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{'item': 'G315 2240701-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 67§ 70§ 18§ 53§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 52§ 61§ 66§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlG315 2240701-1 SpruchG315 2240701-1/2E, G315 2240701-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird als unzulässig zurückgewiesen. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt) ist polnischer Staatsangehöriger. Vor seiner Inhaftierung im Februar 2020 ist zu einer Person eine Registrierung eines Hauptwohnsitzes in Österreich von XXXX 2018 bis XXXX 2020 im Zentralen Melderegister verzeichnet.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt) ist polnischer Staatsangehöriger. Vor seiner Inhaftierung im Februar 2020 ist zu einer Person eine Registrierung eines Hauptwohnsitzes in Österreich von römisch 40 2018 bis römisch 40 2020 im Zentralen Melderegister verzeichnet.
  3. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Klagenfurt vom 16.09.2019, Zahl XXXX wurde dem Antrag des BF auf Vollstreckungsübernahme der mit Urteil des Kreisgerichtes XXXX ,
  4. Strafabteilung, vom 18.11.2009, GZ XXXX über ihn wegen Raubes nach Art 13 § 1 des polnischen StGB Art 200 § 1 leg. cit. verhängten Freiheitsstrafe wegen sexueller Ausbeutung in der Dauer von zwei Jahren [sic] iVm dem rechtskräftigen Beschluss des Kreisgerichtes XXXX vom 23.06.2014, GZ XXXX , XXXX , mit welchem die ursprünglich bedingte Strafnachsicht widerrufen und der Vollzug der Strafe angeordnet wurde, hinsichtlich des noch offenen Strafarrests von einem Jahr, acht Monaten und zwanzig Tagen bewilligt. Die in Österreich demgemäß zu verbüßende Strafe wurde diesem Beschluss zufolge mit einem Jahr, acht Monaten und zwanzig Tagen bestimmt. Ferner wurde beschlossen, die in Österreich seit der Festnahme verbüßten Haftzeit auf die verhängte und zur Vollstreckung übernommene Haftzeit anzurechnen.
  5. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Klagenfurt vom 16.09.2019, Zahl römisch 40 wurde dem Antrag des BF auf Vollstreckungsübernahme der mit Urteil des Kreisgerichtes römisch 40 ,
  6. Strafabteilung, vom 18.11.2009, GZ römisch 40 über ihn wegen Raubes nach Artikel 13, Paragraph eins, des polnischen StGB Artikel 200, Paragraph eins, leg. cit. verhängten Freiheitsstrafe wegen sexueller Ausbeutung in der Dauer von zwei Jahren [sic] in Verbindung mit dem rechtskräftigen Beschluss des Kreisgerichtes römisch 40 vom 23.06.2014, GZ römisch 40 , römisch 40 , mit welchem die ursprünglich bedingte Strafnachsicht widerrufen und der Vollzug der Strafe angeordnet wurde, hinsichtlich des noch offenen Strafarrests von einem Jahr, acht Monaten und zwanzig Tagen bewilligt. Die in Österreich demgemäß zu verbüßende Strafe wurde diesem Beschluss zufolge mit einem Jahr, acht Monaten und zwanzig Tagen bestimmt. Ferner wurde beschlossen, die in Österreich seit der Festnahme verbüßten Haftzeit auf die verhängte und zur Vollstreckung übernommene Haftzeit anzurechnen. Der Begründung dieses Beschlusses lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass der Antrag anlässlich der Ergreifung des nunmehrigen BF aufgrund eines europäischen Haftbefehles von diesem gestellt wurde. Der BF habe angegeben, dass er sich seit dem Jahr 2016 durchgehend in Österreich aufhalte und regelmäßig seiner Arbeit in einer Bäckerei nachkomme. Er habe keine Verbindungen und Anknüpfungspunkte in Polen, jedoch habe er ein festes soziales Netzwerk in Österreich und ein funktionierendes Lebensumfeld, aus dem er bei einer Rückkehr nach Polen gerissen würde. Der Begründung des Beschlusses lässt sich weiter entnehmen, dass der BF dem rechtskräftigen polnischen Urteil zufolge am 21.01.2009 einen zum Tatzeitpunkt zwölfjährigen unmündigen Minderjährigen zu einer geschlechtlichen Handlung zu verleiten suchte und zwar zur Vornahme in seinem Beisein an geschlechtlichen Handlungen an sich selbst, wobei es durch das Weinen des geschädigten Minderjährigen nicht dazu kam, sondern beim Versuch blieb. Der BF sei dem Urteil zufolge bei einer Höchststrafe von bis zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, wobei die Strafe ursprünglich unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde, jedoch wegen eines Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen die bedingte Strafnachsicht rechtskräftig widerrufen und der Vollzug angeordnet wurde. Gleichzeitig sei die Strafe wegen einer Zahlung von PLN 2.000 die Strafe um 100 Tage verkürzt worden. Die gegenständliche Straftat entspreche nach österreichischem Recht dem Tatbestand des mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu ahndenden schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 StGB. Die in concreto verhängte Freiheitsstrafe orientiere sich an der in Österreich gängigen Strafzumessung und sei im Vergleich einer sehr wohlwollenden Strafbemessung zuzuordnen, sodass der Höhe der zur Vollstreckung zu übernehmenden Strafe kein Makel anhafte.Der Begründung des Beschlusses lässt sich weiter entnehmen, dass der BF dem rechtskräftigen polnischen Urteil zufolge am 21.01.2009 einen zum Tatzeitpunkt zwölfjährigen unmündigen Minderjährigen zu einer geschlechtlichen Handlung zu verleiten suchte und zwar zur Vornahme in seinem Beisein an geschlechtlichen Handlungen an sich selbst, wobei es durch das Weinen des geschädigten Minderjährigen nicht dazu kam, sondern beim Versuch blieb. Der BF sei dem Urteil zufolge bei einer Höchststrafe von bis zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, wobei die Strafe ursprünglich unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde, jedoch wegen eines Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen die bedingte Strafnachsicht rechtskräftig widerrufen und der Vollzug angeordnet wurde. Gleichzeitig sei die Strafe wegen einer Zahlung von PLN 2.000 die Strafe um 100 Tage verkürzt worden. Die gegenständliche Straftat entspreche nach österreichischem Recht dem Tatbestand des mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu ahndenden schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, StGB. Die in concreto verhängte Freiheitsstrafe orientiere sich an der in Österreich gängigen Strafzumessung und sei im Vergleich einer sehr wohlwollenden Strafbemessung zuzuordnen, sodass der Höhe der zur Vollstreckung zu übernehmenden Strafe kein Makel anhafte.
  7. Am XXXX .2020 trat der BF seine Strafe in einer österreichischen Justizanstalt an. Als Termine für die bedingte Entlassung waren einer im Behördenakt erliegenden Auskunft der Justiz der XXXX .2020, der XXXX .2020, der XXXX .2020, der XXXX .2021 und der XXXX .2021 vorgesehen.
  8. Am römisch 40 .2020 trat der BF seine Strafe in einer österreichischen Justizanstalt an. Als Termine für die bedingte Entlassung waren einer im Behördenakt erliegenden Auskunft der Justiz der römisch 40 .2020, der römisch 40 .2020, der römisch 40 .2020, der römisch 40 .2021 und der römisch 40 .2021 vorgesehen.
  9. Am 19.2.2020 wurde der BF von der bB einvernommen.
  10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der bB vom 03.03.2021 wurde der BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm kein Durchsetzungsaufschub

§ 70Abs.

3 FPG gewährt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs. 3 BFA-VG aberkannt.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der b

B vom 03.03.2021 wurde der BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm kein Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70, Absatz 3, FPG gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt. In ihrer Begründung bezieht sich die bB im Wesentlichen auf die Verurteilung des BF im Jahr 2009 und den Umstand, dass diese von den polnischen Justizbehörden noch nicht getilgt wurde. Das Urteil oder ein polnischer Strafregisterauszug erliegen nicht im Akt. Dass vom BF eine tatsächlich, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Gesundheit Dritter ausgehe, ergebe sich aus dem Akteninhalt und der Verurteilung, wie auch aus der umfassenden Begründung im Beschluss des Landesgerichts XXXX . Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes wurde damit begründet, dass der BF sich offensichtlich den polnischen Behörden entzogen habe, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch künftig nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten; dies vor allem, da die Tat in Polen eine Neigung zum Ausdruck bringe, die der BF bis dato nicht nachweislich therapiert habe und somit jederzeit die Gefahr bestehe, dass er sich neuerlich an Minderjährigen vergreift, um seine Gelüste zu befriedigen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Hinweis auf die Verurteilung in Polen und dem Umstand begründet, dass der BF durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er nicht gewillt sei, die hierorts geltenden Gesetzte einzuhalten und sich dem polnischen Strafvollzug entzogen habe.In ihrer Begründung bezieht sich die bB im Wesentlichen auf die Verurteilung des BF im Jahr 2009 und den Umstand, dass diese von den polnischen Justizbehörden noch nicht getilgt wurde. Das Urteil oder ein polnischer Strafregisterauszug erliegen nicht im Akt. Dass vom BF eine tatsächlich, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Gesundheit Dritter ausgehe, ergebe sich aus dem Akteninhalt und der Verurteilung, wie auch aus der umfassenden Begründung im Beschluss des Landesgerichts römisch 40 . Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes wurde damit begründet, dass der BF sich offensichtlich den polnischen Behörden entzogen habe, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch künftig nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten; dies vor allem, da die Tat in Polen eine Neigung zum Ausdruck bringe, die der BF bis dato nicht nachweislich therapiert habe und somit jederzeit die Gefahr bestehe, dass er sich neuerlich an Minderjährigen vergreift, um seine Gelüste zu befriedigen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Hinweis auf die Verurteilung in Polen und dem Umstand begründet, dass der BF durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er nicht gewillt sei, die hierorts geltenden Gesetzte einzuhalten und sich dem polnischen Strafvollzug entzogen habe. 6. Im Verfahrensakt findet sich ein nicht unterschriebener Bescheid, nach welchem dem BF

§ 53Abs. 1 BFA-VG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG Kosten für die Durchsetzung der gegen den BF gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten aufgebürdet werden. 6. Im Verfahrensakt findet sich ein nicht unterschriebener Bescheid, nach welchem dem BF

Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Kosten für die Durchsetzung der gegen den BF gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten aufgebürdet werden.

  1. Die Übernahme beider Bescheide wird bestätigt. Ob der BF eine unterschriebene Ausfertigung erhalten hat, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde bezieht sich ausdrücklich nur auf das Aufenthaltsverbot, den nicht gewährten Durchsetzungsaufschub und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Gegen die o.a. Spruchpunkte wurde mit Schriftsatz der gewillkürten Rechtsvertretung des BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen in eventu die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes wesentlich herabzusetzen. Es wurde auch beantragt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzlichen Frist zu beschließen. Der Beschwerde wurde eine „Bestätigung“ aus Dezember 2019 beigelegt, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass der BF im Betrieb des Ausstellers unabkömmlich ist, sowie ein Schreiben vom 15.1.2021, in dem der Aussteller bestätigt, den BF wieder einzustellen.
  2. Dem Behördenakt wurde noch ein Beschluss des LG Klagenfurt, Zl. XXXX beigeschlossen, worin über die bedingte Entlassung am XXXX .2021 abgesprochen sowie die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe aufgetragen und die Weisung erteilt wird, dass sich der BF einer Psychotherapie zu genau bestimmten Zeiten zu unterziehen hat.
  3. Dem Behördenakt wurde noch ein Beschluss des LG Klagenfurt, Zl. römisch 40 beigeschlossen, worin über die bedingte Entlassung am römisch 40 .2021 abgesprochen sowie die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe aufgetragen und die Weisung erteilt wird, dass sich der BF einer Psychotherapie zu genau bestimmten Zeiten zu unterziehen hat.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der bB vorgelegt und sind am 24.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht und am 25.3.2021 in der Außenstelle Graz eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  6. Beweiswürdigung: Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zurückverweisung 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.2.

  1. Rechtliche Grundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
  2. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat keinerlei Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich und in Polen getätigt. Das Bundesamt hat sich weiters nicht mit dem der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten des BF auseinandergesetzt. Auch zur Einreise und der beruflichen Tätigkeit des BF in Österreich wurden keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen. Im Hinblick auf die vom BF begangenen Straftaten ist Folgendes festzuhalten: Für die im gegenständlichen Fall vorzunehmende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Für die im gegenständlichen Fall vorzunehmende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Im Behördenakt erliegt lediglich der im Verfahrensgang näher bezeichnete Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 16.09.2019, mit welchem der Vollzug der in Polen noch nicht verbüßten Haftzeit in Österreich bewilligt wurde. Diesem Beschluss lassen sich nur die Eckdaten der im Jahr 2009 in Polen begangenen Tat entnehmen, nicht jedoch die näheren Umstände des Tatherganges oder eine Begründung für die Strafzumessung und die herangezogenen Erschwerungs- und Milderungsgründe. Im Behördenakt erliegt lediglich der im Verfahrensgang näher bezeichnete Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.09.2019, mit welchem der Vollzug der in Polen noch nicht verbüßten Haftzeit in Österreich bewilligt wurde. Diesem Beschluss lassen sich nur die Eckdaten der im Jahr 2009 in Polen begangenen Tat entnehmen, nicht jedoch die näheren Umstände des Tatherganges oder eine Begründung für die Strafzumessung und die herangezogenen Erschwerungs- und Milderungsgründe. Dem Beschluss lässt sich auch entnehmen, dass die bedingte Strafnachsicht, die in Polen über den BF verhängt wurde, wegen eines Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen widerrufen wurde, wobei jedoch nicht ausgeführt wird, welche Auflagen konkret festgelegt wurden und worin der Verstoß dagegen lag. Zudem wird im Beschluss des Landesgerichtes XXXX auf einen Raub des BF verwiesen, auf den in der Begründung nicht näher eingegangen wird. In der Beschwerdeschrift wird schließlich ebenfalls von „Verurteilungen“ in Polen gesprochen.Zudem wird im Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 auf einen Raub des BF verwiesen, auf den in der Begründung nicht näher eingegangen wird. In der Beschwerdeschrift wird schließlich ebenfalls von „Verurteilungen“ in Polen gesprochen. Sofern der BF in seiner Beschwerde sinngemäß rügt, dass die Vorwürfe der Behörde weitgehend auf Spekulationen beruhen, kann dem nicht gänzlich entgegengetreten werden. Ob der BF tatsächlich eine Gefahr im Sinne des § 67 FPG darstellt, kann nur unter Beachtung des der Tat zu Grunde liegende Verhaltens des BF beurteilt werden. Die bloße Widergabe von Eckdaten aus einem Beschluss, aus denen nicht wesentlich mehr hervorgeht, als dass die in einer Strafnorm enthaltenen Tatbestandselemente erfüllt wurden, reicht dazu nicht hin. Zur Beurteilung der Gefährlichkeit des BF sind nicht nur die Nebenumstände der Tat, die Gründe für die Strafzumessung, die in Betracht gezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sowie die Gründe für den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe erforderlich. Ob der BF tatsächlich eine Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG darstellt, kann nur unter Beachtung des der Tat zu Grunde liegende Verhaltens des BF beurteilt werden. Die bloße Widergabe von Eckdaten aus einem Beschluss, aus denen nicht wesentlich mehr hervorgeht, als dass die in einer Strafnorm enthaltenen Tatbestandselemente erfüllt wurden, reicht dazu nicht hin. Zur Beurteilung der Gefährlichkeit des BF sind nicht nur die Nebenumstände der Tat, die Gründe für die Strafzumessung, die in Betracht gezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sowie die Gründe für den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe erforderlich. Gerade angesichts des Umstandes, dass die Tat vor mehr als zwölf Jahren begangen wurde und sich der Aktenlage keine Hinweise auf weitere Taten, die auf denselben schädlichen Neigungen beruhen oder sonstige Straftaten entnehmen lassen, erweist sich die Aussage, dass die im BF schlummernden Neigungen jederzeit durchbrechen könnten, zur Darlegung einer Gefahr im Sinne der zitierten Gesetzesstelle wenig fundiert. Ob der BF aktuell immer noch eine latente Gefahr für Kinder und Jugendliche darstellt, kann auch aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht beurteilt werden. Die Behörde hat dem BF nicht einmal die Möglichkeit geboten hat, zu seiner Straftat Stellung zu nehmen; der BF wurde lediglich gefragt, wie er sich zum Sachverhalt der Verurteilung äußert, wozu dieser die Auskunft erteilte, dass der Sachverhalt richtig sei. Dem BF ist darin recht zu geben, dass über das Vorhandensein von schlummernden sexuellen Neigungen und der Möglichkeit eines neuerlichen Ausbruches wohl nur von einem dazu berufenen Experten befunden werden kann. Der Bescheidbegründung und der Aktenlage sind jedoch nicht einmal Indizien für eine andauernde Gefährlichkeit zu entnehmen. So hätte die bB etwa durch gezielte Nachfrage zu erkunden gehabt, ob der BF das Unrecht seiner Tat versteht und die Tat bereut. Ein Indiz für ein künftiges Wohlverhalten ist auch die Bereitschaft, sich einer geeigneten Therapie zu unterziehen. Dazu hätte die bB den BF etwa zu allfälligen in der Haft absolvierten Therapien oder seiner Einstellung zu der ihm mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX aufgetragenen Therapie befragen können. Ferner lässt sich der Aktenlage auch nicht entnehmen, dass die bB Einsicht in das Verwaltungsstrafregister getätigt hat, um aus dem Vorliegen oder Nichtvorleigen von Verwaltungsstrafen (etwa wegen der Verletzung des öffentlichen Anstandes und der Sittlichkeit oder ähnlichen Delikten) oder polizeilichen Vormerkungen Schlüsse ziehen zu können.Dem BF ist darin recht zu geben, dass über das Vorhandensein von schlummernden sexuellen Neigungen und der Möglichkeit eines neuerlichen Ausbruches wohl nur von einem dazu berufenen Experten befunden werden kann. Der Bescheidbegründung und der Aktenlage sind jedoch nicht einmal Indizien für eine andauernde Gefährlichkeit zu entnehmen. So hätte die bB etwa durch gezielte Nachfrage zu erkunden gehabt, ob der BF das Unrecht seiner Tat versteht und die Tat bereut. Ein Indiz für ein künftiges Wohlverhalten ist auch die Bereitschaft, sich einer geeigneten Therapie zu unterziehen. Dazu hätte die bB den BF etwa zu allfälligen in der Haft absolvierten Therapien oder seiner Einstellung zu der ihm mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 aufgetragenen Therapie befragen können. Ferner lässt sich der Aktenlage auch nicht entnehmen, dass die bB Einsicht in das Verwaltungsstrafregister getätigt hat, um aus dem Vorliegen oder Nichtvorleigen von Verwaltungsstrafen (etwa wegen der Verletzung des öffentlichen Anstandes und der Sittlichkeit oder ähnlichen Delikten) oder polizeilichen Vormerkungen Schlüsse ziehen zu können. Die bB wird sich im fortgesetzten Verfahren daher mit dem Fehlverhalten des BF eingehend auseinanderzusetzen und die auf ihren Ermittlungsergebnissen basierende Persönlichkeitsanalyse und Zukunftsprognose in ihre Entscheidung miteinzubeziehen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben. Dazu wird sie das im Beschluss des Landesgerichtes XXXX zitierte Urteil und die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu beschaffen und die darin dargelegten Umstände in ihre Entscheidung miteinzubeziehen haben. Die bB wird weitere geeignete Ermittlungsschritte, wie beispielsweise oben dargelegt, zu tätigen haben, um eine Persönlichkeitsanalyse anstellen zu können. Die bB wird dem BF auch die Gelegenheit zu geben haben, sich zu seiner Tat und den Ermittlungsergebnissen zu äußern und seiner heutigen Einstellung zu dieser Tat darstellen zu können. Diese Aussagen des BF wird sie einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen haben. Ob der BF tatsächlich auch einen Raub oder weitere Straftaten begangen hat, worauf die Ausführungen im Beschluss des Landesgerichtes XXXX und in der Beschwerdeschrift hindeuten, kann allenfalls im Wege der österreichischen Botschaft bzw. eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes im Herkunftsland nach Erteilung von dazu allenfalls notwendiger Zustimmungserklärungen ermittelt werden.Dazu wird sie das im Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 zitierte Urteil und die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu beschaffen und die darin dargelegten Umstände in ihre Entscheidung miteinzubeziehen haben. Die bB wird weitere geeignete Ermittlungsschritte, wie beispielsweise oben dargelegt, zu tätigen haben, um eine Persönlichkeitsanalyse anstellen zu können. Die bB wird dem BF auch die Gelegenheit zu geben haben, sich zu seiner Tat und den Ermittlungsergebnissen zu äußern und seiner heutigen Einstellung zu dieser Tat darstellen zu können. Diese Aussagen des BF wird sie einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen haben. Ob der BF tatsächlich auch einen Raub oder weitere Straftaten begangen hat, worauf die Ausführungen im Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 und in der Beschwerdeschrift hindeuten, kann allenfalls im Wege der österreichischen Botschaft bzw. eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes im Herkunftsland nach Erteilung von dazu allenfalls notwendiger Zustimmungserklärungen ermittelt werden. Die bB wird den BF auch einzuladen haben, alle für ihn sprechenden Beweismittel – etwa allfällige psychologische Gutachten, Berichte über allenfalls begonnene Therapien oder Berichte der Bewährungshilfe etc. – beizubringen, welche in die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose miteinzubeziehen sind. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF in Österreich und in Polen ist Folgendes festzuhalten: Die bB hat keinerlei Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich getätigt, obwohl er bei der Befragung im Februar 2020 angegeben hatte, dass er eine Freundin habe, mit der er seit über einem Jahr beisammen sei. Ferner hat die Behörde nicht nachvollziehbare Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes und der beruflichen Tätigkeit des BV getroffen. Die bB wird daher konkrete Ermittlungen zu dem vom BF nunmehr geltend gemachten Privat- und Familienleben durchzuführen haben, die eine valide Beurteilung ermöglichen, ob das Aufenthaltsverbot womöglich gegen seine Rechte nach Art. 8 EMRK verstoßen könnte.Die bB wird daher konkrete Ermittlungen zu dem vom BF nunmehr geltend gemachten Privat- und Familienleben durchzuführen haben, die eine valide Beurteilung ermöglichen, ob das Aufenthaltsverbot womöglich gegen seine Rechte nach Artikel 8, EMRK verstoßen könnte. Zumal die letzte Einvernahme vor über einem Jahr erfolgte und anlässlich dieser die oben dargestellten Themenbereiche gar nicht thematisiert wurden, wird die bB den BF neuerlich persönlich einzuvernehmen haben. Dabei sind nicht nur alle nahen Beziehungen und die soziale Vernetzung des BF zu beleuchten, sondern auch festzustellen, sei wann sich der BF sich tatsächlich im Inland aufhält und welchen Beschäftigungen der BF hier nachging. Dazu ist zu beachten, dass der BF bei der Behörde angegeben hatte, er sei seit Anfang des Jahres 2016 in Österreich und habe er sich darauf verlassen, dass sein Dienstgeber gemeldet hätte. Wiewohl auch ein allfälliger Meldeverstoß in die Abwägung im Sinne des Art 8 EMRK Eingang miteinzubeziehen ist, wir die Behörde jedoch – allenfalls unter Einvernahme von Zeugen – zu ermitteln haben, seit wann der BF tatsächlich in Österreich seinen Lebensmittelpunkt hat und wie sich seine berufliche und soziale Vernetzung gestalten.Dabei sind nicht nur alle nahen Beziehungen und die soziale Vernetzung des BF zu beleuchten, sondern auch festzustellen, sei wann sich der BF sich tatsächlich im Inland aufhält und welchen Beschäftigungen der BF hier nachging. Dazu ist zu beachten, dass der BF bei der Behörde angegeben hatte, er sei seit Anfang des Jahres 2016 in Österreich und habe er sich darauf verlassen, dass sein Dienstgeber gemeldet hätte. Wiewohl auch ein allfälliger Meldeverstoß in die Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK Eingang miteinzubeziehen ist, wir die Behörde jedoch – allenfalls unter Einvernahme von Zeugen – zu ermitteln haben, seit wann der BF tatsächlich in Österreich seinen Lebensmittelpunkt hat und wie sich seine berufliche und soziale Vernetzung gestalten. Sofern die bB dem BF Meldeverstöße im Hinblick auf arbeitsmarktrechtliche Vorschriften, Anmeldebescheinigungen etc., vorwirft, wird sie dies auch durch eine entsprechende Dokumentation im Verfahrensakt, etwa über die Einholung von Auskünften, darzulegen haben. Die Behörde wird auch die Zusage des Dienstgebers im Hinblick auf eine Wiedereinstellung zu würdigen haben. Die bB wird ferner durch Befragung des BF zu ergründen haben, ob sich noch Familienmitglieder im Herkunftsland aufhalten oder weshalb die bB andernfalls davon ausgeht, dass der BF auch ohne familiäre oder freundschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsland keiner Gefährdung im Sinne der Bestimmungen der EMRK ausgesetzt sein wird. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Wiewohl die bB den BF persönlich befragt hat, erweist sich diese Befragung als zur Feststellung des hier relevanten Sachverhaltes als völlig unzureichend. Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben. Im Falle eines neuerlich ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes wird sie auch nachvollziehbare Feststellungen im Hinblick auf einen Durchsetzungsaufschub und die aufschiebende Wirkung zu treffen haben. Die bB wird bei Abspruch über eine allfällige Ausweisung und damit in Zusammenhang stehenden nachfolgende Spruchpunkte vor allem darauf zu achten haben, dass die diesbezüglichen Aussagen in einer ordnungsgemäßen Einvernahme erfolgen und vom Gericht auch verwertet werden können. Bei ihrer Entscheidung wird sich die bB von der Judikatur der Höchstgerichte leiten lassen, wobei darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Annahme einer noch andauernden Gefährlichkeit bei einer einzigen Tat, die bereits mehr als zwölf Jahre zurückliegt, ausführlich und nachvollziehbar zu begründen ist. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Es kann von der bB erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie ihren Bescheid erlässt. Zudem kann gerade bei amtswegig eingeleiteten Verfahren erwartet werden, dass alle für eine rasche Entscheidung des Gerichtes notwendigen Ermittlungen von der Behörde getätigt werden. Im gegenständlichen Fall ist auch nicht verständlich, weshalb sich die Behörde nach der Einvernahme des BF im Februar 2020 noch über ein Jahr Zeit ließ, um einen Bescheid auszufertigen, zumal bis dahin keine weiteren Ermittlungstätigkeiten stattgefunden haben. Der bB waren die Termine für eine mögliche vorzeitige Entlassung des BF auch bekannt. Insgesamt ist durch das Vorgehen der Behörde der Eindruck entstanden, dass sie die zur Beurteilung der Rechtssache notwendigen, aufwändigen Ermittlungsschritte, wie etwa die Beschaffung von Dokumenten aus Polen, an das Bundesverwaltungsgericht delegieren wollte. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die bB im fortgesetzten Verfahren auch die zwischenzeitlich vorgelegten Dokumente (wie etwa die Beilagen zur Beschwerde) sowie weitere Eingaben und Dokumente bzw. Beweisanträge des BF zu berücksichtigen haben wird. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf einmal die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG 2014 sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist (vgl. zum Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zu stellen, den B vom 16. März 2016, Ra 2016/21/0081) - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG 2014 kann sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs. 1 BFA-VG 2014 wenden. Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVw

G der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG 2014 sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist vergleiche zum Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu stellen, den B vom 16. März 2016, Ra 2016/21/0081) - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG 2014 kann sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 ist somit unzulässig (vgl. VwGH 19.06.2017 Fr 2017/19/0023). Dementsprechend war der gestellte Antrag zurückzuweisen. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 ist somit unzulässig vergleiche VwGH 19.06.2017 Fr 2017/19/0023). Dementsprechend war der gestellte Antrag zurückzuweisen. Mit der gegenständlichen Entscheidung ist jedoch auch Spruchpunkt III behoben.Mit der gegenständlichen Entscheidung ist jedoch auch Spruchpunkt römisch drei behoben. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G315.2240701.1.00

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