Verwendung des hierzu vorbereiteten Fragebogens des BFA abzugeben (Akt BF1, AS 361; Akt BF2, AS 355). Hingewiesen wurde darauf, dass den BF ein Aufenthaltstitel „nach dem Asylgesetz“ erteilt werde. 3.
- Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom römisch 40 wurden die BF über das Aberkennungsverfahren in Kenntnis gesetzt und ihnen hierzu die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen eine Stellungnahme unter Verwendung des hierzu vorbereiteten Fragebogens des BFA abzugeben (Akt BF1, AS 361; Akt BF2, AS 355). Hingewiesen wurde darauf, dass den BF ein Aufenthaltstitel „nach dem Asylgesetz“ erteilt werde. 3.3.
- Mit Schreiben vom XXXX (Akt BF1 AS 375; Akt BF2, AS 367) wurde unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsvertretung, XXXX , der BF ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt und um Fristerstreckung gebeten.3.3.
- Mit Schreiben vom römisch 40 (Akt BF1 AS 375; Akt BF2, AS 367) wurde unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsvertretung, römisch 40 , der BF ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt und um Fristerstreckung gebeten. 3.3.
- Mit Schreiben der Rechtsvertretung, XXXX , der BF vom XXXX (Akt BF1 AS 385; Akt BF2 AS 333), wurde im Wesentlichen angeführt, dass die BF keine Angehörigen im Herkunftsstaat hätten sowie ebendort auch keine Verbrechen begangen hätten, oder verurteilt worden wären. Österreich sei die neue Heimat der BF, wo sie seit über zehn Jahren leben würden und sich ihre Kernfamilie befinde. Acht Kinder, zehn Enkelkinder der BF1, bzw. die Mutter, sieben Geschwister sowie die Neffen und Nichten der BF2, würden im Bundesgebiet leben. Die BF würden im gemeinsamen Haushalt leben, an keiner schwerwiegenden Erkrankung leiden und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinden. BF1 nehme Medikamente laut der beigelegten Beilage ein. Die BF seien im Bundesgebiet sozial integriert, würden die Sprache sprechen und hätten Kurse besucht. Sie würden Sozialleistungen (Mindestsicherung) beziehen und Unterstützung von ihrer Familie bekommen. Die BF2 sei auch regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen. Die BF hätten keinen Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen und es würden die seinerzeitigen Fluchtgründe auch weiterhin bestehen. Die Verhältnisse in XXXX hätten sich nicht verändert und es gäbe keine Fluchtalternative. Eine Rückkehr in die Russische Föderation bedeute jedenfalls die Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte.3.3.
- Mit Schreiben der Rechtsvertretung, römisch 40 , der BF vom römisch 40 (Akt BF1 AS 385; Akt BF2 AS 333), wurde im Wesentlichen angeführt, dass die BF keine Angehörigen im Herkunftsstaat hätten sowie ebendort auch keine Verbrechen begangen hätten, oder verurteilt worden wären. Österreich sei die neue Heimat der BF, wo sie seit über zehn Jahren leben würden und sich ihre Kernfamilie befinde. Acht Kinder, zehn Enkelkinder der BF1, bzw. die Mutter, sieben Geschwister sowie die Neffen und Nichten der BF2, würden im Bundesgebiet leben. Die BF würden im gemeinsamen Haushalt leben, an keiner schwerwiegenden Erkrankung leiden und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinden. BF1 nehme Medikamente laut der beigelegten Beilage ein. Die BF seien im Bundesgebiet sozial integriert, würden die Sprache sprechen und hätten Kurse besucht. Sie würden Sozialleistungen (Mindestsicherung) beziehen und Unterstützung von ihrer Familie bekommen. Die BF2 sei auch regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen. Die BF hätten keinen Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen und es würden die seinerzeitigen Fluchtgründe auch weiterhin bestehen. Die Verhältnisse in römisch 40 hätten sich nicht verändert und es gäbe keine Fluchtalternative. Eine Rückkehr in die Russische Föderation bedeute jedenfalls die Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. Dem Schreiben beigefügt wurden ein Konvolut an Identitätsnachweisen der Familienmitglieder der BF und Gehaltsnachweise, Versicherungsdatenauszüge der BF, eine Kopie einer Medikamentenpackung betreffend die BF1, ein XXXX betreffend Mindestsicherung und ein XXXX zur aktuellen Menschenrechtslage in XXXX vom XXXX . Dem Schreiben beigefügt wurden ein Konvolut an Identitätsnachweisen der Familienmitglieder der BF und Gehaltsnachweise, Versicherungsdatenauszüge der BF, eine Kopie einer Medikamentenpackung betreffend die BF1, ein römisch 40 betreffend Mindestsicherung und ein römisch 40 zur aktuellen Menschenrechtslage in römisch 40 vom römisch 40 . Weiters wurden Unterlagen über die Deutschkenntnisse und Weiterbildungsmaßnahmen der BF2 vorgelegt (Akt BF2 AS 443 ff.). 3.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , wurde den BF der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 9Abs. 4 Asyl
G 2005 entzogen. Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG gem. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und gem. § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 55 AsylG 2005 wurde BF1 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 und BF2 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt (Akt BF1 AS 525, Akt BF2 AS 501).3.4. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurde den BF der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom römisch 40 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG gem. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und gem. Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 wurde BF1 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 und BF2 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Akt BF1 AS 525, Akt BF2 AS 501). Begründend führte die Behörde aus, dass die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund geänderter Lage im Herkunftsstaat nicht mehr vorliegen würden und die BF im Fall der Rückkehr keinen Gefahren ausgesetzt seien, die den Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Russischen Föderation vom XXXX (in der Folge: LIB). Soweit die Rechtsvertretung Länderinformationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu XXXX (Stand: 13. Mai 2016) vorgelegt habe, wurde angeführt, dass diese – im Gegensatz zum LIB des BFA – nicht als aktuell zu bezeichnen seien, zumal die vom BFA herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, aktueller und voneinander unabhängiger Quellen beruhen, welche dennoch in ihren Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten würden. Dass Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vorlägen, sei weder behauptet, noch amtswegig hervorgekommen. Aufgrund des langen, nunmehr über zehnjährigen und überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der bestehenden Anknüpfungspunkte der BF, sei jedoch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten. BF1 erfülle nicht Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G, weshalb ihr eine „Aufenthaltsberechtigung“ gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, BF2 erhalte hingegen eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG
- Begründend führte die Behörde aus, dass die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund geänderter Lage im Herkunftsstaat nicht mehr vorliegen würden und die BF im Fall der Rückkehr keinen Gefahren ausgesetzt seien, die den Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Russischen Föderation vom römisch 40 (in der Folge: LIB). Soweit die Rechtsvertretung Länderinformationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu römisch 40 (Stand:
- Mai 2016) vorgelegt habe, wurde angeführt, dass diese – im Gegensatz zum LIB des BFA – nicht als aktuell zu bezeichnen seien, zumal die vom BFA herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, aktueller und voneinander unabhängiger Quellen beruhen, welche dennoch in ihren Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten würden. Dass Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vorlägen, sei weder behauptet, noch amtswegig hervorgekommen. Aufgrund des langen, nunmehr über zehnjährigen und überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der bestehenden Anknüpfungspunkte der BF, sei jedoch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten. BF1 erfülle nicht Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG, weshalb ihr eine „Aufenthaltsberechtigung“ gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt werde, BF2 erhalte hingegen eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
- 2.3.
- Mit Verfahrensanordnung wurden den BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.
- Gegen die im Spruch genannten und unter I.2.
- angeführten Bescheide erhoben die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde. Die seinerzeitigen Fluchtgründe, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, würden auch weiterhin bestehen, zumal die BF in ihrem Herkunftsstaat keine Angehörigen hätten und sie politisch gegen XXXX eingestellt seien. Es bestehe die Gefahr der Ermordung der BF. Die Verhältnisse in XXXX hätten sich nicht verändert. Auch bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Zudem sei der Sachverhalt im Hinblick auf das Corona-Virus ergänzungsbedürftig. Hingewiesen wurde weiters auf die besondere Integration der BF, den familiären Anknüpfungspunkten und den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Beschwerde beigefügt wurde erneut das unter II.3.3.
- angeführte Konvolut an Identitätsnachweisen der Familienmitglieder der BF und Gehaltszettel sowie eine Statistik „Fallzahlen des Corona-Virus (COVID 19) nach Ländern 2020“ vom 13.07.2020 und Zeitungsartikel über XXXX in Österreich.2.
- Gegen die im Spruch genannten und unter römisch eins.2.
- angeführten Bescheide erhoben die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde. Die seinerzeitigen Fluchtgründe, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, würden auch weiterhin bestehen, zumal die BF in ihrem Herkunftsstaat keine Angehörigen hätten und sie politisch gegen römisch 40 eingestellt seien. Es bestehe die Gefahr der Ermordung der BF. Die Verhältnisse in römisch 40 hätten sich nicht verändert. Auch bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Zudem sei der Sachverhalt im Hinblick auf das Corona-Virus ergänzungsbedürftig. Hingewiesen wurde weiters auf die besondere Integration der BF, den familiären Anknüpfungspunkten und den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Beschwerde beigefügt wurde erneut das unter römisch zwei.3.3.
- angeführte Konvolut an Identitätsnachweisen der Familienmitglieder der BF und Gehaltszettel sowie eine Statistik „Fallzahlen des Corona-Virus (COVID 19) nach Ländern 2020“ vom 13.07.2020 und Zeitungsartikel über römisch 40 in Österreich. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX langte die Vollmachtsbekanntgabe zu XXXX , beim BVwG ein (1416851-3/ OZ 11). Weiters wurde eine Beschwerdeergänzung nachgereicht, welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich in einem Vergleich der Länderberichte betreffend Korruption, Lage der alleinstehenden Frauen, Rechtsschutz und der allgemeinen Menschenrechtslage seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung keine Verbesserungen ergeben hätten. Auch hätten sich die persönlichen Umstände der BF nicht verändert. Nach wie vor handle es sich bei den BF um zwei alleinstehende Frauen, welche ausschließlich im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würden. Zum gänzlich fehlenden sozialen Netz im Herkunftsstaat hätten sich keine Veränderungen ergeben. Es sei daher unverändert davon auszugehen, dass den BF mangels eines sozialen oder familiären Rückhalts in der Russischen Föderation keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 langte die Vollmachtsbekanntgabe zu römisch 40 , beim BVwG ein (1416851-3/ OZ 11). Weiters wurde eine Beschwerdeergänzung nachgereicht, welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich in einem Vergleich der Länderberichte betreffend Korruption, Lage der alleinstehenden Frauen, Rechtsschutz und der allgemeinen Menschenrechtslage seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung keine Verbesserungen ergeben hätten. Auch hätten sich die persönlichen Umstände der BF nicht verändert. Nach wie vor handle es sich bei den BF um zwei alleinstehende Frauen, welche ausschließlich im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würden. Zum gänzlich fehlenden sozialen Netz im Herkunftsstaat hätten sich keine Veränderungen ergeben. Es sei daher unverändert davon auszugehen, dass den BF mangels eines sozialen oder familiären Rückhalts in der Russischen Föderation keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. 2.
- Am XXXX nahmen die BF Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht.2.
- Am römisch 40 nahmen die BF Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX gab die XXXX die Vollmachtsauflösung bekannt (1416851-3/ OZ 14).2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab die römisch 40 die Vollmachtsauflösung bekannt (1416851-3/ OZ 14). 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheinen keine Verurteilungen auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerinnen 1.1.
- Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. 1.1.
- Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Die BF2 ist die volljährige Tochter der BF
- Die BF2 hat ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau B2 abgeschlossen sowie die Pflichtschulabschlussprüfung im Bundesgebiet bestanden. Die BF sind nicht akut lebensbedrohlich krank, sondern vielmehr gesund. Die BF beziehen aktuell Sozialleistungen, und zwar Mindestsicherung. Im Bundesgebiet befinden sich XXXX Die BF stehen in regelmäßigem Kontakt zu ihren Angehörigen. Die BF beziehen aktuell Sozialleistungen, und zwar Mindestsicherung. Im Bundesgebiet befinden sich römisch 40 Die BF stehen in regelmäßigem Kontakt zu ihren Angehörigen. Die BF sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Die BF reisten am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.1.1.
- Die BF reisten am römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. 1.1.
- Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde die Beschwerde der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Den BF wurde gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihnen gem. 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.1.1.
- Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Beschwerde der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Den BF wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihnen gem. 8 Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof, dass das Motiv für die von den BF glaubhaft vorgebrachten Bedrohung nicht in einer unterstellten politischen Gesinnung oder sonst einem der in der GFK genannten Gründe liege, sondern in einer „bloßen“ kriminellen Bereicherungsabsicht von Militärangehörigen. Unter Zugrundelegung der glaubwürdigen Angaben der BF und vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in XXXX habe im vorliegenden Fall nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, dass die BF nach einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zur bestehenden Möglichkeit der Misshandlung oder Entführung seitens krimineller Militärangehöriger, welche in Bereicherungsabsicht Geld in Höhe der üblichen Kompensationszahlungen von den BF "herauspressen" wollten, ausgesetzt wären. Dies besonders weil ihnen auf Grund der gegebenen familiären Situation kein Schutz im Rahmen eines engen Familienverbandes zuteilwerden könne und ihnen auch bezüglich der bestehenden Bedrohung im individuellen Fall – zumal es sich bei den „Bedrohern“ um Militärangehörige handle und somit um dem Staat zurechenbare Personen, was die Aussicht auf staatlichen Schutz vor dem Hintergrund der Länderberichte herabsetzte – kein ausreichender Schutz seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden gewährt würde. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative könne im gegebenen Zusammenhang ebenfalls nicht ausgegangen werden. Daher könne auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den BF in der Russischen Föderation ( XXXX ) aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK drohe.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof, dass das Motiv für die von den BF glaubhaft vorgebrachten Bedrohung nicht in einer unterstellten politischen Gesinnung oder sonst einem der in der GFK genannten Gründe liege, sondern in einer „bloßen“ kriminellen Bereicherungsabsicht von Militärangehörigen. Unter Zugrundelegung der glaubwürdigen Angaben der BF und vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in römisch 40 habe im vorliegenden Fall nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, dass die BF nach einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zur bestehenden Möglichkeit der Misshandlung oder Entführung seitens krimineller Militärangehöriger, welche in Bereicherungsabsicht Geld in Höhe der üblichen Kompensationszahlungen von den BF "herauspressen" wollten, ausgesetzt wären. Dies besonders weil ihnen auf Grund der gegebenen familiären Situation kein Schutz im Rahmen eines engen Familienverbandes zuteilwerden könne und ihnen auch bezüglich der bestehenden Bedrohung im individuellen Fall – zumal es sich bei den „Bedrohern“ um Militärangehörige handle und somit um dem Staat zurechenbare Personen, was die Aussicht auf staatlichen Schutz vor dem Hintergrund der Länderberichte herabsetzte – kein ausreichender Schutz seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden gewährt würde. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative könne im gegebenen Zusammenhang ebenfalls nicht ausgegangen werden. Daher könne auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den BF in der Russischen Föderation ( römisch 40 ) aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK drohe. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , XXXX und vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung ohne nähere Begründung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 respektive bis zum XXXX verlängert. Festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes auch weiterhin vorliegen würden.Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , römisch 40 und vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung ohne nähere Begründung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 respektive bis zum römisch 40 verlängert. Festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes auch weiterhin vorliegen würden. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, der Antrag der BF vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, sowie BF1 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 und BF2 eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, der Antrag der BF vom römisch 40 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, sowie BF1 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 und BF2 eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt. 1.
- Zur Aberkennung des subsidiären Schutzes 1.2.
- Die persönlichen Umstände der BF haben sich seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom XXXX , XXXX und vom XXXX nicht wesentlich geändert. 1.2.
- Die persönlichen Umstände der BF haben sich seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom römisch 40 , römisch 40 und vom römisch 40 nicht wesentlich geändert. 1.2.
- Die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom XXXX nicht geändert. 1.2.
- Die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom römisch 40 nicht geändert. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom XXXX , zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes:Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom römisch 40 , zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes: 1.3.
- Politische Lage in XXXX 1.3.
- Politische Lage in römisch 40 Die Einwohnerzahl XXXX liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes XXXX sollen rund 600.000 XXXX außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019: Asylländerbericht Russische Föderation, in der Folge: ÖB Moskau 12.2019).Die Einwohnerzahl römisch 40 liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes römisch 40 sollen rund 600.000 römisch 40 außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019: Asylländerbericht Russische Föderation, in der Folge: ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA - Auswärtiges Amt 13.2.2019: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, in der Folge: AA 13.2.2019, und FH – Freedom House 4.3.2020: Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, in der Folge: FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA - Auswärtiges Amt 13.2.2019: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, in der Folge: AA 13.2.2019, und FH – Freedom House 4.3.2020: Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, in der Folge: FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, in der Folge: SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (Human Rights Watch 14.1.2020: Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, in der Folge: HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, in der Folge: NZZ 29.6.2019). 1.3.
- Sicherheitslage in Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, in der Folge: SWP 4.2017). 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, in der Folge: BAMF 11.2019).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, in der Folge: BAMF 11.2019). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). 1.3.
- Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen im Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem vonseiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach „Traditionen“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“ (ÖB Moskau 12.2019). Die Heirat einer 17-jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019).Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem vonseiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach „Traditionen“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“ (ÖB Moskau 12.2019). Die Heirat einer 17-jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019). Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, soll aber nie eine Tradition in Tschetschenien gewesen sein. Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt (European Asylum Support Office 9.2014: Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien - Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser, in der Folge: EASO 9.2014). Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014, vgl. Welt.de 14.2.2017: Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, in der Folge: Welt.de 14.2.2017). Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren. Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont – sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014).Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, soll aber nie eine Tradition in Tschetschenien gewesen sein. Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt (European Asylum Support Office 9.2014: Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien - Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser, in der Folge: EASO 9.2014). Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014, vergleiche Welt.de 14.2.2017: Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, in der Folge: Welt.de 14.2.2017). Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren. Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont – sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014). Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de 14.2.2017). Zivilgesellschaftliche Initiativen widmen sich der Unterstützung nordkaukasischer Frauen und bieten etwa psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: z.B. die Organisationen „Women for Development“ und „SINTEM“ in Tschetschenien und „Mat‘ i Ditja“ (Mutter und Kind) in Dagestan (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2019 eröffnete in Tschetschenien die Organisation Women for Development - eine der ältesten und angesehensten Organisationen in Tschetschenien - mit Unterstützung des Zuschussprogramms für NGOs ein Krisenzentrum für Frauen. Es gab auch Pläne, ein Frauenhaus zu eröffnen; aufgrund der engen familiären Bindungen, die in der Republik herrschen, wäre es aber schwierig gewesen, die Einrichtung vor Männern und ihren Familien geheim zu halten, darum scheiterte dieses Vorhaben. Beamte haben das hohe Maß an Scheidung und häuslicher Gewalt anerkannt und ein Komitee zur Verhütung von Familienkonflikten unter dem Spirituellen Ausschuss der Muslime der Republik Tschetschenien eingerichtet. Mehrere NGOs, die Teil der Koalition der Frauen-NGOs im Nordkaukasus sind, arbeiten an den Themen häusliche Gewalt und Unterstützung für Frauen. „Zulässige“ Themen müssen jedoch in die allgemeine Logik traditioneller, kultureller, spiritueller, religiöser und nationaler Bräuche und Werte passen. Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Mehrheit der NGO-Direktoren und Mitarbeiter in Tschetschenien Frauen sind. Der Ausweg aus der humanitären Nachkriegskrise lag direkt auf den Schultern der Frauen, da sich die Mehrheit der männlichen Bevölkerung nicht frei bewegen konnte und ständigen Bedrohungen und Kontrollen ausgesetzt war. Da Frauen in Tschetschenien, als Folge der lokalen traditionellen Kultur, als verantwortlich für Empathie und Fürsorge angesehen werden, sind sie diejenigen, die die meisten gemeinnützigen und sozialen Projekte zusammenstellen, als Psychologinnen arbeiten, sich freiwillig für Kinder engagieren und sich mit den Themen von Familien mit niedrigem Einkommen und Menschen mit Behinderungen beschäftigen (Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, in der Folge: CSIS 1.2020). 1.3.
- Grundversorgung im Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wiederaufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 13.2.2019).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wiederaufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 13.2.2019). 1.3.
- Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft). Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c). 1.3.
- Zur aktuellen COVID-19-Pandemie COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In der Russischen Föderation sind bislang 4,528,543 Personen an COVID-19 erkrankt und insgesamt 98,033 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry). Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 533,511 an COVID-19 erkrankt und 9,006 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers). In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio. feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/). In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8.712.000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/). 1.3.7.
- Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit schlechter als in der Russischen Föderation.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der BF und dem bisherigen Verfahren 2.1.
- Die Identität und die Familienverhältnisse, sowie die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF ergibt sich aus ihren stets gleichbleibenden Angaben in ihren jeweiligen Asylverfahren. Diese wurde den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , zu Grunde gelegt und durch das BFA nicht bestritten. 2.1.
- Die Identität und die Familienverhältnisse, sowie die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF ergibt sich aus ihren stets gleichbleibenden Angaben in ihren jeweiligen Asylverfahren. Diese wurde den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , zu Grunde gelegt und durch das BFA nicht bestritten. Dass die BF nicht akut lebensbedrohlich erkrankt, sondern vielmehr gesund sind, ergibt sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt. Entgegenlautendes haben die BF auch nicht behauptet. Bei der als Beilage vorgelegten Kopie der Medikamentenpackung „ XXXX “ (Akt BF1, AS 501) betreffend die BF1 handelt es sich um ein synthetisch hergestelltes Schilddrüsenhormon, das zur Behandlung von Erkrankungen und Funktionsstörungen der Schilddrüse eingesetzt wird. Dass die BF nicht akut lebensbedrohlich erkrankt, sondern vielmehr gesund sind, ergibt sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt. Entgegenlautendes haben die BF auch nicht behauptet. Bei der als Beilage vorgelegten Kopie der Medikamentenpackung „ römisch 40 “ (Akt BF1, AS 501) betreffend die BF1 handelt es sich um ein synthetisch hergestelltes Schilddrüsenhormon, das zur Behandlung von Erkrankungen und Funktionsstörungen der Schilddrüse eingesetzt wird. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF2 und den von ihrer Seite gesetzten Integrationsmaßnahmen sowie den familiären sowie privaten Bindungen der BF im Bundesgebiet, ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren, sowie den dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten Unterlagen (insbesondere Akt BF2, AS 443-455). Die Feststellung zum aktuellen Bezug von Sozialleistungen (Mindestsicherung) ergibt sich aus dem vorgelegten XXXX (Akt BF1, AS 495).Die Feststellung zum aktuellen Bezug von Sozialleistungen (Mindestsicherung) ergibt sich aus dem vorgelegten römisch 40 (Akt BF1, AS 495). Dass die BF gemeinsam in einem Haushalt leben ergibt sich ebenso aus ihren gleichlautenden Angaben und aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ist den aktuellen Auszügen aus dem Strafregister zu entnehmen. 2.1.
- Die Feststellungen zur Einreise und zur ihren Anträgen auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, ergeben sich aus ihren Angaben in ihrem Asylverfahren vor dem BAA und den Bescheiden des BAA vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX . 2.1.
- Die Feststellungen zur Einreise und zur ihren Anträgen auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, ergeben sich aus ihren Angaben in ihrem Asylverfahren vor dem BAA und den Bescheiden des BAA vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 . 2.1.
- Die Feststellung über die Gewährung des subsidiären Schutzes bis zum XXXX ergibt sich aus den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX .2.1.
- Die Feststellung über die Gewährung des subsidiären Schutzes bis zum römisch 40 ergibt sich aus den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 . 2.1.
- Die Feststellungen zu den Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung der BF ergeben sich aus den Bescheiden des BFA vom XXXX , XXXX und vom XXXX , zu den Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX .2.1.
- Die Feststellungen zu den Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung der BF ergeben sich aus den Bescheiden des BFA vom römisch 40 , römisch 40 und vom römisch 40 , zu den Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 . 2.
- Zum subsidiären Schutz 2.2.1 Dass sich seit der Zuerkennung seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die persönlichen Umstände der BF nicht verändert haben, folgt aus obigen Feststellungen. Es haben sich keine in der Person der BF gelegenen Merkmale oder Änderungen ergeben, die die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Zudem verfügen die BF auch nach wie vor über kein unterstützungsfähiges, soziales Netzwerk in der Russischen Föderation. 2.2.
- Dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat der BF seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nachhaltig und wesentlich verbessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der Länderberichte zur Russischen Föderation zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung mit den aktuellen – unter II.1.
- zitierten- Länderberichten. 2.2.
- Dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat der BF seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nachhaltig und wesentlich verbessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der Länderberichte zur Russischen Föderation zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung mit den aktuellen – unter römisch zwei.1.
- zitierten- Länderberichten. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.
- zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter römisch zwei.1.
- zitiert. 2.3.
- Zur aktuellen COVID-19-Pandemie Aus einem Vergleich der unter II.1.3.7 festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen in relativer Betrachtung niedriger ist als jene im Bundesgebiet (II.1.3.7.1.).Aus einem Vergleich der unter römisch zwei.1.3.7 festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen in relativer Betrachtung niedriger ist als jene im Bundesgebiet (römisch zwei.1.3.7.1.).
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zum Spruchteil A) 3.1.
- Zur Stattgabe der Beschwerde 3.1.1.1.
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.3.1.1.1.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
§ 9Abs.
1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. 3.1.1.
- Zur richtlinienkonformen Interpretation Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten: „
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2)Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“ Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 lauten: „
(1)Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person
Artikel 16nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4)Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen,
Artikel 4
Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person
den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“ 3.1.1.
- Die belangte Behörde bezog sich in den angefochtenen Bescheiden vom XXXX , auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG
- 3.1.1.
- Die belangte Behörde bezog sich in den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 , auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG
- Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 leg.cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler - König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler - König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). Der VwGH hat festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegendes der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht verändert hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Der VwGH hat festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegendes der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht verändert hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002). 3.1.1.
- Im gegenständlichen Fall lässt sich aus den angefochtenen Bescheiden nicht erschließen, dass im Hinblick auf die BF keine Gründe mehr vorliegen, welche ein reales Risiko der Verletzung ihrer in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen.3.1.1.
- Im gegenständlichen Fall lässt sich aus den angefochtenen Bescheiden nicht erschließen, dass im Hinblick auf die BF keine Gründe mehr vorliegen, welche ein reales Risiko der Verletzung ihrer in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen. Den BF wurde der subsidiäre Schutz aufgrund ihrer persönlichen Lage als Opfer von Bedrohungshandlungen sowie als alleinstehende Frauen ohne familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat in Zusammenschau mit der zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden allgemeinen Sicherheitslage in XXXX , gewährt. Danach wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung insgesamt drei Mal, verlängert und zwar in den Jahren XXXX . Verwiesen wurde in den jeweiligen Bescheiden des BFA auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und darauf, dass die Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes auch weiterhin vorliegen würden. Den BF wurde der subsidiäre Schutz aufgrund ihrer persönlichen Lage als Opfer von Bedrohungshandlungen sowie als alleinstehende Frauen ohne familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat in Zusammenschau mit der zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden allgemeinen Sicherheitslage in römisch 40 , gewährt. Danach wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung insgesamt drei Mal, verlängert und zwar in den Jahren römisch 40 . Verwiesen wurde in den jeweiligen Bescheiden des BFA auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und darauf, dass die Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes auch weiterhin vorliegen würden. Aus dem behördlichen Verfahren hat sich nicht ergeben (bzw. fehlen jegliche konkreten Feststellungen hierzu), in wie weit sich die vormals auf die Personen der BF festgestellten Umstände konkret geändert hätten, sodass eine Durchbrechung der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom XXXX , sowie der jeweiligen darauffolgenden Verlängerungen der Aufenthaltsberechtigungen rechtfertigbar wäre. Aus dem behördlichen Verfahren hat sich nicht ergeben (bzw. fehlen jegliche konkreten Feststellungen hierzu), in wie weit sich die vormals auf die Personen der BF festgestellten Umstände konkret geändert hätten, sodass eine Durchbrechung der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , sowie der jeweiligen darauffolgenden Verlängerungen der Aufenthaltsberechtigungen rechtfertigbar wäre. Es ist Aufgabe der Behörde, in ihrer Entscheidung näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Es ist Aufgabe der Behörde, in ihrer Entscheidung näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). So hat die belangte Behörde im Hinblick auf die die BF zu erwartende konkrete Situation bei einer Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. XXXX , nur ansatzweise ermittelt; die BF wurden lediglich kursorisch und im Rahmen eines Fragebogens zu ihren aktuellen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. So hat die belangte Behörde im Hinblick auf die die BF zu erwartende konkrete Situation bei einer Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. römisch 40 , nur ansatzweise ermittelt; die BF wurden lediglich kursorisch und im Rahmen eines Fragebogens zu ihren aktuellen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Inwieweit sich die konkreten Umstände der BF im Herkunftsstaat geändert hätten, blieb jedoch gänzlich offen. Es haben sich nach der Aktenlage keine Hinweise ergeben, daran zu zweifeln, dass die BF auch nach wie vor über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in der Russischen Föderation verfügen. Der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 ist verstorben und sie haben keine sonstigen Angehörigen in XXXX . Auch waren die BF zum Zeitpunkt der Zuerkennung XXXX , weshalb auch diesbezüglich keine Änderung der persönlichen Umstände vorliegt. Neue und andere Sachverhaltselemente, die eine neue Gesamtbetrachtung und Überprüfung der Situation der BF gerechtfertigt hätten, haben sich nach der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.Inwieweit sich die konkreten Umstände der BF im Herkunftsstaat geändert hätten, blieb jedoch gänzlich offen. Es haben sich nach der Aktenlage keine Hinweise ergeben, daran zu zweifeln, dass die BF auch nach wie vor über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in der Russischen Föderation verfügen. Der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 ist verstorben und sie haben keine sonstigen Angehörigen in römisch 40 . Auch waren die BF zum Zeitpunkt der Zuerkennung römisch 40 , weshalb auch diesbezüglich keine Änderung der persönlichen Umstände vorliegt. Neue und andere Sachverhaltselemente, die eine neue Gesamtbetrachtung und Überprüfung der Situation der BF gerechtfertigt hätten, haben sich nach der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Dass sich die Situation der BF im Hinblick auf eine geänderte Lage im Herkunftsstaat konkret nachhaltig und wesentlich gebessert haben soll, zumal den BF zuletzt noch mit Bescheiden vom XXXX die befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX verlängert wurde, ist nach einem Vergleich der Länderberichte zum Zeitpunkt der Verlängerung mit den unter II.1.
- zitierten, aktuellen Länderberichten, ebenso wenig nachvollziehbar.Dass sich die Situation der BF im Hinblick auf eine geänderte Lage im Herkunftsstaat konkret nachhaltig und wesentlich gebessert haben soll, zumal den BF zuletzt noch mit Bescheiden vom römisch 40 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 verlängert wurde, ist nach einem Vergleich der Länderberichte zum Zeitpunkt der Verlängerung mit den unter römisch zwei.1.
- zitierten, aktuellen Länderberichten, ebenso wenig nachvollziehbar. Die gänzliche Außerachtlassung der Gegenüberstellung der Lage zum Zeitpunkt der Zuerkennung mit jener zum gegenwärtigen Zeitpunkt erweist sich insbesondere im Hinblick auf die (allgemeine) Änderung der Umstände im Herkunftsstaat als äußerst problematisch, da eine deutliche Verbesserung der Lage in der Russischen Föderation seit dem XXXX nicht nachvollziehbar bzw. feststellbar ist. So beklagen NGOs auch weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch XXXX Sicherheitsorgane. Die Situation im Allgemeinen für Frauen ist -ohne familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat- schwierig. Die gänzliche Außerachtlassung der Gegenüberstellung der Lage zum Zeitpunkt der Zuerkennung mit jener zum gegenwärtigen Zeitpunkt erweist sich insbesondere im Hinblick auf die (allgemeine) Änderung der Umstände im Herkunftsstaat als äußerst problematisch, da eine deutliche Verbesserung der Lage in der Russischen Föderation seit dem römisch 40 nicht nachvollziehbar bzw. feststellbar ist. So beklagen NGOs auch weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch römisch 40 Sicherheitsorgane. Die Situation im Allgemeinen für Frauen ist -ohne familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat- schwierig. Aus den angefochtenen Bescheiden des BFA ergibt sich ebenso wenig, inwieweit sich die persönlichen Umstände der BF, seit der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verändert haben, die die Durchbrechung der Rechtskraft sowohl der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom XXXX , als auch der erfolgten Verlängerungen der befristen Aufenthaltsberechtigungen mit Bescheiden des BFA vom XXXX , XXXX , XXXX , zu erwirken vermochten.Aus den angefochtenen Bescheiden des BFA ergibt sich ebenso wenig, inwieweit sich die persönlichen Umstände der BF, seit der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verändert haben, die die Durchbrechung der Rechtskraft sowohl der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , als auch der erfolgten Verlängerungen der befristen Aufenthaltsberechtigungen mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , zu erwirken vermochten. Im Ergebnis hat das BFA die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt mit Bescheiden des BFA vom XXXX , zu Unrecht nicht in seine Beurteilung im gegenständlichen Aberkennungsverfahren mit einbezogen. Weiters wurden keine auf diesen Zeitpunkt bezogenen Feststellungen getroffen, welche die Beurteilung ermöglicht hätten, ob seit der erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Änderungen der Umstände eingetreten sind (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0586). Solche Umstände lassen sich fallbezogen auch in Hinblick auf die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der unter II.1.
- zitierten Länderberichte nicht objektivieren.Im Ergebnis hat das BFA die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , zu Unrecht nicht in seine Beurteilung im gegenständlichen Aberkennungsverfahren mit einbezogen. Weiters wurden keine auf diesen Zeitpunkt bezogenen Feststellungen getroffen, welche die Beurteilung ermöglicht hätten, ob seit der erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Änderungen der Umstände eingetreten sind vergleiche VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0586). Solche Umstände lassen sich fallbezogen auch in Hinblick auf die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.
- zitierten Länderberichte nicht objektivieren. Daher ist vor dem Hintergrund der Feststellung, dass sich auch in den persönlichen Verhältnissen und der persönlichen Situation der BF keine relevanten Änderungen ergeben haben, die in einer Gesamtschau des gegenständlichen Falles die Aberkennung des subsidiären Schutzes und die Durchbrechung der Rechtskraft der vormaligen Entscheidungen durch den Asylgerichtshof und das BFA rechtfertigen könnten. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 liegen somit nicht vor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen somit nicht vor. Auch liegen Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bei den BF nicht vor. Auch liegen Aberkennungsgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 bei den BF nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sohin zu dem Ergebnis, dass den Beschwerden der BF1 und BF2 stattzugeben und die im Spruch genannten Bescheide zu beheben sind. Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hat aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter Punkt II. bis V. der belangten Bescheide getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennungen des Status als subsidiär Schutzberechtigte ihre rechtliche Grundlage verlieren. Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hat aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter Punkt römisch zwei. bis römisch fünf. der belangten Bescheide getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennungen des Status als subsidiär Schutzberechtigte ihre rechtliche Grundlage verlieren. 3.1.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: Antrag vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Antrag vom römisch 40 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern.Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Da nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aufgrund derer den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer weiterhin vor. In Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchunkt II. der angefochtenen Bescheide ist sohin die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF auf zwei weitere Jahre zu verlängern.In Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ist sohin die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF auf zwei weitere Jahre zu verlängern. 3.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ist gegenständlicher der Fall.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ist gegenständlicher der Fall. Da die Bescheide aufzuheben waren, konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Da die Bescheide aufzuheben waren, konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 2, VwGVG unterbleiben. 3.3. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W277.1416852.4.00