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{'item': 'I403 2240856-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlI403 2240856-1 Spruch, I403 2240856-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, wurde in Österreich geboren und wuchs hier auf. Im Mai 2020 kam er in Haft und wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.09.2020, Zl. XXXX wegen der Verbrechen des schweren Raubes, des Raubes und des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruchs sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, wurde in Österreich geboren und wuchs hier auf. Im Mai 2020 kam er in Haft und wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.09.2020, Zl. römisch 40 wegen der Verbrechen des schweren Raubes, des Raubes und des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruchs sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 12.09.2020 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts des gewerbsmäßig schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148

  1. Fall StGB die Untersuchungshaft verhängt.Am 12.09.2020 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148,
  2. Fall StGB die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 18.12.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse bei der belangten Behörde einzubringen. In seiner Stellungnahme vom 21.01.2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in Ägypten niemanden kenne, dass seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder in Österreich leben würden und dass er seine Taten sehr bereue. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IIII.) Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IIII.) Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.03.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens. Seine Identität steht fest. Er wurde in Wien geboren und ist Inhaber eines „Daueraufenthalts-EU“. Seine Eltern und seine Geschwister leben in Österreich und sind teilweise österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.09.2020, Zl XXXX wegen der Verbrechen des schweren Raubes, des Raubes und des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruchs sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.09.2020, Zl römisch 40 wegen der Verbrechen des schweren Raubes, des Raubes und des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruchs sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  4. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister und im IZR. Berücksichtigt wurde auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers, woraus sich der Aufenthalt seiner Familienmitglieder im Bundesgebiet ergibt. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich bzw. der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Absatz 5 des mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebenen § 18 BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020) lautet:Absatz 5 des mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebenen Paragraph 18, BFA-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020,) lautet: „§ 18.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“„§ 18.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Im angefochtenen Bescheid wurde davon ausgegangen, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten bestehen würden, obwohl der Beschwerdeführer dies in seiner Stellungnahme bestritt. Worauf sich die Behörde, die weder den Beschwerdeführer noch seine Verwandten einvernommen hat, dabei stützt, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Um insbesondere eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, der sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat und somit unter den Maßstab der im früheren § 9 Abs. 4 BFA-VG ausgedrückten Interessensabwägung fällt (vgl. dazu VwGH, 27.08.2020, Ra 2020/21/0276) und um eine eventuelle Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten auszuschließen, erscheint eine mündliche Beschwerdeverhandlung unumgänglich, nachdem die belangte Behörde auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet hat. In einem Fall wie dem vorliegenden ist ein schriftliches Parteiengehör keinesfalls als ausreichend zu betrachten. Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Im angefochtenen Bescheid wurde davon ausgegangen, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten bestehen würden, obwohl der Beschwerdeführer dies in seiner Stellungnahme bestritt. Worauf sich die Behörde, die weder den Beschwerdeführer noch seine Verwandten einvernommen hat, dabei stützt, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Um insbesondere eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, der sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat und somit unter den Maßstab der im früheren Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG ausgedrückten Interessensabwägung fällt vergleiche dazu VwGH, 27.08.2020, Ra 2020/21/0276) und um eine eventuelle Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten auszuschließen, erscheint eine mündliche Beschwerdeverhandlung unumgänglich, nachdem die belangte Behörde auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet hat. In einem Fall wie dem vorliegenden ist ein schriftliches Parteiengehör keinesfalls als ausreichend zu betrachten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2240856.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.