Obsah (17)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 40§ 46§ 68§ 67§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 34§ 59§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlW278 2240010-1 SpruchW278 2240010-1/25E, W278 2240010-1/25E Schriftliche Ausfertigung des am 08.03.2021 verkündet
§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 25.04.2012 legal mit seiner Familie nach Österreich ein. Er stellte am 26.04.2012 einen Asylantrag. Dieser wurde gem. § 3 AsylG mit 01.08.2012 negativ beschieden. Gleichzeitig wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 25.04.2012 legal mit seiner Familie nach Österreich ein. Er stellte am 26.04.2012 einen Asylantrag. Dieser wurde gem. Paragraph 3, AsylG mit 01.08.2012 negativ beschieden. Gleichzeitig wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Nach Einbringung einer Beschwerde wurde dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.08.2013 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF wurde am 18.10.2016 von einem Bezirksgericht (BG) wegen § 127 StGB unter Vorbehalt der Strafe, mit einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung einer Bewährungshilfe schuldig gesprochen. Der BF wurde am 18.10.2016 von einem Bezirksgericht (BG) wegen Paragraph 127, StGB unter Vorbehalt der Strafe, mit einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung einer Bewährungshilfe schuldig gesprochen. Weiters wurde der BF am 03.07.2017 von einem Landesgericht wegen §§ 27 Abs. 2a SMG, 12
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren und unter Einbeziehung des soeben genannten Schuldspruches des BG, rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der BF am 03.07.2017 von einem Landesgericht wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 12
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren und unter Einbeziehung des soeben genannten Schuldspruches des BG, rechtskräftig verurteilt. Am 17.07.2017 wurde der BF von einem Landesgericht (LG) wegen §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 17.07.2017 wurde der BF von einem Landesgericht (LG) wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid vom 21.12.2018 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 AsylG aberkannt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 21.12.2018 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, AsylG aberkannt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Der BF wurde von einem LG am 22.01.2019 wegen §§ 27 Abs. 2a
- Fall SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, und der Anordnung einer Bewährungshilfe, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde von einem LG am 22.01.2019 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, und der Anordnung einer Bewährungshilfe, rechtskräftig verurteilt. Am 08.10.2019 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gestartet. Der BF wurde für die afghanische Delegation am 25.10.2019 nominiert und mittels Mitwirkungsbescheid gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG geladen. Dieser wurde ihm am 18.10.2019 persönlich durch die LPD Wien zugestellt. Am 08.10.2019 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gestartet. Der BF wurde für die afghanische Delegation am 25.10.2019 nominiert und mittels Mitwirkungsbescheid gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG geladen. Dieser wurde ihm am 18.10.2019 persönlich durch die LPD Wien zugestellt. Der BF ist zum Interviewtermin am 25.10.2019 unentschuldigt nicht erschienen. Am 29.11.2019 wurde der BF aus der Beugehaft der afghanischen Delegation vorgeführt. Die Botschaft stimmte grundsätzlich der Ausstellung zu, forderte jedoch ein zusätzliches Gespräch mit den Eltern des BF ein. Am 13.12.2019 wurde mit der Mutter des BF ein Telefoninterview mit der afghanischen Botschaft durchgeführt. Nach diesem Gespräch stimmte die Botschaft der Ausstellung eines HRZ zu. Am 15.12.2019, wurde der BF festgenommen. Am 16.12.2019, wurde die Schubhaft angeordnet. Am 16.12.2019 langte beim Bundesamt die Buchungsbestätigung für eine Einzelabschiebung am 05.01.2020 ein. Der BF stellte am 17.12.2019 einen Folgeantrag. Am 18.12.2019, um 08:55 Uhr wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 6 FPG persönlich zugestellt. Der BF stellte am 17.12.2019 einen Folgeantrag. Am 18.12.2019, um 08:55 Uhr wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt. Mit Bescheid vom 20.12.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.12.2019 wurde die Aufhebung für nicht rechtmäßig erklärt und der Bescheid aufgehoben. In weiterer Folge wurde über den BF das Gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Mit Bescheid vom 20.12.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.12.2019 wurde die Aufhebung für nicht rechtmäßig erklärt und der Bescheid aufgehoben. In weiterer Folge wurde über den BF das Gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamts vom 21.02.2020 wurde der Folgeantrag des BF gem. § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 21.02.2020 wurde der Folgeantrag des BF gem. Paragraph 68, AVG rechtskräftig zurückgewiesen. Am 26.01.2021 wurde der BF für den Charter am 23.02.2021 gebucht. Am 19.02.2021 wurde ein Festnahmeauftrag für die Abschiebung am 23.02.2021 an die zuständige PI übermittelt. Zuletzt erschien der BF am 19.02.2021 vormittags zur periodischen Meldeverpflichtung bei der zuständigen PI, jedoch nicht am 21.02.2021 und konnte bei zwei von der Polizei durchgeführten Nachschauen an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden. Am 21.02.2021, um 19:45 Uhr wurde der BF von der Polizei, hinter einem LKW versteckt aufgegriffen und festgenommen. Am 22.02.2021, um 10:20 Uhr wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung für den Charter am 23.02.2021 persönlich zugestellt. Er verweigerte die Bestätigung der Übernahme. Am 23.02.2021 wurde die Anzahl der mitzufliegenden Kandidaten beim Charter geändert und der BF wurde vom Charter storniert. Am 24.02.2021, um 09:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am Ende der niederschriftlichen Einvernahme stellte der BF einen weiteren Asylantrag. In der Folge stellte das BFA dem BF einen Aktenvermerk vom 24.02.2021
§ 40Abs.
5 BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung zu. Im Aktenvermerk führte das BFA aus, der BF habe den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht und ausschließlich um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, gestellt.In der Folge stellte das BFA dem BF einen Aktenvermerk vom 24.02.2021
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung zu. Im Aktenvermerk führte das BFA aus, der BF habe den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht und ausschließlich um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, gestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.02.2021 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, gegen den BF bestehe eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und er habe aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung dieser Maßnahme gestellt. Mit einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und alsbaldigen Abschiebung sei zeitnah zu rechnen. Eine reale Gefahr des Untertauchens sei gegeben, da er durch sein Verhalten deutlich gezeigt habe, dass er alles tun werde um seine Abschiebung zu verhindern. So habe er sich dem gelinderen Mittel entzogen und nur zufällig von der Polizei aufgegriffen werden können, als er sich hinter einem LKW versteckt habe. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und verfüge über keine Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Verhältnismäßigkeit sei im Hinblick auf die viermaligen rechtskräftigen Verurteilungen durch Strafgerichte gegeben. Mit der abermaligen Verhängung eines gelinderen Mittels sei der vorhandenen Fluchtgefahr nicht wirksam entgegenzutreten. Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.02.2021 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, gegen den BF bestehe eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und er habe aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung dieser Maßnahme gestellt. Mit einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und alsbaldigen Abschiebung sei zeitnah zu rechnen. Eine reale Gefahr des Untertauchens sei gegeben, da er durch sein Verhalten deutlich gezeigt habe, dass er alles tun werde um seine Abschiebung zu verhindern. So habe er sich dem gelinderen Mittel entzogen und nur zufällig von der Polizei aufgegriffen werden können, als er sich hinter einem LKW versteckt habe. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und verfüge über keine Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Verhältnismäßigkeit sei im Hinblick auf die viermaligen rechtskräftigen Verurteilungen durch Strafgerichte gegeben. Mit der abermaligen Verhängung eines gelinderen Mittels sei der vorhandenen Fluchtgefahr nicht wirksam entgegenzutreten. Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt. Am 24.02.2021 erfolgte die Erstbefragung des BF in Hinblick auf seinen dritten Asylantrag. Dabei führte er aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei, er noch nie dort gelebt habe und einen iranischen Akzent spreche. Auch lebe seine gesamte Familie in Österreich und er werde seine Fehler nicht mehr wiederholen. Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 erhob der BF, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aktenvermerk gem. § 40 Abs. 5 massive Begründungsmängel aufweise und der Bescheid sich nicht mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinandersetze. Er habe nicht gegen das gelindere Mittel verstoßen, sondern lediglich verschlafen und sich am 21.02.2021 kränklich gefühlt. Ein massives strafrechtliches Fehlverhalten sei nicht für die Beurteilung von Fluchtgefahr heranzuziehen. Im Bundesgebiet lebe die gesamte Familie des BF, er könne weiterhin bei seinem Bruder oder auch bei seinen Eltern Unterkunft nehmen, diese Personen würden ihn auch finanziell unterstützen. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Einvernahme des Vaters, des Bruders, der Schwester und der Bewährungshelferin des BF; die Behebung des angefochtenen Bescheids und der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen würden. Ebenso wurde ein Antrag auf Kostenersatz in der Höhe der Barauslagen von 30 Euro erstattet.Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 erhob der BF, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aktenvermerk gem. Paragraph 40, Absatz 5, massive Begründungsmängel aufweise und der Bescheid sich nicht mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinandersetze. Er habe nicht gegen das gelindere Mittel verstoßen, sondern lediglich verschlafen und sich am 21.02.2021 kränklich gefühlt. Ein massives strafrechtliches Fehlverhalten sei nicht für die Beurteilung von Fluchtgefahr heranzuziehen. Im Bundesgebiet lebe die gesamte Familie des BF, er könne weiterhin bei seinem Bruder oder auch bei seinen Eltern Unterkunft nehmen, diese Personen würden ihn auch finanziell unterstützen. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Einvernahme des Vaters, des Bruders, der Schwester und der Bewährungshelferin des BF; die Behebung des angefochtenen Bescheids und der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen würden. Ebenso wurde ein Antrag auf Kostenersatz in der Höhe der Barauslagen von 30 Euro erstattet. Am 02.
- und 03.03.2021 übermittelte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt samt Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass aufgrund des Verhaltens des BF beträchtliche Fluchtgefahr vorliege. Beantragt wurden die Abweisung respektive Zurückweisung der Beschwerde, die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung sowie Kostenersatz. Am 08.03.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der vertretene BF befragt wurde. Ebenso wurden sämtliche vom BF beantragten und stellig gemachten Zeugen einvernommen. Im Anschluss verkündete der erkennende Richter mündlich die Entscheidung. Am 22.03.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag des BF auf Übermittlung des schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es ist ein Asylverfahren aufgrund einer neuerlichen Antragstellung am 24.02.2021 im Stande der Anhaltung erstbehördlich anhängig. Der Beschwerdeführer ist Asylwerber. Der Beschwerdeführer reiste am 25.04.2012 legal mit seiner Familie nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde gem. § 3 AsylG mit 01.08.2012 negativ beschieden. Gleichzeitig wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Nach Einbringung einer Beschwerde wurde dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.08.2013 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer reiste am 25.04.2012 legal mit seiner Familie nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde gem. Paragraph 3, AsylG mit 01.08.2012 negativ beschieden. Gleichzeitig wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Nach Einbringung einer Beschwerde wurde dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.08.2013 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF wurde am 18.10.2016 von einem BG wegen § 127 StGB unter Vorbehalt der Strafe, mit einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe schuldig gesprochen. Der BF wurde am 18.10.2016 von einem BG wegen Paragraph 127, StGB unter Vorbehalt der Strafe, mit einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe schuldig gesprochen. Der BF wurde am 03.07.2017 von einem LG wegen §§ 27 Abs. 2a SMG, 12
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren und unter Einbeziehung des Schuldspruches des BG vom 18.10.2016, rechtskräftig verurteilt. Er überließ im bewussten und gewollten zusammenwirken als Beitragstäter auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, öffentlich für mindestens 20 Personen wahrnehmbar, Suchtgift (Cannabiskraut) an andere (verdeckte Ermittler) gegen Entgelt. Der BF wurde am 03.07.2017 von einem LG wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 12
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren und unter Einbeziehung des Schuldspruches des BG vom 18.10.2016, rechtskräftig verurteilt. Er überließ im bewussten und gewollten zusammenwirken als Beitragstäter auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, öffentlich für mindestens 20 Personen wahrnehmbar, Suchtgift (Cannabiskraut) an andere (verdeckte Ermittler) gegen Entgelt. Am 17.07.2017 wurde der BF von einem LG wegen des Delikts des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, unter Verwendung einer Waffe (Holzstock) anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten, Bargeld in der Höhe von 30 Euro, zwei Mobiltelefone im Wert von jeweils 150 Euro sowie eine Musikbox im Wert von 50 Euro abgenötigt.Am 17.07.2017 wurde der BF von einem LG wegen des Delikts des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, unter Verwendung einer Waffe (Holzstock) anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten, Bargeld in der Höhe von 30 Euro, zwei Mobiltelefone im Wert von jeweils 150 Euro sowie eine Musikbox im Wert von 50 Euro abgenötigt. Mit Bescheid vom 21.12.2018 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 AsylG aberkannt. Gleichzeitig wurden eine Rückkehrentscheidung und ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 21.12.2018 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, AsylG aberkannt. Gleichzeitig wurden eine Rückkehrentscheidung und ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Zuletzt wurde der BF von einem LG am 22.01.2019 wegen §§ 27 Abs. 2a
- Fall SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung einer Bewährungshilfe, rechtskräftig verurteilt, da er einem anderen (verdeckten Ermittler) – öffentlich auf einer zur Tatzeit von mindestens 10 Passanten frequentierten Verkehrsfläche - vorschriftswidrig gegen Entgelt Suchtgift (Marihuana) überließ. Zuletzt wurde der BF von einem LG am 22.01.2019 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung einer Bewährungshilfe, rechtskräftig verurteilt, da er einem anderen (verdeckten Ermittler) – öffentlich auf einer zur Tatzeit von mindestens 10 Passanten frequentierten Verkehrsfläche - vorschriftswidrig gegen Entgelt Suchtgift (Marihuana) überließ. Der BF verfügt über faktischen Abschiebeschutz, da er am 24.02.2021 aus dem Stande der Anhaltung seinen nunmehr dritten Asylantrag stellte. Es ist mit einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bzw. baldigen Erledigung des Asylverfahren sowie – im Falle der rechtmäßigen Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes – mit der anschließenden Abschiebung zu rechnen. Der Termin für die Einvernahme vor dem Bundesamt betreffend die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist für den 18.03.2021 geplant. Die diesbezüglichen Verfahrensanordnungen wurden dem BF am 03.03.2021 zugestellt. Der BF verweigerte die Unterfertigung der Übernahmebestätigung. Aktuell finden regelmäßig Charterabschiebungen nach Afghanistan statt. Ende März 2021 ist der nächste Flug geplant. Das Bundesamt führt das Verfahren zum Folgeantrag zügig. Im Falle der rechtmäßigen Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist die Abschiebung des BF noch im März 2021 realistisch möglich. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer wird seit 24.02.2021 in Schubhaft angehalten. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf Am 08.10.2019 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gestartet. Der BF missachtete einen Ladungstermin am 25.10.2019 vor die afghanische Delegation, der ihm mittels Bescheid
§ 46Abs.
2a und 2b FPG vom 14.10.2019, zugestellt am 19.10.2019, nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.Der BF missachtete einen Ladungstermin am 25.10.2019 vor die afghanische Delegation, der ihm mittels Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG vom 14.10.2019, zugestellt am 19.10.2019, nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Am 23.11.2019 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und am 29.11.2019 aus der Beugehaft der afghanischen Botschaft vorgeführt. Nach zusätzlichem Telefoninterview mit den Eltern des BF am 13.12.2019 erfolgte die Zustimmung zur HRZ Ausstellung durch die afghanische Vertretungsbehörde. Am 15.12.2019, wurde der BF festgenommen. Am 16.12.2019 wurde über ihn die Schubhaft angeordnet. Am 16.12.2019 erhielt das BFA die Buchungsbestätigung für eine Einzelabschiebung am 05.01.
- Der BF stellte am 17.12.2019 einen Folgeantrag. Am 18.12.2019 wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 6 FPG persönlich zugestellt. Der BF stellte am 17.12.2019 einen Folgeantrag. Am 18.12.2019 wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt. Mit Bescheid vom 20.12.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz betreffend den Folgeantrag gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 26.12.2019 wurde die Aufhebung für nicht rechtmäßig erklärt und der Bescheid aufgehoben. Mit Bescheid vom 20.12.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz betreffend den Folgeantrag gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 26.12.2019 wurde die Aufhebung für nicht rechtmäßig erklärt und der Bescheid aufgehoben. Am 30.12.2019 wurde der BF in ein mit Bescheid angeordnetes gelinderes Mittel gem. § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG entlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.12.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. Am 30.12.2019 wurde der BF in ein mit Bescheid angeordnetes gelinderes Mittel gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG entlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.12.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020 wurde der Antrag auf internationalem Schutz des BF gem. § 68 AVG zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF samt Verfahrensanordnung gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG am 25.02.2020 durch persönliche Übergabe zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020 wurde der Antrag auf internationalem Schutz des BF gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF samt Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG am 25.02.2020 durch persönliche Übergabe zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Am 01.02.2021 wurde von einer PI telefonisch mitgeteilt, dass der BF seiner Meldeverpflichtung seit 27.01.2021 nicht nachgekommen sei. Am 04.02.2021 erschien der BF persönlich bei der PI und teilte mit, dass er krank war und deswegen zu Hause blieb. Zuletzt erschien der BF am 19.02.2021 vormittags zu der angeordneten periodischen Meldeverpflichtung. Am 19.02.2021 wurde ein Festnahmeauftrag für die Abschiebung am 23.02.2021 an die zuständige PI übermittelt. Der BF kam am 21.02.2021 dem mit Bescheid des Bundesamts angeordneten gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nicht nach. Die Polizei hielt am 21.02.2021, um 12:30 und um 19:30 Uhr Nachschau an der Wohnadresse des BF, wo er nicht angetroffen werden konnte. Am 21.02.2021, um 19:45 Uhr, wurde der BF zufällig von der Polizei aufgegriffen, als er sich hinter einem stehenden LKW versteckte. Am 22.02.2021 wurde dem BF die Information über die geplante Abschiebung mit dem Charter am 23.02.2021 persönlich zugestellt. Der BF verweigerte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. Die für den 23.02.2021 geplante Abschiebung des BF scheiterte ohne sein Zutun. Am 24.02.2021 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und stellte während der Anhaltung im Zuge dieser Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte diesen zweiten Folgeantrag in Missbrauchsabsicht. Dies tat er ausschließlich um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Das Bundesamt stellte dem BF einen begründeten Aktenvermerk nach § 40 Abs. 5 BFA-VG zu und hielt die Anhaltung aufrecht. Das Bundesamt stellte dem BF einen begründeten Aktenvermerk nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zu und hielt die Anhaltung aufrecht. Das Bundesamt setzte den BF mit Verfahrensanordnung vom 03.03.2021 in Kenntnis, dass davon ausgegangen werde, dass bezüglich des Asylfolgeantrages entschiedene Sache vorliege und beabsichtigt sei den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Der Termin für die Einvernahme wurde vom Bundesamt für den 18.03.2021 anberaumt. Der BF verweigerte am 03.03.2021 die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. Das Bundesamt führt das Asylverfahren zügig. Der BF ist in hohem Ausmaß nicht vertrauenswürdig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen, sich vor den Behörden verborgen halten und sich dem Verfahren entziehen. Familiäre und soziale Komponente In Wien lebt die Kernfamilie des BF, er verfügt über ein soziales Netz in Österreich und spricht Deutsch. Der BF ist volljährig und hat keine Sorgepflichten. Weder die Familie noch sein soziales Netz werden ihn an einem Untertauchen hindern. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist mittellos und war im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Der BF verfügt im Bundesgebiet über eine Meldeadresse. Seine Kernfamilie ist bereit ihn zu unterstützen. Er kann weiterhin Unterkunft bei seinem Bruder nehmen, auch könnte er bei seinem Vater wohnen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister (IZR) sowie in das GVS-Informationssystem.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Volljährigkeit stehen aufgrund des erlangten HRZ und des im Akt einliegenden Identitätsnachweise fest, dessen Existenz sich insbesondere aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) ergibt. Sein Aufenthaltsstatus steht aufgrund der vorliegenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen fest und geht ebenfalls aus IZR hervor. Der Folgeantrag aus dem Stande der Anhaltung ist der Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2021 zu entnehmen. Die diesbezüglichen Feststellungen blieben unbestritten. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF sind einem aktuellen Strafregisterauszug, sowie den im Akt einliegenden Kopien der Urteile entnommen. Dass zum Entscheidungszeitpunkt mit der Aberkennung des dem BF aufgrund der Asylantragstellung am 24.02.2021 zukommenden faktischen Abschiebeschutzes am 18.03.2021 zu rechnen war, ergibt sich aus der diesbezüglich im Gerichtsakt einliegenden Verfahrensanordnung. Dass der BF die Unterfertigung der Übernahmebestätigung verweigerte ergibt sich aus dem Vermerk am Zustellschein vom 03.03.2021 (OZ 19). Aus diesem Umstand ergibt sich auch, dass das Bundesamt das Asylverfahren zügig führt. Dass regelmäßige Charterabschiebungen nach Afghanistan durchgeführt werden und der nächste Flug für Ende Marz 2021 geplant ist ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamts und entspricht dem Gerichtswissen über die Charterplanung des BMI. Zum Entscheidungszeitpunkt war – im Falle der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes am 18.03.2021 und der gerichtlichen Bestätigung – somit die Abschiebung des BF in Zusammenschau mit dem bereits positiv abgeschlossenen HRZ Verfahren - noch im März 2021 als realistisch möglich einzustufen. Sämtliche zitierten Bescheide des Bundesamts, sowie die Zustellnachweise liegen dem Gerichtsakt ein. Abgesehen von einer aus der Krankendatei hervorgehenden Anpassungsstörung, die im PAZ medikamentös behandelt wird, sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Sowohl vor dem BFA als auch vor dem erkennenden Gericht gab der BF an, gesund zu sein. Es waren sohin ein grundsätzlich guter Gesundheitszustand und die Haftfähigkeit des BF festzustellen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.02.2021 ergibt sich aus der Anhaltedatei.
- Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Die Einleitung des HRZ-Verfahrens ergibt sich aus dem im Akt einliegenden internen Schriftverkehr des Bundesamts vom 08.10.
- Der Mitwirkungsbescheid des Bundeamts IFA XXXX vom 14.10.2019 für den Ladungstermin am 25.10.2019, sowie der vom BF persönlich am 19.10.2019 unterfertigte Zustellnachweis liegt im Gerichtsakt ein. Ebenso liegt ein Bericht über den am 25.10.2019 durchgeführten Interviewtermin im Akt ein, aus dem hervorgeht, dass der BF nicht zum Interview erschienen ist. Der Mitwirkungsbescheid des Bundeamts IFA römisch 40 vom 14.10.2019 für den Ladungstermin am 25.10.2019, sowie der vom BF persönlich am 19.10.2019 unterfertigte Zustellnachweis liegt im Gerichtsakt ein. Ebenso liegt ein Bericht über den am 25.10.2019 durchgeführten Interviewtermin im Akt ein, aus dem hervorgeht, dass der BF nicht zum Interview erschienen ist. Die Bescheide und Nachweise über die anschließende Festnahme und Vorführung vor die afghanische Botschaft sowie die Berichte über die weiteren Interviewtermine liegen dem Gerichtsakt ein. Die Asylantragstellung des BF am 17.12.2019 im Stande der Schubhaft ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 18.12.
- Der Beschluss des BVwG vom 26.12.2019, mit dem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtmäßig erkannt und der mündlich verkündete Bescheid aufgehoben wurde, liegt vor. Die Feststellung zur Anordnung des gelinderen Mittels ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamts, IFA XXXX , vom 30.12.2019, dem BF persönlich am 30.12.2019 zugestellt. Die Feststellung zur Anordnung des gelinderen Mittels ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamts, IFA römisch 40 , vom 30.12.2019, dem BF persönlich am 30.12.2019 zugestellt. Der zurückweisende Bescheid des Bundesamts vom 21.02.2020, IFA XXXX ,
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache samt der Zustellbestätigung vom 25.02.2020 liegt dem Gerichtsakt ein. Der zurückweisende Bescheid des Bundesamts vom 21.02.2020, IFA römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache samt der Zustellbestätigung vom 25.02.2020 liegt dem Gerichtsakt ein. Berichte der zuständigen PI vom 01.02.2021 und vom 04.02.2021, dass der BF seiner Meldeverpflichtung seit 27.01.2021 nicht nachgekommen ist, am 04.02.2021 persönlich vorsprach und sich rechtfertigte krank gewesen zu sein, liegen dem Gerichtsakt ein. Dass der BF zuletzt am 19.02.2021 seiner periodischen Meldeverpflichtung nachkam und diese am 21.02.2021 missachtete, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Bericht der zuständigen PI vom 21.02.2021, aus dem unzweifelhaft hervorgeht, dass der BF nicht am 21.02.2021 auf der PI erschienen ist und eine zweimalig durchgeführte Nachschau an der Wohnadresse des BF am 21.02.2021, um 12:30 und um 19:30 Uhr ergeben hat, dass der BF nicht an der Wohnadresse anwesend war. Dass der BF am 21.02.2021, um 19:45 Uhr in einem anderen Wiener Gemeindebezirk, hinter einem LKW versteckt von der Polizei aufgegriffen wurde und festgenommen wurde, ergibt sich aus der Festnahmemeldung vom 21.02.2021 in Zusammenschau mit den unten näher ausgeführten nicht glaubhaften Aussagen des BF im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt und im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde führte der BF aus, dass er am 21.02.2021 verschlafen habe und sich danach kränklich fühlte. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt führte er zunächst diesen Entschuldigungsgrund an, verstrickte sich jedoch im Anschluss der Einvernahme in Widersprüche. Er wäre bei seinem Bruder gewesen, bei dem er wohnhaft sei und wäre er dann für eine Stunde Luft schnappen gegangen. Er wüsste nicht, warum er dann beim Luft schnappen nicht zur Polizei gegangen sei. Nach Vorhalt, dass die LPD mittags und abends an seiner Meldeadresse war, gab er zu Protokoll, dass er mit seinem Bruder zum Anwalt im
- Bezirk gegangen sei. Dies soll um 13:00 Uhr gewesen sein. Auf Vorhalt des Bundesamtes, warum er bei Krankheit an einem Sonntag zu einem Anwalt gehe, antwortete er lediglich unzusammenhängend, dass dieser eigentlich auch der Anwalt von seinem Bruder sei. Auf die Frage, warum er sich bei der Festnahme im
- Bezirk befunden und sich hinter einem LKW versteckt habe, gab er als Antwort, dass er sein Handy vor ca. 1,5 Wochen verloren und er es im Gebüsch gesucht habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der BF vom erkennenden Richter genau zu den Gründen der nichterfolgten Meldung bei der PI und zu dem angeblich verlorenen Handy befragt. Hier verstrickte sich der BF in weitere Widersprüche: R: Haben Sie Ihr Handy wiedergefunden? BF: Nein, ich habe mein Handy nicht wieder. Ich war auf dem Weg zu meiner Familie in die Breitenfurter Straße. Auf dem Weg wurde ich von der Polizei festgenommen. Es war dort eine Baustelle und ein LKW. R: Sie haben gesagt, Sie haben Ihr Handy nicht wiedergefunden, [warum] können Sie mir sagen, warum in Ihren Effekten ein I-Phone schwarz befindet? BF: Ich war ein bisschen nervös, an dem Tag, wo ich mein Handy verloren habe. Meine Schwester hat mir gesagt, dass sie mir ein neues Handy geschenkt hat. Das Handy, das sie mir geschenkt hat, ist das, was sich in meinen Effekten befindet. R: Warum haben Sie bei der Polizeistation nicht angerufen und gesagt, dass Sie krank sind? BF: Ich hatte kein Handy. R: Sie haben von der Schwester ein Handy geschenkt bekommen haben und sind auch mit einem Handy festgenommen worden, können Sie mir bitte erklären, wie ich das verstehen soll? BF: Das Handy, das ich bei mir hatte, habe ich von meiner Schwester geschenkt bekommen habe. Wie soll ich das sagen? Die Woche davor hatte ich kein Handy gehabt. Das war vom
- Februar weg. Deswegen konnte ich nicht telefonieren. Der BF konnte nicht nachvollziehbar erklären, warum es ihm nicht möglich war sich bei der PI telefonisch zu entschuldigen. Vielmehr entstand für den Richter aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung der Anschein, dass die Aussagen bezüglich des Verlustes des Handys eine Schutzbehauptung darstellen, um das Verstecken hinter dem LKW zu rechtfertigen. Des Weiteren brachte der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung am 08.03.2021 vor, dass er am 21.02.2021 schwer krank bei seiner Familie gewesen sei und nicht aufstehen habe können, erst ab 18:00 Uhr sei es ihm wieder gut gegangen. Dies steht im direkten Widerspruch zu seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt, wo er angab gegen 13:00 Uhr mit seinem Bruder zum Anwalt im
- Bezirk gegangen zu sein. Im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme der Schwester des BF gab diese an, dass der BF im Zeitraum von 14.
- – 21.02.2021 bei seinem Bruder geschlafen habe. Auf die konkrete Frage, wann er das letzte Mal in der elterlichen Wohnung geschlafen habe, gab sie an - als er krank war vielleicht - sie konnte jedoch diesbezüglich keine Angaben zum Datum machen. Auch der Vater des BF wurde konkret dazu befragt, wann sein Sohn das letzte Mal in der elterlichen Wohnung geschlafen habe. Er beantwortete die Frage zunächst mit einer Woche vor seiner Festnahme - sei er zu Hause gewesen - aber er selbst habe ihn nicht gesehen, da er erst am Abend nach Hause gekommen sei. Seine Tochter habe es ihm ausgerichtet. Nachdem der Richter die Frage wiederholte gab der Vater des BF lediglich an: „Er wurde draußen festgenommen, nicht bei uns.“ Auch der Bruder des BF wurde zeugenschaftlich einvernommen und antwortete auf dieselbe Frage: „Daran kann ich mich nicht erinnern“. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, dass er Teile des Protokolls der Einvernahme vor dem Bundesamt richtigstellen wolle: (S 8 der VHS) „BF: Es war so. Wo ich am
- festgenommen worden bin, dass ich bei meiner Familie in der Breitenfurter Straße im
- Bezirk war. Ich war nicht bei meinem Bruder, sondern bei meiner Familie. Ich war den ganzen Tag krank. Ich war ungefähr eine Woche krank, ab dem
- Februar. Ich habe mich trotzdem bei der Polizeistation gemeldet. Am
- war ich nicht bei meinem Bruder. Am Abend bin ich wieder gesund geworden. Es war Nachmittag, wo ich mit meinem Bruder zum Anwalt seines Freundes gegangen bin. Von dort bin ich zu meiner Familie gegangen. Ich habe das gemacht, obwohl es mir schlecht gegangen ist.“ Auf die Frage warum der BF das Protokoll unterschrieben habe, antwortete dieser, dass es vielleicht zu einem Übersetzungsfehler gekommen sei. In Anbetracht, dass der BF die gesamte mündliche Verhandlung in deutscher Sprache führen konnte und in Österreich die Schule besucht hat, ist dieses Vorbringen des BF nicht glaubhaft und in Zusammenschau mit seinen übrigen Angaben in der Verhandlung und vor dem Bundesamt auch inhaltlich nicht schlüssig nachvollziehbar. Vom Richter abermals konkret befragt, warum er seiner Meldeverpflichtung am 21.02.2021 bei der Polizei nicht nachgekommen sei, antwortete der BF im Anschluss folgendermaßen: (S. 9 der VHS) BF: Vom
- Februar war ich eine Woche lang krank. Ich habe das nicht einmal meiner Familie gesagt. Da ich nicht versichert bin, bin ich auch nicht zum Arzt gegangen. Dann war ich alle zwei Tage bei meinem Bruder, da ich mich auf der PI melden musste. Am
- war ich bei meiner Familie und ich war schwerkrank, ich konnte nicht aufstehen. Nachdem ich aufgestanden bin, konnte ich nicht so gut sehen. Wenn ich gegessen habe, habe ich eine halbe Stunde danach Magenschmerzen bekommen und manchmal erbrochen. Am
- war es um 18 Uhr, ging es mir langsam wieder gut. Ich konnte wieder aufstehen, Gott sei Dank. Ich bin rausgegangen in der Nacht, da ich mein I-Phone verloren habe, wo die Polizei mich festgenommen hat. Ich habe dort mein Handy verloren. Nach einer Woche habe ich es an diesem Ort wieder gesucht. Der BF verwickelte sich laufend in Widersprüche, so gab er zunächst an, eine Woche krank gewesen zu sein und am Abend des
- wieder gesund geworden zu sein, jedoch bereits am Nachmittag mit seinem Bruder zum Anwalt seines Freundes gegangen zu sein. Nur wenige Fragen später führte er aus, am
- derart schwerkrank gewesen zu sein, dass er in der Früh nicht aufstehen konnte, sondern erst um 18:00 Uhr und danach „rausgegangen sei“ um sein Handy zu suchen wobei er von der Polizei festgenommen wurde. Die Angaben des BF sind in sich nicht schlüssig, chronologisch nicht nachvollziehbar und decken sich auch nicht mit den Angaben der Schwester, des Bruders und des Vaters des BF. Für den Richter entstand der Eindruck, dass der BF im Zuge seiner Antworten in der mündlichen Verhandlung versuchte Argumente zu erfinden um den Verstoß gegen die Meldeverpflichtung zu rechtfertigen. Der BF konnte nicht schlüssig darlegen, warum er der Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist und warum er sich nicht telefonisch entschuldigt hat. Dass der BF die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung betreffend die Information über die bevorstehende Abschiebung verweigerte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Vermerk. Dass die Abschiebung des BF scheiterte, da die Plätze am Charter vom 23.02.2021 reduziert wurden, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dieser Umstand ist dem BF nicht zuzurechnen. Die Asylantragstellung im Stande der Anhaltung ergibt sich aus dem Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt. Zur Feststellung hinsichtlich der Stellung des Asylantrags rein aus verzögerungstaktischen Gründen ist auszuführen, dass der BF seinen neuerlichen Antrag in der Erstbefragung zusammengefasst damit begründete, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan laufend verschlechtere, er noch nie in Afghanistan gelebt habe und aufgrund seines iranischen Akzentes nicht richtig akzeptiert werden würde. Des Weiteren lebe seine gesamte Familie hier und er wolle von ihr nicht getrennt werden. Er wolle sich ein ordentliches Leben aufbauen, arbeite schon beim Roten Kreuz und wolle seine Fehler nicht wiederholen. Als Rückkehrbefürchtung gab er an, wie ein Ausländer behandelt zu werden und vielleicht sogar entführt zu werden. Des Weiteren führte er aus, über die Änderungen seines Fluchtgrundes seit seinem negativen Bescheid gewusst zu haben. Der zurückweisende Bescheid betreffend den zweiten Asylantrag des BF wurde ihm am 25.02.2020 zugestellt. Dennoch wartete der BF mit der Stellung seines dritten Asylantrages bis zum 24.02.2021 – dem Zeitpunkt wo er im Rahmen der Anhaltung informiert wurde, dass beabsichtigt sei die Schubhaft anzuordnen – zu. Der BF hat – obwohl er sich aufgrund des angeordneten gelinderen Mittels sich regelmäßig alle zwei Tage auf einer Polizeiinspektion gemeldet hat, zu keinem Zeitpunkt in Freiheit die Gelegenheit genutzt einen Asylantrag zu stellen. Dies wird noch durch die Aussage des Bruders des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung am 08.03.2021 verstärkt, da dieser – nach einem Beratungsgespräch - spätestens am 16.02.2021 den BF informierte, dass dieser einen weiteren Asylantrag stellen solle. Im Zuge der mündlichen Verhandlung dazu konkret befragt warum er keinen Asylantrag bei einem seiner Termine bei der Polizei gestellt habe, antwortete der BF, dass er nicht gewusst habe, dass er bei der Polizei einen dritten Asylantrag stellen hätte können. Dieser Behauptung des BF kommt keine Glaubhaftigkeit zu, da es nicht lebensnahe scheint, im Wissen, einen weiteren Asylantrag stellen zu wollen, es fast ein Jahr lang zu verabsäumen sich die Information einzuholen - wo und wie eine Asylantragstellung möglich ist - dies selbst nach Beratung durch seinen Bruder zu unterlassen und stattdessen mit der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Anordnung der Schubhaft, aufgrund eines zeitnah bevorstehenden Abschiebetermins, zuzuwarten. Des Weiteren nannte der BF im Zuge der Erstbefragung am 24.02.2021, wie oben ausgeführt, keine konkreten neuen Fluchtgründe die sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den zweiten Asylantrag ergeben haben. Auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.03.2021 – ausdrücklich dazu befragt – brachte der BF keine individuellen konkreten neue Fluchtgründe gegen seine Person vor. Aus all diesen Überlegungen ergibt sich für das Gericht klar, dass der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in reiner Verschleppungsabsicht stellte, sodass eine entsprechende Tatsachenfeststellung zu treffen war. Das Bundesamt stellte dem BF am 24.02.2021 den begründeten Aktenvermerk nach § 40 Abs. 5 BFA-VG zu. Die Verzögerungsabsicht durch die Asylantragstellung begründete das Bundesamt in diesem Aktenvermerk, nach ausführlicher Wiedergabe des Sachverhaltes und Verfahrensganges, nachvollziehbar mit dem Umstand des Zeitpunktes der Asylantragstellung nach Information über die bevorstehende Abschiebung.Das Bundesamt stellte dem BF am 24.02.2021 den begründeten Aktenvermerk nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zu. Die Verzögerungsabsicht durch die Asylantragstellung begründete das Bundesamt in diesem Aktenvermerk, nach ausführlicher Wiedergabe des Sachverhaltes und Verfahrensganges, nachvollziehbar mit dem Umstand des Zeitpunktes der Asylantragstellung nach Information über die bevorstehende Abschiebung. Die Verfahrensanordnung vom 03.03.2021 über die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sowie der Zustellnachweis, auf dem der BF die Unterschrift verweigerte, liegen im Akt ein. Die zügige Verfahrensführung ergibt sich daraus, dass eine weitere Einvernahme bereits für den 18.03.2021 angesetzt und die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes geplant war. Die Feststellung zur mangelnden Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem Vorverhalten des Beschwerdeführers, das zu insgesamt vier strafrechtlichen Verurteilungen wegen Suchmittel- und Eigentumsdelikten geführt hat, in Zusammenschau mit den widersprüchlichen Angaben des BF im aktuellen Verfahren. Der BF unterließ es im Zuge der mündlichen Verhandlung trotz Rückfrage des Richters aus eigenem seine Verurteilung wegen des Deliktes des schweren Raubes zu nennen. Erst vom Richter darauf hingewiesen und zusätzlich aufmerksam gemacht, dass auch damals seine gesetzlichen Vertreter bei der Urteilsverkündung nicht anwesend waren, äußerte sich der BF: „Ach ja. Weil meine Familie hat es vielleicht nicht mitbekommen. Ich sollte meiner Familie davon erzählen.“ Der BF widersprach sich mehrmals bei den Angaben zu seinem Verbleib am 21.02.2021 und versuchte durch nicht glaubhaftes Vorbringen die Nichtbefolgung der periodischen Meldeverpflichtung zu rechtfertigen, verweigerte im Verfahren mehrmals die Unterschrift bei der Übernahme von verfahrensrelevanten Dokumenten, wie insbesondere der Verfahrensanordnung vom 03.03.2021, für das laufende Asylverfahren. Aufgrund seines beschriebenen Verhaltens war der BF als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Auch die als Zeugin einvernommene Bewährungshelferin des BF konnte diesen vom Richter gewonnen Eindruck nicht erschüttern. Die Bewährungshelferin führte zwar aus, dass sie den Eindruck habe, dass er regelmäßig seiner Meldeverpflichtung nachkomme und nicht untertauchen werde. Jedoch beschränkt sich Ihre Wahrnehmung auf Telefonate mit dem BF und dem persönlichen Kontakt mit dem BF eine Woche vor seiner Festnahme am 21.02.2021, womit sie keine Auskunft über das Verhalten des BF am Tag der Festnahme geben konnte. Die Gefahr des Untertauchens ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes klar gegeben, da der BF– trotz Ausreiseverpflichtung – nicht ausreiste und es dem BF insbesondere im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen ist, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Dass er nunmehr angibt kooperationsbereit zu sein, lässt vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung im Falle der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und seines bisher gezeigten Verhaltens dennoch nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seinem Verfahren stellen würde. So stellte er aus dem Stande der Anhaltung – trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – einen Asylfolgeantrag und verweigerte die Unterschrift bei der Entgegennahme von verfahrensgegenständlichen Schriftstücken des Bundesamts. Der BF konnte auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen, dass die Stellung des Folgeantrages nicht lediglich der Verzögerung seiner Abschiebung diente. Zu widersprüchlich sind seine hierzu vor dem BFA wie auch dem BVwG getätigten Angaben. Aus seinem Gesamtverhalten geht klar hervor, dass er seine – glaublichen – Rechte über die Gesetze Österreichs stellt und damit zur Befolgung Letzterer verhalten werden muss.
- Zur familiären und sozialen Komponente Die Feststellung, dass die Kernfamilie im Bundesgebiet lebt und ihn unterstütze würde steht unstrittig fest. Auch ist unstrittig, dass der BF sowohl bei seinem Bruder, als auch bei seinen Eltern Unterkunft nehmen könnte. Dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ist einem rezenten Sozialversicherungsauszug entnommen und wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vom BF und den einvernommenen Zeugen bestätigt. Aus diesem Auszug ergibt sich, dass der BF – ohne vorangegangene Beschäftigung – in den Jahren 2015 bis 2020 Arbeitslosengeld bezogen hat. Seit 31.01.2020 scheinen keine weiteren Bezüge auf. Die Familie des BF konnte ihn schon bisher nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen und ihn nicht von Suchtmitteldelikten und Eigentumsdelikten abhalten. Dieser Eindruck hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung nochmals verstärkt. Der BF führte hier selbst aus, dass seine Familie von seiner Verurteilung wegen schweren Raubes vielleicht gar nichts mitbekommen habe und er ihr davon erzählen sollte. Auch die vom Bruder des BF vorgebrachten, glaubhaften Bemühungen, der Beratung des BF und des Versuchs, ihn für eine freiwillige Tätigkeit beim Roten Kreuz anzumelden, hinderten den BF nicht, unentschuldigt gegen die periodische Meldeverpflichtung zu verstoßen. Aus diesen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterstützungswilligkeit seiner Familie in zukünftig von einem Untertauchen abhalten würde. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
- Zu A) 1.1 Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes idgF lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes idgF lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 Bundesverfassungsgesetz vom
- November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
- November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zur Notwenigkeit einer Missbrauchsabsicht bei einer Schubhaftverhängung in Zusammenhang mit § 40 Abs. 5 BFA-VG führte der VwGH in seinem Beschluss vom 27.08.2020, Zl. Ro 2020/21/0003 aus: Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG genannten Festnahmeauftrages
§ 34Abs.
3 Z 1 oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 13 bis 15, sowie VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 11) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden.Zur Notwenigkeit einer Missbrauchsabsicht bei einer Schubhaftverhängung in Zusammenhang mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG führte der VwGH in seinem Beschluss vom 27.08.2020, Zl. Ro 2020/21/0003 aus: Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG genannten Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FPG angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 13 bis 15, sowie VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 11) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden. Es spricht dann aber auch grundsätzlich nichts dagegen, in einem weiteren Schritt - über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 iVm dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FPG unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FPG bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft, wie das BVwG meint, allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 14).Es spricht dann aber auch grundsätzlich nichts dagegen, in einem weiteren Schritt - über die nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit dem letzten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, FPG unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach Paragraph 67, FPG bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft, wie das BVwG meint, allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 14). In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004)In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004) 1.3. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid und Anhaltung seit 24.02.2021): 1.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid und Anhaltung seit 24.02.2021): Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist.
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung
§ 59Abs.
5 FPG nicht bedarf.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung
Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht bedarf. Für die Anordnung der Schubhaft müssen Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und – diesfalls – Missbrauchsabsicht der Folgeantragstellung vorliegen. Wird der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gestellt, so setzt die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (§ 76 Abs. 2 letzter Satz FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG).Für die Anordnung der Schubhaft müssen Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und – diesfalls – Missbrauchsabsicht der Folgeantragstellung vorliegen. Wird der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG gestellt, so setzt die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG). Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft liegt insofern vor, als der erwachsene BF in Österreich zwar über seine Kernfamilie und eine Meldeadresse verfügt, jedoch keiner legalen Beschäftigung nachgeht, seit 31.01.2021 auch kein Arbeitslosengeld mehr bezieht und seinen Lebensunterhalt nicht aus offiziellen Quellen finanziert. Der BF hat dem gelinderen Mittel nicht Folge geleistet.
§ 77Abs.
4 FPG ist die Schubhaft anzuordnen, wenn der Fremde seiner Verpflichtung nach § 77 Abs. 3 FPG nicht Folge leistet. Es liegen auch keine Krankheiten vor, welche die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Das Bundesamt hat zügig die Verfahrensschritte im laufenden Asylverfahren gesetzt. Mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist im Laufe der nächsten drei Wochen zu rechnen. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan kann aufgrund des bereits abgeschlossenen HZR Verfahrens nach der Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgen. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens besteht eine hohe Fluchtgefahr, die nicht durch seine soziale Anknüpfung und die Meldeadresse relativiert werden kann. Durch die Nichtbefolgung der periodischen Meldeverpflichtung, dem Verstecken hinter einem LKW vor der Polizei und die Stellung eines Folgeantrages in Missbrauchsabsicht – zum Zweck der Verzögerung seiner Abschiebung – im Stand der Anhaltung, hat der BF deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich, in Freiheit belassen, dem Asylverfahren nicht stellen wird, sondern sein Verfahren durch Untertauchen weiter zu verzögern versuchen wird. Dieser Umstand wird noch durch die Tatsache verstärkt, dass der BF auch die Übernahme von Verfahrensanordnungen für das laufende Asylverfahren verweigerte.Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft liegt insofern vor, als der erwachsene BF in Österreich zwar über seine Kernfamilie und eine Meldeadresse verfügt, jedoch keiner legalen Beschäftigung nachgeht, seit 31.01.2021 auch kein Arbeitslosengeld mehr bezieht und seinen Lebensunterhalt nicht aus offiziellen Quellen finanziert. Der BF hat dem gelinderen Mittel nicht Folge geleistet.
Paragraph 77, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft anzuordnen, wenn der Fremde seiner Verpflichtung nach Paragraph 77, Absatz 3, FPG nicht Folge leistet. Es liegen auch keine Krankheiten vor, welche die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Das Bundesamt hat zügig die Verfahrensschritte im laufenden Asylverfahren gesetzt. Mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist im Laufe der nächsten drei Wochen zu rechnen. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan kann aufgrund des bereits abgeschlossenen HZR Verfahrens nach der Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgen. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens besteht eine hohe Fluchtgefahr, die nicht durch seine soziale Anknüpfung und die Meldeadresse relativiert werden kann. Durch die Nichtbefolgung der periodischen Meldeverpflichtung, dem Verstecken hinter einem LKW vor der Polizei und die Stellung eines Folgeantrages in Missbrauchsabsicht – zum Zweck der Verzögerung seiner Abschiebung – im Stand der Anhaltung, hat der BF deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich, in Freiheit belassen, dem Asylverfahren nicht stellen wird, sondern sein Verfahren durch Untertauchen weiter zu verzögern versuchen wird. Dieser Umstand wird noch durch die Tatsache verstärkt, dass der BF auch die Übernahme von Verfahrensanordnungen für das laufende Asylverfahren verweigerte. Auch die erforderliche Missbrauchsabsicht ist gegeben: Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, besteht kein Zweifel, dass der BF seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz – wie von der oben dargestellten Judikatur gefordert – „einzig und allein“ zu dem Zweck stellte, den Vollzug seiner Abschiebung zu verzögern oder gar zu verhindern. Das Bundesamt hat dies im Aktenvermerk nach § 40 Abs. 5 BFA-VG auch nachvollziehbar mit dem Zeitpunkt der Folgeantragstellung begründet. Auch die erforderliche Missbrauchsabsicht ist gegeben: Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, besteht kein Zweifel, dass der BF seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz – wie von der oben dargestellten Judikatur gefordert – „einzig und allein“ zu dem Zweck stellte, den Vollzug seiner Abschiebung zu verzögern oder gar zu verhindern. Das Bundesamt hat dies im Aktenvermerk nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG auch nachvollziehbar mit dem Zeitpunkt der Folgeantragstellung begründet. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar über seine Kernfamilie und einen Wohnsitz im Inland verfügt, jedoch kein soziales Netz in einem Ausmaß hat, dass im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen ausreichend war. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich des Folgeantrages war in naher Zukunft zu erwarten. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal eine Effektuierung der Abschiebung nach rechtskräftiger Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in Kürze zu erwarten ist und das massive strafrechtliche relevanten Fehlverhalten – rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes und wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz –
§ 76Abs 2a FPG in die Abwägung einzubeziehen war.
Der BF ist gesund und haftfähig und es besteht keine derartige soziale Verankerung des BF im Inland, die seine Interessen an einem Verbleib in Freiheit in einer Abwägung zu öffentlichen Interessen rechtfertigen würden. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar über seine Kernfamilie und einen Wohnsitz im Inland verfügt, jedoch kein soziales Netz in einem Ausmaß hat, dass im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen ausreichend war. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich des Folgeantrages war in naher Zukunft zu erwarten. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal eine Effektuierung der Abschiebung nach rechtskräftiger Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in Kürze zu erwarten ist und das massive strafrechtliche relevanten Fehlverhalten – rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes und wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz –
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in die Abwägung einzubeziehen war. Der BF ist gesund und haftfähig und es besteht keine derartige soziale Verankerung des BF im Inland, die seine Interessen an einem Verbleib in Freiheit in einer Abwägung zu öffentlichen Interessen rechtfertigen würden. Auch ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da nicht damit zu rechnen ist, dass der BF angesichts seines gezeigten Vorverhaltens einem gelinderen Mittel nachkommen würde. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass er nicht untertauchen würde, um sein Verfahren betreffend seinen Asylfolgeantrag abzuwarten. Die Anordnung der Schubhaft wurde daher nicht ausschließlich auf die Ausreiseunwilligkeit des BF gestützt. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung): Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 (Verletzung einer Verpflichtung aus einem Bescheid nach § 46 Abs. 2 sowie Verweigerung der Bestätigung der Übernahme von Verfahrensanordnungen im laufenden Asylverfahren), 5 (Asylfolgeantragstellung in Verzögerungsabsicht trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im Stande der Anhaltung), 7 (Nichtnachkommen der periodischen Meldeverpflichtung) und 9 FPG (aufgrund des gezeigten Vorverhaltens wird das vorhandene soziale Netz den BF weiterhin nicht am Untertauchen hindern) Fluchtgefahr vorliegt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, (Verletzung einer Verpflichtung aus einem Bescheid nach Paragraph 46, Absatz 2, sowie Verweigerung der Bestätigung der Übernahme von Verfahrensanordnungen im laufenden Asylverfahren), 5 (Asylfolgeantragstellung in Verzögerungsabsicht trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im Stande der Anhaltung), 7 (Nichtnachkommen der periodischen Meldeverpflichtung) und 9 FPG (aufgrund des gezeigten Vorverhaltens wird das vorhandene soziale Netz den BF weiterhin nicht am Untertauchen hindern) Fluchtgefahr vorliegt. Im gegenständlichen Fall geht das erkennende Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung von einer weiteren Anhaltedauer von insgesamt nur wenigen Wochen aus, da mit einer Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (Einvernahmetermin 18.03.2021), samt Prüfung durch das BVwG, im Laufe der kommenden drei Kalenderwochen zu rechnen ist und im Falle der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes – aufgrund des abgeschlossenen HRZ-Verfahrens und der regelmäßig durchgeführten Charter-Abschiebungen – zeitnah mit einer Abschiebung zu rechnen ist. In Anbetracht der erwarteten kurzen Anhaltedauer, in Zusammenschau mit dem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF nach § 76 Abs 2a FPG ist die weitere Anhaltung zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls verhältnismäßig. Im gegenständlichen Fall geht das erkennende Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung von einer weiteren Anhaltedauer von insgesamt nur wenigen Wochen aus, da mit einer Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (Einvernahmetermin 18.03.2021), samt Prüfung durch das BVwG, im Laufe der kommenden drei Kalenderwochen zu rechnen ist und im Falle der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes – aufgrund des abgeschlossenen HRZ-Verfahrens und der regelmäßig durchgeführten Charter-Abschiebungen – zeitnah mit einer Abschiebung zu rechnen ist. In Anbetracht der erwarteten kurzen Anhaltedauer, in Zusammenschau mit dem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF nach Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist die weitere Anhaltung zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls verhältnismäßig. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. Kosten:Zu Spruchpunkt römisch drei. Kosten:
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand,
§ 1Z. 2 Vw
G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
§ 1Z. 2 Vw
G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand, sohin insgesamt 887,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand,
Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand, sohin insgesamt 887,20. Dem BF gebührt
§ 35Abs 1 Vw
GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2240010.1.00