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{'item': 'L514 2153171-2'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§§ 4§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlL514 2153171-2 Spruch, L514 2153171-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger und der Volksgruppe der Araber angehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger und der Volksgruppe der Araber angehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen seiner Ausreise im Rahmen der Erstbefragung am 17.06.2016 befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei von seinem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden. Dieser habe ihn dazu verleiten wollen, mit ihm gemeinsam Menschen zu entführen und umzubringen. Er habe dies abgelehnt und sei geflüchtet. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Den Irak habe er verlassen, da er am XXXX 2015 von seinem Onkel väterlicherseits bedroht worden sei. Sein Onkel sei Mitglied der Badr-Miliz. Sein Onkel habe ihn zu sich gerufen und ihm eröffnet, dass die Miliz ihn für Arbeiten benötigen würde. Nachdem der Beschwerdeführer abgelehnt habe, hätte ihn sein Onkel und dessen anwesender Freund bedroht und ihm mitgeteilt, er müsse für sie arbeiten, da er sonst sehen würde, was passiere. Überdies sei er ausgereist, weil er seine Religion habe verlassen wollen, dies sei jedoch nicht der Hauptgrund gewesen. Auch sein Bruder und seine Tante wären „schon weit von der Religion weg“.Den Irak habe er verlassen, da er am römisch 40 2015 von seinem Onkel väterlicherseits bedroht worden sei. Sein Onkel sei Mitglied der Badr-Miliz. Sein Onkel habe ihn zu sich gerufen und ihm eröffnet, dass die Miliz ihn für Arbeiten benötigen würde. Nachdem der Beschwerdeführer abgelehnt habe, hätte ihn sein Onkel und dessen anwesender Freund bedroht und ihm mitgeteilt, er müsse für sie arbeiten, da er sonst sehen würde, was passiere. Überdies sei er ausgereist, weil er seine Religion habe verlassen wollen, dies sei jedoch nicht der Hauptgrund gewesen. Auch sein Bruder und seine Tante wären „schon weit von der Religion weg“. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom BFA mit Bescheid vom 31.03.2017, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom BFA mit Bescheid vom 31.03.2017, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit vor seiner Ausreise unmittelbar bedroht worden und habe keine Umstände vorgebracht, die die behauptete Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen ließen. Das Vorbringen stelle sich als vage und unsubstaniiert dar und wäre eine allfällige Verfolgung lediglich auf kriminelle Motive nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen. Der Familie des Beschwerdeführers im Irak sei es nach wie möglich, dort ohne Schwierigkeiten zu leben und es könne keine asylrelevante Verfolgung im Fall einer Rückkehr festgestellt werden. In der Beweiswürdigung wird diesbezüglich dargelegt, der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn gerichteten konkreten Drohungen in den Raum gestellt und bis zur Ausreise auch von keinen anderweitigen Schwierigkeiten mit Milizen berichtet. Auch nach der Ausreise hätten sich keine Drohungen der Miliz ergeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich damit im Hinblick auf die behauptete Furcht vor Verfolgung als nicht glaubhaft. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Gegen den dem Beschwerdeführer am 04.04.2017 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am fristgerecht Beschwerde erhoben.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 die Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.08.2018, L521 2153171-1/9E, als unbegründet ab. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein asylrelevantes Vorbringen glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen. Die behauptete Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen im Rückkehrfall sei nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer weder eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit dem Atheismus erkennen lassen habe, noch ein Schlüsselerlebnis für seine angebliche Einstellungsänderung nennen habe können, und auch keine diesbezüglichen Schwierigkeiten vor der Ausreise substantiiert vorgebracht habe. Sein Vorbringen, wonach er von der schiitischen Badr-Miliz bzw. von seinem Onkel aufgrund einer versuchten Zwangsrekrutierung im Irak verfolgt worden sei, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Es sei nicht im Geringsten nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer beim vermeintlichen Rekrutierungsversuch eine mehr als zweiwöchige Frist eingeräumt worden sei, um eine Antwort zu geben und überrasche es in diesem Zusammenhang auch, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, in den Tagen vor seiner Ausreise unbehelligt sein Warenlager abzuverkaufen und sein Fahrzeug zu Geld zu machen. Des Weiteren überrasche es, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gar nicht nachgefragt haben will, welche Dienste von ihm verlangt werden würden und seien seine Angaben, wonach er aufgrund seiner Kenntnisse als Mobilfunktechniker bzw. EDV-Techniker von exklusivem Interesse für die Badr-Miliz gewesen sei, rein spekulativ. Es seien in der Darstellung des Beschwerdeführers außerdem Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten und habe sich sein Vorbringen sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung als vage und oberflächlich erwiesen. So habe der Beschwerdeführer bspw. in der behördlichen Einvernahme zunächst angegeben, nur bei seinem Onkel gewesen zu sein und dort von diesem und dessen Freund bedroht worden zu sein, während er später davon gesprochen habe, dass er von diesen beiden Personen zu einem Dritten, nämlich XXXX gebracht worden sei. Ferner habe er zuerst davon gesprochen, dass er bis zum Ende des Monats für die Miliz hätte arbeiten sollen, habe jedoch in der Folge angegeben, er hätte bis zum Ende des Monats eine Frist erhalten, sich zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung habe es der Beschwerdeführer unterlassen vorzubringen, dass er nach der Ausreise gesucht worden sein soll, was er vor der belangten Behörde noch angegeben habe.Die behauptete Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen im Rückkehrfall sei nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer weder eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit dem Atheismus erkennen lassen habe, noch ein Schlüsselerlebnis für seine angebliche Einstellungsänderung nennen habe können, und auch keine diesbezüglichen Schwierigkeiten vor der Ausreise substantiiert vorgebracht habe. Sein Vorbringen, wonach er von der schiitischen Badr-Miliz bzw. von seinem Onkel aufgrund einer versuchten Zwangsrekrutierung im Irak verfolgt worden sei, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Es sei nicht im Geringsten nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer beim vermeintlichen Rekrutierungsversuch eine mehr als zweiwöchige Frist eingeräumt worden sei, um eine Antwort zu geben und überrasche es in diesem Zusammenhang auch, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, in den Tagen vor seiner Ausreise unbehelligt sein Warenlager abzuverkaufen und sein Fahrzeug zu Geld zu machen. Des Weiteren überrasche es, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gar nicht nachgefragt haben will, welche Dienste von ihm verlangt werden würden und seien seine Angaben, wonach er aufgrund seiner Kenntnisse als Mobilfunktechniker bzw. EDV-Techniker von exklusivem Interesse für die Badr-Miliz gewesen sei, rein spekulativ. Es seien in der Darstellung des Beschwerdeführers außerdem Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten und habe sich sein Vorbringen sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung als vage und oberflächlich erwiesen. So habe der Beschwerdeführer bspw. in der behördlichen Einvernahme zunächst angegeben, nur bei seinem Onkel gewesen zu sein und dort von diesem und dessen Freund bedroht worden zu sein, während er später davon gesprochen habe, dass er von diesen beiden Personen zu einem Dritten, nämlich römisch 40 gebracht worden sei. Ferner habe er zuerst davon gesprochen, dass er bis zum Ende des Monats für die Miliz hätte arbeiten sollen, habe jedoch in der Folge angegeben, er hätte bis zum Ende des Monats eine Frist erhalten, sich zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung habe es der Beschwerdeführer unterlassen vorzubringen, dass er nach der Ausreise gesucht worden sein soll, was er vor der belangten Behörde noch angegeben habe. Der Beschwerdeführer könne nach XXXX zurückkehren und bestehe für ihn nicht die Gefahr, in eine ausweglose Lage zu geraten. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben könne in Ansehung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal dieser sein Auskommen im Irak mehrere Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit als Mobilfunktechniker bzw. EDV-Techniker bestritten habe. Bei Rückkehr könne er durch seine Tante unterstützt werden, welche nach wie vor in XXXX lebe und verfüge der Beschwerdeführer auch über Barvermögen im Irak. Der Beschwerdeführer könne nach römisch 40 zurückkehren und bestehe für ihn nicht die Gefahr, in eine ausweglose Lage zu geraten. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben könne in Ansehung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal dieser sein Auskommen im Irak mehrere Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit als Mobilfunktechniker bzw. EDV-Techniker bestritten habe. Bei Rückkehr könne er durch seine Tante unterstützt werden, welche nach wie vor in römisch 40 lebe und verfüge der Beschwerdeführer auch über Barvermögen im Irak. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
  2. Mit Schreiben vom 30.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs seitens des BFA mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und der Beschwerdeführer aufgefordert werde, binnen 14 Tagen zu den beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Stellung zu beziehen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak übermittelt. Mit Schreiben vom 07.10.2020 langte bei der belangten Behörde eine Vollmacht der rechtsfreundlichen Vertretung sowie eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
  3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.10.2020, Zl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.10.2020, Zl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA aus, dass gegen den Beschwerdeführer seit 10.08.2018 eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zur Ausreise weder innerhalb der ihm eingeräumten Frist von zwei Wochen, noch nach Ablauf dieser Frist, nachgekommen. Des Weiteren sei er der ihm mit Bescheid vom 23.01.2019 auferlegten Wohnsitzauflage nicht nachgekommen. Er habe sich im gesamten Verfahren als qualifiziert ausreiseunwillig gezeigt. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2018 sei keinerlei maßgebliche Änderung eingetreten. Dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige, insbesondere einen Sohn in der Obhut des Jugendamtes verfüge, habe nicht festgestellt werden können. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.

  1. Gegen diesen ordnungsgemäß am 29.10.2020 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Bescheid wurde durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 12.11.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX XXXX in Österreich Vater geworden sei. Sein Sohn heiße XXXX und wolle sich der Beschwerdeführer so viel es geht um sein Kind kümmern. Da das BFA die Geburt des Sohnes in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, sei es auch nicht zu einer Interessenabwägung zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und zwischen dem Recht der belangten Behörde auf Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gekommen. Der belangten Behörde sei es auch nicht gelungen, ausreichend klar darzulegen, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen darstelle.In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 römisch 40 in Österreich Vater geworden sei. Sein Sohn heiße römisch 40 und wolle sich der Beschwerdeführer so viel es geht um sein Kind kümmern. Da das BFA die Geburt des Sohnes in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, sei es auch nicht zu einer Interessenabwägung zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und zwischen dem Recht der belangten Behörde auf Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gekommen. Der belangten Behörde sei es auch nicht gelungen, ausreichend klar darzulegen, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen darstelle. Beantragt wurde ferner die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, da bei der anzustellenden Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme.
  2. Am 02.03.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine bisher gesetzten Integrationsbemühungen neuerlich umfassend darzulegen und Ausführungen zu seinem in Österreich geborenen leiblichen Sohn sowie zu dessen Mutter zu machen.
  3. Am XXXX 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Am römisch 40 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er wolle seine alten Fluchtgründe aufrechterhalten. Er sei kein Moslem mehr, glaube nicht mehr an diese Religion und sei ohne Bekenntnis. Mit seiner Freundin XXXX habe er ein gemeinsames Kind, XXXX , welches am XXXX XXXX in XXXX geboren worden sei. Seine Freundin/Frau habe keinen Wohnsitz. Das Jugendamt habe ihr das Kind weggenommen.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er wolle seine alten Fluchtgründe aufrechterhalten. Er sei kein Moslem mehr, glaube nicht mehr an diese Religion und sei ohne Bekenntnis. Mit seiner Freundin römisch 40 habe er ein gemeinsames Kind, römisch 40 , welches am römisch 40 römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei. Seine Freundin/Frau habe keinen Wohnsitz. Das Jugendamt habe ihr das Kind weggenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Sachverhalt: Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom BFA mit Bescheid vom 31.03.2017, Zl. XXXX , abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in den Irak erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018, Zl L521 2153171-1/9E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 10.08.2018 in Rechtskraft.Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom BFA mit Bescheid vom 31.03.2017, Zl. römisch 40 , abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in den Irak erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018, Zl L521 2153171-1/9E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 10.08.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2020, Zl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2020, Zl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 12.11.2020 fristgerecht Beschwerde. Am XXXX 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus den unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus den unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 18.03.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 10Abs 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird (Z 2), der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 3), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 4) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 5) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs 3 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird (Ziffer 2,), der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 3,), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 4,) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 5,) und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

§ 52

Abs 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2). Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 52Abs 2 FPG unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und ihm jeweils kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 52, Absatz 2, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und ihm jeweils kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.

  1. Aus diesen Bestimmungen leitete der Verwaltungsgerichtshof bereist im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, ab, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt: „Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ,zu verbinden‘, nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie ,unter einem‘ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen.“3.
  2. Aus diesen Bestimmungen leitete der Verwaltungsgerichtshof bereist im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, ab, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt: „Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ,zu verbinden‘, nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie ,unter einem‘ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen.“ Im Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass diese Überlegungen auch vor dem Hintergrund der seit 01.11.2017 geltenden neuen Rechtslage aufrechtzuerhalten sind. In den weiteren Erkenntnissen vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, und vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 (Rz 40), bestätigte der Verwaltungsgerichtshof erneut diese Rechtsprechungslinie. Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  4. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2016, Ra 2016/21/0101).Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche zum Verhältnis der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu einem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  7. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  8. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). In seiner Entscheidung vom 20.09.2018, Zl. Ra 2018/20/0349 legte der VwGH klar, dass nach der mit dem FNG 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - und wie zu ergänzen ist: demnach auch die Erlassung eines Einreiseverbotes, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt (vgl. § 53 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005: "Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden") - nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist.In seiner Entscheidung vom 20.09.2018, Zl. Ra 2018/20/0349 legte der VwGH klar, dass nach der mit dem FNG 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - und wie zu ergänzen ist: demnach auch die Erlassung eines Einreiseverbotes, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz FrPolG 2005: "Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden") - nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist. 3.3. Zum gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall erließ das BFA mit Bescheid vom 28.10.2020 wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot. Während des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung, stellte der Beschwerdeführer am XXXX 2021 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.Im vorliegenden Fall erließ das BFA mit Bescheid vom 28.10.2020 wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot. Während des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung, stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 2021 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den oben zitierten Erkenntnissen ausgeführt hat, ist in einem solchen Fall eine - wie hier - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung samt damit verbundenen Spruchpunkten vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben, um das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz nicht in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Da ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

1 FPG nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, entfällt damit auch die Grundlage für ein solches, weshalb auch dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben ist.Da ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, FPG nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, entfällt damit auch die Grundlage für ein solches, weshalb auch dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben ist. Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur waren die erlassene Rückkehrentscheidung samt den damit verbundenen Aussprüchen ersatzlos zu beheben, zumal im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zeitaktuell darüber zu entscheiden sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das vorliegende Erkenntnis nichts darüber aussagt, ob es schlechthin (un-)zulässig wäre, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu erlassen. Der angefochtene Bescheid war jedenfalls im Lichte der gegebenen Verfahrenskonstellation zu beheben. Es bleibt der belangten Behörde unbenommen, bei Vorliegen der grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 10 AsylG 2005 und § 52 FPG) in einem bei ihr anhängigen Verfahren, etwa zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, allenfalls auch in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das vorliegende Erkenntnis nichts darüber aussagt, ob es schlechthin (un-)zulässig wäre, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu erlassen. Der angefochtene Bescheid war jedenfalls im Lichte der gegebenen Verfahrenskonstellation zu beheben. Es bleibt der belangten Behörde unbenommen, bei Vorliegen der grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 10, AsylG 2005 und Paragraph 52, FPG) in einem bei ihr anhängigen Verfahren, etwa zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, allenfalls auch in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei anhängigem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L514.2153171.2.00

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