RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlL515 2178039-1 Spruch, L515 2178039-1/19E L515 2178036-1/20E L515 2178038-1/17E L515 2178037-1/17E IM NAMEN DER R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt: 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Bezug auf den Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt III wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung bis zum 31.7.2023 vorübergehend unzulässig ist. In Erledigung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung bis zum 31.7.2023 vorübergehend unzulässig ist. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: 4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.03.2015 (bP1 und bP2) bzw. am 07.06.2016 (bP3 und bP4) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.03.2015 (bP1 und bP2) bzw. am 07.06.2016 (bP3 und bP4) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten. Die volljährige bP3 sowie die minderjährige bP4 sind die gemeinsamen Kinder der bP1 und bP2.römisch eins.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten. Die volljährige bP3 sowie die minderjährige bP4 sind die gemeinsamen Kinder der bP1 und bP
- Die bP brachten zusammengefasst vor, sie hätten Armenien verlassen, da die bP1 dialysebedürftig sei und eine Behandlung in Armenien zwar möglich, jedoch teuer und von schlechter Qualität sei. Für die bP2 - bP4 wurden zunächst keine originären Fluchtgründe vorgebracht und beriefen sich diese auf die Gründe der bP1 sowie auf den gemeinsamen Familienverband. In weiterer Folge brachten die bP vor, dass sowohl die bP1 als auch die bP3 Diabetiker seien. Die bP führten dazu aus, dass auch die Behandlung von Diabetes in Armenien möglich sei, diese jedoch zu viel Geld koste und die Qualität der Behandlungen in Österreich besser sei. Die Sehkraft der bP1 sei aufgrund der schlechten Behandlung in Armenien bereits stark eingeschränkt. In Rahmen der Einvernahme vor der bB am 04.09.2017 brachte die bP erstmals vor, dass sie sich aufgrund einer früheren Arbeit beim Magistrat der Stadt XXXX parteipolitisch engagieren habe müssen und deswegen von Mitgliedern einer gegnerischen Partei aufgefordert wurde, die Partei zu verlassen. Die bP brachten zusammengefasst vor, sie hätten Armenien verlassen, da die bP1 dialysebedürftig sei und eine Behandlung in Armenien zwar möglich, jedoch teuer und von schlechter Qualität sei. Für die bP2 - bP4 wurden zunächst keine originären Fluchtgründe vorgebracht und beriefen sich diese auf die Gründe der bP1 sowie auf den gemeinsamen Familienverband. In weiterer Folge brachten die bP vor, dass sowohl die bP1 als auch die bP3 Diabetiker seien. Die bP führten dazu aus, dass auch die Behandlung von Diabetes in Armenien möglich sei, diese jedoch zu viel Geld koste und die Qualität der Behandlungen in Österreich besser sei. Die Sehkraft der bP1 sei aufgrund der schlechten Behandlung in Armenien bereits stark eingeschränkt. In Rahmen der Einvernahme vor der bB am 04.09.2017 brachte die bP erstmals vor, dass sie sich aufgrund einer früheren Arbeit beim Magistrat der Stadt römisch 40 parteipolitisch engagieren habe müssen und deswegen von Mitgliedern einer gegnerischen Partei aufgefordert wurde, die Partei zu verlassen. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „… Sie haben am 23.03.2015 nach widerrechtlicher schlepperunterstützter Einreise beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht. Sie haben am 23.03.2015 nach widerrechtlicher schlepperunterstützter Einreise beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. … Im Rahmen der Erstbefragung vom 25.03.2015 haben Sie zum Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass Sie an Diabetes litten sowie Dialysepatient wären und dass die Behandlung in Armenien kostspielig wäre und Sie aufgrund des Wunsches nach guter medizinischer Versorgung nach Österreich gekommen wären. Sie haben die Heimat zuletzt auf legalem Wege im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses verlassen. … Sie leben in Österreich mit Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern. Es handelt sich bei der Familie einschließlich Ihrer Person um XXXX geboren, StA. Armenien, … römisch 40 geboren, StA. Armenien, … XXXX geboren, StA. Armenien, … römisch 40 geboren, StA. Armenien, … XXXX geboren, StA. Armenien, … römisch 40 geboren, StA. Armenien, … XXXX geboren, StA. Armenien, … römisch 40 geboren, StA. Armenien, … Am 30.03.2015 wurde dieses Verfahren zugelassen. Es wurde Ihnen gegen Unterschriftsleistung die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgefolgt. Am 30.03.2015 wurde dieses Verfahren zugelassen. Es wurde Ihnen gegen Unterschriftsleistung die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG ausgefolgt. Am 04.09.2017 erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben: … Heute lege ich Folgendes vor: Behindertenpass vom XXXX .2016Behindertenpass vom römisch 40 .2016 Behindertenpass vom XXXX .2017Behindertenpass vom römisch 40 .2017 Karte für Dialysepatienten undatiert Foto Teilnahmebestätigung Deutschkursvom 01.08.2016 Med. Unterlagen: Bericht der XXXX vom 22.07.2016, vom 20.05.2016, vom 22.07.2016, vom 18.06.2015, , vom 25.06.2015, vom 02.07.2015, vom 28.09.2015, vom 29.01.2016, vom 17.06.2016Bericht der römisch 40 vom 22.07.2016, vom 20.05.2016, vom 22.07.2016, vom 18.06.2015, , vom 25.06.2015, vom 02.07.2015, vom 28.09.2015, vom 29.01.2016, vom 17.06.2016 zwei Berichte der XXXX vom 29.01.2016, vom 03.06.2015zwei Berichte der römisch 40 vom 29.01.2016, vom 03.06.2015 Medikamentenliste vom 05.11.2016, vom 09.05.2017 und vom 28.08.2017 Dialysebericht vom 30.06.2015 Bericht vom 26.05.2015 Nachsorge-Infoblatt vom 08.11.2016 Ambulanzbrief des KH der XXXX vom 08.03.2016, vom 12.03.2016, vom 25.08.2015, vom 24.07.2015, vom 18.07.2015, vom 11.04.2017, vom 25.01.2016, vom 01.04.2016 vom 28.08.2015, vom 19.01.2017, vom 20.05.2015, vom 17.11.2015;Ambulanzbrief des KH der römisch 40 vom 08.03.2016, vom 12.03.2016, vom 25.08.2015, vom 24.07.2015, vom 18.07.2015, vom 11.04.2017, vom 25.01.2016, vom 01.04.2016 vom 28.08.2015, vom 19.01.2017, vom 20.05.2015, vom 17.11.2015; 2 Berichte über Leistungen und erhobene Befunde undatiert Zwei Dialyseinformationen des KH der XXXX undatiertZwei Dialyseinformationen des KH der römisch 40 undatiert Bestätigung des KH der XXXX vom 31.08.2017 und vom 31.12.2015Bestätigung des KH der römisch 40 vom 31.08.2017 und vom 31.12.2015 Konsilium des XXXX vom 25.08.2015 und vom 05.11.2015Konsilium des römisch 40 vom 25.08.2015 und vom 05.11.2015 Unterlagen in armenischer Sprache Arztbrief vom 26.07.2017 aus Armenien (kam von der Schwester namens XXXX per Post)Arztbrief vom 26.07.2017 aus Armenien (kam von der Schwester namens römisch 40 per Post) Bestätigung von XXXX Apotheke über die bezogenen Medikamente + PreiseBestätigung von römisch 40 Apotheke über die bezogenen Medikamente + Preise Bestätigung von XXXX Apotheke über die bezogenen Medikamente + PreiseBestätigung von römisch 40 Apotheke über die bezogenen Medikamente + Preise Bestätigung von XXXX Apotheke über die bezogenen Medikamente + PreiseBestätigung von römisch 40 Apotheke über die bezogenen Medikamente + Preise … F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Ich bin Dialysepatient und ich leide an Problemen mit den Augen, denn ich leide ebenso wie meine Tochter an Diabetes. Ich leide seit dem Jahr 1994 an Diabetes und habe in meiner Heimat eine adäquate Behandlung der Diabetes vorgefunden – nur leider habe ich in den letzten Jahren Probleme mit den Augen bekommen. Ich bin deswegen nach Österreich gekommen, weil ich Dialysepatient bin. Die Sehkraft ist mittlerweile stark eingeschränkt, aber ich sehe wieder soviel, dass ich mich allein bewegen kann. Ich muss drei Mal in der Woche zur Dialyse und zwar Dienstag, Donnerstag, Samstag in das Krankenhaus der XXXX Die Sehkraft ist mittlerweile stark eingeschränkt, aber ich sehe wieder soviel, dass ich mich allein bewegen kann. Ich muss drei Mal in der Woche zur Dialyse und zwar Dienstag, Donnerstag, Samstag in das Krankenhaus der römisch 40 F.: Wer hat sie heute zur Einvernahme begleitet. A.: Ich kenne diese Leute nicht mit Namen, sie sind von der Gemeinde […]. Sie wollten sich einfach nur eine Einvernahme anhören. F.: Diese Begleiter hätten gerne an der Einvernahme teilgenommen. Was sagen Sie dazu. A.: Ich kann die Einvernahme auch ohne die Anwesenheit dieser Begleiter machen. Ich kenne deren Namen nicht. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Ja. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Ja, denn ich leide an Diabetes und an einer Funktionsstörung der Nieren. F.: Wie geht es der Ehefrau und den Kindern gesundheitlich. A.: Auch gut, danke. Aber meine Tochter XXXX leidet seit Februar 2016 an Diabetes. Sie muss Insulin spritzen. Meine Tochter leidet an Diabetes,
- Grad.A.: Auch gut, danke. Aber meine Tochter römisch 40 leidet seit Februar 2016 an Diabetes. Sie muss Insulin spritzen. Meine Tochter leidet an Diabetes,
- Grad. … F.: Können Sie Deutsch. A.: Ja. … F.: Welche Ausbildung haben Ihre Kinder in deren Heimat erhalten. A.: XXXX geboren, hat am 07.06.2016 die Heimat verlassen, meine Tochter hat ab dem Jahr 2009 bis zur Ausreise (Sommer 2016) die Schule in XXXX besucht.A.: römisch 40 geboren, hat am 07.06.2016 die Heimat verlassen, meine Tochter hat ab dem Jahr 2009 bis zur Ausreise (Sommer 2016) die Schule in römisch 40 besucht. XXXX geboren hat am 07.06.2016 die Heimat verlassen, mein Sohn hat ab dem Jahr 2012 bis zur Ausreise (Sommer 2016) die Schule in XXXX besucht. römisch 40 geboren hat am 07.06.2016 die Heimat verlassen, mein Sohn hat ab dem Jahr 2012 bis zur Ausreise (Sommer 2016) die Schule in römisch 40 besucht. Beide Kinder sind immer ausgezeichnete Schüler gewesen. F.: Wo in XXXX befand sich die Schule von XXXX und XXXX . F.: Wo in römisch 40 befand sich die Schule von römisch 40 und römisch 40 . A.: Die Schule befand sich in XXXX , es handelt sich bei beiden Kindern um die Schule Nr.
- Die Schule war für die Kinder zu Fuß erreichbar.A.: Die Schule befand sich in römisch 40 , es handelt sich bei beiden Kindern um die Schule Nr.
- Die Schule war für die Kinder zu Fuß erreichbar. F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie. A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.A.: Ich wurde in römisch 40 geboren und bin dort aufgewachsen. F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger. A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX . A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 . F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt. A.: Meine Kinder kamen in der Stadt XXXX , Armenien zur Welt. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Kinder haben sich, nachdem meine Frau und ich in Österreich einen Asylantrag stellten, erst am 07.06.2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ich habe am 25.03.2015 gemeinsam mit meiner Frau einen Asylantrag gestellt. Ich benötigte eine Operation und deswegen kam ich früher. A.: Meine Kinder kamen in der Stadt römisch 40 , Armenien zur Welt. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Kinder haben sich, nachdem meine Frau und ich in Österreich einen Asylantrag stellten, erst am 07.06.2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ich habe am 25.03.2015 gemeinsam mit meiner Frau einen Asylantrag gestellt. Ich benötigte eine Operation und deswegen kam ich früher. Meine beiden Kinder waren bei einer Tanzgruppe angemeldet und haben so ein Visum erhalten, welches ihnen vom Schlepper besorgt wurde – so kamen die Kinder nach Österreich. Niemand von meiner Familie hat die Kinder nach Österreich begleitet. F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem 25.03.
- … F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise. A.: Ich habe ab dem Jahr 2013 bis zu meiner Ausreise aus Armenien im Magistrat der Stadt XXXX gearbeitet. Ich war aber nur angemeldet, damit ich Geld für meine Medikamente verdienen kann. Man hat mich als Chauffeur angestellt, meine Sehkraft war aber nicht dergestalt, dass ich als Chauffeur hätte arbeiten können. Vor dem Jahr 2013, also bevor ich beim Magistrat eine Anstellung fand, habe ich von der Unterstützung meine Familie erhalten. Es ist bei uns so, dass die Familie zusammenhält und alle haben sich um mein Wohlergehen bemüht. A.: Ich habe ab dem Jahr 2013 bis zu meiner Ausreise aus Armenien im Magistrat der Stadt römisch 40 gearbeitet. Ich war aber nur angemeldet, damit ich Geld für meine Medikamente verdienen kann. Man hat mich als Chauffeur angestellt, meine Sehkraft war aber nicht dergestalt, dass ich als Chauffeur hätte arbeiten können. Vor dem Jahr 2013, also bevor ich beim Magistrat eine Anstellung fand, habe ich von der Unterstützung meine Familie erhalten. Es ist bei uns so, dass die Familie zusammenhält und alle haben sich um mein Wohlergehen bemüht. … F.: Wann war der letzte Arbeitstag. A.: Ich habe die Heimat am 18.03.2015 die Heimat verlassen und habe bis zu diesem Tag gearbeitet. … Meine Eltern leben in … . Ich selbst habe auch dort gelebt, bevor ich die Heimat verlassen habe. Es handelt sich um eine Eigentumswohnung, welche meinem Vater gehört. F.: Wovon leben die Eltern. A.: Meine Eltern sind Pensionisten. F.: Haben Sie Geschwister. A.: Ich habe zwei Schwestern und keinen Bruder. … … F.: Sind alle Verwandten Armenier, armenischen Glaubens. A.: Ja, alle F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Als meine Sehkraft zusehends schlechter wurde und ich bin Dialysepatient. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Am 18.03.
- … F.: Warum wählten Sie Österreich. A.: Ich kam hier wegen der medizinischen Behandlung. … F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A.: Nein. F.: Standen Sie je vor Gericht. A.: Nein. F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A.: Nein. F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Ich bin im Jahr 2014 während einer Demonstration geschlagen worden. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Ich bin bei Demonstrationen mitgegangen. Ich war dazu verpflichtet, da ich beim Magistrat tätig war. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Ich war Mitglied der Partei Bargawadsch Hajastani Kussakzutjun (Blühendes Armenien). Die Mitglieder der Hajastani Hanrapetakan Kussakzutjun (Republikanische Partei) wollten, dass ich diese Partei verlasse. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Nein. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Ja,
- F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. … A.: Ich kam hierher wegen der medizinischen Behandlung. Ich habe in Armenien zwar eine adäquate Behandlung erhalten, aber ich konnte mir die Behandlung nicht mehr leisten. Ich habe zuletzt 1 Mio Dram (ca. 2.000 Euro) bezahlt. Zudem bin ich mir sicher, dass die Behandlung meiner Erkrankung in Österreich besser ist, als hier. Das sind die Gründe warum ich hier bin. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Ich habe mich parteipolitisch engagieren müssen, da ich beim Magistrat tätig war und bin bei Demonstrationen mitgegangen (war dazu verpflichtet). Angehörige der gegnerischen Partei forderten mich auf, die Partei zu verlassen und eine andere zu unterstützen. … F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich hätte dort nicht die medizinische Behandlung, welche ich in Österreich erhalte. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe meine Familie hier. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe mit meiner Familie zusammen. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Ich habe hier keine Verwandten, auch meine Frau hat hier keine Verwandten. … F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs. Ich habe eine Teilnahmebestätigung der VHS Alpha Teil 1 für Asylwerber. Ich bemühe mich, aber es ist anstrengend. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. … F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte hier leben und meinen Beitrag leisten. Ich führe dazu näher aus, dass ich alles arbeiten könnte, was man von mir verlangt. …“ bP2 – bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband, bzw. wurde für die bP3 vorgebrachte, dass sie an Diabetes leidet. Das verfahrensrechtliches Schicksal der bP2 – bP4 stellt sich mit der bP1 vergleichbar dar. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.
- Die bB ging davon aus, dass die bP Armenien verließen, um der bP1 eine Behandlung ihrer Niereninsuffizienz sowie der bP1 und der bP3 eine Behandlung ihrer Diabeteserkrankungen in Österreich zu ermöglichen. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung wurde daher von der bB, auch nicht aus dem Vorbringen, die bP1 wäre von Anhängern gegnerischer Parteien aufgefordert worden die Partei zu wechseln, abgeleitet. römisch eins.2.
- Die bB ging davon aus, dass die bP Armenien verließen, um der bP1 eine Behandlung ihrer Niereninsuffizienz sowie der bP1 und der bP3 eine Behandlung ihrer Diabeteserkrankungen in Österreich zu ermöglichen. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung wurde daher von der bB, auch nicht aus dem Vorbringen, die bP1 wäre von Anhängern gegnerischer Parteien aufgefordert worden die Partei zu wechseln, abgeleitet. In Bezug auf die weiteren bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. Die bB ging weiters davon aus, dass die von den bP beschriebenen Erkrankungen in Armenien behandelbar sind und für die betroffen bP der Zugang zu den benötigten Behandlungs-möglichkeiten offensteht. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiter keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG führen könne und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiter keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG führen könne und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. I.
- Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB unrichtige Feststellungen sowohl hinsichtlich der politischen Verfolgung der bP1 als auch der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der bP1 und der bP3 in Armenien getroffen habe. Die bB habe sowohl aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhafter Beweiswürdigung unrichtige Feststellungen getroffen als auch die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts falsch vorgenommen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen bisheriges Vorbringen wiederholt. I.4.1 Mit Schriftsätzen vom 10.02.2021 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.03.2021 anberaumt und die bP sowie die bB eingeladen, am ergänzenden Ermittlungsverfahren teilzunehmen. Die bP wurden auf die Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht (§§ 15, 18 AsylG; § 39 Abs 2a AVG) hingewiesen und aufgefordert, ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch unbedenkliche nationale Identitätsdokumente nachzuweisen, ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen und Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen sowie einen angeschlossenen Fragenkatalog vorab schriftlich zu beantworten, durch Bescheinigungsmittel zu belegen und Stellungnahme zu den ebenfalls übermittelten aktuellen Länderberichten über Armenien zu erstatten. römisch eins.4.1 Mit Schriftsätzen vom 10.02.2021 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.03.2021 anberaumt und die bP sowie die bB eingeladen, am ergänzenden Ermittlungsverfahren teilzunehmen. Die bP wurden auf die Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht (Paragraphen 15, 18, AsylG; Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) hingewiesen und aufgefordert, ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch unbedenkliche nationale Identitätsdokumente nachzuweisen, ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen und Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen sowie einen angeschlossenen Fragenkatalog vorab schriftlich zu beantworten, durch Bescheinigungsmittel zu belegen und Stellungnahme zu den ebenfalls übermittelten aktuellen Länderberichten über Armenien zu erstatten. I.4.
- Mit Eingaben vom 01.03.2021 erstatteten die bP Stellungnahme. Zunächst wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. Im restlichen Umfang wurde diese ausdrücklich aufrechterhalten. römisch eins.4.
- Mit Eingaben vom 01.03.2021 erstatteten die bP Stellungnahme. Zunächst wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. Im restlichen Umfang wurde diese ausdrücklich aufrechterhalten. Zu den Länderberichten wurde vorgebracht, dass diese bestätigten, dass aufgrund der beschränkten Behandlungsmöglichkeiten von Dialysepatienten in Armenien nicht ausgeschlossen werden könne, dass der bP1 eine solche Behandlung nicht kostenfrei zur Verfügung stehen könnte. Bezüglich der bP3 wurde vorgebracht, dass diese in Österreich eine Insulinpumpentherapie erhält und eine solche in Armenien nicht vorhanden sei, womit die Lebenserwartung für die bP3 erheblich verringert würde. Das eine solche Therapie in Armenien nicht erhältlich sie ergebe sich daraus, dass weder in der Länderinformation der Staatendokumentation vom 02.12.2020 noch im Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Armenia February 2018 Informationen über eine Insulinpumpentherapie enthalten seien. Ohne eine adäquate medizinische Behandlung wären die bP in Armenien unmenschlicher Behandlung iSd Art 3 EMRK ausgesetzt und würden in eine existenzbedrohende Lage versetzt. Ohne eine adäquate medizinische Behandlung wären die bP in Armenien unmenschlicher Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt und würden in eine existenzbedrohende Lage versetzt. Die bP verwiesen auf ihre sozialen Anknüpfungspunkte in ihrem Lebensumfeld und brachten zusammengefasst hierzu vor, die bP1 und bP2 hätten verschiedene Deutschkurse besucht. Die bP3 besuche ein BORG, die bP4 eine NMS. bP1 führe verschiedene gemeinnützige Tätigkeiten gegen einen Anerkennungsbeitrag durch, bP2 arbeite auf Basis des Dienstleistungschecks als Reinigungskraft. Ebenso habe sie bei Großveranstaltungen in der Wohnsitzgemeinde die Reinigung der Toiletten übernommen. Weiters engagieren sich die bP bei verschiedenen Festen in der Gemeinde, sowie im Bezirksseniorenheim, bP1 und bP2 hätten in letzter Vergangenheit die Anlagenpflege des örtlichen Tennisplatzes übernommen. Ebenso wirken die bP bei der Reinigung der örtlichen Pfarrkirche mit. Die bP3 bzw. bP4 verbringen ihre Freizeit durch sportliche Aktivitäten, die bP3 nahm an der österreichischen Chemieolympiade teil, bzw. nehmen die bP3 und bP4 an den örtlichen Smovey-Runden teil. Mit der Stellungnahme wurden zur Bescheinigung ihres Vor ein Konvolut von - medizinischen Unterlagen betreffend die bP1 und bP3, - Arbeitsbestätigungen betreffende die bP1 und bP2, - Deutschkursbestätigungen betreffend die bP1 und bP2, - Unterstützungsschreiben betreffend alle bP, sowie - Kursbesuchsbestätigungen und Schulzeugnisse betreffend die bP3 und bP4 übermittelt. Im Falle der Nichterteilung eines subsidiären Schutzes so möge den bP aufgrund ihres schützenswerten Privatlebens in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt werden und die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt werden. I.4.
- Die bB äußerte sich nicht. römisch eins.4.
- Die bB äußerte sich nicht. I.4.
- Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.
- Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… Gemeinsame Befragung der P: … RI: Sie beantragten die zeugenschaftliche Einvernahme des Bürgermeisters von […] (RI erörtert den Begriff des Zeugen, wonach ein Zeuge ausschließlich über Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit zu berichten hat). Über welche relevanten Umstände könnte der Zeuge berichten, die ihm durch eigene Sinneswahrnehmungen zur Kenntnis gelangten? P2: Er hat uns nicht mitgeteilt, was er sagen will. Es war sein Wunsch, dass er heute mitkommt. RI an RV: Wollen Sie sich zu diesem Beweisantrag äußern?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie sich zu diesem Beweisantrag äußern? RV: Der Zeuge kann Auskunft geben, über die Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses der P2 als Reinigungskraft und auch über die bisher erfolglose Suche der Gemeinde nach einer Reinigungskraft. Regierungsvorlage, Der Zeuge kann Auskunft geben, über die Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses der P2 als Reinigungskraft und auch über die bisher erfolglose Suche der Gemeinde nach einer Reinigungskraft. Der RI tritt den verfahrensleitenden Beschluss, wonach eine zeugenschaftliche Einvernahme des Bürgermeisters von XXXX nicht stattfindet. Dies wird wie folgt begründet:Der RI tritt den verfahrensleitenden Beschluss, wonach eine zeugenschaftliche Einvernahme des Bürgermeisters von römisch 40 nicht stattfindet. Dies wird wie folgt begründet: Jene Umstände, über welche der beantragte Zeuge durch eigene Sinneswahrnehmungen berichten könnte, werden in tatsächlicher Hinsicht als wahr angenommen, weshalb dem Antrag, den beantragten Zeugen einzuvernehmen kein taugliches Beweisthema entnommen werden kann. Äußerungen zur Rechtsfrage der Integration fallen nicht unter jene Aussagen, die vom Zeugen zu tätigen sind, sondern ist diese Rechtsfrage ausschließlich vom erkennenden Gericht zu lösen. … RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge, soweit sie nicht anlässlich des Schriftsatzes vom 1.3.2021 zurückgezogen wurden, aufrecht? P: Ja. RI stellt fest, dass den bP bereits im Rahmen der Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung ein Fragenkatalog geschickt wurde. Dieser wurde beantwortet und legten die P auch verschiedene Unterlagen vor, von denen sich das ho. Gericht Kenntnis verschaffte. RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder im bisherigen Beschwerdeverfahren ergänzen? P: Es stimmt alles, was wir gesagt haben. Wir möchten nichts mehr hinzufügen. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P: Wir haben bereits alles eingereicht und vorgebracht. Einzelne Befragung der P. Befragung der P1 .. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern, wir waren zuhause, sitzen wir haben Besuchen. Ein oder zwei Stunden reden. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P: Lesen für mich schlecht, weil meine Augen sehen schlecht. (RI druckt den Tex in Calibri Schriftgröße 20 aus). P: Die Schriftgröße ist ausreichend. RI fordert P nach 5 Minuten Lesezeit auf, den Inhalt des Textes zusammengefasst auf Deutsch wiederzugeben. P fragt auf Armenisch, ob er es selbst vorlesen soll oder erzählen soll. RI: Sie sollen es erzählen, auf Deutsch. P auf Deutsch: In Urlaub wir fahren eine Woche in eine Wanderung. Dort Luft ist besser wie Stadt. Er muss mitnehmen Wanderschuhe. Dort ist besser, Luft ist besser, Familie ist besser. Kinder spielen dort, haben viele Spaziergänge. Wir sehen viele Tiere….. Wir haben eine Woche. Wir haben viele Glück im Tag. P liest wiederholt und angestrengt im Text, RI bricht ab. Mit Dolmetscherin. … RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Der Tod. … Befragung der P
- … RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen und beschreiben Sie den Weg? P: Wir sind gekommen mit dem Bürgermeister, mit dem Auto und wir wieder zurück mit dem Bürgermeister nachhause. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P: Eine Woche wir wollen Wandern in Outback gehen, wir haben gesehen einen schönen See und dann wir möchten bisschen dort spazieren gegangen, Baumen sehen oder Natur, so viel genießen die Natur. Wir möchten auch ganz gut weit weg fahren und kann die Kinder dort spielen oder genießen die Zeit oder das schön sein. Mit Dolmetscherin: RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Es wird schrecklich sein. Die Behandlung die mein Mann hier bekommt und meine Tochter, die genauso krank ist wie ihr Vater, sie werden dort keine Behandlung bekommen. Ich kann mir ein Leben außerhalb von Österreich nicht vorstellen. Ich bin deswegen nach Österreich gekommen, um das Leben meines Mannes und meiner Tochter zu retten. Ich würde sehr gern dem Staat Österreich was geben. Ich bin bereit zu arbeiten und alles zu machen, um dankbar zu sein. Wenn ich zurückkehre, dann wird es schrecklich sein, ich kann mir ein Leben dort nicht vorstellen. [Fragen des RV:] RV: Wie sieht Ihr Tagesablauf in Österreich aus?Regierungsvorlage, Wie sieht Ihr Tagesablauf in Österreich aus? P: Ich arbeite. Ich habe viele Freunde und Freundinnen hier. Ich bin sehr gastfreundlich. Ich möchte so leben, wie meine Freunde und ich bemühe mich ihnen zu helfen. RV: Wie sehen Ihre Zukunftspläne hier aus?Regierungsvorlage, Wie sehen Ihre Zukunftspläne hier aus? P: Ich habe eine Arbeitszusage, ich möchte arbeiten und gemeinsam mit meiner Familie leben. Ich möchte mein Deutsch verbessern. RV legt vor: Einstellungszusage und voraussichtliches Monatsentgelt der P
- (Wird in Kopie zum Akt genommen), Regierungsvorlage legt vor: Einstellungszusage und voraussichtliches Monatsentgelt der P
- (Wird in Kopie zum Akt genommen) RV: Das A2 Zertifikat stammt aus dem Jahr 2017 und erfüllt daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung - Plus. Regierungsvorlage, Das A2 Zertifikat stammt aus dem Jahr 2017 und erfüllt daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung - Plus. Weitere gemeinsame Befragung der P RI an P3 und P4: Wollen Sie sich heute äußern? P3 auf Deutsch: Hauptsächlich will ich dankbar sein und sagen, Sie haben schon gelesen, dass ich hier weiter studieren will und was Gutes hier machen will. Ich bin sehr dankbar, dass ich und mein Vater hier sind und gute medizinische Versorgung bekommen. Ich möchte, dass wir hierbleiben dürfen, damit wir weiter medizinisch versorgt werden. Ich möchte auch für Österreich was Gutes machen. Ich will weiter studieren. Wenn ich Medizin nicht schaffe, dann Architektur. Ich will studieren und ein Guter Mensch sein und wirklich was Gutes für Österreich machen. P4 Auf Deutsch: Ich will in die HTL Tiefbau gehen, meine Stärken sind Zeichnen und Mathe, ich bin gut im Durchschnitt. Ich will die Matura machen und ein guter Mensch werden und Österreich was Gutes zurückgeben. Ich will etwas ingenieurmäßiges machen. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Diese wurden zwischenzeitlich aktualisiert, wobei Aktualisierungen im Wesentlichen die Lage nach dem jüngsten Krieg mit Aserbaidschan um Berg-Karabach (Ereignisse werden kurz zusammengefasst, insbesondere wird darauf hingewiesen, dass zwischenzeitig wieder ein Waffenstillstand in Kraft trat und auf dem armenischen Territorium keine Kampfhandlungen stattfanden) betreffen. Wollen Sie sich hierzu äußern? P2: Unser Ort, die Stadt XXXX ist jetzt die Grenze zu Aserbaidschan. Der Weg in die Stadt XXXX wird durch russische Militärfriedenstruppen bewacht und wir müssen durch diesen Weg fahren, damit wir zu unserer Ortschaft gelangen. P2: Unser Ort, die Stadt römisch 40 ist jetzt die Grenze zu Aserbaidschan. Der Weg in die Stadt römisch 40 wird durch russische Militärfriedenstruppen bewacht und wir müssen durch diesen Weg fahren, damit wir zu unserer Ortschaft gelangen. RI: Dialyse ist in Armenien möglich und grundsätzlich kostenlos, wobei die Zuzahlung eines geringen „inoffiziellen“ Betrages nicht ausgeschlossen werden kann. Nierentransplantation ist möglich, als Spender kommen Verwandte in Frage. Der Patient hat Teile der Kosten zu tragen. Die medikamentöse Nachbetreuung ist kostenfrei. Eine Dialysestation befindet sich in XXXX (ho. Erk. vom 1.2.2021 GZ: L515 2164907-1/14E mwN [in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Erkenntnis berichtete der Beschwerdeführer, dass er ohne Schwierigkeiten und Zuzahlungen Zugang zur Dialyse in XXXX fand], VG Würzburg, Beschluss vom 04.09.2017, W 8 S 17.33201, IOM Country Fact Sheet Acces to Healthcare Armenia, Februar 2018).RI: Dialyse ist in Armenien möglich und grundsätzlich kostenlos, wobei die Zuzahlung eines geringen „inoffiziellen“ Betrages nicht ausgeschlossen werden kann. Nierentransplantation ist möglich, als Spender kommen Verwandte in Frage. Der Patient hat Teile der Kosten zu tragen. Die medikamentöse Nachbetreuung ist kostenfrei. Eine Dialysestation befindet sich in römisch 40 (ho. Erk. vom 1.2.2021 GZ: L515 2164907-1/14E mwN [in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Erkenntnis berichtete der Beschwerdeführer, dass er ohne Schwierigkeiten und Zuzahlungen Zugang zur Dialyse in römisch 40 fand], VG Würzburg, Beschluss vom 04.09.2017, W 8 S 17.33201, IOM Country Fact Sheet Acces to Healthcare Armenia, Februar 2018). Diabetes (sowohl Typ1 als auch Typ2) ist in Armenien behandelbar und ist die Behandlung von registrierten Diabetikern unentgeltlich, dies gilt auch in Bezug auf den Zugang zu Insulin. Die Abgabe erfolgt in den Polykliniken (Anfragebeantwortung des BFA vom 13.3.2014, IOM Country Fact Sheet Acces to Healthcare Armenia, Februar 2018). Ebenso sind Insulinpumpen und deren Zubehör in Armenien erhältlich (IOM Country Fact Sheet Acces to Healthcare Armenia, Februar 2018, Annex III: Medication per diseases) P1: Wir sind seit sechs Jahren hier, vor 6 Jahren gab es keine Behandlungsmöglichkeit in XXXX . Ich habe keinen Kontakt zu Personen von dort, um über die Lage dort Kenntnis zu bekommen. Ich habe nur in Erewan eine Dialyse bekommen aber die Qualität war nicht zufriedenstellend, es gab keine Filter. Mit den Medikamenten gab es auch Probleme und es musste ich alles zahlen. Ich leide seit 30 Jahren an Diabetes und davon war ich 24 Jahre in Armenien. Es stimmt, man bekommt dort Insulin aber man muss zuerst der Ärztin Geld zahlen damit sie es verschreibt. P1: Wir sind seit sechs Jahren hier, vor 6 Jahren gab es keine Behandlungsmöglichkeit in römisch 40 . Ich habe keinen Kontakt zu Personen von dort, um über die Lage dort Kenntnis zu bekommen. Ich habe nur in Erewan eine Dialyse bekommen aber die Qualität war nicht zufriedenstellend, es gab keine Filter. Mit den Medikamenten gab es auch Probleme und es musste ich alles zahlen. Ich leide seit 30 Jahren an Diabetes und davon war ich 24 Jahre in Armenien. Es stimmt, man bekommt dort Insulin aber man muss zuerst der Ärztin Geld zahlen damit sie es verschreibt. Nach Rückübersetzung: P1: Ich bekam nur ein einziges Mal eine Dialyse in Erewan. P2: Das Medikament sollte kostenlos sein aber er musste dafür bezahlen, damit ich das Medikament erhalte. Er hatte dann ein falsches Insulin bekommen, davon wurden die Nieren und die Augen, Beine beschädigt. P4 auf Deutsch: Ich habe auch Diabetes, ich schließe mich meinem Vater an. Ich benötige das Gleiche, was mein Vater benötigte. Ich musste auch zahlen, weil ich jung war, sie haben mir ein anderes Insulin verschrieben, das hat mir nicht geholfen. Es gab damals ein anderes Insulin, jetzt habe ich einen Insulinsensor und eine Pumpe und ich weiß nicht, ob es diese in Armenien gibt. RI: Ihnen werden zur Lage aufgrund von COVID-19 zusätzlich nachfolgendes Quellenmaterial genannt. https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/armenien https://eriwan.diplo.de/am-de/covid19/2310966 https://google.com/covid19-map/?hl=dehttps://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.htmlhttps://google.com/covid19-map/?hl=de, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html Hieraus ergibt sich, dass in Armenien die Infektionszahlen zwar verhältnismäßig hoch sind, jedoch der armenische Staat taugliche Anstrengungen unternimmt, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und existieren Hilfsprogramme. Ebenso haben Infizierte Zugang zu medizinischer Versorgung, wenn sie diese benötigen. Wollen Sie sich hierzu äußern? P2: Wir wissen nicht mehr als Sie. …“…“, II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten. Die volljährige –zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch noch minderjährige- bP3 sowie die minderjährige bP4 sind die gemeinsamen Kinder der bP1 und bP
- Bei der bP 1 handelt es sich um einen mobilen, jungen, beschränkt arbeitsfähigen Mann, der jedoch aufgrund seiner Niereninsuffizienz und einem Diabetesleiden erheblich beeinträchtigt ist. Die bP2 ist eine mobile, junge, gesunde und arbeitsfähige Frau. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP1 leidet an Niereninsuffizienz und Diabetes. Die bP1 befand sich sowohl wegen Dialyse als auch wegen des Diabetesleidens in Armenien in Behandlung und sie leidet darüber hinaus an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre. Die bP 3 leidet ebenfalls an Diabetes und wurde diese auch bereits in Armenien behandelt. Auch die bP3 leidet darüber hinaus an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre. In Bezug auf die bP2 und bP4 ergaben sich keine relevanten Erkrankungen. Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wenngleich dies in Bezug auf die bP1 krankheitsbedingt nur eingeschränkt gilt. Weiters haben die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische – Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN bzw. wurde dieser Umstand auch von der bP1 vorgetragen) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN bzw. wurde dieser Umstand auch von der bP1 vorgetragen) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP4 ist durch deren Eltern gesichert. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP1 und bP2 halten sich seit ca. 6 Jahre im Bundesgebiet auf, die bP3 und bP4 seit ca. 5 Jahren. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien und können dort ihr Leben bestreiten und waren vor der Ausreise der bP auch in der Lage, diese finanziell zu unterstützen. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie leben von der Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die bP1 war gemeinnützig bzw. auf Basis eines Dienstleistungschecks tätig. Die bP2 ging zum Teil geringfügige Beschäftigungen im Rahmen des Dienstleistungschecks nach. Die Wohnsitzgemeinde der bP würde die bP2 als Reinigungskraft beschäftigen, falls diese einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erlangen würde. Die bP nehmen am sozialen Leben in ihrem Umfeld teil und haben in ihrem Lebensumfeld bekanntschaftliche bzw. freundschaftliche Bande geknüpft. Die P sind in der Lage, in der deutschen Sprache zu kommunizieren, wobei diese Fähigkeit bei den bP3 und bP4 stärker als bei den bP1 und bP2 ausgeprägt ist. Die bP3 war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch minderjährig, hat Zwischenzeitig die Volljährigkeit erreicht und besucht ein BORG, die minderjährige bP4 besucht eine NMS. Im Übrigen wird auf den objektiven Aussagekern der von den bP beschriebenen bzw. bescheinigten, nicht widerlegten und zusammengefasst wiedergegebenen privaten und familiären Bindungen in Österreich verweisen Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. II.1.2.
- Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.
- Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.
- In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien geht das ho. Gericht davon aus, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind. Die politische Opposition kann sich im Wesentlichen frei betätigen.römisch zwei.1.2.
- In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien geht das ho. Gericht davon aus, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind. Die politische Opposition kann sich im Wesentlichen frei betätigen. Die Verfassung und das Gesetz in Armenien sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der 'Samtenen Revolution' im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019).Die Verfassung und das Gesetz in Armenien sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der 'Samtenen Revolution' im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019). Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards. Teilweise wird jedoch von Defiziten in der Umsetzung berichtet. (AA 27.4.2020, vgl. OHCHR 16.11.2018).Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards. Teilweise wird jedoch von Defiziten in der Umsetzung berichtet. (AA 27.4.2020, vergleiche OHCHR 16.11.2018). II.1.2.
- Dialysebehandlung in Armenienrömisch zwei.1.2.
- Dialysebehandlung in Armenien Zur Behandelbarkeit von Dialyse wird auf die in der Beschwerdeverhandlung getroffenen Feststellungen verwiesen, woraus sich ergibt, dass die Behandlung von Dialyse grundsätzlich kostenfrei ist, Zuzahlungen jedoch nicht ausgeschlossen werden können. Nicht kostenfrei sind die Kosten für die Zusatzmedikation und Transportkosten. In XXXX befindet sich eine Dialysestation.Zur Behandelbarkeit von Dialyse wird auf die in der Beschwerdeverhandlung getroffenen Feststellungen verwiesen, woraus sich ergibt, dass die Behandlung von Dialyse grundsätzlich kostenfrei ist, Zuzahlungen jedoch nicht ausgeschlossen werden können. Nicht kostenfrei sind die Kosten für die Zusatzmedikation und Transportkosten. In römisch 40 befindet sich eine Dialysestation. II.1.2.
- Diabetesbehandlung in Armenienrömisch zwei.1.2.
- Diabetesbehandlung in Armenien Zur Behandelbarkeit von Diabetes wird ebenfalls auf die in er Beschwerdverhandlung getroffenen Feststellungen verwiesen, wonach Diabetes (sowohl Typ1 als auch Typ2) in Armenien behandelbar ist und die Behandlung von registrierten Diabetikern unentgeltlich ist. Dies gilt auch in Bezug auf den Zugang zu Insulin. Die Abgabe erfolgt in den Polykliniken (Anfragebeantwortung des BFA vom 13.3.2014, IOM Country Fact Sheet Acces to Healthcare Armenia, Februar 2018). Ebenso sind Insulinpumpen und deren Zubehör in Armenien erhältlich (IOM Country Fact Sheet Acces to Healthcare Armenia, Februar 2018, Annex III: Medication per diseases). II.1.2.
- In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem.römisch zwei.1.2.
- In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. II.1.2.
- Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, welche 1.960 Mann umfasst und die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen.römisch zwei.1.2.
- Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, welche 1.960 Mann umfasst und die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen. Der Ausgang der militärischen Auseinandersetzung führte zu einer innenpolitischen Krise und stetzen Nikol Pashinian schwer unter Druck. Armenisches Staatsgebiet war von den kriegerischen Auseinandersetzungen nicht betroffen. Die vereinbarte Waffenruhe wird weitgehend eingehalten. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Weder die bP1 noch die bP3 leiden an einer Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und es stehen der bP1 und der bP3 im Falle einer Rückkehr nach Armenien bei Bedarf das armenische Gesundheitssystem offen. Die bP1 hatte in Armenien Zugang zu Dialyse. Sowohl die bP1 als auch die bP3 hatten in Armenien Zugang zu einer Behandlung der Diabetes und zu Insulin und sind in Armenien Insulinpumpen erhältlich. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie nach einer Rückkehr nach Armenien nicht neuerlich Zugang zu Insulin finden. Die bP stammen aus XXXX . In XXXX gibt es eine Dialysestation und es ist der bP1 daher die Behandlung ihres Nierenleidens in unmittelbarer Nähe zum Wohnort möglich.Die bP stammen aus römisch 40 . In römisch 40 gibt es eine Dialysestation und es ist der bP1 daher die Behandlung ihres Nierenleidens in unmittelbarer Nähe zum Wohnort möglich. Die bP1 wurde im Rahmen von Demonstrationen an denen sie teilnahm von politischen Gegnern aufgefordert die Partei zu wechseln und eine andere Partei zu unterstützen. Die bP1 wurde im Rahmen von Demonstrationen an denen sie teilnahm von politischen Gegnern aufgefordert die Partei zu wechseln und eine andere Partei zu unterstützen. ,
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergeben – ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergeben – ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten und der bB als unbedenklich qualifizierten Bescheinigungsmitteln in Form nationaler Identitätsdokumente.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten und der bB als unbedenklich qualifizierten Bescheinigungsmitteln in Form nationaler Identitätsdokumente. Die Feststellungen zu den sozialen bzw. privaten Anknüpfungspunkten der bP in Österreich ergeben sich aus denen Vorbringen und den vorgelegten Bescheinigungsmittteln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP1 und bP3 ergeben sich aus deren Vorbringen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Das Krankheitsbild der bP ergibt sich aus den vorgelegten Befunden, dass diese Erkrankungen in Armenien behandelbar sind, und die Behandlung der bP1 und bP3 zugänglich ist, ergibt sich aus den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellen. II.2.4.
- Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.4.
- Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen. Darüber hinausgehende Ausführungen –etwa Feststellungen zu den jüngsten kriegerischen Auseinandersetzungen- ergeben sich aus sowohl für die bP als armenische Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich – auch elektronisch – zugänglichen Quellen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmen und zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung, dass die bP über die jüngsten Ereignisse im Bilde sind. II.2.4.2 Zur beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme römisch zwei.2.4.2 Zur beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, den Bürgermeister der Aufenthaltsgemeinde der bP zeugenschaftlich einzuvernehmen wird festgehalten, dass hier kein taugliches Beweisthema vorliegt, zumal dieses als wahr unterstellt wurde. Jene Umstände, über welche der beantragte Zeuge durch eigene Sinneswahrnehmungen berichten könnte, werden in tatsächlicher Hinsicht als wahr angenommen, weshalb dem Antrag, den beantragten Zeugen einzuvernehmen kein taugliches Beweisthema entnommen werden kann, zumal jene Angaben der Partei, welch das Gericht als wahr annimmt, kein taugliches Beweisthema darstellen (vgl etwa das Erkenntnis d. VwGH vom
- Februar 2003, Zl 2002/20/0492 mwN; VwGH
- 2003, 2000/20/0231).Jene Umstände, über welche der beantragte Zeuge durch eigene Sinneswahrnehmungen berichten könnte, werden in tatsächlicher Hinsicht als wahr angenommen, weshalb dem Antrag, den beantragten Zeugen einzuvernehmen kein taugliches Beweisthema entnommen werden kann, zumal jene Angaben der Partei, welch das Gericht als wahr annimmt, kein taugliches Beweisthema darstellen vergleiche etwa das Erkenntnis d. VwGH vom
- Februar 2003, Zl 2002/20/0492 mwN; VwGH
- 2003, 2000/20/0231). Äußerungen zur Rechtsfrage der Integration fallen nicht unter jene Aussagen, die vom Zeugen zu tätigen sind, sondern ist diese Rechtsfrage ausschließlich vom erkennenden Gericht zu lösen. Das ho. Gericht war daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen. II.2.4.
- Zum Einwand des mangelhaften Ermittlungsverfahrens vor der bBrömisch zwei.2.4.
- Zum Einwand des mangelhaften Ermittlungsverfahrens vor der bB Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB den maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt im ausreichendem Maße erhob und weist es darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergibt. Zu den durch die bP behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB den maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt im ausreichendem Maße erhob und weist es darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergibt. Zu den durch die bP behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass im Lichte des von der bB durchgeführten Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit den seitens des Gerichts durchgeführten Ermittlungen der maßgebliche Sachverhalt feststeht und Entscheidungsreife vorliegt. Zur seitens der bP1 vorgebrachten Teilnahme an politischen Veranstaltungen wird auf die Berichtslage verwiesen, woraus sich ergibt, dass den bP aus diesem Umstand keine Repressalien drohen und wurden von ihnen in der Beschwerdeverhandlung in diesem Zusammenhang keine entsprechenden Repressalien als Rückkehrhindernis genannt. Im Falle von Repressalien Dritter steht es der bP1 frei, sich an die staatlichen Behörden zu wenden (vgl. die Ausführungen zur normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens).Zur seitens der bP1 vorgebrachten Teilnahme an politischen Veranstaltungen wird auf die Berichtslage verwiesen, woraus sich ergibt, dass den bP aus diesem Umstand keine Repressalien drohen und wurden von ihnen in der Beschwerdeverhandlung in diesem Zusammenhang keine entsprechenden Repressalien als Rückkehrhindernis genannt. Im Falle von Repressalien Dritter steht es der bP1 frei, sich an die staatlichen Behörden zu wenden vergleiche die Ausführungen zur normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens). Wenn die bP die ihnen in Armenien offenstehenden Behandlungsmöglichkeiten anzweifeln, so traten sie den getroffenen Feststellungen nicht entsprechend konkret und substantiiert entgegen und schließt sich das ho. Gericht der Berichtslage an, woraus sich ergibt, dass die von den bP genannten Erkrankungen in Armenien vollumfänglich behandelbar sind. Zum Einwand, es können nicht ausgeschlossen werden, dass die bP1 für den Zugang zur Dialyse inoffizielle Zahlungen leisten müsse, sei darauf hingewiesen, dass das hier maßgebliche Kalkül nicht die bloße Möglichkeit, sondern die maßgebliche Wahrscheinlich darstellt, und wird auf den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Referenzfalles verwiesen, wonach ein aus der selben Gegend wie die bP stammender Asylwerber vorbrachte, er hätte die Dialyse unentgeltlich erhalten. Dies zeigt, dass die inoffizielle Geldannahme nicht lückenlos und systematisch erfolgt. Letztlich weist das ho. Gericht darauf hin, dass die bP sichtlich bestrebt waren, die Lage in Armenien in einem möglichst schlechten –und mit der Berichtslage bzw. Tatsachenwelt nicht übereinstimmenden- Licht darzustellen, um hieraus im Lichte des erhofften Verfahrensausganges entsprechende Vorteile lukrieren zu können.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.
- Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
- Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
- Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5.1 Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. römisch zwei.3.1.5.1 Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.
- Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
- Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: „1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. II.3.1.5.3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Armenien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.römisch zwei.3.1.5.3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht Paragraph 19, AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Armenien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 01.03.2021 zurückgezogen und ist somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 01.03.2021 zurückgezogen und ist somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Durch die Zurückziehung der Beschwerde steht rechtskräftig fest, dass die bP in Armenien keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ausgesetzt sind.Durch die Zurückziehung der Beschwerde steht rechtskräftig fest, dass die bP in Armenien keiner Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ausgesetzt sind. II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
- Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass die von der bP1 hilfsweise vorgebrachten Fluchtgründe der Aufforderungen durch Mitglieder gegnerischer Parteien, die Partei zu wechseln und eine andere zu unterstützen nach Ansicht des ho. Gerichtes nicht geeignet erscheinen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen und daher jedenfalls kein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der bP nach Armenien zu erwarten ist. Die alleinige Aufforderung eine Partei nicht mehr zu unterstützen kann ohne Konsequenzen bei Nichtnachkommen der Aufforderung jedenfalls zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Solche wurden im Verfahren von der bP1 aber weder behauptet, noch wurden Bescheinigungsmittel dahingehend vorgelegt. Auch aus der Berichtslage und den für die Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der bP1, sollte sie einer Aufforderung, wie der von ihr geschilderten, nicht nachkommen, bei einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Repressalien drohen, die eine Verletzung von Art 3 EMRK bewirken. Vielmehr hält es das ho. Gericht für wahrscheinlich, dass die bP1 gar keine Konsequenzen zu befürchten hat, wenn sie nach einer Rückkehr nach Armenien trotz Aufforderungen die Partei nicht wechselt. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass die von der bP1 hilfsweise vorgebrachten Fluchtgründe der Aufforderungen durch Mitglieder gegnerischer Parteien, die Partei zu wechseln und eine andere zu unterstützen nach Ansicht des ho. Gerichtes nicht geeignet erscheinen zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen und daher jedenfalls kein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr der bP nach Armenien zu erwarten ist. Die alleinige Aufforderung eine Partei nicht mehr zu unterstützen kann ohne Konsequenzen bei Nichtnachkommen der Aufforderung jedenfalls zu keiner Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. Solche wurden im Verfahren von der bP1 aber weder behauptet, noch wurden Bescheinigungsmittel dahingehend vorgelegt. Auch aus der Berichtslage und den für die Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der bP1, sollte sie einer Aufforderung, wie der von ihr geschilderten, nicht nachkommen, bei einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Repressalien drohen, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirken. Vielmehr hält es das ho. Gericht für wahrscheinlich, dass die bP1 gar keine Konsequenzen zu befürchten hat, wenn sie nach einer Rückkehr nach Armenien trotz Aufforderungen die Partei nicht wechselt. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.3.
- Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
- Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hunge