← Österreich

{'item': 'L517 2239670-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 2§ 45§ 3Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 27§ 4§ 8§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlL517 2239670-1 Spruch, L517 2239670-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und darüber hinaus iVm §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2 und § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) BGBl. Nr. 22/1970 idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei

der zitierten Bestimmungen des BEinstG vorliegen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und darüber hinaus in Verbindung mit Paragraphen 2, 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei

der zitierten Bestimmungen des BEinstG vorliegen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 04.08.2020—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch eine Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für physikalische Medizin; GdB 30 vH; Dauerzustand 15.09.2020—Parteiengehör 21.10.2020—amtswegiger Bescheid des Sozialministeriumsservice XXXX - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt); Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 30 vH und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft21.10.2020—amtswegiger Bescheid des Sozialministeriumsservice römisch 40 - SMS, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt); Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 30 vH und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft 05.11.2020—Beschwerde der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt); 24.11.2020—Stellungnahme der bP; identer Inhalt wie Schreiben vom 05.11.2020 04.12.2020—Stellungnahme der bP zum Parteiengehör vom 15.09.2020; Schreiben datiert mit 25.09.2020; identer Inhalt wie Schreiben vom 05.11.2020 und vom 24.11.2020 18.12.2020—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Augenheilkunde; GdB 30 vH, Dauerzustand 23.12.2020—Parteiengehör 11.01.2021—Stellungnahme der bP 20.01.2021—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch eine Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für physikalische Medizin aufgrund der Aktenlage; GdB 40 vH; Dauerzustand 21.01.2021—Parteiengehör 18.02.2021—Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP ist erwerbstätig.Die bP besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Die bP ist erwerbstätig. Am 04.08.2020 wurde im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten durch eine Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für physikalische Medizin erstellt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 vH als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: „Derzeitige Beschwerden: Der Patient berichtet über Wirbelsäulenbeschwerden bei vermehrter körperlicher Belastung und bei Zugluft, fallweise Ausstrahlung in die Finger links. Deutliche Besserung der Beschwerden durch regelmäßige Durchführung des Heimübungsprogramms. Physiotherapie wird circa alle zwei Monate in Anspruch genommen. Schmerzmitteleinnahme wird verneint.Das psychische Befinden hat sich seit 2018 gebessert. Psychotherapie wird nur bei Bedarf in Anspruch genommen, der Patient nimmt pflanzliche Nervenruh-Tabletten.Die Gehstrecke ist nicht eingeschränkt, Stiegensteigen ist problemlos möglich.Der Patient berichtet über Wirbelsäulenbeschwerden bei vermehrter körperlicher Belastung und bei Zugluft, fallweise Ausstrahlung in die Finger links. Deutliche Besserung der Beschwerden durch regelmäßige Durchführung des Heimübungsprogramms. Physiotherapie wird circa alle zwei Monate in Anspruch genommen. Schmerzmitteleinnahme wird verneint., Das psychische Befinden hat sich seit 2018 gebessert. Psychotherapie wird nur bei Bedarf in Anspruch genommen, der Patient nimmt pflanzliche Nervenruh-Tabletten., Die Gehstrecke ist nicht eingeschränkt, Stiegensteigen ist problemlos möglich. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Physiotherapie und Psychotherapie bei Bedarf. Medikamente (keine ärztlich bestätigte Liste), nach Angaben des Patienten: Nervenruh-Tabletten, Atarax bei Bedarf. Hilfsmittel: Brille. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Fit2Work 30.05.2018: Erschöpfungsdepression, gegenwärtig in Teilremission. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Normal. Größe: 162,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 140/90 mmHg Klinischer Status – Fachstatus: Sensorik: Visus: uneingeschränkt, Brillenträger Hörvermögen: uneingeschränkt Somatischer Status: Caput: unauffällig Hals/Weichteile: keine Einflussstauung, keine Lymphknoten palpabel, blande Narbe nach Halswirbelsäulenoperation Wirbelsäule: HWS: in Ante- und Retroflexion sowie in Rotation endgradig bewegungseingeschränkt BWS: unauffällig LWS: frei beweglich, Lasegue beidseits negativ Herz: normofrequente, rhythmische, reine Herztöne Lunge: Vesikuläratmen beidseits Abdomen: weich, im Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen obere Extremitäten: freie Beweglichkeit in sämtlichen Gelenken, Kraft beidseits Kraftgrad VKraft beidseits Kraftgrad römisch fünf untere Extremitäten: freie Beweglichkeit in sämtlichen Gelenken Gesamtmobilität – Gangbild: Flüssig, normale Schrittlänge. Zehen- und Fersengang symmetrisch kraftvoll möglich. Transfers gelingen selbstständig. Status Psychicus: Der Patient ist allseits orientiert, indifferente Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
  2. Zustand nach Versteifungsoperation C5-8
  3. Berichtete Belastungsschmerzen, Anfälligkeit auf Zugluft, fallweise Schmerzausstrahlung in die Finger linksseitig, Besserung durch regelmäßiges Übungsprogramm, im Status endgradige Bewegungseinschränkung, keine Lähmungserscheinungen, keine Schmerzmitteltherapie, bedarfsweise physikalische Therapie, kein Hinweis auf maßgebliche Einschränkungen im Alltag. Pos.Nr. 02.01.02 GdB% 30
  4. Zustand nach Erschöpfungsdepression 06/2018.
  5. Zustand nach Erschöpfungsdepression 06 aus 2018,. Seither gebessert, keine medikamentöse Dauertherapie notwendig, Psychotherapie bei Bedarf, sozial integriert. Pos.Nr. 03.06.01 GdB% 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden ist Position 1 und bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 30 %. Die Position 2 ist aufgrund von Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Einseitige Einengung Gesichtsfeld, Zustand nach Makulaklebung 1999, kein aktueller Augenfacharztbefund bezüglich des genauen Ausmaßes der Gesichtsfeldeinengung, kein Visus cc vorliegend, daher nicht korrekt beurteilbar. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu hinzugekommen ist das nicht steigerungswürdige Leiden unter Position
  6. Die Position 1 hat sich im Vergleich zum Vorgutachten verbessert (kein andauernder Therapiebedarf, endgradige Bewegungseinschränkung). Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch die Verbesserung des Leidens unter Position 1 und dem Wegfall des vormaligen Leidens unter Position 2 verringert sich der Gesamtgrad der Behinderung von 50 auf 30%. [X] Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die / Der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial“ Im soeben wiedergegebenen Sachverständigengutachten wurde auf ein allgemeinmedizinisches Vorgutachten vom 11.04.2017 Bezug genommen. Dieses lautet auszugsweise: „Klinischer Status – Fachstatus: WS-HWS: gerade, paravertebrale Muskulatur verspannt, Kinn-Sternumabstand: 5/15cm, KS über gesamter HWS; Rotation: 60-0-50° WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur mäßig verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang. WS-LWS: kein Klopfschmerz über unterer LWS, Lasegué bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
  7. Funktionseinschränkungen mittleren Grades Halswirbelsäule nach operativer Sanierung von BandscheibenvorfällenSchmerzen mit Schmerzausstrahlung und Gefühlsstörungen unter regelmäßigen physikalmedizinischen Maßnahmen Pos.Nr. 02.01.02 GdB%
  8. Funktionseinschränkungen mittleren Grades Halswirbelsäule nach operativer Sanierung von Bandscheibenvorfällen, Schmerzen mit Schmerzausstrahlung und Gefühlsstörungen unter regelmäßigen physikalmedizinischen Maßnahmen Pos.Nr. 02.01.02 GdB% 40
  9. Einengung des Gesichtsfeldes bei normaler Sehleistung des anderen Auges Einstufung lt. Tabelle Pos.Nr.11.02.09 GdB% 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Positon 1, das organunabhängige Leiden in Position 2 erhöht um 1 Stufe auf insgesamt 50%. [X] Nachuntersuchung 04/2020 weil Besserungsmöglichkeit Wirbelsäule unter Intensivierung der laufenden Therapien“[X] Nachuntersuchung 04 aus 2020, weil Besserungsmöglichkeit Wirbelsäule unter Intensivierung der laufenden Therapien“ Am 15.09.2020 wurde Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben innerhalb von zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Am 21.10.2020 wurde der amtswegige Bescheid der bB erlassen. Es erfolgte die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft. Mit einem Grad der Behinderung von 30 vH erfülle die bP die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr. Es werde daher festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Rechtsgrundlage waren §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) in der jeweils geltenden Fassung. Begründend wurde ausgeführt: Mit Bescheid vom 13.05.2002 sei festgestellt worden, dass die bP ab 12.02.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehöre.Der Grad der Behinderung sei auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 50 vH festgesetzt worden. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden. Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 30 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261 / 2010) erfolgt. In den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei insofern eine maßgebende Änderung eingetreten, als der Grad der Behinderung nunmehr 30 vH betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund

§ 2BEinst

G.

§ 45Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der b

P mit Schreiben vom 15.09.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.Am 21.10.2020 wurde der amtswegige Bescheid der bB erlassen. Es erfolgte die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft. Mit einem Grad der Behinderung von 30 vH erfülle die bP die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr. Es werde daher festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Rechtsgrundlage waren Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) in der jeweils geltenden Fassung. Begründend wurde ausgeführt: Mit Bescheid vom 13.05.2002 sei festgestellt worden, dass die bP ab 12.02.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehöre., Der Grad der Behinderung sei auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 50 vH festgesetzt worden. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden. Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 30 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung (BGBl. römisch zwei Nr. 261 / 2010) erfolgt. In den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei insofern eine maßgebende Änderung eingetreten, als der Grad der Behinderung nunmehr 30 vH betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund

Paragraph 2, BEinstG.

Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der bP mit Schreiben vom 15.09.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Am 05.11.2020 langte per E-Mail folgendes Schreiben der bP bei der bB ein: Die bP habe im Zuge des Neufeststellungsverfahrens des Grades der Behinderung am 25.9.2020 das Schreiben der bB (Parteiengehör vom 15.9.2020) erhalten. Da in diesem Sachverständigengutachten eine wichtige Dauerbehinderung fehle, habe die bP sofort und unverzüglich eine Stellungnahme - siehe anbei- verfasst und diese am 28.9.2020 persönlich in der XXXX abgegeben. Das Kuvert mit ihrer Stellungnahme habe sie im EG beim Haupteingang gleich links in einen Postkasten geworfen. Leider habe sie niemanden fragen können, ob der von ihr gewählte Postkasten für ihr Anliegen der richtige sei, da leider in der Portierstelle niemand anwesend gewesen sei. Natürlich habe die bP eine halbe Stunde zugewartet aber leider sei diese Stelle nicht besetzt worden.— vermutlich wegen Corona. Sie glaube sich zu erinnern, dass sie den Postkasten „BRZ“ gewählt habe, da ja auch am Kuvert des Briefs „Parteiengehör“ als Absender „BRZ“ gestanden sei. Überraschenderweise habe die bP gestern am 4.11.2020 den Feststellungsbescheid der bB erhalten. In diesem sei geschrieben worden, dass KEINE Stellungnahme von Seiten der bP erfolgt sei und darum der Bescheid erstellt worden sei. Die bP habe nun Grund zur Annahme, dass ihre Stellungnahme intern nicht ordnungsgemäß weitergeleitet oder zugestellt worden sei. Aus diesem Grund ersuche die bP höflichst um Neubewertung, denn aus ihrer Sicht liege hier kein fehlerhaftes Verhalten ihrerseits vor. Sie bitte um Antwort bzw. Information, ob dieses Email für eine Neuaufrollung der Angelegenheit reiche oder sie wie im Bescheid geschrieben stehe eine Beschwerde beim Sozialministeriumservice einreichen solle. Wenn sie die Stellungnahme persönlich überbringen solle ersuche sie ebenfalls um Information. Dies sei natürlich ohne Weiteres möglich.Am 05.11.2020 langte per E-Mail folgendes Schreiben der bP bei der bB ein: Die bP habe im Zuge des Neufeststellungsverfahrens des Grades der Behinderung am 25.9.2020 das Schreiben der bB (Parteiengehör vom 15.9.2020) erhalten. Da in diesem Sachverständigengutachten eine wichtige Dauerbehinderung fehle, habe die bP sofort und unverzüglich eine Stellungnahme - siehe anbei- verfasst und diese am 28.9.2020 persönlich in der römisch 40 abgegeben. Das Kuvert mit ihrer Stellungnahme habe sie im EG beim Haupteingang gleich links in einen Postkasten geworfen. Leider habe sie niemanden fragen können, ob der von ihr gewählte Postkasten für ihr Anliegen der richtige sei, da leider in der Portierstelle niemand anwesend gewesen sei. Natürlich habe die bP eine halbe Stunde zugewartet aber leider sei diese Stelle nicht besetzt worden.— vermutlich wegen Corona. Sie glaube sich zu erinnern, dass sie den Postkasten „BRZ“ gewählt habe, da ja auch am Kuvert des Briefs „Parteiengehör“ als Absender „BRZ“ gestanden sei. Überraschenderweise habe die bP gestern am 4.11.2020 den Feststellungsbescheid der bB erhalten. In diesem sei geschrieben worden, dass KEINE Stellungnahme von Seiten der bP erfolgt sei und darum der Bescheid erstellt worden sei. Die bP habe nun Grund zur Annahme, dass ihre Stellungnahme intern nicht ordnungsgemäß weitergeleitet oder zugestellt worden sei. Aus diesem Grund ersuche die bP höflichst um Neubewertung, denn aus ihrer Sicht liege hier kein fehlerhaftes Verhalten ihrerseits vor. Sie bitte um Antwort bzw. Information, ob dieses Email für eine Neuaufrollung der Angelegenheit reiche oder sie wie im Bescheid geschrieben stehe eine Beschwerde beim Sozialministeriumservice einreichen solle. Wenn sie die Stellungnahme persönlich überbringen solle ersuche sie ebenfalls um Information. Dies sei natürlich ohne Weiteres möglich. Die bP übermittelte mit diesem Schreiben auch ihre Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.09.2020, welche mit 25.09.2020 datiert ist. Sie führt darin folgendes aus: Grundsätzlich könne die bP die Einschätzung nachvollziehen, jedoch in keiner Weise den Wegfall der Position „Einengung des Gesichtsfeldes-30% aufgrund Amblyopie rechtes Auge.“ Die Beeinträchtigung der Sehkraft auf einer Seite um 95% stelle im täglichen Leben eine Behinderung dar. Schnelles Ermüden bei Bildschirmarbeit, Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund sehr hoher Beanspruchung des linken „gesunden" Auges. Es müsse ständig mit erhöhter Vorsicht gearbeitet werden, da ein Verlust/Beeinträchtigung der Sehkraft am linken gesunden Auge schwerwiegende Folgen haben könne. Daher sei es im täglichen Berufsleben (Haustechniker) unabdingbar, gefährliche Tätigkeiten (Winkelschleifer, Schleifarbeiten, Schweißarbeiten) abzulehnen. Dass dafür natürlich nicht jeder Vorgesetzte Verständnis zeige sei menschlich. Aber die bP denke gerade dafür gäbe es ja die Möglichkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu gehören. Es sei leider bei der Untersuchung am 3.8.2020 nicht auf diese Behinderung eingegangen worden. Ein kurzer Sehtest hätte gezeigt, dass auf einer üblichen Sehprobentafel mit dem rechten Auge für die bP kein einziger Buchstabe/Ziffer erkennbar sei. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Behinderung (Amblyopie rechts/Makulaloch, Makulaklebung) um eine irreversible Dauerbeschädigung handle, habe die bP diesem Thema bei der Untersuchung am 3.8.2020 selbst auch keine besondere Bedeutung zugewendet. Für sie habe diese Position als dauerhaft und klar gegolten, auch weil diese Behinderung sie im täglichen Leben am meisten beeinträchtige. Mit zunehmendem Alter werde diese Behinderung leider immer mehr zum vordergründigen Problem, welches leider auch nicht mit speziellen Brillen oder Operationen gelöst werden könne. Sie ersuche höflichst die Beurteilung unter den o.a. Gründen neu zu ermitteln. Sie habe eine Kopie des Abschlussbefundes der Augenabteilung Landeskrankenanstalt XXXX beigefügt damit die bB sich ein Bild der Augenverletzung und des bleibenden Schadens machen könne. Gleichzeitig möchte sie sich aber auch noch dafür entschuldigen, dass sie dieses Thema und diesen Befund bei der Untersuchung am 3.8.2020 nicht vorgelegt habe. Die bP fügte ihrer Stellungnahme eine Augenärztliche Bestätigung der Augenabteilung der Landeskrankenanstalt XXXX vom 15.12.1994 bei. Diese lautet auszugsweise: „Hr. XXXX hat sich im Rahmen seines Grundwehrdienstes am 10.06.1994 das rechte Auge schwer verletzt. Diagnosen: Contusio bulbi gravis mit Glaskörperblutung, Aderhautruptur, Maculaloch und Rissquetschwunden periorbital. Dzt. besteht am linken Auge volles Sehvermögen, rechts ist das Sehvermögen jedoch auf 0,1/60 herabgesetzt. Durch die Verletzung des rechten Auges ist es zu einem bleibenden Schaden des rechten Auges gekommen.“ Die bP übermittelte mit diesem Schreiben auch ihre Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.09.2020, welche mit 25.09.2020 datiert ist. Sie führt darin folgendes aus: , Grundsätzlich könne die bP die Einschätzung nachvollziehen, jedoch in keiner Weise den Wegfall der Position „Einengung des Gesichtsfeldes-30% aufgrund Amblyopie rechtes Auge.“ Die Beeinträchtigung der Sehkraft auf einer Seite um 95% stelle im täglichen Leben eine Behinderung dar. Schnelles Ermüden bei Bildschirmarbeit, Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund sehr hoher Beanspruchung des linken „gesunden" Auges. Es müsse ständig mit erhöhter Vorsicht gearbeitet werden, da ein Verlust/Beeinträchtigung der Sehkraft am linken gesunden Auge schwerwiegende Folgen haben könne. Daher sei es im täglichen Berufsleben (Haustechniker) unabdingbar, gefährliche Tätigkeiten (Winkelschleifer, Schleifarbeiten, Schweißarbeiten) abzulehnen. Dass dafür natürlich nicht jeder Vorgesetzte Verständnis zeige sei menschlich. Aber die bP denke gerade dafür gäbe es ja die Möglichkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu gehören. Es sei leider bei der Untersuchung am 3.8.2020 nicht auf diese Behinderung eingegangen worden. Ein kurzer Sehtest hätte gezeigt, dass auf einer üblichen Sehprobentafel mit dem rechten Auge für die bP kein einziger Buchstabe/Ziffer erkennbar sei. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Behinderung (Amblyopie rechts/Makulaloch, Makulaklebung) um eine irreversible Dauerbeschädigung handle, habe die bP diesem Thema bei der Untersuchung am 3.8.2020 selbst auch keine besondere Bedeutung zugewendet. Für sie habe diese Position als dauerhaft und klar gegolten, auch weil diese Behinderung sie im täglichen Leben am meisten beeinträchtige. Mit zunehmendem Alter werde diese Behinderung leider immer mehr zum vordergründigen Problem, welches leider auch nicht mit speziellen Brillen oder Operationen gelöst werden könne. Sie ersuche höflichst die Beurteilung unter den o.a. Gründen neu zu ermitteln. Sie habe eine Kopie des Abschlussbefundes der Augenabteilung Landeskrankenanstalt römisch 40 beigefügt damit die bB sich ein Bild der Augenverletzung und des bleibenden Schadens machen könne. Gleichzeitig möchte sie sich aber auch noch dafür entschuldigen, dass sie dieses Thema und diesen Befund bei der Untersuchung am 3.8.2020 nicht vorgelegt habe. , Die bP fügte ihrer Stellungnahme eine Augenärztliche Bestätigung der Augenabteilung der Landeskrankenanstalt römisch 40 vom 15.12.1994 bei. Diese lautet auszugsweise: „Hr. römisch 40 hat sich im Rahmen seines Grundwehrdienstes am 10.06.1994 das rechte Auge schwer verletzt. Diagnosen: Contusio bulbi gravis mit Glaskörperblutung, Aderhautruptur, Maculaloch und Rissquetschwunden periorbital. Dzt. besteht am linken Auge volles Sehvermögen, rechts ist das Sehvermögen jedoch auf 0,1/60 herabgesetzt. Durch die Verletzung des rechten Auges ist es zu einem bleibenden Schaden des rechten Auges gekommen.“ Am 24.11.2020 langte erneut ein Schreiben der bP bei der bB per E-Mail ein. Dieses Schreiben weist den identen Inhalt des Schreibens vom 05.11.2020 auf. Am 04.12.2020 langte die Stellungnahme der bP betreffend das Parteiengehör vom 15.09.2020 bei der bB ein. Die Stellungnahme ist mit 25.09.2020 datiert und entspricht inhaltlich der Stellungnahme, die bereits am 05.11.2020 und am 24.11.2020 von der bP übermittelt wurde. In der Folge wurde am 18.12.2020 ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Augenheilkunde erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist folgenden wesentlichen Inhalt auf: „Derzeitige Beschwerden: Zuletzt eine augenärztliche Kontrolle im September 2019 (Befund nicht vorliegend), es würden regelmäßige Augendruckkontrollen durchgeführt werden. Die Situation insgesamt gleich geblieben, nur die Dioptrien wären über die Jahre mehr geworden, subjektiv dadurch mehr Schwierigkeiten beim räumlichen Sehen. Hat Sorge wegen der funktionelle Einäugigkeit, dementsprechend bei Alltagstätigkeiten und auch beruflicher Tätigkeit vermehrtes subjektives Schutzbedürfnis am gesunden Auge. Bislang keine Begutachtungen in anderen Rechtsgebieten. Fahrtauglichkeit besteht. Sorgt sich vor allem um Zukunft des gesunden Auges. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Fernbrille Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 1994-09 Augenärztliche Bestätigung LKH XXXX : Contusio bulbs gravis mit Glaskörperblutung, Aderhautruptur, Maculaloch und Rißquetsehwunden periorbital. 2x stat. Aufenthalte: Wundversorgung und sekundär OP des Maculalochs. Visus links voll, rechts 1/60 (bleibend)1994-09 Augenärztliche Bestätigung LKH römisch 40 : Contusio bulbs gravis mit Glaskörperblutung, Aderhautruptur, Maculaloch und Rißquetsehwunden periorbital. 2x stat. Aufenthalte: Wundversorgung und sekundär OP des Maculalochs. Visus links voll, rechts 1/60 (bleibend) 2017-04 SVG Dr. XXXX : Vorgutachten 14.8.2009 (60%). Discusprolaps C4-7 - Z.n. Spondylodese C5-8 2004 anamnestisch. Amblyopie rechts - Z.n. Makulaklebung 1999. Z.n. Arthroskopie und partieller Meniskektomie rechts 11/2016 LKh XXXX . Zentrales Sehden im rechten Auge eingeschränkt mit fallweise Schwierigkeiten bei Computerarbeit, unverändert zu Letztgutachten. Caput/Collum: Brille wird verwendet, Amblyopie rechts GdB fachspezifisch: 30vH, in Summe 50vH.2017-04 SVG Dr. römisch 40 : Vorgutachten 14.8.2009 (60%). Discusprolaps C4-7 - Z.n. Spondylodese C5-8 2004 anamnestisch. Amblyopie rechts - Z.n. Makulaklebung 1999. Z.n. Arthroskopie und partieller Meniskektomie rechts 11 aus 2016, LKh römisch 40 . Zentrales Sehden im rechten Auge eingeschränkt mit fallweise Schwierigkeiten bei Computerarbeit, unverändert zu Letztgutachten. Caput/Collum: Brille wird verwendet, Amblyopie rechts GdB fachspezifisch: 30vH, in Summe 50vH. 2018-05 Basischeck klein fit2work: gelernter Maschinenschlosser, Elektromechaniker (BBRZ Umschulung, LAP 1997), seit 10 Jahren als Fuhrparkleiter beschäftigt, seit 11.4.2018 im Krankenstand. Ihm seien immer mehr Bereiche übertragen worden und weiter Erhöhung des Arbeitspensums sei in Aussicht gestanden, worauf es im April zum Zusammenbruch gekommen sei. Der Kunde habe am rechten Auge eine Sehkraft von 5%, er fühle sich dadurch weder beeinträchtigt noch belastet, zudem werden Bandscheibenvorfälle in der HWS angegeben. Herr XXXX stehe auf der Warteliste für Psychotherapie und ein fachärztlichpsychiatrischer Termin bei Dr. XXXX sei für2.7.2018 geplant (keine augenrelevanten Therapien verzeichnet).2018-05 Basischeck klein fit2work: gelernter Maschinenschlosser, Elektromechaniker (BBRZ Umschulung, LAP 1997), seit 10 Jahren als Fuhrparkleiter beschäftigt, seit 11.4.2018 im Krankenstand. Ihm seien immer mehr Bereiche übertragen worden und weiter Erhöhung des Arbeitspensums sei in Aussicht gestanden, worauf es im April zum Zusammenbruch gekommen sei. Der Kunde habe am rechten Auge eine Sehkraft von 5%, er fühle sich dadurch weder beeinträchtigt noch belastet, zudem werden Bandscheibenvorfälle in der HWS angegeben. Herr römisch 40 stehe auf der Warteliste für Psychotherapie und ein fachärztlichpsychiatrischer Termin bei Dr. römisch 40 sei für2.7.2018 geplant (keine augenrelevanten Therapien verzeichnet). 2020-08-17 Gutachten XXXX : Vorgutachten Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 15.04.2017: GdB 50 % (Funktionseinschränkung mittleren Grades Halswirbelsäule - 40 %, Einengung des Gesichtsfeldes - 30 %). Ergänzende Diagnose: Erschöpfungsdepression, in Teilremission 06/2018. Sensorik: Visus: uneingeschränkt, Brillenträger. Einseitige Einengung Gesichtsfeld, Zustand nach Makulaklebung 1999, kein aktueller Augenfacharztbefund bezüglich des genauen Ausmaßes der Gesichtsfeldeinengung, kein Visus cc vorliegend, daher nicht korrekt beurteilbar.2020-08-17 Gutachten römisch 40 : Vorgutachten Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 15.04.2017: GdB 50 % (Funktionseinschränkung mittleren Grades Halswirbelsäule - 40 %, Einengung des Gesichtsfeldes - 30 %). Ergänzende Diagnose: Erschöpfungsdepression, in Teilremission 06 aus 2018,. Sensorik: Visus: uneingeschränkt, Brillenträger. Einseitige Einengung Gesichtsfeld, Zustand nach Makulaklebung 1999, kein aktueller Augenfacharztbefund bezüglich des genauen Ausmaßes der Gesichtsfeldeinengung, kein Visus cc vorliegend, daher nicht korrekt beurteilbar. 2020-09 Stellungnahme: Grundsätzlich kann ich die Einschätzung nachvollziehen, jedoch in keiner Weise den Wegfall der Position „Einengung des Gesichtsfeldes-30% aufgrund Amblyopie rechtes Auge. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Behinderung (Amblyopie rechts/Makulaloch, Makulaklebung) um eine irreversible Dauerbeschädigung handelt, habe ich diesem Thema bei der Untersuchung am 3.8.2020 selbst auch keine besondere Bedeutung zugewendet. Für mich galt diese Position als dauerhaft 2020-11 Beschwerde / Kunde - Einwendung: Das Kuvert mit meiner Stellungnahme habe ich im EG beim Haupteingang gleich links in einen Postkasten geworfen. Überraschenderweise habe ich gestern am 4.11.2020 ihren Feststellungsbescheid OB: XXXX erhalten. In diesem ist geschrieben, das KEINE Stellungnahme meinerseits erfolgte und darum der Bescheid erstellt wurde.2020-11 Beschwerde / Kunde - Einwendung: Das Kuvert mit meiner Stellungnahme habe ich im EG beim Haupteingang gleich links in einen Postkasten geworfen. Überraschenderweise habe ich gestern am 4.11.2020 ihren Feststellungsbescheid OB: römisch 40 erhalten. In diesem ist geschrieben, das KEINE Stellungnahme meinerseits erfolgte und darum der Bescheid erstellt wurde. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 172,00 cm Gewicht: 90,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Visus Art re Auge li Auge bin sc <0,02 <0,02 cc <0,02 1.2 1.2 Autorefraktometer Seite Sphäre Zylinder Axis re. -20,75 +2,00 108 li. -5,25 +0,75 87 Vorhandene Brillen Seite Sphäre Zylinder Sph. 2 re. -7,00 +0,75 123 -6,50 li. -4,75 +0,50 94 -4,25 Beste Korrektur: Seite Sphäre Zylinder Visus Sph.2 Nd re. -7,00 +0,75 120 <0,02 -6,00 n.m. Amsler links unauff. li. -5,50 +0,75 85 1.2 -4,50 1,0 Vorderer Augenabschnitt / orthoptischer Status Lider unauffällig. Hornhaut rechts mit FK Narben, links klar, Vorderkammer mitteltief, Tyndall negativ, Cat sen nucl prov od., links klare Linse. Exclusion rechts - Worth/Schober -: nur linksäugige Optotypen gesehen. Funktionelle Einäugigkeit. Kein RAPD. Gesichtsfeld: GF 70 Grad Übersicht: bei guter Mitarbeit bds rechts subtotaler Ausfall, links dagegen unauffällig, keine sich deckenden oder flächenhafte Ausfälle, insbesonders keine Pathologie, die auf ein aktuelles oder durchgemachtes neurologisches Geschehen der Sehbahn hinweist. Binokular weder eine Quadranten- noch eine Hemianopsie vorliegend, auch keine röhrenförmige Gesichtfeldeinschränkung. Damit keine einstufungsrelevanten Gesichtsfeldeinschränkungen im Hinblick auf die Kriterien des BPGG §4a nachzuweisen. Augendruckwerte RA: 17 mmHg. LA: 21 mmHg Hinterer Augenabschnitt: RA: Maculanarbe nach iuxtafovealer Aderhautruptur, Basal Kryos. NH anliegend. Tilted disc, keine Opticusatrophie. LA: unauffällig - einige wenige myope Degenerationen. Optische Kohärenztomographie: RA: Maculanarbe mit alter Aderhautruptur und Pigmentblattriss und Verklumpung. Macula destruiert. Links Normalbefund. DIAGNOSEN: Zn Contusio bulbi gravis mit Aderhautruptur und traumatischem Maculaforamen od Maculanarbe od mit funktioneller Einäugigkeit Cataracta traumatica od Myopie ou Gesamtmobilität – Gangbild: kommt alleine, voll mobil Status Psychicus: Antragssteller kann der Untersuchung gut folgen, es zeigt sich gute Mitarbeit. Es liegt keine so schwere bzw. offensichtliche psychische Erkrankung vor, die eine fachspezifische Beurteilung verunmöglichen würde. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Erblindung rechts (Z1/SP9) Visusminderung am rechten Auge auf unter 2% bei vollem Visus links Pos.Nr.11.02.01 GdB% 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

(1)ist das Hauptleiden, durch die schwere Prellungsverletzung der rechten Macula Entwicklung einer Narbe am rechten Lesezentrum mit praktischer Erblindung. Funktionelle Einäugigkeit. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Sämtliche Leiden berücksichtigt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Unverändert GdB von 30vH aus fachspezifischer Sicht bei funktioneller Einäugigkeit durch Erblindung rechts. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Entfällt - keine Besserung möglich. [X] Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA“ Am 23.12.2020 wurde erneut Parteiengehör gewährt und der bP das Gutachten vom 18.12.2020, mit der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt. Mit Schreiben vom 07.01.2021, eingelangt am 11.01.2021 gab die bP folgende Stellungnahme ab: Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX sei erstellt worden, da im vorangegangenen Feststellungsverfahren/-Bescheid vom 21.10.2020 die dauerhafte Beeinträchtigung „Erblindung rechts" nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund ihres Einspruches sei dieses Gutachten als Ergänzung veranlasst worden, damit diese Beeinträchtigung begründet in der Feststellung miteinbezogen werden könne. Im Bescheid seien anhand des Gutachtens von Dr. in XXXX lediglich die Beeinträchtigungen „Versteifung Halswirbelsäule 30% Gdb" und „Zustand nach Erschöpfungsdepression 20% Gdb" berücksichtigt worden. Nun liege auch das Gutachten von Dr. XXXX zur Beeinträchtigung „Erblindung rechts 30% Gdb" vor. In ihrem Informationsschreiben vom 23.12.2020 sei nun aber einzig und allein diese Beeinträchtigung für die Feststellung des Grades der Behinderung herangezogen worden. Aus Sicht der bP sei dies aber so nicht richtig und es müssten alle 3 Beeinträchtigungen für die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt werden. Aufgrund eines Telefonates mit dem Sozialministeriumservice bei dem die bP eine Auskunft über die Berechnung des Gesamtgrades erhalten habe, müsste dieser nun bei 50% Gdb liegen (30% Hauptleiden Erblindung oder Halswirbelsäule + 2 weitere Beeinträchtigungen). Für die bP sei es leider nicht verständlich, warum zuerst die Einbeziehung einer dauerhaften Beeinträchtigung vergessen worden sei und danach die zuvor berücksichtigten dauerhaften Beeinträchtigungen gar nicht mehr angeführt worden seien. Es bestehe ihrerseits der Verdacht, dass beim zweiten Feststellungsverfahren dies nicht als Ergänzung zum ersten Bescheid betrachtet worden sei, sondern als eigenständiges Verfahren. Dies sei aber lediglich ihre persönliche Einschätzung der Situation. Sie möchte noch anmerken, dass es sich laut Gutachten bei den Beeinträchtigungen um dauerhafte Zustände handle. Sie ersuche die Berechnung des Gesamtgrades der Behinderung mit den nun vorliegenden Informationen neu durchzuführen.Mit Schreiben vom 07.01.2021, eingelangt am 11.01.2021 gab die bP folgende Stellungnahme ab: Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 sei erstellt worden, da im vorangegangenen Feststellungsverfahren/-Bescheid vom 21.10.2020 die dauerhafte Beeinträchtigung „Erblindung rechts" nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund ihres Einspruches sei dieses Gutachten als Ergänzung veranlasst worden, damit diese Beeinträchtigung begründet in der Feststellung miteinbezogen werden könne. Im Bescheid seien anhand des Gutachtens von Dr. in römisch 40 lediglich die Beeinträchtigungen „Versteifung Halswirbelsäule 30% Gdb" und „Zustand nach Erschöpfungsdepression 20% Gdb" berücksichtigt worden. Nun liege auch das Gutachten von Dr. römisch 40 zur Beeinträchtigung „Erblindung rechts 30% Gdb" vor. In ihrem Informationsschreiben vom 23.12.2020 sei nun aber einzig und allein diese Beeinträchtigung für die Feststellung des Grades der Behinderung herangezogen worden. Aus Sicht der bP sei dies aber so nicht richtig und es müssten alle 3 Beeinträchtigungen für die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt werden. Aufgrund eines Telefonates mit dem Sozialministeriumservice bei dem die bP eine Auskunft über die Berechnung des Gesamtgrades erhalten habe, müsste dieser nun bei 50% Gdb liegen (30% Hauptleiden Erblindung oder Halswirbelsäule + 2 weitere Beeinträchtigungen). Für die bP sei es leider nicht verständlich, warum zuerst die Einbeziehung einer dauerhaften Beeinträchtigung vergessen worden sei und danach die zuvor berücksichtigten dauerhaften Beeinträchtigungen gar nicht mehr angeführt worden seien. Es bestehe ihrerseits der Verdacht, dass beim zweiten Feststellungsverfahren dies nicht als Ergänzung zum ersten Bescheid betrachtet worden sei, sondern als eigenständiges Verfahren. Dies sei aber lediglich ihre persönliche Einschätzung der Situation. Sie möchte noch anmerken, dass es sich laut Gutachten bei den Beeinträchtigungen um dauerhafte Zustände handle. Sie ersuche die Berechnung des Gesamtgrades der Behinderung mit den nun vorliegenden Informationen neu durchzuführen. Am 20.01.2021 wurde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch eine Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für physikalische Medizin erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist folgenden wesentlichen Inhalt auf: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle elektronisch vorliegenden Befunde inklusive allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet. Vorgutachten 08/2020 von mir selbst: GdB 30% (Zustand nach Versteifungsoperation C5-8 2004 - 30%,Vorgutachten 08 aus 2020, von mir selbst: GdB 30% (Zustand nach Versteifungsoperation C5-8 2004 - 30%, Zustand nach Erschöpfungsdepression 06/2018 - 20%).Zustand nach Erschöpfungsdepression 06 aus 2018, - 20%). Vorgutachten 12/2020 Dr. XXXX , Augenheilkunde: GdB 30% (Erblindung rechts).Vorgutachten 12 aus 2020, Dr. römisch 40 , Augenheilkunde: GdB 30% (Erblindung rechts). Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Physiotherapie und Psychotherapie bei Bedarf. Medikamente (keine ärztlich bestätigte Liste), nach Angaben des Patienten: Nervenruh-Tabletten, Atarax bei Bedarf. Hilfsmittel: Brille. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
  1. Zustand nach Versteifungsoperation C5-8
  2. Berichtete Belastungsschmerzen, Anfälligkeit auf Zugluft, fallweise Schmerzausstrahlung in die Finger linksseitig, Besserung durch regelmäßiges Übungsprogramm, im Status endgradige Bewegungseinschränkung, keine Lähmungserscheinungen, keine Schmerzmitteltherapie, bedarfsweise physikalische Therapie, kein Hinweis auf maßgebliche Einschränkungen im Alltag. Pos.Nr. 02.01.02 GdB% 30
  3. Erblindung rechts (Z1/SP9). Visusminderung am rechten Auge auf unter 2% bei vollem Visus links. Pos.Nr.11.02.01 GdB% 30
  4. Zustand nach Erschöpfungsdepression 06/2018.
  5. Zustand nach Erschöpfungsdepression 06 aus 2018,. Seither gebessert, keine medikamentöse Dauertherapie notwendig, Psychotherapie bei Bedarf, sozial integriert. Pos.Nr.03.06.01 GdB% 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden ist Position 1, zusätzlich Verschlechterung des Gesamtbildes durch die Position 2, daher Erhöhung um eine Stufe auf gesamt 40%. Die Position 3 ist aufgrund von Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu hinzugekommen ist das steigerungswürdige Leiden unter Position
  6. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Durch das neu hinzugekommene Leiden unter Position 2 erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung von 30 auf 40%. [X] Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die / Der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial“ Am 21.01.2021 wurde Parteiengehör gewährt und der bP das Aktengutachten vom 20.01.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Die bP gab keine Stellungnahme ab. Schließlich erfolgte am 18.02.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. 1.
  9. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.
  10. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges sowie den sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  11. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des XXXX Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  13. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des römisch 40 Verwaltungsverfahrens,
  14. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  15. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77) Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung im eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.01.2021 nicht schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch nicht die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Laut diesem Gutachten besteht bei der bP als führendes Leiden ein Zustand nach Versteifungsoperation C5-8
  16. Die bP berichte über Belastungsschmerzen, habe eine Anfälligkeit auf Zugluft, fallweise bestehe eine Schmerzausstrahlung in die Finger linksseitig. Durch ein regelmäßiges Übungsprogramm komme es zu einer Besserung. Im Status gebe es eine endgradige Bewegungseinschränkung. Es würden keine Lähmungserscheinungen vorliegen, keine Schmerzmitteltherapie und bedarfsweise physikalische Therapie. Es gebe keinen Hinweis auf maßgebliche Einschränkungen im Alltag. Das Leiden wurde unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingeschätzt. Diese Positionsnummer erfasst nach der Einschätzungsverordnung Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades und ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes von 30 – 40 vH. Betreffend dem Grad der Behinderung von 30 vH wird in der EVO ausgeführt: „Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika“ Betreffend einem Grad der Behinderung von 40 vH wird ausgeführt: “Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag“ Die bP leidet laut der medizinischen Sachverständigen nicht an maßgeblichen Einschränkungen im Alltag. Eine Einstufung mit einem GdB von 40 vH kommt daher nicht in Betracht. Aus diesem Grund war nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Einschätzung mit einem GdB von 30 vH im vorliegenden Fall schlüssig und nachvollziehbar. Als zweites Leiden wurde bei der bP eine Erblindung rechts (Z1/SP9) festgestellt. Es liege eine Visusminderung am rechten Auge auf unter 2% bei vollem Visus links vor. Das Leiden wurde unter der Positionsnummer 11.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingeschätzt. Diese Positionsnummer erfasst Störungen des zentralen Sehens. Die Einschätzung erfolgte anhand einer Tabelle und wurde korrekt und nachvollziehbar vorgenommen. Als weiteres Leiden wurde ein Zustand nach Erschöpfungsdepression 06/2018 diagnostiziert. Das Leiden habe sich seither gebessert. Es sei keine medikamentöse Dauertherapie notwendig, Psychotherapie bei Bedarf. Die bP sei sozial integriert. Dieses Leiden wurde unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Die bP nimmt laut Angaben im Gutachten Nerveruh Tabletten und bei Bedarf Atarax ein. Nervenruh ist ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel, mit den Wirkstoffen aus Baldrian, Passionsblume und Hopfen. Durch die Inhaltsstoffe wirkt Nervenruh beruhigend und mildernd bei Erregungs- bzw. Unruhezuständen. (Quelle: https://nervenruh.at/produkt/nervenruh-forte/) Atarax ist ein sogenanntes Psycholeptikum (Arzneimittel gegen Erregungszustände) und Anxiolytikum (Arzneimittel gegen Angstzustände). (Quelle: https://medikamio.com/de-at/medikamente/atarax-25-mg-filmtabletten/pil) Die Positionsnummer die zur Anwendung gelangt ist, erfasst depressive Störungen leichten Grades und ermöglicht eine Einstufung des GdB innerhalb eines Rahmensatzes von 10 bis 40 vH. Betreffend einem GdB von 20 vH wird in der Einschätzungsverordnung ausgeführt: „Unter Medikation stabil, soziale Integration“ Betreffend einem Grad der Behinderung von 30 vH wird ausgeführt: „Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“ Laut den Angaben der medizinischen Sachverständigen ist die bP sozial integriert. Eine beginnende soziale Rückzugstendenz, wie es für eine Einstufung mit einem GdB von 30 vH in der EVO angegeben wird, liegt bei der bP nicht vor. Die Einschätzung mit einem GdB von 20 vH ist daher schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Als weiteres Leiden wurde ein Zustand nach Erschöpfungsdepression 06 aus 2018, diagnostiziert. Das Leiden habe sich seither gebessert. Es sei keine medikamentöse Dauertherapie notwendig, Psychotherapie bei Bedarf. Die bP sei sozial integriert. Dieses Leiden wurde unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Die bP nimmt laut Angaben im Gutachten Nerveruh Tabletten und bei Bedarf Atarax ein. Nervenruh ist ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel, mit den Wirkstoffen aus Baldrian, Passionsblume und Hopfen. Durch die Inhaltsstoffe wirkt Nervenruh beruhigend und mildernd bei Erregungs- bzw. Unruhezuständen. (Quelle: https://nervenruh.at/produkt/nervenruh-forte/) Atarax ist ein sogenanntes Psycholeptikum (Arzneimittel gegen Erregungszustände) und Anxiolytikum (Arzneimittel gegen Angstzustände). (Quelle: https://medikamio.com/de-at/medikamente/atarax-25-mg-filmtabletten/pil) Die Positionsnummer die zur Anwendung gelangt ist, erfasst depressive Störungen leichten Grades und ermöglicht eine Einstufung des GdB innerhalb eines Rahmensatzes von 10 bis 40 vH. Betreffend einem GdB von 20 vH wird in der Einschätzungsverordnung ausgeführt: „Unter Medikation stabil, soziale Integration“ Betreffend einem Grad der Behinderung von 30 vH wird ausgeführt: „Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“ Laut den Angaben der medizinischen Sachverständigen ist die bP sozial integriert. Eine beginnende soziale Rückzugstendenz, wie es für eine Einstufung mit einem GdB von 30 vH in der EVO angegeben wird, liegt bei der bP nicht vor. Die Einschätzung mit einem GdB von 20 vH ist daher schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Zusammengefasst wurden sämtliche Leiden der bP von der medizinischen Sachverständigen auf korrekte, schlüssige und nachvollziehbare Art und Weise unter den passenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung eingestuft. Die Sachverständige begründete den Gesamtgrad der Behinderung, der mit 40 vH festgestellt wurde, folgendermaßen: „Führendes Leiden ist Position 1, zusätzlich Verschlechterung des Gesamtbildes durch die Position 2, daher Erhöhung um eine Stufe auf gesamt 40%. Die Position 3 ist aufgrund von Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend.“ Diese Begründung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts mangelhaft und nicht nachvollziehbar.

§ 3Abs.

1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Diese Begründung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts mangelhaft und nicht nachvollziehbar. ,

Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Im vorliegenden Fall argumentierte die Sachverständige, dass die Position 3- Zustand nach Erschöpfungsdepression mit einem Grad der Behinderung von 20 vH aufgrund von Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend sei. Dabei verkennt die Sachverständige jedoch, dass nach der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH nur außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Im konkreten Fall beträgt der Grad der Behinderung nicht weniger als 20 vH, sondern genau 20 vH und es liegt zudem im Zusammenwirken mit den beiden weiteren festgestellten Leiden der bP eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung vor. Die Sachverständige begründete richtig, dass das führende Leiden ein Zustand nach Versteifungsoperation C5-8 2004 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH ist und dass es zu einer Verschlechterung des Gesamtbildes durch die Position 2- Erblindung rechts mit einem Grad der Behinderung von 30 vH kommt. Es kommt somit zu einer Erhöhung um eine Stufe auf einen Grad der Behinderung von 40 vH. Eine negative, wechselseitige Beeinflussung zwischen dem führenden Leiden- dem Wirbelsäulenleiden und Leiden Nummer 2-der Erblindung besteht unter anderem darin, dass es durch die Erblindung am rechten Auge zu einem veränderten Bewegungsablauf bzw. zu einer veränderten Körperhaltung bei der bP kommt. Diese ständige Fehlhaltung, welche durch die Erblindung am rechten Auge verursacht wird, führt zu einer Mehrbelastung der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates und in weiterer Folge zu einer negativen Beeinflussung des führenden Leidens. Das Leiden Nummer 3- Zustand nach Erschöpfungsdepression der bP erhöht nach Ansicht des erkennenden Gerichts den Gesamtgrad der Behinderung um eine weitere Stufe auf 50 vH. Die Erblindung am rechten Auge führt bei der bP zu einer negativen Beeinflussung des depressiven Leidens. Dies bestätigt das augenärztliche Sachverständigengutachten vom 18.12.2020 in welchem unter dem Punkt „Derzeitige Beschwerden“ unter anderem ausgeführt wird: „Hat Sorge wegen der funktionellen Einäugigkeit, dementsprechend bei Alltagstätigkeiten und auch beruflicher Tätigkeit vermehrtes subjektives Schutzbedürfnis am gesunden Auge. …Sorgt sich vor allem um die Zukunft des gesunden Auges.“ In ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.09.2020 führte die bP aus: „Die Beeinträchtigung der Sehkraft auf einer Seite um 95% stelle im täglichen Leben eine Behinderung dar. Schnelles Ermüden bei Bildschirmarbeit, Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund sehr hoher Beanspruchung des linken „gesunden" Auges. Es müsse ständig mit erhöhter Vorsicht gearbeitet werden, da ein Verlust/Beeinträchtigung der Sehkraft am linken gesunden Auge schwerwiegende Folgen haben könne. Daher sei es im täglichen Berufsleben (Haustechniker) unabdingbar, gefährliche Tätigkeiten (Winkelschleifer, Schleifarbeiten, Schweißarbeiten) abzulehnen…“ Schlussfolgernd ist die bP in ihrem Alltag und Berufsleben in ständiger Sorge, dass das linke, gesunde Auge zu Schaden kommen könnte. Dies stellt eine immerwährende psychische Dauerbelastung dar, welche zu einer Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH führt. Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Es ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen. Betreffend das Einlangen der Beschwerde der bP bei der bB wird dieses Datum vom ho. Gericht mit dem 05.11.2020 angenommen. Bei der bB langten auch noch am 24.11.2020 und am 04.12.2020 Schreiben der bP ein, die inhaltlich identisch sind mit dem Schreiben vom 05.11.2020. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF– Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 33/2 013 idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

§ 19bAbs. 3 BEinst

G sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 6 BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs.

2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 7 BEinst

G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes XXXX Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH XXXX Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 3.4.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes römisch 40 Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH römisch 40 Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union XXXX Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union römisch 40 Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  6. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 2Abs. 4 BEinst

G findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG findet auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs. 3 BEinst

G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

§ 27Abs. 1a BEinst

G hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

§ 1

ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs.

1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032). Wie bereits ausführlich ausgeführt wurde, war die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung im Sachverständigengutachten vom 20.01.2021 fehlerhaft und es beläuft sich der Gesamtgrad der Behinderung der bP auf 50 v.H. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 3 BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph 3, BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Gegenständliches Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Schlussfolgernd liegen bei der bP die, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, notwendigen Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 BEinstG vor.Schlussfolgernd liegen bei der bP die, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, notwendigen Voraussetzungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG vor. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an einem Zustand nach Versteifungsoperation C5-8 2004, an einer Erblindung rechts und an einem Zustand nach Erschöpfungsdepression 06/2018 leidet, welche bei einer Gesamtbeurteilung des Leidenszustandes zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH führen. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an einem Zustand nach Versteifungsoperation C5-8 2004, an einer Erblindung rechts und an einem Zustand nach Erschöpfungsdepression 06 aus 2018, leidet, welche bei einer Gesamtbeurteilung des Leidenszustandes zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH führen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH und des EGMR. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239670.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.