GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheidess an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid im angefochtenen Umfang
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheidess an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG angeordnet. Im Rahmen seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er sich seit ca. zwei Jahren Österreich aufhalten würde, dass er in Italien studiert habe und nun auch in Österreich ( XXXX ) studieren wolle in Italien, sei ihm sein Koffer mit seinen Originaldokumenten gestohlen worden. Er gab weiters an, dass er derzeit keine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU Staat habe, dass er keine familiären Kontakte in Österreich habe, er sei gesund, er habe ein paar Freunde und würde seit zwei Jahren auf der Straße leben. Er führte an, dass er entfernte Verwandte in Deutschland und Frankreich habe, in seinem Heimatland würden noch seine fünf Brüder eine Schwester und seine Eltern leben, Kinder habe er keine. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation gab er an, dass ihm sein Bruder hin und wieder Geld schicken würde und würde er Essen von wohltätigen Vereinen bekommen, zudem sei er seit zwei Jahren unterstandslos, hin und wieder habe er auf der Uni geschlafen, vorher habe er in seinem Auto bzw. bei Freunden geschlafen. Zuletzt gab er an, dass er nicht mehr nach Algerien zurückwolle, sein Ziel sei es in Österreich zu studieren und dann mit einem Titel nach Algerien zurückzukehren, um den Leuten dort zu helfen und würde er zudem auch nach gerne nach Italien zurückgehen. Nach seiner Einvernahme zu diesem Tatvorwurf wurde der Beschwerdeführer einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wurde die Festnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angeordnet. Im Rahmen seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er sich seit ca. zwei Jahren Österreich aufhalten würde, dass er in Italien studiert habe und nun auch in Österreich ( römisch 40 ) studieren wolle in Italien, sei ihm sein Koffer mit seinen Originaldokumenten gestohlen worden. Er gab weiters an, dass er derzeit keine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU Staat habe, dass er keine familiären Kontakte in Österreich habe, er sei gesund, er habe ein paar Freunde und würde seit zwei Jahren auf der Straße leben. Er führte an, dass er entfernte Verwandte in Deutschland und Frankreich habe, in seinem Heimatland würden noch seine fünf Brüder eine Schwester und seine Eltern leben, Kinder habe er keine. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation gab er an, dass ihm sein Bruder hin und wieder Geld schicken würde und würde er Essen von wohltätigen Vereinen bekommen, zudem sei er seit zwei Jahren unterstandslos, hin und wieder habe er auf der Uni geschlafen, vorher habe er in seinem Auto bzw. bei Freunden geschlafen. Zuletzt gab er an, dass er nicht mehr nach Algerien zurückwolle, sein Ziel sei es in Österreich zu studieren und dann mit einem Titel nach Algerien zurückzukehren, um den Leuten dort zu helfen und würde er zudem auch nach gerne nach Italien zurückgehen. 2. Mit Bescheid vom 11.02.2021, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
G“ erteilt (Spruchpunkt I.) und „
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „
F“ erlassen (Spruchpunkt II.), sowie „
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Gegen den Beschwerdeführer wurde „
Vm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Letztlich wurde
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid vom 11.02.2021, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraph 57, AsylG“ erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und „
Paragraph 10, Absatz ein 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Paragraph 46, FPG“ nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Letztlich wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 3. Mit Verfahrensanordnungen
2 AVG vom 1102.2020 wurde dem Beschwerdeführer
H – BBU, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 1102.2020 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn ,
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG, Anm. 13), wie sie hier vorliegen.Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 13), wie sie hier vorliegen. Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2018, Ra 2017/09/0031, insbesondere Rz 13 und 14 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: „13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN).„13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN). 14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“ Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln, da im verfahrensgegenständlichen Fall vom gänzlichem Fehlen von Ermittlungsschritten seitens der belangten Behörde auszugehen ist, daran kann auch die im der Niederschrift der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.02.2021 (AS 45) angeführte Textierung „Fragen für das BFA“ nichts ändern. Der erkennende Richter verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keinerlei Angaben hinsichtlich eines bestehenden privaten Familienlebens Bundesgebiet getätigt hat, es darf aber dahingehend nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Situation einer Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht mit einer Einvernahmesituation vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vergleichbar ist und im verfahrensgegenständlichen Fall auch nicht ersichtlich ist, weshalb eine persönliche Einvernahme durch die belangte Behörde unterblieben ist, dies insbesondere da sich der Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung im Polizeianhaltezentrum befand und dementsprechend eine Einvernahme ohne größeren Aufwand möglich gewesen wäre. Es wäre aber insbesondere im gegenständlichen Fall zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts insbesondere zur Abwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleiben im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung erforderlich gewesen, sich selbst ein Bild vom Beschwerdeführer zu machen und diesen persönlich einzuvernehmen insbesondere auch, um eine nachvollziehbare und gesamtheitliche Gefährdungsprognose betreffend der Erlassung eines Einreiseverbotes zu erstellen. Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH, 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/09/0103 und VwGH, 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), ist eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 zulässig.Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat vergleiche VwGH, 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/09/0103 und VwGH, 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), ist eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 zulässig. Da zu den tragenden Sachverhaltselementen noch keine eindeutigen Beweisergebnisse vorliegen und zur Klärung des relevanten Sachverhalts Ermittlungen notwendig sein werden, ist eine meritorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weder im Sinne einer Kostenersparnis noch einer Verfahrensbeschleunigung gegeben. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass die belangte Behörde vom Gericht eine Entscheidung innerhalb einer Woche einfordert, ohne alle Aspekte des Falles vollständig, zweifelsfrei und umfassend erhoben zu haben. Im Ergebnis war angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Im Ergebnis war angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 25.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist und der am 30.03.2021 - innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde – getroffenen Entscheidung, kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben.Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 25.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist und der am 30.03.2021 - innerhalb der in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde – getroffenen Entscheidung, kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung entfällt
GVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2240739.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.