GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und darüber hinaus iVm §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2 und § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) BGBl. Nr. 22/1970 idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei
der zitierten Bestimmungen des BEinstG vorliegen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und darüber hinaus in Verbindung mit Paragraphen 2, 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei
der zitierten Bestimmungen des BEinstG vorliegen. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.Die Revision ist
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 04.08.2020—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch eine Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für physikalische Medizin; GdB 30 vH; Dauerzustand 15.09.2020—Parteiengehör 21.10.2020—amtswegiger Bescheid des Sozialministeriumsservice XXXX - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt); Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 30 vH und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft21.10.2020—amtswegiger Bescheid des Sozialministeriumsservice römisch 40 - SMS, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt); Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 30 vH und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft 05.11.2020—Beschwerde der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt); 24.11.2020—Stellungnahme der bP; identer Inhalt wie Schreiben vom 05.11.2020 04.12.2020—Stellungnahme der bP zum Parteiengehör vom 15.09.2020; Schreiben datiert mit 25.09.2020; identer Inhalt wie Schreiben vom 05.11.2020 und vom 24.11.2020 18.12.2020—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Augenheilkunde; GdB 30 vH, Dauerzustand 23.12.2020—Parteiengehör 11.01.2021—Stellungnahme der bP 20.01.2021—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch eine Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für physikalische Medizin aufgrund der Aktenlage; GdB 40 vH; Dauerzustand 21.01.2021—Parteiengehör 18.02.2021—Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
G.
P mit Schreiben vom 15.09.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.Am 21.10.2020 wurde der amtswegige Bescheid der bB erlassen. Es erfolgte die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft. Mit einem Grad der Behinderung von 30 vH erfülle die bP die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr. Es werde daher festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Rechtsgrundlage waren Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) in der jeweils geltenden Fassung. Begründend wurde ausgeführt: Mit Bescheid vom 13.05.2002 sei festgestellt worden, dass die bP ab 12.02.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehöre., Der Grad der Behinderung sei auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 50 vH festgesetzt worden. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden. Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 30 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung (BGBl. römisch zwei Nr. 261 / 2010) erfolgt. In den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei insofern eine maßgebende Änderung eingetreten, als der Grad der Behinderung nunmehr 30 vH betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund
Paragraph 2, BEinstG.
Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der bP mit Schreiben vom 15.09.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Am 05.11.2020 langte per E-Mail folgendes Schreiben der bP bei der bB ein: Die bP habe im Zuge des Neufeststellungsverfahrens des Grades der Behinderung am 25.9.2020 das Schreiben der bB (Parteiengehör vom 15.9.2020) erhalten. Da in diesem Sachverständigengutachten eine wichtige Dauerbehinderung fehle, habe die bP sofort und unverzüglich eine Stellungnahme - siehe anbei- verfasst und diese am 28.9.2020 persönlich in der XXXX abgegeben. Das Kuvert mit ihrer Stellungnahme habe sie im EG beim Haupteingang gleich links in einen Postkasten geworfen. Leider habe sie niemanden fragen können, ob der von ihr gewählte Postkasten für ihr Anliegen der richtige sei, da leider in der Portierstelle niemand anwesend gewesen sei. Natürlich habe die bP eine halbe Stunde zugewartet aber leider sei diese Stelle nicht besetzt worden.— vermutlich wegen Corona. Sie glaube sich zu erinnern, dass sie den Postkasten „BRZ“ gewählt habe, da ja auch am Kuvert des Briefs „Parteiengehör“ als Absender „BRZ“ gestanden sei. Überraschenderweise habe die bP gestern am 4.11.2020 den Feststellungsbescheid der bB erhalten. In diesem sei geschrieben worden, dass KEINE Stellungnahme von Seiten der bP erfolgt sei und darum der Bescheid erstellt worden sei. Die bP habe nun Grund zur Annahme, dass ihre Stellungnahme intern nicht ordnungsgemäß weitergeleitet oder zugestellt worden sei. Aus diesem Grund ersuche die bP höflichst um Neubewertung, denn aus ihrer Sicht liege hier kein fehlerhaftes Verhalten ihrerseits vor. Sie bitte um Antwort bzw. Information, ob dieses Email für eine Neuaufrollung der Angelegenheit reiche oder sie wie im Bescheid geschrieben stehe eine Beschwerde beim Sozialministeriumservice einreichen solle. Wenn sie die Stellungnahme persönlich überbringen solle ersuche sie ebenfalls um Information. Dies sei natürlich ohne Weiteres möglich.Am 05.11.2020 langte per E-Mail folgendes Schreiben der bP bei der bB ein: Die bP habe im Zuge des Neufeststellungsverfahrens des Grades der Behinderung am 25.9.2020 das Schreiben der bB (Parteiengehör vom 15.9.2020) erhalten. Da in diesem Sachverständigengutachten eine wichtige Dauerbehinderung fehle, habe die bP sofort und unverzüglich eine Stellungnahme - siehe anbei- verfasst und diese am 28.9.2020 persönlich in der römisch 40 abgegeben. Das Kuvert mit ihrer Stellungnahme habe sie im EG beim Haupteingang gleich links in einen Postkasten geworfen. Leider habe sie niemanden fragen können, ob der von ihr gewählte Postkasten für ihr Anliegen der richtige sei, da leider in der Portierstelle niemand anwesend gewesen sei. Natürlich habe die bP eine halbe Stunde zugewartet aber leider sei diese Stelle nicht besetzt worden.— vermutlich wegen Corona. Sie glaube sich zu erinnern, dass sie den Postkasten „BRZ“ gewählt habe, da ja auch am Kuvert des Briefs „Parteiengehör“ als Absender „BRZ“ gestanden sei. Überraschenderweise habe die bP gestern am 4.11.2020 den Feststellungsbescheid der bB erhalten. In diesem sei geschrieben worden, dass KEINE Stellungnahme von Seiten der bP erfolgt sei und darum der Bescheid erstellt worden sei. Die bP habe nun Grund zur Annahme, dass ihre Stellungnahme intern nicht ordnungsgemäß weitergeleitet oder zugestellt worden sei. Aus diesem Grund ersuche die bP höflichst um Neubewertung, denn aus ihrer Sicht liege hier kein fehlerhaftes Verhalten ihrerseits vor. Sie bitte um Antwort bzw. Information, ob dieses Email für eine Neuaufrollung der Angelegenheit reiche oder sie wie im Bescheid geschrieben stehe eine Beschwerde beim Sozialministeriumservice einreichen solle. Wenn sie die Stellungnahme persönlich überbringen solle ersuche sie ebenfalls um Information. Dies sei natürlich ohne Weiteres möglich. Die bP übermittelte mit diesem Schreiben auch ihre Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.09.2020, welche mit 25.09.2020 datiert ist. Sie führt darin folgendes aus: Grundsätzlich könne die bP die Einschätzung nachvollziehen, jedoch in keiner Weise den Wegfall der Position „Einengung des Gesichtsfeldes-30% aufgrund Amblyopie rechtes Auge.“ Die Beeinträchtigung der Sehkraft auf einer Seite um 95% stelle im täglichen Leben eine Behinderung dar. Schnelles Ermüden bei Bildschirmarbeit, Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund sehr hoher Beanspruchung des linken „gesunden" Auges. Es müsse ständig mit erhöhter Vorsicht gearbeitet werden, da ein Verlust/Beeinträchtigung der Sehkraft am linken gesunden Auge schwerwiegende Folgen haben könne. Daher sei es im täglichen Berufsleben (Haustechniker) unabdingbar, gefährliche Tätigkeiten (Winkelschleifer, Schleifarbeiten, Schweißarbeiten) abzulehnen. Dass dafür natürlich nicht jeder Vorgesetzte Verständnis zeige sei menschlich. Aber die bP denke gerade dafür gäbe es ja die Möglichkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu gehören. Es sei leider bei der Untersuchung am 3.8.2020 nicht auf diese Behinderung eingegangen worden. Ein kurzer Sehtest hätte gezeigt, dass auf einer üblichen Sehprobentafel mit dem rechten Auge für die bP kein einziger Buchstabe/Ziffer erkennbar sei. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Behinderung (Amblyopie rechts/Makulaloch, Makulaklebung) um eine irreversible Dauerbeschädigung handle, habe die bP diesem Thema bei der Untersuchung am 3.8.2020 selbst auch keine besondere Bedeutung zugewendet. Für sie habe diese Position als dauerhaft und klar gegolten, auch weil diese Behinderung sie im täglichen Leben am meisten beeinträchtige. Mit zunehmendem Alter werde diese Behinderung leider immer mehr zum vordergründigen Problem, welches leider auch nicht mit speziellen Brillen oder Operationen gelöst werden könne. Sie ersuche höflichst die Beurteilung unter den o.a. Gründen neu zu ermitteln. Sie habe eine Kopie des Abschlussbefundes der Augenabteilung Landeskrankenanstalt XXXX beigefügt damit die bB sich ein Bild der Augenverletzung und des bleibenden Schadens machen könne. Gleichzeitig möchte sie sich aber auch noch dafür entschuldigen, dass sie dieses Thema und diesen Befund bei der Untersuchung am 3.8.2020 nicht vorgelegt habe. Die bP fügte ihrer Stellungnahme eine Augenärztliche Bestätigung der Augenabteilung der Landeskrankenanstalt XXXX vom 15.12.1994 bei. Diese lautet auszugsweise: „Hr. XXXX hat sich im Rahmen seines Grundwehrdienstes am 10.06.1994 das rechte Auge schwer verletzt. Diagnosen: Contusio bulbi gravis mit Glaskörperblutung, Aderhautruptur, Maculaloch und Rissquetschwunden periorbital. Dzt. besteht am linken Auge volles Sehvermögen, rechts ist das Sehvermögen jedoch auf 0,1/60 herabgesetzt. Durch die Verletzung des rechten Auges ist es zu einem bleibenden Schaden des rechten Auges gekommen.“ Die bP übermittelte mit diesem Schreiben auch ihre Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.09.2020, welche mit 25.09.2020 datiert ist. Sie führt darin folgendes aus: , Grundsätzlich könne die bP die Einschätzung nachvollziehen, jedoch in keiner Weise den Wegfall der Position „Einengung des Gesichtsfeldes-30% aufgrund Amblyopie rechtes Auge.“ Die Beeinträchtigung der Sehkraft auf einer Seite um 95% stelle im täglichen Leben eine Behinderung dar. Schnelles Ermüden bei Bildschirmarbeit, Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund sehr hoher Beanspruchung des linken „gesunden" Auges. Es müsse ständig mit erhöhter Vorsicht gearbeitet werden, da ein Verlust/Beeinträchtigung der Sehkraft am linken gesunden Auge schwerwiegende Folgen haben könne. Daher sei es im täglichen Berufsleben (Haustechniker) unabdingbar, gefährliche Tätigkeiten (Winkelschleifer, Schleifarbeiten, Schweißarbeiten) abzulehnen. Dass dafür natürlich nicht jeder Vorgesetzte Verständnis zeige sei menschlich. Aber die bP denke gerade dafür gäbe es ja die Möglichkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu gehören. Es sei leider bei der Untersuchung am 3.8.2020 nicht auf diese Behinderung eingegangen worden. Ein kurzer Sehtest hätte gezeigt, dass auf einer üblichen Sehprobentafel mit dem rechten Auge für die bP kein einziger Buchstabe/Ziffer erkennbar sei. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Behinderung (Amblyopie rechts/Makulaloch, Makulaklebung) um eine irreversible Dauerbeschädigung handle, habe die bP diesem Thema bei der Untersuchung am 3.8.2020 selbst auch keine besondere Bedeutung zugewendet. Für sie habe diese Position als dauerhaft und klar gegolten, auch weil diese Behinderung sie im täglichen Leben am meisten beeinträchtige. Mit zunehmendem Alter werde diese Behinderung leider immer mehr zum vordergründigen Problem, welches leider auch nicht mit speziellen Brillen oder Operationen gelöst werden könne. Sie ersuche höflichst die Beurteilung unter den o.a. Gründen neu zu ermitteln. Sie habe eine Kopie des Abschlussbefundes der Augenabteilung Landeskrankenanstalt römisch 40 beigefügt damit die bB sich ein Bild der Augenverletzung und des bleibenden Schadens machen könne. Gleichzeitig möchte sie sich aber auch noch dafür entschuldigen, dass sie dieses Thema und diesen Befund bei der Untersuchung am 3.8.2020 nicht vorgelegt habe. , Die bP fügte ihrer Stellungnahme eine Augenärztliche Bestätigung der Augenabteilung der Landeskrankenanstalt römisch 40 vom 15.12.1994 bei. Diese lautet auszugsweise: „Hr. römisch 40 hat sich im Rahmen seines Grundwehrdienstes am 10.06.1994 das rechte Auge schwer verletzt. Diagnosen: Contusio bulbi gravis mit Glaskörperblutung, Aderhautruptur, Maculaloch und Rissquetschwunden periorbital. Dzt. besteht am linken Auge volles Sehvermögen, rechts ist das Sehvermögen jedoch auf 0,1/60 herabgesetzt. Durch die Verletzung des rechten Auges ist es zu einem bleibenden Schaden des rechten Auges gekommen.“ Am 24.11.2020 langte erneut ein Schreiben der bP bei der bB per E-Mail ein. Dieses Schreiben weist den identen Inhalt des Schreibens vom 05.11.2020 auf. Am 04.12.2020 langte die Stellungnahme der bP betreffend das Parteiengehör vom 15.09.2020 bei der bB ein. Die Stellungnahme ist mit 25.09.2020 datiert und entspricht inhaltlich der Stellungnahme, die bereits am 05.11.2020 und am 24.11.2020 von der bP übermittelt wurde. In der Folge wurde am 18.12.2020 ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Augenheilkunde erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist folgenden wesentlichen Inhalt auf: „Derzeitige Beschwerden: Zuletzt eine augenärztliche Kontrolle im September 2019 (Befund nicht vorliegend), es würden regelmäßige Augendruckkontrollen durchgeführt werden. Die Situation insgesamt gleich geblieben, nur die Dioptrien wären über die Jahre mehr geworden, subjektiv dadurch mehr Schwierigkeiten beim räumlichen Sehen. Hat Sorge wegen der funktionelle Einäugigkeit, dementsprechend bei Alltagstätigkeiten und auch beruflicher Tätigkeit vermehrtes subjektives Schutzbedürfnis am gesunden Auge. Bislang keine Begutachtungen in anderen Rechtsgebieten. Fahrtauglichkeit besteht. Sorgt sich vor allem um Zukunft des gesunden Auges. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Fernbrille Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 1994-09 Augenärztliche Bestätigung LKH XXXX : Contusio bulbs gravis mit Glaskörperblutung, Aderhautruptur, Maculaloch und Rißquetsehwunden periorbital. 2x stat. Aufenthalte: Wundversorgung und sekundär OP des Maculalochs. Visus links voll, rechts 1/60 (bleibend)1994-09 Augenärztliche Bestätigung LKH römisch 40 : Contusio bulbs gravis mit Glaskörperblutung, Aderhautruptur, Maculaloch und Rißquetsehwunden periorbital. 2x stat. Aufenthalte: Wundversorgung und sekundär OP des Maculalochs. Visus links voll, rechts 1/60 (bleibend) 2017-04 SVG Dr. XXXX : Vorgutachten 14.8.2009 (60%). Discusprolaps C4-7 - Z.n. Spondylodese C5-8 2004 anamnestisch. Amblyopie rechts - Z.n. Makulaklebung 1999. Z.n. Arthroskopie und partieller Meniskektomie rechts 11/2016 LKh XXXX . Zentrales Sehden im rechten Auge eingeschränkt mit fallweise Schwierigkeiten bei Computerarbeit, unverändert zu Letztgutachten. Caput/Collum: Brille wird verwendet, Amblyopie rechts GdB fachspezifisch: 30vH, in Summe 50vH.2017-04 SVG Dr. römisch 40 : Vorgutachten 14.8.2009 (60%). Discusprolaps C4-7 - Z.n. Spondylodese C5-8 2004 anamnestisch. Amblyopie rechts - Z.n. Makulaklebung 1999. Z.n. Arthroskopie und partieller Meniskektomie rechts 11 aus 2016, LKh römisch 40 . Zentrales Sehden im rechten Auge eingeschränkt mit fallweise Schwierigkeiten bei Computerarbeit, unverändert zu Letztgutachten. Caput/Collum: Brille wird verwendet, Amblyopie rechts GdB fachspezifisch: 30vH, in Summe 50vH. 2018-05 Basischeck klein fit2work: gelernter Maschinenschlosser, Elektromechaniker (BBRZ Umschulung, LAP 1997), seit 10 Jahren als Fuhrparkleiter beschäftigt, seit 11.4.2018 im Krankenstand. Ihm seien immer mehr Bereiche übertragen worden und weiter Erhöhung des Arbeitspensums sei in Aussicht gestanden, worauf es im April zum Zusammenbruch gekommen sei. Der Kunde habe am rechten Auge eine Sehkraft von 5%, er fühle sich dadurch weder beeinträchtigt noch belastet, zudem werden Bandscheibenvorfälle in der HWS angegeben. Herr XXXX stehe auf der Warteliste für Psychotherapie und ein fachärztlichpsychiatrischer Termin bei Dr. XXXX sei für2.7.2018 geplant (keine augenrelevanten Therapien verzeichnet).2018-05 Basischeck klein fit2work: gelernter Maschinenschlosser, Elektromechaniker (BBRZ Umschulung, LAP 1997), seit 10 Jahren als Fuhrparkleiter beschäftigt, seit 11.4.2018 im Krankenstand. Ihm seien immer mehr Bereiche übertragen worden und weiter Erhöhung des Arbeitspensums sei in Aussicht gestanden, worauf es im April zum Zusammenbruch gekommen sei. Der Kunde habe am rechten Auge eine Sehkraft von 5%, er fühle sich dadurch weder beeinträchtigt noch belastet, zudem werden Bandscheibenvorfälle in der HWS angegeben. Herr römisch 40 stehe auf der Warteliste für Psychotherapie und ein fachärztlichpsychiatrischer Termin bei Dr. römisch 40 sei für2.7.2018 geplant (keine augenrelevanten Therapien verzeichnet). 2020-08-17 Gutachten XXXX : Vorgutachten Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 15.04.2017: GdB 50 % (Funktionseinschränkung mittleren Grades Halswirbelsäule - 40 %, Einengung des Gesichtsfeldes - 30 %). Ergänzende Diagnose: Erschöpfungsdepression, in Teilremission 06/2018. Sensorik: Visus: uneingeschränkt, Brillenträger. Einseitige Einengung Gesichtsfeld, Zustand nach Makulaklebung 1999, kein aktueller Augenfacharztbefund bezüglich des genauen Ausmaßes der Gesichtsfeldeinengung, kein Visus cc vorliegend, daher nicht korrekt beurteilbar.2020-08-17 Gutachten römisch 40 : Vorgutachten Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 15.04.2017: GdB 50 % (Funktionseinschränkung mittleren Grades Halswirbelsäule - 40 %, Einengung des Gesichtsfeldes - 30 %). Ergänzende Diagnose: Erschöpfungsdepression, in Teilremission 06 aus 2018,. Sensorik: Visus: uneingeschränkt, Brillenträger. Einseitige Einengung Gesichtsfeld, Zustand nach Makulaklebung 1999, kein aktueller Augenfacharztbefund bezüglich des genauen Ausmaßes der Gesichtsfeldeinengung, kein Visus cc vorliegend, daher nicht korrekt beurteilbar. 2020-09 Stellungnahme: Grundsätzlich kann ich die Einschätzung nachvollziehen, jedoch in keiner Weise den Wegfall der Position „Einengung des Gesichtsfeldes-30% aufgrund Amblyopie rechtes Auge. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Behinderung (Amblyopie rechts/Makulaloch, Makulaklebung) um eine irreversible Dauerbeschädigung handelt, habe ich diesem Thema bei der Untersuchung am 3.8.2020 selbst auch keine besondere Bedeutung zugewendet. Für mich galt diese Position als dauerhaft 2020-11 Beschwerde / Kunde - Einwendung: Das Kuvert mit meiner Stellungnahme habe ich im EG beim Haupteingang gleich links in einen Postkasten geworfen. Überraschenderweise habe ich gestern am 4.11.2020 ihren Feststellungsbescheid OB: XXXX erhalten. In diesem ist geschrieben, das KEINE Stellungnahme meinerseits erfolgte und darum der Bescheid erstellt wurde.2020-11 Beschwerde / Kunde - Einwendung: Das Kuvert mit meiner Stellungnahme habe ich im EG beim Haupteingang gleich links in einen Postkasten geworfen. Überraschenderweise habe ich gestern am 4.11.2020 ihren Feststellungsbescheid OB: römisch 40 erhalten. In diesem ist geschrieben, das KEINE Stellungnahme meinerseits erfolgte und darum der Bescheid erstellt wurde. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 172,00 cm Gewicht: 90,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Visus Art re Auge li Auge bin sc <0,02 <0,02 cc <0,02 1.2 1.2 Autorefraktometer Seite Sphäre Zylinder Axis re. -20,75 +2,00 108 li. -5,25 +0,75 87 Vorhandene Brillen Seite Sphäre Zylinder Sph. 2 re. -7,00 +0,75 123 -6,50 li. -4,75 +0,50 94 -4,25 Beste Korrektur: Seite Sphäre Zylinder Visus Sph.2 Nd re. -7,00 +0,75 120 <0,02 -6,00 n.m. Amsler links unauff. li. -5,50 +0,75 85 1.2 -4,50 1,0 Vorderer Augenabschnitt / orthoptischer Status Lider unauffällig. Hornhaut rechts mit FK Narben, links klar, Vorderkammer mitteltief, Tyndall negativ, Cat sen nucl prov od., links klare Linse. Exclusion rechts - Worth/Schober -: nur linksäugige Optotypen gesehen. Funktionelle Einäugigkeit. Kein RAPD. Gesichtsfeld: GF 70 Grad Übersicht: bei guter Mitarbeit bds rechts subtotaler Ausfall, links dagegen unauffällig, keine sich deckenden oder flächenhafte Ausfälle, insbesonders keine Pathologie, die auf ein aktuelles oder durchgemachtes neurologisches Geschehen der Sehbahn hinweist. Binokular weder eine Quadranten- noch eine Hemianopsie vorliegend, auch keine röhrenförmige Gesichtfeldeinschränkung. Damit keine einstufungsrelevanten Gesichtsfeldeinschränkungen im Hinblick auf die Kriterien des BPGG §4a nachzuweisen. Augendruckwerte RA: 17 mmHg. LA: 21 mmHg Hinterer Augenabschnitt: RA: Maculanarbe nach iuxtafovealer Aderhautruptur, Basal Kryos. NH anliegend. Tilted disc, keine Opticusatrophie. LA: unauffällig - einige wenige myope Degenerationen. Optische Kohärenztomographie: RA: Maculanarbe mit alter Aderhautruptur und Pigmentblattriss und Verklumpung. Macula destruiert. Links Normalbefund. DIAGNOSEN: Zn Contusio bulbi gravis mit Aderhautruptur und traumatischem Maculaforamen od Maculanarbe od mit funktioneller Einäugigkeit Cataracta traumatica od Myopie ou Gesamtmobilität – Gangbild: kommt alleine, voll mobil Status Psychicus: Antragssteller kann der Untersuchung gut folgen, es zeigt sich gute Mitarbeit. Es liegt keine so schwere bzw. offensichtliche psychische Erkrankung vor, die eine fachspezifische Beurteilung verunmöglichen würde. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Erblindung rechts (Z1/SP9) Visusminderung am rechten Auge auf unter 2% bei vollem Visus links Pos.Nr.11.02.01 GdB% 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Diese Begründung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts mangelhaft und nicht nachvollziehbar. ,
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Im vorliegenden Fall argumentierte die Sachverständige, dass die Position 3- Zustand nach Erschöpfungsdepression mit einem Grad der Behinderung von 20 vH aufgrund von Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend sei. Dabei verkennt die Sachverständige jedoch, dass nach der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH nur außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Im konkreten Fall beträgt der Grad der Behinderung nicht weniger als 20 vH, sondern genau 20 vH und es liegt zudem im Zusammenwirken mit den beiden weiteren festgestellten Leiden der bP eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung vor. Die Sachverständige begründete richtig, dass das führende Leiden ein Zustand nach Versteifungsoperation C5-8 2004 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH ist und dass es zu einer Verschlechterung des Gesamtbildes durch die Position 2- Erblindung rechts mit einem Grad der Behinderung von 30 vH kommt. Es kommt somit zu einer Erhöhung um eine Stufe auf einen Grad der Behinderung von 40 vH. Eine negative, wechselseitige Beeinflussung zwischen dem führenden Leiden- dem Wirbelsäulenleiden und Leiden Nummer 2-der Erblindung besteht unter anderem darin, dass es durch die Erblindung am rechten Auge zu einem veränderten Bewegungsablauf bzw. zu einer veränderten Körperhaltung bei der bP kommt. Diese ständige Fehlhaltung, welche durch die Erblindung am rechten Auge verursacht wird, führt zu einer Mehrbelastung der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates und in weiterer Folge zu einer negativen Beeinflussung des führenden Leidens. Das Leiden Nummer 3- Zustand nach Erschöpfungsdepression der bP erhöht nach Ansicht des erkennenden Gerichts den Gesamtgrad der Behinderung um eine weitere Stufe auf 50 vH. Die Erblindung am rechten Auge führt bei der bP zu einer negativen Beeinflussung des depressiven Leidens. Dies bestätigt das augenärztliche Sachverständigengutachten vom 18.12.2020 in welchem unter dem Punkt „Derzeitige Beschwerden“ unter anderem ausgeführt wird: „Hat Sorge wegen der funktionellen Einäugigkeit, dementsprechend bei Alltagstätigkeiten und auch beruflicher Tätigkeit vermehrtes subjektives Schutzbedürfnis am gesunden Auge. …Sorgt sich vor allem um die Zukunft des gesunden Auges.“ In ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.09.2020 führte die bP aus: „Die Beeinträchtigung der Sehkraft auf einer Seite um 95% stelle im täglichen Leben eine Behinderung dar. Schnelles Ermüden bei Bildschirmarbeit, Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund sehr hoher Beanspruchung des linken „gesunden" Auges. Es müsse ständig mit erhöhter Vorsicht gearbeitet werden, da ein Verlust/Beeinträchtigung der Sehkraft am linken gesunden Auge schwerwiegende Folgen haben könne. Daher sei es im täglichen Berufsleben (Haustechniker) unabdingbar, gefährliche Tätigkeiten (Winkelschleifer, Schleifarbeiten, Schweißarbeiten) abzulehnen…“ Schlussfolgernd ist die bP in ihrem Alltag und Berufsleben in ständiger Sorge, dass das linke, gesunde Auge zu Schaden kommen könnte. Dies stellt eine immerwährende psychische Dauerbelastung dar, welche zu einer Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH führt. Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Es ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen. Betreffend das Einlangen der Beschwerde der bP bei der bB wird dieses Datum vom ho. Gericht mit dem 05.11.2020 angenommen. Bei der bB langten auch noch am 24.11.2020 und am 04.12.2020 Schreiben der bP ein, die inhaltlich identisch sind mit dem Schreiben vom 05.11.2020. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF– Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 33/2 013 idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
G sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes XXXX Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH XXXX Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 3.4.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes römisch 40 Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH römisch 40 Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
G findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG findet auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
G hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
G hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom
GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH und des EGMR. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239670.1.00
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