GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am 8.2.2018 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten des Arbeitsmarktservice Linz (in der Folge: "belangte Behörde" bzw. "AMS") ein Stellenangebot als Verpacker bei der T. GesmbH mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung ausgefolgt und wurde er auf eine umgehende Bewerbung hingewiesen. Aus dem Stellenangebot geht unter anderem hervor, dass der potenzielle Dienstgeber Bewerber mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 % sucht. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Eine Vertreterin des potenziellen Dienstgebers erstattete am 15.2.2018 Meldung an das AMS und führte darin aus, dass sich der Beschwerdeführer im Bereich Verpackung beworben habe. Nach telefonischer Rücksprache, ob ein Grad der Behinderung von mindestens 30 % vorliege, der auch in der Ausschreibung stehe und Voraussetzung seitens des Fördergebers sei, habe der Beschwerdeführer dies verneint, weshalb seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne. Noch am 15.2.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe zu der Dame (Anm.: gemeint die Vertreterin des potenziellen Dienstgebers) gesagt, dass er keinen Einstellungsschein (Anm., gemeint wohl: Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten) habe.Noch am 15.2.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe zu der Dame Anmerkung, gemeint die Vertreterin des potenziellen Dienstgebers) gesagt, dass er keinen Einstellungsschein (Anm., gemeint wohl: Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten) habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.2.2018 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 15.2.2018 bis 11.4.2018 (acht Wochen) verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der T. GesmbH vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.2.2018 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 15.2.2018 bis 11.4.2018 (acht Wochen) verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der T. GesmbH vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 22.3.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.3.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 26.2.2018 und brachte darin zusammengefasst vor, er habe wöchentlich immer vier bis fünf Bewerbungen verfasst und unter anderem auch bei der T. GesmbH eine Bewerbung eingereicht. Er habe einen Anruf von der Firma bekommen und sei nach dem Grad seiner Behinderung gefragt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er keinen Einstellschein habe. Er habe gar nicht gewusst, dass dies konkret diese eine Firma gewesen sei, bei welcher eine Behinderung von 30 % erforderlich sei und habe ursprünglich gedacht, dass man bei einer Firma geringere Chancen habe, wenn man einen Einstellschein habe, aufgrund des daraus resultierenden Kündigungsschutzes. Er habe somit zu keiner Zeit diese Arbeit vereiteln wollen. Fakt sei auch, dass er tatsächlich keinen Einstellschein habe, sondern lediglich einen Behindertenpass. Als der Beschwerdeführer danach über das AMS erfahren habe, dass für diese Firma eine Behinderung von Vorteil gewesen wäre, hätte er unverzüglich mit einer Vertreterin der T. GesmbH Kontakt aufgenommen, ihr die Situation geschildert und daraufhin am 19.2.2018 ein persönliches Vorstellungsgespräch gehabt. In einer Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers vom 28.3.2018 führte dessen Vertreterin aus, dass sie mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen habe, da aus seiner Bewerbung nicht hervorgegangen sei, ob er die für die Stelle erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 % habe. Dies habe der Beschwerdeführer am Telefon verneint, wonach ihm mitgeteilt worden sei, dass der potenzielle Dienstgeber ein integratives Unternehmen sei, dies für diese Stelle Voraussetzung sei und nur entsprechende Bewerbungen für das weitere Auswahlverfahren berücksichtigt werden könnten. Nach darauffolgender Intervention des AMS habe sich der Beschwerdeführer nochmals beworben, mit einem Begleitschreiben, dass bei ihm schon eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege, er dies jedoch nicht habe erwähnen wollen, da dies aus Erfahrung für ihn hinderlich sein könnte. Der Beschwerdeführer sei am 18.2.2018 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Unter den vielen Bewerbungen für diese Stelle sei die Entscheidung auf einen anderen Bewerber mit noch passenderer Eignung gefallen. Mit Schreiben des AMS vom 28.3.2018 zur Wahrung des Parteiengehörs wurden zunächst der bisherige Leistungsbezug des Beschwerdeführers, der Inhalt der gegenständlichen Stellenausschreibung sowie der Verfahrensgang und die Ermittlungsergebnisse dargestellt. Seit 19.5.2009 betrage der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 %, seit 19.4.2017 50%. Diesbezüglich wurde auch ein "Stammdatenblatt Behindertenpass" des Sozialministeriumservice dargestellt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zu diesem Schreiben bis spätestens 6.4.2018 schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte der Aktenlage zufolge nicht ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.4.2018 wies das AMS die Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das AMS rechtlich unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, der Beschwerdeführer habe durch die Aussage, dass er keine Behinderung (Einstellschein) habe, die Aufnahme eines Dienstverhältnisses bereits am 15.2.2018 vereitelt, unabhängig davon, dass er am 18.2.2018 nochmals die Möglichkeit eines Vorstellungsgesprächs erhalten habe und dort die Wahl auf einen anderen Bewerber gefallen sei. Im Zeitraum vom 15.2.2018 bis 11.4.2018 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 24.4.2018, eingelangt beim AMS am 25.4.2018, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung und seines Begehrens verwies der Beschwerdeführer auf die Beschwerde. Am 25.4.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 9.1.2020 brachte der Beschwerdeführer – betreffend das hier gegenständliche Verfahren – ergänzend zusammengefasst vor, es habe ein Missverständnis gegeben, wobei der Beschwerdeführer beweisen könne, dass er sich richtig verhalten habe. Das AMS lege ihm zur Last, dass er, als ihn der potenzielle Dienstgeber angerufen habe, nicht gesagt hätte, dass er einen Behindertenpass habe. Als sich der Beschwerdeführer den Grad der Behinderung feststellen lassen habe, hätte man zu ihm gesagt, es gebe zwei verschiedene Behindertenpässe. Der Beschwerdeführer habe sich jenen ausstellen lassen, wo er zu den Firmen nicht sagen dürfe und müsse, dass er einen Behindertenpass habe, weil er den Behindertenpass habe, wo er nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre; die anderen hätten einen besonderen Berufsschutz usw., dies habe der Beschwerdeführer nicht gewollt. Deshalb habe der Beschwerdeführer nicht recht gewusst, wie er auch am Telefon vom potenziellen Dienstgeber verhalten solle. Auf jeden Fall habe er dies dann geklärt und sei deshalb gleich zum potenziellen Dienstgeber gefahren und habe dies geklärt. Das habe sich der Beschwerdeführer auch von Frau S. O. (Anonymisierung durch das Gericht) von der Firma T. bestätigten lassen; diese habe ihm gesagt, er habe bei der Firma T. keine Arbeitsverweigerung und sich korrekt und vorbildlich verhalten. Mit dem Schreiben wurden – soweit noch nicht in das Verfahren eingeführt und nicht andere Verfahren des Beschwerdeführers betreffend – zwei Schreiben der Firma T. vom 19.2.2018 und 25.9.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht (mit Unterbrechungen) seit 1.8.2008 Arbeitslosengeld und seit 15.7.2010 Notstandshilfe. Mit Bescheid des AMS Linz vom 7.12.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 15.11.2017 bis 26.12.2017 (sechs Wochen)
Vm § 10 AlVG verloren hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, prot. zu hg. L525 2188883-1/5E, rechtskräftig abgewiesen. Eine neue Anwartschaft hat er nicht erworben.Der Beschwerdeführer bezieht (mit Unterbrechungen) seit 1.8.2008 Arbeitslosengeld und seit 15.7.2010 Notstandshilfe. Mit Bescheid des AMS Linz vom 7.12.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 15.11.2017 bis 26.12.2017 (sechs Wochen)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, prot. zu hg. L525 2188883-1/5E, rechtskräftig abgewiesen. Eine neue Anwartschaft hat er nicht erworben. Der Beschwerdeführer wies ab 19.5.2009 einen festgestellten Grad der Behinderung von 60 % auf. Seit 19.4.2017 beträgt der Grad der Behinderung 50 %. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Behindertenpass. Am 8.2.2017 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten des AMS ein Stellenangebot als Verpacker bei der T. GesmbH mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung ausgefolgt und wurde er auf eine umgehende Bewerbung hingewiesen. Aus dem Stellenangebot geht unter anderem hervor, dass der potenzielle Dienstgeber Bewerber mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 % sucht. Der Beschwerdeführer bewarb sich in der Folge auf diese Stelle. Im Bewerbungsschreiben gab er nicht an, dass er eine Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit habe. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von einer Vertreterin des potenziellen Dienstgebers telefonisch kontaktiert und gefragt, ob ein Grad der Behinderung von mindestens 30 % vorliege. Der Beschwerdeführer erwähnte den bei ihm festgestellten Grad der Behinderung nicht und wies darauf hin, keinen "Einstellschein" zu besitzen. Daraufhin wurde er von der Vertreterin des potenziellen Dienstgebers darauf aufmerksam gemacht, dass der potenzielle Dienstgeber ein integratives Unternehmen sei und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit für die ausgeschriebene Stelle Voraussetzung sei. Nur entsprechende Bewerbungen könnten für das weitere Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer machte im Zuge dieses Telefonats weiterhin keine Angaben zu seiner Behinderung bzw. zu deren Grad. Am 15.2.2018 erstattete die Vertreterin des potenziellen Dienstgebers Meldung an das AMS und gab an, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 30 % Voraussetzung seitens des Fördergebers sei. Da der Beschwerdeführer dies verneint habe, könne seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden. Erst nach Rückfrage des AMS beim potenziellen Dienstgeber nahm der Beschwerdeführer neuerlich Kontakt mit diesem auf und führte aus, dass bei ihm schon eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen; die Entscheidung fiel jedoch auf einen anderen Bewerber mit passenderer Eignung. Ein Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat zeitnah zum Nichtzustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
VG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:Die Zumutbarkeit wird in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wie folgt umschrieben: "Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."
VG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG gelten diese Bestimmungen auch für die Notstandshilfe.
Paragraph 38, AlVG gelten diese Bestimmungen auch für die Notstandshilfe. 3.2. Im konkreten Fall bedeutet das: Das AMS stellte fest, dass der Beschwerdeführer
Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 15.2.2018 bis 11.4.2018 verloren habe, da er durch seine Aussage, dass er keine Behinderung (Einstellschein) habe, eine mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt habe.Das AMS stellte fest, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 15.2.2018 bis 11.4.2018 verloren habe, da er durch seine Aussage, dass er keine Behinderung (Einstellschein) habe, eine mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt habe. Ständiger Judikatur zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG folgend kann das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses auf zwei Wegen vereitelt werden: Zum einen dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262, mwN). Bei der Qualifikation dieses Verhaltens als Vereitelung nach § 10 Abs. 1. Z 1 AlVG ist zusätzlich Kausalität geboten, als die Vereitelungshandlung auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war; nicht notwendig ist, dass ohne die vorherige Vereitelungshandlung das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden. Liegt Kausalität vor, ist darüber hinaus zu prüfen, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es musste der Person bewusst gewesen sein, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma zustande kommt (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Ständiger Judikatur zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG folgend kann das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses auf zwei Wegen vereitelt werden: Zum einen dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262, mwN). Bei der Qualifikation dieses Verhaltens als Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist zusätzlich Kausalität geboten, als die Vereitelungshandlung auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war; nicht notwendig ist, dass ohne die vorherige Vereitelungshandlung das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden. Liegt Kausalität vor, ist darüber hinaus zu prüfen, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es musste der Person bewusst gewesen sein, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma zustande kommt vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN). Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle und ergeben sich im konkreten Fall auch anhand der Aktenlage keine Hinweise auf die Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung als Verpacker. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Verschweigen einer vorhandenen Qualifikation als Vereitelung gewertet werden, zumal es jedenfalls Sache des Arbeitslosen ist, aktiv tätig zu werden, um eine Beschäftigung zu erlangen (vgl. VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0209).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Verschweigen einer vorhandenen Qualifikation als Vereitelung gewertet werden, zumal es jedenfalls Sache des Arbeitslosen ist, aktiv tätig zu werden, um eine Beschäftigung zu erlangen vergleiche VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0209). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer die als Voraussetzung für die vermittelte Stelle verlangte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 % (konkret vorliegender Grad der Behinderung von 50 %) sowohl im Bewerbungsschreiben als auch auf ausdrückliche telefonische Nachfrage und nähere Erläuterung dem potenziellen Dienstgeber nicht mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat damit das Vorliegen einer wesentlichen – ihre Rechtfertigung in der besonderen Ausgestaltung des konkreten Dienstgebers als gefördertes, integratives Unternehmen findenden – Voraussetzung für das Zustandekommen des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses verschwiegen. Darin ist jedenfalls eine Vereitelungshandlung zu erblicken. Zur Kausalität der Vereitelungshandlung ist auszuführen, dass diese bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Der Beschwerdeführer hat die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verschweigen der in seinem Fall tatsächlich vorliegenden Voraussetzungen nicht nur verringert, sondern praktisch ausgeschlossen, was sich auch daran zeigt, dass der potenzielle Dienstgeber dem AMS daraufhin am 15.2.2018 gemeldet hat, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der maßgeblichen Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden könne. Die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses wurden durch die Vereitelungshandlung jedenfalls verringert. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nachträglich – erst nach Tätigwerden des AMS – doch noch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Die Kausalität der Vereitelungshandlung ist somit zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat nach Ansicht des erkennenden Gerichtes das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch Verschweigen der Erfüllung einer maßgeblichen Voraussetzung zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.7.2012, 2012/08/0070, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH vom 4.9.2013, 2012/08/0305). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG wurden nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung nicht in zeitlicher Nähe zur Vereitelungshandlung aufgenommen. Auch sonstige berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.7.2012, 2012/08/0070, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH vom 4.9.2013, 2012/08/0305). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wurden nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung nicht in zeitlicher Nähe zur Vereitelungshandlung aufgenommen. Auch sonstige berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Über den Beschwerdeführer wurde im Zeitraum von 15.11.2017 bis 26.12.2017 bereits eine Sanktion
Vm § 10 AlVG verhängt und hat er seither keine neue Anwartschaft erworben. Die Dauer des Anspruchsverlusts von acht Wochen ist daher
VG gerechtfertigt.Über den Beschwerdeführer wurde im Zeitraum von 15.11.2017 bis 26.12.2017 bereits eine Sanktion
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verhängt und hat er seither keine neue Anwartschaft erworben. Die Dauer des Anspruchsverlusts von acht Wochen ist daher
Paragraph 10, Absatz eins, zweiter und dritter Satz AlVG gerechtfertigt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2193545.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.