RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlG313 2218379-1 Spruch, G313 2218379-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 28Abs.
2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognose zwischen jenen nach dem ersten und dem fünfnten Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen ist.Im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181, wird dazu ausgeführt, dass bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie bestimmt, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Und es muss angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung (arg. A minori ad maius) auch bei der Erlassung
Artikel 28
, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognose zwischen jenen nach dem ersten und dem fünfnten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Folglich darf gegen Sie nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Diese liegen jedoch bei Ihnen vor. Wegen dem Vergehen der Körperverletzung wurden Sie 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Im Dezember 2018 wurden Sie wegen Suchtgifthandel und unerlaubten Umgang mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zuletzt 2019 wurden Sie wegen dem Vergehen der falschen Beweisaussage, dem vergehen der Begünstigung, dem vergehen der Verleumdung und dem Verbrechen zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ergibt sich alleine schon aus den letzten beiden Verurteilungen.Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ergibt sich alleine schon aus den letzten beiden Verurteilungen. Folglich darf gegen Sie nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Diese liegen jedoch, wie noch näher ausgeführt werden wird, bei Ihnen vor. (…).“ (AS 417ff) Wie aus den zuvor wiedergegebenen Ausführungen der belangen Behörde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. hervorgehend, hat die belangte Behörde den zwischen dem einfachen Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG und dem erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG liegenden Gefährdungsmaßstab nach § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG angewandt, wonach bei einem bereits erworbenen Daueraufenthaltsrecht eine Ausweisung nur zulässig ist, wenn der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Wie aus den zuvor wiedergegebenen Ausführungen der belangen Behörde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. hervorgehend, hat die belangte Behörde den zwischen dem einfachen Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG und dem erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG liegenden Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG angewandt, wonach bei einem bereits erworbenen Daueraufenthaltsrecht eine Ausweisung nur zulässig ist, wenn der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dass die belangte Behörde inmitten ihrer Prüfung den Satz, die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ergebe sich alleine schon aus den letzten beiden Verurteilungen, eingefügt habe, wird als offenkundiges Versehen gewertet, hat die belangte Behörde zuvor doch nach Anführung des im gegenständlichen Fall heranzuziehenden Gefährdungsmaßstabes nach § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG auf AS 418 auf AS 419 wiederholt ausgeführt, dass gegen den BF nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf. Dass die belangte Behörde inmitten ihrer Prüfung den Satz, die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ergebe sich alleine schon aus den letzten beiden Verurteilungen, eingefügt habe, wird als offenkundiges Versehen gewertet, hat die belangte Behörde zuvor doch nach Anführung des im gegenständlichen Fall heranzuziehenden Gefährdungsmaßstabes nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG auf AS 418 auf AS 419 wiederholt ausgeführt, dass gegen den BF nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf. Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt aber Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen“ der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurde im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt aber Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen“ der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurde im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung
Art. 28Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil Fr
PolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. (VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181)Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung
Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil Fr
PolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. (VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181) Bezugnehmend auf die Erteilung des unbefristeten Aufenthaltstitels „Familiengemeinschaft mit Fremden“ am 02.04.1996, die sich ohne große Lücken im Bundesgebiet erstreckende Erwerbstätigkeit des BF und die Fünfjahreslaufzeit beginnend mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 hat der BF nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet am 01.07.2018 das Recht auf Daueraufenthalt im Bundesgebiet erworben. Der BF hält sich bereits seit dem Jahr 1991, insgesamt somit bereits rund 30 Jahre lang, in Österreich auf. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. A der RL 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und dass diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Buchst. A der RL 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und dass diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet als Unionsbürger seit dem Beitritt Kroatiens zur EU am 01.07.2013 beträgt jedenfalls erst sieben Jahre und rund neun Monate und damit weniger als zehn Jahre iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG, weshalb im gegenständlichen Fall die Prüfung, ob es durch eine Haftstrafe des BF zu einem Abreißen der in Österreich geknüpften Integrationsbande und damit zur Unterbrechung des inzwischen bereits über zehnjährigen Aufenthaltes gekommen ist (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16, C-424/16), oder ob es durch die gegen den BF verhängte Haftstrafe zu keinem Abreißen der Integrationsbande gekommen ist und der einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet fordernde erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG und der verstärkte Schutz nach Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38 zur Anwendung kommt, entfällt. Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet als Unionsbürger seit dem Beitritt Kroatiens zur EU am 01.07.2013 beträgt jedenfalls erst sieben Jahre und rund neun Monate und damit weniger als zehn Jahre iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG, weshalb im gegenständlichen Fall die Prüfung, ob es durch eine Haftstrafe des BF zu einem Abreißen der in Österreich geknüpften Integrationsbande und damit zur Unterbrechung des inzwischen bereits über zehnjährigen Aufenthaltes gekommen ist vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16, C-424/16), oder ob es durch die gegen den BF verhängte Haftstrafe zu keinem Abreißen der Integrationsbande gekommen ist und der einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet fordernde erhöhte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG und der verstärkte Schutz nach Artikel 28, Absatz 3, Buchstabe a der Richtlinie 2004/38 zur Anwendung kommt, entfällt. Würde man unabhängig vom Beitritt Kroatiens zur EU am 01.07.2013 davon ausgehen, der BF als nunmehriger Unionsbürger halte sich seit 1991 und damit seit rund 30 Jahren in Österreich auf, womit er die in § 67 Abs. 1 S. 5 FPG geforderte zehnjährige Aufenthaltsdauer bei weitem überschreite, würde wegen eines durchgehenden mehr als 25-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vor erster strafrechtlicher Verurteilung im Jahr 2017 auf jeden Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG zur Anwendung kommen, ohne dass erst geprüft werden müsste, ob es durch eine gegen den BF verhängte Haftstrafe zu einem Abreißen der in Österreich geknüpften Integrationsbande und damit zu einer Unterbrechung des über zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gekommen ist oder ob dies nicht der Fall ist und der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG und der verstärkte Schutz nach Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38 zur Anwendung gelangt.Würde man unabhängig vom Beitritt Kroatiens zur EU am 01.07.2013 davon ausgehen, der BF als nunmehriger Unionsbürger halte sich seit 1991 und damit seit rund 30 Jahren in Österreich auf, womit er die in Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG geforderte zehnjährige Aufenthaltsdauer bei weitem überschreite, würde wegen eines durchgehenden mehr als 25-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vor erster strafrechtlicher Verurteilung im Jahr 2017 auf jeden Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG zur Anwendung kommen, ohne dass erst geprüft werden müsste, ob es durch eine gegen den BF verhängte Haftstrafe zu einem Abreißen der in Österreich geknüpften Integrationsbande und damit zu einer Unterbrechung des über zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gekommen ist oder ob dies nicht der Fall ist und der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG und der verstärkte Schutz nach Artikel 28, Absatz 3, Buchstabe a der Richtlinie 2004/38 zur Anwendung gelangt. Im gegenständlichen Fall wird jedenfalls davon ausgegangen, dass sich der BF erst seit dem Beitritt Kroatiens zur EU am 01.07.2013 sieben Jahre und rund neun Monate und damit insgesamt weniger als zehn Jahre lang als Unionsbürger in Österreich aufhält und seine darüber hinausgehende vor dem Beitritt seines Herkunftsstaates zur EU liegende längere Aufenthaltsdauer zwar nicht bei der Beurteilung, welcher Gefährdungsmaßstab im gegenständlichen Fall anzuwenden ist, berücksichtigt wird, jedoch bei einer nachfolgenden Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen sein wird. Dass im gegenständlichen Fall bei der Prüfung, welcher Gefährdungsmaßstab zur Anwendung gelangt, nur die seit dem Beitritt Kroatiens zur EU am 01.07.2013 bestehende mehr als siebenjährige Aufenthaltsdauer und nicht auch die vor dem Beitritt Kroatiens zur EU liegende Aufenthaltszeit im Bundesgebiet seit 1991 herangezogen wurde, beruht auf einer Zusammenschau von § 53a Abs. 1 NAG und §§ 66 Abs. 1 FPG, § 67 FPG:Dass im gegenständlichen Fall bei der Prüfung, welcher Gefährdungsmaßstab zur Anwendung gelangt, nur die seit dem Beitritt Kroatiens zur EU am 01.07.2013 bestehende mehr als siebenjährige Aufenthaltsdauer und nicht auch die vor dem Beitritt Kroatiens zur EU liegende Aufenthaltszeit im Bundesgebiet seit 1991 herangezogen wurde, beruht auf einer Zusammenschau von Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG und Paragraphen 66, Absatz eins, FPG, Paragraph 67, FPG: Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Die im Folgenden angeführten §§ 66 Abs. 1 FPG und § 67 Abs. 1 FPG sind im FPG dem mit „aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“ betitelten
- Abschnitt untergeordnet. Die im Folgenden angeführten Paragraphen 66, Absatz eins, FPG und Paragraph 67, Absatz eins, FPG sind im FPG dem mit „aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“ betitelten
- Abschnitt untergeordnet. Nach § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung gemäß § 66 FPG als Teil eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus ist (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG als Teil eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus ist vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Nach § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
- November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
- November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Genauso wie § 53a Abs. 1 NAG EWR- bzw. Unionsbürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, das Recht auf Daueraufenthalt nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet erwerben, sie demnach somit bereits zu Beginn der fünfjährigen Laufzeit als Unionsbürger unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt zu sein haben, um nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht erwerben zu können, und folglich bei einer erkannten schwerwiegenden Gefahr iSv § 66 Abs. 1 letzter Satzteil gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden kann, haben sich nach dem über dem einfachen Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG und dem höheren Gefährdungsmaßstab nach § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG liegenden nochmals erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG EWR- bzw. Unionsbürger zehn Jahre lang als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, bevor gegen sie bei einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann. Genauso wie Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG EWR- bzw. Unionsbürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, das Recht auf Daueraufenthalt nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet erwerben, sie demnach somit bereits zu Beginn der fünfjährigen Laufzeit als Unionsbürger unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt zu sein haben, um nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht erwerben zu können, und folglich bei einer erkannten schwerwiegenden Gefahr iSv Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden kann, haben sich nach dem über dem einfachen Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG und dem höheren Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG liegenden nochmals erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG EWR- bzw. Unionsbürger zehn Jahre lang als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, bevor gegen sie bei einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann. Aus den soeben genannten Bestimmungen wird darauf geschlossen, dass der anzuwendende Gefährdungsmaßstab nur aufgrund der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Unionsbürger und nicht auch aufgrund der Zeit, in welcher sich der nunmehr unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Unionsbürger vor Beitritt seines Herkunftslandes zur Europäischen Union im Bundesgebiet aufgehalten hat, bestimmt wird. Da im gegenständlichen Fall der BF das erste Mal im Jahr 2017 nicht zu einer unbedingten, sondern nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt wurde und er sich zur Verbüßung der gegen ihn mit zweiter rechtskräftiger strafrechtlichen Verurteilung von Dezember 2018 verhängten unbedingten Freiheitsstrafe erst ab 14.07.2018 in Haft bzw. Strafhaft befunden hat, hat der BF seit dem Beitritt Kroatiens zur EU am 01.07.2013 als Unionsbürger die nach § 53a Abs. 1 NAG geforderte fünfjährige rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet mit Ablauf des 01.07.2018 und damit vor Haftantritt am 14.07.2018 erfüllt und damit ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet erworben. Beim BF handelt es sich seit dem Beitritt seines Herkunftslandes Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 somit um einen EU-Bürger, der im Bundesgebiet im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft mit Fremden“ ohne große Lücken bei verschiedenen Dienstgebern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich mit 01.07.2018 fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und seither daueraufenthaltsberechtigt iSv § 53a NAG ist. Da im gegenständlichen Fall der BF das erste Mal im Jahr 2017 nicht zu einer unbedingten, sondern nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt wurde und er sich zur Verbüßung der gegen ihn mit zweiter rechtskräftiger strafrechtlichen Verurteilung von Dezember 2018 verhängten unbedingten Freiheitsstrafe erst ab 14.07.2018 in Haft bzw. Strafhaft befunden hat, hat der BF seit dem Beitritt Kroatiens zur EU am 01.07.2013 als Unionsbürger die nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG geforderte fünfjährige rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet mit Ablauf des 01.07.2018 und damit vor Haftantritt am 14.07.2018 erfüllt und damit ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet erworben. Beim BF handelt es sich seit dem Beitritt seines Herkunftslandes Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 somit um einen EU-Bürger, der im Bundesgebiet im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft mit Fremden“ ohne große Lücken bei verschiedenen Dienstgebern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich mit 01.07.2018 fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und seither daueraufenthaltsberechtigt iSv Paragraph 53 a, NAG ist. Hat ein Fremder nach dem Maßstab der Richtlinie 2004/38/EG ein Recht auf Daueraufenthalt erworben, so ist auf ihn der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 anzuwenden (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0147).Hat ein Fremder nach dem Maßstab der Richtlinie 2004/38/EG ein Recht auf Daueraufenthalt erworben, so ist auf ihn der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FrPolG 2005 anzuwenden vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0147). Art. 28 Abs. 2 der RL 2004/38/EG bestimmt, dass bei einem erworbenen Daueraufenthaltsrecht eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf. Artikel 28, Absatz 2, der RL 2004/38/EG bestimmt, dass bei einem erworbenen Daueraufenthaltsrecht eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf. Der VwGH sprach diesbezüglich aus, dass es angenommen werden muss, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung
Art. 28Abs.
2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognose zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Der VwGH sprach diesbezüglich aus, dass es angenommen werden muss, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung
Artikel 28
, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognose zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091)Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091) Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v.
- Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v.
- Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Im gegenständlichen Fall wurde der BF im Bundesgebiet insgesamt dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil von Jänner 2017, rechtskräftig mit Mai 2017, wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Februar 2019 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, mit Urteil von Dezember 2018, rechtskräftig mit Dezember 2018, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, und mit Urteil von Februar 2019, rechtskräftig mit Februar 2019, wegen Verleumdung, falscher Beweisaussage und versuchter Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei diese Strafe unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Strafrechtsurteil von Dezember 2018 als Zusatzstrafe verhängt und vom Strafgericht im Juli 2020 beschlossen wurde, den BF am 14.08.2020, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, aus der Freiheitsstrafe zu entlassen. Der ersten strafrechtlichen Verurteilung des BF von Jänner 2017 lag Folgendes zugrunde: „Der BF hat zusammen mit einem Mittäter am
- April 2015 an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (…) durch das gewaltsame Zu-Boden-Bringen und das Versetzen mehrerer Schläge mit den Händen, sowie von Fußtritten gegen Brust, Rücken und Kopf in Form einer Distorsion der Halswirbelsäule, Prellungen des Brustbeins und des Brustkorbs sowie Abschürfungen im Bereich beider Unterarme am Körper verletzt.“ Der zum Zeitpunkt dieser strafbaren Handlung 26 Jahre alte BF hat durch diese Straftat gezeigt, grundsätzlich bereit und fähig dazu zu sein, gewaltsam gegen fremde Personen vorzugehen – und dies ohne Rücksicht auf Verluste, wurde doch zusammen mit einem Mittäter das Tatopfer zuerst gewaltsam zu Boden gebracht und dann auf das hilflose Opfer mit Händen eingeschlagen und mit Füßen getreten. Das Opfer hatte angesichts des gewaltsamen Zu-Boden-Bringens und der erhaltenen Schläge und Fußtritte gegen Brust, Rücken und Kopf, „Glück“, aus dieser gewaltsamen Vorgehensweise „nur“ eine „Distorsion der Halswirbelsäule“, ein sogenanntes Schleudertrauma, „Prellungen des Brustbeins und des Brustkorbs sowie Abschürfungen im Bereich beider Unterarme am Körper“ davongetragen zu haben, hätten durch diese gewaltsame Handlungen doch, auch wenn keine absichtlich schwere Körperverletzung stattgefunden hat, schwerere Verletzungen entstehen können. Der BF sieht den Unrechtsgehalt seiner Tat nicht ein, sieht er sich doch nicht als Täter, der jemanden absichtlich verletzt hat, sondern als Opfer, das in Notwehr gehandelt hat. Dies geht aus dem folgenden Wortwechsel zwischen der verhandelnden Richterin und dem BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.03.2021 hervor: „Die VR verweist auf die 3 rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF und die in den Verwaltungsakten einliegenden Strafurteile. Die erste aus 2017 wegen einer Tat aus 2015 betreffend einer Körperverletzung bedingt auf 3 Monate, wobei die Probezeit 3 Jahre betrug. Mit Urteil des LG (…) vom 29.02.2019 wurde die Probezeit diesbezüglich auf 5 Jahre verlängert. Die zweite Verurteilung erfolgte am 20.12.2018 wegen Suchtmitteldelikte und die dritte Verurteilung erfolgte am 19.02.2019 wegen einer Falschaussage und Verleumdung. Haben Sie dazu etwas zu sagen? Wie ist es dazu gekommen? Sie haben vorher ja ein normales Leben geführt? BF: Das Ganze hat sich über 2, 3 Jahre durchgezogen. Ich wollte beweisen, dass es Notwehr war. Ich habe aus Notwehr gehandelt, weil er größer und stärker war. Er hat auch begonnen und ich habe mich gewehrt.“ (VH-Niederschrift, S. 4) Die vorhin geschilderte Straftat war jedoch keine Notwehrhandlung, sondern hat der BF zusammen mit einem weiteren Täter dem Tatopfer absichtlich Verletzungen zugefügt. Der BF und sein Mittäter wurden wegen dieser Handlung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB angeklagt und dann, weil das Strafgericht keine Absicht des BF und seines Mittäters, dem Tatopfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, feststellen konnte, wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB strafrechtlich verurteilt. Der BF und sein Mittäter wurden wegen dieser Handlung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB angeklagt und dann, weil das Strafgericht keine Absicht des BF und seines Mittäters, dem Tatopfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, feststellen konnte, wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB strafrechtlich verurteilt. Der BF versuchte zudem in seinem Strafverfahren diese Handlung dadurch zu rechtfertigen, dass er dem Zweitangeklagten nur zur Hilfe gekommen wäre. Während er im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung noch eingestand, dem Opfer einen Schlag mit der rechten Faust auf dessen linke Gesichtshälfte verpasst zu haben, änderte er seine Verantwortung in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht von Oktober 2015 dahingehend ab, dem Opfer nur einen Stoß mit der Hand gegeben zu haben. Bereits wegen dieser massiven Divergenz in seinen Aussagen wertete das Strafgericht die Aussagen des BF als unglaubwürdig. Die Rechtfertigung des BF wurde zudem als bloße Schutzbehauptung angesehen. Die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen der von ihm zusammen mit einem Mittäter begangenen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe hatte jedenfalls keine abschreckende Wirkung auf den BF, hat er doch während der mit rechtkräftigem Strafrechtsurteil von Mai 2017 dreijährigen Probezeit die seiner zweiten strafrechtlichen Verurteilung von Dezember 2018 zugrundeliegenden Mitte 2015 begangenen strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift fortgesetzt. „Der BF hat an verschiedenen Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift
- in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zwischen Mitte 2015 und Anfang März 2018 insgesamt rund 10,1 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von circa 10% THCA und 0,5 Delta-9-THC an teils bekannte Abnehmer, nämlich an (…) (zumindest 6 kg), (…) (1kg) und (…)
(300g), sowie an teils unbekannte Abnehmer, nämlich an seine Arbeitskollegen (zumindest 2,8 kg) weitergegeben hat;
- erworben und besessen, nämlich zwischen Mitte 2015 und Mitte/Ende Juni 2018 Cannabiskraut und Kokain, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.“ Wegen dieser strafbaren Handlungen wurde der BF mit Strafrechtsurteil von Dezember 2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass der BF gegen Ende April 2015 zusammen mit einem Mittäter eine Körperverletzung begangen hat, und bereits kurze Zeit darauf Mitte 2015 mit seinen strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift begonnen hat. Der dritten und letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF von Februar 2019 lagen folgende strafbare Handlungen des BF während aufrechter Strafhaft zugrunde: „Der BF hat an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet
- vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, nämlich 1.
- am
- August 2018 im Zuge seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung gegen eine im Urteil namentlich genannte Person vor einem Straflandesgericht; 1.
- am
- November 2018 im Zuge seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung gegen eine weitere im Urteil namentlich genannte Person vor einem Straflandesgericht;
- einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen habe, der Verfolgung absichtlich zum Teil zu entziehen versucht, nämlich 2.
- durch die unter Faktum 1.
- im Strafrechtsurteil angeführte Äußerung die unter Punkt 1.
- namentlich genannte Person, die das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 4 Z 3 SMG u.a. begangen habe;2.
- durch die unter Faktum 1.
- im Strafrechtsurteil angeführte Äußerung die unter Punkt 1.
- namentlich genannte Person, die das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG u.a. begangen habe; 2.
- durch die unter Faktum 1.
- angeführte Äußerung die unter Punkt 1.
- namentlich genannte Person, die das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall SMG u.a. begangen habe;2.
- durch die unter Faktum 1.
- angeführte Äußerung die unter Punkt 1.
- namentlich genannte Person, die das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG u.a. begangen habe;
- durch die unter Faktum 1.
- angeführte und nachstehende Äußerung, einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, teils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung (Faktum 3.
- und 3.3.), falsch verdächtigt habe, obwohl er gewusst habe (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch sei, nämlich
- durch die unter Faktum 1.
- angeführte und nachstehende Äußerung, einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, teils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung (Faktum 3.
- und 3.3.), falsch verdächtigt habe, obwohl er gewusst habe (Paragraph 5, Absatz 3,), dass die Verdächtigung falsch sei, nämlich 3.
- eine bestimmte namentlich genannte Person des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB, durch die Äußerung:3.
- eine bestimmte namentlich genannte Person des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, StGB, durch die Äußerung: „Über Vorhalt durch die Vorsitzende, dass er bereits Angaben zur Sache gemacht habe und über Befragen, ob diese der Wahrheit entsprochen haben, gibt der Zeuge an: Nein, das nicht gestimmt. …, weil ich durch Nötigung und Gewalt dazu gezwungen wurde. Über Befragen, welche Gewalt dem Zeugen angetan wurde: Herr (…) wurde am 08.07.2018 von der Polizei einvernommen und am 08.
- hat er mich dann zu sich in den Garten gerufen und als ich zu ihm in den Garten gekommen bin, hat er mit zwei Leuten auf mich gewartet und mir gesagt, dass ich alles auf den Angeklagten schieben soll. Über Befragen, weshalb (…) Interesse daran hatte, dass der Zeuge alles auf den Angeklagten schiebt: Weil er gewusst hat, dass der Angeklagte schon im Kosovo sitzt und ihm daher sowieso nichts mehr passieren würde. … Aber, das was ich gesagt habe mit den 10 bis 12 Kilogramm, das stimmt nicht. Ich bin dazu genötigt worden. Man hat mich bedroht, man hat meine Familie bedroht. Über Befragen, wer ihn und seine Familie bedroht hat: Herr (...). …. … Über Befragen, ob (…) den Zeugen angerufen und ihm gesagt hat, dass dieser kommen solle: Ja, er hat mich am 08.
- angerufen und mir gesagt, dass wir uns treffen müssen. Er hat nichts Konkretes gesagt. Ich habe ihm gesagt, ich bin noch in (…) auf der Baustelle und dass ich heute noch arbeite, Freitag und Samstag aber frei habe. Am Donnerstag bin ich dann gegen 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr nach (…) gekommen und ich bin zu seinem Garten gefahren. Als ich dann in seinen Garten reingegangen bin, hat er mit zwei Typen auf mich gewartet. Über Befragen, um wen es sich bei diesen zwei Typen gehandelt hat: Ich kenne sie nicht. … … Über Befragen, was (…) dann zum Zeugen gesagt hat bzw. was diese beiden Männer gemacht haben: Der eine hat mich gegen die Hütte gedrückt und ich habe zwei Watschen kassiert. Über Befragen, ob der Mann mit der flachen Hand oder der Faust zugeschlagen hat: Mit der flachen Hand. (…) hat mir dann gesagt, was ich aussagen muss. … Über Befragen, was genau (…) dem Zeugen gesagt habe: Er hat sieben bis zehn Kilo zugegeben bei der Polizei und er hat gesagt, er hat es von mir genommen und das wöchentlich 50-100 Gramm und ich soll das auf den Angeklagten schieben, weil der Angeklagte sowieso in Haft ist. Das hat der (…) gewusst. Ich hatte Angst. … Über Befragen, ob (…) von dem Wert dieser 12,5 kg gesprochen habe bzw. was genau er dem Zeugen gesagt habe, was dieser vor der Polizei aussagen solle: Er hat mir gesagt, er hat bei der Polizei zwischen sieben und zehn Kilo zugegeben und er hat zugegeben, dass er es von mir gekauft hat im Zeitraum 2014 und
- Jede Woche – 50-100 Gramm. Und das hat mir die Polizei dann alles aufgerechnet. Über Befragen, ob (…) also nicht von 12.5 kg gesprochen hat, sondern davon, dass er im Zeitraum von 2014 und 2017 wöchentlich 50-100 Gramm vom Zeugen gekauft habe und der Zeuge dies so der Polizei erzählen solle: Ja genau. … 3.
- GI (…) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, durch die Äußerung:3.
- GI (…) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, durch die Äußerung: „Über Vorhalt, dass er bei der Polizei noch von einem Kilo gesprochen habe: Nein, ein halbes Kilo. Über Befragen, warum er dann bei der Polizei von einem Kilo gesprochen habe: Nein, es war kein Kilo, es war ein halbes Kilo. Über Befragen, warum dann ein Kilo protokolliert wurde: Ich habe das Protokoll nicht gelesen. Die Polizei hat die Wörter alle zusammengemischt. Ich habe ihnen auch gesagt, ich habe es nicht durchgelesen, aber unterschrieben. Über Vorhalt der ON 58 und über Befragen, ob es sich dabei um seine Unterschrift handle: Der Zeuge nimmt Einsicht und gibt an: Ja, das ist meine Unterschrift. Alle meine Wörter hat der Polizist umgedreht. … Die 12,5 kg hat die Polizei hochgerechnet. Ich habe ihnen gesagt, das kann gar nicht möglich sein. … … Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme 12,5, kg angegeben habe, bei seiner zweiten Einvernahme er dies bereits relativiert und zwischen sieben und acht Kilo genannt habe: Die Polizei relativiert diese 12,5 kg. Die haben diese Menge hochgerechnet. Über Vorhalt, dass er bei der Polizei gesagt hat, dass er vom Angeklagten ca. 12,5 kg bekommen hat: Das hat die Polizei gesagt. …Über Vorhalt, dass er auch angegeben habe, dass er ein weiteres Kilo über Vermittlung des Angeklagten erhalten habe und über Befragen, was von dieser Aussage konkret er selbst gemacht hat und was die Polizei hineingeschrieben habe, ohne, dass der Zeuge das gesagt habe: Ich habe der Polizei gesagt … fast gar nichts habe ich eigentlich gesagt. Ich habe nur gesagt, dass das stimmt von 2014 bis
- Aber das habe ich nur gesagt, weil mir das der (…; Anmerkung: die unter Punkt 3.
- namentlich genannte Person) gesagt hat.…, Über Vorhalt, dass er auch angegeben habe, dass er ein weiteres Kilo über Vermittlung des Angeklagten erhalten habe und über Befragen, was von dieser Aussage konkret er selbst gemacht hat und was die Polizei hineingeschrieben habe, ohne, dass der Zeuge das gesagt habe: Ich habe der Polizei gesagt … fast gar nichts habe ich eigentlich gesagt. Ich habe nur gesagt, dass das stimmt von 2014 bis
- Aber das habe ich nur gesagt, weil mir das der (…; Anmerkung: die unter Punkt 3.
- namentlich genannte Person) gesagt hat. Über Befragen, was er selbst gesagt habe und was – seiner Meinung nach – die Polizei von sich aus ins Protokoll geschrieben habe: Die Polizei hat alles selbst hineingeschrieben. Die ganze Zahlen 50-100 Gramm. Er hat gesagt, das reicht ihm nicht, er muss mehr haben, das passt nicht zusammen mit den Zahlen. Und was soll ich sagen? Ich habe einfach irgendwas gesagt. … Über weiteren Vorhalt „Ich habe jetzt wirklich intensiv nachgedacht und ich würde sagen, dass ich mir so ca. alle 2,5 Monate beim (…; Anmerkung: d.i die im Strafrechtsurteil unter Punkt 1.
- namentlich genannte Person) jeweils ein Kilogramm Marihuana geholt habe bzw. er es mir eben gebracht hat“: Das stimmt nicht: Das mit „intensiv nachgedacht“ ist alles von der Polizei. Über Befragen, ob er das so gesagt hat, wie es ihm vorgelesen wurde: Nein, habe ich nicht. Über Befragen, was davon er nicht gesagt hat: ich habe nicht gesagt, dass ich intensiv nachgedacht habe. Das ist alles Blödsinn, was da steht. …Über Befragen, ob er bei der Polizei von einem Kilo oder von einem halben gesprochen hat: Von einem halben Kilo. Ich habe das bei der Polizei nicht durchgelesen. Er hat das ausgedruckt und ich habe gesagt, ich lese mir das gar nicht durch.…, Über Befragen, ob er bei der Polizei von einem Kilo oder von einem halben gesprochen hat: Von einem halben Kilo. Ich habe das bei der Polizei nicht durchgelesen. Er hat das ausgedruckt und ich habe gesagt, ich lese mir das gar nicht durch. Über Befragen, ob er bei der Polizei von einem halben Kilo gesprochen hat: Ja. Über Befragen, ob er dabei bleibt, dass der Angeklagte vom Kosovo aus nicht ein Kilo, sondern lediglich ein halbes Kilo vermittelt habe und die Polizei das eine Kilo von sich aus einfach so ins Protokoll geschrieben habe: Ja, richtig. …“; 3.
- den im Strafrechtsurteil namentlich genannten Richter des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, durch die Äußerung:3.
- den im Strafrechtsurteil namentlich genannten Richter des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, durch die Äußerung: „Über Befragen, ob er dies dem Richter (…) gesagt habe: Ja genau. Über Befragen durch die öffentliche Anklägerin, was genau der Zeuge dem Haftrichter gesagt habe: Das stimmt alles gar nicht, was ich gesagt habe, aber ich musste es tun. … Über Vorhalt, dass der Zeuge den Angeklagten nach seinen Angaben in seiner polizeilichen Einvernahme mit 12,5 kg belastet habe, weil er Angst vor (…) und dessen Freunden gehabt habe und über Befragen, warum der Zeuge dann im Zuge der Verhängung der Untersuchungshaft vor dem Haftrichter nicht überhaupt gleich gesagt habe, dass es nicht so war, wie er es bei der Polizei ausgesagt habe: Ich habe es dem Haftrichter bei der Haftverhandlung ja eh gesagt, wie es wirklich war. …“ (AS 322ff) Der BF hat demnach am 08.08.2018 und am 06.11.2018 als Zeuge vor Gericht falsch ausgesagt und dadurch zwei Angeklagte zum Teil ihrer Verfolgung wegen Suchtgifthandels zu entziehen versucht. Er hat zudem durch falsche Aussagen vor Gericht bestimmte Personen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er sie des Vergehens der Nötigung und des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt falsch verdächtigt hat. Diese strafbaren Handlungen hat der BF während seiner aufrechten Haft begangen, als er in einem Strafverfahren als Zeuge aussagen musste. Sogar während seiner Haft scheute sich der BF somit nicht vor weiteren strafbaren Handlungen bzw. davor, durch falsche Zeugenaussagen unter anderem einen Polizeibeamten und einen Richter zu belasten bzw. diesen Missbrauch der Amtsgewalt zu unterstellen bzw. diese falsch der Begehung dieses Verbrechens zu verdächtigen. Bei der Prüfung, ob aufgrund der vom BF im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (Rl 2004/38/EG) gegeben sind bzw. eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSv § 66 Abs. 1 letzter Teilsatz FPG vorliegt, ist das gesamte Verhalten des BF samt allen individuellen Umständen zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob aufgrund der vom BF im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (Rl 2004/38/EG) gegeben sind bzw. eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSv Paragraph 66, Absatz eins, letzter Teilsatz FPG vorliegt, ist das gesamte Verhalten des BF samt allen individuellen Umständen zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bezüglich vorliegender „schwerwiegender Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" Folgendes ausgesprochen: „Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (Rl 2004/38/EG) (vgl. EuGH Urteil
- November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)). (Hier: Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln wurde der Fremden nicht angelastet. Sie hat zwar mit Heroin gehandelt, allerdings weder in einer kriminellen Vereinigung noch gewerbsmäßig und vor allem in der weit überwiegenden Zahl der Fälle als Beitragstäterin zu Tathandlungen ihres damaligen Lebensgefährten; auch die Qualifikation des § 28a Abs. 2 Z 3 SMG 1997 (Begehung in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) war nur hinsichtlich der als Beitragstäterin verübten Taten erfüllt. Zu berücksichtigen war auch, dass nur eine zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. EuGH Urteil
- November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)).)“ (VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). „Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (Rl 2004/38/EG) vergleiche EuGH Urteil
- November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)). (Hier: Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln wurde der Fremden nicht angelastet. Sie hat zwar mit Heroin gehandelt, allerdings weder in einer kriminellen Vereinigung noch gewerbsmäßig und vor allem in der weit überwiegenden Zahl der Fälle als Beitragstäterin zu Tathandlungen ihres damaligen Lebensgefährten; auch die Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG 1997 (Begehung in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) war nur hinsichtlich der als Beitragstäterin verübten Taten erfüllt. Zu berücksichtigen war auch, dass nur eine zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde vergleiche EuGH Urteil
- November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)).)“ (VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181, somit auf das Urteil EuGH 23.11.2010, C-145/09, Panagiotis Tsakouridis, hingewiesen, in dem der EuGH ausgesprochen hatte, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinn der Unionsbürgerrichtlinie fällt; dieser Gefährdungsmaßstab entspricht jenem des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181, somit auf das Urteil EuGH 23.11.2010, C-145/09, Panagiotis Tsakouridis, hingewiesen, in dem der EuGH ausgesprochen hatte, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinn der Unionsbürgerrichtlinie fällt; dieser Gefährdungsmaßstab entspricht jenem des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF nicht der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln – woraus sich demnach jedenfalls eine Gefährdung im Sinn des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG ergeben würde – angelastet. Außerdem hat sich der vom BF betriebene Suchtgifthandel ausschließlich auf Cannabiskraut bezogen; hinsichtlich Kokain wurde der BF nur wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall SMG verurteilt. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF nicht der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln – woraus sich demnach jedenfalls eine Gefährdung im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG ergeben würde – angelastet. Außerdem hat sich der vom BF betriebene Suchtgifthandel ausschließlich auf Cannabiskraut bezogen; hinsichtlich Kokain wurde der BF nur wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall SMG verurteilt. Bei der Anwendung der Richtlinie 2004/38 ist jedenfalls insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht (vgl. u. a. Urteil vom
- April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnrn. 77 bis 79), und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom
- Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 29), gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist – die, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt –, zu gefährden. (s. EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Rn 50, zur Maßgeblichkeit der verhängten Strafe bei der Anwendung der Unionsbürgerrichtlinie). Bei der Anwendung der Richtlinie 2004/38 ist jedenfalls insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht vergleiche u. a. Urteil vom
- April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnrn. 77 bis 79), und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil vom
- Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 29), gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist – die, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt –, zu gefährden. (s. EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Rn 50, zur Maßgeblichkeit der verhängten Strafe bei der Anwendung der Unionsbürgerrichtlinie). Im gegenständlichen Fall führte das Straflandesgericht in der Rechtlichen Beurteilung des den BF betreffenden Strafrechtsurteils von Dezember 2018 unter anderem Folgendes aus: „(…) Bei der Strafbemessung war nach § 28a Abs. 4 SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen ist.“ (AS 185) „(…) Bei der Strafbemessung war nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen ist.“ (AS 185) Der mit „Suchtgifthandel“ betitelte §28a SMG lautet wie folgt: „§28a.
(1)Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(1)Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
(2)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
- gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
- gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
- in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3)Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
(4)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
- als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
- in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
(5)Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.“
(5)Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.“ Im gegenständlichen Fall kam der Strafrahmen nach § 28a Abs. 4 SMG zur Anwendung. Nach § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht. Im gegenständlichen Fall kam der Strafrahmen nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zur Anwendung. Nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht. Der BF hat – im Zeitraum von Mitte 2015 bis Anfang März 2018 – Suchtgifthandel in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge begangen – und – im Zeitraum von Mitte 2015 bis Mitte/Ende Juni 2018 Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Unter Berücksichtigung der teilweisen geständigen Verantwortung des BF als mildernd und der einschlägigen Vorstrafe, des langen Tatzeitraumes, des Zusammentreffens von einem Verbrechen mit einem Vergehen, des raschen Rückfalls sowie der Tatbegehung während anhängigem Verfahren als erschwerend bei der Strafbemessung sowie unter Anwendung der allgemeinen Strafbemessungsgründe sowie des Umstandes, dass das 25-fache der bezughabenden Grenzmenge lediglich geringfügig überschritten wurde, erachtete der Schöffensenat des Straflandesgerichts eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als tat- und schuldangemessen. (AS 185) Die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren unbedingt belief sich somit im unteren Bereich sowohl des Strafrahmens nach § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG betreffend einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge als auch des Strafrahmens nach § 28a Abs. 2 Z. 3 SMG betreffend einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge.Die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren unbedingt belief sich somit im unteren Bereich sowohl des Strafrahmens nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG betreffend einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge als auch des Strafrahmens nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG betreffend einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge. Nichts desto trotz steht fest, dass der BF mit der Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge mengenmäßig die über der Deliktsqualifikation nach § 28a Abs. 2 Z. 3 SMG liegende Deliktsqualifikation nach §28a Abs. 4 Z. 3 SMG erfüllt hat. Nichts desto trotz steht fest, dass der BF mit der Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge mengenmäßig die über der Deliktsqualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG liegende Deliktsqualifikation nach §28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG erfüllt hat. Die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren beruht nicht allein auf der nur geringfügigen Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge, sondern auch auf diversen vom Strafgericht mildernd sowie erschwerend gewerteten Strafbemessungsgründen. Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Der BF, der im Zeitraum von Mitte 2015 bis Anfang März 2018 Suchtgifthandel betrieben hat und von Mitte 2015 bis Mitte/Ende Juni 2018 Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, gab in seiner Beschwerde vom 08.04.2019 an, keine Suchtmittel mehr zu konsumieren und bereit zu sein, eine Therapie zu machen (AS 452). Eine Therapie hat er, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.03.2021 bekanntgegeben hat, dann jedoch nicht gemacht. (VH-Niederschrift, S. 5). Da der BF eine lange Zeit von Mitte 2015 bis Mitte/Ende Juni 2018 – nachgewiesenermaßen somit rund drei Jahre lang – Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, und seit Mitte/Ende Juni 2018, seitdem der BF nachgewiesenermaßen zuletzt Suchtmittel erworben und besessen hat, erst rund zwei Jahre und neun Monate vergangen sind, sowie der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.03.2021 kein tatsächliches Unrechtsbewusstsein an den Tag gelegt und keine wirkliche Reue gezeigt hat, ist von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Der BF hat durch all seine strafbaren Handlungen jedenfalls gezeigt, jederzeit – sogar während aufrechter Probezeit aus einer Vorverurteilung und während aufrechter Strafhaft, allein oder zusammen mit einem Mittäter, und durch falsche Aussagen vor Gericht in Begünstigung oder Belastung anderer Personen, sogar in Belastung von Amtspersonen wie Polizeibeamte oder Richter, sowie in Gefährdung der menschlichen Gesundheit, somit zu verschiedenartigen Straftaten, bereit und fähig zu sein. Fest steht, dass weder die Eltern und Brüder des BF noch seine Lebensgefährtin, mit welcher der BF – abgesehen von seinen Aufenthaltszeiten in Haft – seit April 2016 und seit Geburt ihres gemeinsamen Sohnes im Juli 2020 auch mit diesem zusammen in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, ihn von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abhalten konnten. Der BF führt seit 2015 mit seiner Lebensgefährtin eine Beziehung. Er hat gegen Ende April 2015 eine Körperverletzung begangen und gleich darauf im Zeitraum von Mitte 2015 bis Anfang März 2018 Suchtgifthandel betrieben und von Mitte 2015 bis Mitte/Ende Juni 2018 unerlaubt Suchtgift erworben und besessen. Von Beginn seiner Beziehung mit seiner Lebensgefährtin an konnte diese ihn nicht von Straftaten abhalten. Der BF wurde – der von der Justizanstalt am 08.03.2019 für den Zeitraum von 17.07.2018 bis 07.03.2019 erstellten Besucherliste folgend – in Strafhaft regelmäßig von seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seiner Lebensgefährtin, mit welcher er einen im Juli 2020 geborenen Sohn hat, besucht. Der BF befand sich vom 14.07.2018 bis 21.11.2019 in Haft und kam gegen Ende November 2019 in elektronisch überwachten Hausarrest, bevor er am 14.08.2020 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus seiner Strafhaft entlassen worden ist. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, mwN). Der BF wurde am 25.11.2019 bei dem Dienstgeber, bei dem er während bestimmten Zeiten vor seiner Haft und auch während seiner Haft über die Justizanstalt als Freigänger beschäftigt war, mit Fußfessel wiedereingestellt und geht nunmehr fortlaufend, ohne Fußfessel, derselben Beschäftigung nach. Davon, dass der BF nunmehr – selbst für die Dauer der dreijährigen Probezeit, für welche er am 14.08.2020 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden ist, kriminell enthaltsam sein wird, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, hatte doch auch seine erste strafrechtliche Verurteilung von 2017 zu einer bedingten Haftstrafe keine abschreckende Wirkung auf ihn, sondern hat er während aufrechter Probezeit aus dieser Verurteilung seine vor Erstverurteilung Mitte 2015 begonnenen strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift zum persönlichen Gebrauch bis Mitte/Ende Juni 2018 bzw. den gefährlichen Suchtgifthandel bis Anfang März 2018 fortgesetzt, ohne dass ihn seine Eltern, Brüder oder seine Lebensgefährtin daran hindern können hätten, und scheute sich der BF selbst in Haft nicht vor strafbaren Handlungen bzw. falschen Zeugenaussagen vor Gericht im August und November 2018 in Belastung bzw. Begünstigung bestimmter Personen, wodurch er mit einer verschärften Haftstrafe und einer längeren Trennung von Bezugspersonen rechnen musste. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.03.2021 nach Vorhalt durch die verhandelnde Richterin, die Haft habe ihn also nicht zum Umdenken bewegen können, und der BF habe in Kauf genommen, von seiner Familie getrennt zu werden, an: „Wirklich kapiert habe ich es aber erst durch die Verurteilung mit den Suchtmitteln, d.h. durch den Gefängnisaufenthalt.“ (VH-Niederschrift, S. 6) Der BF wurde wegen seinen strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift im Dezember 2018 (rechtskräftig) strafrechtlich verurteilt, hat sich deswegen jedoch bereits seit 14.07.2018 in Haft befunden. Die Haft an und für sich hatte jedenfalls keine abschreckende Wirkung auf ihn, musste er doch aufgrund der von ihm begangenen strafbaren Handlungen von Beginn an in Haft im Bewusstsein darüber, dass er bereits einmal im Jahr 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe rechnen. Dem BF war der Ernst der Lage jedoch nicht bewusst. Er hat durch seine während aufrechter Haft falschen Zeugenaussagen vor Gericht im August und November 2018 eine verschärfte (Haft-) Strafe und eine längere Trennung von Bezugspersonen in Kauf genommen. Im Dezember 2018 folgte dann die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Aus seinem gesamten Fehlverhalten im Bundesgebiet und daraus, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine wirkliche Reue bezüglich der von ihm im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen gezeigt hat, war erkennbar, dass das Persönlichkeitsbild des BF durch Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, und, wie vor allem aus seinem langzeitig betriebenen besonders verwerflichen Suchtgifthandel betreffend eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge ersichtlich, durch Gleichgültigkeit gegenüber der menschlichen Gesundheit, geprägt ist. Der BF hat in Österreich die seinen drei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und zudem auch Verwaltungsstraftaten begangen, und dabei in den Jahren 2014, 2016 und 2017 jeweils wiederholt gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen (AS 253). In Gesamtbetrachtung wird im Wesentlichen nun Folgendes festgehalten: Der BF hat die für die Menschen im Land besonders gefährlichen, bereits Mitte 2015 begangenen strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift während der dreijährigen Probezeit aus der Vorverurteilung wegen Körperverletzung von 2017 bis Anfang März 2018 betreffend den von ihm betriebenen Suchtgifthandel bzw. bis Mitte/Ende Juni 2018 betreffend seinen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften fortgesetzt. Davon, dass die Geburt seines im Juli 2020 geborenen Sohnes den BF zum Umdenken bewegt hat bzw. es aus einem väterlichen Pflicht- und Verantwortungsgefühl heraus zu einem beim BF mittlerweile eingetretenen positiven Gesinnungswandel gekommen ist, wird zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgegangen, hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.03.2021 von der verhandelnden Richterin befragt, warum er aus seiner Sicht nicht nach Kroatien zurückkehren könne, spreche er doch die kroatische Sprache, seinen im Juli 2020 geborenen Sohn doch gar nicht erwähnt, sondern Folgendes angegeben: „Ich habe in Österreich eine Lebensgefährtin und ein Kind aus erster Ehe, die österreichische Staatsbürgerin ist. Weiters meine Arbeit, in der ich auch beruflich aufgestiegen zum Obermonteur bin.“ (VH-Niederschrift, S. 6) Der BF hat da nur seine Lebensgefährtin und seine Tochter aus erster Ehe erwähnt, und auf seine Arbeit, bei der er sich laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zum Obermonteur hinaufgearbeitet habe, Bezug genommen. Er hat bezüglich seiner im Bundesgebiet begangenen Straftaten keine wirkliche Reue gezeigt, sondern vielmehr nicht nur in seinem Strafverfahren im Jahr 2015, sondern auch bzw. sogar noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.03.2021 mehr als fünf Jahre später die von ihm zusammen mit einem weiteren Täter an einer anderen Person begangene Körperverletzung zu rechtfertigen versucht – vormals im Strafverfahren damit, dass er dem Mittäter nur zu Hilfe gekommen wäre, und vor dem BVwG mit „Notwehr“. Der BF hat zudem während aufrechter Haft im August und November 2018 durch falsche Zeugenaussagen vor Gericht „Freunde“ der strafrechtlichen Verfolgung wegen Suchtgifthandels teilweise zu entziehen versucht. Dass er dies getan hat, wird als Indiz dafür angesehen, dass der BF „Suchtgifthandel“ gutheißt bzw. nicht selbst verurteilt. Selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.03.2021 hat der BF diesbezüglich keine Reue gezeigt, sondern befragt danach, was bei dieser Verleumdung und Falschaussage passiert sei, vielmehr Folgendes angegeben: „Ich musste beim Gericht eine Aussage machen. Es ging dabei um Suchtmittel, ich wollte den schützen und habe dadurch f