RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlI413 2225598-1 Spruch, I413 2225598-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit 01.04.2016 Geschäftsführer der Firma XXXX LTD. (in Folge auch: Primärschuldnerin). Über diese Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.12.2016, 7 S XXXX /16y das Konkursverfahren eröffnet und am 23.08.2019 nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit 01.04.2016 Geschäftsführer der Firma römisch 40 LTD. (in Folge auch: Primärschuldnerin). Über diese Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.12.2016, 7 S römisch 40 /16y das Konkursverfahren eröffnet und am 23.08.2019 nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben.
- Mit Schreiben vom 12.09.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach Bezahlung einer Konkursquote nun der Beschwerdeführer für die restlichen bei der Primärschuldnerin ausständigen Dienstnehmerbeiträge im Zeitraum von Juli 2016 bis November 2016 zu haften habe und forderte ihn auf, etwaige Schuldausschließungsgründe darzulegen. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.10.2019, 18-2019-BE-VER10-0001S, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG in Zusammenhang mit entstandenen Beitragsrückständen der Primärschuldnerin im Zeitraum Juli 2016 bis November 2016 auf Grund der Beitragsprüfung vom 08.02.2017 in Höhe von EUR 1.959,65 zzgl. Verzugszinsen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im haftungsbegründenden Zeitraum Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei, bei dieser die Einbringlichmachung der ausständigen Beträge nicht möglich gewesen wäre und der Beschwerdeführer eine fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zu verantworten habe.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.10.2019, 18-2019-BE-VER10-0001S, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Zusammenhang mit entstandenen Beitragsrückständen der Primärschuldnerin im Zeitraum Juli 2016 bis November 2016 auf Grund der Beitragsprüfung vom 08.02.2017 in Höhe von EUR 1.959,65 zzgl. Verzugszinsen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im haftungsbegründenden Zeitraum Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei, bei dieser die Einbringlichmachung der ausständigen Beträge nicht möglich gewesen wäre und der Beschwerdeführer eine fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zu verantworten habe.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 18.10.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde in vollem Umfang, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer mit der Abfuhr von Dienstnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung nicht betraut gewesen wäre. Dies sei Aufgabe seines Mitgeschäftsführers und Gründers der Gesellschaft, Herrn XXXX , gewesen und habe der Beschwerdeführer auch keinen Zugriff auf das Geschäftskonto gehabt. Der Beschwerdeführer sei lediglich ein Angestellter der Gesellschaft gewesen, habe zuletzt im Mai 2016 einen Lohn bezogen und hätte sich seit Juni 2016 darum bemüht, aus dem Firmenbuch gelöscht zu werden. Dass der Beschwerdeführer nicht für die sozialversicherungsrechtlichen Belange der Gesellschaft zuständig gewesen sei, werde auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren wegen §§ 156 und 153c StGB freigesprochen worden sei, während Herr XXXX verurteilt worden wäre.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 18.10.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde in vollem Umfang, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer mit der Abfuhr von Dienstnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung nicht betraut gewesen wäre. Dies sei Aufgabe seines Mitgeschäftsführers und Gründers der Gesellschaft, Herrn römisch 40 , gewesen und habe der Beschwerdeführer auch keinen Zugriff auf das Geschäftskonto gehabt. Der Beschwerdeführer sei lediglich ein Angestellter der Gesellschaft gewesen, habe zuletzt im Mai 2016 einen Lohn bezogen und hätte sich seit Juni 2016 darum bemüht, aus dem Firmenbuch gelöscht zu werden. Dass der Beschwerdeführer nicht für die sozialversicherungsrechtlichen Belange der Gesellschaft zuständig gewesen sei, werde auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren wegen Paragraphen 156 und 153 c StGB freigesprochen worden sei, während Herr römisch 40 verurteilt worden wäre.
- Mit Schriftsatz vom 19.11.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in der angeschlossenen Stellungnahme neuerlich aus, dass den Beschwerdeführer als Geschäftsführer Überwachungs- und Kontrollpflichten treffen würden und er keine Schuldausschließungsgründe dargelegt habe.
- Am 15.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde sowie die Zeugen Mag. XXXX und XXXX einvernommen wurden.
- Am 15.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde sowie die Zeugen Mag. römisch 40 und römisch 40 einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: XXXX Ltd. war eine zu Zl. XXXX im Companies House am 26.06.2015 eingetragene und am 09.01.2018 gelöschte limited company mit Sitz in London. Sie wurde von XXXX gegründet, der die Funktion des ersten Company Director und Shareholder übernahm. Seine Funktion als Company Director endete am 27.06.2016 und wurde im Register des Companies House gelöscht. Am 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer als Company Director im Register des Companies House eingetragen. Seine Funktion als Company Director endete am 01.08.
- römisch 40 Ltd. war eine zu Zl. römisch 40 im Companies House am 26.06.2015 eingetragene und am 09.01.2018 gelöschte limited company mit Sitz in London. Sie wurde von römisch 40 gegründet, der die Funktion des ersten Company Director und Shareholder übernahm. Seine Funktion als Company Director endete am 27.06.2016 und wurde im Register des Companies House gelöscht. Am 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer als Company Director im Register des Companies House eingetragen. Seine Funktion als Company Director endete am 01.08.
- Die Gesellschaft unterhielt eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung in Innsbruck mit dem Geschäftszweig Spengler- und Schwarzdeckergewerbe. Seit 01.04.2016 vertrat der Beschwerdeführer neben XXXX (dieser seit 26.06.2015) als Geschäftsführer selbständig die Gesellschaft. Die Firma wurde im Firmenbuch hinsichtlich der inländischen Zweigniederlassung am 07.04.2018 amtswegig gelöscht. Die Gesellschaft unterhielt eine zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung in Innsbruck mit dem Geschäftszweig Spengler- und Schwarzdeckergewerbe. Seit 01.04.2016 vertrat der Beschwerdeführer neben römisch 40 (dieser seit 26.06.2015) als Geschäftsführer selbständig die Gesellschaft. Die Firma wurde im Firmenbuch hinsichtlich der inländischen Zweigniederlassung am 07.04.2018 amtswegig gelöscht. Über das Vermögen der XXXX Ltd. wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.12.2016, 7 S XXXX /16y, der Konkurs eröffnet. In der am 14.08.2019 stattgefundenen Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung wurde die Insolvenzquote von 8,7372% bestätigt. Die Primärschuldnerin schuldet der belangten Behörde nach Zahlung der Insolvenzquote Sozialversicherungsbeiträge für den Beitragszeitraum Juli 2016 bis November 2016 in Höhe von EUR 1.959,
- Eine Einbringlichmachung der Beträge ist bei der Primärschuldnerin nicht möglich.Über das Vermögen der römisch 40 Ltd. wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.12.2016, 7 S römisch 40 /16y, der Konkurs eröffnet. In der am 14.08.2019 stattgefundenen Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung wurde die Insolvenzquote von 8,7372% bestätigt. Die Primärschuldnerin schuldet der belangten Behörde nach Zahlung der Insolvenzquote Sozialversicherungsbeiträge für den Beitragszeitraum Juli 2016 bis November 2016 in Höhe von EUR 1.959,
- Eine Einbringlichmachung der Beträge ist bei der Primärschuldnerin nicht möglich. Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung aller Gläubiger der XXXX Ltd. im Zeitraum Juli 2016 bis November 2016 gekommen ist. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde keine Unterlagen, welche eine Gläubigergleichbehandlung belegen würden und legte solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor.Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung aller Gläubiger der römisch 40 Ltd. im Zeitraum Juli 2016 bis November 2016 gekommen ist. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde keine Unterlagen, welche eine Gläubigergleichbehandlung belegen würden und legte solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Am 10.10.2018 sprach das Landesgericht Innsbruck den Beschwerdeführer zu GZ 37 Hv XXXX /18k unter anderem von dem Vorwurf, er habe der Tiroler Gebietskrankenkasse als faktischer Geschäftsführer der XXXX Ltd. Dienstgeberbeiträge für die Monate Dezember 2015 bis Oktober vorenthalten, rechtskräftig frei. Hingegen verurteilte das Landesgericht Innsbruck den Mitgeschäftsführer des Beschwerdeführers, XXXX , im Zusammenhang mit denselben Vorwürfen wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen und einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten. Begründend führte das Strafgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers aus, dass der Schuldnachweis nicht gelungen ist, da XXXX die Verantwortung übernommen hat und erklärt hat, dass er für die Dienstnehmerbeiträge zuständig war. Am 10.10.2018 sprach das Landesgericht Innsbruck den Beschwerdeführer zu GZ 37 Hv römisch 40 /18k unter anderem von dem Vorwurf, er habe der Tiroler Gebietskrankenkasse als faktischer Geschäftsführer der römisch 40 Ltd. Dienstgeberbeiträge für die Monate Dezember 2015 bis Oktober vorenthalten, rechtskräftig frei. Hingegen verurteilte das Landesgericht Innsbruck den Mitgeschäftsführer des Beschwerdeführers, römisch 40 , im Zusammenhang mit denselben Vorwürfen wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB, der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen und einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten. Begründend führte das Strafgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers aus, dass der Schuldnachweis nicht gelungen ist, da römisch 40 die Verantwortung übernommen hat und erklärt hat, dass er für die Dienstnehmerbeiträge zuständig war. Die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmerbeiträge für die Monate Juli 2016 bis November 2016 sind in einem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen und zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten bzw. die Erfüllung dieser Pflichten durch seinen Mitgeschäftsführer zu überwachen. Der vorstehend genannte Beitrag wurde jedoch nicht ordnungsgemäß abgerechnet und musste im Rahmen der Beitragsprüfung nachverrechnet werden.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in das Firmenbuch zu FN XXXX , in das Register von Companies House zu Company Number XXXX (https://beta.companieshouse.gov.uk/company/ XXXX /filing-history) und in den eingeholten Insolvenzakt des Landesgerichtes Innsbruck zu 7 S 63/16y sowie durch die die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2021, in welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen Mag. XXXX und XXXX einvernommen wurden.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in das Firmenbuch zu FN römisch 40 , in das Register von Companies House zu Company Number römisch 40 (https://beta.companieshouse.gov.uk/company/ römisch 40 /filing-history) und in den eingeholten Insolvenzakt des Landesgerichtes Innsbruck zu 7 S 63/16y sowie durch die die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2021, in welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen Mag. römisch 40 und römisch 40 einvernommen wurden. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin, zu ihrer Errichtung, zu ihren Direktoren und zum Beginn und jeweiligen Ende ihrer Funktion als Company Director ergeben sich zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in das Register Companies House des Vereinigten Königreiches (https://beta.companieshouse.gov.uk/company/ XXXX /filing-history). Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.04.2016 bis 01.08.2016 Company Director der Primärschuldnerin war. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin, zu ihrer Errichtung, zu ihren Direktoren und zum Beginn und jeweiligen Ende ihrer Funktion als Company Director ergeben sich zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in das Register Companies House des Vereinigten Königreiches (https://beta.companieshouse.gov.uk/company/ römisch 40 /filing-history). Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.04.2016 bis 01.08.2016 Company Director der Primärschuldnerin war. Die Feststellungen zur Zweigniederlassung der Primärschuldnerin in Innsbruck ergeben sich zweifelsfrei aus der Einsicht in das Firmenbuch zu FN XXXX . Hieraus geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer bis zur Löschung dieser Zweigniederlassung im Firmenbuch am 07.04.2018 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer seit 01.04.2016 eingetragen war. Dass über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, ergibt sich aus dem eingeholten Insolvenzakt 7 S XXXX /16y des Landesgerichts Innsbruck. Aus diesem sind auch die am 14.08.2019 stattgefundenen Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung und die Insolvenzquote von 8,7372% ersichtlich. Dass die Primärschuldnerin der belangten Behörde nach Zahlung der Insolvenzquote Sozialversicherungsbeiträge für den Beitragszeitraum Juli 2016 bis November 2016 in Höhe von EUR 1.959,65 schuldet, ergibt sich aus dem im Behördenakt enthaltenen Rückstandsausweis und wurde nicht bestritten. Aus dem Umstand, dass dieser Betrag in der Insolvenzquote keine Deckung fand, steht die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin fest. Die Feststellungen zur Zweigniederlassung der Primärschuldnerin in Innsbruck ergeben sich zweifelsfrei aus der Einsicht in das Firmenbuch zu FN römisch 40 . Hieraus geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer bis zur Löschung dieser Zweigniederlassung im Firmenbuch am 07.04.2018 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer seit 01.04.2016 eingetragen war. Dass über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, ergibt sich aus dem eingeholten Insolvenzakt 7 S römisch 40 /16y des Landesgerichts Innsbruck. Aus diesem sind auch die am 14.08.2019 stattgefundenen Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung und die Insolvenzquote von 8,7372% ersichtlich. Dass die Primärschuldnerin der belangten Behörde nach Zahlung der Insolvenzquote Sozialversicherungsbeiträge für den Beitragszeitraum Juli 2016 bis November 2016 in Höhe von EUR 1.959,65 schuldet, ergibt sich aus dem im Behördenakt enthaltenen Rückstandsausweis und wurde nicht bestritten. Aus dem Umstand, dass dieser Betrag in der Insolvenzquote keine Deckung fand, steht die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin fest. Die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung aller Gläubiger der XXXX Ltd. im Zeitraum Juli 2016 bis November 2016 gekommen ist und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Unterlagen, die eine Gläubigergleichbehandlung belegen würden, übermittelte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.Die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung aller Gläubiger der römisch 40 Ltd. im Zeitraum Juli 2016 bis November 2016 gekommen ist und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Unterlagen, die eine Gläubigergleichbehandlung belegen würden, übermittelte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und den Mitgeschäftsführer XXXX ergeben sich zweifelsfrei aus der im Behördenakt einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgericht Innsbruck zu GZ 37 Hv XXXX /18k.Die Feststellungen zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und den Mitgeschäftsführer römisch 40 ergeben sich zweifelsfrei aus der im Behördenakt einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgericht Innsbruck zu GZ 37 Hv römisch 40 /18k. Dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli 2016 bis November 2016 Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, ist aus dem eingeholten Firmenbuchauszug ersichtlich. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 an, bereits Mitte Juli 2016 dem Mitgeschäftsführer XXXX seinen Rücktritt erklärt zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 6), dem entgegenstehend gab der Genannte jedoch in der mündlichen Verhandlung an, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, wann diese Rücktrittserklärung erfolgt ist, er vermute jedoch, dass es September 2016 war (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Auch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Juni 2016 um eine Löschung aus dem Firmenbuch bemüht habe (Beschwerdeschriftsatz, S. 1) passt nicht zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und konnte dieser somit einen früheren Austritt aus der Gesellschaft - insbesondere auch mangels Vorliegens schriftlicher Nachweise - im Verfahren nicht glaubhaft machen. Dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli 2016 bis November 2016 Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, ist aus dem eingeholten Firmenbuchauszug ersichtlich. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 an, bereits Mitte Juli 2016 dem Mitgeschäftsführer römisch 40 seinen Rücktritt erklärt zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 6), dem entgegenstehend gab der Genannte jedoch in der mündlichen Verhandlung an, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, wann diese Rücktrittserklärung erfolgt ist, er vermute jedoch, dass es September 2016 war (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Auch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Juni 2016 um eine Löschung aus dem Firmenbuch bemüht habe (Beschwerdeschriftsatz, S. 1) passt nicht zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und konnte dieser somit einen früheren Austritt aus der Gesellschaft - insbesondere auch mangels Vorliegens schriftlicher Nachweise - im Verfahren nicht glaubhaft machen. Aus einer Zusammenschau der Ermittlungsergebnisse folgt zunächst, dass der Beschwerdeführer im haftungsbegründenden Zeitraum (und auch sonst) nicht für die Abfuhr der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zuständig war. So stellte bereits das Landesgericht Innsbruck im Strafverfahren zu 37 Hv XXXX /18k fest, dass diese Verantwortung beim Mitgeschäftsführer XXXX gelegen war. Damit stimmen auch die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung überein. Beide gaben an, dass ausschließlich der Zeuge XXXX für die Abfuhr verantwortlich war und der Beschwerdeführer auch nicht über das Geschäftskonto verfügen konnte. Schließlich entspricht dem auch die Aussage des ehemaligen Steuerberaters der Primärschuldnerin, Mag. XXXX , in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser - bzw. dessen Lohnverrechnungsstelle - ausschließlich mit dem Zeugen XXXX und dessen Sekretärin Kontakt hatte. Jedoch konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er seiner Überwachungspflicht im gebotenen Ausmaß nachgekommen ist, wie in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, dass er nachdem Geld am Firmenkonto gefehlt hat, ein neues Konto angelegt hat, um „den Zahlungsverkehr sicherzustellen, um Arbeiter zu bezahlen, um Material zu bezahlen“ (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Weshalb es ihm in diesem Zuge nicht möglich war, auch Sozialversicherungspflichten zu erfüllen, gab der Beschwerdeführer nicht an. Vielmehr machte er ausdrücklich geltend: „Ich wusste nicht einmal, welche Beiträge überhaupt zu bezahlen sind. […] Ja, es war Hochsaison und ich habe auch selbst mitarbeiten müssen und gleichzeitig mich um die ganze Bürokratie für die Firma kümmern müssen.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Aus einer Zusammenschau der Ermittlungsergebnisse folgt zunächst, dass der Beschwerdeführer im haftungsbegründenden Zeitraum (und auch sonst) nicht für die Abfuhr der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zuständig war. So stellte bereits das Landesgericht Innsbruck im Strafverfahren zu 37 Hv römisch 40 /18k fest, dass diese Verantwortung beim Mitgeschäftsführer römisch 40 gelegen war. Damit stimmen auch die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung überein. Beide gaben an, dass ausschließlich der Zeuge römisch 40 für die Abfuhr verantwortlich war und der Beschwerdeführer auch nicht über das Geschäftskonto verfügen konnte. Schließlich entspricht dem auch die Aussage des ehemaligen Steuerberaters der Primärschuldnerin, Mag. römisch 40 , in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser - bzw. dessen Lohnverrechnungsstelle - ausschließlich mit dem Zeugen römisch 40 und dessen Sekretärin Kontakt hatte. Jedoch konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er seiner Überwachungspflicht im gebotenen Ausmaß nachgekommen ist, wie in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, dass er nachdem Geld am Firmenkonto gefehlt hat, ein neues Konto angelegt hat, um „den Zahlungsverkehr sicherzustellen, um Arbeiter zu bezahlen, um Material zu bezahlen“ (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Weshalb es ihm in diesem Zuge nicht möglich war, auch Sozialversicherungspflichten zu erfüllen, gab der Beschwerdeführer nicht an. Vielmehr machte er ausdrücklich geltend: „Ich wusste nicht einmal, welche Beiträge überhaupt zu bezahlen sind. […] Ja, es war Hochsaison und ich habe auch selbst mitarbeiten müssen und gleichzeitig mich um die ganze Bürokratie für die Firma kümmern müssen.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 5).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Gemäß § 58 Abs 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der Beschwerdeführer war im maßgeblichen Zeitraum der Geschäftsführer der Primärschuldnerin und kann ihn somit grundsätzlich eine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG treffen. Es ist daher zu prüfen ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 10 ASVG vorliegen.Der Beschwerdeführer war im maßgeblichen Zeitraum der Geschäftsführer der Primärschuldnerin und kann ihn somit grundsätzlich eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG treffen. Es ist daher zu prüfen ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vorliegen. Vorauszuschicken ist, dass primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist. Der Haftungspflichtige kann jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Erst wenn die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin abgeschlossen ist und der verfahrensgegenständliche Haftungsbetrag keine Deckung gefunden hat, steht die Uneinbringlichkeit der Forderung zweifelsfrei fest. Weiters ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Weiters ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Als Geschäftsführer treffen den Beschwerdeführer Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der §§ 33 (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen.Als Geschäftsführer treffen den Beschwerdeführer Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der Paragraphen 33, (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen. Den Beschwerdeführer trifft in diesem Zusammenhang die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059 ua). Für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht, sondern hat er vielmehr ausdrücklich angegeben, im gegenständlichen Zeitraum Material und Arbeiter bezahlt zu haben, weshalb sein Verschulden gegeben ist.Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht, sondern hat er vielmehr ausdrücklich angegeben, im gegenständlichen Zeitraum Material und Arbeiter bezahlt zu haben, weshalb sein Verschulden gegeben ist. Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, dass er aufgrund der zwischen ihm und seinem Mitgeschäftsführer getroffenen Aufgabenverteilung nicht zur Haftung heranzuziehen wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufgabenverteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern muss (vgl. VwGH 20.02.1996, 95/08/0179). Hinsichtlich der von den anderen Geschäftsführern unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht (vgl. VwGH 04.10.2001, 99/08/0120). Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Geschäftsführers Missstände vorliegen, dann muss sich der Geschäftsführer einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt vor, wenn der von der Wahrnehmung der zu erfüllenden Pflichten entbundene Geschäftsführer trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen. Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung kann auch in einer vorwerfbaren Unkenntnis solcher Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers liegen (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0108), welche dann anzunehmen ist, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen getroffen hat, die ihn in die Lage versetzt hätten, Pflichtverstöße des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Geschäftsführers überhaupt zu erkennen. In diesem Zusammenhang liegt ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers daher auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann (vgl. VwGH 22.05.1996, 94/16/0292).Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, dass er aufgrund der zwischen ihm und seinem Mitgeschäftsführer getroffenen Aufgabenverteilung nicht zur Haftung heranzuziehen wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufgabenverteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern muss vergleiche VwGH 20.02.1996, 95/08/0179). Hinsichtlich der von den anderen Geschäftsführern unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht vergleiche VwGH 04.10.2001, 99/08/0120). Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Geschäftsführers Missstände vorliegen, dann muss sich der Geschäftsführer einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt vor, wenn der von der Wahrnehmung der zu erfüllenden Pflichten entbundene Geschäftsführer trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen. Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung kann auch in einer vorwerfbaren Unkenntnis solcher Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers liegen vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0108), welche dann anzunehmen ist, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen getroffen hat, die ihn in die Lage versetzt hätten, Pflichtverstöße des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Geschäftsführers überhaupt zu erkennen. In diesem Zusammenhang liegt ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers daher auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann vergleiche VwGH 22.05.1996, 94/16/0292). Zwar ist im gegenständlichen Fall wohl tatsächlich eine Verteilung von Geschäftsführeragenden erfolgt, jedoch trifft den Beschwerdeführer bereits aus dem Umstand, dass er mangels Zeichnungsberechtigung für das Firmenkonto eine Einschränkung seiner gesetzlichen Befugnisse in Kauf genommen hat, ein für die Haftung bedeutsames Verschulden. Dem Beschwerdeführer wäre es bei vollen Befugnissen möglich gewesen, seinen Überwachungspflichten nachzukommen und damit - anstelle des zuständigen Geschäftsführers - eine ordnungsgemäße Abfuhr der Sozialversicherungsabgaben sicherzustellen. Selbst unter der Annahme es wäre im gegenständlichen Fall eine wirksame Ressortverteilung zustande gekommen und der Beschwerdeführer hätte auch seine Überwachungspflichten im gebotenen Ausmaß wahrgenommen, so wäre selbst dann eine Haftung des Beschwerdeführers zu bejahen, zumal dieser im Verfahren selbst angab, nach Auftreten von Unregelmäßigkeiten ein neues Konto eröffnet zu haben und von diesem Konto in der Folge Material und Arbeiter bezahlt zu haben. Somit hätte der Beschwerdeführer zumindest ab diesem Zeitpunkt eine Gläubigerungleichbehandlung zu verantworten gehabt. Der Einwand nicht gewusst zu haben, welche Beiträge zu zahlen wären, geht schon vor dem Hintergrund ins Leere, dass sich der Vertreter die für seine Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen hat. Da somit alle Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs 10 ASVG vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Da somit alle Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I413.2225598.1.00