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{'item': 'L525 2188883-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§ 38§ 7§ 9§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlL525 2188883-1 Spruch, L525 2188883-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am 3.11.2017 übermittelte das Arbeitsmarktservice Linz (in der Folge: "belangte Behörde" bzw. "AMS") dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Haustechniker mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 2.000,-- auf Basis Vollzeitbeschäftigung und trug dem Beschwerdeführer auf, sich umgehend, so wie im Inserat beschrieben, zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung zu informieren. Aus dem im Akt erliegenden Stellenangebot geht hervor, dass der potenzielle Dienstgeber – der Hotelbetrieb F. – einen Haustechniker unter anderem mit abgeschlossener Berufsausbildung im handwerklichen/technischen Bereich und mindestens 2 bis 3 Jahren Berufserfahrung im technischen Bereich sucht. Unter der Überschrift "JETZT BEWERBEN" im Stellenangebot waren die Kontaktdaten des potenziellen Dienstgebers wie folgt angegeben: "Werfen Sie einen Blick auf Ihren zukünftigen Arbeitsplatz: www.[...].com KONTAKT: S[…] H[…], Administration & HR Manager E-Mail: […] Tel. […] [Anschrift]" Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Am 30.11.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das AMS niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, ca. dreimal ohne Ergebnis bei dieser Firma angerufen zu haben. Er habe extra die Telefonnummer kontrolliert und nochmal angerufen. Am nächsten Tag habe er wieder versucht, diese Telefonnummer anzurufen und es habe bei dieser Firma niemand abgehoben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer eine Rückmeldung an das AMS gemacht und bekanntgegeben, dass beim Dienstgeber niemand erreichbar sei. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass die Serviceline gesagt habe, er solle das beim nächsten Termin abklären. Ihm sei von der Serviceline nicht gesagt worden, dass er sich bewerben solle. Auf Vorhalt der Stellungnahme des Dienstgebers, wonach eine Bewerbung bis 23.11.2017 nicht erfolgt sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies stimme, er habe sich nicht beworben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7.12.2017 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 15.11.2017 bis 26.12.2017 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich nicht auf eine Beschäftigung als Haustechniker beim Dienstgeber F. beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7.12.2017 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 15.11.2017 bis 26.12.2017 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich nicht auf eine Beschäftigung als Haustechniker beim Dienstgeber F. beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.12.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 7.12.

  1. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe im Zuge seines Bewerbungsverfahrens vom AMS Linz eine Stelle für das Hotel F. bekommen. Wie gewohnt habe er sofort versucht, Kontakt mit dem potenziellen Dienstgeber aufzunehmen, um zu erfragen, ob ein persönliches Vorstellungsgespräch möglich sei oder ob er sich anderweitig bewerben solle. Die vom AMS selbst angeführte Nummer sei jedoch nicht korrekt gewesen und habe der Beschwerdeführer so mehrere Male vergeblich versucht, das Hotel zu erreichen. Da es ihm nicht möglich gewesen wäre, telefonisch Kontakt aufzunehmen, hätte er Kontakt mit dem zuständigen AMS bzw. der Hotline aufgenommen und diesen Umstand gemeldet. Ihm sei sodann mitgeteilt worden, dass er dies bei seinem nächsten Beratungsgespräch seiner Beraterin mitteilen solle. Erst im Zuge seiner Krankmeldung habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er bereits eine Sperre des Bezugs von Notstandshilfe habe. In diesem weiteren Gespräch sei sodann der Umstand mit der fehlerhaften Telefonnummer aufgeklärt worden und hätte sich der Beschwerdeführer sodann sofort neuerlich beim Hotel beworben. Er habe somit alles ihm Mögliche unternommen und könne zu keinem Zeitpunkt von einer Vereitelung ausgegangen werden. Mit der Beschwerde vorgelegt wurden der Vermittlungsvorschlag des AMS sowie ein Absageschreiben des potenziellen Dienstgebers vom 6.12.
  2. Mit Schreiben des AMS vom 3.1.2018 zur Wahrung des Parteiengehörs wurden zunächst der bisherige Verfahrensgang und die Ermittlungsergebnisse dargestellt. Der Beschwerdeführer habe am 15.11.2017 in einem Telefonat gegenüber der ServiceLine des AMS erklärt, dass beim potenziellen Dienstgeber "keiner erreichbar wäre". Am 27.11.2017 habe er um 8:36 Uhr in der ServiceLine angerufen und nachgefragt, ob er sich beim potenziellen Dienstgeber bewerben müsse. Er hätte mehrmals dessen Nummer gewählt, aber niemanden erreicht. Nur 15 Minuten später sei der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin der ServiceLine darüber informiert worden, dass im Stelleninserat bei der Telefonnummer ein Tippfehler vorliegen würde. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er es unter der richtigen Telefonnummer nochmals probieren werde. Außer Streit stehe, dass im Stellenangebot vom 3.11.2017 aufgrund eines Tippfehlers bei der Telefonnummer eine unrichtige Vorwahl angeführt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, mehrere Fragen hinsichtlich seiner Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber zu beantworten sowie einen Einzelgesprächsnachweis seines Telefonanbieters und eine Kopie seiner Bewerbung bis spätestens 19.1.2018 beim AMS vorzulegen. Mit Schreiben vom 29.1.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Beschwerdevorbringen wiederholte und weiters ausführte, die Richtigstellung der fehlerhaften Telefonnummer sei nicht am 27.11.2017, sondern erst später erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sofort nach seinem Krankenstand (23.11.2017 bis 1.12.2017) den potenziellen Dienstgeber kontaktiert, ob eine sofortige Arbeitsaufnahme möglich sei. Weitere Ausführungen betrafen die Meldung (Anm.: Tonbandansage), welche das Telefon des Beschwerdeführers bei einem Anruf der fehlerhaften Telefonnummer ausgegeben habe. Diese habe "Der gewünschte Teilnehmer ist nicht erreichbar, bitte überprüfen sie die Nummer und versuchen Sie es später noch einmal." gelautet. An diese Anweisung habe sich der Beschwerdeführer gehalten, die Nummer kontrolliert und es nach einer gewissen Zeit wieder versucht. Dies habe er einige Male versucht und dann bei der AMS-Hotline so bekannt gegeben.Mit Schreiben vom 29.1.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Beschwerdevorbringen wiederholte und weiters ausführte, die Richtigstellung der fehlerhaften Telefonnummer sei nicht am 27.11.2017, sondern erst später erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sofort nach seinem Krankenstand (23.11.2017 bis 1.12.2017) den potenziellen Dienstgeber kontaktiert, ob eine sofortige Arbeitsaufnahme möglich sei. Weitere Ausführungen betrafen die Meldung Anmerkung, Tonbandansage), welche das Telefon des Beschwerdeführers bei einem Anruf der fehlerhaften Telefonnummer ausgegeben habe. Diese habe "Der gewünschte Teilnehmer ist nicht erreichbar, bitte überprüfen sie die Nummer und versuchen Sie es später noch einmal." gelautet. An diese Anweisung habe sich der Beschwerdeführer gehalten, die Nummer kontrolliert und es nach einer gewissen Zeit wieder versucht. Dies habe er einige Male versucht und dann bei der AMS-Hotline so bekannt gegeben. Mit der Stellungnahme vorgelegt wurden ein (undatiertes) Bewerbungsschreiben und ein Einzelgesprächsnachweis. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Rechtlich führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und des festgestellten Sachverhaltes aus, dass der Beschwerdeführer die Korrektheit der Telefonnummer ohne großen Aufwand auf der Homepage des potenziellen Dienstgebers überprüfen hätte können, da im Stelleninserat unter dem Hinweis "Werfen sie einen Blick auf ihren zukünftigen Arbeitsplatz" sogar der Link zur Homepage angeführt gewesen sei. Im Stelleninserat sei sowohl die Telefonnummer als auch die E-Mail-Adresse des Dienstgebers angeführt. Die vom Beschwerdeführer gewählte Form der telefonischen Bewerbung sei durch den Dienstgeber nicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Insbesondere nach seiner Feststellung, dass unter der im Inserat angeführten Telefonnummer keine Verbindung zustande komme, hätte der Beschwerdeführer eine schriftliche Bewerbung an den potenziellen Dienstgeber richten müssen. Da der Beschwerdeführer am 27.11.2017 beim AMS nachgefragt habe, ob er sich bewerben müsse, sei unstrittig, dass er in der Zeit von 16.11.2017 bis 26.11.2017 keine Aktivitäten hinsichtlich der Bewerbung gesetzt habe. Am 1.12.2017 habe der potenzielle Dienstgeber mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer bis dato weder persönlich, schriftlich noch telefonisch beworben hätte. Das vorgelegte Schreiben, wonach die Stelle bereits besetzt worden sei, datiere vom 6.12.
  3. Da sich der Beschwerdeführer telefonisch frühestens am 14.11.2017 und schriftlich frühestens wenige Tage vor dem 1.12.2017 erstmals beworben habe, den Stellenvorschlag aber bereits am 3.11.2017 persönlich erhalten habe, stehe für das AMS außer Streit, dass sich der Beschwerdeführer nicht unverzüglich beworben und damit eine mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt habe. Im Zeitraum von 15.11.2017 bis 26.12.2017 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 27.2.2018 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und erstattete hierzu eine Stellungnahme und führte darin aus, dass bei der Untersuchung durch die PVA viele gesundheitliche Dinge nicht berücksichtigt worden seien, weil der Arzt diese (Anm., gemeint wohl: Befunde) bei der Untersuchung leider nicht gehabt hätte. Dem Vorlageantrag wurden eine Aufnahmeschrift der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.3.2016, ein E-Mail-Verlauf, ein Schreiben eines Facharztes für Orthopädie vom 28.2.2017, ein unfallchirurgisches Gutachten vom 2.12.2016, ein urologisches Gutachten vom 22.2.2017, ein neurologischer Befund vom 29.7.2016, Auszüge eines Sachverständigengutachtens des Sozialministeriumservice (Begutachtung vom 19.12.2017) und eine Aufstellung "Prüfungsstoff Baumeister" beigelegt. Mit Schreiben vom 1.3.2018 ergänzte der Beschwerdeführer den zuvor eingebrachten Vorlageantrag. Darin führte er zusammengefasst unter anderem aus, er habe einen Brief (Bewerbungsschreiben) ca. am 21.11.2017 an den potenziellen Dienstgeber abgesendet. Mit der Ergänzung des Vorlageantrags vorgelegt wurde unter anderem eine Krankenstandsbescheinigung vom 3.1.2018 für den Zeitraum 23.11.2017 bis 1.12.
  4. Am 12.3.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 2.5.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 26.9.2017, einen MRT-Befund vom 12.9.2017, Aktenvermerke vom 14.11.2017 und ein Datenstammblatt Behindertenpass. Mit Schreiben vom 9.1.2020 brachte der Beschwerdeführer – betreffend das hier gegenständliche Verfahren – ergänzend zusammengefasst vor, dass er der Meinung sei, er habe sich im Krankenstand sogar bei der Firma F. beworben. Er habe eine falsche Telefonnummer vom AMS erhalten, habe öfters bei der Firma F. versucht anzurufen. Deshalb habe er bei der Hotline angerufen und dies bekanntgegeben; die hätte zum Beschwerdeführer gesagt, dass dies damit erledigt sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Hotline bekanntgeben müssen, wenn er eine Arbeitsstelle vom AMS bekommen habe, was die Firma gesagt habe; deshalb habe er auch darauf vertraut, dass er mit ihnen besprechen könne, was mit der Telefonnummer los sei. Damit sei die Sache für ihn erledigt gewesen, er habe sich sofort bei F. beworben, als er erfahren habe, dass nur die Telefonnummer falsch sei. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass die Firma F. doch einen Arbeiter suche, habe er sich sofort beworben; das könne die Firma auch bestätigten und eine Mitarbeiterin bezeugen. Mit dem Schreiben wurden – soweit noch nicht in das Verfahren eingeführt und nicht andere Verfahren des Beschwerdeführers betreffend – diverse medizinische Unterlagen (Hypertension Management, Blutdruck-PWA) sowie ein urologisches Gutachten vom 29.5.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht (mit Unterbrechungen) seit 15.7.2010 Notstandshilfe. Am 3.11.2017 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Haustechniker im Hotelbetrieb F. mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 2.000,-- auf Basis Vollzeitbeschäftigung und trug dem Beschwerdeführer auf, sich umgehend, so wie im Inserat beschrieben, zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung zu informieren. Aus dem Stellenangebot geht hervor, dass der potenzielle Dienstgeber einen Haustechniker unter anderem mit abgeschlossener Berufsausbildung im handwerklichen/technischen Bereich und mindestens 2 bis 3 Jahren Berufserfahrung im technischen Bereich sucht. Unter der Überschrift "JETZT BEWERBEN" im Stellenangebot waren die Kontaktdaten des potenziellen Dienstgebers wie folgt angegeben: "Werfen Sie einen Blick auf Ihren zukünftigen Arbeitsplatz: www.[...].com KONTAKT: S[…] H[…], Administration & HR Manager E-Mail: […] Tel. […] [Anschrift]" Aufgrund eines Tippfehlers war im Stellenangebot eine unrichtige Vorwahl angeführt und der potenzielle Dienstgeber unter der angegebenen Telefonnummer nicht erreichbar. Der Beschwerdeführer versuchte in der Folge mehrmals, den potenziellen Dienstgeber unter der angegebenen Telefonnummer zu erreichen, es kam jedoch keine Verbindung zustande. Weitere Versuche, sich zu bewerben (etwa schriftlich oder per E-Mail) oder die korrekte Telefonnummer (zB über die angegebene Homepage) in Erfahrung zu bringen, unternahm der Beschwerdeführer nicht. Am 15.11.2017 gab der Beschwerdeführer gegenüber der ServiceLine des AMS bekannt, dass bei der Firma F. "keiner erreichbar" sei. Auf Nachfrage des AMS vom selben Tag erklärte eine Vertreterin des potenziellen Dienstgebers, dass das Hotel F. jederzeit erreichbar sei. Am 27.11.2017 kontaktierte der Beschwerdeführer die ServiceLine des AMS neuerlich und fragte dort nach, ob er sich bei der Firma F. bewerben müsse, und gab bekannt, dass er mehrmals deren Telefonnummer gewählt habe, aber niemanden erreiche. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der ServiceLine des AMS darüber informiert, dass bei der Telefonnummer im Stelleninserat ein Tippfehler vorliege. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, es nochmals zu versuchen. Der Beschwerdeführer befand sich von 23.11.2017 bis 1.12.2017 im Krankenstand. Er bewarb sich nach Ende des Krankenstandes erstmals um die ihm zugewiesene Stelle als Haustechniker. Mit Schreiben des potenziellen Dienstgebers vom 6.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung abgesagt, dass die ausgeschriebene Stelle bereits besetzt sei. Ein Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat zeitnah zum Nichtzustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers mit der ServiceLine des AMS ergeben sich aus Aktenvermerken des AMS vom 15.11.2017 und 27.11.
  7. In der Beschwerde wird zum Telefonat vom 15.11.2017 vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieses Telefonats dazu angehalten worden sei, seiner Beraterin beim nächsten Beratungsgespräch mitzuteilen, dass der potenzielle Dienstgeber telefonisch nicht erreichbar sei. In der Niederschrift vom 30.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm von der ServiceLine nicht gesagt worden sei, er solle sich bewerben. Der Beschwerdeführer hat damit in keiner Weise nahelegen können, dass ihm im Rahmen dieser Auskunft geraten worden sei, von einer Bewerbung auf anderem Wege Abstand zu nehmen und geht selbiges auch aus dem geschilderten Gesprächsablauf keineswegs hervor. Vielmehr kommt darin deutlich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer den Umstand der telefonischen Unerreichbarkeit des potenziellen Dienstgebers beim nächsten Beratungstermin thematisieren solle. Dass der Beschwerdeführer auch selbst offensichtlich nicht davon ausgegangen ist, seine Bewerbungstätigkeit in Bezug auf die zugewiesene Stelle als Haustechniker ohne weiteres einstellen zu können, zeigt sich am Inhalt des nachfolgenden Telefonats vom 27.11.2017, in welchem der (in Krankenstand befindliche) Beschwerdeführer nachfragte, ob er sich bewerben müsse und die telefonische Unerreichbarkeit des potenziellen Dienstgebers neuerlich ansprach, woraufhin aufgeklärt werden konnte, dass es sich um eine fehlerhafte Telefonnummer im Stelleninserat handelte und der Beschwerdeführer daraufhin einen neuerlichen Bewerbungsversuch in Aussicht stellte. Dass sich der Beschwerdeführer bis 1.12.2017 weder telefonisch noch schriftlich oder persönlich beworben hat, ergibt sich aus seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 30.11.2017, in welcher er angab, sich nicht beworben zu haben. Dies findet seine Bestätigung in einem vom 1.12.2017 stammenden Aktenvermerk über ein Telefonat des AMS mit dem potenziellen Dienstgeber, welcher eine Bewerbung ebenso verneinte. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 29.1.2018 an, die Firma F. sofort nach seinem Krankenstand (von 23.11.2017 bis 1.12.2017) kontaktiert zu haben. Das nunmehr erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers in der Ergänzung zum Vorlageantrag vom 1.3.2018 sowie in der Stellungnahme vom 9.1.2020, wonach er ca. am 21.11.2017 einen Brief an das Hotel F. gesendet habe bzw. er der Meinung sei, sich noch im Krankenstand beworben zu haben, steht in diametralem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und ist auch sonst mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht in Einklang zu bringen. Die letztlich (mit undatiertem Schreiben) vorgenommenen Bewerbung erfolgte damit frühestens zu einem Zeitpunkt nach dem 1.12.
  8. Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle als Haustechniker wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 30.11.2017 an, keine Einwendungen hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit zu haben. Bereits im Zuge der vorangegangenen Einvernahme am 3.11.2017 gab der Beschwerdeführer zum Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung vom 20.9.2017 – wonach Arbeitsfähigkeit bestehe – an, dass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und bereit sei, eine nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen anzunehmen. Ergänzend führte er aus, dass er neue Befunde habe, welche berücksichtigt werden müssten. Wenn er Beschwerdeführer sodann im Vorlageantrag zudem darauf verweist, dass bei der Untersuchung durch die PVA viele "gesundheitliche Dinge" nicht berücksichtigt worden seien, ist dazu festzuhalten, dass im Ärztlichen Gesamtgutachten vom 4.10.2017 (Untersuchung vom 20.9.2017) der MRT-Befund vom 12.9.2017, das unfallchirurgische Gutachten vom 2.12.2016, das urologische Gutachten vom 22.2.2017 sowie das Schreiben eines Facharztes für Orthopädie vom 28.2.2017 bereits berücksichtigt wurden (vgl Ärztliches Gesamtgutachten S. 2, Punkt 1 [Anamnese]). Laut chefärztlicher Stellungnahme vom 14.11.2017 wurde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch bereits das Gutachten vom 24.9.2017 (gemeint wohl: 26.9.2017) berücksichtigt und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (im erlernten Beruf als technischer Zeichner) weiterhin als gegeben angesehen. Hinsichtlich der ihm konkret zugewiesenen Stelle als Haustechniker brachte der Beschwerdeführer weder vor, dass sie ihm gesundheitlich nicht zumutbar sei noch machte er Gründe hierfür geltend und sind solche im Verfahren, auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten, nicht hervorgekommen. Die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung konnte damit nicht festgestellt werden.Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle als Haustechniker wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 30.11.2017 an, keine Einwendungen hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit zu haben. Bereits im Zuge der vorangegangenen Einvernahme am 3.11.2017 gab der Beschwerdeführer zum Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung vom 20.9.2017 – wonach Arbeitsfähigkeit bestehe – an, dass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und bereit sei, eine nach Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen anzunehmen. Ergänzend führte er aus, dass er neue Befunde habe, welche berücksichtigt werden müssten. Wenn er Beschwerdeführer sodann im Vorlageantrag zudem darauf verweist, dass bei der Untersuchung durch die PVA viele "gesundheitliche Dinge" nicht berücksichtigt worden seien, ist dazu festzuhalten, dass im Ärztlichen Gesamtgutachten vom 4.10.2017 (Untersuchung vom 20.9.2017) der MRT-Befund vom 12.9.2017, das unfallchirurgische Gutachten vom 2.12.2016, das urologische Gutachten vom 22.2.2017 sowie das Schreiben eines Facharztes für Orthopädie vom 28.2.2017 bereits berücksichtigt wurden vergleiche Ärztliches Gesamtgutachten S. 2, Punkt 1 [Anamnese]). Laut chefärztlicher Stellungnahme vom 14.11.2017 wurde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch bereits das Gutachten vom 24.9.2017 (gemeint wohl: 26.9.2017) berücksichtigt und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (im erlernten Beruf als technischer Zeichner) weiterhin als gegeben angesehen. Hinsichtlich der ihm konkret zugewiesenen Stelle als Haustechniker brachte der Beschwerdeführer weder vor, dass sie ihm gesundheitlich nicht zumutbar sei noch machte er Gründe hierfür geltend und sind solche im Verfahren, auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten, nicht hervorgekommen. Die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung konnte damit nicht festgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9.1.2020 nunmehr ins Treffen führt, er müsse Windeleinlagen tragen und diese regelmäßig – ca. jede Stunde – wechseln und diesbezüglich auf ein urologisches Gutachten vom 29.5.2019 verweist, ist dem zu entgegnen, dass er die Notwendigkeit des Tragens einer Inkontinenzeinlage bereits bei der Untersuchung am 20.9.2017 erwähnt hat und dies im Gutachten (Punkt
  9. [Diagnosen]) auch berücksichtigt wurde; damals – rund sechs Wochen vor Zuweisung der Stelle als Haustechniker – hatte der Beschwerdeführer allerdings noch angegeben, dass er diese einmal pro Tag wechseln müsse (vgl Ärztliches Gesamtgutachten S. 2, Punkt 2 [Derzeitige Beschwerden]). Eine in den Folgejahren eingetretene, wie beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers muss bei Beurteilung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle zum Zeitpunkt Anfang November 2017 außer Betracht bleiben.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9.1.2020 nunmehr ins Treffen führt, er müsse Windeleinlagen tragen und diese regelmäßig – ca. jede Stunde – wechseln und diesbezüglich auf ein urologisches Gutachten vom 29.5.2019 verweist, ist dem zu entgegnen, dass er die Notwendigkeit des Tragens einer Inkontinenzeinlage bereits bei der Untersuchung am 20.9.2017 erwähnt hat und dies im Gutachten (Punkt
  10. [Diagnosen]) auch berücksichtigt wurde; damals – rund sechs Wochen vor Zuweisung der Stelle als Haustechniker – hatte der Beschwerdeführer allerdings noch angegeben, dass er diese einmal pro Tag wechseln müsse vergleiche Ärztliches Gesamtgutachten S. 2, Punkt 2 [Derzeitige Beschwerden]). Eine in den Folgejahren eingetretene, wie beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers muss bei Beurteilung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle zum Zeitpunkt Anfang November 2017 außer Betracht bleiben. Dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine andere Beschäftigung aufgenommen hat (sondern dies erst im April 2019 der Fall war), ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 4.12.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  12. Maßgebliche Rechtsvorschriften im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:Die Zumutbarkeit wird in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wie folgt umschrieben: "Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38Al

VG gelten diese Bestimmungen auch für die Notstandshilfe.

Paragraph 38, AlVG gelten diese Bestimmungen auch für die Notstandshilfe. 3.2 Im konkreten Fall bedeutet das: Das AMS stellte fest, dass der Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 15.11.2017 bis 26.12.2017 verloren habe, da er sich nicht unverzüglich beim Dienstgeber F. beworben und damit eine mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt habe.Das AMS stellte fest, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 15.11.2017 bis 26.12.2017 verloren habe, da er sich nicht unverzüglich beim Dienstgeber F. beworben und damit eine mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt habe. Ständiger Judikatur zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG folgend kann das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses auf zwei Wegen vereitelt werden: Zum einen dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262, mwN). Bei der Qualifikation dieses Verhaltens als Vereitelung nach § 10 Abs.

  1. Z 1 AlVG ist zusätzlich Kausalität geboten, als die Vereitelungshandlung auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war; nicht notwendig ist, dass ohne die vorherige Vereitelungshandlung das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden. Liegt Kausalität vor, ist darüber hinaus zu prüfen, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es musste der Person bewusst gewesen sein, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma zustande kommt (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Ständiger Judikatur zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG folgend kann das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses auf zwei Wegen vereitelt werden: Zum einen dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262, mwN). Bei der Qualifikation dieses Verhaltens als Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist zusätzlich Kausalität geboten, als die Vereitelungshandlung auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war; nicht notwendig ist, dass ohne die vorherige Vereitelungshandlung das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden. Liegt Kausalität vor, ist darüber hinaus zu prüfen, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es musste der Person bewusst gewesen sein, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma zustande kommt vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN). Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer keine konkreten Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle erhoben und ergeben sich auch anhand der Aktenlage unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf die Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung als Haustechniker. Der Beschwerdeführer wäre somit dazu verhalten gewesen, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben und allenfalls bestehende Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit im Rahmen eines Vorstellungsgespräches zu erörtern. Generell kann ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme bereits für sich genommen zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 10, Rz 22). So hat der Verwaltungsgerichtshof dies etwa angenommen, wenn die leistungsbeziehende Person einen Zeitraum von 17 Tagen zwischen Zuweisung und Vorstellungsgespräch hatte verstreichen lassen, ohne eine konkrete oder schlüssige Erklärung dafür zu erstatten (vgl VwGH vom 26.5.2000, 2000/02/0013). Nach der Rechtsprechung stellt aber auch die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung keine unverzügliche Handlung zur Erlangung des Arbeitsplatzes dar (VwGH vom 7.9.2005, 2002/08/0193).Generell kann ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme bereits für sich genommen zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 10,, Rz 22). So hat der Verwaltungsgerichtshof dies etwa angenommen, wenn die leistungsbeziehende Person einen Zeitraum von 17 Tagen zwischen Zuweisung und Vorstellungsgespräch hatte verstreichen lassen, ohne eine konkrete oder schlüssige Erklärung dafür zu erstatten vergleiche VwGH vom 26.5.2000, 2000/02/0013). Nach der Rechtsprechung stellt aber auch die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung keine unverzügliche Handlung zur Erlangung des Arbeitsplatzes dar (VwGH vom 7.9.2005, 2002/08/0193). Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer am 3.11.2017 eine Stelle als Haustechniker beim Dienstgeber F. zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand seiner Bewerbung zu informieren. Nun steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer (mehrfach) versucht hat, den potenziellen Dienstgeber unter der in der Stellenausschreibung angegebenen Nummer zu erreichen, eine Verbindung jedoch aufgrund der fehlerhaften Vorwahl nicht zustande gekommen ist. Nach der Rechtsprechung ist ein Arbeitsloser im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflichten – etwa im Fall, dass im betreffenden Stellenangebot weder eine Telefonnummer noch eine E-Mail-Adresse des potenziellen Dienstgebers angeführt ist – dazu verhalten, Kontakt mit dem zuständigen AMS aufzunehmen (VwGH vom 2010.10.2010, 2008/08/250). Eine Kontaktaufnahme mit dem AMS erfolgte im gegenständlichen Fall jedoch erst am 15.11.2017 – sohin zwölf Tage nach Zuweisung der Stelle. Hinzu kommt, dass aus dem Inhalt des Stellenangebotes deutlich hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer mehrere andere Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber zur Verfügung gestanden wären. So waren unter der Überschrift "JETZT BEWERBEN" neben der (unrichtigen) Telefonnummer auch die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Internetadresse des Dienstgebers genannt. Nach Scheitern einer telefonischen Kontaktaufnahme versuchte es der Beschwerdeführer aber nicht einmal, den potenziellen Dienstgeber auf anderem Wege zu erreichen; dies obwohl im Stellenangebot auch keineswegs zum Ausdruck gebracht wurde, dass eine telefonische Kontaktaufnahme unbedingt erforderlich sei. Vielmehr wären dem Beschwerdeführer erkennbar alle genannten Kommunikationswege für eine erste Kontaktaufnahme offen gestanden. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Bewerbung gehindert worden wäre, nur weil die Telefonnummer des Dienstgebers im Stellenangebot nicht korrekt angegeben war, erhellt daher nicht, zumal er keine Gründe dafür vorbrachte, aus denen er an einer postalischen oder elektronischen Bewerbung gehindert worden wäre. Ebenfalls konnte der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe dafür angeben, weshalb er sich erst am 15.11.2017 mit dem AMS in Verbindung setzte, wenn er doch – seinem Beschwerdevorbringen zufolge – sofort nach Erhalt der Stellenzuweisung am 3.11.2017 (erfolglos) versucht habe, mit dem potenziellen Dienstgeber (telefonisch) Kontakt aufzunehmen. Auch nach dem Telefonat mit dem AMS am 15.11.2017, in welchem der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass der potenzielle Dienstgeber telefonisch nicht erreich bar sei, unternahm der Beschwerdeführer keine weiteren Bewerbungsschritte, vielmehr nahm er am 27.11.2017 erneut Kontakt mit dem AMS auf und fragte dort nach, ob er sich bewerben solle. Eine – schriftliche – Bewerbung erfolgte letztlich überhaupt erst nach Ende des Krankenstandes des Beschwerdeführers, damit nach dem 1.12.
  2. Der Beschwerdeführer hat somit erst nach fast einem Monat effektive, auf die Erlangung der ihm zugewiesenen Stelle gerichtete Handlungen gesetzt und ist hierin jedenfalls eine Vereitelungshandlung zu erblicken. Zur Kausalität der Vereitelungshandlung ist auszuführen, dass diese bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Gegenständlich kam das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande, weil die Stelle bereits besetzt war. Das zu lange Zuwarten des Beschwerdeführers mit der Bewerbung war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung dazu führen muss, dass kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, wenn eine zeitnahe Bewerbung unterlassen wird (zumal er es seinem Beschwerdevorbringen zufolge auch gewohnt ist, sofort mit einem potenziellen Dienstgeber Kontakt aufzunehmen) und hat er das Nichtzustandekommen durch sein Zuwarten zweifellos in Kauf genommen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.7.2012, 2012/08/0070, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH vom 4.9.2013, 2012/08/0305). Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG wurden nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung nicht in zeitlicher Nähe zur Vereitelungshandlung aufgenommen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer dargelegten Gesundheitszustandes ist auszuführen, dass Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind, nicht erfolgreich als Nachsichtgründe geltend gemacht werden können. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.7.2012, 2012/08/0070, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH vom 4.9.2013, 2012/08/0305). Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wurden nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung nicht in zeitlicher Nähe zur Vereitelungshandlung aufgenommen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer dargelegten Gesundheitszustandes ist auszuführen, dass Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind, nicht erfolgreich als Nachsichtgründe geltend gemacht werden können. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2188883.1.00

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