RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlI407 2210644-1 Spruch, , I407 2210665-1/22E I407 2210643-1/19E I407 2210644-1/19EI407 2210644-1/19E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX (mj.), geb. XXXX , StA. IRAK und XXXX (mj.), geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER, Max Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) alle vom 06.11.2018, Zl. 16-1130734103-161290856, ZI. 16-1130732305-161290885 und Zl. 18-1207558403-180909585, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, römisch 40 (mj.), geb. römisch 40 , StA. IRAK und römisch 40 (mj.), geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch: RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER, Max Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) alle vom 06.11.2018, Zl. 16-1130734103-161290856, ZI. 16-1130732305-161290885 und Zl. 18-1207558403-180909585, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird Folge gegeben und den XXXX und dem XXXX , sowie dem XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird Folge gegeben und den römisch 40 und dem römisch 40 , sowie dem römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX , sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 , sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I407.2210644.1.00
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